Urteil
7 Sa 314/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1118.7SA314.14.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.11.2014, 7 Sa 293/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3902/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.11.2014, 7 Sa 293/14, das vollständig dokumentiert ist. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3902/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Vergütung. Ein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach diesen Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind, diese Zahlungen nicht früher als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, hierdurch die Insolvenzgläubiger im Sinn von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden und der Insolvenzverwalter diese Zahlungen angefochten hat (§ 129 Abs. 1 InsO). Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO. 1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.). Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.). Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.). Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49). Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45). 2. Die Schuldnerin hat nicht nur zum Schein Arbeitsvergütung für den Beklagten abgerechnet und ausgezahlt. Ein der Zahlung von Arbeitsentgelt zugrunde-liegender Arbeitsvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten ist nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. a) Die Schuldnerin und der Beklagte haben das Rechtsverhältnis zwischen ihnen als Arbeitsverhältnis behandelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet und die sich ergebende Nettovergütung an den Beklagten ausgezahlt. Für seine Behauptung, es habe sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe eines Darlehens bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - AP InsO § 133 Nr. 1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin S. T. beim Polizeipräsidium P. am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit P. am 11. März 2013, die mit einer "6" beginnende Personalnummer des Beklagten und darauf, dass das Bruttoentgelt genau 9,16 % einer Darlehenssumme in Höhe von 40.000,00 € entsprechen würde. Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen T. beim Polizeipräsidium P. und bei der Agentur für Arbeit P., auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - trotz der Behandlung des Rechtsverhältnisses durch Schuldnerin und Beklagte als Arbeitsverhältnis - keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen T. ergibt sich nicht, dass gerade der Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen T. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge T. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen 400,- €-Jobber. Er erhielt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.668,- €. Nach seinen Angaben hat der Beklagte nicht im Marketing, sondern in einer Baukolonne gearbeitet. Er hat unstreitig weder der Schuldnerin noch der Y. selbst ein Darlehen gegeben. Aufgrund des rechnerischen Zusammenhangs von Vergütungshöhe und einer Darlehenshöhe von 40.000,00 € und der mit einer "6" beginnenden Personalnummer des Beklagten behauptet der Kläger lediglich ins Blaue hinein, eine andere - nicht benannte - Person könnte für den Beklagten ein solches Darlehen in Höhe von 40.000,00 € gegeben haben. Tatsachen, die diese Behauptung des Klägers stützen könnten, insbesondere zur Frage, von wem ein solches Darlehen wann gegeben wurde, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen T. für den Umstand, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen T. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich des Beklagten, dem Vertragsabschluss und der konkreten Tätigkeit des Beklagten hatte. b) Entgegen der Ansicht des Klägers trifft den Beklagten im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin V. U. gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 InsO nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn N., der für die Verwaltung zuständig war, befragen können. Auch hätte der Kläger die Unterlagen der Schuldnerin zu ihren Räumlichkeiten, insbesondere zu dem von dieser – nach dem Vortrag des Beklagten – erworbenen Gebäude „H...“, dem Gebäudekomplex in X., bestehend aus Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Nebengebäuden nebst Keller, Restaurant und Hotel, sowie den Räumlichkeiten in W. auswerten können. Er hätte aufklären können, ob und bejahendenfalls welche Bauarbeiten mit welchen Mitteln von wem in welchem Umfang an diesen Gebäuden durchgeführt wurden. c) Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten annehmen würde, wäre der Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat er die ihm in seiner Beschäftigung obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Er hat vorgetragen, er sei einer von mehreren Mitarbeitern gewesen, die in einer so genannten Baukolonne gearbeitet hätten. Diese Tätigkeit habe im Jahr 2010 begonnen. Aufgabe der so genannten Baukolonne sei es gewesen, das von der Schuldnerin erworbene Gebäude „H...“ zu renovieren. Die Schuldnerin habe einen Gebäudekomplex in X. unterhalten. Die Baukolonne habe werktäglich von 7.