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Urteil

1 Sa 130/24

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2025:0122.1SA130.24.00
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Leitsätze
1. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilten Vergütungsgruppe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.(Rn.116) 2. Allerdings gilt auch bei der korrigierenden Rückgruppierung eine abgestufte Darlegungslast, die zu einer sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers führen kann. Die Darlegung des Nichtvorliegens eines Heraushebungsmerkmals ist dabei vergleichbar mit der Situation der Darlegung von negativen Tatsachen. Auch dort wird eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für das Positivum sprechenden Tatsachen angenommen.(Rn.117) (Rn.129)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 03.07.2024 – Az. 4 Ca 316/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilten Vergütungsgruppe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.(Rn.116) 2. Allerdings gilt auch bei der korrigierenden Rückgruppierung eine abgestufte Darlegungslast, die zu einer sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers führen kann. Die Darlegung des Nichtvorliegens eines Heraushebungsmerkmals ist dabei vergleichbar mit der Situation der Darlegung von negativen Tatsachen. Auch dort wird eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für das Positivum sprechenden Tatsachen angenommen.(Rn.117) (Rn.129) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 03.07.2024 – Az. 4 Ca 316/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ansprüche der Klägerin auf Differenzvergütung zwischen der Endstufe der Entgeltgruppe 6 und der Endstufe der Entgeltgruppe 7 für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2022 bis Mai 2023 sowie Juli 2023 bis Mai 2024 abgelehnt und die hierauf gerichteten zulässigen Zahlungsanträge abgewiesen. Denn die Klägerin kann eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 7 des E-TV nicht beanspruchen. 1. Unbestritten findet auf das Arbeitsverhältnis der E-TV vom 17.12.1990 i.d.F. vom 20.09.2018 mit seinem Entgeltgruppenkatalog in § 7 E-TV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. 2. Die geltend gemachten Differenzansprüche sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Dies wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz von beiden Seiten noch einmal bestätigt. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständliche Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass in § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages eine Vergütung "in der E7 (Endsatz) des gültigen Entgelttarifvertrages der chemischen Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost)" vorgesehen ist. Aus dieser Benennung der aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffenden Entgeltgruppe ergibt sich kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach einem Tarifwerk bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden (BAG 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 - Juris Rn. 50; BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - Juris Rn. 47; BAG 09.07.1997 – 4 AZR 635/95 - Juris Rn. 82;). So liegt der Fall hier. Ersichtlich wollten die Parteien im Arbeitsvertrag lediglich das festhalten, was nach ihrer Meinung die aktuell zutreffende Entgeltgruppe am Maßstab des einschlägigen Entgelttarifvertrages war. Mit Blick auf die Tarifbindung der Beklagten und die Bezugnahme in § 10 des Arbeitsvertrages konnte die Klägerin dieser lediglich deklaratorischen Benennung einen weitergehenden arbeitsvertraglichen Bindungswillen nicht entnehmen. 4. Die Beklagte durfte die vorherige Zuordnung zur Entgeltgruppe 7 rückgängig machen und die Klägerin ab November 2022 nur noch nach Entgeltgruppe 6 vergüten. Denn Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 steht der Klägerin nicht zu. a) Für die Eingruppierung der Klägerin ist gemäß § 3 Ziffer 2 E-TV die von ihr ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Nach der ausdrücklichen tariflichen Bestimmung kommt es nicht auf die berufliche Bezeichnung, sondern allein auf die Tätigkeit an. Maßgeblich sind hiernach die Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriffe, wobei die aufgeführten Richtbeispiele als Erläuterung herangezogen werden können. b) Die Klägerin ist als Anlagenfahrerin tätig und als ausgebildete Chemikantin sowohl nach den Obersätzen als auch nach dem ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 6 im Entgeltgruppenkatalog des § 7 E-TV jedenfalls der Entgeltgruppe 6 zugehörig. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Sieht der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an, kann sich das Gericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 34; BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21). c) Bei einer korrigierenden Rückgruppierung wie im vorliegenden Fall hat allerdings der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser Vergütungsgruppe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 16.08.2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 26; BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 – Juris Rn. 77). Diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die dem Arbeitnehmer zunächst mitgeteilte Vergütungsgruppe fehlt (BAG 27.04.2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 47; BAG 16.10.2002 – 4 AZR 447/01 – Juris Rn. 35; BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 – Juris 78). Bestimmt sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach Aufbaufallgruppen, muss bei einer korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitgeber - quasi "spiegelbildlich" zum Eingruppierungsprozess des Arbeitnehmers - das Fehlen von mindestens einem Heraushebungsmerkmal darlegen und dazu Tatsachen darlegen, die einen entsprechenden wertenden Vergleich ermöglichen (vgl. hierzu BAG 15.02.2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 21ff.). Ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers liegt noch nicht alleine in der Darstellung der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers. Eine Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" (BAG 20.03.2013 - 4 AZR 521/11 - Juris Rn. 34). Mit dem Erstgericht ist die erkennende Kammer in diesem Zusammenhang der Meinung, dass auch bei der korrigierenden Rückgruppierung eine abgestufte Darlegungslast gilt. Der Arbeitgeber hat zunächst seiner Darlegungslast genügt, wenn sich aus seinem Vorbringen – einschließlich des unstreitigen Sachverhalts - das Fehlen jedenfalls einer der tariflichen Voraussetzungen ergibt (vgl. BAG 27.04.22 – 4 AZR 463/21 - Rn 47). Hat der Arbeitgeber die Anforderungen dementsprechend erfüllt, ist es dann Sache des Arbeitnehmers, die Tatsachen darzulegen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte höhere Vergütung doch zusteht (so auch BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - Rn. 99). d) Dies vorausgeschickt hat die Beklagte aus Sicht der erkennenden Kammer die sie treffende primäre Darlegungslast in Bezug auf das Fehlen der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 im Vergleich zur Entgeltgruppe 6 in ausreichender Weise dargelegt. aa) Dem Beklagtenvortrag lässt sich die Behauptung entnehmen, dass für die Tätigkeit der Klägerin als Anlagenfahrerin der Anlage 30 keine über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 hinausgehenden "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" im Sinne der 1. Variante der Entgeltgruppe 7 erforderlich sind. (1) Welche Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Sinne "erweitert" sind, ist im Wege der Auslegung des maßgeblichen Tarifvertrags zu ermitteln. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 – Rn. 19; BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). Eine eigene Definition der "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" enthält der Tarifvertrag nicht. Aus einer systematischen Zusammenschau mit der Entgeltgruppe 6 ergibt sich aber, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten über die in der Entgeltgruppe 6 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen müssen. Da die Entgeltgruppe 6 ihrerseits Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die regelmäßig durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige Berufsausbildung erworben werden, müssen die für die Entgeltgruppe 7 erforderlichen "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" über solche hinausgehen, die durch eine 3-jährige Berufsausbildung vermittelt werden. Auf den vorliegenden Fall übertragen müssten also die von der Klägerin als Anlagenfahrerin eingesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten solche sein, die sie nicht in ihrer Ausbildung als Chemikanten erworben hat. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch einen Vergleich mit der 2. Variante der Entgeltgruppe 7 gestützt. Die danach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sollen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte erworben werden. "Größer" nimmt damit ersichtlich auf einen Vergleich zu den Ausbildungsinhalten der Entgeltgruppe 6 Bezug. Als Beispiel wird in der Entgeltgruppe 7 die Ausbildung zur Chemielaborantin genannt - eine Ausbildung, die gegenüber der Ausbildung als Chemikant einen größeren Abstraktionsgrad aufweist. Für das Erfüllen der Entgeltgruppe 7 müssten bei der Tätigkeit der Klägerin also Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein, die entweder über das in der Ausbildung als Chemikantin Erworbene hinausgehen oder Gegenstand der Ausbildung als Chemielaborantin sind. (2) Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten der Entgeltgruppe 7 hat die Beklagte ausreichend Vortrag dazu gehalten, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit solche erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht einsetzen muss. Die Beklagte hat sich stets darauf berufen, dass die Klägerin ausschließlich solche Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzt, die sie im Rahmen ihrer einschlägigen Ausbildung vermittelt bekommen hat. Nach den abrufbaren Inhalten der Ausbildung als Chemikant/in laut "berufenet" der Bundesagentur für Arbeit (web.arbeitsagentur.de/berufenet) beinhaltet die Ausbildung im Betrieb das "Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung", das "Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten", die "Messtechnik" und das "Betreiben von Produktionsanlagen". Die Ausbildung in der Berufsschule beinhaltet etwa "Stoffe vereinigen und zur Reaktion bringen" sowie "in der Produktionsanlage Arbeitsmittel bedienen und instand halten". Nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten macht die Klägerin genau dies: Sie bedient die Produktionsanlage 30, indem sie die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. Mai 2024 dargestellten (s. Bl. 175/176 der Akte) immer wiederkehrenden gleichen Arbeitsschritte ausführt. Dabei bedient sie die in der Anlage 30 vorhandenen Arbeitsgeräte und Maschinen und bringt Stoffe zur Reaktion. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten letztlich nicht über die Darstellung der bei der Bedienung der Anlage anfallenden Arbeitsschritte hinausgeht. Die Bezugnahme der Beklagten auf die in der Ausbildung als Chemikantin vermittelten Kenntnisse ergibt jedoch einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass die Klägerin nur solche Arbeitsschritte ausführt, zu denen sie in der von ihr absolvierten 3-jährigen Ausbildung als Chemikantin befähigt wurde. Aus Sicht der Kammer ist trotz des vergleichsweisen "dünnen" Beklagtenvortrags auf der 1. Stufe ein ausreichender Sachvortrag gegeben, der nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast eine Erwiderung der Klägerin erforderlich macht. Die Situation ist vergleichbar mit den Anforderungen an die Vortragslast bei sogenannten "negativen Tatsachen". So ist etwa bei einem Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 BGB der Anspruchsteller zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (BGH 14.07.2003 – II ZR 335/00 – Juris Rn. 8; BGH 06.10.1994 - III ZR 165/93 – Juris Rn.12); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH 14.07.2003 – II ZR 335/00 – Juris Rn. 8; BGH - 18.05.1999 - X ZR 158/97 – Juris Rn. 15). Die Beklagte führt an, die der Klägerin übertragenen Aufgaben erschöpften sich in solchen Aufgaben, die sie auf Basis ihrer Ausbildung erfüllen kann. Die darin liegende Behauptung, es kämen dabei keine erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Einsatz, die nicht bereits Gegenstand der Ausbildung wären, ist nach Auffassung der Kammer vergleichbar mit einer negativen Tatsache. Im Rahmen der die Klägerin treffenden abgestuften – sekundären - Darlegungslast wäre es mit dem Erstgericht daher an ihr gewesen darzustellen, bei welchen Arbeitsschritten sie Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzt, die über die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Klägerin bleibt einen solchen Vortrag schuldig. Und angesichts der Ausbildungsinhalte einer Chemikantin erschließt sich ohne einen solchen Vortrag nicht, bei welchen Arbeitsschritten erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten zum Einsatz kommen sollen. (3) Aus welchem Grund die Beklagte die Klägerin vor November 2022 der Entgeltgruppe 7 zugeordnet hatte, kann dahinstehen. Es ist nicht Aufgabe des darlegungsbelasteten Arbeitgebers, bei einer korrigierenden Rückgruppierung seinen Irrtum in Bezug auf die vorherige (fehlerhafte) Zuordnung zu erläutern. Nicht die Darlegung des Irrtums ist erforderlich, sondern ausschließlich die Darstellung der objektiven Fehlerhaftigkeit der dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilten Entgeltgruppe. Da die Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits dann gegeben ist, wenn auch nur eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muss der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Insoweit ist der Umfang seiner Darlegungslast ein anderer als bei einem Arbeitnehmer, der grundsätzlich zu allen Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Eingruppierung substantiiert vortragen muss. Daraus folgt aus Sicht der Kammer, dass der Arbeitgeber nicht im Sinne eines Abarbeitens der Tarifmerkmale darstellen muss, aufgrund welcher Umstände er zuvor fehlerhaft die höhere Entgeltgruppe angenommen hat und aus welchen Gründen sich diese Annahme verändert hat. Er muss vielmehr - wie dargestellt - lediglich die objektive Fehlerhaftigkeit der zuvor angenommenen Zuordnung darstellen. Hieraus folgt aus Sicht der Kammer weiter, dass der Frage, inwiefern die innerbetriebliche Aufteilung der Anlagenfahrer in verschiedene Kategorien und die darauf gestützte Zuordnung zu den Entgeltgruppen 6 und 7 dem tarifvertraglichen Vergütungsgefüge entspricht, keine Relevanz zukommt. Ob es etwa zutrifft, den Mitarbeitern der Anlagen 21, 24 und 27 sowie den Mitarbeitern, die befähigt sind, sämtliche Mono-Anlagen zu bedienen, die Entgeltgruppe 7 zuzubilligen, ist nicht entscheidend. Nicht das bei der Beklagten zur Anwendung gebrachte Unterscheidungs-System steht auf dem Prüfstand. Entscheidend ist nur, ob die Klägerin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit an der Anlage 30 der Entgeltgruppe 6 oder 7 zuzuordnen ist. bb) Die weiteren Varianten der Entgeltgruppe 7 kommen mit dem Erstgericht nicht in Betracht. Weder ist ersichtlich, dass die Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzt, die der Ausbildung als Chemielaborantin entsprächen (2. Variante), noch, dass sie Fremdsprachenkenntnisse einsetzt (3. Variante) oder als "Meister" eingesetzt würde (4. Variante). cc) Zuletzt kann sich die Klägerin aus Sicht der Kammer auch nicht auf das erste Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 berufen. Erstes Richtbeispiel ist das "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen, auch mit Prozessleittechnik, nach allgemeinen Anweisungen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises". (1) Eine eigene Definition der Tarifvertragsparteien für den Begriff der "komplexen Produktions- oder Energieanlage" enthält der Tarifvertrag nicht. Wann von