Beschluss
1 L 100/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Entfernungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im Fall unterschiedlicher Wegstrecken von Hin- und Rückweg nicht allein auf den Hinweg von der Wohnung zur neuen Dienststätte abzustellen.(Rn.29)
2. In Konstellationen unterschiedlich langer Wegstrecken von Hin- und Rückweg kommt es darauf an, ob die mittlere Weglänge des Hin- und Rückwegs weniger als 30 km beträgt.(Rn.29)
3. Aufgrund des Kriteriums „einer üblicherweise befahrenen Strecke“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zu ermitteln, ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entfernungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im Fall unterschiedlicher Wegstrecken von Hin- und Rückweg nicht allein auf den Hinweg von der Wohnung zur neuen Dienststätte abzustellen.(Rn.29) 2. In Konstellationen unterschiedlich langer Wegstrecken von Hin- und Rückweg kommt es darauf an, ob die mittlere Weglänge des Hin- und Rückwegs weniger als 30 km beträgt.(Rn.29) 3. Aufgrund des Kriteriums „einer üblicherweise befahrenen Strecke“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zu ermitteln, ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt.(Rn.30) I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung. Der Kläger ist Berufssoldat der Bundeswehr. Er bewohnt das Grundstück A-Straße in A-Stadt. Durch Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. März 2017 wurde er mit Dienstantritt zum 19. April 2017 vom Standort G. zum Landeskommando Sachsen-Anhalt an die Dienststätte C-Straße in C-Stadt versetzt, die er arbeitstäglich mit dem eigenen Privatkraftfahrzeug erreicht. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht erteilt. Nachdem das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr die Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststätte des Klägers auf der kürzesten verkehrsüblichen Fahrstrecke mit 29,8 km ermittelt hatte, lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszen-trum D-Stadt mit Bescheid vom 2. Juni 2017 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ab, da die Wohnung weniger als 30 km von der Dienststätte entfernt sei und damit in deren Einzugsgebiet liege. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger begehrten Gewährung von Trennungsgeld stehe entgegen, dass sich bei der rechtlich gebotenen Betrachtung der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke in der Fahrtrichtung von der Wohnung des Klägers bis zum Haupttor bzw. Haupteingang der Dienststätte, verlaufend „über …“, nach den vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr herangezogenen amtlichen topographischen Karten eine Entfernung von weniger als 30 km ergebe. Der Umstand, dass der Rückweg von der Dienststätte zur Wohnung insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Teilstrecke, die nur in einer Richtung befahrbar sei, länger als der Hinweg sei, sei ohne Bedeutung; abzustellen sei allein auf den Hinweg. Soweit sich der Kläger auf anderweitige Messungen berufe oder für seine arbeitstäglichen Fahrten zur Dienststätte eine längere Route wähle, um die Innenstadt von C-Stadt zu vermeiden, begründeten sich daraus keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der amtlichen Ermittlungen zu erschüttern. Der Kläger hat am 20. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums D-Stadt vom 2. Juni 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Trennungsgeld für den Dienstort C-Stadt seit dem 19. April 2017 zu gewähren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch - ihr am 24. Juli 2018 zugestelltes - Urteil vom 19. Juli 2018 unter Aufhebung des Ausgangs- und des Beschwerdebescheids verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Trennungsgeld für den Dienstort C-Stadt seit dem 19. April 2017 zu gewähren. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Trennungsgeld, denn seine Wohnung liege nicht (mehr) im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte. Bei der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG anzustellenden Entfernungsberechnung sei nicht nur der Hinweg zwischen der Wohnung und der Dienststelle, sondern auch der Rückweg zwischen der Dienststelle und der Wohnung maßgeblich, so dass es bei unterschiedlichen straßenbedingten Wegstrecken - wie hier infolge einer Einbahnstraßenregelung auf einem Teilstück - auf den Mittelwert der Entfernungen ankomme. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG den Normalfall der identischen üblicherweise befahrenen Strecke sowohl für den Hinweg als auch für den Rückweg vor Augen gehabt habe. Dafür, dass der Gesetzgeber in atypischen Fällen, in denen diese Grundvorstellung gerade nicht zutreffe, die Bestimmung der relevanten Wegstrecke mittels einer Durchschnittsbildung habe ausschließen wollen, sei nichts erkennbar. Die Ermittlung eines Mittelwerts in Fällen der vorliegenden Art entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihr sollten gerade diejenigen Beamten oder Soldaten, die im näheren Umkreis ihrer Dienststätte wohnten, von der Gewährung von Trennungsgeld ausgenommen werden. Dabei habe der Gesetzgeber die zumutbare Entfernung für ein tägliches Pendeln zwischen der Wohnung und der Dienststätte auf eine Entfernung von weniger als 30 km festgelegt. Daraus sei zu schließen, dass der tatbestandliche Begriff des „Einzugsgebiets“ nach seinem Sinn und Zweck auf die beim Pendeln täglich insgesamt zurückzulegende Wegstrecke abstelle. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die von der Beklagten für richtig gehaltene Berücksichtigung lediglich des Hinwegs von der Wohnung zur Dienststätte in einzelnen Fällen zu Ungleichbehandlungen führen könne, die mit dem beschriebenen Normzweck nicht vereinbar seien. Das Gleiche gelte für die alleinige Berücksichtigung des Rückwegs. Soweit die Beklagte im Fall des Klägers den Rückweg mit 30 km und den Hinweg mit 29,8 km beziffere, so dass sich ein Mittelwert von 29,9 km ergebe, böten die dieser Berechnung zugrunde gelegten Angaben des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr keine verlässliche Grundlage für die Entscheidung. Die Berechnung der Entfernungen müsse möglichst genau und für die Beteiligten und das Gericht nachvollziehbar erfolgen. Dazu sei es erforderlich, im Grenzbereich des Entfernungswerts das Ergebnis nach mehreren Methoden zu berechnen und damit abzusichern. Im vorliegenden Fall dürfe sich die Prüfung danach nicht nur auf die Einholung von Auskünften des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr beschränken. Solche Auskünfte könnten zur Entfernungsbestimmung zwar grundsätzlich geeignet sein. Eine bestimmte Messmethode sähen die Vorschriften des Trennungsgeld- und Umzugskostenrechts nicht vor. Soweit die Berechnungen den Grenzwert eindeutig über- oder unterschritten oder der Antragsteller auf von vornherein ungeeignete eigene Berechnungen verweise, dränge sich ein Vergleich mit anderen Messmethoden nicht auf. Bereits deshalb seien die durch das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr ermittelten Entfernungswerte in der Rechtsprechung anerkannt. Generell müsse aber gelten, dass amtliche Messungen mit verlässlichen abweichenden Erkenntnissen in Zweifel gezogen werden könnten und gerichtlich überprüfbar seien. Bei unterschiedlichen Resultaten könne nicht von vornherein allein auf das Ergebnis einer einzigen Berechnung zurückgegriffen und dieses unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen zum Maßstab der Objektivität erhoben werden. Vielmehr sei es dann geboten, sich der objektiven Wirklichkeit durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner wenigstens anzunähern, um zuletzt von einem Mittelwert auszugehen. Soweit die Beklagte auf ihre interne „Rechts- und Weisungslage“ zur alleinigen Maßgeblichkeit der Daten des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr verweise, hätten derartige Verwaltungsvorschriften für das Gericht keine Bindung. Lege sich der Dienstherr im Erlasswege auf die Anwendung nur einer Messmethode fest, lasse sich die Validität der hierdurch gewonnenen Ergebnisse jedoch bereits dadurch erschüttern, dass diese Ergebnisse von den Ergebnissen mehrerer gängiger, im Internet abrufbarer und im Wesentlichen miteinander vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abwichen. Vorliegend bestünden bereits Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Angaben des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Denn die Angaben beruhten auf militärischen Gegebenheiten und seien daher gerichtlich nicht nachprüfbar. Es sei nicht auszuschließen, dass das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr zumindest auch geheimes und nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Kartenmaterial zur Datenerhebung verwendet habe. Davon abgesehen würden die vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr gefundenen „amtlichen“ Messergebnisse durch die Entfernungsermittlungen anhand mehrerer im Internet öffentlich zugänglicher Routenplaner