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Beschluss

1 Ta 284/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1215.1TA284.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2009 - 3 Ca 233/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 25.275,88 Euro festgesetzt . Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. 3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. 2 Der bei der Beklagten seit dem 01.09.2000 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 8.320,83 Euro beschäftigte Kläger hat am 05.02.2009 Klage auf Feststellung erhoben, „dass die fristlose Kündigung über die garantierten monatlichen Tantiemezahlungen von 1.278,23 Euro vom 22.01.2009, zugegangen am 23.01.2009, unwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortbesteht“. Zudem hat er die Tantiemezahlung in Höhe von 6.391,15 Euro brutto für den Zeitraum von Januar bis Mai 2009 geltend gemacht. 3 Darüber hinaus hat er die Entfernung einer Abmahnung vom 30.01.2009 aus der Personalakte begehrt. 4 Das Arbeitsgericht Mainz hat das erstinstanzliche Verfahren durch ein klagestattgebendes Urteil beendet, welches das Berufungsgericht teilweise abgeändert hat. 5 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2009 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 20.802,08 Euro festgesetzt. 6 Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.11.2009 zugestellten, Beschluss haben diese mit einem am selben Tag beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt - zuletzt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 54.337,11 Euro festzusetzen. 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, der Feststellungsantrag hinsichtlich der Teilkündigung sei entsprechend einer Änderungskündigung mit dem 1,5fachen eines Bruttomonatsentgelts zu bewerten und die Zahlungsanträge seien wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert zu berücksichtigen. 8 Die Beschwerdeführer tragen vor, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses nie Verfahrensgegenstand gewesen sei, müsse gem. § 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GKG der 3fache Jahresbetrag angesetzt werden abzüglich des eingeklagten Betrages, der jedoch im Rahmen der Bewertung der Zahlungsklage wieder hinzuzurechnen sei. II. 9 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Mindestbeschwerdewert von 200,- €. 10 Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gegenstandswert ist auf 25.275,88 Euro zu erhöhen. 11 Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag mit dem 1,5fachen eines Bruttomonatsentgelts i.H.v. 8.320,83 Euro, also mit 12.481,25 Euro, festgesetzt. 12 Zwar handelt es sich vorliegend „nur“ um die Kündigung einer bestimmten Vertragsbedingung (garantierte monatliche Tantieme in Höhe von 1.278,23 Euro) des Arbeitsverhältnisses, doch sind im Falle einer solchen Teilkündigung die Grundsätze über die Bewertung von Änderungskündigungen wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend anzuwenden (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung; LAG Hessen, Beschl. v. 18.02.1999 - 15/6 Ta 423/98 - juris; so i.E. auch Schleusener in GK-ArbGG, Stand Sept. 2009, § 12, Rn. 302a, 323). 13 In beiden Fällen geht es nicht um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt, sondern um den Bestand von einzelnen Vertragsbedingungen des bisherigen Inhalts. Die Änderung der gegenseitigen Rechte und Pflichten betrifft den Kern des Arbeitsverhältnisses und wird daher sowohl bei der Änderungskündigung als auch bei einer Teilkündigung vom sozialen Schutzzweck der gesetzlichen Privilegierung der Bestandsschutzstreitigkeiten gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung) erfasst. 14 Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Arbeitsverhältnis insgesamt sei nie gefährdet gewesen, so dass die Sonderregelung von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG hier nicht vorliege, greift bei einer Teilkündigung daher ebenso wenig wie bei dem Antrag auf Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen - durch eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung - sozial ungerechtfertigt ist. Sie spielt nur für die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG eine Rolle. 15 Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen liegt nach der Formulierung des Klageantrages, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der „Kündigung“ und des unveränderten Bestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, statt auf die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Leistungen (§§ 258, 259 ZPO), nicht vor. Eine direkte, uneingeschränkte Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG scheidet schon von daher aus. 16 Wie bei der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist bei der Teilkündigung hinsichtlich des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung - hier der monatlichen Vergütungsdifferenz - auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 - 1 Ta 108/08, m.w.N.). 17 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2007 - 1 Ta 179/07, m. w. N.) stellt der Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert dar, sondern begrenzt nach seinem Wortlaut ("höchstens") das jeweils auszuübende Ermessen (§ 3 ZPO) nach oben. 18 Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt diese auf eine Reduzierung der Vergütung, ist von dieser Obergrenze ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da in diesen Fällen nicht mehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher, also die Existenz des Arbeitsverhältnisses insgesamt, in Streit steht, sondern lediglich der Fortbestand von einzelnen Arbeitsbedingungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 19 Aus diesem Grunde sind die für den Feststellungsantrag angesichts der langjährigen Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten an sich zu veranschlagenden drei Bruttomonatsgehälter noch einmal um die Hälfte zu kürzen. Auf die 36fache Vergütungsdifferenz ist hingegen wegen Überschreitens dieser Wertobergrenze nicht abzustellen. 20 Die Zahlungsanträge sind aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität zwischen Feststellungs- und Entgeltantrag nur teilweise werterhöhend zu berücksichtigen. 21 Zwar ist der Wert einer Leistungsklage grundsätzlich mit dem Betrag der Forderung festzusetzen, doch sind nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz zur Bewertung von Entgeltanträgen wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume decken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09, m. w. N.). 22 Dies gilt aus den bereits genannten Gründen entsprechend im Falle der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung und für die auf das gleiche wirtschaftliche Interesse gerichtete Teilkündigung hinsichtlich des Zeitraums nach der vermeintlichen Änderung der (gekündigten) Arbeitsvertragsbedingung(en). 23 Im vorliegenden Fall hängt der Erfolg der Zahlungsanträge davon ab, ob die Teilkündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen einschließlich der Vereinbarung über die Tantiemezahlungen fortbesteht. Das Zahlungsinteresse ist von den mit der Feststellungsklage verfolgten Interessen gedeckt, soweit die Bewertung des Feststellungsantrages reicht. Der für den Feststellungsantrag festgesetzte Wert entspricht hier der Vergütung für einen Zeitraum von eineinhalb Monaten nach dem Zugang der fristlosen Teilkündigung am 23.01.2009. Da der Kläger die Tantiemezahlungen für die Monate Januar bis einschließlich Mai eingeklagt hat, überschneiden sich die beiden Zeiträume während dieser eineinhalb Monate. Somit ist von dem Gesamtbetrag der Klageforderung i.H.v. 6.391,15 Euro ein Teilbetrag i.H.v. 1.917,35 Euro, welcher der Tantieme für eineinhalb Monate entspricht, bei der Bewertung abzuziehen. 24 Der verbleibende Betrag i.H.v. 4.473,80 Euro ist hingegen werterhöhend zu berücksichtigen. 25 Den Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat das Arbeitsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 23.04.2009 - 1 Ta 87/09) zutreffend mit einem Bruttomonatsverdienst i.H.v. 8.320,83 Euro bewertet. 26 Die Beschwerdeführer haben gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 27 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.