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Urteil

4 Sa 79/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1010.4Sa79.17.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Februar 2013, - 9 AZR 543/11 -.(Rn.23) (Rn.24) 2 Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigen Arbeitnehmer ist nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der jeweilige Entsendestaat. Insofern kann ein Arbeitnehmer, der durch einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, aus einer früheren Beschäftigung bei den Stationierungsstreitkräften keine Rechte im Hinblick auf eine Zuvor-Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG herleiten.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz  - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2017, Az.: 6 Ca 800/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen, vergleiche BAG, Urteil vom 19. Februar 2013, - 9 AZR 543/11 -.(Rn.23) (Rn.24) 2 Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigen Arbeitnehmer ist nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der jeweilige Entsendestaat. Insofern kann ein Arbeitnehmer, der durch einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, aus einer früheren Beschäftigung bei den Stationierungsstreitkräften keine Rechte im Hinblick auf eine Zuvor-Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG herleiten.(Rn.29) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2017, Az.: 6 Ca 800/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Zwar hat der Kläger seine Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger über seine Befristungskontrollklage hinaus auch seine erstinstanzlichen Hilfsanträge weiterverfolgt, fehlt es jedoch an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Diese zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung muss sich daher mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und/oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979, m.w.N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, dann ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG v. 23.11.2006 - 6 AZR 317/06 -, NZA 2007, 630). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung bezüglich der erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge (Klageanträge zu 2.), die der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils jeweils mit eingehender Begründung abgewiesen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war. II. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Befristungskontrollklage (Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der am 01.11.2014 vereinbarten Befristung zum 31.10.2016 geendet. Die Befristungsabrede ist wirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte diese zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG keines sachlichen Grundes. Nach dieser Vorschrift ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrage ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer - wie vorliegend - von zwei Jahren zulässig. Etwas anderes gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dann, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er vor der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung in einem Arbeitsverhältnis mit den US-Streitkräften gestanden hatte. Bei den US-Streitkräften handelt es sich nämlich nicht um "denselben Arbeitgeber" i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigen Arbeitnehmer ist nämlich nicht die Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Kläger die streitgegenständliche Befristungsabrede getroffen hat, sondern der jeweilige Entsendestaat (BAG v. 14.01.1993 - 2 AZR 387/92 - NZA 1993, 981). Die Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften gilt auch nicht als Beschäftigung im deutschen öffentlichen Dienst (Art. 56 Abs. 1 f NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen). Sonstige Unwirksamkeitsgründe der vereinbarten Befristung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Hilfsweise begehrt der Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger war seit dem 01.11.2014 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.2016 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als Geländebetreuungsmitarbeiter beschäftigt. Mit seiner am 07.10.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er u.a. die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2017 (Bl. 100 - 103 d. A.). Der Kläger hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 01.11.2014 vereinbarten Befristung am 31.10.2016 beendet worden ist bzw. werden wird, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.11.2016 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu übernehmen, sowie hilfsweise beantragt, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom 12.05.2016 zu unterbreiten, zum anderen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens einen Schadensersatzanspruch zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.01.2017 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 9 dieses Urteils (= Bl. 104 - 107 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 30.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 28.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.04.2017 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die vereinbarte Befristung unwirksam. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass er (unstreitig) zuvor bei den US-Streitkräften in der Dienststelle B. als Betriebshandwerker beschäftigt gewesen sei. Im Hinblick auf dieses "Zuvor-Beschäftigungsverhältnis" sei eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig gewesen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 27.04.2017 (Bl. 147 f d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2018 (Bl. 205 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinen in erster Instanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 16.06.2017 (Bl. 170 - 176 d. A.), auf die Bezug genommen wird.