erschüttert. Eine Berechnung der Entfernung nach der maßgeblichen objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke - ungeachtet dessen, ob es sich um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder subjektiv vorzugswürdige Strecke handele - mit Hilfe gängiger im Internet verfügbarer Routenplaner ergebe für den Hin- wie für den Rückweg des Klägers jeweils verlässliche Werte über dem Grenzbereich von 30 km (Google Maps: 34,4 km; Michelin: 32,8 km; ADAC Maps: 35,2 km; Falk: 35,5 km). Danach spreche mehr dafür, dass der gesetzliche Grenzwert überschritten sei und der Trennungsgeldanspruch bestehe. Eine fehlende Genauigkeit dieser Messergebnisse sei nicht zu besorgen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe eine Verbindlichkeit der - wahrscheinlich - genaueren Messmethode des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr nicht vorgegeben. Zur Begründung der auf Antrag der Beklagten vom 9. August 2018 vom Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Entgegen der erstinstanzlichen Würdigung sei die Wohnung des Klägers auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt. Bei der Entfernungsberechnung sei allein der Hinweg zwischen der Wohnung und der Dienststelle und im Fall unterschiedlicher Wegstrecken deshalb auch nicht der Mittelwert der Entfernungen entscheidend. Der Rückweg sei nach dem Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG nicht zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sowohl der Hin- als auch der Rückweg berücksichtigt würden, hätte er geregelt, welche Entfernung entscheidend sein solle, wenn beispielsweise der Hinweg unter 30 km liege und der Rückweg darüber. Das Fehlen einer solchen Regelung spreche dafür, dass der Weg nur in einer Richtung, nämlich der Hinweg zur Dienststätte, maßgeblich sei. Für den Hinweg von der Wohnung des Klägers zur Dienststätte habe das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr im Mai 2017 eine Entfernung von 29,8 km ermittelt. Dieses Ergebnis, das durch die Routenplaner Google Maps und Falk untermauert werde, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Er habe sich vielmehr lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die zugrunde liegende Streckenführung nicht zumutbar und der vermeintlich deutlich längere Rückweg in die Betrachtung einzubeziehen sei. Ein Trennungsgeldanspruch des Klägers sei allerdings selbst dann ausgeschlossen, wenn der Mittelwert aus Hin- und Rückweg in Ansatz gebracht werde. Nach erneuter und präziserer Messung durch das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr im November 2018 habe der Rückweg von der Dienststätte zur Wohnung des Klägers eine Länge von genau 29,941 km. Das führe zu einem Mittelwert von 29,9 bzw. 29,854 km. Diese Entfernungsermittlung sei anhand detaillierter Einzelnachweise unter Darstellung des Streckenverlaufs mit Hilfe amtlicher topographischer Karten - wobei ausschließlich üblicherweise befahrene Strecken eingestellt worden seien - nachvollziehbar und sachlich korrekt. Jegliche Zweifel, die das Verwaltungsgericht an der Richtigkeit der Auskünfte des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr vor allem im Hinblick auf abweichende Messergebnisse von Internet-Routenplanern geäußert habe, seien spätestens mit den zuletzt eingeholten Angaben und Belegen ausgeräumt. Die Ermittlungen des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr böten eine höhere Zuverlässigkeitsgewähr als die uneinheitlichen Entfernungsergebnisse der verschiedenen Routenplaner. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 19. Juli 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Wenn sich die Straßenverhältnisse - wie im Fall des Klägers - so darstellten, dass für den Rückweg eine andere Strecke als für den Hinweg genommen werden müsse, sei es im Rahmen der Beurteilung der Trennungsgeldberechtigung nach Logik und Gerechtigkeitsempfinden geboten, den Mittelwert aus beiden Strecken zugrunde zu legen. Welcher Routenplaner für die Berechnung dieser Entfernungen zur Anwendung gelange, sei letztlich ohne Belang. Nach dem GIS-Portal des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr betrage der kürzeste Hinweg für den Kläger 29,8 km, der kürzeste Rückweg 30,9 km. Auch hiernach liege der Mittelwert somit bei mehr als 30 km. Unabhängig davon sei dem Kläger die Benutzung der kürzesten Strecke zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte nicht zumutbar. Diese Route führe nahezu komplett durch die Innenstadt von