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Beschluss

10 Ta 1540/17

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0112.10TA1540.17.00
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Leitsätze
Wer aus einem widerrufenen Vergleich vollstreckt, hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, wenn er den Gegner nicht von der Rückgabe des (falschen) Titels an das Gericht unterrichtet. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Erinnerung nach § 732 ZPO.(Rn.9)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2017 – 54 Ca 3391/17 – abgeändert und der Klägerin das Tragen der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer aus einem widerrufenen Vergleich vollstreckt, hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, wenn er den Gegner nicht von der Rückgabe des (falschen) Titels an das Gericht unterrichtet. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Erinnerung nach § 732 ZPO.(Rn.9) I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2017 – 54 Ca 3391/17 – abgeändert und der Klägerin das Tragen der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im erstinstanzlichen Verfahren schlossen die Parteien zweimal einen Vergleich, einmal widerruflich am 3. April 2017 einmal unwiderruflich am 17. Juli 2017. Auf den Antrag des Klägerinvertreters vom 17. Juli 2017, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 17. Juli 2017 zu erhalten, erteilte das Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 3. April 2017, welcher aber aufgrund rechtzeitigen Widerrufs gar nicht bestandskräftig geworden war. Am Montag, dem 14. August 2017 um 10:50 Uhr legte die Beklagte Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein. Am 7. September 2017 erklärte die Beklagte das Erinnerungsverfahren für erledigt, nachdem aus einem Schreiben des ArbG Berlin vom 28. August 2017 deutlich geworden war, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 3. April 2017 nicht mehr in der Welt sei. Mit Beschluss vom 1. November 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin der Beklagten die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Klägerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen hatte. Für das Gericht sei nicht erkennbar gewesen, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen die Klägerin aus der ursprünglich erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vorgenommen habe, nachdem die vollstreckbare Ausfertigung am 9. August 2017 an das Arbeitsgericht zurückgesandt worden sei. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 22. November 2017 gegen diesen Beschluss hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagte konkrete Vollstreckungshandlungen – ohne die Zustellung eines Titels mit Vollstreckungsklausel – nicht vorgetragen habe. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde darauf hingewiesen, dass am 8. August 2017 um 18:39 Uhr per Telefax eine schriftsätzliche Vollstreckungsankündigung der Klägerin zugegangen sei, allerdings ohne Anlagen. Weiter führt die Beklagte aus, dass im Laufe des Nachmittags des folgenden Tages „EB und beglaubigte Abschrift des Vergleichs“ bei der Beklagtenvertreterin eingegangen seien. Dabei handelte es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung der beglaubigten Abschrift des Vergleiches vom 3. April 2017. Am 9. August 2017 sandte der Klägerinvertreter diese vollstreckbare Ausfertigung an das Arbeitsgericht zurück und erhielt danach auf seinen entsprechenden Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 17. Juli 2017. Diese wurde den Beklagtenvertretern am 16. August 2017 mit einer Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsandrohung übersandt. Von der zwischenzeitlichen Rücksendung der unrichtigen vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches vom 3. April 2017 wurden die Beklagtenvertreter weder vom Klägerinvertreter noch vom Arbeitsgericht informiert. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 78 ArbGG, 99 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und insgesamt zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Die Klägerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. Nach § 91a ZPO ist im Allgemeinen für die Kostenverteilung durch das Gericht entscheidend, welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Januar 2017 – 4 U 4/15 m.w.N.). In der Regel trägt derjenige die Kosten, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären. Ist der Prozessausgang ungewiss, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, bei juris). Entsprechendes gilt, wenn der Verfahrensausgang von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Insoweit gilt der anerkannte Grundsatz, dass das Verfahren nach § 91a ZPO nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art dient (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 – VIII ZB 28/08 und vom 7. Oktober 2008 – XI ZB 24/07; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage § 91a Rn. 27). Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 – XII ZR 177/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 8 U 120/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2013 – 6 W 13/13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a Rn. 27). Ausgehend hiervon hat die Klägerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. Denn am 14. August 2017 war für die Beklagte nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin am 8. August 2017 per Fax und am 9. August 2017 zusammen mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des nicht bestandskräftigen Vergleiches vom 3. April 2017 angedrohte Vollstreckung hinfällig sei. Dabei kommt es nicht auf eine objektive Lage an, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 ausgeführt hat. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis der Beklagten zum Zeitpunkt der Erinnerung gegenüber dem Arbeitsgericht Berlin an. Hiervon erfuhr die Beklagte frühestens am 16. August 2017. Deshalb bestand für die Beklagte am 14. August 2017 ein Rechtsschutzbedürfnis. Einen Verzicht auf die am 8. August 2017 angekündigte Vollstreckung hat die Klägerin gegenüber der Beklagten weder ausdrücklich noch durch begleitende Informationen konkludent ausgesprochen. Der Antrag wäre deshalb mutmaßlich erfolgreich gewesen, da die Vollstreckungsklausel zu dem widerrufenen Vergleich vom 3. April 2017 nie hätte erteilt werden dürfen. III. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.