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Beschluss

1 TaBV 47/13

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:0121.1TABV47.13.0A
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Leitsätze
1. Auch im Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle gilt der Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 ZPO. Danach muss der Regelungsgegenstand, für den die Einigungsstelle eingesetzt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet sein, damit das Arbeitsgericht prüfen kann, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht.(Rn.30) 2. Zur Auslegung des Antrags im Hinblick auf seine Bestimmtheit sind die Antragsschrift und insbesondere auch ein zur Gerichtsakte gereichter zum beabsichtigten Regelungsgegenstand beabsichtigter BV-Entwurf heranzuziehen.(Rn.32) 3. Ergibt sich aus diesem Entwurf, dass der Betriebsrat eine Vielzahl verschiedener Regelungskomplexe, für die zum Teil die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist, unter einem Regelungsgegenstand im Antrag zusammenfasst (hier: "organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses"), kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem beantragten Regelungsgegenstand nicht in Betracht. Ob einzelne Regelungsgegenstände aus dem Antrag "herausgelöst" werden und zum Thema einer Einigungsstelle gemacht werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere dem erkennbaren oder artikulierten Willen des Antragstellers ab.(Rn.33) 4. Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes" ist ausreichend bestimmt. Für diesen Regelungsgegenstand ist die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig. Insbesondere sind durch die DGUV 2 insoweit keine abschließenden Vorgaben gemacht, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließen.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats und der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013 - 3 BV 51 d/13 - teilweise geändert: Zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes wird der Richter am Arbeitsgericht H. bestellt. Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Anzahl der Beisitzer je Seite wird auf 3 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeber wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle gilt der Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 ZPO. Danach muss der Regelungsgegenstand, für den die Einigungsstelle eingesetzt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet sein, damit das Arbeitsgericht prüfen kann, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht.(Rn.30) 2. Zur Auslegung des Antrags im Hinblick auf seine Bestimmtheit sind die Antragsschrift und insbesondere auch ein zur Gerichtsakte gereichter zum beabsichtigten Regelungsgegenstand beabsichtigter BV-Entwurf heranzuziehen.(Rn.32) 3. Ergibt sich aus diesem Entwurf, dass der Betriebsrat eine Vielzahl verschiedener Regelungskomplexe, für die zum Teil die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist, unter einem Regelungsgegenstand im Antrag zusammenfasst (hier: "organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses"), kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem beantragten Regelungsgegenstand nicht in Betracht. Ob einzelne Regelungsgegenstände aus dem Antrag "herausgelöst" werden und zum Thema einer Einigungsstelle gemacht werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere dem erkennbaren oder artikulierten Willen des Antragstellers ab.(Rn.33) 4. Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes" ist ausreichend bestimmt. Für diesen Regelungsgegenstand ist die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig. Insbesondere sind durch die DGUV 2 insoweit keine abschließenden Vorgaben gemacht, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließen.(Rn.40) Auf die Beschwerde des Betriebsrats und der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013 - 3 BV 51 d/13 - teilweise geändert: Zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes wird der Richter am Arbeitsgericht H. bestellt. Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Anzahl der Beisitzer je Seite wird auf 3 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeber wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller (Betriebsrat) schlug den einen gemeinsamen Betrieb führenden Beteiligten zu 2. und 3. (Arbeitgeber) den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie über den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes vor. Wegen des Inhalts der vom Betriebsrat angestrebten Regelung wird auf dessen Entwurf (Bl. 7 - 13 d. A.) verwiesen. Per E-Mail vom 06.05.2013 lehnten die Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung ab. Der Betriebsrat begehrt nunmehr die Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht. Er hat in erster Instanz auf seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hingewiesen und ausgeführt, dass die §§ 9 Abs. 1, 10 und 11 ASiG sowie Ziff. 2 und 3 der DGUV 2 Regelungsspielräume für den Arbeitgeber eröffneten, die von den Betriebspartnern auszufüllen seien. Herr Dr. G. verfüge über Erfahrungen in der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und sei als Vorsitzender geeignet. Die Anzahl der Beisitzer sei mit 3 zu bemessen, da neben dem Betriebsratsmitglied und einem juristischen Berater auch jemand benannt werden solle, der im Gesundheitsschutz fachkundig sei. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu organisatorischen Regelungen des Arbeitsschutzausschusses sowie des Einsatzes der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2 Herrn Dr. G., Richter am Arbeitsgericht Hamburg, zu bestellen, 2. die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je 3 festzusetzen. Die Arbeitgeber haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Der Antrag zu 1. sei mangels hinreichender Bestimmtheit zurückzuweisen, da der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nicht so genau bezeichnet sei, dass der Umfang der Zuständigkeit der Einigungsstelle festgestellt werden könne. Der Antrag umfasse mehrere Regelungsgegenstände, für die kein Mitbestimmungsrecht bestehe, etwa betreffend die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses oder die Einsatzzeit der Betriebsärzte/Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss die vom Betriebsrat beantragte Einigungsstelle eingesetzt und Herrn Dr. G. zum Vorsitzenden bestimmt. Die Anzahl der Beisitzer pro Seite hat es auf 2 festgelegt und den insoweit weitergehenden Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen beiden Beteiligten am 06.09.2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 16.09.2013 Beschwerde eingelegt und sogleich begründet. Die Arbeitgeber haben am 19.09.2013 Beschwerde eingelegt und ebenfalls sogleich begründet. Die Arbeitgeber wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren Vortrag aus erster Instanz. Der Antrag sei bereits unzulässig. Eine Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle sei im Hinblick auf die Vielzahl der mit der Betriebsvereinbarung angestrebten Regelungsgegenstände nicht möglich. Die Einigungsstelle dürfe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht selbst prüfen, ob sie für eine bestimmte organisatorische Regelung zuständig sei. Falsch sei insbesondere auch die Auffassung, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Geschäftsordnung des Arbeitsschutzausschusses. Gegen die Unparteilichkeit von Dr. G. bestünden Bedenken, weil dieser von der Gegenseite vorgeschlagen worden sei. Herr H. sei bereits einmal einvernehmlich als Vorsitzender einer Einigungsstelle zum Thema Wärmeentlastung tätig gewesen. Ausreichend sei die Besetzung der Einigungsstelle mit einem Beisitzer, da es sich um eine weitgehend regulierte, überschaubare Angelegenheit handele. Die Arbeitgeber beantragen: 1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013, Az.: 3 BV 51 d/13, werden die Anträge zurückgewiesen. hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1. zurückgewiesen wird, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur organisatorischen Regelung des Arbeitsschutzausschusses sowie des Einsatzes der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2, wird Herr H., Richter am Arbeitsgericht Elmshorn, bestellt. 2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf je einen festgesetzt. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 2. zurückgewiesen wird, beantragen die Arbeitgeber, 3. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur organisatorischen Regelung des Arbeitsschutzausschusses sowie des Einsatzes der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2, wird Herr Dr. N., Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamburg, bestellt. Der Betriebsrat beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.08.2013 zu dem Geschäftszeichen 3 BV 51 d/13 die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je 3 festzusetzen, 2. die Beschwerde der Arbeitgeber zurückzuweisen. Der Betriebsrat meint, dass das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Anzahl der Beisitzer außer Acht gelassen habe, dass die Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 60 Filialen führten und verweist auf den damit verbundenen Arbeitsaufwand, der nach seiner Auffassung die Besetzung der Einigungsstelle mit 3 Beisitzern rechtfertige. Auf die Beschwerde der Arbeitgeber erwidert der Betriebsrat: Nach der ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift des § 11 Abs. 1 ASiG sei der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Hierzu gehörten auch die notwendigen organisatorischen Regelungen, die in Form einer Betriebsvereinbarung von ihm vorgelegt worden seien, so dass über den Regelungsgegenstand kein Zweifel bestehe. Im Rahmen des Regelungsgegenstandes, den das Gericht festlege, prüfe die Einigungsstelle, ob die vorgelegten Regelungen noch vom Regelungsgegenstand gedeckt seien. Entsprechendes gelte für Regelungen betreffend den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Die Bedenken gegen Herrn Dr. G. seien nicht nachvollziehbar, gegen die Unparteilichkeit von Herrn H. bestünden keine Bedenken. Herr Dr. N. solle nicht eingesetzt werden, weil er wenig Zeit habe. Die Ausführungen der Gegenseite