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Beschluss

15 TaBV 1308/14

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0910.15TABV1308.14.0A
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Leitsätze
Ist streitig über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden zu entscheiden, ist regelmäßig diejenige Person zu bestellen, die im Antrag genannt worden ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.06.2014 - 14 BV 7200/14 und 14 BV 8182/14 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.06.2014 - 14 BV 7200/14 und 14 BV 8182/14 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz – ausschließlich über die Person des zu bestellenden Einigungsstellenvorsitzenden. Mit Beschluss vom 13. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin Herrn Dr. G. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der geplanten Stilllegung der Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. in Berlin-Köpenick bestellt und die Zahl der Beisitzer jeweils auf zwei festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) am 19. Juni 2014 zugestellt worden. Hiergegen wendet sie sich mit der am 01. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass Herr W. als Einigungsstellenvorsitzender einzusetzen sei. Dieser sei schon in einer Einigungsstelle tätig, die einen selbständigen Betriebsteil am selben Standort eines anderen Unternehmens betreffe. Für diesen Vorsitzenden spreche, dass er sich in die Zahlen schon eingearbeitet hätte und sich daher Synergieeffekte ergäben. Die Arbeitgeberin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juni 2014, Az.: 14 BV 7200/14 und 14 V 8182/14 teilweise abzuändern und zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn M. W. zu bestellen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Man wolle an dem ursprünglichen Personalvorschlag festhalten. Dies sei auch dadurch motiviert, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass Herr W. es für möglich halte, die Einigungsstelle bereits am ersten Sitzungstag mit einem Spruch zu beenden. II. Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht i. S. d. § 98 Abs. 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herrn Dr. B. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt. In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, wie zu entscheiden ist, wenn beide Betriebsparteien sich nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können. Teilweise wird angenommen, dass in diesem Fall der im Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle genannte Vorsitzende zu bestellen ist, sofern nicht durch Tatsachen begründete Bedenken oder verifizierbare Bedenken gegen dessen Geeignetheit bestehen (LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/99 – juris Rnr. 47). Dies wird unter anderem damit begründet, dass so dem latenten Vorwurf der Pfründenwirtschaft innerhalb der Richterschaft (Bauer NZA 1992, 433, 434) ausreichend begegnet werden kann (so auch Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 6. Aufl. 2012 Rnr. 102). Demgegenüber wird auch vertreten, dass in einem solchen Fall vom Gericht eine dritte Person als Vorsitzende/Vorsitzender zu bestimmen sei (LAG Berlin-Brandenburg 04.06.2010 – 6 TaBV 901/10 – Rnr. 13 mit Anm. Bissels jurisPR-ArbR 38/210 Anm. 3 jeweils mit weiteren Angaben). Hierfür solle sprechen, dass die Vorschläge beider Parteien Ausdruck besonderen Vertrauens seien, der für die andere Seite einen entsprechenden Vorbehalt gegen die vorgeschlagene Person zu begründen pflege. Ist streitig über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden zu entscheiden, ist regelmäßig diejenige Person zu bestellen, die im Antrag genannt worden ist. Für diese Sichtweise sprechen die besseren Argumente. Nur weil eine Seite eine Person vorschlägt, kann nicht generell angenommen werden, dass die andere Seite genügend Anlass für die Mutmaßung hat, dass hier ein besonderes Näheverhältnis besteht. Überwiegend werden Personen als Vorsitzende deswegen ausgewählt und vielfach genommen, weil sie als kompetent gelten. Von vielleicht wenigen Ausnahmen abgesehen, werden diese Personen auch sowohl von der Arbeitgeber- als auch der Betriebsratsseite vorgeschlagen. Auch das hiesige Verfahren zeigt, dass gegen die Person von Dr. B. selbst keine Vorbehalte bestehen. Dies hat die Arbeitgeberseite in der mündlichen Verhandlung so auch bestätigt. Auch die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumente reichen nicht aus, um eine andere Person als Vorsitzenden einzusetzen. Es mag sein, dass Herr W. im Rahmen seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender für die Betriebsschließung eines Schwesterunternehmens schon verschiedene Wirtschaftsdaten und –strukturen zur Kenntnis genommen hat. Ob diese Zahlen und Daten überzeugen oder auch nicht, war im Parallelverfahren jedenfalls auch von der Einschätzung eines Sachverständigen abhängig. Gerade weil auf Betriebsratsseite die handelnden Personen nicht identisch sind, es sich auch um zwei verschiedene Unternehmen handelt, ist davon auszugehen, dass die reine Vorbereitungszeit des Vorsitzenden im Hinblick auf die Kosten des gesamten Einigungsstellenverfahrens nur unwesentlich geringer ausfallen werden. Daher soll es – unabhängig von den Bedenken des Betriebsrates – bei der Einsetzung der Person verbleiben, die im Antrag genannten worden ist. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gegen sie ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).