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Urteil

8 Sa 433/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0609.8Sa433.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob ein Hilfsantrag - wie vom Arbeitsgericht angenommen - gestellt wurde.(Rn.73) 2. Befristung ohne sachlichen Grund bei einer Finanzsachbearbeiterin für Drittmittel an einer Hochschule.(Rn.93) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 711/20)
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2019 - 2 Ca 1565/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob ein Hilfsantrag - wie vom Arbeitsgericht angenommen - gestellt wurde.(Rn.73) 2. Befristung ohne sachlichen Grund bei einer Finanzsachbearbeiterin für Drittmittel an einer Hochschule.(Rn.93) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 711/20) 1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2019 - 2 Ca 1565/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der beklagten Partei ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. B. Die Berufung der beklagten Partei ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu Recht entsprochen. I. Von vornherein nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen ist allerdings ein - vermeintlicher - Hilfsantrag der Klägerin. Ein solcher Antrag wurde nie gestellt. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass Klageanträge einer Auslegung durch das Gericht grundsätzlich zugänglich sind. Das setzt allerdings eine Auslegungsbedürftigkeit voraus, also eine Unklarheit im Ausdruck des Antrags. So bedarf zB das Antragsanhängsel „sondern fortbesteht“ an einem Kündigungsschutzantrag der Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 a der Gründe mwN). Soweit Klageantrag und -begründung eindeutig sind, bedarf es der Auslegung nicht. Im Zivilprozess und über § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt der Grundsatz der Parteiherrschaft (Dispositionsmaxime), aus dem folgt, dass die Parteien durch ihren Antrag den Streitgegenstand bestimmen. Ihnen steht das alleinige Verfügungsrecht über den Prozess und seinen Umfang zu (Vollkommer in: Zöller 33. Aufl. ZPO Einleitung Rn. 65 mwN; Möller JA 2010, 47 ff.). Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es dem Gericht untersagt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht befugt, sich schützend vor die eine oder die andere Partei zu stellen und deren Belange gegen die jeweils andere Partei initiativ zu vertreten, indem - vermeintlich nützliche oder aus Sicht des Gerichts wünschenswerte - Anträge zur Erreichung weitergehender Ziele unterstellt werden. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf sich das Gericht vielmehr darauf verlassen, dass die Parteien als mündige Bürger oder Vereinigungen solcher Bürger selbst am besten wissen, welche Rechtsschutzziele sie verfolgen wollen und welche nicht. Wegen der klaren gesetzlichen Anordnung in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie der Neutralitätspflicht des Gerichts einerseits und der Hinweispflicht aus § 139 ZPO andererseits kann es bei gerichtlichen Zweifeln hinsichtlich des im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels gleichwohl geboten sein, durch eine Nachfrage iSd. § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Partei selbst klarstellen zu lassen, welches Begehren mit den ausformulierten Anträgen und ggf. mit einer weitergehenden Begründung verfolgt wird, damit iSd. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sachdienliche Anträge formuliert werden. Das Merkmal „sachdienlich“ bezieht sich auf das Prozessziel der Partei und erlaubt deshalb keine Erweiterung der Prozessziele durch das Gericht (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 139 Rn. 15). Durch die aus § 139 ZPO folgende Prozessleitungspflicht darf sich das Gericht deshalb nicht dazu verführen lassen, im Wege vermeintlicher Auslegung eigene Klageanträge zu (er-)finden. Auszulegen sind die prozessualen Erklärungen der Parteien - also allein die Anträge, nicht hingegen die Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd. § 296 ZPO (zur Abgrenzung zwischen beiden Huber in: Musielak/Voit 17. Aufl. ZPO § 296 Rn. 6). Die Klageanträge sind wohlwollend (BVerfG 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 - Rn. 25 [„aus Art. 19 Abs. 4 GG folgender Grundsatz“]) am erkannten Rechtsschutzziel ausgerichtet (BGH 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 - Rn. 12) auszulegen und notfalls in die „richtige“ Erklärung umzudeuten (BGH 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 - Rn. 7 [nach Rückfrage bei der Partei]; BGH 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 - Rn. 11; Vollkommer in: Zöller ZPO 33. Aufl. Einleitung Rn. 26). Soweit Klageantrag und -begründung eindeutig sind, verbietet sich eine Nachfrage des Gerichts bezüglich der Verfolgung weitergehender Rechtsschutzziele auch deshalb, weil es den Verdacht der Befangenheit iSd. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann, wenn das Gericht einer Partei durch überschießende Hinweise Hilfestellungen gibt (vgl. BGH 26. April 2016 - VIII ZB 47/15 - Rn. 21). Auch mit dem Gebot eines fairen und neutralen Verfahrens ließe sich das nicht vereinbaren (vgl. Vollkommer in: Zöller 33. Aufl. ZPO Einleitung Rn. 26). 2. Der vorliegende Fall illustriert das: a) Das Arbeitsgericht hat im Wege der Auslegung der Angriffs- und Verteidigungsmittel (Klagebegründung) angenommen, die Klägerin wolle allgemein festgestellt wissen, dass über den 31. Dezember 2020 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei bestehe. Zu dieser Auffassung kommt das Arbeitsgericht, weil die Klägerin in der Klagebegründung ergänzend Bezug genommen habe auf das „zwischenzeitliche Entfristungsgeschehen“ und die aus ihrer Sicht unberechtigt abgelehnte Bewerbung einerseits wegen etwaiger Vorzugsrechte (§ 33 Abs. 2 TV-L) andererseits wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (mitgeteilte Schwangerschaft). b) Vor welchem Hintergrund das Arbeitsgericht annimmt, die Klägerin wolle auf diesen unsubstantiierten Sachvortrag, der zudem ohne jegliches Beweisangebot geblieben war, einen zusätzlichen Antrag stützen, blieb aber im Dunkeln. Für eine solche beweislose und damit iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mutwillige Antragstellung hätte beispielsweise Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden können. Führt man sich weiter vor Augen, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag zur Durchsetzung etwaiger Vorzugsrechte (§ 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L) schon unzulässig wäre, weil der Klageantrag