zur Anzahl der Beisitzer zeige, dass diese nicht erkannt habe, wie aufwändig die Umsetzung der DGUV 2 sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaften und innerhalb der Fristen des § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Die Beschwerde der Arbeitgeber ist teilweise begründet, nämlich soweit sie sich gegen die Festlegung des Regelungsgegenstands der Einigungsstelle wendet. Insoweit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der weitergehende Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die Einigungsstelle ist mit 3 Beisitzern je Seite zu besetzen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Beschwerde der Arbeitgeber ist teilweise begründet, nämlich soweit sie sich gegen die Festlegung des Regelungsgegenstands des Einigungsstellenverfahrens durch das Arbeitsgericht wendet. Der Antrag des Betriebsrats ist nämlich nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er begründet. a) Der Antrag des Betriebsrats ist nur zum Teil zulässig. Wegen eines Teils des beantragten Regelungsgegenstandes ist er zu unbestimmt und damit unzulässig. aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren. Sie gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG i. V. m. § 98 ArbGG als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 TaBV 33/13 -; LAG Hessen, Beschluss vom 31.01.2006 - 4 TaBV 208/05 - Juris, Rn 23; LAG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 TaBV 18/06 - Juris, Rn 30). bb) Hier begehrt der Betriebsrat schon nach dem Antrag die Festlegung mehrerer Regelungsgegenstände, für die die Einigungsstelle eingesetzt werden soll: Zum einen soll es um organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses gehen zum anderen um den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2. Zur Auslegung, was mit diesen beiden Regelungsgegenständen vom Betriebsrat gemeint ist, ist wie stets die Antragsschrift und insbesondere hier der vom Betriebsrat vorgelegte Entwurf einer Regelung heranzuziehen. (1) Danach ist der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zum Thema „organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses“ auch unter Hinzuziehung der Betriebsvereinbarung nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes. Neben den unter den zweiten Regelungsgegenstand fallenden Vorschriften über die Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes (§§ 8, 9 BV-Entwurf), enthält der Betriebsvereinbarungsentwurf eine Fülle von Regelungsgegenständen, für die jedenfalls teilweise ersichtlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. So sieht § 3 Abs. 3 BV-Entwurf vor, dass dem Arbeitsschutzausschuss vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder angehören sollen. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu dieser Frage besteht jedoch ersichtlich nicht, da nach § 11 S. 2 ASiG der Arbeitsschutzausschuss sich aus zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, nicht etwa einer unbestimmten Zahl zusammensetzt. Durch § 4 BV-Entwurf wird von § 11 S. 3 ASiG abgewichen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift hat der Arbeitsschutzausschuss die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Eine Erweiterung oder Einschränkung dieses Aufgabenbereichs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich weicht § 7 BV-Entwurf zur Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes von § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG ab, ohne dass insoweit ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. Für andere Regelungsgegenstände, etwa Fragen zur Arbeit des Arbeitsausschusses, wie sie in § 5 BV-Entwurf angesprochen sind, ist ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Enthält aber ein im Antrag als einheitlicher Regelungsgegenstand dargestellter Komplex (hier: organisatorische Regelungen des Arbeitsausschusses) tatsächlich eine Vielzahl von Regelungsgegenständen, für den die Einigungsstelle zum Teil offensichtlich nicht zuständig ist, so ist es durch die Zusammenfassung des Regelungsgegenstands in einem Antrag den Arbeitsgerichten nicht möglich, für einzelne Regelungsgegenstände eine Einigungsstelle einzusetzen und für andere nicht, wenn dies nicht dem erkennbaren Willen des Antragstellers entspricht. Das ist hier der Fall. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hat im Verhandlungstermin die Möglichkeit angesprochen, eine Einigungsstelle zu einzelnen in der Betriebsvereinbarung angesetzten Regelungsgegenständen einzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat insoweit ausdrücklich erklärt, der Betriebsrat halte sämtliche im Betriebsvereinbarungsentwurf vorgelegten Regelungen für mitbestimmungspflichtig und hat eine Auftrennung abgelehnt. In diesem Fall ist es dem Beschwerdegericht auch im Wege der Auslegung des Antrags nicht möglich, dem durch den Antrag festgelegten einheitlichen Regelungsgegenstand sozusagen im Wege des „Minus“ einzelne zulässige Regelungsgegenstände zu entnehmen. Vom vorliegenden Sachverhalt zu trennen sind Fälle, bei denen der Betriebsrat innerhalb eines Regelungsgegenstands auch Vereinbarungen anstrebt, die