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Urteil

5 Sa 419/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1001.5SA419.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel in der Warenannahme.(Rn.56) 2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können.(Rn.62) 3. Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug.(Rn.84) 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung.(Rn.88)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. September 2019, Az. 3 Ca 710/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel in der Warenannahme.(Rn.56) 2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können.(Rn.62) 3. Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug.(Rn.84) 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung.(Rn.88) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. September 2019, Az. 3 Ca 710/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat erschöpfend zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen er die Abweisung seiner Haupt- und Hilfsanträge durch das Arbeitsgericht für rechtsfehlerhaft und eine erneute - ihm günstige - Beurteilung durch das Berufungsgericht für geboten hält. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Der Kläger war - trotz Bedenken - ordnungsgemäß vertreten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Berufungsbegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt. Vielmehr muss sie auch von dem Rechtsanwalt erarbeitet sein. Der Vertretungszwang kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter Ausführungen, die von der Partei selbst oder von Dritten stammen in eigene Schriftsätze hineinkopiert. Das schriftsätzliche Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (st. Rspr. vgl. nur BVerwG 15.11.2019 - 5 B 18/19; BGH 14.03.2017 - VI ZB 34/16 - Rn. 7; VGH BW 28.01.2019 - 4 S 17/19; BayVGH 04.06.2018 - 22 C 18.780 - Rn. 34 ff mwN). Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung der Berufung noch den Anforderungen. In der Gesamtschau hat der unterzeichnende Anwalt durch seine Unterschrift die volle Verantwortung auch für Ausführungen übernommen, die aufgrund der Diktion, des Aufbaus und des Inhalts teilweise nicht aus seiner Feder zu stammen scheinen. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Haupt- und Hilfsanträge zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab März 2018 für seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Warenlager in N. keine Vergütung nach Gehaltsgruppe Va GTV oder hilfsweise nach Gehaltsgruppe IVa GTV verlangen. Der Kläger hat ab März 2018 auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 monatlich. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Hauptantrag zu 1) umfasst zwei Streitgegenstände. Zum einen verfolgt der Kläger Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten und der von ihm für zutreffend erachteten Vergütung nach Gehaltsgruppe Va GTV mit einer bezifferten Leistungsklage für 14 Monate von März 2018 bis April 2019. Mit dem Hilfsantrag zu 4) beantragt er - für den Fall, dass er mit seinem primären Klageziel keinen Erfolg haben sollte - wenigstens die Differenzbeträge zur Gehaltsgruppe IVa GTV. Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „aliud“ handelt, kann dahinstehen (vgl. hierzu BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20 mwN). Zum anderen macht der Kläger mit dem Haupt- und Hilfsantrag Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Zulage geltend. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes hat er in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt, dass er eine monatliche Funktionszulage mit der Bezeichnung „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 begehrt. Diesen Anspruch macht er nicht mehr in einem Eventualverhältnis geltend. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung stellt der Kläger - ohne dies ausdrücklich zu beantragen - nur noch einen (Haupt-)antrag. b) Daneben stellt der Kläger - ebenfalls in einem Eventualverhältnis - Feststellungsanträge. Die Eingruppierungsfeststellungsanträge sind im Haupt- und Hilfsantrag zu 2) und 3) zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitabschnitt ab 01.05.2019 beizulegen (vgl. BAG 14.03.2019 - 6 AZR 90/18 - Rn. 13 mwN). Der Kläger will geklärt haben, ob ihn die Beklagte ab 01.05.2019 nach Gehaltsgruppe Va GTV, hilfsweise nach IVa GTV zu vergüten hat. c) Zweitinstanzlich stützt der Kläger sein Begehren auf eine höhere Vergütung nach Gehaltsgruppe Va oder hilfsweise IVa GTV nicht nur darauf, dass er die tariflichen Voraussetzungen des GTV erfülle. Er beruft sich außerdem auf eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Arbeitnehmers M., der im Bereich „Wein“ für die Warenannahme zuständig sei, und damit auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liegen verschiedene Streitgegenstände vor. In dieser Konstellation ist regelmäßig - so auch hier - davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sein Begehren vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung in erster Linie auf die Erfüllung des Tarifvertrags und nur hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will (vgl. BAG 02.08.2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 24 mwN), so dass keine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung vorliegt. Es ist für die Zulässigkeit der Klage unschädlich, dass der Kläger einerseits behauptet, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil der Arbeitnehmer M. von der Beklagten nach Gehaltsgruppe Va GTV vergütet werde und andererseits vortragen lässt, M. werden nach Gehaltsgruppe IVb GTV vergütet. Der Sachverhalt aus dem der Kläger den Klageanspruch herleitet, ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmbar. Die Schlüssigkeit der Klage ist keine Prozessvoraussetzung. d) Soweit der Kläger festgestellt haben will, dass er von der Beklagten ab 01.06.2019 eine Funktionszulage „Basisbezug LSG 362“ iHv. € 149,00 beanspruchen kann, ist die Feststellungsklage ebenfalls zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., BAG 18.09.2019 - 5 AZR 335/18 - Rn. 15 mwN). Nachdem der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt hat, dass er keine Zulage „Wareneingang“ iHv. € 150,00, sondern eine Zulage „Basisbezug LSG 362“ begehrt, liegt ein Eventualverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht vor. e) Der Kläger war, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf Leistungsanträge überzugehen (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 13 mwN). 2. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. a) Der Kläger hat seit März 2018 weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach Gehaltsgruppe Va GTV noch - hilfsweise - nach Gehaltsgruppe IVa GTV. Der Anspruch folgt weder aus einzelvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der Leistungs- als auch der Feststellungsanträge unbegründet. aa) Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf eine normative Geltung der Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz. In der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Frage, ob der Kläger ab März 2018 Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di ist, nicht beantwortet werden. Der Kläger stützt den Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Bezugnahme. Nach Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis - soweit im Rahmen des Vertrags nichts anderes vereinbart - die Bestimmungen des örtlichen maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen. Diese einzelvertragliche Inbezugnahme bezieht sich (unstreitig) auf die jeweils geltenden Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz und insbesondere neben dem Manteltarifvertrag (MTV) auf den Gehaltstarifvertrag (GTV). Die maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften des MTV bzw. der relevanten Gehaltsgruppen des GTV lauten wie folgt: „ Manteltarifvertrag § 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. … Gehaltstarifvertrag § 2 Eingruppierung und Einstufung 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. 2. … § 3 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit, …, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in Gehaltsgruppe III Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen b) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigen Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet), z.B. Substitut/in, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis, Verwalten und Leiten von Filialen, fremdsprachige/r Verkäufer, Sortimentskontrolleur/in, Kassenaufsicht, Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassierer/innen), Etagenaufsicht, Reisende, Gruppenleiter/in in der Verwaltung, fremdsprachige/r Stenotypist/in, 1. Schaugewerbegestalter/in, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Verwalter/in von Warenannahme und/oder Versand, Gruppenleiter/in in der Buchhaltung, Verwaltung einer Großregistratur, Direktricen, Zuschneider/in, Handwerksmeister/in, Maschinenmeister/in, Hausmeister/in Gehaltsgruppe V Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit erhöhter Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich c) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/innen d) mit in der Regel mehr als 4 unterstellten vollbeschäftigen Arbeitnehmer/innen (Teilzeitarbeitnehmer/innen werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen umgerechnet), z.B. Abteilungsleiter/in, Einkäufer/in, Warengruppenleiter/in, Oberaufsicht (Hausaufsichten), Filialleiter/in mit mindestens 10 unterstellten Arbeitnehmer/innen, Filialrevisor/in, Leiten der Dekoration (Chefdekorateur/in), Leiten der Warenannahme, Leiten der Versandabteilung, Büroleiter/in (Bürochef/in), Haupt- und/oder Bilanzbuchhalter/in, Leiten der Kassenverwaltung, hauptamtliche/r Ausbildungsleiter/in, Atelierleiter/in, Hausinspektor/in, Leiten technischer Abteilungen“ bb) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt weder die Voraussetzungen eines der in Gehaltsgruppe Va GTV genannten konkreten Tätigkeitsbeispiele noch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Oberbegriffe) dieser Gehaltsgruppe. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. (1) Der Kläger kann sein Begehren nicht darauf stützen, dass in Gehaltsgruppe V GTV das Tätigkeitsbeispiel „Leiten der Warenannahme“ angeführt ist, denn er leitet die Warenannahme nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Den abstrakten Begriff „Leiten“ definiert der Tarifvertrag selbst nicht. Er zielt erkennbar darauf ab, die Doppelnennung „Leiter/in“ mit Schrägstrich zu vermeiden, die von den Tarifvertragsparteien ansonsten noch häufig zur sprachlichen Gleichstellung gewählt wird (zB. Verkäufer/in, Kassierer/in). Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist Leiter jemand, der etwas leitet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Leiter“), der leitend an der Spitze von etwas steht (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Leiter“). Dabei bestimmt auch der Gegenstand der Leitungstätigkeit das Tatbestandsmerkmal des Leiters (vgl. BAG 16.05.2019 - 6 AZR 93/18 – Rn. 21 mwN). Gegenstand der Leitungstätigkeit ist hier die Warenannahme. Leiter der Warenannahme ist demnach derjenige, der für diesen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgetragene Tätigkeit nicht das Tätigkeitsbeispiel „Leiten der Warenannahme“ erfüllt. Der Kläger behauptet, er sei „Leiter des Wareneingangs im Trockensortiment“, also nicht Leiter der Warenannahme insgesamt. Aufgrund dieser Segmentierung einer Leitungsposition bedarf es einer besonderen Begründung, worin die übergeordnete leitende Funktion bestehen soll. Eine solche Begründung hat der Kläger auch zweitinstanzlich nicht vorgetragen. Der Kläger ist nicht „Leiter der Warenannahme“, sondern - wie im Arbeitsvertrag vereinbart - kaufmännischer Sachbearbeiter im Bereich Wareneingang. Der Kläger führt das operative Tagesgeschäft - insbesondere das Verbuchen von Wareneingängen - für einen Teilbereich des Wareneingangs aus. Dieser Befund wird durch die so bezeichneten „Tagesabläufe“ bestätigt, die der Kläger als Anlagenkonvolut K4 zur Klageschrift vorgelegt hat, um seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beispielhaft an 17 Arbeitstagen in der Zeit vom 08.02. bis zum 07.03.2019 darzustellen. Um den ersten Beispielstag herauszugreifen, hat der Kläger seine Tätigkeit - auszugsweise bis zur ersten Pause um 09:30 Uhr - wie folgt dargestellt: „Tagesablauf vom 08.02.2019 Uhrzeit Tätigkeit 07.00 Arbeitsbeginn 07.02 Mercareon 07.05 STO13 07.13 E-Mail bzgl. Palettenhöhe beantwortet. Anweisung an die Mitarbeiter die korrekte Palettenhöhe aufpassen anzugeben 07.14 Auftrag gebildet. Zwei Artikel sind nicht in der Bestellung. E-Mail an Dispo 07.16 Antwort von Dispo. Bestellung über zwei Artikel angelegt 07.18 Auftrag über zwei Artikel gebildet. 07.20 Anruf von Lagerleiter: Fehlende Ware soll nach der Vereinnahmung dringend auf den Kommplatz abgestellt werden. Info an den Lagerleiter, dass die fehlenden Waren nicht mitgeliefert wurden 07.21 Tägliche Fehlartikel an Dispo und Einkauf gemeldet 07.38 Mercareon 07.45 Auftrag gebildet 07.52 1 Artikel fehlt und 1 Artikel wurde weniger geliefert als bestellt. Dispo wurde informiert 07.53 E-Mail von Frau Mf. Bestand von einem Artikel soll geprüft werden. Bestand ist geprüft und Frau Mf. wurde per E-Mail informiert 07.59 STO13 08.03 Marceron 08.07 TE gesplitet 08.20 Auftrag beendet 08.30 Mercareon 08.40 Auftrag gebildet 08.45 Aktionsgang wurde kontrolliert. 