vorrangig auf Abgabe einer Willenserklärung iSd. § 894 ZPO oder auf Zahlung von Schadensersatz hätte gerichtet werden müssen (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 44 f.), so entpuppt sich die sicherlich wohlmeinende Auslegung des Arbeitsgerichts nicht allein als einseitig gegen die beklagte Partei gerichtetes Vorgehen, sondern zusätzlich als potentiell kostenträchtiges Risiko für die Klägerin, welches - wiederum vom Arbeitsgericht - nur durch die zusätzliche Konstruktion eines Hilfsantrags eingefangen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf eine vermeintliche Diskriminierung, denn gemäß § 15 Abs. 6 AGG könnte insoweit noch nicht einmal der unbefristete Vertragsabschluss erzwungen werden und noch viel weniger ein gleichsam automatischer Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden. Sachvortrag zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG fehlt ebenfalls. Dass die Befristungsvereinbarung vom 8. August 2019 mit Blick auf eine Schwangerschaft der Klägerin getroffen worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das „Entfristungsgeschehen“ im Jahr 2019 beeinflusst die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 8. August 2018 deshalb in keiner Weise. Damit liegt der hiesige Fall auch grundlegend anders als der vom Arbeitsgericht zitierte Fall des BAG im Urteil vom 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 14, wo das BAG im Wege der Auslegung einen allgemeinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Einbeziehung tariflicher Regelungen in den Arbeitsvertrag angenommen hat (sog. Elementenfeststellungsklage). Diese tariflichen Regelungen wiederum enthielten dort die vordergründig angegriffene auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses. Letztlich zeigt sich auch in der Konstruktion des vermeintlichen Hilfsantrags, dass das Vorgehen des Arbeitsgerichts - vom gut gemeinten Gedanken der Hilfestellung getragen - einseitig und ausschließlich gegen die Belange der beklagten Partei gerichtet war. Denn diese hätte mit dem Obsiegen gegen den eigentlichen Klageantrag keinerlei Kostenlast zu befürchten gehabt und sieht sich nach dem Vorgehen des Arbeitsgerichts nunmehr selbst nach einem vollen Erfolg im Hauptantrag (Klageabweisung bzgl. der Befristungsabrede) bei einem Unterliegen mit dem vermeintlichen Hilfsantrag (Feststellung des Bestands des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen) einer hälftigen Kostenlast bzw. einem solchen zusätzlichen Kostenrisiko ausgesetzt. c) Die Berufungskammer hat vor diesem Hintergrund die Klägerseite im Termin um Klarstellung zu der Frage gebeten, ob das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin zutreffend ausgelegt habe. Der Prozessvertreter der Klägerin, der das Vorgehen des Arbeitsgerichts gemessen an § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO schriftsätzlich für zulässig hielt, hat hierauf geantwortet: „Ich gebe dazu jetzt keine weitergehende Erklärung ab.“ Er hat sodann allein die Zurückweisung der Berufung beantragt. d) Damit hat der Klägervertreter das Berufungsgericht veranlasst, den Klageantrag in der Klageschrift vom 29. Mai 2019 selbständig auszulegen. aa) Die Auslegung ging aufgrund der ausweichenden Äußerung des Klägervertreters jedoch dahin, dass ein weiterer Antrag (auch hilfsweise) schon deshalb nicht gewollt war, weil er unzulässig und unbegründet gewesen wäre und dem Rechtsschutzziel der Klägerin in keiner Weise dienlich ist. Die Klägerin wendet sich ausweislich des Antragswortlauts in der Klageschrift vom 29. Mai 2019 offenkundig allein gegen die „Befristung zum 31. Dezember 2020“. bb) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den im Klageantrag erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12; BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29; BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16). Die Auslegung des Klageantrags ging deshalb im übrigen dahin, dass mit dem Klageantrag allein die Befristungsvereinbarung vom 8. August 2018 angegriffen wurde, auch wenn diese im Klageantrag selbst nicht erwähnt wird (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - Rn. 10). Der Klageantrag enthält insofern eine Unklarheit, weil nach der Klagebegründung zwei „Befristungsabreden“ iSd. Antragswortlauts getroffen wurden: zunächst im Arbeitsvertrag vom 13. März 2015 und sodann im Arbeitsvertrag vom 8. August 2018. Mit der Vereinbarung vom 8. August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien allerdings auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt, weshalb es auf eine mögliche Unwirksamkeit der Befristungsabrede aus dem Jahr 2013 - auch mit Blick auf § 17 Satz 1 TzBfG - nicht mehr ankommt (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - Rn. 18; BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 429/17 - Rn. 10; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 9 [„Den Streitgegenstand bestimmt auch im Befristungskontrollprozess der Kläger.“]; Müller-Glöge in: ErfKo 20. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 9 mwN). Das Rechtsschutzziel der Klägerin ist deshalb erkennbar allein auf die Beseitigung der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. August 2018 gerichtet. Das hat die beklagte Partei so verstanden und zur Darlegung ihrer Prognoseentscheidung auf ihren Kenntnisstand im Jahr 2018 abgestellt. Das hat auch das Arbeitsgericht zutreffend so verstanden und ohne weiteres allein die letzte Befristungsabrede vom 8. August 2018 geprüft und dies so im Tenor seiner Entscheidung klarstellend vermerkt, ohne dass die Klägerin dem im Berufungsverfahren entgegengetreten wäre. II. Die so verstandene Klage ist als punktueller Feststellungsantrag zulässig (vgl. auch BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 21). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne weiteres aus der drohenden Präklusionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG. III. Die Klage ist auch begründet, weil die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in der Vereinbarung vom 8. August 2018 ohne sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG erfolgte. Die Befristungsabrede ist deshalb unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet fort. Das hat das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und überzeugender Begründung ausgeführt, indem es das Zahlenwerk der beklagten Partei (Tabelle Bl. 38 d.A) analysiert hat. Die Angriffe der Berufung, insbesondere die wiederholende und vertiefende Interpretation der eigenen vorgelegten statistischen Zahlen, führen zu keinem anderen Ergebnis. 