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Beschluss

26 TaBV 1146/17

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0705.26TABV1146.17.00
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Leitsätze
1. Beteiligungsrechte des Betriebsrates und Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Verletzung dieser Beteiligungsrechte knüpfen an die Existenz eines Betriebsrates im Zeitpunkt des Entstehens der Beteiligungsrechte an (vgl. BAG 28. April 1993 - 10 AZR 391/92, Rn. 31 bei juris).(Rn.44) 2. Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris).(Rn.44) 3. Dem steht nicht entgegen, dass spätere Maßnahmen des Arbeitgebers der Beteiligung eines jetzt bestehenden Betriebsrates unterliegen. Diese Maßnahmen erfüllen ggf. neue und andere Beteiligungstatbestände. Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris).(Rn.44) 4. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Vorfeld einer Betriebsratswahl und vor Konstituierung grundsätzlich aufschiebbare Maßnahmen noch einseitig durchführt. Dies kann dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen (vgl. LArbG Mainz v. 19.02.2009 - 11 TaBV 29/08, Rn. 57, zur Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen durch den Arbeitgeber vier Tage vor der konstituierenden Sitzung; so auch Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3).(Rn.53) 5. Umstritten (zum Streitstand siehe Fröhlich, ArbRB 2018, 279) ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrats von sich aus die Initiative ergreifen muss, um bestehende Regelungen bzw. vor der Wahl getroffene Entscheidungen "mitbestimmungsfest" zu machen (so insbes. Klebe in DKK/Klebe 16. Aufl. § 87 Rn. 15; ablehnend Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3; HWK/Clemenz 8. Aufl. § 87 BetrVG Rn. 40; Ohlendorf/Fabritius, AuA 2009, 466). Die Frage konnte hier im Ergebnis bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG (vgl. dazu auch BAG 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85, Rn. 26 bei juris) offen bleiben.(Rn.51) 6. Grenzen eines Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06, Rn. 23 ff). Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02, zu II 3 b bb (3) der Gründe).(Rn.57) 7. Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer "ins Blaue hinein" ist nicht Teil der Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese sind auf die Durchführung von Arbeitnehmerschutzregelungen gerichtet (vgl. BAG 26. September 2017 - 1 ABR 27/16, Rn. 12 ff).(Rn.58)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2017 - 41 BV 14963/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligungsrechte des Betriebsrates und Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Verletzung dieser Beteiligungsrechte knüpfen an die Existenz eines Betriebsrates im Zeitpunkt des Entstehens der Beteiligungsrechte an (vgl. BAG 28. April 1993 - 10 AZR 391/92, Rn. 31 bei juris).(Rn.44) 2. Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris).(Rn.44) 3. Dem steht nicht entgegen, dass spätere Maßnahmen des Arbeitgebers der Beteiligung eines jetzt bestehenden Betriebsrates unterliegen. Diese Maßnahmen erfüllen ggf. neue und andere Beteiligungstatbestände. Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris).(Rn.44) 4. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Vorfeld einer Betriebsratswahl und vor Konstituierung grundsätzlich aufschiebbare Maßnahmen noch einseitig durchführt. Dies kann dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen (vgl. LArbG Mainz v. 19.02.2009 - 11 TaBV 29/08, Rn. 57, zur Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen durch den Arbeitgeber vier Tage vor der konstituierenden Sitzung; so auch Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3).(Rn.53) 5. Umstritten (zum Streitstand siehe Fröhlich, ArbRB 2018, 279) ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrats von sich aus die Initiative ergreifen muss, um bestehende Regelungen bzw. vor der Wahl getroffene Entscheidungen "mitbestimmungsfest" zu machen (so insbes. Klebe in DKK/Klebe 16. Aufl. § 87 Rn. 15; ablehnend Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3; HWK/Clemenz 8. Aufl. § 87 BetrVG Rn. 40; Ohlendorf/Fabritius, AuA 2009, 466). Die Frage konnte hier im Ergebnis bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG (vgl. dazu auch BAG 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85, Rn. 26 bei juris) offen bleiben.