1 Kolli falscher Ware wurde festgestellt 08.53 Auftrag gebildet 09.01 Falsche Ware wurde an den Einkauf gemeldet 09.05 Auftrag gebildet 09.06 STO13 09.08 Auftrag beendet 09.10. DPL-Palettenschein erstellt 09.12. Auftrag beendet 09.15 Marceron 09.17 STO13 09.22 Auftrag gebildet 09.26 Auftrag beendet 09.30 Pause … …“ Schon allein diesem kurzen Auszug aus den als Anlage K4 vorgelegten Tabellen mit den kryptischen Eintragungen über den „Tagesablauf“ lässt sich entnehmen, dass der Kläger (nur) Sachbearbeitertätigkeiten im Wareneingang ausübt. Der Kläger führt die Abwicklung kleinteiliger Aufgabeninhalte an, was bestenfalls auf eine Tätigkeit nach Gehaltsgruppe III GTV schließen lässt. Dass der Kläger Leitungsaufgaben wahrzunehmen hätte, geht aus den Tabellen nicht ansatzweise hervor. Sie belegen eher das Gegenteil. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger mit diesen Tabellen die Einzelheiten seiner Tätigkeit nicht so dargestellt, dass sich „Arbeitsvorgänge“ bestimmen ließen. Die Berufung verkennt überdies, dass der Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in die Tarifwerke für die Arbeitnehmer im Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz keinen Eingang gefunden hat. Soweit die Berufung meint, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers lediglich pauschal bestritten habe, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess. Dem Kläger obliegt die volle Darlegungs- und ggf. Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. unter vielen BAG 16.10.2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 14 mwN). Vorliegend fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten. Die vorgelegten „Tagesabläufe“ enthalten lediglich Stichworte. Sie stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers dar. Die vorgetragenen Tatsachen tragen nicht die Würdigung des Klägers, seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bestehe im „Leiten der Warenannahme“. Für die Eingruppierung des Klägers unerheblich ist, dass er im Februar/März 2018 in Y. an einer Schulung bzw. Fortbildung teilgenommen hat, um das neue Warenwirtschaftssystem der Beklagten bedienen zu können. Die Fortbildung hatte nicht das Ziel, den Kläger zum „Leiter der Warenannahme“ in N. zu befähigen, sondern das neue System bedienen zu können. Diese Schulung war auch erforderlich, um Sachbearbeitertätigkeiten ausüben zu können. Unerheblich ist auch, dass die Angestellte W. nach dem Vortrag des Klägers für das „Leiten der Warenannahme“ am Standort Y. verantwortlich sein soll und in ihrer E-Mail-Signatur als „Wareneingangsleitung“ für den Logistikbetrieb Y. Non-Food auftritt. Über die Behauptung des Klägers, dass die Angestellte W. in Y. dieselben Tätigkeiten mit denselben Verantwortlichkeiten, Arbeiten und Verrichtungen ausführe wie er in N., war auf sein Beweisangebot kein Sachverständigengutachten einzuholen. Zu seinen ausgeübten Tätigkeiten hat der Kläger keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geleistet. Welche Tätigkeiten die Angestellte W. in Y. ausübt, ist für die Eingruppierung des Klägers unerheblich. Es ist nach dem Gehaltstarifvertrag ebenfalls unerheblich, wie der Kläger in einer Mitarbeiterversammlung am 14.02.2019 vom Lagerleiter bezeichnet worden ist. Selbst wenn er den Kommissionieren - etwas sperrig - als „Verantwortlicher für das Leiten des Wareneingangs“ vorgestellt worden sein sollte, ist dies für die Eingruppierung unmaßgeblich. Nach den tariflichen Vorschriften richtet sich die Eingruppierung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Auch der Umstand, dass sich das Büro des Lagerleiters am Standort N. in 250 Metern Entfernung vom Wareneingang befinden soll, macht den Kläger nicht zum Leiter der Warenannahme im Tarifsinne. Leitungsaufgaben können auch aus der Entfernung wahrgenommen werden. Bereits aus den vom Kläger vorgelegten Tagesabläufen ergibt sich, dass ihm der Lagerleiter telefonische Anweisungen erteilt hat. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich eine Leitungsaufgabe im personellen Bereich nicht daraus, dass bis Ende 2018 alle Arbeitnehmer des Wareneingangs ihre Urlaubsanträge beim Kläger abgegeben haben. Der Kläger hatte keine Befugnis darüber zu entscheiden, ob einem Urlaubsantrag stattgegeben wird. Nach seinem eigenen Vortrag oblag ihm nur die Sammlung, Koordination und Weiterleitung der Urlaubswünsche an das Sekretariat der Lagerleitung. Auch wenn er geprüft haben mag, dass aus seiner Sicht keine betrieblichen oder persönlichen Hinderungsgründe der Genehmigung des Urlaubsantrags entgegenstehen, lag die Entscheidung beim Lagerleiter. (2) Da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit von keinem Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe V GTV erfasst wird, muss auf die allgemeinen Merkmale (Oberbegriffe) zurückgegriffen werden. Der Kläger ist kein Angestellter „in leitender Stellung“ mit „Anweisungbefugnissen“ und mit „erhöhter Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“. Die Gehaltsgruppe V GTV verlangt gegenüber der Gehaltsgruppe IV GTV ein gesteigertes Maß an Selbständigkeit und Verantwortlichkeit (vgl. BAG 17.03.2005 - 8 ABR 8/04 - Rn. 34). Der Kläger erfüllt, wie unten noch ausgeführt wird, noch nicht einmal die Anforderungen der Gehaltsgruppe IV GTV. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe IVa GTV, denn er übt keine „selbständige Tätigkeit“ im „Rahmen allgemeiner Anweisung“ und mit „entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ aus. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien sind allerdings die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV erfüllt, weil die Tätigkeit des Klägers „erweiterte Fachkenntnisse“ und „größere Verantwortung“ erfordert. Deshalb genügt insoweit eine pauschale Überprüfung (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 20 mwN). Die Tarifvertragsparteien verlangen bei Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III GTV eine „größere Verantwortung“ als diejenige, die bei der Ausübung von Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II GTV erforderlich ist. Ferner muss die Tätigkeit „erweiterte Fachkenntnisse“ im Vergleich zu denjenigen Kenntnissen erfordern, die für die Ausübung einer Tätigkeit der Gehaltsgruppe II GTV notwendig sind. Unter „Verantwortung“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinn ist unter „Verantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III GTV genügt daher nicht die jedem Angestellten im kaufmännischen Bereich obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben. Vielmehr verlangt die Gehaltsgruppe III GTV eine „größere“ Verantwortung. Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Das Merkmal „größere Verantwortung“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN). Der Kläger hat als Sachbearbeiter in der Warenannahme unstreitig eine Verantwortung zu tragen, die größer ist als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Er ist dafür verantwortlich, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Arbeitnehmern - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Seine Tätigkeit erfordert auch „erweitere Fachkenntnisse“. Dabei wird eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe II GTV gefordert, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 28 mwN). Damit entspricht die Tätigkeit des Klägers den tariflichen Erfordernissen der Gehaltsgruppe III GTV. Der Kläger erfüllt aber nicht die qualifizierenden Merkmale der Gehaltsgruppe IV GTV. Er ist kein Angestellter „mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ und „mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“. Es fehlt sowohl an einer hinreichenden Selbständigkeit als auch an einer entsprechenden Verantwortung. Eine „selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung“ verlangt - das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages, der selbst keine nähere Definition enthält - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Arbeitsleistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 40; 18.05.2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 29; 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 [zu den GTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg]). Bei Anwendung dieser Maßstäbe übt der Kläger keine Tätigkeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung aus. Schon der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt reicht nicht aus, um von einer selbständigen Ausübung der geschilderten Tätigkeiten im tariflichen Sinne auszugehen. Der Kläger ist nicht befugt, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihm zu erbringenden Leistungen zu treffen. Er handelt vielmehr aufgrund enger Vorgaben des Lagerleiters, der auch die Verantwortung trägt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch tarifsystematische Überlegungen. So haben die Tarifvertragsparteien durch das Tätigkeitsbeispiel „Lagererste“ in Gehalts-gruppe III GTV zum Ausdruck gebracht, dass der „Erste“ im Lager mit seiner Verantwortung für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der anfallenden Arbeiten - auch durch die dort tätigen weiteren Mitarbeiter - sachgerecht in Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert ist. Den Anforderungen der Gehaltsgruppe IV GTV wird er im Regelfall erst dann gerecht, wenn er - wie das entsprechende Tätigkeitsbeispiel zeigt - als Lagererster auch „mit Einkaufs- oder Dispositionsbefugnis“ ausgestattet ist (so auch LAG Hamm 23.11.2018 - 13 TaBV 10/18 - Rn. 114 ff). Hier gehen die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten nicht über den Verantwortungsbereich hinaus, den typischerweise ein Lagererster zu tragen hat, um nach Gehaltsgruppe III GTV vergütet zu werden. dd) Der Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (1) Die Klage ist unschlüssig, soweit der Kläger nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit seinem Hauptantrag Gehalt nach Gehaltsgruppe Va GTV fordert, denn nach seinem unübersichtlichen und teils widersprüchlichen Vortrag wird der - aus seiner Sicht vergleichbare - Arbeitnehmer M. (ebenso wie dessen Vorgänger K.) von der Beklagten nach der niedrigeren Gehaltsgruppe IVb GTV vergütet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit seinem Hilfsantrag Gehalt nach Gehaltsgruppe IVa GTV verlangt, obwohl die Vergleichsperson M. (ebenso wie der Vorgänger K.) nach seinem Vortrag nach Gehaltsgruppe IVb GTV vergütet wird. (2) Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein Anspruch nach Gehaltsgruppe IVb GTV als „Weniger“ in Gehaltsgruppe IVa GTV enthalten ist, so dass auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen wäre, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist (vgl. BAG 03.07.2019 - 4 AZR 456/18 - Rn. 19 mwN), kann der Kläger aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts für sich herleiten. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen (vgl. BAG 19.12.2019 - 6 AZR 59/19 - Rn. 23 mwN). Eine solche ist hier nicht gegeben. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (vgl. BAG 14.03.2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 45 mwN). Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte bringt hier lediglich die Vorgaben der Tarifverträge für den Einzelhandel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz zur Anwendung. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag - wie hier - mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (vgl. BAG 12.12.2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44). Es kann deshalb dahinstehen, ob die ausgeübten Tätigkeiten des Klägers mit denen des Arbeitnehmers M. vergleichbar sind. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 monatlich für 14 Monate von März 2018 bis April 2019. Auch der Feststellungsantrag für die Zeit ab Mai 2019 ist unbegründet. aa) Der Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 01.07.2006 als Sachbearbeiter hat der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Tarifgehalt vereinbart. Weitere Vereinbarungen wurden ausdrücklich nicht getroffen. Insbesondere wurde dem Kläger einzelvertraglich keine Funktionszulage zugesagt. Im Gegenteil: Die Funktionszulage von € 149,00 (DM 300,00), die dem Kläger auf der Grundlage der Vereinbarung im früheren Arbeitsvertrag als Staplerfahrer mit Wirkung vom 01.11.1997 zusätzlich zum Tariflohn gewährt worden ist, entfiel mit dem Wechsel zum 30.06.2006 vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis. bb) Ein Anspruch auf eine Funktionszulage folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 – Rn. 19 mwN). (2) Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, dass „alle“ Mitarbeiter im Wareneingang - außer ihm - eine Funktionszulage erhielten, bestritten. Sie hat ausgeführt, dass sie (lediglich) den im Wareneingang tätigen gewerblichen Arbeitnehmern eine Funktionszulage iHv. € 149,00 brutto pro Monat gewähre. Diese Funktionszulage sei als Ausgleich für die fehlende Möglichkeit gedacht, am Prämiensystem der Kommissionierer teilzunehmen. Das führe finanziell auch zu keiner Schlechterstellung der kaufmännischen Angestellten, denn das Gehalt nach Gehaltsgruppe III GTV sei höher als der Lohn nach Lohngruppe III des Lohntarifvertrags zuzüglich der Funktionszulage von € 149,00 brutto pro Monat. Die Beklagte hat die Gründe für die Differenzierung nach dem Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten offengelegt und dargetan. Nach ihrem Vorbringen sieht sie für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vor. Die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz unterscheiden zwischen Angestellten und Arbeitern. Arbeitnehmer werden nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die anderen Arbeitnehmern gewährten Leistungen vorzuenthalten (vgl. BAG 12.10.2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13 ff mwN). (3) Der Kläger behauptet nicht, dass die von der Beklagten vorgetragene Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten im Wareneingang bei der Zahlung der Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ sachlich nicht gerechtfertigt