1. Die Klägerin ist nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm § 7 KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 8. August 2018 ausgeschlossen, denn die hiergegen gerichtete Klage ging vor Ablauf der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist, gerechnet ab dem Befristungstermin (31. Dezember 2020), beim Arbeitsgericht Koblenz bereits am 3. Juni 2019 vollständig ein und konnte so umgehend zugestellt werden (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). Die vorfristige Klageerhebung begegnet keinen Bedenken (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 8). 2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der angegriffenen Vereinbarung vom 8. August 2018 bedurfte eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG, weil die Klägerin bereits seit dem 16. März 2015 und damit mehr als zwei Jahre bei der beklagten Partei befristet beschäftigt wurde, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. 3. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Vereinbarung vom 8. August 2018 bestand nicht, insbesondere nicht ein solcher iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Danach liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Davon konnte aber nach dem Vortrag der beklagten Partei in erster wie auch in zweiter Instanz nicht ausgegangen werden. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - Rn. 21 mwN; BT-Drs. 14/4374, S. 19). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb oder der Dienststelle zumindest für einen längeren Zeitraum kein Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - Rn. 21 mwN; BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16). Dabei muss aber der sicher zu erwartende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit nicht etwa auf Dauer eintreten. Vielmehr ist ausreichend, dass - wie beispielsweise in Saison- und Kampagnebetrieben - ein periodisch wiederkehrender Arbeitsanfall vorliegt, wenn nur feststeht, dass nach dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit der erneute Arbeitsanfall erst nach einer längeren Unterbrechung wieder auftreten wird. Vorliegen muss also ein zeitlich begrenzter Bedarf an der Arbeitskraft, aber nicht etwa ein endgültiger bzw. dauerhafter Wegfall dieses Bedarfs (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b dd der Gründe [Wegfall für viele Wochen oder Monate]; Müller-Glöge in: ErfKo 20. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 24a). Die weiter erforderliche hinreichende Sicherheit des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit muss die Qualität eines Kausalzusammenhangs haben. Nur dann ist die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt. Bloße Zufälligkeiten, Scheinkorrelationen oder die bloße Unsicherheit über den Fortbestand bzw. den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit genügen hier nicht. Sie sind Bestandteil des unternehmerischen Risikos. Unschädlich ist hingegen, dass der Kausalzusammenhang durch unerwartete künftige Ereignisse unterbrochen werden kann; diese Unsicherheit liegt in der Natur der Sache einer Prognose. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die beklagte Partei ihre Prognoseentscheidung zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin im Referat 43 Drittmittelsachbearbeitung nicht auf einer Tatsachengrundlage getroffen, die mit hinreichender Sicherheit den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin erwarten lässt. Schon dem Vortrag der beklagten Partei selbst lässt sich entnehmen, dass in den von ihr herangezogenen statistischen Zahlenreihen der Jahre 2014 bis 2018 (Tabelle Bl. 38 d.A) ein kausaler Zusammenhang zwischen den Studentenzahlen, der Anzahl der wiss. Mitarbeiter und der Anzahl der Drittmittelanträge nicht besteht, sondern lediglich eine Scheinkorrelation. Eine hohe Korrelation zwischen zwei Variablen bedeutet nicht, dass die beiden Variablen kausal miteinander zusammenhängen. Stattdessen liefern Korrelationen lediglich einen ersten Hinweis, dass dies der Fall sein könnte. Betrachtet man sich nun die von der Beklagten herangezogenen statistischen Werte in der Tabelle für die Jahre 2014 bis 2018 (Bl. 38 d.A), so zeigt sich noch nicht einmal die von der Beklagten behauptete Korrelation über den gesamten Betrachtungszeitraum 2014 bis 2018. aa) Es gibt keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Studenten und der Anzahl der wiss. Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden. Das lässt sich bereits aus dem Vortrag der beklagten Partei ableiten, wonach die drittmittelfinanzierten wiss. Mitarbeiter allein in der Forschung tätig sind. Mögen die Studentenzahlen hoch oder auch niedrig sein, die drittmittelfinanzierten wiss. Mitarbeiter tangiert das nicht, denn sie werden nicht zur Ausbildung der Studenten herangezogen. Steigende Studentenzahlen haben deshalb keinen Einfluss auf die Anzahl der drittmittelfinanzierten wiss. Mitarbeiter in der Forschung. Damit ist auch die Arbeitsmenge der Klägerin, die allein die Drittmittelverwaltung betrifft, insoweit nicht von den Studentenzahlen abhängig. bb) Die Zahlenreihen der beklagten Partei lassen auch keine durchgängige Korrelation zwischen der Anzahl der wiss. Mitarbeiter und der Anzahl der Drittmittelanträge (Beschäftigungsvolumen der Klägerin) erkennen. Hierbei muss zudem unterschieden werden zwischen den drittmittelfinanzierten wiss. Mitarbeitern und den aus dem (staatlichen) Hochschulpakt 3 finanzierten wiss. Mitarbeitern. (1) Die beklagte Partei betont selbst, dass die Anzahl der drittmittelfinanzierten wiss. Mitarbeiter zwischen 2014 und 2018 kontinuierlich, aber kaum gestiegen sei - lediglich um etwa 4 Vollzeitäquivalente (Bl. 38 d.A), dh um etwa 2,5 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg (2015), sank (2016), stagnierte (2017) und stieg wiederum (2018) die Anzahl der Drittmittelanträge (Arbeitsvolumen der Klägerin) um letztlich +57 Prozent. Zwischen beiden Kurven fehlt jede Korrelation, was auch einem Kausalzusammenhang entgegensteht. (2) In sich widersprüchlich erschien der Vortrag der beklagten Partei, wonach die in den Jahren 2014 bis 2018 hinzugekommenen etwa 60 Vollzeitäquivalente wissenschaftlicher Mitarbeiter, die aus dem Hochschulpakt 3 finanziert wurden, bedeuteten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 8. August 2018 etwa 60 wiss. Mitarbeiter mehr „geforscht und Drittmittelanträge gestellt“ (Bl. 38 d.A) hätten als noch im Jahr 2014. Diese Behauptung widerspricht in ihrer Allgemeinheit den Regelungen des Hochschulpakts 3, der in § 1 Ziele vorsieht, dass durch ihn „ein qualitativ hochwertiges Studienangebot“ bereitgestellt werden