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Urteil

26 Sa 1627/18

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1213.26SA1627.18.00
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Leitsätze
1. Da der Kläger als Lehrkraft aufgrund der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) nur nach näherer Maßgabe von Richtlinien eingruppiert war, fand § 14 TV-L keine Anwendung. Mit Wirkung vom 1. März 2017 stellt § 44 Nr. 2a TV-L das ausdrücklich klar.(Rn.29) 2. Nach den in Berlin geltenden Lehrerrichtlinien erhielten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet wurden, eine "Amtszulage" , wenn das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen war. Insofern fand § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung. Für die Zeit ab dem 1. August 2015 verweist § 5 TV EntgO-L auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen. § 46 BBesG fand und findet nach der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) gem. Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011(GVBl. S. 266) auch weiterhin Anwendung.(Rn.31) 3. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG Bln (juris: BBesG BE) ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.(Rn.32) 4. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 46 BBesG Bln nicht erfüllt. Es fehlte an einer besetzbaren, kongruent zugeordneten Planstelle. Eine Zulagenzahlung aus Mitteln anderer, konkreten Dienstposten zugeordneten Planstellen änderte bereits deshalb nichts an diesem Erfordernis einer entsprechenden Planstelle, weil die finanziellen Mittel dann an anderer Stelle fehlen würden, was dem Prinzip der Kostenneutralität widerspräche (vgl. dazu auch BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11, Rn. 50 f.).(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2018 - 58 Ca 17076/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Kläger als Lehrkraft aufgrund der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) nur nach näherer Maßgabe von Richtlinien eingruppiert war, fand § 14 TV-L keine Anwendung. Mit Wirkung vom 1. März 2017 stellt § 44 Nr. 2a TV-L das ausdrücklich klar.(Rn.29) 2. Nach den in Berlin geltenden Lehrerrichtlinien erhielten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet wurden, eine "Amtszulage" , wenn das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen war. Insofern fand § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung. Für die Zeit ab dem 1. August 2015 verweist § 5 TV EntgO-L auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen. § 46 BBesG fand und findet nach der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) gem. Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011(GVBl. S. 266) auch weiterhin Anwendung.(Rn.31) 3. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG Bln (juris: BBesG BE) ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.(Rn.32) 4. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 46 BBesG Bln nicht erfüllt. Es fehlte an einer besetzbaren, kongruent zugeordneten Planstelle. Eine Zulagenzahlung aus Mitteln anderer, konkreten Dienstposten zugeordneten Planstellen änderte bereits deshalb nichts an diesem Erfordernis einer entsprechenden Planstelle, weil die finanziellen Mittel dann an anderer Stelle fehlen würden, was dem Prinzip der Kostenneutralität widerspräche (vgl. dazu auch BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11, Rn. 50 f.).(Rn.33) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2018 - 58 Ca 17076/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht die begehrte Zulage weder nach § 14 TV-L noch nach den zum 31. Juli 2015 in Berlin außer Kraft getretenen Lehrerrichtlinien bzw. seit dem 1. August 2015 nach § 5 TV EntgO-L iVm mit beamtenrechtlichen Vorschriften zu. § 14 TV-L findet auch für die Zeit ab dem 1. August 2015 auf das Arbeitsverhältnis des als Lehrkraft tätigen Klägers nur mit Maßgaben Anwendung. Die Voraussetzungen der in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften für einen Anspruch auf eine Zulage lagen nicht vor. 1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L. a) Nach § 14 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. b) Auf diese Regelung kann sich der Kläger nicht stützen. § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen erfasst wird, was bei der Tätigkeit des Klägers als angestellter Lehrer gerade nicht der Fall ist. aa) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht eindeutig dafür (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11, Rn. 13). Die Zulage nach § 14 TV-L wird nur gezahlt, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit den „Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht“. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der jeweiligen Entgeltordnung und knüpfen somit an die Eingruppierungsvorschriften an. Eine Anwendung des § 14 TV-L setzt somit zwingend voraus, dass sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften des TV-L selbst richtet (§§ 12, 13 TV-L einschließlich der Entgeltordnung). bb) Auch die systematische Stellung der Tarifnorm macht dies deutlich. § 14 TV-L ist Bestandteil der Eingruppierungsvorschriften im Abschnitt III des TV-L (Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen). Ob eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvorschriften beurteilt werden (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11, Rn. 14). cc) Da der Kläger als Lehrkraft aufgrund der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) nur nach näherer Maßgabe von Richtlinien eingruppiert war, fand § 14 TV-L keine Anwendung. Mit Wirkung vom 1. März 2017 stellt § 44 Nr. 2a TV-L das ausdrücklich klar. 2) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Lehrerrichtlinien noch nach dem danach maßgeblichem § 5 TV EntgO-L iVm § 46 BbesG Bln. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen iSd § 46 BBesG Bln lagen nicht vor. a) Nach den in Berlin geltenden Lehrerrichtlinien erhielten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet wurden, eine „Amtszulage“, wenn das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen war. Insofern fand § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung. Für die Zeit ab dem 1. August 2015 verweist § 5 TV EntgO-L auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen. § 46 BBesG fand und findet nach der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) gem. Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011(GVBl. S. 266) auch weiterhin Anwendung. b) Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG Bln ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. § 46 BBesG Bln steht in systematischem Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG Bln statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und knüpft an ihn an (vgl. BVerwG 28. April 2011 - 2 C 30.09, Rn. 14 ff.). Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Es steht mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in unmittelbarem Zusammenhang. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (st. Rspr., ua. BVerwG 28. April 2011 - 2 C 30.09, Rn. 11 f.; 28. April 2005 - 2 C 29.04; jeweils mwN und unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/3994 S. 72). Zu den Voraussetzungen gehört eine dem übertragenen Dienstposten kongruent zugeordnete, vakante Planstelle (vgl. BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11, Rn. 49; BVerwG 28. April 2005 - 2 C 29.04). c) Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 46 BBesG Bln nicht erfüllt. Es fehlte an einer besetzbaren, kongruent zugeordneten Planstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers änderte im Übrigen eine Zulagenzahlung aus Mitteln anderer, konkreten Dienstposten zugeordneten Planstellen bereits deshalb nichts an diesem Erfordernis einer entsprechenden Planstelle, weil die finanziellen Mittel dann an anderer Stelle fehlen würden, was dem Prinzip der Kostenneutralität widerspräche (vgl. dazu auch BAG 16. Mai 2013 – 4 AZR 484/11, Rn. 50 f.). 3) Es kommt danach an sich nicht mehr darauf an, dass die Ansprüche des Klägers ohnehin erst nach einem Zeitraum von 18 Monaten hätten begründet sein können und zudem weitgehend auch zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits nach § 37 TV-L verfallen gewesen wären. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen. 4) Im Übertragungsschreiben vom 13. Mai 2014 hat das beklagte Land keine Anspruchsgrundlage für eine Zulage geschaffen. Dort ist die für eine Zulage maßgebliche Regelung in Bezug genommen worden. Dafür, dass dem Kläger unabhängig von den dort genannten Voraussetzungen eine Zulage zustehen sollte, ergeben sich aus dem Schreiben keine Anhaltspunkte. Darin ist die Gewährung der Zulage ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, dass die Tätigkeit zunächst 18 Monate ausgeübt worden sein müsse und dass dann zusätzlich auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Juni 2014 bis Juli 2017 eine Zulage zustand. Der Kläger ist bei dem beklagten Land im August 2010 als Studienrat eingestellt worden. In der Zeit von November 2011 bis August 2013 wurde ihm die Abteilungskoordination der Abteilung III an seiner Schule übertragen. Im Mai 2014 übertrug das beklagte Land dem Kläger erneut die Aufgaben eines Abteilungskoordinators der Abteilung III zur Vertretung des Kollegen F.. In dem Schreiben heißt es ua: „Nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach achtzehn Monaten bei der ununterbrochener Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.“ Der Kläger nahm kommissarisch die Aufgaben des eigentlichen Abteilungskoordinators F. wahr, welcher seinerseits die Leiterin der Abteilung III (E.) vertrat. Frau E. vertrat ihrerseits den krankheitsbedingt ausgefallenen stellvertretenden Schulleiter W.. In der Zeit von März 2015 bis Juli 2017 nahm der Kläger zudem die Aufgaben der krankheitsbedingt ausgefallenen bzw. wieder einzugliedernden Koordinatorin der Abteilung IV wahr. Herr W. wurde zum 31. Dezember 2016 krankheitsbedingt pensioniert. Der Kläger machte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 für die Zeit ab Mai 2014 eine Zulage im Hinblick auf die ihm übertragene höherwertige Tätigkeit geltend. Die Aufgaben des Abteilungskoordinators nahm der Kläger noch bis Juli 2017 wahr. Er gab sie ab, nachdem das beklagte Land die Zahlung einer Zulage mit Schreiben vom 26. Mai 2017 im Hinblick auf § 5 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und § 46 BBesG abgelehnt hatte. Alle entsprechenden Stellen seien regulär besetzt gewesen. Deshalb seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Zahlung einer Zulage nicht erfüllt. Außerdem lägen die Voraussetzungen der Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) nicht vor. Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine Bezugnahme auf das im Land Berlin jeweils maßgebliche Tarifrecht für Lehrkräfte vor, bis zu einer speziellen tariflichen Regelung eine Bezugnahme auf die Lehrerrichtlinien. Bis zum 31. Juli 2015 richtete sich die Vergütung der Lehrer nach vertraglich in Bezug genommenen Lehrerrichtlinien. Diese machten die Zahlung einer Zulage davon abhängig, dass auch ein Beamter hierauf einen Anspruch hätte. Der TV EntgO-L findet in Berlin seit dem 1. August 2015 Anwendung. Er hat die bis dahin geltenden und vertraglich in Bezug genommenen Lehrerrichtlinien abgelöst. § 5 TV EntgO-L lautet: „Maßgabe zu § 14 TV-L – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 14 TV-L gilt in folgender Fassung: § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.“ Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf die Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 13 und 15 TV-L ergäbe sich aus § 14 TV-L. § 5 TV Entgeltordnung Lehrer (TV EntgO-L), der eine Bezugnahme auf Beamtenrecht vorsieht, sei erst nach der Übertragung der Aufgaben in Kraft getreten. Außerdem sei § 46 BBesG am 1. Januar 2016 in Wegfall geraten. Jedenfalls hätten dessen Voraussetzungen aber auch vorgelegen. Die ihm übertragene Stelle sei faktisch nicht besetzt gewesen. Ab dem 1. Januar 2017 hätten aufgrund des Ausscheidens des stellvertretenden Schulleiters auch die Mittel zur Verfügung gestanden. Dem stehe es wegen § 17 Abs. 4 TVÜ-Länder nicht entgegen, dass die Laufbahnstufe 14 zu überspringen gewesen wäre. Das beklagte Land verhalte sich auch treuwidrig, da es in dem Übertragungsschreiben den Anspruch auf eine Zulage suggeriert habe. Aus diesem Grund könne sich das beklagte Land auch nicht auf Ausschlussfristen berufen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 14.194,79 Euro brutto zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV-L stehe § 44 Nr. 2a TV-L bzw. § 5 TV EntgO-L entgegen. Maßgeblich seien danach die beamtenrechtlichen Vorschriften. § 46 BBesG finde in Berlin weiter Anwendung. Dessen Voraussetzung seien weder laufbahn- noch haushaltsrechtlich erfüllt. Hier liege gerade keine Vakanz- sondern eine Kettenvertretung vor. Zudem stehe der Umstand entgegen, dass laufbahnrechtlich eine Besoldungsstufe übersprungen werden müsste. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das damit begründet, dass der Anspruch des Klägers für die Zeit von Juni 2014 bis Juli 2016 jedenfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen sei. Das beklagte Land habe den Kläger auch nicht treuwidrig von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten. Für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Lehrerichtlinien seien zu diesem Zeitpunkt durch den am 1. August 2015 in Kraft getretenen TV EntgO-L abgelöst gewesen. Jedenfalls werde aber auch in sämtlichen Regelungen auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen Bezug genommen. § 46 BBesG finde in Berlin weiter Anwendung. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es habe keine Vakanzvertretung vorgelegen. In den Fällen der Verhinderungsvertretung bestehe kein Anspruch auf eine Zulage, da die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt würden. Durch die Zahlung einer Zulage dürften Mehrkosten nicht entstehen. Auch für die Zeit ab der Pensionierung des stellvertretenden Schulleiters habe nicht bei dem Kläger, sondern bei Frau E. eine echte Vakanzvertretung vorgelegen. Auch die weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages des Klägers stehe dem nicht entgegen, da § 17 Abs. 4 TVÜ-Länder jedenfalls zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 20. August 2018 zugestellte Urteil mit einem am 13. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Zur Begründung wiederholt er unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zunächst könne das beklagte Land sich angesichts der Übertagung der Aufgaben für 18 Monate nicht auf kürzere Ausschlussfristen berufen. Es bestehe auch ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits auf die Ausschlussfrist des TV-L, anderseits auf zeitlich darüber hinausgehende ununterbrochene Tätigkeit nach dem BBesG abgestellt werde. Da er nun – anders als 2011 - den Hinweis auf die Möglichkeit einer Zulage nach § 46 BBesG erhalten habe, sei er von einem Anspruch darauf – unter der Voraussetzung einer 18-monatigen ununterbrochenen Tätigkeit - ausgegangen. Er habe angenommen, dass es auf das Vorliegen einer Vakanzvertretung nicht ankommen werde. Das Schreiben erwecke den Eindruck, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sein müssten. Zudem habe er ja auch krankheitsbedingt die Abteilungskoordinatorin der Abteilung IV vertreten. Das Arbeitsgericht habe sich zudem nicht mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei § 46 BBesG um eine Rechtsgrund- oder um eine Rechtsfolgeverweisung handele. Im Übrigen wären auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 durch die Gewährung einer Zulage keine Mehrkosten entstanden. Außerdem könnten sich bei dem beklagten Land auf Stellen der Besoldungsgruppe 15 auch Bewerber mit der Besoldungsgruppe 13 bewerben. So sei auch an seiner Schule bereits verfahren worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. August 2016 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 14.194,79 Euro zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch das beklagte Land wiederholt im wesentliche unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Ansprüche seien weitgehend verfallen, und zwar auch dann, wenn man die Fälligkeit der Zulagen für die ersten 18 Monate erst im Anschluss daran annehmen wollte. Es seien zutreffende und nicht zu beanstandende Hinweise erteilt worden. Das Arbeitsgericht habe richtig auf die Frage abgestellt, ob eine Vakanzvertretung vorgelegen habe und dies abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 13. September und vom 14. November 2018.