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Urteil

8 GLa 6/24

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2024:0919.8GLA6.24.00
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Leitsätze
1. Der Abbruch kann einerseits aus der Artikel 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers gerechtfertigt sein.(Rn.44) 2. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Artikel 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden.(Rn.45) 3. Der öffentliche Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält, sondern auch, ob eine bereits ausgeschriebene Stelle neu zugeschnitten werden soll und das laufende Bewerbungsverfahren aus diesem Grund abbrechen.(Rn.64)
Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.04.2024 – 1 Ga 5/24 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat der Verfügungskläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abbruch kann einerseits aus der Artikel 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers gerechtfertigt sein.(Rn.44) 2. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Artikel 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden.(Rn.45) 3. Der öffentliche Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält, sondern auch, ob eine bereits ausgeschriebene Stelle neu zugeschnitten werden soll und das laufende Bewerbungsverfahren aus diesem Grund abbrechen.(Rn.64) I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.04.2024 – 1 Ga 5/24 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat der Verfügungskläger zu tragen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) Berufung ist von dem Verfügungskläger form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) sowie ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). B. Die Berufung hat indessen keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber nicht begründet. Das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Stellenausschreibung vom 14.06.2021 ist durch die rechtswirksame Abbruchentscheidung der Verfügungsbeklagten beendet worden. I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Bediensteten im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (ständige Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 33, 34; Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13 - Rn. 16 m.w.N.). II. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch setzt dem Grundsatz nach voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28; Urteil vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35). Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann aber auch dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Besetzung der Stelle, abgebrochen wird. Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten (vgl. zum Begriff der Besetzung des Amts BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 29) zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 22 f.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 11; vgl. auch BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 35; Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 31). So liegt es hier. 1. Der Abbruch kann einerseits aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Danach hat der öffentliche Arbeitgeber darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Deshalb kann er das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6.11 – Rn. 16; BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 35;) . 2. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraumes bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012- 2 A 7.09 Rn. 27). Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbelastet ist. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 22f. m.w.N.). Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 17). (vgl. BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 16, BVerwGE 145, 185). So verhält es sich hier. III. Der Verfügungskläger ist zwar berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. 1. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 – Rn. 21). 2. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 39; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22). 3. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 40; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23). 4. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 41; vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24). Sie folgt damit anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber vor der endgültigen Besetzung der begehrten Stelle mit einem Konkurrenten auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.07.2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 18). Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -Rn. 24). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erscheint es sachgerecht, die Monatsfrist in der Regel auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich Arbeitnehmer und Beamte zeitgleich um dasselbe öffentliche Amt bewerben können. Die Annahme unterschiedlicher Handlungsobliegenheiten, um nach Rechtsschutz nachzusuchen, für die Bewerber um dasselbe öffentliche Amt stände dem Erfordernis entgegen, dass sowohl der öffentliche Arbeitgeber als auch die Bewerber Klarheit darüber brauchen, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 41). Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 18.03.2023, am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen, bereits vor Ablauf eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung der Verfügungsbeklagten vom 21.02.2024 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau – 10 Ga 1/23 – um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. IV. Das Klagebegehren des Verfügungsklägers scheitert schließlich aber deshalb, weil die formellen und materiellen Anforderungen an den Abbruch des streitbefangenen Stellenabbruchverfahrens erfüllt sind. 1. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der öffentliche Arbeitgeber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (a.) Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (b.) (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2017 -9 AZR 152/17 – Rn.37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungskläger mit Schreiben vom 21.02.2024 nicht nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Stellenbesetzungsverfahren „aus den genannten Gründen abgebrochen,“ werde. Sie hat den Verfügungskläger zudem über die sie hierzu veranlassten Gründe informiert, indem sie die Fortführung und zukünftige Ausrichtung der Wahrschau näher darstellt. Nach dem Inhalt des Schreibens konnten für den Verfügungskläger keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Verfügungsbeklagte das Stellenbesetzungsverfahren mit der Entscheidung zum Abbruch ohne Besetzung beendet hat. b. Die beklagte Stiftung hat den für den Abbruch maßgeblichen Grund zudem rechtzeitig schriftlich dokumentiert. aa. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstgebers ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – Rn. 23) und beugt einem unzulässigen Austausch der Gründe im Laufe eines möglichen Rechtsschutzverfahrens vor. bb. Diesen Anforderungen entspricht der auf Aufforderung des Gerichts vorgelegte Abbruchvermerk. In dem am 21.02.2024 gefertigten Abbruchvermerk wird das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.12.203 zusammengefasst. Er beinhaltet nicht nur die Entscheidungen über die Neuausrichtung der Wahrschauerstellen und den Abbruch des laufenden Bewerbungsverfahrens. Hier wird zudem dargestellt, dass langfristig eine automatisierte Wahrschau erfolgen soll und gibt die sich daraus für die Verfügungsbeklagte ergebenden Anforderungen an die bis zu diesem Zeitpunkt zu besetzenden Wahrschauerstellen wieder. Dem Verfügungskläger war es auf dieser Tatsachengrundlage möglich, die wesentlichen Erwägungen für den Abbruch zu erkennen, um eine sachgerechte Entscheidung über sein weiteres Vorgehen treffen zu können. 2. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfolgte aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers. Die Verfügungsbeklagte hat mit der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtmäßig von ihrem Organisationsermessen Gebrauch gemacht. a. Der öffentliche Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält, sondern auch, ob eine bereits ausgeschriebene Stelle neu zugeschnitten werden soll und deshalb das laufende Bewerbungsverfahren abgebrochen werden muss. b. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 - Rn. 13). Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will. Zum Organisationsermessen einer Behörde gehört es, zu entscheiden, welche Aufgaben ihren einzelnen Untergliederungen zugewiesen werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – Rn. 13). Gemessen daran ist der Abbruch des Besetzungsverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden und subjektive Rechte des Verfügungsklägers nicht verletzt. Der Abbruch erfolgte, weil die Verfügungsbeklagte die Entscheidung getroffen hat, die Wahrschau zukünftig durch ein automatisiertes Verfahren zu ersetzen. Dadurch werden die Wahrschauerstellen perspektivisch entfallen und die hier beschäftigten Arbeitnehmer zukünftig mit anderen Aufgaben beschäftigt werden. Hiermit hat der bisherige Stellenzuschnitt eines Wahrschauers eine andere Ausrichtung erfahren, weil seine Aufgabe nicht mehr – wie ursprünglich geplant - auf unabsehbare Zeit, sondern bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch vorübergehend bis zum Abschluss des Automatisierungsprozesses besteht. Ob der Dienstherr darüber hinaus im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, bleibt sodann dem neuen Besetzungsverfahren vorbehalten und ist nicht schon an dieser Stelle zu klären. C. Der Verfügungskläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist gemäß § 72 Absatz 4 ArbGG unanfechtbar. Der Verfügungskläger wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle eines Wahrschauers. Der Verfügungskläger (* 08.04.1975, alleinerziehender Vater von zwei Kindern) wurde nach seiner Ausbildung zum Binnenschiffer im Juli 2000 als Matrose und Motorenwart bei der Verfügungsbeklagten tätig und wurde in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Seit Januar 2019 ist er krankheitsbedingt zur Erprobung als Servicekraft mit Pförtnertätigkeit und Telefonvermittlung abgeordnet. Der Verfügungskläger leidet an einer Augenerkrankung. Dadurch kann er auch nicht mehr räumlich sehen. Es besteht ein Fahrverbot einschließlich PKW, ein Einsatz als Binnenschiffer ist nicht mehr möglich. Am 14.06.2021 schrieb die Verfügungsbeklagte die Stelle einer/eines Wahrschauerin/Wahrschauers mit der Referenznummer 20211063_0001 (Entgeltgruppe 6 TVöD) aus, die „zwingend“ eine abgeschlossene Berufsausbildung als Wasserbauer/in oder als Binnenschiffer/in oder eine andere gleichwertige Ausbildung erforderte. Neben anderen „wichtigen Anforderungskriterien“ wurde zudem „der Besitz des Führerscheins der Klasse BE und die Bereitschaft zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges vorausgesetzt“. Hierauf bewarb sich der Verfügungskläger im Juli 2021. Nachdem ihm am 03.01.2022 mitgeteilt worden war, dass er als einziger Bewerber bei der weiteren Auswahl nicht weiter berücksichtigt werde, suchte er erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht Stendal (Urteil vom 23.03.2022 – 2 Ga 2/22 -) nach, um das Bewerbungsverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 20.04.2022 teilte die Verfügungsbeklagte mit, das Stellenbesetzungsverfahren sei wiederaufgenommen worden. Sie forderte ihn sodann im Ergebnis vergeblich zwei Mal zu einer Eignungsuntersuchung im BAD (BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) am 28.04.2022 in Magdeburg