(Rn.51) 6. Grenzen eines Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06, Rn. 23 ff). Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02, zu II 3 b bb (3) der Gründe).(Rn.57) 7. Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer "ins Blaue hinein" ist nicht Teil der Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese sind auf die Durchführung von Arbeitnehmerschutzregelungen gerichtet (vgl. BAG 26. September 2017 - 1 ABR 27/16, Rn. 12 ff).(Rn.58) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2017 - 41 BV 14963/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Prämienzahlung für das Jahr 2015 noch ein Mitbestimmungsrecht und ein Auskunftsanspruch zustehen. Die Arbeitgeberin zahlte an die Belegschaftsmitglieder ab dem Jahr 2012 Prämien. Im November 2015 wurde der Betriebsrat gewählt. Im Monatsgespräch am 30. März 2016 teilte die Arbeitgeberin mit, sie werde den Betriebsrat bei der Bestimmung der Kriterien für die Prämienzahlung 2016 anders als für das Jahr 2015 beteiligen. Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2015 zahlte die Arbeitgeberin Mitte 2016 die Prämien für das Jahr 2015 aus. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Beantwortung zahlreicher Fragen mit dem Ziel einer Richtigkeitsprüfung bezüglich der Prämienzahlungen für das Jahr 2015 auf. Die Arbeitgeberin listete in der folgenden Korrespondenz die Punkte nach ihrem Prämiensystem für die einzelnen Mitarbeiter auf. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe hinsichtlich der Prämienzahlung für das Jahr 2015 noch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, da die Auszahlung im Jahre 2016 erfolgt sei. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG stünden ihm in diesem Zusammenhang auch Unterrichtungsansprüche zu. Im Laufe des Verfahrens seien nur die zuletzt nicht mehr gestellten Fragen zu 1.3., 1.4. und 1.8. der Anträge beantwortet worden. Alle anderen Fragen seien nach wie vor offen. Im Hinblick auf die von der Arbeitgeberin vorgelegte Anlage AG 2 ergäben sich Anschlussfragen, was eine Antragserweiterung notwendig gemacht habe. Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat behauptet, dass das Prämiensystem bis auf einen Faktor „Leistungswert der Gruppe“ schon mit Aufsichtsratsbeschluss vom 19. November 2012 (Anlage AG 4) eingeführt worden sei. Für das Jahr 2015 sei durch Beschluss der Geschäftsführung am 9. September 2015 die maßgebliche Punktesystematik beschlossen worden. Daran habe sich bis zur Auszahlung nichts geändert. Sie hat die Ansicht vertreten, dem erst danach konstituierten Betriebsrat, der zudem erst nach der Ausschüttung im Jahre 2016 Fragen aufgeworfen habe, stehe bezüglich der Prämienzahlung 2015 kein Mitbestimmungsrecht mehr zu. Im Übrigen habe sie die Fragen aus dem Schriftsatz des Betriebsrats vom 25. November 2016 auch beantwortet. Für weitergehende Fragen, die allenfalls im Rahmen einer Richtigkeitskontrolle Sinn machten, sei mangels Mitbestimmungsrechts kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Das Arbeitsgericht hat den Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu der Frage angehört, ob schon im September 2015 die Prämienverteilung beschlossen worden sei. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2017. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Verteilungsgrundsätze für die Prämie 2015 bereits vor der Konstituierung des Betriebsrats festgestanden hätten. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe glaubhaft und glaubwürdig nachvollziehbar geschildert, dass die Entscheidung bereits vor Konstituierung getroffen gewesen sei. Es sollten danach entsprechend dem Kriterienkatalog der Anlage AG 2 Punkte für die einzelnen Mitarbeiter vergeben und in einem ersten Schritt von einem Punktwert in Höhe von 110,00 EUR ausgegangen werden. Er habe auch nachvollziehbar geschildert, dass sich aus der Differenzbetrachtung auch ohne weiteren Gestaltungsakt der effektive Zahlungsbetrag habe ergeben sollen. Bei einem Topfvolumen über dem Gesamtvolumen, das sich aus den Punktwerten ergab, sollte der Rest nach dem sog. Jahres-VK-Wert (vgl. Anlage AG 2 als Erläuterung) verteilt werden. Bei einem Topfwert unterhalb des zunächst angesetzten Punktwertes wäre der Punktwert entsprechend zu reduzieren gewesen. Nach der Konstituierung des Betriebsrats habe die Arbeitgeberin die Entscheidung nur noch umgesetzt. Der Betriebsrat sei zudem erst nach der Auszahlung initiativ geworden. Jedenfalls im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und auf die schon vorgenommene wirtschaftliche Planung der Arbeitgeberin hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht früher geltend machen müssen. Mangels eines gestalterischen Aktes nach Konstituierung des Betriebsrates hätte die Arbeitgeberin nicht von sich aus den gerade erst konstituierten Betriebsrat auf eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ansprechen müssen. Es wäre Aufgabe des Betriebsrats gewesen, ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor Auszahlung der Prämie geltend zu machen. Der Betriebsrat habe hingegen unabhängig von einem Mitbestimmungsrecht bezogen auf die Prämienzahlung 2015 einen Auskunftsanspruch. Zu seinen Gunsten könne unterstellt werden, dass die in der Antragsschrift zu Nr. 1 aufgeführten Fragen weitgehend einen Bezug zu Aufgaben des Betriebsrats hatten und im Einzelfall erforderlich waren. Spätestens im Anhörungstermin seien aber auch die Fragen zu Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2., obwohl insoweit Streit bestand, vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin beantwortet worden. Die Frage 1.5. sei im Schriftsatz vom 25. November 2016 in Verbindung mit der Antwort zur Frage 1.3. beantwortet worden. Es gehe um die sog. Jahres-VK-Faktoren, die sich auch aus der Erläuterung zur Anlage AG 2 ergäben. Die Frage 1.7. sei ebenfalls im Schriftsatz vom 25. November 2016 beantwortet worden. Dies dahingehend, dass keine Gewichtung der Punkte erfolgt sei. Der jeweils ausgezahlte Euro-Betrag sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden. Das Gesamtvolumen ergebe sich aus der Summe der mitgeteilten Auszahlungsbeträge. Es sei dem Betriebsrat zuzumuten, selbst die Summe zu bilden. In Verbindung mit den Erläuterungen des Geschäftsführers im Anhörungstermin sei damit die Frage 1.2. beantwortet und zugleich auch die Frage 1.1., nämlich dahingehend, dass der gesamte zur Verfügung gestellte „Topf“ aufgebraucht worden sei. Das Gesamtvolumen der ausgezahlten Beträge entspreche also der vorgesehenen Prämie. Aus der Anlage AG 3 werde auch das Verhältnis von Punktprämie zu Prämien nach Jahres-VK-Wert deutlich, wenn auch nicht bezogen auf die einzelnen Belegschaftsmitglieder, sondern nur bezogen auf die jeweilige Personalnummer. Die Frage zu 1.6. sei jedenfalls hinsichtlich der Gesamtpunktzahl beantwortet. Nicht mitgeteilt sei hingegen worden, nach welchen angewendeten Kriterien im jeweiligen Einzelfall die Punktzahl ermittelt worden sei. Insoweit bestehe aber auch kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf eine Richtigkeitskontrolle bezogen auf die Prämienzahlung 2015 zu. Daher bedürfe es nicht der Mitteilung, nach welchen Kriterien im Einzelnen für jeden Mitarbeiter Punkte vergeben worden seien. Die ergänzenden Fragen hätten daher keinen Bezug zu einem Mitbestimmungsrecht. Die Praxis bei der Bestimmung der jeweiligen Prämienhöhe für das Jahr 2015 sei für gegenwärtige oder künftige Aufgaben des Betriebsrats nicht mehr relevant, da die Betriebsvereinbarung über die Prämienzahlung 2016 gänzlich losgelöst vom vorherigen Prämiensystem erfolgt. Der Betriebsrat müsse aber weder die Anwendung noch die abstrakten Begrifflichkeiten eines Punktesystems, das nicht mehr angewendet werde, näher kennen. Gehe es nicht um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle seitens des Betriebsrats, sondern nur um eine künftige Gestaltung seiner Aufgaben, seien die Detailfragen, enthalten in der Frage 1.6. und in den Fragen 1.10. ff., unrelevant, da ohne Gegenwarts- oder Zukunftsbezug. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 7. August 2017 zugestellt worden. Der Betriebsrat hat am 22. August 2017 hiergegen Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungfrist bis zum 1. November 2017 - mit einem am 20. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat wiederholt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Für sein Mitbestimmungsrecht sei allein auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen. Zu diesem habe aber das Mitbestimmungsrecht bestanden. Zudem sei es unglaubwürdig, dass bereits mehr als ein halbes Jahr vor dem Auszahlungszeitpunkt die Festlegung der Verteilungsgrundsätze erfolgt sei. Das Arbeitsgericht hätte den Geschäftsführer der Arbeitgeberin nicht gegen den Widerspruch des Betriebsrats vernehmen dürfen. Darin liege ein Verstoß gegen § 447 ZPO. Das führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Außerdem habe das Gericht keinen Beweisbeschluss erlassen. Das Beweisthema sei nicht konkretisiert worden. Der Geschäftsführer sei einfach auf seinem Platz sitzen geblieben. Jedenfalls habe im September 2015 ein konkretes Verteilungssystem für die zu gewährenden Prämien nicht vorgelegen. Die Einzelheiten zur Verteilung eines wie auch immer der Höhe nach bezifferbaren Prämienvolumens hätten im Vorhinein nicht festgestanden. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe selbst erläutert, dass die nach den Gitternetztabellen für Physiotherapeuten und für Anmeldekräfte in der Anlage AG 2 zu findenden Ausführungen erst im Nachgang als Erläuterung erfolgt seien. Das ausgelobte Gesamtvolumen bleibe nach wie vor im Dunkeln. Es sei auch nicht erklärt, warum bereits im September 2015 überhaupt eine Differenzierung zwischen dem Jahres-VK-Wert und dem Punktewert geboten gewesen sei. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, Verteilungsgrundsätze hätten bereits vor Konstituierung des Betriebsrats festgestanden, nicht haltbar. Soweit das Arbeitsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats zu Nr. 1.1 vertreten habe, der Betriebsrat könne den Betrag selbst errechnen, verkenne das Gericht, dass es darum gehe, welchen Rahmen der Arbeitgeber für die Prämie 2015 im Vorhinein festgelegt habe. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin zur Deckungsgleichheit seien unglaubwürdig. Er (der Betriebsrat) vermute, dass Nasenprämien nach einem nicht überprüfbaren Muster gezahlt worden seien. Das deute darauf hin, dass keine konkreten Verteilungsgrundsätze im September 2015 vorgelegen hätten. Die geltend gemachten Auskünfte hätten zwar keinen Zukunftsbezug mehr. Der Gegenwartsbezug resultiere jedoch daraus, dass er wegen § 75 BetrVG nachvollziehen können müsse, ob die Zahlungen des Arbeitgebers den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entsprächen. Es sei nach wie vor nicht klar, welche Punkte jeder Arbeitgeber für welche Kriterien erhalten habe. Den meisten Mitarbeitern sei unklar, wieviel Punkte sie für die Prämienzahlung erhalten hätten und wie diese errechnet worden seien. Einige Belegschaftsmitglieder hätten bereits vor den Gesprächen mit der Personalleiterin eine Liste erhalten, die diejenigen Angaben enthalten habe, wie sie die Anlage AG 2 in den Fenstern darstelle. Die ermittelten Punktwerte seien aber in den Einzelgesprächen unklar geblieben. Auch der Euro-Wert von 110 sei zwar bereits teilweise kommuniziert gewesen, teilweise aber auch nicht. Ihm sei zB bekannt, dass beispielsweise die Punkte für die Arbeit an Brückentagen keine einheitliche Bewertung erfahren hätten, so zB hinsichtlich der Tage zwischen Weihnachten und Sylvester. Dass die Kriterien im September 2015 noch nicht festgestanden hätten, ergebe sich auch daraus, dass die Personalleiterin auf die Frage des Betriebsratsvorsitzenden, ob seine absolvierten Weiterbildungen für die Betriebsratstätigkeit berücksichtigungsfähig seien, erklärt habe, das noch mit dem Geschäftsführer besprechen zu müssen. Aus der Liste der Geldbeträge (Anlage AG 3) seien unter Berücksichtigung des Faktors 0,5 pp die in Ansatz gebrachten Prämien nicht vollständig erklärbar. Das gelte auch für die Prämie nach dem Jahres-VK-Wert. Der Betriebsrat müsse die Berechnungsgrundlagen kennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu einer „Verteilung der verbleibenden Beträge über VK-Wert“ kommen könne. Einen zu verteilenden Rest könne es nicht geben. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berücksichtigung der aktiven Beschäftigung im Jahr 2016. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017- 41 BV 14963/17 – abzuändern und 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, betreffend die Zahlung der Prämie für das Jahr 2015 Auskunft zu erteilen, 1.1. über das Gesamtvolumen der ausgelobten Prämienzahlung 2015 1.2. … 1.3. … 1.4. … 1.5. welche Merkmale der Prämienberechnung je Mitarbeiter zugrunde liegen, 1.6. darüber, welche Gesamtpunktzahl je Mitarbeiter aufgrund welcher angewendeten Kriterien ermittelt wurde, 1.7. darüber, welche Kriterien der Gewichtung der Punktwerte zugrunde liegen 1.8. … 1.9. darüber, welcher Eurobetrag im Einzelnen je Mitarbeiter wie ermittelt und gezahlt wurde, 1.10. darüber, wie der Begriff des „Durchschnitts“ im Rahmen des Kriteriums Flexibilität durch Überstunden definiert und wie das Kriterium der qualifizierten Bewertung definiert sei, 1.11. darüber, welcher Zeitraum dem Merkmal des Durchschnittswertes für Überstunden zugrunde liege, 1.12. darüber, welche Projekte/Zusatzaufgaben, die in welchem Zeitraum geleistet wurden, Berücksichtigung beim Kriterium Beteiligung an Projekten/Zusatzaufgaben gefunden hätten, 1.13. ob es Kriterien gegeben habe, die der Beteiligung an Projekten/Zusatzaufgaben zugrunde gelegen hätten und falls es diese geben habe, um welche es sich dabei gehandelt habe, 1.13.a. von wem die Initiative zur Beteiligung an Projekten/Zusatzaufgaben auszugehen hatte, um die Erfüllung dieses Kriteriums zu bewirken, 1.13.b. ob die für die Beteiligung an Projekten/Zusatzaufgaben in Frage kommende Arbeitnehmer eine Chance hatten, daran teilnehmen zu können, 1.1.3.c. nach welchen Kriterien eine Auswahlentscheidung im Falle des Vorhandenseins mehrerer potentiell in Betracht kommender Arbeitnehmer erfolgt sei, 1.14. welche Tage als Brückentage im Sinne des Kriteriums definiert seien, 1.15. wie der Begriff des Einsatzes im Rahmen des Kriteriums Arbeit an Wochenenden und Feiertagen definiert sei, 1.16. wie die interne/kleine Fortbildung in Angrenzung zur Fortbildung ohne Zertifikatsabschluss definiert sei, 1.17. welche Parameter in zeitlicher und/oder größenordnungsgemäßer Hinsicht zur Ermittlung korrigierter Verordnungen zugrunde gelegt würden, 1.18. welcher Klarname welcher Personalnummer zugrunde liege, 1.18.a. wie hoch die je individuell zu bezeichnendem Arbeitnehmer ermittelte Punktzahl im Rahmen der Punktprämie sei und welche Kriterien insoweit mit welchen Punktzahlen bewertet worden seien, 1.19. wie je individuell zu bezeichnendem Arbeitnehmer die Prämie nach Jahres-VK-Wert im Einzelnen rechnerisch ermittelt worden sei, 2. festzustellen, dass ihm bei der Verteilung der Prämienzahlung für 2015 aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Auszahlung im Jahr 2016 sei gerade kein weiteres gestaltendes Handeln mehr gewesen, welches einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlegen hätte. Die Verteilungsgrundsätze seien nur umgesetzt worden. Nach seiner Konstituierung hätte der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nur für die Zukunft ausüben und ggf. über die Einigungsstelle durchsetzen können, was er aber verabsäumt habe. Eine rückwirkende Mitbestimmung komme nicht in Betracht. Die seitens des Geschäftsführers vorgeführte Beispielsrechnung sei lediglich eine Erläuterung für das Gericht gewesen, was der Geschäftsführer auch unmittelbar klargestellt habe. Auskunftsansprüche des Betriebsrats seien – soweit sie unabhängig von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden hätten – erfüllt worden. Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf das Gesamtvolumen. Mangels eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Prämie 2015 habe es auch keiner Auskunft zu der Frage bedurft, nach welchen Kriterien im Einzelnen für jedes Belegschaftsmitglied Punkte vergeben worden seien. Das folge daraus, dass für das Jahr 2016 eine Betriebsvereinbarung vollkommen losgelöst vom vorherigen Prämiensystem abgeschlossen worden sei. Daher seien die Detailfragen 1.6 sowie 1.10 ff. nicht mehr relevant. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 20. Oktober und 23. November 2017 sowie vom 19., 21. Und 28. Februar 2018 und die Protokolle der Anhörung. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. 2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Recht mehr auf Mitbestimmung im Hinblick auf die Prämie für das Jahr 2015 zu. Soweit Auskunftsansprüche in Betracht kamen, sind diese jedenfalls erfüllt. a) Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Betriebsrat jedenfalls seit Auszahlung der Prämien im Jahr 2016 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf die Prämie für das Jahr 2015 nicht mehr zusteht. aa) Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab. Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann daher in Betrieben ohne Tarifbindung das gesamte Entgeltsystem erfassen, da bei diesen die Mitbestimmung durch eine bestehende tarifliche Regelung iSd § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht beschränkt wird (st. Rspr., vgl. zB BAG 22. Juni 2010 – 1 AZR 853/08, Rn. 22). bb) Beteiligungsrechte des Betriebsrates und Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Verletzung dieser Beteiligungsrechte knüpfen an die Existenz eines Betriebsrates im Zeitpunkt des Entstehens der Beteiligungsrechte an (vgl. BAG 28. April 1993 – 10 AZR 391/92, Rn. 31 bei juris). Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris). Dem steht nicht entgegen, dass spätere Maßnahmen des Arbeitgebers der Beteiligung eines jetzt bestehenden Betriebsrates unterliegen. Diese Maßnahmen erfüllen ggf. neue und andere Beteiligungstatbestände. Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris). cc) Hier existierte zum Zeitpunkt der Festlegung der Kriterien für die Prämie 2015 der Betriebsrat noch nicht. (1) Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Anhörung festgestellt, dass die Kriterien für die Prämie 2015 bereits im September 2015 festgestanden hatten. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine Bedenken. Das Arbeitsgericht hat den Geschäftsführer der Arbeitgeberin nach § 83 Abs. 2 BetrVG angehört. Die Kammer hat es dabei belassen, nachdem sich die Beteiligten im Anhörungstermin vor der Kammer von der Vernehmung der Personalleiterin B. keine weitergehenden Erkenntnissee versprochen haben und auf deren Anhörung ausdrücklich verzichtet worden ist. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin waren glaubhaft und glaubwürdig. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedurfte es entgegen der Annahme des Betriebsrats nicht. Die §§ 445 bis 447 ZPO finden im Beschlussverfahren keine Anwendung (GMP/Spinner, 9. Aufl. 2017, § 83 Rn. 102). Soweit der Betriebsrat einwendet, die Personalleiterin habe in einem Zweifelsfall Rücksprache mit dem Geschäftsführer nehmen wollen, steht das dem nicht entgegen. Die maßgeblichen Festlegungen sind bereits im September 2015 getroffen worden. Bei den seitens des Betriebsrats vorgetragenen Einzelfällen ging es erkennbar um Auslegungsfragen zu einer bereits früher getroffenen Regelung, nicht um eine Neuregelung. (2) Der Betriebsrat ist hingegen erst im November 2015 gewählt worden. dd) Nach den unter bb) dargelegten Gesichtspunkte kam es für die Frage, ob ein Beteiligungsrecht besteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Kriterien für die Prämienzahlung durch die Arbeitgeberin im September 2015 an. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Betriebsrat noch nicht. Der Betriebsrat konnte deshalb von einem Mitbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Entscheidung der Arbeitgeberin Mitte September 2015 keinen Gebrauch machen. Die Kriterien konnten vielmehr einseitig vom Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und unabhängig von dessen fehlender Zustimmung eingeführt werden (vgl. für die Festlegung von Betriebsferien BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60, Rn. 13 bei juris; 25. November 1981 – 4 AZR 274/79, Rn. 21 bei juris, für die Anordnung von Kurzarbeit). ee) Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat nach seiner Gründung hierauf noch hätte Einfluss nehmen können, konnte hier schon deshalb dahinstehen, weil er jedenfalls dann von sich aus hätte tätig werden und eine andere Regelung verlangen müssen. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Betriebsrat keine Einwendungen erhoben, als die Arbeitgeberin im März ausdrücklich erklärt hat, sie werde ihn nur ab sofort an der Regelung für das Jahr 2016 beteiligen. (a) Es ist anerkannt, dass innerbetriebliche Regelungen, die auf Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruhen, nicht durch Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates unwirksam werden mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat solche Regelungen bis zu einer Verhandlungslösung zunächst akzeptieren muss (vgl. BAG 25. November 1981 - 4 AZR 274/79, Rn. 21 bei juris; LAG Berlin 9. Januar 1984 - 12 Sa 127/83; LAG Schleswig-Holstein 27. August 2009 - 4 TaBV 12/09, Rn. 64; LAG Hamm 9. Mai 2017 – 7 TaBV 125/16, Rn. 76). (b) Umstritten (zum Streitstand siehe Fröhlich, ArbRB 2018, 279) ist allerdings, ob der Arbeitgeber nach seiner Wahl von sich aus die Initiative ergreifen muss (so insbes. Klebe in DKK/Klebe 16. Aufl. § 87 Rn. 15; ablehnend Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3; HWK/Clemenz 8. Aufl. § 87 BetrVG Rn. 40; Ohlendorf/Fabritius, AuA 2009, 466). Nach Klebe soll der Arbeitgeber verpflichtet sein, nach der Wahl des Betriebsrats unverzüglich die Initiative zu ergreifen, um dessen Zustimmung zu erhalten. Eine so getroffene Regelung bleibe zwar zunächst bis zur anderweitigen Einigung zwischen dem später gewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber oder dem sie ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle in Kraft (DKK/Klebe 16. Aufl. § 87 Rn. 15). Die Weitergeltung dürfe eine Übergangsfrist, die maximal ein Jahr betrage, aber nicht überschreiten. Das Hessische LAG (6. März 1990 – 5 Sa 1202/89) hat die Ansicht vertreten, die Weiterverwendung von mitbestimmungsfrei eingeführten Beurteilungsrichtlinien nach Wahl eines Betriebsrates sei zustimmungspflichtig. Es hat sich insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 1986 (5 AZR 660/85) bezogen. Das BAG hatte für den Fall eines gesetzlich neu geschaffenen Mitbestimmungsrechts nach § 94 BetrVG angenommen, dass dem Betriebsrat nun ungeachtet des mitbestimmungsfrei eingeführten Fragenbogens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein durch den Arbeitgeber zu beachtendes Mitbestimmungsrecht zustehe. Weil der Betriebsrat der Weiterbenutzung des mitbestimmungsfrei eingeführten Personalfragebogens nicht widersprochen hatte, musste er sich aber so behandeln lassen, als habe er der Weiterverwendung des Personalfragebogens zugestimmt. Die Arbeitgeberin habe nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG 1972) die Abgabe einer Erklärung des Betriebsrat abwarten können, ob er das neu geschaffene Mitbestimmungsrecht des § 94 BetrVG 1972 in Anspruch nehmen wolle oder nicht (vgl. BAG 22. Oktober 1986 – 5 AZR 660/85, Rn. 26 bei juris). (c) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ungeachtet der Ausführungen oben unter bb) und dd) besteht, wenn der Betriebsrat erst nach Abschluss der Planung und Festlegung der Kriterien, aber vor der Auszahlung einer Prämienzahlung gewählt wird (zur Betriebsänderung vgl. BAG 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91, Rn. 34 bei juris). Hier hat der Betriebsrat nach seiner Wahl und vor der Auszahlung der Prämie ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Prämie aus dem Jahr 2015 nicht reklamiert, sondern sich im März 2016 damit zufrieden gegeben, dass die Arbeitgeberin ihm das Mitbestimmungsrecht für die Prämie 2016 angeboten hat. In der konkreten Situation wäre es dem Betriebsrat zuzumuten gewesen, etwaige Mitbestimmungsrechte deutlich zu beanspruchen und nicht abzuwarten, bis alle Prämien ausgezahlt waren, um dann ein Mitbestimmungsrecht zu geltend zu machen. Unabhängig davon handelte es sich bei der Festlegung der Kriterien aber auch um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Jedenfalls für solche Konstellationen spricht viel dafür, dass bei der Bestimmung des hier für die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, auf September 2015 abzustellen ist, dh auf den Zeitpunkt, zu dem die Kriterien festgelegt wurden. (d) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Vorfeld einer Betriebsratswahl und vor Konstituierung grundsätzlich aufschiebbare Maßnahmen noch einseitig