sei, sondern, dass die Beklagte allen Mitarbeitern im Wareneingang - nur ihm nicht - die Zulage gewähre. Dies hat die Beklagte bestritten. Sie hat außerdem im Einzelnen vorgetragen, wie sie den begünstigten Personenkreis abgrenzt und warum der Kläger nicht dazu gehört. Damit hat sie ihre Darlegungspflicht erfüllt. Der Kläger ist seinen Darlegungspflichten hingegen nicht nachgekommen, denn er hat nicht vorgetragen, welchen kaufmännischen Angestellten des Wareneingangs, die von der Beklagten ein Gehalt nach dem GTV beziehen, gleichwohl eine Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ gewährt wird. Dem zweitinstanzlich wiederholten Beweisangebot, das der Kläger erstinstanzlich auf Seite 7 unter Ziff. 16 des Schriftsatzes vom 12.08.2019 formuliert hat, auf Vernehmung „sämtlich diesseits benannter Zeugen“ zu der Behauptung, dass insbesondere auch kaufmännische Mitarbeiter die Zulage „Wareneingang“ erhielten, war nicht nachzugehen. Es bleibt vollkommen unklar, welche kaufmännischen Angestellten konkret die Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ erhalten sollen. Das Beweisangebot des Klägers ist insoweit auf eine unzulässige Ausforschung angelegt. cc) Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, er werde von der Beklagten diskriminiert, hat er keinerlei Indizien vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. hierzu BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 22 mwN). III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab März 2018 sowie die Zahlung einer Funktionszulage. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der X.-Gruppe. Am Standort N. unterhält sie ein Warenlager mit 72 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Der 1967 geborene Kläger ist seit Februar 1991 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Er wurde ursprünglich als Kommissionierer eingestellt, seit 1997 wurde er als Staplerfahrer eingesetzt. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2006 wurde folgendes vereinbart: „… 1. Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.07.2006 als Sachbearbeiter für unser Logistikzentrum in N. weiterbeschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten - soweit im Rahmen dieses Vertrages nichts anderes vereinbart wird - die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen. Die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt. 2. … 3. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt von: Tarifentgelt 1.950,00 EUR Bruttoentgelt Gesamt 1.950,00 EUR (i.W.: … Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung der Tarifgruppe G III/ 3. Tj.. …“ Die Beklagte zahlt dem Kläger ein Gehalt nach Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz (GTV). Der Tarifsatz betrug ab 01.05.2018 € 2.928,00. Eine Funktionszulage gewährt sie ihm nicht. Der GTV sieht eine Einstufung nach Tätigkeitsjahren vor. Ab Gehaltsgruppe III ist die Endstufe im 5. Tätigkeitsjahr (Tj.) erreicht. Mit Klageschrift vom 13.05.2019 macht der Kläger geltend, er sei seit mehr als sechs Jahren „Leiter des Wareneingangs“ und seit März 2018 nach Gehaltsgruppe Va/5.Tj. GTV zu vergüten. Der Tarifsatz betrug ab 01.05.2018 € 3.827,00. Mit seinem Hauptantrag zu 1) macht der Kläger für 14 Monate von März 2018 bis April 2019 Differenzbeträge zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung nach Gehaltsgruppe III/5.Tj. GTV und der von ihm für zutreffend erachteten Vergütung nach Gehaltsgruppe Va/5.Tj. GTV mit einer bezifferten Leistungsklage geltend. Außerdem verlangt er eine monatliche Zulage „Wareneingang“ iHv. € 150,00 brutto. Mit seinem Hilfsantrag zu 4) verlangt er Differenzbeträge zur Gehaltsgruppe IVa/5.Tj. GTV und eine monatliche Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 brutto. Für die Zeit ab Mai 2019 stellt er Feststellungsanträge, die er in ein Haupt- und Hilfsverhältnis (Anträge zu 2) und zu 3)) setzt. Zweitinstanzlich stellt er klar, dass er haupt- und hilfsweise eine Funktionszulage mit der Bezeichnung „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 begehrt. Für die Zeit vom 08.02. bis zum 07.03.2019 legte der Kläger als Anlagenkonvolut K4 zur Klageschrift so bezeichnete „Tagesabläufe“ vor, um seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beispielhaft darzustellen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 14.536,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 974,00 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 974,00 seit dem 01.05.2018, aus jeweils weiteren € 1.049,00 seit dem 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 und 01.05.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2019 Vergütung nach Gehaltsgruppe Va/5.Tj. des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz zuzüglich einer Zulage „Wareneingang“ iHv. € 150,00 brutto zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 01.06.2019 und dann ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sowie für den Fall des vollen Unterliegens mit beiden Anträgen hilfsweise: 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2019 Vergütung nach Gehaltsgruppe IVa/5.Tj. des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz zuzüglich einer Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 brutto zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 01.06.2019 und dann ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.134,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 581,00 seit dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 und 01.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.09.2019 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe Va GTV nicht. Er übe keine dem tariflichen Tätigkeitsbeispiel „Leiten der Warenannahme“ entsprechende Tätigkeit aus. Zwischen den Parteien sei bereits die Tätigkeitsbezeichnung streitig. Aber selbst die vom Kläger vorgetragene Tätigkeit „Leiter Warenannahme Trockensortiment“ erfülle das Tätigkeitsbeispiel nicht im erforderlichen Umfang. Mit dieser Bezeichnung wäre er weder Warengruppenleiter noch Leiter der Warenannahme im Tarifsinn. Anders als der Tarifvertrag unterscheide der Kläger einen "Leiter des Wareneingangs Trockensortiment" und einen "Leiter des Wareneingangs Frischelager". Da er damit eine Leitungsposition segmentiere, sei eine besondere Begründung erforderlich, worin die übergeordnete, leitende Funktion im Gegensatz zu einer Sachbearbeiterfunktion mit bestimmter ausschließlicher Zuständigkeit bestehen soll. Mangels Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels müsse auf die tariflichen Oberbegriffe zurückgegriffen werden. Bei den Gehaltsgruppen III bis V GTV handele es sich um sog. Aufbaufallgruppen. Dem Sachvortrag des Klägers könne bereits nicht entnommen werden, dass er die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe IV GTV erfülle, dh. eine „selbstständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ ausübe. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Wareneingang von der Anlieferung bis zum Abschluss des Auftrags beschrieben und angegeben, dass er daneben (jedenfalls bis 2018) die Urlaubsliste geführt habe, Zeitanteile habe er nicht angeführt. Diese ließen sich auch nicht den vorgelegten „Tagesabläufen“ entnehmen. Die Beschreibung seiner Tätigkeit in der Warenannahme lasse nicht den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen Gehaltsgruppe III und IV GTV zu. Die vom Kläger beschriebene Tätigkeit - insoweit auch in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten - beinhalte in Problemfällen von Lieferabweichungen sowie Fehlerhaftigkeit von Waren vor allem kommunikative Aufgaben, indem der Kläger Lagerleitung und Disposition informiere. Dies ergebe sich auch aus den „Tagesabläufen“. Da der Kläger schon nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV GTV dargelegt habe, könne seine Klage auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe V GTV bereits aus dieser Erwägung keinen Erfolg haben. Das Maß der Selbstständigkeit könne dahingestellt bleiben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Eine vertragliche Zusage sei ihm nicht erteilt worden. Die Beklagte sei seiner Behauptung, dass alle anderen Mitarbeiter des Wareneingangs eine Zulage erhielten, entgegengetreten. Sie habe vorgetragen, die Zulage werde nur den gewerblichen Mitarbeitern des Wareneingangs (kollektiv) gezahlt. Die Gruppenbildung habe sie mit dem sachlichen Kriterium der Kompensation für die Nichtteilnahme am Prämiensystem, das allen anderen gewerblichen, nicht aber den kaufmännischen Mitarbeitern, zu Gute komme, begründet. Daneben werde die Leistung lediglich aufgrund individueller Zusage an einen kaufmännischen Mitarbeiter erbracht. Diesem Vortrag, der sowohl einen Anspruch aus betrieblicher Übung, als auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ausschließe, sei der Kläger nicht konkret unter Beweisantritt entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 19.09.2019 Bezug genommen. Gegen das am 28.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.02.2020 verlängerten Frist mit einem am 03.02.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht in der Berufungsbegründungsschrift vom 03.02.2020 im Wesentlichen geltend, er sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nach Gehaltsgruppe Va GTV zu vergüten, denn er erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Leiten der Warenannahme“, das in dieser Gehaltsgruppe ausdrücklich genannt sei. Das „Leiten der Warenannahme“ sei seine Aufgabe, die Beklagte habe ihn auch als Leiter der Warenannahme bezeichnet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Aufteilung in „Leiter Warenannahme Trockensortiment“ und „Leiter des Wareneingangs im Frischelager“ führe rechtlich zu keiner anderen Beurteilung. Diese stütze im Gegenteil seine Argumentation, weil der Arbeitnehmer M., der im Bereich Warenannahme „Wein“ tätig sei, von der Beklagten nach Gehaltsgruppe V GTV (Seite 2 des Schriftsatzes) vergütet werde, obwohl M. weniger Personalverantwortung und Weisungsbefugnisse habe als er. Er habe substantiiert dargelegt, dass er mit dem „Leiten der Warenannahme“ betraut sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte seinen Vortrag lediglich pauschal bestritten habe. Selbst wenn man auf die Oberbegriffe zurückgreifen müsste, hätte das Arbeitsgericht den Hauptanträgen, jedenfalls aber den Hilfsanträgen stattgeben müssen. Durch die vorgelegten „Tagesabläufe“ sei es möglich, die Einzelheiten seiner Tätigkeit zu erkennen und Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Aus seiner ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ergebe sich, dass er Angestellter „in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit erhöhter Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich“ iSd. Gehaltsgruppe V GTV sei. Er löse auftretende Probleme selbständig vor Ort, insbesondere ohne Rücksprache mit dem 250 m entfernt sitzenden Lagerleiter. Er sei nicht nur „kommunikativ“ und sachbearbeitend tätig, sondern weit darüber hinaus. Er beginne seinen Dienst regelmäßig um 6:45 Uhr, mache von 9:30 bis 10:00 Uhr und von 12:30 bis 13:00 Uhr die vorgeschriebene Pause und beende seinen Dienst um 15:15 Uhr. In seiner täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden umfasse die Tätigkeit, die über die reine Sachbearbeitung hinausgehe, mindestens vier Stunden im Durchschnitt. Dass er mit dem „Leiten der Warenannahme“ im Tarifsinne betraut sei, ergebe sich auch daraus, dass ihn die Beklagte im Februar/März 2018 zu einer Fortbildung geschickt habe. Nach dem Betriebsübergang habe sich das Warenwirtschaftssystem verändert, denn die Beklagte nutze neue Systeme und Software. Der damalige Lagerleiter habe ihn daher gebeten, an einer Fortbildung in Y. teilzunehmen, die von der Arbeitnehmerin W. geleitet worden sei. W. sei für das „Leiten der Warenannahme“ am Standort Y. verantwortlich. Da Organisation und Strukturierung des Wareneingangs in N. in seiner alleinigen Verantwortung liege, sei seine Teilnahme an der Fortbildung unumgänglich gewesen. In einem Zeitfenster von einem Monat habe ihn W. am Standort Y. in das neue System und die neuen Abläufe eingearbeitet, damit er diese als Leiter des Wareneingangs am Standort N. umsetzen könne. Die gesamte Fortbildung habe dem Ziel gedient, das „Leiten der Warenannahme“ in N. den veränderten Umständen durch den Verkauf an X. anzupassen und funktionsfähig zu halten. Auch aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass er W. gleichgestellt sei, die in ihrer E-Mail-Signatur als „Wareneingangsleitung“ für den Logistikbetrieb Y. Non-Food auftrete. Die Tatsache, dass W. in Y. dieselben Tätigkeiten mit denselben Verantwortlichkeiten ausführe wie er, stelle er unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wenn W. in Y. „Wareneingangsleitung“ sei, erfülle er in N. mit den denselben Arbeiten und Verrichtungen das Regelbeispiel „Leiten der Warenannahme“. Er sei von 1998 bis 2006 als Leiter des Wareneingangs im Frischelager tätig gewesen. Seit 2006 sei er als Leiter des Wareneingangs im Trockensortiment eingesetzt worden. Im Jahr 2010 sei der Arbeitnehmer P. zur Unterstützung in den Wareneingang im Trockensortiment gekommen und von ihm angelernt worden. P. sei ihm nicht gleichgestellt, denn er arbeite nach Bedarf im Lager und helfe bei der Annahme der Ware, er befördere Produkte ins Lager und unterstütze ihn lediglich im Wareneingang. P. sei von der Beklagten nach Lohngruppe III des Lohntarifvertrags (Lagerarbeiter) vergütet worden, seit dem 01.04.2019 werde er nach Gehaltsgruppe III GTV (Sachbearbeiter) vergütet. Nachdem P. von ihm angelernt worden sei, vertrete P. ihn vorübergehend bei Krankheit und Urlaub. Das gesamte operative Geschäft laufe aber über ihn (den Kläger). Für den Lagerleiter, die Spediteure, die Lieferanten und Disponenten