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Urteil

3 Sa 1398/18

LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0201.3SA1398.18.00
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Leitsätze
1. Enthält ein Anschreiben, welches um die alsbaldige Bestätigung eines Beschäftigungsangebots bittet, nicht die Formulierungen "Arbeitsvertragsangebot" oder "Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags" und findet sich zudem in dem Schreiben kein abschließend festgelegter Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, spricht dies gegen ein Verständnis als rechtsgeschäftliches Vertragsangebot.(Rn.71) 2. Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Personenkraftwagenfahrerin im Sinne des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) umfasst auch eine sonstige Beschäftigung als Fahrerin eines Kraftfahrzeuges, dass zur Beförderung von Personen geeignet ist. Eine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen, erfolgt dadurch nicht. Vielmehr kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin sämtliche Tätigkeiten einer Personenkraftwagenfahrerin zuweisen.(Rn.73) 3. In der Folge hat die Arbeitnehmerin auch keinen Anspruch auf eine Vergütung als ständige persönliche Fahrerin gemäß § 5 Abs 2 (Pkw-Fahrer-TV-L). Hierauf hat sie nur einen Anspruch, wenn sie auch als solche eingesetzt wird.(Rn.82) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 438/19)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 – 60 Ca 6627/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält ein Anschreiben, welches um die alsbaldige Bestätigung eines Beschäftigungsangebots bittet, nicht die Formulierungen "Arbeitsvertragsangebot" oder "Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags" und findet sich zudem in dem Schreiben kein abschließend festgelegter Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, spricht dies gegen ein Verständnis als rechtsgeschäftliches Vertragsangebot.(Rn.71) 2. Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Personenkraftwagenfahrerin im Sinne des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) umfasst auch eine sonstige Beschäftigung als Fahrerin eines Kraftfahrzeuges, dass zur Beförderung von Personen geeignet ist. Eine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen, erfolgt dadurch nicht. Vielmehr kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin sämtliche Tätigkeiten einer Personenkraftwagenfahrerin zuweisen.(Rn.73) 3. In der Folge hat die Arbeitnehmerin auch keinen Anspruch auf eine Vergütung als ständige persönliche Fahrerin gemäß § 5 Abs 2 (Pkw-Fahrer-TV-L). Hierauf hat sie nur einen Anspruch, wenn sie auch als solche eingesetzt wird.(Rn.82) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 438/19) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 – 60 Ca 6627/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen. I. Die Feststellungsanträge sind zulässig. 1. Die Klageanträge sind jeweils auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 – Rn. 17; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20). Gegenstand einer Feststellungsklage kann demnach sowohl die konkrete Beschäftigungspflicht als auch die zu zahlende Vergütung sein. Da die Anträge zu a) und b) keinen Zeitpunkt benennen, sind sie dahin zu verstehen, dass die jeweilige Verpflichtung des beklagten Landes bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz festgestellt werden soll. Der Antrag zu b) ist ferner dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr die jeweilige Vergütung zu zahlen ist, die eine persönliche Fahrerin iSd. § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer-TV-L als neu eingestellte Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 4 Stufe 1. bis 10. Jahr nach der Anlage 1 PKW-Fahrer -TV-L im Land Berlin zu beanspruchen hat. Entsprechend begehrt die Klägerin mit dem Antrag zu c) die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Vergütung, die eine persönliche Fahrerin iSd. § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L als neu eingestellte Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 4 Stufe 1. bis 10. Jahr nach der Anlage 1 PKW-Fahrer -TV-L im Land Berlin zu beanspruchen hat und der ihr tatsächlich gezahlten Vergütung, und zwar ab dem 1. September 2017. 