einer "komplexen" Produktions- oder Energieanlage gesprochen werden kann, ist daher nach den oben dargestellten Grundsätzen durch Auslegung des Tarifwerks zu ermitteln. Hierbei hilft ein systematischer Vergleich mit dem ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 6: Bezugspunkt des ersten Richtbeispiels der Entgeltgruppe 6 ist offensichtlich eine Anlage, die nach Durchlaufen der 3-jährigen Ausbildung - etwa als Chemikant - üblicherweise bedient werden kann. Dies ergibt ein Rückgriff auf die Obersätze der Entgeltgruppe 6: Bei den in den Entgeltgruppen des § 7 E-TV aufgeführten Richtbeispielen handelt es sich um reine Erläuterungen. Anders als bei "echten Richtbeispielen" machen sie einen Rückgriff auf die Obersätze nicht obsolet. In § 3 Ziffer 2 wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe richtet und hierzu als Erläuterung jeweils bei den Entgeltgruppen aufgeführte Richtbeispiele heranzuziehen sind. Weiter sollen die genannten Tätigkeiten nur "bei Vorliegen dieser Voraussetzungen" als Richtbeispiele gelten. Und insbesondere das hier maßgebliche erste Richtbeispiel enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass bei einem Anlagenfahrer die Entgeltgruppe nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn das Fahren der Anlage "mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises" erfolgt. Dies alles zeigt den Rückbezug der Richtbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe. Aus diesem Grund müssen bei den Richtbeispielen der Entgeltgruppen 6 und 7 stets (auch) die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale in der Person des Arbeitnehmers, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, erfüllt sein (so zur Entgeltgruppe 6 und zu §§ 3, 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie: BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Juris Rn. 46). Dieses Verständnis fügt sich ein in die Systematik des Tarifwerks. Aus dem Aufbau des Tarifvertrages ergibt sich, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der zunehmende Berufspraxis/Berufsausbildung immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im Tarifvertrag festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufspraxis/die Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt nicht schon in den aufgelisteten Regelbeispielen zum Auszug, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweilige Entgeltgruppe (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 – Juris Rn. 47). Aus dieser Systematik des Tarifvertrages folgt weiter, dass zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den Richtbeispielen auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden muss. Die Tätigkeitsbeispiele sind ihrerseits im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Juris Rn. 44; BAG 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 – Juris Rn. 51). Hieraus ergibt sich, dass die Komplexität der vom Anlagenfahrer bedienten Anlage auch und gerade ins Verhältnis zu setzen ist zu den Ausbildungsanforderungen des Obersatzes der Entgeltgruppe. Eine Anlage, die das übliche Maß dessen beschreibt, was ein Chemikant nach Durchlaufen der 3-jährigen Ausbildung bedienen kann, ist aus diesem Grund das "Normalmaß" einer Anlage. Eine solche "normale" Anlage der Entgeltgruppe 6 kann aus diesem Grund keine "komplexe" Anlage im Sinne der Entgeltgruppe 7 sein. Das Verhältnis der Richtbeispiele der Entgeltgruppen 6 und 7 zueinander zeigt, dass eine komplexe Anlage eine solche sein muss, die nach Durchlaufen der 3-jährigen Ausbildung - etwa als Chemikant - nicht bedient werden kann. Für die Bedienung einer komplexen Anlage müssten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein, die während der 3-jährigen Ausbildung als Chemikant nicht vermittelt werden und/oder Gegenstand der Ausbildung etwa eines Chemielaboranten wären. Nach den unbestritten gebliebenen Darstellungen der Beklagten und nach der Bewertung des Erstgerichts handelt es sich bei der Produktionsanlage 30, welche die Klägerin bedient, um eine Anlage, die nach der unternehmensinternen Einteilung als Mono-Anlage bezeichnet wird. Es wird an ihr nur ein einziges Produkt hergestellt. Die Arbeitsschritte sind konkret vorgegeben, ständig wiederkehrend, wechseln nicht und sind auch nicht auf verschiedenen Ebenen angeordnet. Es sind immer wiederkehrend die gleichen Reaktoren zu bedienen und die gleichen Zwischenstoffe herzustellen. Wie bereits oben ausgeführt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum eine solche Anlage nach Durchlaufen der einschlägigen 3-jährigen Ausbildung als Chemikantin, bei der auch das Bedienen von Produktionsanlagen erlernt wird, nicht bedient werden könnte. Auch an dieser Stelle wäre es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast Aufgabe der Klägerin gewesen, dem Gericht zu erklären, welche besonderen, über die Ausbildung als Chemikantin hinausgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten die Klägerin beim Bedienen der Anlage 30 benötigt. (2) Darauf, dass auch Mono-Anlagen ihrer Natur nach "komplex" sind, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet "Komplexität" "Vielschichtigkeit", das "Ineinander vieler Merkmale" (Duden). Nach Wikipedia bezeichnet "Komplexität" eine große Anzahl und Unterschiedlichkeit von Elementen, die untereinander in vielfältigen Wechselbeziehungen, Strukturen und Prozessen in einem Gesamtzusammenhang