C-Stadt, was insbesondere im Berufsverkehr einen erheblichen Mehraufwand „an Zeit, Sprit und Nerven“ verursache. Schon die zeitliche Mehrbelastung je Strecke belaufe sich auf 34 Minuten. Tatsächlich lege der Kläger arbeitstäglich eine Entfernung von rund 68 km zurück. Zur Vereinheitlichung des Prüfungsmaßstabs und aus Gründen der Praktikabilität sei es im Übrigen vorzugswürdig, die Entfernungsermittlung unter Rückgriff auf die einschlägigen Internet-Routenplaner durchzuführen. Dagegen sei es nicht praktikabel, in jedem Einzelfall eine meter- oder gar zentimetergenaue Messung zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat auf die von ihm beabsichtigte, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Tatsachenwürdigung bei der Entfernungsfeststellung wegen der vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr im November 2018 vorgenommenen Neuvermessungen hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 -, juris Rn. 8). Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat war nicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Ergeht - wie hier - in der ersten Instanz aufgrund eines von den Beteiligten erklärten Einverständnisses eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren gleichwohl eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO getroffen werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 -, juris Rn. 24). Für die Beurteilung, ob es im Berufungsverfahren der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, zu denen etwa die rechtliche und tatsächliche Komplexität des Verfahrens gehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 -, juris Rn. 6, und vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 -, juris Rn. 13 f., jew. m. w. N.). Im Streitfall liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor, die eine Erörterung mit den Beteiligten oder gar eine Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden; sämtliche Tatsachen- und Rechtsfragen können aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums D-Stadt vom 2. Juni 2017 sowie des Beschwerdebescheids des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 26. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der mit der Klage verfolgte Trennungsgeldanspruch nicht zu. Die Verpflichtungsklage ist daher unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Trennungsgeldbegehren des Klägers, der mit Verfügung vom 31. März 2017 aus dienstlichen Gründen an einen anderen als den bisherigen Dienstort - nämlich von G. nach C-Stadt - versetzt worden ist, sind § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1 TGV. Zutreffend gehen die Beteiligten bei der Anwendung dieser Vorschriften übereinstimmend davon aus, dass dem im Streit stehenden Anspruch allein der aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG abzuleitende Einwand entgegenstehen kann, dass die A-Straße in A-Stadt gelegene Wohnung des Klägers auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte, die C-Straße in C-Stadt liegt, entfernt ist und sich damit in deren Einzugsgebiet befindet. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die Feststellung, dass die Wohnung des Klägers auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von seiner jetzigen Dienststätte entfernt ist. Gegen diese Annahme bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. a) Der Beklagten ist allerdings nicht darin zu folgen, dass bei der Entfernungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im Fall unterschiedlicher Wegstrecken von Hin- und Rückweg allein auf den Hinweg von der Wohnung zur neuen Dienststätte abzustellen ist. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung (VG Magdeburg, Urteil vom 11. August 2017 - 8 A 168/16 MD -) sowie das darin herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2001 - 4 S 2258/99 - (juris Rn. 11 f.) überzeugend ausgeführt hat, ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG vielmehr dahin auszulegen, dass es in Konstellationen dieser Art darauf ankommt, ob die mittlere Weglänge des Hin- und Rückwegs weniger als 30 km beträgt (ebenso Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattwerk, Anm. 33 zu § 3 BUKG). Das entspricht dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung, diejenigen Bediensteten, die im näheren Umkreis der Dienststätte wohnen und deshalb erfahrungsgemäß ein arbeitstägliches Pendeln der Verlegung ihres Wohnsitzes an den Dienstort vorziehen, das ihnen bei einer Entfernung von weniger als 30 km auch zumutbar ist, von vornherein von der Gewährung der Umzugskostenvergütung oder einem darauf beruhenden Trennungsgeld auszunehmen. Soweit behördeninterne Richtlinien demgegenüber ausnahmslos die alleinige Berücksichtigung der Wegstrecke von der Wohnung zur neuen Dienststätte vorsehen, handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die die Gerichte nicht binden und dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben können, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.17 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Der Senat sieht entsprechend § 130b Satz 2 VwGO diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Erwägungen des angefochtenen Urteils (UA S. 3, 3. Absatz der Entscheidungsgründe bis einschließlich Seite 4 = juris Rn. 12 bis 18). Wie die weiteren Darlegungen zeigen, ist die Frage ohnehin nicht entscheidungserheblich. b) Was das Kriterium „einer üblicherweise befahrenen Strecke“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG angeht, so ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke zu ermitteln, ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt. Erfasst werden danach alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 -, ZBR 1977, 402 f. zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG a. F.; NdsOVG, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 2 L 869/98 -, juris Rn. 6, vom 2. April 2013 - 5 LA 57/12 -, juris Rn. 11, und vom 3. Dezember 2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 14 ZB 07.1645 -, juris Rn. 3; LAG RP, Urteil vom 13. September 2012 - 10 Sa 128/12 -, juris Rn. 25). Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden. Im Einzelfall mag es ferner ausnahmsweise in Betracht kommen, solche Strecken unberücksichtigt zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, so dass es an der objektiven Befahrbarkeit fehlt (vgl. NdsOVG, Beschlüsse vom 2. April 2013, a. a. O. und vom 3. Dezember 2013, a. a. O.; VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2010 - Au 2 K 09.1448 -, juris Rn. 29). In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen den Streckenverlauf, den die Beklagte (auch) ihren jüngsten Entfernungsermittlungen für den Hin- und Rückweg unter Einschaltung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr (Mitteilung vom 23. November 2018) zugrunde gelegt hat, keine Einwände. Dass diese Route durch die Innenstadt von C-Stadt führt und vom Kläger erklärtermaßen gemieden wird, um Zeit und Kraftstoff zu sparen sowie zusätzlichem Verkehrsstress zu entgehen, ändert nichts daran, dass es sich um für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straßen handelt. Das Gleiche gilt für den - zudem unsubstantiierten - Vortrag des Klägers, die gemessene Strecke führe „zum Teil querfeldein unter Nutzung untergeordneter Straßen und Wege“. Anhaltspunkte dafür, dass die Benutzung dieser Straßen nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, liegen nicht vor. c) Aufgrund der vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr im November 2018 vorgenommenen meter- bzw. zentimetergenauen Messungen ist für den Hinweg des Klägers zur Dienststätte von einer Entfernung von 29,767 km und für den Rückweg zur Wohnung von einer Entfernung von 29,941 km (Mittelwert: 29,854 km) mit einer Fehlertoleranz von höchstens wenigen Metern je Strecke auszugehen. Eine bestimmte Messmethode zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststätte ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 8. Juli 1999, a. a. O. Rn. 7). Auch in diesem Bereich können Verwaltungsvorschriften aus sich heraus keine Bindungswirkung für die gerichtliche Überprüfung entfalten; ein Organisationsermessen, das es der Behörde erlauben würde, eine bestimmte Messmethode nach außen verbindlich festzulegen, ist nicht anzuerkennen. Rechtlich von Bedeutung ist allein, dass das gewählte Verfahren und die verwendeten Hilfsmittel eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit des Messergebnisses in Bezug auf die Aussage bieten, ob die Wohnung mindestens - oder aber weniger als - 30 km von der Dienststätte entfernt liegt. Da sämtliche in Betracht kommenden Messmethoden und -instrumente mehr oder weniger große Fehlertoleranzen aufweisen, hängt ihre Geeignetheit im Einzelfall nicht zuletzt davon ab, in welchem Maß die gefundenen Ergebnisse von dem Entfernungsgrenzwert abweichen. Das schränkt die Möglichkeit des Rückgriffs auf im Internet verfügbare Routenplaner zur Gewinnung gesicherter Erkenntnisse ein. So hat