nicht der Mitbestimmung unterliegen. Hier bleibt der Regelungsgegenstand bestimmbar und ob eine bestimmte Regelung der Mitbestimmung unterliegt, ist von der Einigungsstelle zu prüfen. Der Betriebsrat kann aber aus den genannten Gründen nicht dadurch, dass er den Regelungsgegenstand ausdehnt, wie hier auf den konturlosen Begriff der „organisatorischen Regelungen“, eine unbeschränkte Zuständigkeit der Einigungsstelle begründen. Dabei ist der Begriff „organisatorische Regelungen“ nicht grundsätzlich zu weit gefasst. Würde der Betriebsrat darunter ausschließlich Regelungen über die in § 5 BV-Entwurf vorgesehene Geschäftsanordnung vertreten, bestünde gegen die Einsetzung einer hierfür zuständigen Einigungsstelle keine Bedenken. Der Betriebsrat versteht aber den Begriff „organisatorische Regelungen“ erheblich weiter und subsumiert darunter auch etwa die Aufgaben und Zusammensetzung des Arbeitsausschusses. Das hat aber mit dessen Organisation nichts zu tun. b) Entsprechende Bedenken bestehen bei dem weiteren Regelungsgegenstand, nämlich dem Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nicht. Unter Hinzuziehung der §§ 8 und 9 des Betriebsvereinbarungsentwurfs ist ohne weiteres erkennbar und inhaltlich abgegrenzt, womit sich die Einigungsstelle befassen soll. Das genügt für die Bestimmtheit des Antrags. 2. Hinsichtlich des danach verbleibenden Regelungsgegenstandes ist der Antrag des Betriebsrats begründet. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für den verbleibenden Regelungsgegenstand nämlich Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2 ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die den Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich rechtlichen Rahmenvorschrift treffen, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausführung dieses Spielraums (BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 - Juris, Rn 41). Ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften des Gesundheitsschutzes sind vorliegend die §§ 3 Abs. 2 ArbSchG und 9 ASiG. § 9 ASiG enthält Rahmenvorschriften für die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Abschließende Vorgaben hierzu sowie zum Umfang der Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit liegen nicht vor. Die DGUV 2 gibt in § 2 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 2 Einsatzzeiten für die Grundbetreuung der Mitarbeiter vor, nicht hingegen für betriebsspezifische Betreuungszeiten. Jedenfalls insoweit besteht eine Regelungskompetenz der Betriebspartner. Darüber hinaus heißt es in der Anlage 2 Ziff. 1 ausdrücklich, dass der Unternehmer die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren hat. Die Aufgaben der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur Anlage 2 näher erläutert, die Aufgaben des betriebsspezifischen Teils der Gesamtbetreuung im Abschnitt 3 des Anhangs 4. Dabei enthalten die Anhänge 1 - 4 keine rechtsverbindlichen Regelungen, wie sich der Fußnote zum Inhaltsverzeichnis zur DGUV 2 entnehmen lässt. Gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorgaben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einschränken könnten, bestehen damit nicht. 3. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden wendet. Insoweit haben alle Beteiligten im Termin zu erkennen gegeben, dass gegen eine Besetzung der Einigungsstelle mit dem Richter am Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestehen. Für dessen Einsetzung spricht nicht nur, dass er das Vertrauen beider Betriebspartner besitzt, sondern auch, dass er bereits erfolgreich im Betrieb als Einigungsstellenvorsitzender tätig war. Entsprechend ist dieser vom Beschwerdegericht als Einigungsstellenvorsitzender eingesetzt worden. 4. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, soweit er sich gegen die Festlegung der Anzahl der Beisitzer durch das Arbeitsgericht gewendet hat. Die ebenfalls gegen die Festsetzung der Zahl der Beisitzer gerichtete Beschwerde der Arbeitgeber ist aus denselben Gründen unbegründet. Beim vorliegenden Regelungskomplex hält das Beschwerdegericht eine Besetzung der Einigungsstelle mit 3 Beisitzern je Seite für angemessen. Neben einem Mitglied des Betriebsrats und einem Sachverständigen ist auch die Besetzung der Einigungsstelle mit einem Beisitzer mit Rechtskenntnissen erforderlich. Angesichts der auch in diesen Verfahren deutlich werdenden Schwierigkeiten, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle genau zu begrenzen ist damit zu rechnen, dass es auch in der Einigungsstelle selbst zur Erörterung von Zuständigkeitsfragen und der Reichweite des Regelungsgegenstandes kommen wird. Der Betriebsrat kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Da das Einigungsstellenverfahren nicht öffentlich ist und die abschließende Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit der Betriebspartner erfolgt, kann der Betriebsrat nicht allein auf die Möglichkeit der Vertretung vor der Einigungsstelle verwiesen werden. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gegen die Entscheidung gibt es gemäß § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel.