Urteil
4 AZR 484/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Angestellte Lehrkräfte sind von der Entgeltordnung des TV-L ausgenommen, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
• Eine Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach nicht geregelten Funktionsmerkmalen richtet sich nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer beamteter Funktionsstelleninhaber; dafür müssen die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere eine besetzbare Planstelle, vorliegen (Nr.10.2 Eingruppierungserlass NW).
• Eine längerfristig ausgeübte kommissarische Übernahme einer Funktion begründet ohne zugeordnete besetzbare Planstelle keinen Anspruch auf Höhergruppierung oder Zulage; tarifliche Zulagen nach §14 TV-L setzen voraus, dass die Tätigkeiten überhaupt den Eingruppierungsregeln des TV-L unterfallen.
• Zulagen nach §46 BBesG (Amtszulage) oder entsprechende Zahlungen nach Nr.10.2 Eingruppierungserlass NW setzen haushaltsrechtliche Voraussetzungen und eine kongruent zugeordnete, vakante Planstelle voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne besetzbare Planstelle bei angestellten Lehrkräften • Angestellte Lehrkräfte sind von der Entgeltordnung des TV-L ausgenommen, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. • Eine Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach nicht geregelten Funktionsmerkmalen richtet sich nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer beamteter Funktionsstelleninhaber; dafür müssen die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere eine besetzbare Planstelle, vorliegen (Nr.10.2 Eingruppierungserlass NW). • Eine längerfristig ausgeübte kommissarische Übernahme einer Funktion begründet ohne zugeordnete besetzbare Planstelle keinen Anspruch auf Höhergruppierung oder Zulage; tarifliche Zulagen nach §14 TV-L setzen voraus, dass die Tätigkeiten überhaupt den Eingruppierungsregeln des TV-L unterfallen. • Zulagen nach §46 BBesG (Amtszulage) oder entsprechende Zahlungen nach Nr.10.2 Eingruppierungserlass NW setzen haushaltsrechtliche Voraussetzungen und eine kongruent zugeordnete, vakante Planstelle voraus. Der Kläger, seit 1999 angestellter Gymnasiallehrer in NRW, war seit August 2006 kommissarisch Koordinator des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes und erhielt Entgelt nach EG 14 TV-L. Er machte geltend, nach dem Funktionsstellenerlass NW und dem Eingruppierungserlass NW stünde ihm aufgrund der Funktion und seiner Eignung die Eingruppierung in EG 15 TV-L bzw. zumindest eine entsprechende Zulage zu. Sein Arbeitsvertrag verweist auf den BAT und den Eingruppierungserlass NW. Das Land lehnte ab und verwies darauf, dass keine Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe zur Verfügung stehe und die Wahrnehmung nur kommissarisch erfolge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Anwendbarkeit TV-L: Lehrkräfte sind nach Nr.4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung vom Anwendungsbereich des TV-L ausgenommen, soweit keine besonderen Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind; für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren wurde kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal vereinbart. • Vertragliche Bezugnahme: Die Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf den Eingruppierungserlass NW begründet keinen Anspruch, soweit der Erlass selbst keine Vergütungsregelung für die konkret ausgeübte Funktionsübernahme enthält. • Auslegung Nr.10.2 Eingruppierungserlass NW: Diese Auffangregel verweist auf die Besoldungsgruppe vergleichbarer beamteter Funktionsstelleninhaber; insoweit müssen die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wortlaut, Systematik und Zweck des Erlasses zeigen, dass die Gleichstellung der angestellten "Erfüller" mit Beamten nicht zu einer Abkehr von besoldungsrechtlichen Voraussetzungen führt. • Erfordernis einer besetzbaren Planstelle: Nach Besoldungsrecht ist für die Einstufung in eine Besoldungsgruppe eine zugeordnete, besetzbare Planstelle erforderlich; entsprechend fehlt ohne solche Planstelle die Grundlage für eine Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach Nr.10.2. • Keine Rolle der tatsächlichen Tätigkeit: Anders als bei der Tarifautomatik richtet sich die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; langjährige kommissarische Wahrnehmung einer Funktion begründet ohne planmäßige Zuordnung keinen Entgeltanspruch. • Kein Anspruch auf persönliche Zulage (§14 TV-L): §14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit den Eingruppierungsregeln des TV-L unterliegt; dies ist bei Lehrkräften wegen des Ausschlusses nach Nr.4 der Vorbemerkungen nicht der Fall. • Keine Besitzstandszulage (§10 TVÜ-Länder/§24 BAT): Der Kläger hatte keine Zulage nach §24 BAT, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlagen; daher greift die Besitzstandregelung nicht. • Keine Amtszulage nach §46 BBesG bzw. entsprechende Zulage: §46 BBesG und seine haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere eine kongruent zugeordnete, vakante Planstelle und Kostendeckung) sind auch für angestellte Lehrkräfte entsprechend anzuwenden; diese Voraussetzungen fehlen hier. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L, weil die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach dem Eingruppierungserlass NW an die Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter und damit an die Erfüllung besoldungsrechtlicher Voraussetzungen geknüpft ist, wozu insbesondere eine zugeordnete und besetzbare Planstelle gehört. Ohne eine solche Planstelle und ohne tarifliche Eingruppierungsgrundlage entfällt ein Anspruch auf Höhergruppierung oder auf eine entsprechende Zulage; auch die tariflichen oder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Zulagen nach §14 TV-L, §46 BBesG oder Übergangsregelungen liegen nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.