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr gearbeitet, eine Unterbrechung sei von 12.00 bis 12.30 Uhr erfolgt. Die Baukolonne habe darüber hinaus noch in W. gearbeitet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, V. U., habe dort Bürogebäude angemietet gehabt. Zur weiteren Darstellung hat der Beklagte auf seine Zeugenaussage vor dem Sozialgericht Koblenz in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 00000 vom 12. Dezember 2011 Bezug genommen. Weitere Konkretisierungen oblagen dem Beklagten nicht. Insbesondere musste er nicht - über seinen Vortrag noch hinausgehend – weiter seinen Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56). Der Kläger hat zu dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeitstätigkeit nicht substantiiert Stellung genommen. So hat er nicht dargelegt, ob es die von dem Beklagten angegebenen Geschäftsräume der Schuldnerin gab und ob in diesen von wem Bauarbeiten durchgeführt wurden. 3. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im vorliegenden Fall so gewesen wäre, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre, sind im Hinblick auf eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.668,00 € bei einer 40-Stunden-Woche nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Kläger aber die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung nicht schlüssig dargelegt. a) Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60). b) Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass der Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die vom Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiter der Baukolonne objektiv angemessen gewesen wäre. III. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen durch die Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde. Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Bonn eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - Az. 00000 - bestellt. Der erste Insolvenzantrag war am 20. August 2010 gestellt worden. Neben der Schuldnerin existiert eine Y. GmbH, deren Geschäftszweck die Finanzverwaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Der Beklagte gewährte weder der Schuldnerin noch der Y. GmbH ein Nachrangdarlehen. Die Schuldnerin erbrachte an den Beklagten folgende Zahlungen: 28. Mai 2010 4.433,76 € 2. Juli 2010 2.216,88 € Gesamt: 6.650,64 € Die Schuldnerin und der Beklagte bezeichneten diese Zahlungen als Vergütung („Lohn/Gehalt“) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. die Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für Juli 2010, August 2010 und September 2010 über einen „Festbezug Lohn/Gehalt“ in Höhe von 3.668,00 € brutto monatlich, Anlage K 3, Bl. 18 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 (Anlage K 4, Bl. 21 f. d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der an den Beklagten erbrachten Zahlungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (Anlagen K 5, Bl. 23 d. A.). Mit der am 21. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 29. Oktober 2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter. Der Kläger hat vorgetragen, Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin sei die Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung eigenen Vermögens gewesen. Das für den Devisenhandel benötigte Kapital sei dabei bei Privatleuten eingeworben worden. So habe die Schuldnerin die erhaltenen Darlehen, die als so genannte Nachrangdarlehen gewährt worden seien, wie eigenes Vermögen behandeln und zum Devisenhandel einsetzen können. Den Darlehensgebern sei neben einem vertraglich festen Zins ein (oftmals geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden, ohne dass hierfür seitens des Darlehensgebers tatsächlich gearbeitet worden sei. Das monatliche Gehalt habe sich dabei an der gewährten Darlehenssumme orientiert. Es habe so genannte Marketing-Mitarbeiter gegeben, die 4 % der Darlehenssumme ausgezahlt bekommen hätten. In einer Vielzahl der Fälle seien Darlehen in Höhe von 10.000,00 € gewährt worden, so dass der monatliche Lohn bei 400,00 € gelegen habe. Wenn jedoch die Darlehenssumme mehr als 10.000,00 € betragen habe und der Darlehensgeber folglich über der 400,00 €-Grenze gelegen habe, sei es ihm entweder möglich gewesen, einen Dritten anzugeben, welcher sodann einen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Lohn in der entsprechenden Höhe von der Schuldnerin erhalten habe oder aber der Darlehensgeber selbst habe ein entsprechend höheres monatliches Gehalt erhalten. Zudem habe es Marketing-Mitarbeiter gegeben, die 9,17 % der gewährten Darlehenssumme ausgezahlt bekommen hätten. Tatsächlich habe gar kein Arbeitsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten bestanden, sondern es habe sich das beschriebene Geschäftsmodell dahinter verborgen. Sowohl der Schuldnerin als auch dem Beklagten sei bewusst und von diesen sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbrachte. Der Beklagte habe insbesondere keine Arbeitsleistungen im Rahmen einer so genannten Baukolonne für die Schuldnerin erbracht. Zwar habe der Beklagte mit der Schuldnerin keinen Darlehensvertrag geschlossen, gleichwohl sei es möglich gewesen, dass ein Dritter der Schuldnerin ein Darlehen gewährt habe und eine andere Person hierfür die entsprechenden monatlichen Zahlungen erhalten habe. Hierfür spreche, dass der Beklagte ausweislich der Lohnabrechnungen 3.668,00 € erhalten habe. Dieser Betrag entspreche genau 9,17 % einer gewährten Darlehenssumme in Höhe von 40.000,00 €. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH 6.650,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, zwischen ihm und der Schuldnerin habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er sei nicht nur zum Schein angestellt worden. Er war der Ansicht, eine unentgeltliche Leistung liege bei einem Arbeitsvertrag nicht bereits deshalb vor, weil keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Der Arbeitsvertrag bestehe darin, dass der Arbeitnehmer seine Dienste anbiete. Ob der Arbeitgeber diese Dienste abrufe, sei allein dessen Angelegenheit. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei einer von mehreren Mitarbeitern gewesen, die in einer so genannten Baukolonne gearbeitet hätten. Diese Tätigkeit habe im Jahr 2010 begonnen. Aufgabe der so genannten Baukolonne sei es gewesen, das von der Schuldnerin erworbene Gebäude „H...“ zu renovieren. Die Schuldnerin habe einen Gebäudekomplex in X. unterhalten. Dieser habe aus einem Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Gebäuden bestanden. Inkludiert gewesen seien ein riesiger Keller, ein Restaurant und ein Hotel. Die Baukolonne habe werktäglich von 7.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr gearbeitet, eine Unterbrechung sei von 12.00 bis 12.30 Uhr erfolgt. Die Baukolonne habe darüber hinaus noch in W. gearbeitet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, V. U., habe dort Bürogebäude angemietet gehabt. Die Existenz dieser Kolonne sei bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Koblenz (Az. 00000) wegen Insolvenzausfallgeld gewesen. Die dort vernommenen Zeugen hätten zu der Baukolonne gehört. Er sei einer der dort vernommenen Zeugen gewesen. Der Beklagte war der Ansicht, der Kläger könne die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Beklagten nicht einfach bestreiten. Dieser habe als Insolvenzverwalter Einsicht in sämtliche Unterlagen der Schuldnerin zu nehmen, auch in die Bauakten. Daraus könne er erkennen, dass umfangreiche Baumaßnahmen stattgefunden hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Dem Kläger stehe kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Zwar habe der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht vor. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung. Soweit die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhänge - zum Beispiel, ob dieser eine Gegenleistung erbracht habe - treffe diesen nur eine sekundäre Darlegungslast. Vor diesem Hintergrund sei eine von dem Beklagten zurück zu gewährende Leistung auf eine Nichtschuld nicht anzunehmen. Von einem Scheingeschäft und einem zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin nur scheinbar vereinbarten Arbeitsverhältnis sei nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis habe hervorgerufen werden sollen, liege bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Der pauschale Beweisantritt und die Benennung eines Zeugen für den Umstand, dass ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt vorliege und auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnisses hindeute, bleibe unerheblich, wenn die angebotene Einvernahme lediglich der Einholung rechtlicher Werturteile oder der bloßen Ausforschung diene. Nachdem der Beklagte im Einzelnen erklärt habe, welche Arbeitsleistungen von ihm für die Schuldnerin als Gegenleistung für die von ihm geleisteten Zahlungen erbracht worden seien, habe dem Kläger durchaus der Nachweis trotz allem ohne Gegenleistung gewährter Zahlungen oblegen. Nehme der Kläger allerdings an dieser Stelle ohne weiteren Vortrag nur Bezug auf die protokollierte polizeiliche Vernehmung des von ihm benannten Zeugen T., könne die Vernehmung des Zeugen allenfalls noch der Ermittlung jener Tatsachen dienen, die vorzutragen dem Kläger persönlich obliege. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf den Inhalt der polizeilich protokollierten Aussage des Zeugen T.. Nachdem im Übrigen der Kläger dem Vortrag des Beklagten zu seiner Arbeitstätigkeit für die Schuldnerin nicht im Einzelnen entgegengetreten sei, fehle es auch mit Rücksicht auf die vom Kläger angebotene Vernehmung des Zeugen T. an hinreichend unter Beweis gestelltem Vorbringen zur Unentgeltlichkeit der vom Beklagten in Empfang genommenen Leistungen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 98 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. April 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Juni 2014 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. September 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 129 ff. und 156 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht nehme schlicht falsch an, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung nicht hinreichend nachgekommen. Es habe zunächst einmal festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Beklagte die von ihm behaupteten Tätigkeiten durchgeführt haben wolle. Hierzu habe der Beklagte mitnichten konkret beschrieben, was er für die Schuldnerin als Arbeitsleistung erbracht haben wolle. Er habe lediglich knapp behauptet, in einer Baukolonne der Schuldnerin gearbeitet zu haben. Es habe nicht einmal die Möglichkeit bestanden, feststellen zu können, ob eine objektive Vergleichbarkeit zwischen den von der Schuldnerin monatlich geleisteten Zahlungen und der von dem Beklagten behaupteten Tätigkeit in einer 40-Stunden-Woche bestanden habe. Unklar bleibe, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem Umfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, konkret für die Schuldnerin ausgeübt haben wolle, wie seine konkreten Aufgaben im Einzelnen ausgesehen hätten, wo diese ausgeübt worden wären und ob der Beklagte eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich aufgewiesen habe. Insofern obliege dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Er, der Kläger, habe ausreichende Umstände dafür dargelegt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine so genannte verschleierte Schenkung gehandelt