Urteil
7 Sa 293/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
13mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs.1 i.V.m. § 134 InsO trifft den Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen.
• Ein Arbeitsvertrag ist nur dann als Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB anzusehen, wenn der Kläger hierfür konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Tatsachen vorträgt; bloße Vermutungen oder pauschale Zeugennennungen genügen nicht.
• Die Voraussetzungen des strafbewehrten Verbots nach § 16 Abs.2 UWG sowie der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sind darzulegen; eine einseitige Gesetzesverletzung führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.
• Teilweise unentgeltliche Leistungen sind nur insoweit anfechtbar, als der Wert der Leistung den der Gegenleistung übersteigt und eine objektiv nicht gerechtfertigte Bewertung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung von Arbeitsentgelt bei fehlendem Nachweis eines Scheingeschäfts • Bei der Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs.1 i.V.m. § 134 InsO trifft den Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen. • Ein Arbeitsvertrag ist nur dann als Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB anzusehen, wenn der Kläger hierfür konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Tatsachen vorträgt; bloße Vermutungen oder pauschale Zeugennennungen genügen nicht. • Die Voraussetzungen des strafbewehrten Verbots nach § 16 Abs.2 UWG sowie der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sind darzulegen; eine einseitige Gesetzesverletzung führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. • Teilweise unentgeltliche Leistungen sind nur insoweit anfechtbar, als der Wert der Leistung den der Gegenleistung übersteigt und eine objektiv nicht gerechtfertigte Bewertung vorliegt. Der Insolvenzverwalter der Z. GmbH verlangt die Rückzahlung von insgesamt 2.000 € Monatsvergütungen, die die Schuldnerin an den Beklagten im Jahr 2010 gezahlt hat. Der Beklagte hatte einen befristeten Beschäftigungsvertrag (400 € monatlich) und zugleich ein Nachrangdarlehen an die Y. GmbH über 10.000 € gewährt. Der Insolvenzverwalter behauptet, das Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein vereinbart worden oder diente der Verdeckung eines rechtswidrigen Vertriebssystems; deshalb seien die Zahlungen unentgeltlich im Sinne der Insolvenzanfechtung. Der Beklagte hält dagegen, er habe tatsächlich als Marketingmitarbeiter gearbeitet, Sozialabgaben seien abgeführt worden und das Entgelt sei vergütungsgemäß gezahlt worden; außerdem bestünde kein Nachweis für ein Schneeballsystem oder eine strafbare Werbung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Insolvenzverwalter legte Berufung ein. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung: Ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs.1 i.V.m. § 134 InsO setzt voraus, dass die angefochtenen Zahlungen unentgeltlich im Zwei-Personen-Verhältnis waren, innerhalb der Anfechtungsfristen erbracht wurden und eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger vorliegt. • Begriff der Unentgeltlichkeit: Entscheidend ist, ob objektiv ein ausgleichender Gegenwert für die Leistung geflossen oder versprochen wurde; bloße subjektive Vorstellungen genügen nicht. • Beweis- und Darlegungslast: Der Insolvenzverwalter trägt die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bzw. unentgeltlicher Leistungen; derjenige, der Nichtigkeit nach § 117 BGB geltend macht, muss den Scheincharakter beweisen. • Tatsächliche Vertragsdurchführung: Schriftlicher Arbeitsvertrag, Abrechnung und Abführung von Sozialabgaben sowie regelmäßige Zahlungen sprechen gegen ein Scheingeschäft; der Vortrag des Klägers genügte nicht, um das Gegenteil konkret darzulegen. • Sekundäre Darlegungslast: Eine Verlagerung der Darlegungslast auf den Beklagten kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht alle ihm zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten (z. B. Auskunftsersuchen gegenüber Geschäftsführung oder Mitarbeitern) ausgeschöpft hat. • Teilweise Unentgeltlichkeit und Bewertungsspielraum: Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die vereinbarte Vergütung objektiv überhöht und damit nur teilweise unentgeltlich gewesen wäre. • Vorwurf strafbarer Werbung/Schneeballsystem: Die Voraussetzungen des § 16 Abs.2 UWG (objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale sowie Kettenelement) wurden nicht konkret dargelegt; auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wurde nicht hinreichend belegt. • Ergebnis der Auslegung: Mangels hinreichender substanziierter Beweise ist von Entgeltlichkeit auszugehen und damit von der Nichtanfechtbarkeit der Zahlungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Vergütung in Höhe von 2.000 €. Die Zahlungen sind nicht als unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs.1 InsO festgestellt worden, weil der Insolvenzverwalter seiner primären Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts oder einer rechtswidrigen Vertriebssystembeteiligung nicht genügt hat. Der vorgelegte schriftliche Arbeitsvertrag, die Durchführung der Lohnabrechnung und die Abführung der Sozialabgaben sprechen gegen die Behauptung der Verschleierung; zudem hat der Kläger nicht alle zumutbaren Aufklärungs- und Auskunftswege genutzt. Soweit Teilfragen (z. B. mögliche teilweise Unentgeltlichkeit oder strafrechtliche Bewertung) geprüft wurden, fehlte ebenfalls der substanziierte Vortrag. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; die Revision wird nicht zugelassen.