Urteil
6 Sa 186/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1210.6Sa186.19.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Versendung betrieblicher Kundendaten des Arbeitgebers in gewichtigem Umfang an eine private E-Mail-Adresse (hier: bejaht).(Rn.62)
2. Da § 626 Abs 2 BGB ausdrücklich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten abstellt, kann die Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Deshalb führt nicht allein die Tatsache, dass ein nicht kündigungsberechtigter Arbeitnehmer eine gewisse arbeitgeberähnliche Funktion im Betrieb hat, dazu, dass dem Arbeitgeber dessen Kenntnis im Rahmen des § 626 Abs 2 BGB nach Treu und Glauben zugerechnet wird.(Rn.67)
3. Die Kenntnis eines Dritten muss sich der Kündigungsberechtigte nach Treu und Glauben nur dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Hinzukommen muss, dass die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten darauf beruht, dass die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre. Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs müssen also kumulativ vorliegen.(Rn.67)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. April 2019 - 11 Ca 1740/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Versendung betrieblicher Kundendaten des Arbeitgebers in gewichtigem Umfang an eine private E-Mail-Adresse (hier: bejaht).(Rn.62) 2. Da § 626 Abs 2 BGB ausdrücklich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten abstellt, kann die Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Deshalb führt nicht allein die Tatsache, dass ein nicht kündigungsberechtigter Arbeitnehmer eine gewisse arbeitgeberähnliche Funktion im Betrieb hat, dazu, dass dem Arbeitgeber dessen Kenntnis im Rahmen des § 626 Abs 2 BGB nach Treu und Glauben zugerechnet wird.(Rn.67) 3. Die Kenntnis eines Dritten muss sich der Kündigungsberechtigte nach Treu und Glauben nur dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Hinzukommen muss, dass die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten darauf beruht, dass die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre. Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs müssen also kumulativ vorliegen.(Rn.67) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. April 2019 - 11 Ca 1740/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. a) Sie ist statthaft, wurde von der Klägerin nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 26. März 2015 mit am 17. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) b) Die Berufung wurde auch mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2019 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Dass die Klägerin sich mit ihrer Berufung nur gegen einzelne Punkte der Gesamtbegründung des Arbeitsgerichts zur Kündigungsschutzklage wendet, steht der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung nicht entgegen, nachdem - wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend - die Berufung Erfolg hätte. Auch hat die Klägerin ihre Berufung auch formgerecht begründet. aa) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein; fehlt es hieran, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BAG 11. August 1987 - 7 AB 17/87 - Rn. 11, mwN, zitiert nach juris). Die eigenhändige Unterschrift soll dem Nachweis dienen, dass das Rechtsmittel von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozessordnung befähigt und befugt ist, Prozesshandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung eingelegt bzw. begründet wird (BAG 11. August 1987 - 7 AB 17/87 - Rn. 12, mwN, aaO). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 - Rn. 6, mwN, zitiert nach juris). bb) Gemessen hieran hat die Klägerin einen formwirksamen Berufungsbegründungsschriftsatz eingereicht. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Schriftsatz vom 17. Juli 2019 mit dem Zusatz „pro abs.“ von einem in der Kanzlei ihres sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten tätigen Kollegen unterzeichnet worden ist, nicht hingegen vom Sachbearbeiter selbst. Die Nennung des Namens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin macht deutlich, dass dieser die Berufungsbegründung selbst erstellt, jedoch wegen Ortsabwesenheit nicht selbst unterzeichnet hat. Der unterzeichnende Rechtsanwalt wurde „pro absente“, dh. für den abwesenden Sachbearbeiter tätig, was zugleich bedeutet, dass er an seiner Stelle die Unterschrift geleistet und das Mandat für den Kollegen wahrgenommen hat. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass er nicht zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte, bestehen nicht. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich als Bote tätig werden zu wollen (BGH 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 - Rn. 11, mwN, aaO). So liegt der Fall auch hier. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin fristgerecht nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG - trotz zunächst falscher Parteibezeichnung - binnen drei Wochen hinreichend erkennbar gegen die Beklagte erhobene Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Zugang der außerordentlichen, fristlosen Tatkündigung der Beklagten vom 25. Mai 2018 am 26. Mai 2018 beendet worden. Der Klägerin steht vor diesem Hintergrund auch der der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht zu. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. 1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 25. Mai 2018 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wirksam zum 26. Mai 2018 beendet. 1.1. Mit zutreffender und sorgfältiger Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte sich auf einen wichtigen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB stützen kann. Zu Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die diesbezüglichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung unter I 2 (Bl. 260 bis 271 d. A.) vollumfänglich Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu den nachfolgenden Erwägungen, rechtfertigen jedoch ein anderes Ergebnis nicht. a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris). b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten ein an sich geeigneter Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur Seite steht. Die Klägerin hat sich am 27. November 2017 durch die Versendung betrieblicher Kundendaten der X. AG in gewichtigem Umfang an ihre private E-Mail-Adresse einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, für die sie einen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargetan hat. Gegen diese Wertung wendet sich die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung nicht mehr. c) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Arbeitsgericht richtig angenommen, dass die Kündigung sich nicht aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung als unverhältnismäßig erweist. (1) Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). (2) Dies zugrunde gelegt hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für wenige Tage bis zur vereinbarten Beendigung am 31. Mai 2018 nicht zuzumuten war. Es hat zunächst zu Recht - unabhängig von ihrer wettbewerbsrechtlichen Einordnung - die Schwere der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Klägerin hervorgehoben, der diesbezüglich auch ein Verschulden nicht geringen Ausmaßes vorzuwerfen ist. Soweit die Berufung einwendet, die X. AG habe sich nach dem Eindruck der Klägerin auf die Suche nach Kündigungsgründen begeben, damit die Beklagte die Abfindung nicht zahlen müsse, vermochte dies die Klägerin nicht zu entlasten. Unstreitig hat die Klägerin am 27. November 2017 eine E-Mail mit ca. 20.000 Kundendaten der X. AG an ihren privaten Acccount versendet, ohne dass es ihr gelungen wäre, sich hierfür zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungskammer kein verwerfliches und der Beklagten zudem zurechenbares Verhalten der X. AG, welches der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung zugutekommen könnte, darin zu sehen, dass diese auch das Arbeitsverhalten der Klägerin überprüft hat, nachdem sie Anhaltspunkte für möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten von bei ihr eingesetzten Mitarbeitern hatte. Von einer unberechtigten Strafaktion oder einer Schikanekündigung der Beklagten vermag die Berufungskammer angesichts der Tatsache, dass die X. AG letztlich im Hinblick auf den der Klägerin gegenüber erhobenen Kündigungsvorwurf fündig geworden ist, nicht auszugehen. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass ohne den Ausspruch der außerordentlichen, fristlosen Kündigung die Beklagte - und nicht die X. Versicherung AG - zur Zahlung der Abfindungssumme verpflichtet gewesen wäre. Eine vereinbarte Abfindung, die bei einer wirksamen fristlosen Kündigung wegfallen würde, darf bei der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 21, zitiert nach juris). Dass die Klägerin neben dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten auch noch in einem freien Handelsvertreterverhältnis zur X. AG stand, ändert nichts daran, dass die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin Schuldnerin der im AufhebungsV vereinbarten Abfindungssumme ist. Auch im Übrigen sind Fehler in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht erkennbar, insbesondere hat es auch die potentielle Außenwirkung einer unbeanstandeten Hinnahme des Verhaltens der Klägerin durch die Beklagte bedacht; darauf, ob Kollegen der Klägerin letztlich tatsächlich Kenntnis von ihrem Verhalten hatten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Nach alledem überwog das Interesse der nicht zu den rentennahen Jahrgängen zählenden Klägerin, bei der davon auszugehen sein dürfte, dass sie auf dem Arbeitsmarkt Chancen auf eine anderweitige Beschäftigung hat, am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Beendigung nicht. 