Urteil
10 Sa 128/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trennungsgeld nach §1 Abs.3 Nr.1 TGV ist nur zu gewähren, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt.
• Für die Bestimmung des Einzugsgebiets ist auf die objektiv kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen.
• Bei einer Kaserne ist die Außengrenze (z. B. Kasernentor) als Dienststellenrandmaß maßgeblich; innerdienstliche Wege sind nicht hinzuzurechnen.
• Für zivile Mitarbeiter ist die Entfernungsermittlung entsprechend dem BUKG/Verwaltungsrecht vorzunehmen; subjektive Präferenzen oder vermeintliche Witterungsnachteile sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Keine Trennungsgeldbewilligung bei unter 30 km kürzester Strecke zum Kasernentor • Trennungsgeld nach §1 Abs.3 Nr.1 TGV ist nur zu gewähren, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. • Für die Bestimmung des Einzugsgebiets ist auf die objektiv kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen. • Bei einer Kaserne ist die Außengrenze (z. B. Kasernentor) als Dienststellenrandmaß maßgeblich; innerdienstliche Wege sind nicht hinzuzurechnen. • Für zivile Mitarbeiter ist die Entfernungsermittlung entsprechend dem BUKG/Verwaltungsrecht vorzunehmen; subjektive Präferenzen oder vermeintliche Witterungsnachteile sind unbeachtlich. Der Kläger ist ziviler Angestellter im Geschäftsbereich der Bundesverwaltung. Seine Dienststelle wurde ab 07.06.2010 an eine Kaserne in X.-Stadt verlegt; zuvor war sie am Wohnort des Klägers in A.-Stadt. Der Kläger beantragte Trennungsgeld für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt €4.986,00. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, seine Wohnung liege auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle entfernt. Die kürzeste Strecke zur Außengrenze der Kaserne (Kasernentor) beträgt unstreitig 29,8 km; der Kläger hielt jedoch die 31,5 km über Autobahn für maßgeblich und forderte zudem die Hinzurechnung von 500 m bis zum konkreten Dienstgebäude innerhalb der Kaserne. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§64,66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Rechtliche Voraussetzung: Trennungsgeld nach §1 Abs.3 Nr.1 TGV setzt voraus, dass die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt; das Einzugsgebiet bemisst sich nach §3 Abs.1 Nr.1 c BUKG an der Entfernung auf einer "üblicherweise befahrenen" Strecke. • Maßgebliche Strecke: Die Rechtsprechung bestimmt die maßgebliche Strecke als die objektiv kürzeste üblicherweise befahrene Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle; subjektive Nutzungsvorlieben oder verkehrsgünstigere Alternativrouten sind unbeachtlich. • Anwendbarkeit auf Zivilbeschäftigte: Das BUKG und seine Interpretation gelten entsprechend; die Entfernung ist bei zivilen Mitarbeitern gleich zu berechnen wie bei Soldaten und Beamten (§44 Abs.1 TVöD verweist auf entsprechende Anwendung). • Berechnungsendpunkt bei Kasernen: Als Außengrenze der Dienststelle ist die äußere Liegenschaftsgrenze (z. B. Kasernentor) maßgeblich; innerdienstliche Wegstrecken zum konkreten Gebäude bleiben unberücksichtigt. • Sachverhaltswürdigung: Die festgestellten 29,8 km zur Kasernengrenze sind unstreitig und führen dazu, dass die Wohnung innerhalb des Einzugsgebiets liegt; winterliche Verkehrsbedingungen oder subjektive Zumutbarkeitskritik genügen nicht zur Überschreitung der 30-km-Grenze. • Kosten und Revision: Die Berufung war erfolglos; die Klageabweisung wurde kostenpflichtig für den Kläger bestätigt, die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld. Die maßgebliche Entfernung bemisst sich nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zur Außengrenze der Dienststelle; diese beträgt unstreitig 29,8 km und liegt damit unter der 30‑km‑Grenze nach §3 Abs.1 Nr.1 c BUKG in Verbindung mit §1 Abs.3 Nr.1 TGV. Die zusätzliche Hinzurechnung von Wegstrecke innerhalb der Kaserne ist unzulässig, und subjektive Vorbehalte gegen die Benutzbarkeit der kürzesten Strecke ändern nichts am Ergebnis. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.