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Urteil

3 Sa 26/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0731.3SA26.23.00
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Leitsätze
Nach der von den Tarifvertragsparteien gewählten "und-Verknüpfung" in § 4 Abs 3 des Manteltarifvertrags für die Chemische Industrie (MTV) ist der Anspruch auf die tarifliche Schichtzulage kumulativ an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss der Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sein, der voll- oder teilkontinuierlich eingerichtet ist (arbeitsplatzbezogene Kontinuität) und zum anderen muss der Arbeitnehmer kumulativ nach dem maßgebenden Schichtplan auch Nachtschichten leisten (personenbezogene Kontinuität). "Leisten" bedeutet nach seinem Wortsinn "verrichten, tun, machen". Gerade die besondere Erschwernis ganzer Nachtschichten bildet den Grund für die zusätzliche Vergütung in Form einer Schichtzulage. Sie soll die Belastungen des menschlichen Biorhythmus durch den ständigen Wechsel zwischen Tag- und der arbeitsmedizinisch besonders belastenden Nachtschichtarbeit finanziell ausgleichen. Ist ein Arbeitnehmer diesem Wechsel zwischen Tag- und Nachtschichten aber gar nicht ausgesetzt, beispielsweise, weil der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, entsteht die von den Tarifvertragsparteien als besonders vergütungswürdig erachtete Erschwernis nicht.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der von den Tarifvertragsparteien gewählten "und-Verknüpfung" in § 4 Abs 3 des Manteltarifvertrags für die Chemische Industrie (MTV) ist der Anspruch auf die tarifliche Schichtzulage kumulativ an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss der Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sein, der voll- oder teilkontinuierlich eingerichtet ist (arbeitsplatzbezogene Kontinuität) und zum anderen muss der Arbeitnehmer kumulativ nach dem maßgebenden Schichtplan auch Nachtschichten leisten (personenbezogene Kontinuität). "Leisten" bedeutet nach seinem Wortsinn "verrichten, tun, machen". Gerade die besondere Erschwernis ganzer Nachtschichten bildet den Grund für die zusätzliche Vergütung in Form einer Schichtzulage. Sie soll die Belastungen des menschlichen Biorhythmus durch den ständigen Wechsel zwischen Tag- und der arbeitsmedizinisch besonders belastenden Nachtschichtarbeit finanziell ausgleichen. Ist ein Arbeitnehmer diesem Wechsel zwischen Tag- und Nachtschichten aber gar nicht ausgesetzt, beispielsweise, weil der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, entsteht die von den Tarifvertragsparteien als besonders vergütungswürdig erachtete Erschwernis nicht.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die streitgegenständlich geltend gemachte tarifliche Schichtzulage gemäß § 4 MTV Chemie nicht zusteht. Bei der Anwendung der streitbefangenen Tarifnorm ist zunächst davon auszugehen, dass die normativen Bestimmungen von Tarifverträgen wie Gesetze auszulegen sind, folglich nicht entsprechend der §§ 133, 157 BGB (BAG 24.05.2012 - 6 AZR 703/10; 14.07.2015, NZA 2015, 1152). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren (s. BAG 20.06.2018, NZA 2019, 264) ist dies allerdings nur insoweit möglich, als er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 14.07.2015 a.a.O.). Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, z.B. durch die Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (s. aber BAG 13.12.2018 - 6 AZR 549/17) oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vorgängertarifverträgen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen freilich dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen (BAG 20.06.2018, a.a.O.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16). Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 20.06.2018 a.a.O.). Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG 13.12.2018 - 6 AZR 549/17). In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die Klageforderung nicht begründen. Bereits der Tarifwortlaut steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Nach der von den Tarifvertragsparteien gewählten "und-Verknüpfung" ist der Anspruch auf die tarifliche Schichtzulage kumulativ an zwei Voraussetzungen gebunden: 1. Der Arbeitnehmer muss auf einem Arbeitsplatz eingesetzt sein, der voll- oder teilkontinuierlich eingerichtet ist (arbeitsplatzbezogene Kontinuität) und 2. er muss nach dem maßgebenden Schichtplan auch Nachtschichten leisten (personenbezogene Kontinuität). "Leisten" bedeutet nach seinem Wortsinn aber "verrichten, tun, machen". Der Einsatz des Klägers seit dem 13.05.2021 genügt zwar, darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, dem Merkmal der arbeitsplatzbezogenen Kontinuität, da er auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der vollkontinuierlich eingerichtet ist. Allerdings erfüllt der Kläger die kumulativ erforderliche zweite Voraussetzung nicht, wonach er regelmäßig in seinem Schichtenturnus auch tatsächlich Nachtschichten hätte leisten müssen und leisten muss. Diese Wortlautinterpretation wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. § 4 Abs. 3 Nr. 3 MTV regelt Ausnahmefälle, in denen Arbeitnehmer die tarifliche Schichtzulage ebenfalls erhalten, auch wenn sie die Grundvoraussetzungen nicht kumulativ erfüllen. Dies gilt nach der 1. Alternative gemäß §§ 4 Abs. 3 Nr. 3 MTV für Arbeitnehmer, die (nur) zur Nachtzeit arbeiten, sowie nach Nr. 3 Abs. 2 MTV für Arbeitnehmer, die nur vertretungsweise in den Schichtbetrieb integriert werden, und zwar für die Dauer eines normalen Wechsels zwischen den Tag- und Nachtschichten in kontinuierlicher Wechselschichtarbeit, und zwar für die Dauer dieses Einsatzes. Diese Regelungen verdeutlichen, dass gerade die besondere Erschwernis ganzer Nachtschichten den Grund für die zusätzliche Vergütung in Form einer Schichtzulage bildet. Damit ist auch der Sinn und Zweck der Tarifregelung deutlich angesprochen. Sie soll die Belastungen des menschlichen Biorhythmus durch den ständigen Wechsel zwischen Tag- und der arbeitsmedizinisch besonders belastenden Nachtschichtarbeit finanziell ausgleichen. Ist ein Arbeitnehmer diesem Wechsel zwischen Tag- und Nachtschichten aber gar nicht ausgesetzt, z.B., weil er, wie der Kläger, gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, entsteht die von den Tarifvertragsparteien als besonders vergütungswürdig erachtete Erschwernis nicht. Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zahlt, folgt entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs, dass er regelmäßig in seinem Schichtenrhythmus (ganze) Nachtschichten "leistet". Nach der tarifvertraglichen Regelung in § 3 Abs. 2 MTV Chemie gilt als Nachtarbeit jede in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Da die Arbeitszeit nach dem Schichtsystem der Beklagten in den Früh- und Spätschichten jeweils 8,5 Stunden und in den Nachtschichten lediglich 7 Stunden beträgt, reichen Teile der vom Kläger ausschließlich geleisteten Früh- und Spätschichten zwangsläufig in den tariflichen Nachtarbeitszeitraum von 8 Stunden hinein. Der Kläger arbeitet dann zwar in der tariflichen Nachtzeit, erbringt aber tatsächlich nicht die gesamte Nachtschicht von 7 Stunden zwischen einer Spätschicht und der nächsten Frühschicht. Allerdings hat er Anspruch auf Nachtzuschläge für die tatsächlich geleisteten Zeiten während der tariflich definierten Nachtarbeitsspanne. Für die vorliegend maßgebliche Frage der Erbringung ganzer Nachtschichten ist dies allerdings irrelevant, ebenso wie der Umstand, dass der Kläger an Sonn- und Feiertagen zu Früh- und Spätschichtarbeit eingesetzt wird und ihm dafür die tariflichen Zuschläge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 MTV Chemie gezahlt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nichts Anderes aus BAG 24.03.2019 - 10 AZR 58/09. Denn vorliegend geht es nicht um die Auslegung der Regelungen des TVöD, sondern des MTV Chemie und insbesondere unterscheiden sich die Sachverhaltskonstellationen beider Rechtsstreite grundlegend voneinander. Denn deutlicher als der TVöD bringt der MTV Chemie in Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 die Abhängigkeit der Schichtzulage von regelmäßig auch tatsächlich geleisteten Nachtschichten zum Ausdruck. Zudem muss die Urlaubnahme alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein: Die Arbeitsleistung muss wegen des Urlaubs nicht erbracht werden können. Auch danach sind Urlaub und tatsächliche Arbeitsleistung nur dann gleichzustellen, wenn die Arbeitsleistung während der Nachtschichten nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte zu Urlaubszwecken von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Dies war nachdem der BAG-Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt der Fall; im Gegensatz dazu leistete und leistet der Kläger aus gesundheitlichen Gründen aber keinerlei Nachtschichten. Die Arbeitsleistung unterbleibt nicht wegen Freistellung für Urlaub, sondern bereits aus gesundheitlichen Gründen. Nach alledem kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er in das Vier-Schicht-System der Beklagten dergestalt eingebunden ist, dass er die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der streitbefangenen Zulage erfüllt. Er erfüllt weder nach dem Wortlaut, noch dem Regelungszusammenhang, noch dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelung die Voraussetzungen für die geltend gemachte Schichtzulage. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 MTV Chemische Industrie zusteht, oder aber nicht. § 4 MTV Chemie hat folgenden Wortlaut: "§ 4 Zuschläge und Schichtzulagen I. Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit Die Zuschläge betragen 1. für die Mehrarbeit 25 % 2. für Nachtarbeit 20 % 3. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 % 4. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100 % 5. für Arbeiten an den Wochenfeiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitsausfall zu vergüten ist; für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrstag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen oder nach landesgesetzlichen Regelungen keine gesetzlichen Feiertage sind 150 % II. Berechnung der Zuschläge 1. Berechnungsgrundlage für die Zuschläge und jede nicht mit dem Monatsentgelt abgegoltene Arbeitsstunde ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Teil des Monatsentgeltes für den laufenden oder letzten Entgeltabrechnungszeitraum - ohne Zuschläge gemäß Abschnitt I. III. Schichtzulage 1. Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind und die regelmäßig in ihrem Schichtenturnus Nachtschichten leisten, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Schichtzulage. Als vollkontinuierlich im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Arbeitsplätze, die auch in der Zeit von Samstag 14:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind. … 2. Die Schichtzulage beträgt für Schichtarbeit - in vollkontinuierlichen Betrieben 10 Prozent - in teilkontinuierlichen Betrieben 6 Prozent des Tarifentgeltes. … 3. Die Schichtzulage ist neben den Zuschlägen nach Abschnitt 1 zu zahlen. Die Schichtzulage erhalten auch diejenigen Arbeitnehmer, die nur zeitweise an kontinuierlichen Arbeitsplätzen volle Nachtschichten leisten, und zwar für die Dauer dieser Nachtschichten. Das gleiche gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die an kontinuierlichen Arbeitsplätzen ausschließlich Nachtschichten leisten. Die Schichtzulage erhalten auch diejenigen Arbeitnehmer, die vertretungsweise mindestens für die Dauer eines normalen Wechsels zwischen den Tag- und Nachtschichten in kontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt sind, und zwar für die Dauer dieses Einsatzes. …" Die Parteien streiten neben dem vorliegenden Rechtsstreit des Weiteren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren 3 Sa 153/21 um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger trotz zahlreicher durch den werksärztlichen Dienst am 23.11.2020 festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen als Anlagenfahrer im Vier-Schicht-System zu beschäftigten. Danach soll der Kläger