1.2. Die außerordentliche Kündigung vom 25. Mai 2018 ist nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht, auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). Da § 626 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten abstellt, kann die Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Deshalb führt nicht allein die Tatsache, dass ein nicht kündigungsberechtigter Arbeitnehmer eine gewisse arbeitgeberähnliche Funktion im Betrieb hat, dazu, dass dem Arbeitgeber dessen Kenntnis im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben zugerechnet wird. Die Kenntnis eines Dritten muss sich der Kündigungsberechtigte nach Treu und Glauben nur dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Hinzukommen muss, dass die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten darauf beruht, dass die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre. Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs müssen also kumulativ vorliegen (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Kündigung fristgerecht gemäß § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat. (1) Das Arbeitsgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung der in der Personalabteilung der X. AG beschäftigten Zeugin U. zu Recht festgestellt, dass der kündigungsberechtigte damalige Geschäftsführer der Beklagten Y. erstmals am 16. Mai 2018 und damit weniger als zwei Wochen vor Zugang der streitgegenständlichen Kündigung gegenüber der Klägerin am 26. Mai 2018 von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erfahren hat. Gegen die zutreffende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme iSd. § 286 Abs. 1 ZPO wendet sich die Klägerin mit der Berufung nicht. (2) Die Einwendungen der Berufung hinsichtlich der Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB verfangen nicht. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beklagte müsse sich angesichts der Konzernstruktur die seit Monaten herrschende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des beherrschenden Unternehmens anrechnen lassen. Hierbei kann dahinstehen, dass die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt haben, dass das die Beklagte beherrschende Unternehmen bereits nicht die X. AG war, bei der die Klägerin eingesetzt war, sondern die X. Versicherung AG, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, dass sie mit den vorliegenden Ermittlungen befasst war. Die Beklagte hat - von der Klägerin bestritten - dargelegt, dass die X. AG im ersten Halbjahr 2018 Kenntnis von potentiellen Wettbewerbsverletzungen von Mitarbeitern angesichts der zum 30. Juni 2018 geplanten Schließung des Exklusivvertriebs erhalten hat und das Ergebnis der Ermittlungen zum die Klägerin betreffenden Sachverhalt dem allein kündigungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten durch die Zeugin U. am 18. Mai 2018 mitgeteilt worden ist. Diesem - vom Arbeitsgericht der Beweisaufnahme zugeführten - Vortrag hat die Klägerin lediglich pauschale Behauptungen ohne Tatsachenkern entgegengesetzt, die keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür boten, dass eine dritte Person mit selbständiger Stellung im Betrieb der Beklagten - allein ausreichende - positive Kenntnis vom Kündigungsvorfall hatte und eine verzögerte Kenntniserlangung des kündigungsberechtigten damaligen Geschäftsführers Y. durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs zustande gekommen ist. Dass eine solche Person mit positiver Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt bei gleichzeitigem Organisationsverschulden der Beklagten hinsichtlich einer verspäteten Informationsweiterleitung im Betrieb der X. AG vorhanden gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, so dass dahinstehen kann, ob diese Fallkonstellation vergleichbar wäre. Vor diesem Hintergrund bestand Veranlassung für weitergehenden, einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag der Beklagten nicht. Dass die Zeugin U. im Rahmen ihrer Vernehmung ohnehin ausgesagt hat, selbst erst am Vormittag des 16. Mai 2018 über den die Klägerin betreffenden Fund informiert worden zu sein, kann unberücksichtigt bleiben. 1.3. Nachdem die Klägerin sich mit ihrer Berufung nicht gegen die Wertungen des Arbeitsgerichts wendet, dass eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG mangels gewählten Betriebsrats nicht erforderlich gewesen ist, erweist sich die Kündigung vom 25. Mai 2018 als wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 26. Mai 2018 beendet. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die als Leistungsklage zulässige Klage auf Zahlung der Abfindung aus dem AufhebungsV in Höhe von 7.583,00 Euro abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung nicht gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts, sie habe aufgrund der außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten aus verhaltensbedingten Gründen die allein maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen des Freiwilligenprogramms gemäß dessen Ziff. I. (3.) (g) zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs mit dem letzten Gehaltslauf nicht mehr erfüllt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der AufhebungsV der Klägerin einen eigenständigen Abfindungsanspruch hätte verschaffen wollen, wäre ihr Anspruch entfallen. Ein Aufhebungsvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird; löst später eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 20, 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 21, 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten wegen des Versands betrieblicher Daten auf einen privaten Email-Account der Klägerin und um einen Abfindungsanspruch. Die 1973 geborene Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. August 2008/ 11. August 2008 (Bl. 11 ff. d. A., im Folgenden: AV) ab 16. August 2008 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Z. GmbH & Co. KG, als Bürokraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 11,8 Stunden eingestellt. Die Z. GmbH & Co. KG ist durch Anwachsen auf die nunmehrige Beklagte ausweislich Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg am 23. Januar 2013 erloschen. Die Beklagte befindet sich derzeit in Liquidation. Liquidator der Beklagten ist ihr vormaliger, kündigungsberechtigter Geschäftsführer Y.. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 1 Abs. 2 AV wurde die Klägerin von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - durchgehend im Rahmen einer sog. geringfügigen Beschäftigung zuletzt bei einer monatlichen Vergütung von 400,00 Euro brutto - als Bürokraft für Außendienstmitarbeiter der X. AG in deren Filialdirektion W-Stadt eingesetzt. Bei der X. AG handelt es sich um eine konzernverbundene Gesellschaft der X. Gruppe Deutschland. Beherrschende Gesellschafterin der Beklagten ist die X. Versicherung AG. Die Klägerin war - neben der Tätigkeit für die Beklagte - bei der X. AG als sog. „Mitarbeiterin im Zweitberuf“ im Rahmen eines selbstständigen Handelsvertreterverhältnisses als Vermittlerin tätig. Die Beklagte setzte in der Filialdirektion W-Stadt der X. AG zuletzt einschließlich der Klägerin zu unterschiedlichen, sich nicht überschneidenden Arbeitszeiten drei geringfügig beschäftigte Bürokräfte ein, von denen jede über eine eigene, individualisierte Firmen-E-MailAdresse der Beklagten verfügte. Zugleich konnten die Mitarbeiter auf eine generelle E-Mail-Adresse, den sogenannten Gruppen-E-Mail-Account (...@....com) für den ausschließlich dienstlichen Versand und Empfang von E-Mails zugreifen. Die Klägerin besaß einen seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten dienstlichen Laptop. In der Filialdirektion W-Stadt standen mehrere Drucker, darunter auch ein Farbdrucker, zur Verfügung. Mit E-Mail vom 27. November 2017 (Bl. 63 d. A.) versandte die Klägerin über den Gruppen-E-Mail-Account unter dem Betreff „test“ sieben Excel Dateien auf ihre private E-Mail-Adresse. Insgesamt waren in diesen Dateien 20.000 Datensätze mit Kundendaten von Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, sowie externen Unternehmen enthalten. Unter dem 10./12. April 2018 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 20 ff. d. A.; im Folgenden: AufhebungsV). In der Präambel des Vertrags erklärten die Parteien, sie seien übereingekommen, die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der Vereinbarung der X. AG und des Konzernbetriebsrats „Freiwilligenprogramm zum Programm SSYtoLead für den Außendienst und den dezentralen Innendienst“ (im Folgenden: Freiwilligenprogramm) vom Februar 2018 einvernehmlich zu regeln. Ziff. I und III AufhebungsV lauten auszugsweise: „I. Beendigung (1) Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber sowie jedes etwaige sonstige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder einem mit dem Arbeitgeber iSv. § 15 AktG verbundenen Unternehmen („verbundenes Unternehmen“) endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.08.2018 („Beendigungstermin“). (2) Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende eines jeden Kalendermonats vor dem Beendigungstermin („vorzeitiger Beendigungstermin“) kündigen. ... III. Entschädigung „(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung als Einmalzahlung. Diese setzt sich aus (a) der Abfindung auf Grundlage und nach Maßgabe von Ziffer IV Absatz (1) des Freiwilligenprogramms in Verbindung mit Ziffer IX 4 des Sozialplans SSYtoLead (einschließlich etwaiger Erhöhungsbeträge) als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, (b) der zusätzlichen Entscheidungsprämie auf Grundlage und nach Maßgabe von Ziffer IV 2 des freiwilligen Programms für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch diesen Aufhebungsvertrag zusammen. Durch diesen Aufhebungsvertrag wird keine weitere Anspruchsgrundlage geschaffen. Nach der Berechnung des Arbeitgebers beträgt die Entschädigung: Abfindung: 4483,00 Euro brutto zzgl. Entscheidungsprämie: 2500,00 Euro brutto Entschädigung gesamt: 6983,00 Euro brutto (2) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung gemäß Ziffer I Absatz (2) erhält der Arbeitnehmer eine weitere zusätzliche Abfindung. Diese weitere zusätzliche Abfindung beträgt 50 % der Summe der Brutto-Monats Verdienste und anteiligen Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ansonsten im Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Beendigungstermin und dem Beendigungstermin zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Bezüglich des insoweit zu berücksichtigenden Bruttomonatsverdienst gilt Teil B IX 4.2 Absatz (3) Sozialplan SSYtoLead. ...“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Abschrift des Aufhebungsvertrages vom 10./12. April 2018 Bezug genommen. Ziffer I. des Freiwilligenprogramms zum Programm SSYtoLead für den Außendienst und den dezentralen Innendienst, vereinbart am 15. Februar 2018 zwischen der X. AG und dem Konzernbetriebsrat des deutschen Teilkonzerns der Assicurazioni X. (Bl. 185 ff. d. A.; im Folgenden: Freiwilligenprogramm), lautet auszugsweise wie folgt: „I. Geltungsbereich ... (2) Diese Vereinbarung gilt für (a) Arbeitnehmer des dezentralen Innendienstes (b) Direktionsbevollmächtigte (c) Trainer und sonstige Vertriebsunterstützer (d) Filialdirektoren und Bezirksdirektoren (e) Partnerverkäufer (gemeinsam „Arbeitnehmer“ genannt). (3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer ... (g) deren Arbeitsverhältnis von Seiten der Gesellschaften aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen auf sonstige Weise (zum Beispiel durch Aufhebungsvertrag) endet, (...)“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. April 2018 machte die Klägerin von ihrem im Aufhebungsvertrag eingeräumten Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, zum 31. Mai 2018 Gebrauch. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Blatt 64 d. A.), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe der dringende Verdacht, dass sie Kundendaten der X. in erheblichem Umfang aus dem E-Mail-Postfach der Filialdirektion W-Stadt an ihre private E-Mail-Adresse versendet habe, um diese zu ihrem finanziellen Vorteil vertrags- und auch wettbewerbswidrig zu verwenden. Der schriftlichen Aufforderung der Beklagten, sich wegen der Vereinbarung eines Anhörungstermins zwecks näherer Darlegung des Verdachts unter mehreren angegebenen Rufnummern oder per E-Mail mit ihrem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat nicht gewählt ist, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Mai 2018, der Klägerin zugegangen am 26. Mai 2018 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die vereinbarte Abfindungszahlung kehrte die Beklagte nicht an die Klägerin aus. Die Klägerin hat am Montag, den 18. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz unter Beifügung des Kündigungsschreibens der Beklagten gegen die Z. GmbH und Co. KG Kündigungsschutzklage erhoben und darüber hinaus die Zahlung einer Abfindung begehrt. Mit Beschluss vom 08. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum auf die Beklagte berichtigt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei bereits mangels Anhörung des örtlichen Betriebsrats der X. AG unwirksam, zumal auch die Klägerin den dortigen Betriebsrat mitgewählt habe. Auch im Übrigen sei die Kündigung unwirksam. Sie habe die Datensätze unter Verwendung ihres dienstlichen Laptops nur an ihre private E-Mail-Adresse versandt, um sie zu Hause unter Aufrechterhaltung der Formatierungen ausdrucken zu können, nachdem sich in der Niederlassung W-Stadt mehrere Innendienstkräfte einen PC hätten teilen müssen. Daher habe sich auch in der Vergangenheit in Kenntnis der Beklagten Kundendaten an ihre private E-Mail-Adresse versandt um diese dort abarbeiten und aufteilen und zum Teil aufwendige Formatierungen vornehmen können. Die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Es werde bestritten, dass die X. im ersten Halbjahr 2018 Kenntnis davon erlangt habe, dass einige Mitarbeiter von einem Konkurrenzunternehmen angesprochen worden seien und dass sie Mitte Mai 2018 den Hinweis erhalten habe, in der Filiale W-Stadt habe die Klägerin Adressdaten auf ihre private E-Mail-Adresse weitergeleitet. Im Übrigen fehle es an substantiiertem Vorbringen der Beklagten zur Kausalität zwischen der Kündigung und der angeblich zusammenhängenden Versagung der Abfindungszahlung. Laut Aufhebungsvertrag führe ein durch fristlose Kündigung durch die Beklagte herbeigeführtes vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses hierzu jedenfalls nicht. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.05.2018, zugegangen am 26.05.2018, beendet wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.583,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet. Die Klägerin habe durch den Versand der Datensätze an ihre private E-Mail-Adresse in nicht hinzunehmender Weise ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt; es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, aus dem sie sich die 20.000 Datensätze an ihre private E-Mail-Adresse habe weiterleiten oder sie auf ihrem privaten Drucker habe ausdrucken müssen. Der Betreff „test“ sei jedenfalls nicht mit der unsubstantiierten und unzutreffenden Behauptung in Einklang zu bringen, es sei ein dauerhafter Versand erfolgt. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die X. AG, die zum 30. Juni 2018 ihren gesamten Eklusivvertrieb geschlossen habe, habe im ersten Halbjahr 2018 Kenntnis erlangt, dass einige Mitarbeiter vom Konkurrenzunternehmen Phoenix Maklerverbund GmbH angesprochen worden seien, um noch möglichst viele Kundenverträge auf sie umzudecken. Dass die Klägerin die gegenständliche E-Mail vom 27. November 2017 auf ihre private E-Mail-Adresse gesendet habe, habe die X. Deutschlang AG Mitte Mai 2018 erfahren. Der für Kündigungen zuständige Geschäftsführer der Beklagten Y. habe die Information von der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der X. AG U. am 16. Mai 2018 erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden und der Aufhebungsvertrag damit überholt, weshalb die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung habe. Das Arbeitsgericht hat am 09. April 2019 per Videokonferenz Beweis erhoben zur Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund durch den Geschäftsführer aufgrund Beschlusses vom 08. Januar 2019 iVm. dem Beschluss vom 14. März 2019 durch Vernehmung der Zeugin U. im Kammertermin vom 09. April 2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der außerordentlichen Kündigung sein Ende gefunden. Die Kündigungsschutzklage sei von Anfang mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar gegen die Beklagte als zutreffende Arbeitgeberin erhoben worden und die Kündigung daher nicht schon nach § 7 KSchG bestandskräftig. Es sei ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 2 BGB gegeben, da nach Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Versand der Kundendaten nicht in betrieblichem Interesse erfolgt sei. Der von der Klägerin behauptete Engpass an bereitgestellter Hardware habe bereits angesichts des unstreitigen Vortrags nicht bestanden, auch kein Arbeitshindernis durch die mehreren Bürokräfte, da diese nie gleichzeitig ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Ein nachvollziehbarer Grund für den Versand der sensiblen Kundendaten bestehe daher nicht, zumal die Klägerin nicht substantiiert dargetan habe, zu welchem betrieblichen Zweck und für welchen Auftrag sie die in den sieben übermittelten Excel-Tabellen enthaltenen Daten für 20.000 Kunden benötigt habe. Auch bei Abwägung der beiderseitigen Vertragsinteressen sei der Beklagten das Festhalten am Arbeitsverhältnis auch nur für wenige Tage unzumutbar gewesen, nachdem die Klägerin in diesem Fall einen Abfindungsanspruch gehabt hätte und die Pflichtverletzung verbunden mit dem Verlust der Zugriffskontrolle der Beklagten über sensible Kundendaten erheblich sei. Eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel habe das gleiche Ziel wie eine Kündigung nicht erreichen können. Die Beklagte sei auch zur Berücksichtigung der Wirkung auf die übrigen Arbeitnehmer berechtigt gewesen. Die Beklagte habe auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, da nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der - im Einzelnen dargestellt: - glaubhaften Aussage der Zeugin U. feststehe, dass der Geschäftsführer der Beklagten erst am 16. Mai 2018 vom Kündigungsvorwurf erfahren habe. Eine Anhörung eines etwaigen lokalen Betriebsrates durch die Beklagte, bei der selbst kein Betriebsrat gebildet sei, sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ein Vermutungstatbestand nach § 1 Abs. 2 BetrVG im Sinne eines Gemeinschaftsbetriebs vorgelegen habe. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufhebungsvertrages bzw. des Freiwilligenprogramms kein Zahlungsanspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch, für den der Aufhebungsvertrag keine eigene Anspruchsgrundlage bilde, folge grundsätzlich aus dem Freiwilligenprogramm, das gemäß §§ 59 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 5 BetrVG für die Beklagte Anwendung finde und normativ gelte, unabhängig davon, dass bei der Beklagten selbst kein örtlicher Betriebsrat gebildet sei. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung nach Ziff. I 3 (g) wegen der außerordentlichen Kündigung nicht vom Geltungsbereich des Freiwilligenprogramms umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 259 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 17. April 2019 zugestellte Urteil mit am 14. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer - vom in der Kanzlei des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes T. tätigen Rechtsanwalt S. neben dem Namen des Sachbearbeiters unter dem Kürzel „pro abs.“ unterzeichneten - Berufungsbegründungsschrift vom 17. Juli 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 303 ff. d. A.), zweitinstanzlich geltend, der eigentliche Grund, dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten von den Regelungen des Freiwilligkeitsprogramms umfasst gewesen seien, habe in ihrer zeitgleichen Beschäftigung als Außendienstmitarbeiterin bei der X. AG gelegen. Die Beklagte habe im Übrigen das Arbeitsverhältnis trotz der fristlosen Kündigung bis zum 31. Mai 2018 abgerechnet, nur die Abfindungszahlung sei entfallen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht maßgeblich darauf ankomme, wann der verantwortliche Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von der Tatsache des Datenexports erhalten habe, sondern die Beklagte sich angesichts der unstreitigen Beherrschung der Beklagten von der X. AG und der Verankerung im Gefüge der Konzernstruktur und der rechtlichen Verflechtung sich die seit Monaten herrschende Kenntnis oder aber grob fahrlässig herrschende Unkenntnis des beherrschenden Unternehmens zurechnen lassen müsse. Andernfalls laufe § 626 Abs. 2 BGB in Konstellationen beherrschter Unternehmen leer. Darüber hinaus handele es sich um eine Schikanekündigung. Es werde an keiner Stelle mitgeteilt, woher sich die Kenntnis des Datenexports erst im Mai 2018 ergebe. Es sei greifbar, dass angesichts des herannahenden Endes des Vertragsverhältnisses mit der fälligen Abfindungszahlung eine regelrechte Revision der Tätigkeit der Klägerin vorgenommen worden sei, die man der Beklagten zum Zwecke einer außerordentlichen Kündigung habe zukommen lassen, nachdem letztlich die X. Versicherung AG aus der Konzernbetriebsvereinbarung zahlungsverpflichtet gewesen sei. Der Kündigung werde vom Arbeitsgericht ein Strafcharakter zuerkannt, ohne dass die vom Arbeitsgericht angeführte Außenwirkung konkret dargelegt worden sei. Die vorgenommene Interessenabwägung leide unter maßgeblichen Mängeln. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. April 2019 (11 Ca 1740/18) 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25. Mai 2018, zugegangen am 26. Mai 2018 beendet wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.583,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 17. September 2019 und des Schriftsatzes vom 22. August 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 334 ff. und Bl. 325 f. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Zusatz „pro abs.“ spreche dafür, dass der Verfasser den Schriftsatz ohne eigenverantwortliche Übernahme des Erklärungsinhaltes unterschrieben habe. Die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß, da sie sich mit bestimmten Aspekten der Urteilsbegründung nicht auseinandersetze, zum Beispiel mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB, was nunmehr im Rahmen der Berufung nicht mehr streitig sei. Gleiches gelte für den von der Berufung nicht angesprochenen Punkt, ob durch die Kündigung der Abfindungsanspruch entfallen sei. Soweit die Berufung inhaltlich die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB rüge, komme es ausschließlich auf die positive Kenntnis des zur Kündigung zuständigen GmbH-Geschäftsführers an und nicht auf andere Personen in rechtlich selbstständigen Unternehmen, wobei völlig offenbleibe, wer dies sein solle. Im Übrigen sei beherrschende Gesellschafterin der Beklagten die X. Versicherung AG, während die Zeugin U., deren Glaubhaftigkeit die Berufung nicht in Zweifel ziehe, in einem Arbeitsverhältnis zur X. AG stehe. Die Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen. Schuldnerin der Abfindungszahlung aus dem Sozialplan sei allein die Beklagte gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2019 Bezug genommen.