solle, „Studium und Lehre“ gefördert und „Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss“ geführt werden sollten (Bl. 48 d.A). Der Hochschulpakt 3 dient damit allein der Finanzierung der Lehre. Wenn hier tatsächlich nach dem Vortrag der beklagten Partei „ein Anstieg der Projektzahlen [drittmittelfinanzierte Forschung] unmittelbar mit dem Anstieg des über Hochschulpaktmittel finanzierten Personals [staatlich finanzierte Lehre] zusammenhänge“ (Bl. 38 d.A), so wären damit die Ziele des Hochschulpakts 3 in erheblichem Maße vereitelt und die für die Lehre zugunsten der Studenten zweckgebundenen Mittel anderweitig (zweckfremd) für Arbeitskraft in der Forschung verwendet worden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage zweckfremder Mittelverwendung dürfte eine Prognose über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin jedenfalls nicht angestellt werden, denn die Prognose muss sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen. Zugunsten der beklagten Partei kann hier jedoch angenommen werden, dass die allein für Lehrzwecke aus dem Hochschulpakt 3 staatlich finanzierten wiss. Mitarbeiter die Einwerbung von Drittmitteln zu Forschungszwecken nicht während ihrer für Lehrzwecke vorgesehenen Arbeitszeit erstellen, sondern etwa als Teilzeitkräfte unbezahlt in ihrer Freizeit zur Folgefinanzierung ihrer eigenen Stelle und mithin ohne Rechtsanspruch der Beklagten auf derartig überobligationsmäßige Tätigkeiten. Ob und inwieweit das der Fall ist und von der beklagten Partei zur Grundlage ihrer Prognoseentscheidung gemacht wurde, hat sie aber weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich dargelegt. (3) Die staatlich finanzierten wiss. Mitarbeiter verursachen selbst keinerlei Arbeitsvolumen für die Klägerin, denn diese bearbeitet allein die Drittmittelfinanzierung. Hierzu behauptet die beklagte Partei jedoch, die staatlich finanzierten wiss. Mitarbeiter, deren Anzahl sich von 2014 bis 2018 um etwa 60 Vollzeitäquivalente erhöht hatte, würden auch Drittmittel einwerben, also Drittmittel für die Lehrstühle, an denen sie selbst nur befristet beschäftigt sind. Selbst wenn man zugunsten der beklagten Partei annimmt, dass die allein für Lehrzwecke angestellten wiss. Mitarbeiter die Einwerbung von Drittmitteln zu Forschungszwecken unbezahlt in ihrer Freizeit erledigen, so lässt doch die Zahlenreihe der beklagten Partei (Tabelle Bl. 38 d.A) auch hier keinen Kausalzusammenhang zwischen der Anzahl der wiss. Mitarbeiter und der Anzahl der Drittmittelanträge erkennen. Die Zahlenreihe der beklagten Partei weist hierzu aus, dass es bei den staatlich finanzierten wiss. Mitarbeitern zu einem - nicht linearen, aber kontinuierlichen - Anstieg von 41,75 Vollzeitäquivalenten in 2014 auf 102,65 Vollzeitäquivalente in 2018 kam. Das ist ein Anstieg um etwa 145 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg (2015), sank (2016), stagnierte (2017) und stieg wiederum (2018) die Anzahl der Drittmittelanträge (Arbeitsvolumen der Klägerin) um letztlich +57 Prozent. Auch hier ist keine Korrelation zwischen beiden Variablen erkennbar. Das steht erneut dem beklagtenseits behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Studentenzahl, Anzahl der wiss. Mitarbeiter und Anzahl der Drittmittelanträge entgegen. (4) Daran ändert auch der Erklärungsversuch der beklagten Partei nichts, die die unterschiedlichen Schwankungen mit einer benötigten „Vorlaufzeit“ der wiss. Mitarbeiter für die Stellung von Drittmittelanträgen begründen will. Erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren seien die (staatlich finanzierten) wiss. Mitarbeiter in der Lage, Drittmittelanträge zu erstellen und im Referat 43 einzureichen. Je mehr staatlich finanzierte wiss. Mitarbeiter es gebe, umso mehr Drittmittelanträge würden eingereicht. Durch den erwarteten Rückgang der staatlichen Finanzierung aus dem Hochschulpakt 3 sei mit einem Rückgang der Anzahl der wiss. Mitarbeiter zu rechnen und folglich mit einem Rückgang der Drittmittelanträge. Dieser Interpretationsversuch verfängt nicht. Die Kammer ging bei der freien Würdigung des Sachvortrags gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass Drittmittelanträge als mehrjährige Finanzierungsgrundlage der Lehrstuhlinhaber aus naheliegenden Gründen von den Lehrstuhlinhabern als Projektleiter selbst gestellt zu werden pflegen (vgl. hierzu etwa: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 399 vom 16. Oktober 2018: „Drittmittel je Universitätsprofessorin und -professor im Jahr 2016 mit 258.000 Euro auf Vorjahresniveau“) und hält das auch für die Universität K.-L. für wahrscheinlich. Unabhängig davon zeigt sich der von der beklagten Partei behauptete Zusammenhang in den Zahlenreihen der Jahre 2014 bis 2018 nicht. Nur in einem einzigen Jahr ist der vermeintliche „Vorlauf“ zu erkennen, als es nämlich vom Jahr 2016 zum Jahr 2017 zu einem erheblichen Zuwachs bei den wiss. Mitarbeitern kam und im Folgejahr 2018 zu einem erheblichen Anstieg der Drittmittelanträge. Diese Korrelation erweist sich mindestens zweifach als bloße Scheinkorrelation. (a) Vom Jahr 2014 zum Jahr 2015 kam es zu einem Zuwachs der wiss. Mitarbeiter, aber im Folgejahr zu einem Rückgang der Drittmittelanträge von 69 auf 63. (b) Und noch einmal zeigt sich dieses Phänomen vom Jahr 2015 zum Jahr 2016 mit einem Zuwachs der wiss. Mitarbeiter und im Folgejahr 2017 dennoch mit einer Stagnation der Drittmittelanträge bei 63. (c) Im Jahr 2018 schließlich stagnierte die Anzahl der (staatlich finanzierten) wiss. Mitarbeiter. Gleichzeitig kam es in 2018 zu einem erheblichen Zuwachs der (zukunftsbezogenen) Drittmittelanträge. Im Berufungstermin hat die Kammer deshalb die Frage aufgeworfen, ob angesichts der Stagnation oder dem erwarteten Wegfall staatlich finanzierter wiss. Mitarbeiter zum 31. Dezember 2020 nicht vielmehr mit einer gleichzeitig ansteigenden Anzahl von Drittmittelanträgen zum Erhalt der Ausstattung der Lehrstühle zu rechnen sei, wie dies im Jahr 2018 anhand der Zahlen der Beklagten zu beobachten war. Immerhin wurde das wissenschaftliche Hilfspersonal an der Universität K.-L. ausweislich der vorgelegten Zahlenreihen (Bl. 38 d.A) anfänglich zu etwa 80 % (2014) und zuletzt zu etwa 62 % (2018) drittmittelfinanziert. Ein Anstieg auf wieder 80 % Drittmittelfinanzierung mit dem Wegfall staatlicher Finanzierung nach dem Befristungstermin der Klägerin zum 31. Dezember 2020 erscheint deshalb nicht völlig fernliegend. Die Frage konnte im Termin nicht geklärt werden. Das konnte aber auch auf sich beruhen, denn nachdem schon das Zahlenwerk der beklagten Partei eine belastbare Prognose über einen Rückgang der Arbeitsmenge der Klägerin nicht zulässt, kann die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses hiermit auch nicht sachlich gerechtfertigt werden. 