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin einen Anspruch hat, als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt zu werden. Es besteht ebenfalls Streit darüber, ob das beklagte Land der Klägerin die Vergütung zahlen muss, die eine persönliche Fahrerin iSd. § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L als neu eingestellte Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 4 Stufe 1. bis 10. Jahr nach der Anlage 1 PKW-Fahrer -TV-L im Land Berlin zu beanspruchen hat. Der mit den Anträgen angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Die Klage weist auch bezogen auf den Antrag zu c) den erforderlichen Gegenwartsbezug auf. II. Die Anträge sind nicht begründet. 1. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen. a) Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin eingestellt und/oder als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen ist. aa) Das beklagte Land hat der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2017 bereits kein Vertragsangebot unterbreitet, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzustellen und zu beschäftigen. (1) Es ist schon zweifelhaft, ob das Schreiben vom 10. August 2017 überhaupt gemäß §§ 133, 157 BGB als ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot des beklagten Landes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages auszulegen ist. (a) Maßgeblich ist, wie die Erklärungsempfängerin die Erklärung oder das Verhalten des beklagten Landes nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das beklagte Land mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (vgl. hierzu zB BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 990/13 – Rn. 20). (b) Zwar wird in dem Schreiben vom 10. August 2017 ausdrücklich formuliert, „wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen“. Eine Formulierung „Arbeitsvertragsangebot“ oder „Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages“ findet sich in dem Schreiben aber nicht. Gegen ein Verständnis als rechtsgeschäftliches Vertragsangebot spricht, dass der Zeitpunkt des Beginns eines Arbeitsverhältnisses nicht abschließend genannt wird. Soweit es in dem Schreiben heißt „ab dem 01.09.2017 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt (entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats)“, kann aus Sicht eines Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass sich das beklagte Land selber schon vertraglich binden wollte und der Klägerin das Recht einräumen will, gegebenenfalls allein und völlig frei den nächstmöglichen Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns jeweils bezogen auf den 1. oder 15. eines unbestimmten Monats festzulegen. Die Verwendung der Worte „ich beabsichtige Sie … einzustellen“ und die Bitte, die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich zu bestätigen und sich mit der Unterzeichnenden telefonisch wegen des genauen Einstellungsdatums in Verbindung zu setzen, sprechen vielmehr dafür, dass mit dem Schreiben lediglich sondiert werden soll, ob die Klägerin überhaupt weiterhin ein Interesse hat, einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land zu den im Schreiben genannten Bedingungen abzuschließen, und um zu klären, zu welchem Zeitpunkt dann eine Einstellung erfolgen kann. (2) Aber auch wenn das Schreiben vom 10. August 2017 als Vertragsangebot seitens des beklagten Landes ausgelegt wird, beinhaltet dieses Schreiben weder ein Angebot des beklagten Landes, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzustellen, noch ein Angebot, die Klägerin – ausschließlich – als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen bzw. zu beschäftigen. (a) Im ersten Absatz des Schreibens wird ausdrücklich formuliert, die Unterzeichnende beabsichtige, die Klägerin als Vollbeschäftigte (Personenkraftwagenfahrerin) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden einzustellen. Zwar handelt es sich auch bei einer ständigen persönlichen Fahrerin um eine Personenkraftwagenfahrerin. Der Begriff Personenkraftwagenfahrerin ist aber weitergehend und umfasst auch eine sonstige Beschäftigung als Fahrerin eines Kraftfahrzeuges, das zur Beförderung von Personen geeignet ist. Durch die Verwendung des Begriffs Personenkraftwagenfahrerin wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin mit sämtlichen Tätigkeiten, die von einer Personenkraftwagenfahrerin zu erbringen sind, beschäftigt werden kann und das beklagte Land insoweit sein Direktionsrecht nicht einschränken will. (b) Die Formulierungen im zweiten Absatz des Schreibens vom 10. August 2017 bestätigen den erkennbaren Willen des beklagten Landes, die Klägerin als Personenkraftwagenfahrerin iSd. des PKW-Fahrer -TV-L zu beschäftigen und ihr damit kraft Direktionsrecht sämtliche Tätigkeiten zuweisen zu können, die von einer