sei er primärer und einziger Ansprechpartner. Am 14.02.2019 habe eine Mitarbeiterversammlung vor dem Leitstand der Kommissionierer stattgefunden, der Lagerleiter habe ihn allen Mitarbeitern als Verantwortlichen für das „Leiten des Wareneingangs“ vorgestellt; P. sei nicht erwähnt worden. Am 30.07.2019 habe ihn der Lagerleiter in sein Büro gerufen, um ihn wegen des Arbeitsrechtsstreits des Arbeitsnehmers K. zu befragen. Der Lagerleiter habe ihm Textpassagen aus einem Anwaltsschreiben vorgelesen und ihn gefragt, was die Begrifflichkeiten bedeuteten. Er habe den Lagerleiter informieren können und ihm bestätigt, dass die diesbezüglichen Entscheidungen und Verantwortlichkeiten bei ihm (dem Kläger) liegen. Insbesondere auch aus diesem Sachverhalt folge, dass nicht der Lagerleiter die Aufgaben, Verrichtungen und Befugnisse betreffend das „Leiten der Warenannahme“ übernehme. Den Wareneingang leite ausschließlich er. Seit dem 01.02.2019 beschäftige die Beklagte im Bereich Warenannahme „Wein“ den Arbeitnehmer M., der dort den Wareneingang leite. M. werde nach Gehaltsgruppe IVb GTV (Seite 6 des Schriftsatzes) vergütet. Dessen Aufgaben und Befugnisse entsprächen im Wesentlichen den seinen. Die Behauptung der Beklagten, er treffe keine eigenständigen und eigenverantwortlichen Entscheidungen sei pauschal und unbeachtlich, jedenfalls zu bestreiten. Wie sich aus den vorgelegten „Tagesabläufen“ ergebe, setzte er sich eigenverantwortlich bei Problemstellungen mit dem zuständigen Disponenten und/ oder dem Einkauf auseinander und löse eigenverantwortlich die Probleme. Sollte dies einmal nicht möglich sein, kontaktiere er die zuständige IT-Mitarbeiterin. Der Lagerleiter habe, entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten, damit nichts zu tun. Er sei örtlich schon 250 m entfernt und habe keinerlei Kontrolle über den Wareneingang. Es obliege allein ihm, diesen Bereich eigenständig und verantwortungsbewusst zu leiten. Wenn also der Lagerleiter diesen Bereich weder einsehen, noch kontrollieren, noch aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung Anweisungen geben könne, wer, außer ihm soll dies aus Sicht der Beklagten denn erledigen? Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass er keinerlei fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern habe, sei nicht richtig. Er sei fachlich weisungsberechtigt, was sämtliche Mitarbeiter, jedenfalls die erstinstanzlich bereits benannten Zeugen bestätigen könnten. Ohne seine fachliche Weisung wäre ein Funktionieren des operativen Tagesgeschäfts unmöglich. Es liege bereits in der Natur der Sache, dass er als Verantwortlicher für das „Leiten der Warenannahme“ Weisungen erteilen müsse, da der Betrieb sonst nicht laufen würde. Es sei falsch und werde bestritten, dass der Lagerleiter bis heute auch nur eine einzige Weisung im Wareneingang erteilt habe. Hinsichtlich der pauschalen und zu bestreitenden Behauptung der Beklagten, er entscheide nicht über die Freigabe oder Ablehnung von Urlaubsanträgen sei auszuführen, dass bis Ende 2018 alle Kollegen im Wareneingang ihre Urlaubsanträge bei ihm abgegeben hätten. Er habe eine Urlaubsliste geführt und eigenständig und eigenverantwortlich kontrolliert, ob der Urlaub genehmigt werden könne. Bei Problemen habe er allein und eigenverantwortlich die Urlaube umdisponiert, nachdem er mit den betroffenen Mitarbeitern gesprochen habe. Nachdem er die Urlaube disponiert habe, habe er diese an das Sekretariat der Lagerleitung weitergeleitet, welches dann die entsprechenden Eintragungen vorgenommen habe, ohne diese ergänzend zu überprüfen, weil er bereits alle erforderlichen Schritte bedacht habe. Darüber hinaus sei es seine Aufgabe gewesen, die Jahresurlaubsplanung zu übernehmen. Nur um die Erfolgsaussichten im vorliegenden Rechtsstreit zu verbessern, habe die Beklagte diese Abläufe für die Urlaubsplanung ab dem Jahr 2019 geändert. Das Arbeitsgericht hätte auch seinem Haupt-, jedenfalls aber seinem Hilfsantrag auf Zahlung einer Zulage stattgeben müssen. Alle anderen Wareneingangsmitarbeiter erhielten diese Zulage. Dies habe er erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen, wenn es dem pauschalen Vortrag der Beklagten, sie zahle die Zulage nur an die gewerblichen Mitarbeiter des Wareneingangs prozessual Rechnung getragen habe. Er habe vorgetragen, dass alle Mitarbeiter im Wareneingang die Zulage iHv. € 149,00 brutto erhielten, insbesondere auch die kaufmännischen Mitarbeiter. Was mehr an „Entgegentreten“ soll hier erforderlich sein? Er halte nochmals ausdrücklich fest, dass auch kaufmännische Mitarbeiter diese Zulage erhielten. Die Behauptung der Beklagten, nur Kommissionierer erhielten diese Zulage, sei unrichtig. Die Kommissionierer erhielten keine Zulage, sondern individuelle Leistungsprämien. Im Schriftsatz vom 23.03.2020 trägt der Kläger weiter vor, er erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Leiten der Warenannahme“. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Warenannahme „Trockensortiment“ und „Wein“ zwei eigenständige Wareneingänge seien. Diese seien klar abgegrenzt und in ihrer Funktionsweise unabhängig voneinander. Sowohl das „Trockensortiment“ als auch der Bereich „Wein“ verfügten über eigene Mitarbeiter und unterschiedliche Warenwirtschaftssysteme. Damit sei er Leiter des Wareneingangs. Lediglich sein Arbeitsfeld betreffe das Trockensortiment. Einen einzigen Leiter der Wareneingänge „Trockensortiment“ und „Wein“ gebe es nicht. Nach seiner Kenntnis werde M., der den Wareneingang „Wein“ leite, nach Gehaltsgruppe IV GTV vergütet. Soweit die Beklagte behaupte, die Angabe der Zeitanteile sei pauschal und deshalb nicht erwiderungsfähig, sei darauf hinzuweisen, dass er sich den ganzen Tag über mit den Aufgaben eines Leiters des Wareneingangs beschäftige. Die von ihm eingereichten „Tagesabläufe“ seien hinreichend detailliert und machten deutlich, dass er allein die Probleme und Ungereimtheiten im Wareneingang löse und für das ordnungsgemäße Funktionieren die alleinige Verantwortung trage. Aufgrund der ständig wechselnden und zeitlich ineinander übergehenden Probleme sei nahezu seine gesamte Tätigkeit als Leiter des Wareneingangs zu qualifizieren. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiterin W. „Leiterin des Wareneingangs“ im Non-Food-Lager in Y. sei. W. sei zu seiner Einarbeitung ausgewählt worden, weil sie eins zu eins die identische Arbeit im Wareneingang absolviere wie er selbst. Das Erlernte habe er dann in seinem verantworteten Wareneingang in N. umgesetzt und ergänzend an andere Mitarbeiter weitergegeben. Im Schriftsatz vom 20.05.2020 trägt der Kläger weiter vor, das Aufgabenfeld des Arbeitnehmers M. sei nicht umfassender als seins. M. habe zuvor in der Werkstatt gearbeitet, er sei im Rahmen der Einstellung als Gruppenleiter im Bereich Wareneingang „Wein“ in Gehaltsgruppe IVb GTV eingruppiert worden. Dass M. auch noch für die Werkstatt tätig sei, rechtfertige die höhere Eingruppierung nicht. Daraus folge im Gegenteil, dass M. offensichtlich mit seiner Tätigkeit im Bereich Wareneingang „Wein“ nicht ausgelastet sei. Als Leiter des Wareneingangs im Non-Food-Segment verantworte er das Handeln von vier Mitarbeitern, die unter seiner Weisung und Aufsicht die Ware annehmen. Eine Kontrolle nehme bei maximaler Auslastung des Lkw zwei Stunden in Anspruch. Im Non-Food-Lager seien die zu beaufsichtigenden Betriebsflächen größer als im Wein-Bereich. Im Gegensatz zu ihm sei M. im Bereich Wareneingang „Wein“ nur mit einem weiteren Mitarbeiter beschäftigt. M. nehme auch selbst Ware an und kontrolliere diese. Bei maximaler Auslastung des Lkw dauere diese Annahme lediglich eine halbe Stunde. Das Non-Food-Lager verfüge über mehr als 5.500 Artikel, dass Weinlager über höchstens 150. Die Anzahl der Aufträge im Bereich Warenannahme „Wein“ sei wesentlich geringer als im Non-Food-Lager. Sein Verantwortungsbereich sei viel umfassender. Hierfür spreche neben der höheren Mitarbeiterzahl in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere auch die Komplexität der Arbeit aufgrund einer stärkeren Belastung. Das Fehlerrisiko und sein hiermit verbundenes Einschreiten sei wesentlich höher. Er selbst habe von Frühjahr 2017 bis April 2018 als Leiter der Warenannahme „Wein“ gearbeitet. Die Auslastung im Non-Food-Lager sei höher als im Weinlager. Dass er nur Teilbereiche verantworte, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Die gesamte Steuerung des Non-Food-Lagers laufe ausschließlich über ihn. Ergänzend trage er vor, dass der Bereich Wareneingang „Wein“ zuvor vom Arbeitnehmer K. geleitet worden sei. K. sei ebenfalls nach Gehaltsgruppe IVb GTV vergütet worden und habe nichts mit der Werkstatt des Betriebs zu tun gehabt. Im Schriftsatz vom 29.09.2020 trägt der Kläger weiter vor, dass der Arbeitnehmer M. qualitativ bzw. quantitativ mehr leiste als er, werde bestritten. M. lenke im Bereich Warenannahme „Wein“ den Eingang und die Lagerung der Ware. Im Bereich Non-Food nehme er mit umfassenderem Sortiment und einem Vielfachen an Warenein- und ausgängen dieselben Aufgaben wahr. Ein Vergleich des Sortiments sowie der Anzahl der Anlieferungen und des Volumens der Lagerbereiche zeige, dass die von ihm durchgeführte Arbeit im Bereich Non-Food einen intensiveren und umfangreicheren Arbeitseinsatz erfordere. Zudem sei unzutreffend, dass M. den Warenausgang im Bereich „Wein“ leite. Der Warenausgang liege im alleinigen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers Kl. Die Einbeziehung der Kommunikation des Arbeitnehmers M. mit der Rh.-Kellerei aus Z. führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Kommunikation mit Anlieferern sei eine elementare Aufgabe im Wareneingang, die er ebenfalls mit anderen Anlieferern in seinem Bereich täglich absolviere. Auch der Vortrag der Beklagten hinsichtlich Reparatur- und Wartungsterminen könne seinen Anspruch nicht zu Fall bringen. Abgesehen davon, dass diese gelegentlichen „Hausmeistertätigkeiten“ nicht regelmäßig anfielen, zeigten sie, dass die Auslastung und Verantwortung des Arbeitnehmers M. im Bereich „Wein“ viel geringer sei als seine. Er bestreite, dass im Wareneingang neue Mitarbeiter arbeiteten. Unmittelbar im Wareneingang seien lediglich die Arbeitnehmer E. und M. tätig. Im Übrigen handele es sich um Kommissionierer und Staplerfahrer. Er bestreite, dass es tägliche Abteilungsleiterbesprechung mit der Lagerleitung gegeben habe. Er sei täglich im Austausch mit dem Lagerleiter und dem Betriebsleiter gewesen. Bei Problemen sei auf direktem Weg kommuniziert worden, zumal die Beteiligten zu dieser Zeit alle im selben Büro gewesen seien. Es sei unverständlich, weshalb eine andere Software im Bereich „Wein“ zur damaligen Zeit eine andere rechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit nach sich ziehen solle. Natürlich könnten alle Arbeitnehmer nur mit der Software arbeiten, die zur Verfügung stehe. Auch die Behauptung der Arbeitnehmer K. habe in allen drei Wareneingangsbereichen gearbeitet, sei unzutreffend und werde bestritten. K. habe lediglich im Bereich Wareneingang „Wein“ gearbeitet. Nicht nachvollziehbar und bestritten werde, dass der Lagerleiter angeblich 20 Minuten benötigte, um sein gesamtes Tätigkeitsfeld zu erlernen. Richtig sei vielmehr, dass der Lagerleiter im Sommer 2019 versucht habe, seine Aufgaben als Krankheitsvertreter an zwei Tagen zu übernehmen, diesbezüglich aber gescheitert sei. Er sei nach seiner Genesung eine ganze Woche damit beschäftigt gewesen, die Fehler und Versäumnisse des Lagerleiters auszubügeln. Gleiches gelte für den Arbeitnehmer Ko.. Dieser habe vereinzelt versucht, seine Tätigkeiten auszuführen, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe er zwischenzeitlich darüber Kenntnis erlangt, dass der Betriebsleiter im April 2018 Waren aus dem Bereich Non-Food aus dem Lager Y. in das Lager N. habe verschieben wollen. Aus diesem Grund habe der Betriebsrat damals vom Betriebsleiter eine Liste mit den Positionen der Mitarbeiter verlangt. Der Betriebsleiter habe ein solches Dokument erstellt, das dem Betriebsrat noch vorliege. Er sei dort als Leiter im Wareneingang Non-Food und Wein eingetragen, was zum damaligen Zeitpunkt auch den Tatsachen entsprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum jeder Mitarbeiter im Wareneingang ausnahmslos eine Zulage iHv. € 149,00 brutto erhalte, außer ihm. Ein solches Vorgehen sei diskriminierend und widerspreche dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.09.2019, Az. 3 Ca 710/19, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 14.536,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 974,00 seit dem 01.04.2018, aus weiteren € 974,00 seit dem 01.05.2018, aus jeweils weiteren € 1.049,00 seit dem 01.06.2018, 01.07. 2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 und 01.05.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2019 Vergütung nach Gehaltsgruppe Va/5.Tj. des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz zuzüglich einer Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 brutto zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 01.06.2019 und dann ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sowie für den Fall des vollen Unterliegens mit beiden Anträgen hilfsweise: 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2019 Vergütung nach Gehaltsgruppe IVa/5.Tj. des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz zuzüglich einer Funktionszulage „Basisbezug LGS 362“ iHv. € 149,00 brutto zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 01.06.2019 und dann ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.134,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 581,00 seit dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 und 01.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.