stehen. Eine "Anlage" ist laut Wikipedia eine planvolle und systematische Zusammenstellung von in räumlichem Zusammenhang stehenden Apparaten, Geräten und/oder Maschinen inkl. zugehöriger Bauten bzw. Stützkonstruktionen, die funktional, steuerungstechnisch oder sicherheitstechnisch miteinander verbunden sein können. Hieraus folgt aus Sicht der Kammer, dass eine Produktionsanlage mit verschiedenen Apparaten, Geräten und Maschinen per se komplex ist. Jede "Anlage" weist daher nach dem Wortverständnis eine gewisse Komplexität auf. In dem "Fahren von Anlagen oder Teilanlagen" laut erstem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 6 steckt daher naturgemäß eine gewisse Komplexität. Denn bei einer Anlage sind nach der dargestellten Definition typischerweise mehrere Apparate, Geräte und Maschinen zu bedienen. Diese "normale" Komplexität einer Anlage kann dann aber nicht die Komplexität sein, die eine Anlage der Entgeltgruppe 6 von einer komplexen Anlage der Entgeltgruppe 7 unterscheidet. Auf den Umstand, dass auch die Anlage 30 über mehrere Abschnitte verfügt und an ihr mehrere Reaktoren zu bedienen sind, kommt es daher nicht an. Die Komplexität der im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 genannten Produktions- oder Energieanlagen erfordert nach einem Rückgriff auf die im Obersatz genannte Ausbildung vielmehr, dass eine komplexe Anlage nur mit solchen Kenntnissen und Fertigkeiten bedient werden kann, die durch eine Ausbildung mit höherem Abstraktionsgrad der Lerninhalte vermittelt bzw. jedenfalls nicht bereits durch eine in der Entgeltgruppe 6 genannte Ausbildung erworben werden. Solche Umstände, welche die Anlage 30 in diesem Sinne besonders "komplex" machen, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargestellt, erschöpft sich die von der Klägerin zu erbringende Tätigkeit an der Mono-Anlage in der Bedienung der immer gleichen Geräte und Reaktoren. Aus der schieren Anzahl der zu bedienenden Geräte folgt – wie dargestellt - nicht bereits die besondere Komplexität der Anlage. Eine andere Begründung für die Komplexität der Anlage liefert die Klägerin nicht. Hier hätte es jedoch im Rahmen der abgestuften Darlegungslast aus Sicht der Kammer klägerischen Vortrags bedurft. (3) Auch an dieser Stelle ist aus Sicht der Kammer nicht entscheidend, ob die Anlagen der Kategorie 1 bei der Beklagten (die Anlagen 21, 24 und 27) die tariflichen Anforderungen an eine komplexe Anlage im Sinne der Entgeltgruppe 7 erfüllen und ob die Tätigkeit der Anlagenfahrer bereits dann die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 erfüllt, wenn diese Mitarbeiter alle Mono-Anlagen bedienen können. Denn nicht das Eingruppierungssystem der Beklagten wird überprüft, sondern nur die richtige Zuordnung der klägerischen Tätigkeit. (4) Zu beachten ist ferner, dass die Klägerin auch bei Einschlägigkeit des ersten Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 nicht verlangen könnte. Denn wegen der reinen "Erläuterungsfunktion" der Richtbeispiele müssten daneben stets auch die Anforderungen der Obersätze erfüllt sein. Dies ist bei der Klägerin jedoch - wie oben aufgezeigt - nicht der Fall. e) Auf eine von ihr behauptete Tätigkeit an der Anlage 23 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Tätigkeit der Klägerin an der Anlage 23 ist von der Beklagten bestritten worden. Aus Sicht der Kammer hätte die Klägerin daher konkret darstellen müssen, wann, wie genau und wie oft sie auch an der Anlage 23 tätig wird. Ein solcher Vortrag wäre insbesondere vor dem Hintergrund des § 3 E-TV erforderlich gewesen. Danach ist nicht jede Tätigkeit eingruppierungsrelevant. Nach § 3 Ziffer 4 E-TV ist eine wechselnde Tätigkeit nur dann relevant, wenn diese Tätigkeit den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. Selbst die besondere Komplexität der Tätigkeit an der Anlage 23 unterstellt, wäre diese nur dann eingruppierungsrelevant, wenn die Tätigkeit den Charakter des Arbeitsbereichs bestimmt. Dass die Klägerin in einer solchermaßen bestimmenden Weise die Anlage 23 bedient hätte, hat sie selbst nicht behauptet. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen an der Anlage 30 eingesetzt ist. Und wie § 3 Ziffer 5 E-TV zeigt, führt auch eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit nicht zu einer Zuordnung zu der höheren Entgeltgruppe. Eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit bewirkt lediglich, dass für die Zeit der höherwertigen Tätigkeit das Tarifentgelt der höheren Entgeltgruppe zu zahlen ist. Auch vor diesem Hintergrund wäre es an der Klägerin gewesen, genauer darzustellen, wann und wie oft sie an der Anlage 23 (deren Komplexität unterstellt) eingesetzt war. 5. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst dann, wenn die Zuordnung der anderen Anlagenfahrer bei der Beklagten in die Entgeltgruppe 7 fehlerhaft sein sollte, die Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 verlangen könnte. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen oder fehlerhaften - Normenvollzug (vgl. BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 24; BAG 16.06.2010 – 4 AZR 928/08 - Juris Rn. 55-56). Mit der Zuordnung der Anlagenfahrer in die Entgeltgruppe 7 hat die Beklagte einen solchen Normenvollzug vorgenommen. Selbst die Fehlerhaftigkeit dieser Zuordnung würde nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung führen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revisionszulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im vorliegenden Verfahren haben sich sowohl Fragen der abgestuften Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung als auch Fragen der Auslegung des Entgeltgruppenkatalogs in § 7 E-TV gestellt. Die Parteien streiten um Differenzvergütung wegen einer arbeitgeberseitigen Rückgruppierung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und auf dem Gebiet der Wirkstoffsynthese und der Herstellung von Spezialchemikalien tätig. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Die Klägerin ist ausgebildete Chemikantin und bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 als Anlagenfahrerin beschäftigt. Die Klägerin bedient hauptsächlich die Anlage 30 zur Herstellung von D-Penicillinamin (DPA). Bei dieser Anlage handelt es sich um eine sogenannte "Mono-Anlage", an der nur ein Produkt hergestellt wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der chemischen Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) Anwendung. Dies sind unter anderem der unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag für die Beklagte vom 09.11.2021 (Bl. 16-19 der Akte) sowie der Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) (Auszug Bl. 53 ff. der Akte, im Folgenden "E-TV"). Nach § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 10.02.2016 (Bl. 78 ff. der Akte) erfolgte die Vergütung der Klägerin zunächst "in der E 7 (Endsatz)" des E-TV. Nach § 4 Ziffer 3 des Arbeitsvertrags ist die Vergütung am Monatsende nachträglich fällig. Der ET-V hat auszugsweise den nachfolgenden Inhalt: "§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen (…) 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. (…) 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren. 5. Übt ein in die Entgeltgruppen E 1 bis E 6 eingruppierter Arbeitnehmer auf Anordnung des Vorgesetzten vorübergehend (mindestens eine volle Schicht) vollwertig eine Tätigkeit aus, die nicht zu seinem persönlichen Arbeitsbereich gehört und die der Voraussetzung einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist ihm für diese Zeit das Tarifentgelt der höheren Entgeltgruppe zu zahlen. (…) III. Entgeltgruppen § 7 Entgeltgruppenkatalog (…) E 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss, z. B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Prozessleitelektroniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises (…) E 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinausgehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese Merkmale werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemielaboranten, einem vergleichbaren Laboranten, zum IT-System-Elektroniker, IT-System-Kaufmann oder zum Prozessleitelektroniker. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind. Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen, auch mit Prozessleittechnik, nach allgemeinen Anweisungen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises (…)." Im Jahr 2022 erfolgte durch die Beklagte eine Überprüfung der Eingruppierungen. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurde die Klägerin der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Nach entsprechender Beteiligung des Betriebsrats stimmte dieser mit Schreiben vom 26.09.2022 (Bl. 52 der Akte) der Umgruppierung der Klägerin von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 6 zu. Ab November 2022 vergütete die Beklagte die Klägerin nach Entgeltgruppe 6 und zahlte fortan die nach Maßgabe des unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags abgesenkten Stundenlöhne nach der Endstufe der Entgeltgruppe 6 an die Klägerin aus. Die von der Klägerin an der Anlage 30 zu absolvierenden Arbeitsschritte, die im Abschnitt BE02 starten, werden von der Beklagten – insoweit unbestritten - wie folgt dargestellt (vgl. Bl. 175/176 der Akte): 1. In der Rührmaschine R3001 wird DI-Wasser vorgelegt (BE 2 Anlage 30) 2. Rührwerk anstellen, über Eintragsstutzen 3. Mit DI-Wasser Reste von DPA-Bleisalz aus Zugabetrichter entfernen 4. Über die Dosiereinrichtung Schwefelsäure 96%ig zugeben 5. Wenn pH-Wert zu hoch, portionsweise Schwefelsäure zudosieren bis pH-Wert erreicht ist. 6. Bei Bedarf Nachdosierung vom Pb-DPA bei zu niedrigem pH-Wert, dazu das Pb-DPA in kleinen Portionen zugeben 7.a) Suspension auf den Filternutschen S3001 - 3003 verteilen (BE2 Anlage 30). 7.b) Restliche Suspension aus R3001 auf den Nutschen verteilen. Filtratmenge notieren. 8. Jede der drei Tonnutschen 2x mit ca. 25 L heißem Wasser waschen. 9. Filterkuchen trockensaugen. 10. Filtrat in B3002 pumpen. 11.a) DPA-Lösung mittels Pumpe P3003 über lonenaustauscher geben. 11.b) DPA-Lösung mittels Pumpe P 3003 über lonenaustauscher geben. 11.c) DPA-Lösung mittels Pumpe P 3003 über lonenaustauscher geben. 11.d) DPA-Lösung mittels Pumpe P3003 über lonenaustauscher geben. 12. Produktlösung 1. Teil in Rotationsverdampfer geben 13. Eingeengte (aufkonzentrierte) Kristallsuspension mittels Saugflasche in die Drucknutsche S3004 überführen und Kristallbrei abdrücken. 14. Filterkuchen auf Trockenschalen geben und im Vorratsschrank zwischenlagern. 15. Produktlösung 2. Teil in Rotationsverdampfer geben 16. Eingeengte Kristallsuspension mittels Saugflasche in die Drucknutsche S3004 überführen und Kristallbrei abdrücken. 17. Filterkuchen auf Trockenschalen geben und Filterkuchen 1. Teil und 2.Teil im Vakuumtrockenschrank trocknen. 