4. Weiterer Schriftsatznachlass musste auch auf den Antrag der beklagten Partei (§ 283 ZPO / § 139 ZPO) im Berufungstermin nicht mehr gewährt werden, weil die Beklagte auch auf der Grundlage ihres Berufungsvorbringens eine belastbare Prognose über den Wegfall der Arbeitsaufgaben der Klägerin nicht anstellen konnte. Da nach ihrem Sachvortrag aber die vorgetragenen Zahlen die Grundlage ihrer Prognose bildeten, konnte offenbleiben, ob auf anderer Grundlage und mit anderen Zahlenwerken eine inhaltsgleiche Prognose doch noch gerechtfertigt werden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen tragen die Prognose der Beklagten jedenfalls nicht. Dass ihrer Prognose andere Zahlen zugrunde liegen, hat die Beklagte nicht behauptet und es wäre mit Blick auf die Präklusionsvorschriften des § 67 Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG jedenfalls im Berufungstermin auch nicht mehr beachtlich gewesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. V. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede. Die Klägerin war bei der beklagten Partei auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 13. März 2015 (Bl. 5 f. d.A) ab dem 16. März 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2018 als „Vollbeschäftigte“ bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L in der Universitätsverwaltung der Universität K.L. beschäftigt. Vom 26. Oktober 2016 bis 29. August 2018 befand sich die Klägerin nach Geburt ihres ersten Kindes in Elternzeit (Bl. 31 d.A). Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 8. August 2018 (Bl. 7 f. d.A) vereinbarten die Parteien unter § 1, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 „als vollbeschäftigte Mitarbeiterin“ an derselben Universität „befristet weiterbeschäftigt“ werde und sich die Befristungsvereinbarung nach § 30 Abs. 1 TV-L iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG richte. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin ab dem 30. August 2018 im Referat 43 (Drittmittel und Steuern) beschäftigt. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 12. April 2018 war sie hier in der abschließenden Bearbeitung von Drittmittelprojekten des Campus K. hinsichtlich der Finanzen zuständig (Bl. 30 f. d.A). Bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 8. August 2018 war von der beklagten Partei eine deutliche Zunahme der Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die durch Landesmittel des Hochschulpakts 3 finanziert wurden, festzustellen wie folgt (Bl. 38 d.A): Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Studenten im Wintersemester 8.083 8.049 8.394 8.599 9.101 wissenschaftliches Personal insgesamt - Vollzeitäquivalent (VZÄ) 210,50 221,25 234,25 273,15 275,65 davon VZÄ nicht Hochschulpakt-finanziertes wiss. Personal 168,75 171,75 184,75 184,50 173,00 davon VZÄ aus Hochschulpakt-finanziertes wiss. Personal 41,75 49,50 49,50 88,65 102,65 Projektanzahl (Drittmittel) 54 69 63 63 85 Im Frühjahr 2019 schrieb die beklagte Partei eine Vollzeitstelle als Finanzsachbearbeiterin im Referat 43 aus (Bl. 9 d.A - Stellenausschreibung). Die Klägerin bewarb sich hierauf und nahm daraufhin an einem Vorstellungsgespräch am 14. Februar 2019 teil. Mit Schreiben vom 28. März 2019 (Bl. 10 d.A) teilte die beklagte Partei mit, dass man die Klägerin bei der Stellenbesetzung nicht habe berücksichtigen können und dass das Ausschreibungsverfahren abgebrochen worden sei. Gegen die Vereinbarung der Befristung zum 31. Dezember 2020 wendet sich die Klägerin nun mit der am 3. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage. Die Klägerin hat vorgetragen: Der angebliche Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitsbedarfs sei in keiner Weise ersichtlich. Hiergegen spreche, dass die beklagte Partei - insoweit unstreitig - im Frühjahr 2019 im Referat 43 zwei Stellen als Finanzsachbearbeiter/innen (EGr. 9 TV-L) als unbefristete Vollzeitbeschäftigung ausgeschrieben habe (Bl. 3 d.A). Zu erwähnen sei auch, dass sich die Klägerin - insoweit unstreitig - auf diese im Frühjahr 2019 ausgeschriebene Stelle beworben und am 14. Februar 2019 an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen habe. Dass sie die Stelle letztlich nicht erhalten habe, führe sie darauf zurück, dass sie „die Beklagte“ nach dem Vorstellungsgespräch über ihre seinerzeit bestehende neuerliche Schwangerschaft unterrichtet habe (Bl. 3 d.A). Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sein Ende findet. Die beklagte Partei hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Stellenausschreibung vom Frühjahr 2019 stehe der Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht entgegen, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 8. August 2018 die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, dass zum 31. Dezember 2020 der Arbeitsbedarf für die Klägerin entfallen werde (Bl. 30 d.A). Der Beschäftigungsbedarf im Bereich der Drittmittelsachbearbeitung sei „unmittelbar“ an die Anzahl der gestellten Drittmittelanträge „geknüpft“, die wiederum „unmittelbar abhängig“ sei von der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und „diese wiederum von den Studierenden“, da zusätzliche finanzielle Mittel aus dem Hochschulpakt, mit denen die zusätzlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bezahlt würden, unmittelbar mit der Aufnahme von zusätzlichen Hochschulerstsemstern „korreliere“ (Bl. 31 d.A). Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. August 2018 mit einem Rückgang der Studierenden und damit verbunden auch mit einem Rückgang der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der von diesen durchgeführten Forschungs- und Drittmittelprojekten zu rechnen gewesen. „Dadurch“ sei mit einem entsprechenden Rückgang der von der Klägerin vorgenommenen Forschungs- und Drittmittelsachbearbeitung auszugehen gewesen (Bl. 31 d.A). Für die Prognose sinkender Studierendenanfängerzahlen nach dem Jahr 2020 kämen mehrere Effekte zusammen, nämlich 1) Auslaufen der Zielvereinbarungen des Hochschulpakts 3 (Zielvereinbarung zur Umsetzung des Hochschulpakts 2020 zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz und der Universität K.-L. - Bl. 47 ff. d.A), 2) sinkende Schulabgängerzahlen in den Jahren 2021 bis 2023 ausweislich der Bertelsmannstudie aus Juli 2017 mit dem Titel „Demographische Rendite adé“ (näher Bl. 32 f. d.A), 3) Rückgang der Studierendenanfängerzahlen aufgrund der Rückkehr der Gymnasien in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen vom achtzügigen (G8) zum neunzügigen Abitur (G9) ab dem Wintersemester 2020/21 bis zum Wintersemester 2023/24, die die Universität K.