Personenkraftwagenfahrerin nach den tariflichen Bestimmungen zu erbringen sind. Denn für das Arbeitsverhältnis sollen ua. der TV-L und der PKW-Fahrer -TV-L gelten. Diesen tariflichen Bestimmungen ist aber zu entnehmen, dass eine Person, die als Personenkraftwagenfahrer eingestellt und beschäftigt wird, verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers sowohl die Tätigkeit eines ständigen persönlichen Fahrers/einer ständigen persönlichen Fahrerin als auch die Tätigkeit eines Fahrers/einer Fahrerin eines Kraftfahrzeuges, das nach der Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers/der Fahrerin geeignet und bestimmt ist (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 PKW-Fahrer -TV-L), auszuüben. Insbesondere wird nach den tariflichen Vorschriften kein Anspruch einer als Personenkraftwagenfahrerin eingestellten Person auf Beschäftigung als ständige persönliche Fahrerin begründet. (c) Im dritten Absatz des Schreibens vom 10. August 2017 wird durch das beklagte Land – auch aus Sicht einer Erklärungsempfängerin – nicht der rechtsgeschäftliche Wille zum Ausdruck gebracht, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzustellen oder diese ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen. Es wird dort gerade nicht formuliert, dass die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin eingestellt oder beschäftigt wird. Vielmehr enthält dieser Absatz nur Ausführungen zur Eingruppierung und zum Entgelt. Weder der Wortlaut noch der Gesamtzusammenhang gibt aber Anhaltspunkte dafür, dass durch die Ausführungen zur Eingruppierung die Regelung in Absatz 1, wonach beabsichtigt ist, die Klägerin als Personenkraftwagenfahrerin einzustellen, eingeschränkt werden soll. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 12 Abs. 2 TV-L ist die Entgeltgruppe der Beschäftigten im Arbeitsvertrag anzugeben. Aufgrund dieser tariflichen Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des Schreibens vom 10. August 2017 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, kann und muss eine Erklärungsempfängerin des Schreibens die Ausführungen im dritten Absatz nur dahin verstehen, dass ihr hier mitgeteilt wird, wie die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einer Personenkraftwagenfahrerin tarifvertraglich vergütet wird. Soweit in diesem Zusammenhang die Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer erwähnt wird, wird hiermit lediglich verdeutlicht, welches Entgelt die Klägerin bei einem Einsatz als ständige persönliche Fahrerin beanspruchen kann. Ein rechtsgeschäftlicher Wille, die Klägerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen, wird aber auch im dritten Absatz des Schreibens nicht ausgedrückt. bb) Selbst wenn - entgegen der von der Berufungskammer vertretenen Ansicht - das Schreiben vom 10. August 2017 als Angebot des beklagten Landes, die Klägerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen, ausgelegt würde und die Klägerin dieses Angebot mit ihrer E-Mail vom 16. August 2017 angenommen hätte, besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin mehr, als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt zu werden. Denn die Parteien haben jedenfalls durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 nunmehr nur noch vereinbart, dass die Klägerin als vollbeschäftigte Personenkraftwagenfahrerin zu beschäftigen ist. Durch die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages ist eine vorher getroffene anderweitige vertragliche Absprache zur Beschäftigung jedenfalls geändert worden. (1) Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 wollten die Parteien nicht ein zweites Arbeitsverhältnis, welches neben ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis treten soll, begründen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin auch nach dem Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt wird. (2) In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 wird in § 1 bestimmt, dass die Klägerin ab dem 1. September 2017 als Personenkraftwagenfahrerin eingestellt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 ist die Beschäftigte in die Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Nach § 4 Abs. 2 ist der Arbeitgeber berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. An keiner Stelle des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 findet sich ein Hinweis, dass die Klägerin lediglich als ständige persönliche Fahrerin beschäftigt werden soll. Der Begriff „ständige persönliche Fahrerin“ wird in dem gesamten Vertragstext nicht erwähnt. Im