die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall angestellte Recherche unter Nutzung vier verschiedener Internet-Routenplaner bei identischer Streckenführung Ergebnisse zwischen 32,8 km und 35,5 km geliefert (UA S. 7). Diese Unterschiede von mehr als 2,5 km zeigen, dass die diversen Internet-Programme zwar für eine (gegebenenfalls erste) grobe Abschätzung der Weglänge ausreichend sind, jedoch eine präzisere Bestimmung - insbesondere auf der Grundlage von amtlichen topographischen Karten und unter Beteiligung von auf die Vornahme von Vermessungen spezialisierten Fachämtern - regelmäßig dann unabweisbar sein wird, wenn die Resultate der Routenplaner oder sonstige Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass der Grenzwert nur um wenige hundert Meter über- oder unterschritten wird (s. auch Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Loseblattwerk, § 1 TGV Rn. 168; Kopicki/Irlenbusch, a. a. O.). Die vom Kläger hervorgehobenen Praktikabilitätserwägungen der zügigen und kostengünstigen Entfernungsermittlung können es unter diesen Umständen nicht rechtfertigen, möglicherweise ergebnisrelevante Ungenauigkeiten der Internetmessungen in Kauf zu nehmen. Desgleichen wäre auch eine „Messung“ durch Abfahren der Strecke mit einem Fahrzeug selbst bei geeichtem Tachometer zu ungenau - namentlich wegen eventueller Ausweich- und Überholmanöver sowie aufgrund des zu berücksichtigenden Abnutzungsgrads der Reifen -, um eine behördliche Entscheidung tragen zu können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 8. Juli 1999, a. a. O. Rn. 8; Meyer/Fricke, a. a. O.). Die vom Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr im November 2018 ermittelten Entfernungen sind nicht zu beanstanden. Wie das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr hierzu erläutert hat, wurden die jeweiligen Strecken des Hin- und Rückwegs nunmehr auf vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie herausgegebenen Digitalen Orthophotos, d. h. entzerrten und georeferenzierten Luftbildern, mit einer Bodenauflösung von 20 cm (DOP20cm) mittels eines Geoinformationssystems im Maßstab 1 : 400 in der Mitte des rechten Fahrbahnstreifens nachgemessen. Ausweislich der vorgelegten Übersichten wurde der Hinweg in 22 Teilstrecken, der Rückweg in 20 Teilstrecken unterteilt. Für die einzelnen Teilstrecken wurden zentimetergenaue Entfernungen mitgeteilt und die Messungen im Maßstab 1 : 6.000 mit Bezeichnung der Straßennamen in die Übersichten eingezeichnet. Zur Berücksichtigung von Abweichungen bei der Streckenerfassung wird empfohlen, die basierend auf den DPO20cm ermittelte Wegstrecke auf 5 m zu runden. Da die Addierung der Teilstrecken für den Hinweg eine Entfernung von 29,767 km (29,76065 km), für den Rückweg von 29,941 km (29,94092 km) ergibt, wird die 30 km-Grenze auch bei Hinzurechnung eines Rundungszuschlags von einigen Metern nicht erreicht. Einwendungen, die die Richtigkeit der Messungen und Messergebnisse vom November 2018 konkret in Frage stellen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das GIS-Portal des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Entfernungen am Kartenmaßstab 1 : 50.000 misst, den Hinweg mit 29,8 km und den Rückweg mit 30,9 km ermittelt habe, geht dies zum einen daran vorbei, dass er seiner Anfrage eine andere - mithin nicht die objektiv kürzeste - Streckenführung zugrunde gelegt hat. Zum anderen lässt der Kläger aber auch außer Betracht, dass - wie das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr in seinem Schreiben vom 23. November 2018 klargestellt hat - „Entfernungsbestimmungen mittels Karten und Luftbildern aus dem GIS-Portal […] wegen der dort verwendeten Projektionen (GIS-Portal: Webmercator) und den daraus folgenden Verzerrungen in der Abbildung nur als Anhalt geeignet und für genaue Streckenmessungen unzureichend [sind] (Abweichungen bis zu mehreren hundert Metern)“. Ist demgemäß in Rechnung zu stellen, dass die vom GIS-Portal angezeigten Werte von 29,8 km (Hinweg) und 30,9 bzw. 30,0 km (Rückweg) um mehrere hundert Meter von der tatsächlich zutreffenden Weglänge abweichen können (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2007 - Au 7 K 06.1372 -, juris Rn. 40 f.), kann auf ihrer Grundlage nicht verlässlich festgestellt werden, dass die Wohnung weniger als 30 km von der Dienststätte entfernt liegt. Schon wegen des erheblich größeren Maßstabs besitzt die Neuvermessung vom November 2018 eine höhere Genauigkeit. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.