habe. Zunächst hätten ein Dritter und die Y. GmbH einen Darlehensvertrag vereinbart. Dieser Dritte habe sodann der Y. GmbH das in dem Darlehensvertrag vereinbarte Darlehen in Höhe von 40.000,00 € gewährt. In dem Darlehensvertrag sei weiter eine jährliche Zinszahlung in Höhe von 10 % sowie eine Darlehensrückzahlung, welche frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen konnte und welcher vorher zudem einer Kündigung bedurft hätte, vereinbart worden. Mithin seien alle Vertragsbestandteile konkret und abschließend geregelt worden. In Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an die Y. GmbH hätten der Dritte und die Schuldnerin vereinbart, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.668,00 € monatlich geschenkt bekommen solle. Um diese Freigiebigkeit zu verdecken, habe der Beklagte dann den lediglich auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrag mit der Schuldnerin erhalten, so dass es nach außen hin so ausgesehen habe und der Eindruck habe entstehen können, als ob die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund des, in Wirklichkeit nur auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrages geflossen seien. Die Höhe der monatlichen Schenkungen habe sich dabei nach der Höhe des an die Y. GmbH gewährten Darlehens gerichtet. Die meisten Marketingmitarbeiter hätten 4 % der gewährten Darlehenssumme, Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken hätten 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten. Es sei ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 € gewährt worden und der Beklagte habe einen monatlichen Betrag in Höhe von 3.668,00 € erhalten. Der Beklagte sei als so genannter Marketingmitarbeiter eingestellt worden. Der Zeuge T. sei Personalsachbearbeiter der Schuldnerin und als solcher mit den Personalangelegenheiten betraut gewesen. Zudem habe er Kenntnis über das Zustandekommen der einzelnen Verträge. Insofern werde der Zeuge bestätigen können, dass der Beklagte mit Herrn U. als Geschäftsführer der Schuldnerin den Arbeitsvertrag als Scheingeschäft vereinbart habe und keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen habe der Zeuge Kenntnis davon, wie die Scheinarbeitnehmer auch intern anhand der Personalnummer, beginnend mit der „6“, kostenstellenmäßig verbucht worden seien und auch auf diese Weise von den Mitarbeitern, die tatsächlich Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen und erbracht haben, separiert worden seien. Der Beklagte habe die Personalnummer 6464 aufgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag als das vorgespiegelte entgeltliche Geschäft sei nach § 117 Abs. 2 BGB nichtig, das gewollte aufgrund der Freigiebigkeit eine unentgeltliche Leistung und demnach nach § 134 InsO anfechtbar. Eine objektive Vergleichbarkeit der ausgetauschten Leistungen sei nicht festzustellen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3902/13 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.650,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15. Juli 2014 und der Schriftsätze vom 10. Oktober 2014 und 14. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 152 ff., 179 f. und 188 d. A.), als rechtlich zutreffend. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe mit der Schuldnerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Kläger sei behauptungs- und beweisbelastet für die Behauptung, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien für einen angeblichen Scheinvertrag genügten den Anforderungen des § 117 Abs. 1 BGB nicht. Der Kläger trage nichts dazu vor, dass es auf seiner, des Beklagten, Seite an einem Rechtsbindungswillen bezüglich eines Arbeitsvertrages gefehlt habe. Er habe vielmehr im Vertrauen darauf, eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, seine alte Stelle gekündigt. Die Schuldnerin habe einen Arbeitsvertrag ebenfalls tatsächlich gewollt. Dafür spreche ihr sonstiges Verhalten. Sie habe alle Mitarbeiter sozialrechtlich gemeldet und seine Arbeitsleistung abgerufen. Aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters ergebe sich im Übrigen auch, dass Maßnahmen zur Vorbereitung der Schulungen derjenigen, die als Manager, Makler o. ä. angestellt worden seien, getroffen worden seien. Der Kläger lege den Inhalt eines tatsächlich geschlossenen Schenkungsvertrages nicht dar, etwa wie lange er die angeblichen Schenkungsbeträge erhalten und ob er niemals eine Tätigkeit entfalten sollte. Hinweise darauf, warum die Schuldnerin ihm etwas schenken sollte, würden nicht gegeben. Es gebe auch keinerlei Hinweise darauf, dass er den Lohn in der Annahme in Empfang genommen habe, es handele sich dabei um die Er-füllung eines Schenkungsvertrages. Er habe in einer Baukolonne für die Schuldnerin gearbeitet und sei bei der Renovierung verschiedener Geschäftsstellen tätig geworden. Er sei ausgebildeter Industriemechaniker. Seine erbrachte Arbeitsleistung könne nicht damit totgeredet werden, dass der Kläger behaupte, er habe eine mit „6“ beginnende Personalnummer gehabt. Eine objektive Vergleichbarkeit zwischen der monatlichen Zahlung und der von ihm dargelegten Tätigkeit sei gegeben. Im Übrigen sei dies auch irrelevant. Ihm sei es unbenommen, seine Arbeitsleistungen nur zu einem bestimmten, möglicherweise relativ hohen Lohn anzubieten. Der Kläger sei beweisbelastet für das Gegenteil. Er habe bei der Schuldnerin ungefähr dasselbe verdient wie vorher bei der Firma Q. als Industriemechaniker. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2014 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.