Gegenteil wird ganz eindeutig geregelt, dass die Klägerin allgemein als Personenkraftwagenfahrerin eingestellt wird. Hierdurch wird aber das Recht des beklagten Landes begründet, der Klägerin unter Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO auch sämtliche Tätigkeiten einer Personenkraftwagenfahrerin zuzuweisen. (3) Es lässt sich auch kein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, wonach die Parteien die Regelungen in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 entgegen dem Vertragswortlaut dahin verstanden haben, die Klägerin solle ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin eingestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, denen zu entnehmen ist, der Vertreter des beklagten Landes habe bei Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 den Willen gehabt, die Klägerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin einzustellen. Gegen einen solchen Willen des beklagten Landes spricht im Übrigen, neben der eindeutigen Formulierung des Vertragstextes, auch der Umstand der tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin seit dem 1. September 2017. Denn die Klägerin ist seit ihrer Arbeitsaufnahme gerade nicht als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt worden. Soweit die Klägerin vorträgt, im Vorstellungsgespräch sei lediglich über die Einsatzbedingungen einer ständigen persönlichen Fahrerin gesprochen worden, kann daraus in keiner Weise auf einen Willen des beklagten Landes geschlossen werden, die Klägerin – entgegen der klaren Formulierung im schriftlichen Arbeitsvertrag – nur mit einem Teilbereich der Aufgaben einer Personenkraftwagenfahrerin, nämlich als ständige persönliche Fahrerin, einzusetzen. Da die Klägerin als Personenkraftwagenfahrerin auch als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt werden kann, besteht – auch für die Klägerin erkennbar -, ein Interesse des beklagten Landes, im Vorstellungsgespräch die Haltung der Klägerin zu dieser Tätigkeit zu erkunden. Unerheblich ist auch, ob das beklagte Land einen Beschäftigungsbedarf gerade für ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen hatte. Aus diesem Umstand kann ebenfalls in keiner Weise auf den Willen des beklagten Landes geschlossen werden, die Klägerin ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin einzustellen. Denn das beklagte Land kann der Klägerin diese Tätigkeit auch bei einer Einstellung als Personenkraftwagenfahrerin zuweisen und hat dann zudem die Möglichkeit, die Klägerin je nach Bedarf anderweitig einzusetzen. (4) Zwischen mehreren möglicherweise in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüchen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das Ablösungsprinzip, die Zeitkollisionsregel. Danach löst das zuletzt Vereinbarte vorherige Vereinbarungen zum gleichen Gegenstand ab (vgl. BAG 2. Juli 2008 – 4 AZR 291/07 – Rn. 27). Da der schriftliche Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 gerade eine Regelung darüber enthält, für welche Tätigkeit die Klägerin eingestellt wird, und ferner auch Regelungen über die Vergütungszahlung bzw. Eingruppierung enthält, werden früher getroffene Regelungen zu diesen Vertragsgegenständen abgelöst. Die Parteien haben durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 ihren rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht, wie ihre Vertragsbeziehung nunmehr ausgestaltet sein soll und sie haben damit frühere Regelungen zu dem gleichen Vertragsgegenstand geändert. b) Da zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung besteht, wonach das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen, ist das beklagte Land berechtigt, der Klägerin gemäß § 106 GewO auch andere Tätigkeiten einer Personenkraftwagenfahrerin zuzuweisen. Dafür, dass generell ausschließlich die Zuweisung einer Tätigkeit als ständige persönliche Fahrerin billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO entsprechen würde, bestehen keinerlei Grundlagen. 2. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Vergütung zu zahlen, die eine ständige persönliche Fahrerin iSd. § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L als neu eingestellte Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 4 Stufe 1. bis 10. Jahr nach der Anlage 1 PKW-Fahrer -TV-L im Land Berlin zu beanspruchen hat. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, nur als ständige persönliche Fahrerin gemäß § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L eingesetzt zu werden, noch ist das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die Vergütung für eine ständige persönliche Fahrerin nach § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr gemäß der Anlage 1 zum PKW-Fahrer -TV-L auch dann zu zahlen, wenn die Klägerin nicht als ständige persönliche Fahrerin nach § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L tätig wird. Daher kann die von der Klägerin mit ihrem Antrag zu b) begehrte Feststellung nicht getroffen werden. a) Wie ausgeführt, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, ausschließlich als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt zu werden. b) Das beklagte Land hat sich gegenüber der Klägerin auch nicht verpflichtet, ihr die Vergütung für eine ständige persönliche Fahrerin unabhängig davon zu zahlen, ob die Klägerin als solche auch tätig wird. aa) Nach Ansicht der Berufungskammer kann bereits das Schreiben vom 10. August 2017 nicht dahin ausgelegt werden, dass das beklagte Land der Klägerin anbietet, die Vergütung für eine ständige persönliche Fahrerin auch dann zu zahlen, wenn die tariflichen Voraussetzungen für eine solche Vergütung nicht vorliegen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen (vgl. hierzu BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 13). Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (hierzu BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 14 mwN). (2) Aus dem Inhalt des Schreibens vom 10. August 2017 ergibt sich deutlich, dass das beklagte Land ausschließlich eine tarifgerechte Vergütung an die Klägerin zahlen will. Dies wird in den Absätzen 2 und 3 dieses Schreibens zum Ausdruck gebracht. Danach sollen die in dem zweiten Absatz erwähnten Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis gelten. Durch die Formulierung in Absatz 3, die Klägerin wird eingruppiert, verdeutlicht das beklagte Land der Klägerin seinen Willen, die Klägerin solle gerade die Vergütung erhalten, die sie aufgrund der von ihr auszuübenden Tätigkeit zu beanspruchen hat. Wie ausgeführt, wurde der Klägerin aber nicht zugesagt, sie nur als ständige persönliche Fahrerin zu beschäftigen. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass sie die Vergütung einer ständigen persönlichen Fahrerin nur dann erhält, wenn sie tatsächlich als solche auch eingesetzt wird. Ein Wille, der Klägerin eine übertarifliche Vergütung zahlen zu wollen, kann auch nicht allein aus einer Bezifferung des monatlichen Bruttoentgelts entnommen werden. Die Angaben im dritten Absatz des Schreibens dienen vielmehr erkennbar nur der Information der Klägerin. Die Ausführungen auf Seite 2 des Schreibens zur Berechnung und Anweisung des Entgelts lassen – entgegen der Ansicht der Klägerin - ebenfalls in keiner Weise darauf schließen, der Klägerin solle ein Bruttobetrag in Höhe 3.790,93 Euro gezahlt werden, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Vielmehr sind die geforderten Unterlagen ganz allgemein notwendig, um überhaupt eine korrekte Berechnung und Abrechnung der Vergütung vorzunehmen. bb) Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien im Übrigen durch den Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 ihren rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck gebracht, ihre Vertragsbeziehung entsprechend den in diesem Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen auszugestalten. Frühere Regelungen zu dem gleichen Vertragsgegenstand sind hierdurch geändert worden. Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 haben die Parteien aber eindeutig vereinbart, dass die Klägerin nur einen Anspruch auf Vergütung als Personenkraftwagenfahrerin unter Eingruppierung in der Entgeltgruppe 4 TV-L hat. Der gesamte Vertragstext bietet keinen Anhaltspunkt für einen rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, – entgegen der tariflichen Bestimmung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 PKW-Fahrer -TV-L) – einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Pauschalvergütung für eine ständige persönliche Fahrerin unabhängig von einem tatsächlichen Einsatz als ständige persönliche Fahrerin zu begründen. c) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zwar vorgetragen, dass beklagte Land sei bereits im Januar 2016 mit gleichlautenden Angeboten (eigene Anmerkung: dem Schreiben vom 10. August 2017 „gleichlautenden Angeboten“) aufgetreten und habe im Folgenden die mit einer solchen Zusage eingestellten Fahrer auch entsprechend als ständige persönliche Fahrerinnen und Fahrer eingruppiert und vergütet, unabhängig davon, ob sie tatsächlich als solche eingesetzt worden