-L. aufgrund der „halben Abitursjahrgänge“ betreffe (näher Bl. 33 ff. d.A), 4) sinkende Studierenden- und damit Beschäftigten- und Projektzahlen aufgrund einer zurückgehenden Studierneigung in den Lehramtsfächern vor dem Hintergrund von Stellenstreichungen im Bildungsbereich, die in Rheinland-Pfalz von SPD, FDP und Grüne im Koalitionsvertrag zur Einhaltung der Schuldenbremse 2020 vereinbart worden seien (näher Bl. 36 d.A) und 5) Rückgang der Aufnahme von Studierenden aus Nicht-EU-Ländern nach dem 31. Dezember 2020, weil mit dem Auslaufen des Hochschulpakts 3 nach dem Jahr 2020 weniger Studienplätze ausfinanziert seien und dies einen starken Rückgang der Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der beantragten Forschungsprojekte nach dem 31. Dezember 2020 bedeute (näher Bl. 36 f. d.A). Während die beklagte Partei an der Universität K.-L. noch ein erhöhtes Studierendenaufkommen für sich in Anspruch haben nehmen können, verzeichneten die Universitäten M. und T. bereits erhebliche Rückgänge (näher Bl. 37 d.A). Die Universität K.-L. habe sich insofern vom Landestrend entkoppeln können. Sie müsse allerdings zwingend davon ausgehen, dass der Landestrend des Rückgangs der Studierendenzahlen auch bei ihr eintreten werde. Bei Abschluss der Befristungsvereinbarung mit der Klägerin vom 8. August 2018 sei außerdem eine deutliche Zunahme der Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die durch Landesmittel des Hochschulpakts 3 finanziert worden seien, festzustellen gewesen auf Grundlage der - an sich unstreitigen - Zahlenaufstellung für die Jahre 2014 bis 2018 (Bl. 38 d.A). Das bedeute, dass in K. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin (8. August 2018) etwa 60 wissenschaftliche Mitarbeiter mehr geforscht und Drittmittelanträge gestellt hätten, als vor dem Hochschulpakt 3 im Jahr 2014. So sei die stärkste Zunahme unter demjenigen wissenschaftlichen Personal zu verzeichnen gewesen, welches über Mittel des Hochschulpakts 3 finanziert worden sei, nämlich über den beobachteten Zeitraum der Jahre 2014 bis 2018 um etwa 55 Vollzeitäquivalente. Im Gegensatz dazu seien die Vollzeitäquivalente des wissenschaftlichen Personals, welches nicht über Hochschulpaktmittel finanziert worden sei, nur um 4 Vollzeitäquivalente gestiegen (Bl. 38 d.A). Aus den Projektverlaufszahlen ergebe sich ebenfalls, dass mit dem sprunghaften Anstieg von wissenschaftlichem Personal im Jahr 2017, welches über Hochschulpaktmittel finanziert werde, im Jahr 2018 nach einiger Vorlaufzeit für die Antragserstellung ebenfalls ein starker Anstieg von Projekten (85 im Jahr 2018 gegenüber 54 im Jahr 2014) einhergehe. Außerdem lasse sich auch eine starke „positive Korrelation“ zwischen der Entwicklung des über Hochschulpaktmittel finanzierten Personals in K. und der Entwicklung der Projekte in K. insgesamt nachweisen. Dies gelte ebenfalls für die Entwicklung der Studierendenzahlen. Ein Anstieg der Projektzahlen hänge danach unmittelbar mit dem Anstieg des über Hochschulpaktmittel finanzierten Personals zusammen (Bl. 38 d.A). Mit dem Auslaufen des Hochschulpakts 3 am 31. Dezember 2020 sei deshalb mit einem deutlichen Rückgang der Landesmittel und somit mit einem deutlichen Rückgang der wissenschaftlichen Mitarbeiter und somit auch mit einem deutlichen Rückgang der durch wissenschaftliche Mitarbeiter in K. gestellten Drittmittelanträge zu rechnen gewesen (Bl. 38 d.A). Im übrigen sei die beklagte Partei im Hinblick auf unbefristete Beschäftigungsverhältnisse an den im Haushaltsplan enthaltenen Stellenplan gebunden und schöpfe diesen durch unbefristete Besetzungen grundsätzlich vollständig aus. Da sich im Bereich der Drittmittelsachbearbeitung die Möglichkeit von Entfristungen ergeben habe, habe sich die Hochschulleitung zum 1. Januar 2019 entschieden, vier neue Dauerstellen in der Drittmittelsachbearbeitung zu schaffen, zwei davon am Standort K.. Die einzustellenden Beschäftigten hätten bei einem Rückgang der Drittmittelprojekte aufgrund ihrer Sachkunde sodann im gesamten Haushaltsbereich der Universität K.-L. anderweitig eingesetzt werden können (Bl. 39 d.A). Der guten Ordnung halber sei noch festzuhalten, dass die Klägerin die unbefristete Stelle im Jahr 2019 nicht etwa wegen ihrer erneuten Schwangerschaft nicht erhalten habe. Von der Schwangerschaft habe die Universitätsverwaltung erst durch ein unter dem 19. März 2019 eingereichtes ärztliches Attest erfahren. Die Auswahlentscheidung bezüglich der ausgeschriebenen Stelle sei jedoch nach den Bewerbungsgesprächen vom 14. Februar 2019 bereits unter dem 12. März 2019 (Auswahlvermerk) erfolgt (Bl. 39 f. d.A). Mit Urteil vom 7. November 2019 - 2 Ca 1565/19 - (Bl. 75 ff. d.A) hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Die Klägerin habe neben dem ausdrücklich formulierten punktuellen Feststellungsantrag stillschweigend hilfsweise einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Sie begehre die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2020 hinaus, weil sie in der Klagebegründung auf das „zwischenzeitliche Entfristungsgeschehen“ und die Diskriminierung wegen ihrer Schwangerschaft verwiesen habe (Seite 5 f. des Urteils unter Hinweis auf BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 -). Über diesen Antrag sei aber wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu befinden. Die beklagte Partei habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend gewesen sei. Die recht allgemein gehaltenen Ausführungen zur Personalbedarfseinschätzung bei Befristungsabschluss ergäben einen konkreten Beschäftigungswegfall zum 31. Dezember 2020 nicht mit hinreichender Sicherheit. Das pauschale Vorbringen der beklagten Partei, es gäbe eine zwingend lineare Zahlengleichheit von Studierenden, Mitarbeitenden und drittmittelbezogenen Projekten, sei aus sich heraus weder nachvollziehbar noch plausibel. Das ergäbe sich insbesondere bei kritischer Betrachtung des Zahlenwerks für die Jahre 2014 bis 2018 (= Tabelle Bl. 38 d.A) hinsichtlich der Vollzeitäquivalente des wissenschaftlichen Personals im Verhältnis zur Entwicklung der Studierendenzahl und im Verhältnis zur begleitenden Projektezahl. Außerdem fehlten konkrete Bezüge zum jeweiligen Aufwand in der Finanzsachbearbeitung. Selbst wenn der Hochschulpakt 3 auslaufe, erschließe sich kein wegfallender Verwaltungsbedarf. Unerfindlich sei hier auch, warum Nicht-EU-Ausländer mit dem Auslaufen des Hochschulpakts geringeres Interesse an der Universität K.