18. Siebeinsatz der Frewitt-Siebmaschine kontrollieren. 19. Beschaffenheit des getrockneten Produktes prüfen. 20. Produkt über Frewitt-Siebmaschine Maschenweite 0,4 mm sieben und abfüllen in Papptrommeln. 21. Probenahme gemäß SOP 1041. Arbeitsschritte im Reinraum BE01 der Anlage 30: 1. DPA in Mischer füllen 2. Mischen 3. DPA in Papptrommeln mit PE-Innensack und Alu-Haube als Sekundärverpackung (netto: 25,0 kg) abfüllen 4. Probenahme gemäß gültiger Probenahme-SOP 1041 (150 ml Probegläser verwenden) 5. Verpackung von außen auf Produktfreiheit prüfen, verschweißen und Siegel anbringen 6. Produkt bis zur Freigabe in Quarantäne stellen Nachdem sie entsprechende Differenzforderungen mit Schreiben vom 24.02.2023 erfolglos geltend gemacht hatte, hat die Klägerin mit ihrer am 28.02.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 09.03.2023 zugestellten Klage Differenzvergütung für November 2022 geltend gemacht und mit nachfolgenden Klageerweiterungen - jeweils nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung - weitere Differenzvergütung für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 sowie Juli 2023 bis einschließlich Mai 2024 verlangt. Erstinstanzlich waren weitere Ansprüche (Einbehalt November 2022 und Restzahlung für April 2023) streitgegenständlich. Diese Streitgegenstände sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ihre rechnerisch unbestritten gebliebenen Differenzansprüche hat die Klägerin auf eine ihrer Auffassung nach unberechtigte Rückgruppierung gestützt. Unbestritten sei sie jahrelang nach der Entgeltgruppe 7 vergütet worden. Eine Umgestaltung der klägerischen Tätigkeit habe es - insoweit unstreitig- nicht gegeben. Die im Ergebnis der Überprüfung vorgenommene Abgrenzung zwischen den Anlagefahrern an den Mono-Anlagen und den übrigen Anlagenfahrern sei nicht überzeugend. Auch bei den Mono-Anlagen handele es sich um komplexe Anlagen im Tarifsinne. Zudem kenne der Tarifvertrag in der Tarifgruppe E 8 komplexe Anlagen über die Entgeltgruppe 7 hinaus. Erstinstanzlich hat die Klägerin ferner behauptet, sie werde nicht nur an der Anlage 30, sondern auch an der Anlage 23 eingesetzt. Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 371,79 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,83 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2023 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 285,32 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2023 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,35 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2023 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,27 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,46 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2023 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 254,43 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2023 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 470,44 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2023 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 235,31 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2024 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 261,47 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2024 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2024 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2024 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268,73 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2024 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257,12 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei ausschließlich an der Mono-Anlage 30 eingesetzt. Im Gegensatz zu den Mono-Anlagen seien bei den Anlagen, an denen mehr als nur ein Produkt hergestellt werde, komplexere Abläufe und Arbeitsschritte zu vollziehen. Mitarbeitende an den komplexen Anlagen müssten sich im Wechsel an jedem Tag aufs Neue auf das jeweils hergestellte Produkt und die dafür erforderlichen Arbeitsschritte einstellen. Bei Mitarbeitenden an Mono-Anlagen sei dies nicht der Fall. Diese Mitarbeiter hätten stets die gleichen Arbeitsschritte zu vollziehen. Die Entgeltgruppe 7 stelle eine Aufbaufallgruppe der Entgeltgruppe 6 dar. Eine eigene Definition des Begriffs "erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten" enthalte der Tarifvertrag nicht. Aus der Zusammenschau der Entgeltgruppen E 6 und E7 ergebe sich aber, dass dies Kenntnisse und Fertigkeiten sein müssten, die nicht bereits Bestandteil der einschlägigen Berufsausbildung seien. Die Klägerin als ausgebildete Chemikantin sei daher der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen. Bei der Beklagten werde zwischen zwei Anlagentypen unterschieden: Anlagen der Kategorie 1 seien nach dem Verständnis der Beklagten komplexe Anlagen im Tarifsinne, da dort mehrere Produkte hergestellt würden. Solche Anlagen bestünden nicht nur aus einem Reaktionskessel, sondern aus mehreren Reaktoren, die sich auf mehreren Höhenebenen befänden. Aufgrund der Eigenart dieser Anlagen gebe es unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten der jeweiligen Reaktoren, abhängig davon, welche chemische Reaktionen man herbeiführen und welches Produkt man herstellen wollte. So seien die Anlagen 21, 24 und 27 solche komplexen Anlagen der Kategorie 1. Anlagen der Kategorie 2 seien demgegenüber einfache Anlagen. Bei der Beklagten würden sowohl