Beschluss
3 Ta 124/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.3TA124.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2011 - 3 Ca 389/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2011 - 3 Ca 389/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund der ihm am 12. September 1997 ausgehändigten Ernennungsurkunde vom 1. August 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre, das sodann um weitere drei Jahre bis zum 11. September 2003 verlängert wurde, als wissenschaftlicher Assistent tätig. In der Zeit vom 12. September 2003 bis 29. Februar 2008 war er aufgrund befristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt (Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2003 für die Zeit vom 12. September 2003 bis 10. Januar 2006; Änderung des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2003 durch Vereinbarung vom 15. April 2005, nach der das Beschäftigungsverhältnis am 29. Februar 2008 endet). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wurde er zum Akademischen Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - ernannt. Die Ernennung erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre, das danach am 28. Februar 2011 endete. Die vom Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2011 begehrte unbefristete Weiterbeschäftigung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2011 abgelehnt. Mit einem am 28. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortzusetzen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm ein nach Aufgabengebiet und Entlohnung entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Der Kläger trägt vor, nach § 6 Abs. 1 WissZeitVG fänden auf ihn die Bestimmungen in §§ 57 a bis f HRG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die sich aus § 57 b Abs. 1 HRG ergebenden Höchstgrenzen für die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen seit langem abgelaufen seien, ergebe sich aus § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG i.V.m. § 16 TzBfG der von ihm geltend gemachte Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Dieser Anspruch richte sich nicht auf die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses, sondern eines Beschäftigungsverhältnisses. In welcher Rechtsform ein öffentlicher Arbeitgeber den Anspruch auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erfülle, sei in Anbe-tracht des Schutzzieles des Befristungsrechts ihm überlassen. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass die Rechtsform befristeter Beschäftigungsverhältnisse für die Höchstdauer der Befristung ohne Bedeutung sei und privatrechtliche sowie beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnisse austauschbar nebeneinander stünden. Der von ihm geltend gemachte Anspruch habe lediglich den Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten zur Voraussetzung, ohne dass hierfür maßgeblich sei, ob beamtenrechtliche Zeiten am Beginn oder am Ende der Beschäftigungszeit einzubeziehen seien. Dass die Überschreitung der Befristungsgrenze zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden habe, sei rechtlich zufällig und angesichts des Schutzzwecks des Befristungsrechts irrelevant. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, weil der Kläger nach seinem Klageantrag die unbefristete Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erreichen wolle, das unstreitig ein Beamtenverhältnis auf Zeit sei. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 11. Mai 2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als Beamter gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG kein Arbeitnehmer sei und für die vorliegende Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das mit dem Kläger "bestehende Beschäftigungsverhältnis", dessen unbefristete Fortsetzung er nach seinem Klageantrag begehre, sei das auf § 56 Abs. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz beruhende Beamtenverhältnis auf Zeit. Gegen diesen ihm am 24. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2011, beim Arbeitsgericht Mainz am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der von ihm geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht im Beamtenverhältnis habe und deshalb nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei; wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2011 (Bl. 39 bis 41 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2011 darauf verwiesen, dass für die beantragte Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den Beamtenstatus des Klägers die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger ist gemäß seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 der Ansicht, dass die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Frage, ob die arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen auch dann Beachtung verlangten, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Höchstbefristungsgrenze in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehe, nur vor den Arbeitsgerichten geklärt werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit regelmäßig ausscheide; im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Juli 2011 (Bl. 53, 54 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. 569 ZPO) eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Mainz verwiesen. 1. Für die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG sind Beamte als solche keine Arbeitnehmer. Der Kläger stand zuletzt unstreitig vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Danach ist der Kläger als Beamter kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn er Ansprüche aus seinem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis gerichtlich geltend macht. a) Ob ein Rechtsstreit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuweisen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 16. Juni 1999 - 5 AZB 16/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 65, zu II 1 der Gründe; BAG 28. Juni 1989 - 5 AZR 274/88 - NZA 1990, 325, zu I der Gründe). Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, einem Beamtenverhältnis auf Zeit, zum 28. Februar 2011. Mit seinem Hauptantrag begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das mit ihm "bestehende Beschäftigungsverhältnis" unbefristet fortzusetzen. Nach dem Klageantrag und der Klagebegründung kann der Anspruch allein aufgrund seines zuletzt bestehenden Beamtenverhältnisses begründet sein, weil ansonsten für die begehrte Feststellung kein rechtlicher Anknüpfungspunkt mehr bestünde. Die streitige Frage, ob der Kläger als Beamter auf Zeit aus seinem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis einen Anspruch auf unbefristete Fortsetzung seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses herleiten kann und in welcher Rechtsform ein derartiger Anspruch zu erfüllen wäre, ist keine arbeitsrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Frage. Dass sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf arbeitsrechtliche Befristungsregelungen (§§ 57 b Abs. 2 HRG i.V.m. 16 TzBfG) beruft, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht, auf welcher Anspruchsgrundlage das Begehren des Klägers gestützt wird, sondern ob der Anspruch selbst bürgerlich-rechtlichen Charakter hat (BAG 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 - NZA 1998, 165, zu II 1 b der Gründe). Dies ist bei dem vorliegenden Klagebegehren nicht der Fall. Ob der Dienstherr bei einem Beamten auf Zeit im Hinblick auf bestimmte Vorbeschäftigungszeiten zur unbefristeten Fortsetzung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sein kann und hierfür arbeitsrechtliche Befristungsregelungen gegebenenfalls entsprechend angewandt werden können, ist eine dem Beamtenrecht zuzurechnende Frage, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. b) Im Streitfall handelt es sich auch nicht um einen sog. sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - NZA 2001, 285; BAG 18. Dezember 1996 - 5 AZB 25/96 - NZA 1997, 509). Danach reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall). Im Streitfall ist der Klageantrag nicht auf die unbefristete Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass sein zuletzt bestehendes Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Vielmehr stand der Kläger unstreitig in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Als Beamter ist er gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Für seine Klage aus dem zuletzt bestehenden Beamtenverhältnis ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Aufgrund der fehlenden Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den Hauptantrag ist der gesamte Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen (Zöller ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 13 a). Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für einen Hilfsantrag ist nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden (BAG 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76, zu III der Gründe). Bei Haupt- und Hilfsantrag ist zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des Hauptantrags zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtswegs hierfür ist eine Verweisung auf den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen (OLG Frankfurt 18. April 2005 - 1 W 29/05 - [juris], zu II 3 der Gründe). Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, ggf. durch Zurückverweisung (Zöller a.a.O. § 13 GVG Rn. 13 a). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.