-L. zeigen sollten. Soweit die beklagte Partei zur gymnasialen Schulzeit in Hessen und Baden-Württemberg vortrage, lege sie keinen belastbaren Bezug zum Beschäftigungsvolumen der Klägerin dar. Bei den dargestellten Gymnasien handele es sich lediglich um Modellschulen oder optionale Wechsel von G8 auf G9, so dass sich greifbare Zahlenwerte für den Campus K. hinsichtlich der Semesterstudierendenzahlen ab 2021 hieraus nicht ableiten ließen. Auch der Bezug auf den rheinland-pfälzischen Koalitionsvertrag mit 310 abzubauenden Stellen im Bildungsbereich wegen der Schuldenbremse belege den perspektivischen Beschäftigungswegfall am Arbeitsplatz der Klägerin nicht stringent. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Presseberichts hierzu würden zunächst 270 einschlägige Stellen neu aufgebaut. Unsubstantiiert sei die Vermutung der beklagten Partei, die von ihr selbst auf den Weg gebrachten Integrations- und Inklusionsaufgaben nähmen dem Lehrerberuf weitere Attraktivität. Die sich hiernach ergebende objektive Prognosefehleinschätzung für den Mangel entfristeten Stellenvolumens sei vom beklagten Land ebenfalls nicht plausibel erläutert worden. Allein der Beklagtenhinweis auf zwingende Abhängigkeiten vom Haushaltsplan erkläre das Geschehen nicht. Auch trage das beklagte Land nicht vor, inwieweit sich die konkreten Bedarfsprognosen im Bereich der Finanzsachbearbeitung von August 2018 (befristeter Arbeitsvertrag mit der Klägerin) bis zur Ausschreibung der unbefristeten Stellen im Januar 2019 so eklatant gewandelt hätten, dass allein in K. nunmehr 2,0 Vollzeitäquivalente als Dauerbedarf gegeben wären. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 96 ff. d.A). Gegen das ihr am 14. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat beklagte Partei mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 4. Dezember 2019, Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der am 10. Januar 2020 beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Februar 2020 - mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die beklagte Partei im wesentlichen vor: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe sie - die beklagte Partei - für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Rückgang der Studierenden und damit auch mit einem langfristigen Rückgang der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der von diesen durchgeführten Forschungs- und Drittmittelprojekten gerechnet (Bl. 114 d.A). Soweit das Arbeitsgericht jeglichen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Studierenden, der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Anzahl der Drittmittelprojekte „leugne“, sei dies nicht nachvollziehbar. Zwar könne nicht von einer „linearen Zahlengleichheit mit mathematischer Präzision“ ausgegangen werden, dies habe man aber auch nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht verkenne vielmehr den als allgemeinen Erfahrungssatz erkennbaren Zusammenhang zwischen der Anzahl von wissenschaftlichem Personal zu eingeworbenen Drittmittelprojekten. Bislang habe jede Einstellung von zusätzlichem wissenschaftlichen Personal auch zu einer Steigerung bei den Drittmittelprojekten geführt (Bl. 115 d.A). Die Tabelle zu den Zahlenwerten für die Jahre 2014 bis 2018 (Bl. 38 d.A) zeige deutlich, dass - bei langfristiger Betrachtung - eine größere Anzahl von Studierenden zu einer größeren Anzahl von wissenschaftlichem Personal und so zu mehr Projekten führe. Dies sei kein zufälliger Zusammenhang. Dass im direkten Vergleich zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren diese langfristige Tendenz nicht auffalle, erkläre sich unter anderem dadurch, dass der Neueinstellung von wissenschaftlichem Personal Auswahlprozesse vorgelagert seien, die eine sofortige Reaktion auf den Zuwachs von Studierenden erschwerten. Auch stellten zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter nicht am Tag ihrer Einstellung sofort einen Drittmittelantrag, sondern benötigten hierfür einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Dies verhindere einen mathematisch-linearen Gleichlauf der Anzahl von Studierenden und Mitarbeitern in Echtzeit (Bl. 115 d.A). Der gesamte Verlauf über mehrere Jahre hinweg zeige den eindeutigen Zusammenhang, dass mehr Studierende zu mehr wissenschaftlichem Personal führten und diese dann zusätzliche Drittmittelprojekte einwärben, für deren Bearbeitung die Klägerin verantwortlich sei. Es verwundere, dass das Arbeitsgericht selbst gar nicht in Frage stelle, dass eine größere Anzahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu einer größeren Anzahl von (Drittmittel-)Forschungsprojekten führe, die wiederum mehr Sachbearbeiter erforderten (Bl. 116 d.A). Auf der Grundlage dieser Kausalwirkung habe die Universität K.-L. im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung davon ausgehen dürfen, dass sich der Bedarf der Arbeitsleistung im Tätigkeitsfeld der Klägerin künftig verringern werde. Mit dem Wegfall der Mittel aus dem Hochschulpakt 3 (zum 31. Dezember 2020 - Bl. 32 d.A) habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Personalbedarf allenfalls wieder bei dem Bedarf des Jahres 2014 mit 1,0 Vollzeitäquivalenten für sodann 50 Forschungsprojekte liege und nicht etwa bei dem hohen Bedarf des Jahres 2018 (Bl. 116 d.A). Wenn schon allgemein eine befristete Beschäftigung bei zeitlich befristeten Forschungsprojekten einen sachlichen Befristungsgrund darstelle, so begründe dies auch die Prognose für einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf einer Mitarbeiterin, welche genau diese zeitlich befristeten Forschungsprojekte abwickele (Bl. 116 d.A). Das Auslaufen des Hochschulpakts 3 sei vom Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Fehlerhaft sei die Feststellung des Arbeitsgerichts, die beklagte Partei habe „die Entwicklung des Lehrkörpers nicht dargetan“. Mit dem Wegfall der staatlichen Finanzierung aus dem Hochschulpakt könne die beklagte Partei auch nicht mehr im bisherigen Umfang die Gehälter von wissenschaftlichem Personal aufbringen. Deshalb habe sie eine Vielzahl befristet Beschäftigter im Wissenschaftsbereich mit einer Zeitbefristung bis zum Ende des Jahres 2020 befristet (Bl. 116 d.A). Insoweit wird Bezug genommen auf die tabellarische Aufstellung der beklagten Partei bezüglich der befristeten Stellen im Bereich der Lehre, die aus Mitteln des Hochschulpakts (HSP) finanziert werden (Bl. 121-122 d.A). Es bestünden daher unmittelbare wie auch mittelbare Auswirkungen auf die Anzahl des wissenschaftlichen Personals und damit auf die Drittmittelprojekte. Die unmittelbaren Auswirkungen ließen sich anhand der tabellarischen Auflistung für die Jahre 2014 bis 2018 (= Bl. 38 d.A) erkennen. Als mittelbare Auswirkung des Hochschulpakts sei ein Rückgang der Studierendenanzahl zu erwarten, weil die Finanzierung neuer und zusätzlicher Studienplätze nicht mehr vorgesehen sei. Die Universität werde dies nötigenfalls mit Zulassungsbeschränkungen begleiten (Bl. 117 d.A). Man habe nicht vorgetragen, dass Nicht-EU-Ausländer geringeres Interesse an der Universität K.