Anlagenfahrer, die Anlagen der Kategorie 1 bedienen, als auch Anlagenfahrer, die an allen Mono-Anlagen der Kategorie 2 eingesetzt werden könnten, der Entgeltgruppe 7 zugeordnet. Anlagenfahrer, die wie die Klägerin nur eine Mono-Anlage der Kategorie 2 bedienen, würden nach der Entgeltgruppe 6 vergütet. Die Klägerin habe an der Anlage 30 immer die gleiche Abfolge von Arbeitsschritten zu absolvieren, so dass es sich um eine Art "Fließbandarbeit" handele. Ein Wechsel zwischen mehreren Produkten finde an einer solchen Anlage nicht statt. Die von der Klägerin bediente Anlage erstrecke sich nicht über mehrere Höhenebenen und bestehe aus maximal drei Reaktoren bzw. im Fall der BE 01 aus drei Rotationsverdampfern. Zur Unterscheidung der Tätigkeit an den zwei Anlagentypen hat die Beklagte auf zwei Stellenbeschreibungen "Anlagenfahrer II" und "Anlagenfahrer I" verwiesen, auf deren Inhalt (Bl. 87 ff. und Bl. 91 ff. der Akte) Bezug genommen wird. Mit Urteil vom 03.07.2024 (Bl. 207 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage gerichtet auf Differenzvergütungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 ab November 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar als Anlagenfahrerin der Anlage 30 mit ihrer Ausbildung als Chemikantin die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 in der ersten Variante. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 seien jedoch nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls die erste Variante, die gegenüber der Entgeltgruppe 6 erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten verlange. Dieses Heraushebungsmerkmal spiegele sich auch in den Richtbeispielen in Gestalt der abgestuften Komplexität der zu fahrenden Produktions- und Energieanlagen. Im Betrieb der Beklagten ließen sich nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag zwei Anlagenkategorien unterschiedlicher Komplexität feststellen. Die Mono-Anlagen der Kategorie 2 wiesen eine geringere Komplexität auf als die Anlagen der Kategorie 1, an denen unterschiedliche Produkte hergestellt werden. Allein der Vergleich dieser Anlagentypen ließe jedoch keine Rückschlüsse auf die Komplexität im Sinne des Tarifmerkmals zu. Daher sei auf die Tatbestandsmerkmale der Oberbegriffe zurückzugreifen. Die im Rahmen einer Rückgruppierung veränderte Darlegungs- und Beweislast führe allerdings nicht zu einer vollständigen Umkehr mit der Folge, dass die Beklagte das Nichtvorliegen der für die Entgeltgruppe 7 erforderlichen erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müsse. Die abgestufte Darlegungs- und Beweislast bedeute vielmehr, dass die Klägerin einen plausiblen Vortrag der Arbeitgeberseite ausräumen müsse. Dem Klägervortrag seien keine Umstände zu entnehmen, die die von der Entgeltgruppe 7 verlangten erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten erkennen ließen. Die Tätigkeit der Klägerin stelle für die Kammer vielmehr eine typische Tätigkeit einer Chemikantin dar, die sie nach abgeschlossener Berufsausbildung ausüben könne. Auf die pauschale und von der Beklagten bestrittene Behauptung eines Einsatzes auch an der Anlage 23 könne sich die Klägerin nicht berufen. Auf den weiteren Inhalt des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.07.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 02.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 26.08.2024, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage, begründet. Sie führt an, das Arbeitsgericht habe die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei korrigierenden Rückgruppierungen nicht berücksichtigt. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte müsse die objektive Fehlerhaftigkeit der erfolgten Zuordnung darlegen und beweisen. Insbesondere sei darzulegen, dass mindestens eine der Anforderungen der zunächst angenommenen höheren Entgeltgruppe nicht vorliege. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Abgrenzung handele es sich lediglich um eine betriebsinterne Abgrenzung zur Unterscheidung zwischen Einprodukt-Anlagen und Mehrprodukt-Anlagen. Der Vortrag der Beklagten lasse keine Angaben zu dafür erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten erkennen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 03.07.2024 (Az. 4 Ca 316/23) hinsichtlich der abgewiesenen Klageanteile abzuändern und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt an, auch bei einer korrigierenden Rückgruppierung käme eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Tragen, die letzten Endes einen plausiblen Vortrag der Klägerin zum angeblichen Vorliegen der geforderten "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" erfordere. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Der pauschale Vortrag der Klägerin zu ihrem angeblichen Einsatz auch an der Anlage 23 sei unerheblich. Bei der betriebsinternen Unterscheidung der Anlagen anhand ihrer Komplexität und anhand der Verwendungsbreite der an ihnen eingesetzten Arbeitnehmer habe sich die Beklagte an den Maßstäben des Tarifvertrages orientiert. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass auch das Fahren von sogenannten Mono-Anlagen komplex sein und erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern könne. Hinsichtlich der klägerischen Tätigkeit sei dies aber nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 22.01.2025 (Bl. 36 der Berufungsakte) Bezug genommen.