und am 13.03.2023 in Hettstedt auf. Im anschließenden Hauptsacheverfahren war der Kläger unterlegen (Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 19.04.2023 – 2 Ca 114/22 -; Berufungsaktenzeichen - 8 Sa 198/23 -, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt). Im Anschluss an eine Entscheidung im Rahmen einer Dienstbesprechung vom 01.12.2023, an der auch der Leiter der Verfügungsbeklagten teilnahm, teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger unter dem 21.02.2024 mit: „... Die Fortführung und zukünftigen Ausrichtung der Wahrschau in der Stadtstrecke Magdeburg wird neu aufgestellt. Von den vorhandenen 4 Wahrschauerstellen sollen zukünftig nur 2 Stellen nachbesetzt werden. Langfristig sollen die Wahrschauer durch eine automatisierte Wahrschau ersetzt werden. Die Wahrschauer werden nur noch vorübergehend mit diesen Aufgaben betraut. Langfristig werden die Stellen in die neue Revier- und Leitzentrale Rothensee (Indienststellung frühestens 2027) eingegliedert. Bei einer erneuten Ausschreibung wird deshalb die Fortbildung zum Schichtleiter*in an den Schleusenbetriebsstellen und Leitzentralen an Bundeswasserstraßen des Bundes, oder die Bereitschaft zum Ablegen der FBM gefordert. Das Stellenbesetzungsverfahren wird aus den genannten Gründen endgültig abgebrochen. ...“ Über den „Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Stellenausschreibung mit dem Referenzcode 2021 1063-001 vom 14.06.2021“ fertigte die Verfügungsbeklagte am selben Tag einen Vermerk: „... Die Fortführung und zukünftige Ausrichtung der Wahrschau in der Stadtstrecke Magdeburg wird neu aufgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine neue Revier- und Leitzentrale Rothensee eingerichtet wird. Die Indienststellung der Revier- und Leitzentrale Rothensee erfolgt frühestens im Jahr 2027. Folgende Festlegungen wurden in der Besprechung am 01.12.2023 getroffen: -Von den vorhandenen 4 Wahrschauerstellen (aktuell nur eine besetzt) sollen künftig nur 2 Stellen nachbesetzt werden. -Langfristig sollen die Wahrschauer durch eine automatisierte Wahrschau ersetzt werden. -Die Wahrschauer werden nur noch vorübergehend mit diesen Aufgaben betraut. Langfristig werden die Stellen mit in die neue Revier- und Leitzentrale Rothensee (Indienststellung frühestens 2027) eingegliedert. -Bei einer erneuten Ausschreibung wird deshalb die Fortbildung zum Schichtleiter*in an den Schleusenbetriebsstellen und Leitzentralen an Bundeswasserstraßen des Bundes oder die Bereitschaft zum Ablegen der FBM gefordert. -Aus den genannten Gründen ist das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen. Die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist dem einzigen Bewerber mitzuteilen.“ Daraufhin hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 18.03.2024, am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Stendal eingegangen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Ziel der Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens. Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Abbruch sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Schon nach den eigenen Ausführungen der Verfügungsbeklagten müsse noch eine weitere Wahrschauerstelle nachbesetzt werden. Eine beabsichtigte langfristige Änderung rechtfertige jedenfalls nicht den Abbruch des aktuellen Stellenbesetzungsverfahrens. Weiter hat der Verfügungskläger behauptet, die Verfügungsbeklagte sei nicht befugt, die Anzahl der Wahrschauer selbstständig zu bestimmen. Aus einer Verwaltungsvorschrift einer Mittelbehörde ergebe sich, dass hier 4 Wahrschauer einzusetzen seien. Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren mit dem Referenzcode 20211063_001 zur/m Wahrschauerin/Wahrschauer vom 14.06.2021 fortzusetzen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, mit der Entscheidung über die Neuausrichtung der Stelle habe sie das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen. Durch das dem Verfügungskläger am 02.05.2024 zugestellte Urteil vom 11.04.2024, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Stendal den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, der Verfügungskläger sei durch das Schreiben vom 21.02.2024 nicht in seinen eigenen Rechten verletzt, weil er weder glaubhaft gemacht habe, dass er gesundheitlich für die begehrte Stelle geeignet sei, noch dass seine gesundheitliche Einschränkung für die Ausübung der Wahrschauertätigkeit verzichtbar sei. Abgesehen davon, sei die Organisationsentscheidung über die Neuausrichtung der Stelle geeignet, einen sachlichen Grund für den Stellenabbruch darzustellen. Gegen diese ablehnende Entscheidung richtet sich die am 30.05.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegte und nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.07.2024 am 08.07.2024 begründete Berufung des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger vertritt weiterhin die Ansicht, der Verfahrensabbruch sei rechtswidrig. Unabhängig davon, dass er das Anforderungsprofil erfülle und damit in dem Stellenbesetzungsverfahren nicht chancenlos sei, fehle der Abbruchentscheidung ein sachlich rechtfertigender Grund, weil die geplante Neuausschreibung der Stelle ungerechtfertigte Kriterien enthalte. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.04.2024 - 1 Ga 5/24 -, abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, das Stellenbesetzungsverfahren mit dem Referenzcode 2011063 – 001 zur/m Wahrschauer vom 14.06.2021 fortzusetzen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.04.2024 – 1 Ga 5/24 – zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei nur zu beurteilen, ob sie das ursprüngliche Stellenausschreibungsverfahren wegen des beabsichtigten neuen Zuschnitts der Stelle beenden durfte. Im Übrigen wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze mit ihren Anlagen und die Protokolle verwiesen.