-L. hätten. Ihr Rückgang sei aber zu erwarten, weil die Finanzierung entsprechender Studienplätze nicht gesichert sei (Bl. 118 d.A). Die gesamtgesellschaftliche Entwicklung sei zu berücksichtigen, insbesondere die sinkenden Schulabgängerzahlen in den Jahren 2021-2023. Für die Rechtmäßigkeit und Belastbarkeit der Befristungsprognose sei nicht erforderlich, dass Befristung Ende und Wegfall des vorübergehenden Arbeitsbedarfs zusammenfielen. Lediglich der Wegfall des Mehraufwands nach Befristungsende müsse prognostiziert werden. Nicht erforderlich sei, den exakten Zeitpunkt der Rückkehr zum normalen Arbeitsanfall vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags festzulegen (Bl. 118 d.A). Die Prognose aus dem Jahr 2018 werde auch nicht durch die Stellenausschreibung im Februar 2019 erschüttert. Mit der Ausschreibung habe man lediglich die entsprechenden Stellen im Stellenplan unverzüglich ausschöpfen wollen. Bei Abschluss des befristeten Vertrags mit der Klägerin am 8. August 2019 hätten diese unbefristeten Stellen der beklagten Partei nicht zur Verfügung gestanden (Bl. 119 d.A). Es sei der beklagten Partei sinnvoll erschienen, die Stellen im Bereich der Drittmittelsachbearbeitung zu besetzen, weil die dort erworbene Sachkunde auch in anderen Arbeitsfeldern der Hochschulverwaltung zweckmäßig angewendet werden könne. An der Prognoseentscheidung zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs mit dem 31. Dezember 2020 habe sich dadurch nichts geändert (Bl. 119 d.A). Man habe nicht vorgetragen, dass die Klägerin konkret absehbar wegfallende Drittmittelprojekte bearbeite. Vielmehr habe man dargelegt, dass der Arbeitsanfall befristet sei, da auch die Forschungsprojekte selbst zeitlich befristet seien, woraus sich entsprechend der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ableiten lasse (Bl. 141 d.A). Der Personalbedarf im Drittmittelreferat und damit auch der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin sei im Verhältnis zu der Anzahl der Drittmittelprojekte zu beurteilen. Entsprechend sei dargestellt worden, warum von einem Rückgang der Drittmittelprojekte ausgegangen werde. Eine Überlastungsanzeige des Herrn B. im Referat 43 aus Dezember 2018 stehe dem nicht entgegen. Der Beschäftigungsbedarf werde wieder entfallen (Bl. 141 d.A). Die Klägerin sei deshalb nicht unbefristet eingestellt worden, weil sie fachlich nicht habe überzeugen können (Bl. 142 d.A). Die Information über eine - vermeintlich - unbefristete Einstellung der Klägerin sei nicht etwa von der Beklagten, sondern von der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden G. an den Personalrat weitergegeben worden. Der Mitarbeiter S., der das Vorstellungsgespräch geführt habe, habe solches nicht an Frau G. kommuniziert (Bl. 143 d.A). Das Arbeitsgericht habe unzulässigerweise unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO einen zusätzlichen (hilfsweise) gestellten Feststellungsantrag betreffend ein Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2020 hinaus angenommen. Eine etwaig unberechtigte Ablehnung im Bewerbungsverfahren oder auch der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hätte Gegenstand von Rechtsschutzmaßnahmen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sein müssen und könne nicht in einen (hilfsweisen) allgemeinen Feststellungsantrag umgedeutet werden (Bl. 119 d.A). Das Berufungsgericht hat im Termin vom 9. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sich den tabellarischen Zahlen der Beklagten zu den Jahren 2014 bis 2018 (Bl. 38 d.A) die behaupteten Zusammenhänge für die erforderliche Befristungsprognose - noch immer - nicht entnehmen ließen. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat vor diesem Hintergrund um Schriftsatznachlass gebeten. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat dem widersprochen. Die beklagte Partei beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2019, zugestellt am 14. November 2019, Aktenzeichen 2 Ca 1565/19 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung des beklagten Landes wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung der beklagten Partei wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Unzutreffend sei die Behauptung der beklagten Partei, die Einstellung der „Drittmittelbeauftragten“ [gemeint ist wohl: „Finanzsachbearbeiter“ nach Ausschreibung von Februar 2019] korrespondiere unmittelbar mit einer steigenden oder sinkenden Studentenzahl. Damit „korreliere“, dass das Ministerium bereits im Frühjahr 2018 eine Stellenzuweisung von 5,25 „Drittmittelstellen für die Abwicklung von Drittmitteln, Wissenschaftsberatung etc.“ [gemeint ist wohl wiederum: Finanzsachbearbeiter nach Ausschreibung von Februar 2019] begründet habe (Bl. 132 d.A). Der Personalbedarf im Drittmittelreferat sei im Verhältnis zu der Anzahl der Drittmittelprojekte und des Drittmittelvolumens zu beurteilen. Das Volumen habe derartig zugenommen, dass ein Kollege der Klägerin (Herr B.) im Dezember 2018 eine Überlastungsanzeige gestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei es zu den Stellenausschreibungen im Frühjahr 2019 gekommen (Bl. 133 f. d.A). Entgegen der Bedenken der Beklagten wäre das Begehren der Klägerin auch in dem vom Arbeitsgericht zulässigerweise als Hilfsbegehren anzusehenden Begründung gerechtfertigt, dass die Klägerin mit sachfremden Erwägungen von der Zuweisung der unbefristeten Stelle ferngehalten worden sei. Denn im unmittelbaren Anschluss an das Vorstellungsgespräch der Klägerin habe der Abteilungsleiter der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden G. mitgeteilt, dass die Bewerbungsgespräche zugunsten der Klägerin und des Mitbewerbers B. ausgefallen seien und der Personalrat möge die unbefristete Einstellung der Klägerin auf die Tagesordnung setzen. Wenige Tage später habe der Personalrat allerdings lediglich einen Antrag auf unbefristete Einstellung des Herrn B. erhalten. Dieser plötzliche Sinneswandel der beklagten Partei lasse sich nur dadurch erklären, dass die Klägerin offenbart habe, zwischenzeitlich erneut schwanger zu sein (Bl. 134 d.A). Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.