durchführt. Dies kann dem Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen (vgl. LArbG Mainz v. 19.02.2009 - 11 TaBV 29/08, Rn. 57, zur Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen durch den Arbeitgeber vier Tage vor der konstituierenden Sitzung; so auch Reinhard, jurisPR-ArbR 17/2010 Anm. 3). Dafür, dass die Arbeitgeberin noch kurz vor Gründung des Betriebsrats zur Vermeidung von absehbaren Mitbestimmungsrechten die Kriterien für die Prämie 2015 festlegen wollte, gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Die Arbeitgeberin hat auch im Wesentlichen die Kriterien übernommen, die bei ihr bereits seit dem Jahr 2012 Anwendung fanden und im September insoweit ein paar Veränderungen zur Vereinfachung vorgenommen. Sie hat also nicht noch soeben vor der Gründung des Betriebsrats durch grundlegende Neuregelungen vollendete Tatsachen geschaffen. Davon geht aber auch der Betriebsrat nicht aus. b) Der Antrag auf Auskunftserteilung ist ebenfalls unbegründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin auch keinen Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mehr auf Erteilung weitergehender Auskünfte in Bezug auf die Auszahlung der Prämie für das Jahr 2015. aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 34). Zu den Aufgaben gehören die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aufgezeigten Überwachungspflichten. In Betracht kommt dabei auch die Gewährleistung der in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätze (vgl. BAG 20. März 2018 – 1 ABR 15/17, Rn. 15). Aufgabe des Betriebsrats ist es, auf die Herstellung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit hinzuwirken. Dazu benötigt er die Kenntnis, nach welchen Kriterien Vergütungsbestandteile gezahlt werden, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Grenzen des Einsichtsrechts liegen aber dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 23. Februar 2007 - 1 ABR 14/06, Rn. 23 ff). Im Rahmen der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht es nicht darum, dass der Betriebsrat für vergangene, abgewickelte und die aktuelle Lage nicht mehr beeinflussende Zeiträume überprüft, ob der Arbeitgeber die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten hat. Die Überwachungsaufgabe ist vielmehr vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit lassen sich aber Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02, zu II 3 b bb (3) der Gründe). bb) Diese Grenze ist hier – bezogen auf die evtl. noch offenen Fragen - überschritten. Zwar wird der Arbeitgeberin die Auskunftserteilung noch möglich sein. Die sich daraus ggf. ergebenden Schlüsse sind aber weder für die Gegenwart noch für die Zukunft relevant. Die Betriebspartner haben für die Zukunft eine gänzlich andersartige Regelung getroffen. Vergleichbare Konstellationen wird es künftig daher nicht geben. Hiervon geht auch der Betriebsrat aus. Weder geht es dem Betriebsrat darum, die Arbeitgeberin aufgrund der durch die Auskunft gewonnenen Erkenntnisse künftig zu drängen, in vergleichbaren Fällen anders zu verfahren. Auch geht es nicht darum, ggf. ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten, um nachwirkende Regelungen abzuändern, zu präzisieren oder entfallen zu lassen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06, Rn. 21). Dem Betriebsrat geht es im Ergebnis um die Prüfung, ob bestimmten Belegschaftsmitgliedern höhere Prämien zustehen. Insoweit ist allerdings prinzipiell nicht auszuschließen, dass sich bei einer entsprechenden Auskunft noch Zahlungsansprüche ergeben könnten, auch wenn die Arbeitgeberin allen interessierten Belegschaftsmitgliedern angeboten hat, ihnen die Ergebnisse bei Bedarf nochmal zu erklären. Die Vorbereitung solcher individualrechtlichen Ansprüche gehört aber jedenfalls nicht zum Aufgabenkreis des Betriebsrats. Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer „ins Blaue hinein“ ist nicht Teil der Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese sind auf die Durchführung von Arbeitnehmerschutzregelungen gerichtet (vgl. BAG 26. September 2017 – 1 ABR 27/16, Rn. 12 ff). Im Übrigen hat die Arbeitgeberin die Fragen aber auch weitgehend beantwortet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.