insbesondere, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Nachtarbeit leisten; hinsichtlich der weiteren Einschränkungen wird auf Bl. 164 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat im Ausgangsrechtsstreit des Berufungsverfahrens 3 Sa 153/21 die Beklagte gleichwohl verurteilt, den Kläger in Teilzeit von 90 % als Anlagenfahrer zu beschäftigen. Dem folgend wurde der Kläger seit dem 13.05.2021 wieder in seine ausschließlich im vollkontinuierlichen Vier-Schicht-Betrieb arbeitende Betriebseinheit FCC eingegliedert. Sein Einsatz dort erfolgt jedoch unter Beachtung von sämtlichen werksärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Der Kläger hat demzufolge seit dem keine einzige Nachtschicht tatsächlich gearbeitet/geleistet, sondern leistet lediglich Früh- und Spätschichten, wenn auch an Sonn- und Feiertagen. Da der Kläger die Nachtschichten aus gesundheitlich Gründen nicht leisten kann, die Beklagte ihn aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils jedoch im Vier-Schicht-Betrieb als Anlagenfahrer beschäftigten muss, belegt der Kläger die ihm nicht möglichen Nachtschichten ausnahmslos mit Freischichten, Urlaubstagen und Altersfreizeiten. Da dies auch im praktizierten 90 %-Modell nicht alle nach dem Schichtplan an sich zu leistenden Nachschichten abdeckt, würden an sich nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" einige Nachtschichten unbezahlt bleiben. Dazu ist es allerdings nicht gekommen, denn der Kläger fiel in einem Ausmaß krankheitsbedingt aus (28 Kalendertage 2021 ab dem 13.05.2021, 117 Kalendertage 2022, 40 Kalendertage bis zum 23.02.2023), so dass ihm Urlaubstage für Nachtschichten, an denen er krank war, an "an sich" unbezahlten Nachtschichten nachgewährt werden mussten. Da die Arbeitszeiten im Schichtsystem der Beklagten in den Früh- und Spätschichten jeweils 8,5 Stunden und in den Nachtschichten lediglich 7 Stunden betragen, reichen Teile der vom Kläger ausschließlich geleisteten Früh- und Nachtschichten zwangsläufig in den tariflichen Nachtarbeitszeit von acht Stunden (§ 3 Abs. 2 MTV Chemie: 22:00 - 6:00 Uhr) hinein. Insoweit leistet der Kläger tarifliche Nachtarbeit, ohne die gesamte Nachtschicht zwischen einer Spätschicht und der nächsten Frühschicht zu erbringen. Die für die während der tariflich definierten Nachtarbeitsspanne zu leistenden Zuschläge für Nachtarbeit werden von der Beklagten gezahlt, ebenso wie die tariflichen Zuschläge für die vom Kläger an Sonn- und Feiertagen geleisteten Frühschichten und Spätschichten. Das Berufungsverfahren 3 Sa 153/21 ruht derzeit. Das Berufungsgericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen, das sich dazu verhalten soll, ob der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich in der Lage ist, in Teilzeitbeschäftigung von 90 % als Anlagenfahrer zu arbeiten. Nachdem der Kläger während der Arbeit an dem Sachverständigengutachten längerfristig und auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, hat das Berufungsgericht im Einvernehmen mit den Parteien das Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Zeit seit März 2021 die Differenz zwischen der durch die Beklagte gezahlte Zwei-Schicht-Zulage sowie der Vier-Schicht-Zulage gemäß § 4 Abs. 3 MTV Chemie. Der Kläger hat vorgetragen, er arbeite im Vier-Schicht-System in vollkontinuierlicher Wechselschicht, weil er auch an Samstagen und Sonntagen eingesetzt werde. Seine Nachtschichten würden nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess in einer für die Beklagte zumutbaren Weise durch Freischichten und Urlaubstage ersetzt, so dass er diese grundsätzlich zu leisten habe. Abgesehen davon ergebe sich aus den Entgeltabrechnungen, die unstreitig Nachtzuschläge ausweisen, dass er tatsächlich Nachtarbeit leiste. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.026,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger korrigierte Lohnabrechnungen für die Monate März 2021 bis November 2022 zu erteilen und zu übersenden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger seit 01.03.2021 gemäß des Vier-Schicht-Systems im Rahmen der vollkontinuierlichen Wechselschicht zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger erfülle entgegen seiner Darstellung nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 MTV Chemie (Bl. 60 ff. d.A.). Denn danach sei zu fordern, dass der Kläger regelmäßig in seinem Schichtenturnus auch Nachschichten tatsächlich leisten müsse. Daran fehle es vorliegend. Nichts Anderes folge aus der tariflichen Systematik des § 4 Abs. 3 MTV i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 MTV sowie dem Sinn- und Zweck der tariflichen Regelung (s. Bl. 64 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 142 - 144 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 16.01.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 02.02.2023 beim Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung zugleich begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er werde nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.03.2021 - 4 Ca 1545/20 - nunmehr, was zwischen den Parteien unstreitig ist, als Anlagenfahrer in Teilzeitbeschäftigung von 90 % beschäftigt. Er sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch in einem vollrotierenden Schichtsystem eingegliedert, in dem auch Nachtschichten übernommen werden müssten. Seine Nachtschichten belege er jedoch mit seinen Urlaubstagen oder Freischichten, um so die Unannehmlichkeiten, die sich aus seinem krankheitsbedingten Leiden ergeben, für die Beklagte abzufedern. Dies ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass der Kläger offiziell Nachschichten wahrnehme. Es treffe nicht zu, dass nur derjenige einen Anspruch auf die Zulage habe, der tatsächlich regelmäßig ganze Nachtschichten leiste; insoweit berufe er sich auch auf BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 (s. Bl. 151 d.A.). Demzufolge stünde ihm, obwohl er tatsächlich keine Nachtschichten erbringe, die Zahlung der tariflichen Vier-Schicht-Zulage zu. Dies folge auch aus dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2023 (Bl. 148 - 152 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 153 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 – Az. 4 Ca 240/22, dem Kläger zugestellt am 16.01.2023, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.026,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger korrigierte Lohnabrechnungen für die Monate März 2021 bis November 2022 zu erteilen und zu übersenden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger seit 01.03.2021 gemäß des 4-Schichtsystems im Rahmen der vollkontinuierlichen Wechselschicht zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2022 - 4 Ca 240/22 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aufgrund der vom werkärztlichen Dienst am 23.11.2020 festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen gesundheitlichen Einschränkungen befolge sie, die Beklagte, zwar einstweilen die erstinstanzliche Entscheidung im Ausgangsverfahren, und beschäftige den Kläger in Teilzeit von 90 %, insoweit als möglich, als Anlagenfahrer (s. Bl. 164 ff. d.A.). Allerdings, was zwischen den Parteien unstreitig ist, leiste der Kläger tatsächlich keine Nachtschichten, sondern belege die für ihn an sich vorgesehenen, aber unmöglich abzuleistenden Nachtschichten ausnahmslos mit Freischichten, Urlaubstagen und Altersfreizeiten (Bl. 166 d.A.). Der insoweit nunmehr vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Schichtzulage von 10 % seines monatlichen Tarifentgelts sei entgegen der Auffassung des Klägers von ihr, der Beklagten, nicht geschuldet. Dem geltend gemachten Anspruch stehe bereits der Tarifwortlaut des § 4 Abs. 3 MTV Chemie entgegen, ferner die tarifliche Systematik und schließlich auch Sinn und Zweck. Letztlich folge auch aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zahle, keineswegs, dass er regelmäßig in seinem Schichtenturnus (ganze) Nachtschichten "leiste" (s. Bl. 170 ff. d.A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.02.2023 (Bl. 163 - 176 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2023.