sind. aa) Mit diesem Vortrag stützt die Klägerin – wie sie auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - ihr Klagebegehren auch auf Gleichbehandlung und verfolgt damit einen weiteren prozessualen Anspruch. Die Erweiterung war im Rahmen der zulässigen Berufung zulässig. Die Klägerin hat auch ausreichend verdeutlicht, in welcher Reihenfolge die prozessualen Ansprüche zu prüfen sind, sie stützt ihr Begehren vorrangig auf einen vertraglichen Anspruch. bb) Mit ihrem Vortrag hat die Klägerin einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aber nicht schlüssig dargelegt. Dem Vortrag kann nicht entnommen werden, für welche Zeiträume das beklagte Land in gestaltender Weise abweichend von den tariflichen Vorschriften Fahrern/Fahrerinnen eine Vergütung als ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen gezahlt hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, dass das beklagte Land seit September 2017 noch eine entsprechende Verhaltensweise gezeigt hat. Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist aber kein Raum, wenn das beklagte Land schon vor der Einstellung der Klägerin von der Zahlung übertariflicher Vergütungen an andere Arbeitnehmer abgesehen hat. 3. Der Antrag zu c) ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzbeträgen. Soweit sie tatsächlich als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt wurde, nämlich im Dezember 2017, hat sie die entsprechende Vergütung erhalten. Soweit die Klägerin nicht als ständige persönliche Fahrerin tätig wurde bzw. wird, hat sie auch keinen Anspruch auf das Pauschalentgelt einer ständigen persönlichen Fahrerin nach § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L der Stufe 1. bis 10. Jahr gemäß der Anlage 1 zum PKW-Fahrer -TV-L C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Der Rechtsstreit betrifft nicht die Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeiner Bedeutung ist. Die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage ist zu bejahen, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung von wirtschaftlicher Tragweite für die Allgemeinheit oder einen größeren Teil der Allgemeinheit sind. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Unerheblich ist, ob die Entscheidung gegebenenfalls für mehrere beim beklagten Land bestehende Arbeitsverhältnisse von Bedeutung ist. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten über die zutreffende Beschäftigung und Vergütung der Klägerin. Das beklagte Land veröffentlichte im Amtsblatt von Berlin Nr. 3 vom 20. Januar 2017 eine Stellenausschreibung für „Fahrerin/Fahrer für personengebundene Fahrdienstleistungen“ mit der Entgeltgruppe 4. Im Internet war unter www.berlin.de die ausführliche Stellenbeschreibung veröffentlicht. – Wegen des Inhalts der im Amtsblatt und der im Internet veröffentlichten Stellenausschreibungen wird auf die Anlagen B2 (Bl. 26 der Akte) und B3 (Bl. 27 der Akte) Bezug genommen. Es waren mehrere Stellen zu besetzen. Die Klägerin, die als Busfahrerin bei der BT Berlin T. GmbH beschäftigt war, bewarb sich am 16. Februar 2017 um die ausgeschriebene Stelle. Am 3. April 2017 fand ein Vorstellungsgespräch statt. In diesem wurde über die Einsatzbedingungen einer ständigen persönlichen Fahrerin eines hohen Regierungsfunktionsträgers gesprochen. Das beklagte Land, vertreten durch das L. Berlin, führte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 10. August 2017 auszugsweise aus: „ich beabsichtige Sie ab 01.09.2017 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt (entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats) als Vollzeitbeschäftigte (Personenkraftwagenfahrerin) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden unbefristet einzustellen. Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweiligen Fassung. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Sie werden in der Entgeltgruppe E 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 der Entgeltordnung zum TV-L, als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L eingruppiert. Die Höhe Ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt 3.790,93 EUR. …. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen (gerne auch per E-Mail) und sich mit mir telefonisch wegen des genauen Einstellungsdatums in Verbindung setzen. …. Da für die Zahlbarmachung des Entgelts folgende Unterlage/n unbedingt benötigt werden, bitte ich diese umgehend vorzulegen bzw. zu übersenden; … Ich mache darauf aufmerksam, dass ohne rechtzeitige Vorlage der angeforderten Unterlagen eine termingerechte Berechnung und Anweisung Ihres Entgeltes nicht möglich ist.“ - Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 10. August 2017 wird auf die Anlage K2 (Bl. 10 der Akte) verwiesen.- Das beklagte Land hat Schreiben, die inhaltlich dem Schreiben vom 10. August 2017 im Wesentlichen entsprechen, auch an andere Bewerber/Bewerberinnen gesandt. Mit E-Mail vom 16. August 2017 (Anlage K3, Bl. 11 der Akte) schrieb die Klägerin dem L. auszugsweise: „ich konnte meinen derzeitigen Vertrag nun doch zum 31.08.2017 aufheben, so dass ich Ihnen gern ab dem 01.09.2017 als Personenkraftwagenfahrerin zur Verfügung stehe. Alle von Ihnen benötigten Unterlagen werde ich schnellstmöglich einreichen.“ Die Klägerin beendete ihr Arbeitsverhältnis mit der BT Berlin T. GmbH durch einen Aufhebungsvertrag zum 31. August 2017. Am 1. September 2017 nahm die Klägerin die Arbeit bei dem beklagten Land auf. Sie wurde nicht als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt. Unter dem 12. September 2017 unterzeichneten die Klägerin und ein Vertreter des beklagten Landes einen Arbeitsvertrag, der in Auszügen wie folgt lautet: „§ 1 Frau K. wird ab 1. September 2017 als vollbeschäftigte Personenkraftwagenfahrerin eingestellt. § 2 Geltendes Tarifrecht (1) Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV- L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. § 4 Eingruppierung, Regelung zum Direktionsrecht Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.“ - Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 8 bis 9 der Akte) Bezug genommen. - Im Schreiben vom 13. September 2017 (Anlage B4, Bl.28 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin ua. mit, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Fahrerin in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der EGO zum TV-L eingruppiert, in ihrem Fall sei davon auszugehen, dass sie nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit beschäftigt werde. In dem Schreiben heißt es ua. weiter, es werde unterstellt, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2017 eine Monatsarbeitszeit im Umfang von mindestens 197 bis zu 220 Stunden habe, sie werde deshalb zunächst der Pauschalgruppe II zugeordnet. Das beklagte Land zahlte der Klägerin für September 2017 und Oktober 2017 jeweils ein Pauschalentgelt in Höhe von 2.915,71 Euro brutto (vgl. Entgeltnachweis für 09/2017, Anlage K4, Bl. 12 der Akte). Dies entsprach dem damals in Berlin geltenden Pauschalentgelt für Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe II für neuangestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 4 gemäß der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L). Die Klägerin wies das beklagte Land in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2017 ua. auf den Inhalt des Schreibens vom 10. August 2017, auf die Gründe für ihre Bewerbung und auf die nunmehr von dem beklagten Land vorgenommene Vergütungszahlung hin. In dem Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Anlage K5, Bl. 13 der Akte) heißt es zum Schluss: „Wir bitten um ihre schriftliche Stellungnahme und um Zahlung des uns im Schreiben vom 10. August 2017 zugesagten Bruttoentgelts.“ Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2017 (Anlage K6, Bl. 14 der Akte) ua. mit, das in dem Schreiben vom 10. August 2017 genannte Tätigkeitsmerkmal „ständiger persönlicher Fahrer“ und das in Aussicht gestellte Bruttoentgelt (Pauschalentgelt) in Höhe von 3.790,93 Euro seien irrtümlich falsch gewesen. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht der Pauschalgruppe „ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen“ zuzuordnen sei und ihrem Wunsch nach Zahlung des Pauschalentgelts gemäß dieser Personengruppe nicht entsprochen werden könne. Mit Schreiben vom 3. November 2017 (Anlage B6, Bl. 30 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin unter Hinweis auf die im September 2017 geleistete Monatsarbeitszeit von 295,58 Stunden mit, sie werde gemäß § 5 Abs. 1 PKW-Fahrer -TV-L der Pauschalgruppe IV zugeordnet und die Nachzahlung erfolge zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 28. November 2017 (Anlage B7, Bl. 31 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin unter Hinweis auf die im Oktober 2017 geleistete Monatsarbeitszeit von 284,73 Stunden mit, sie werde gemäß § 5 Abs. 1 PKW-Fahrer -TV-L der Pauschalgruppe IV zugeordnet und die Nachzahlung erfolge zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 (Anlage B8, Bl. 32 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin unter Hinweis auf die im November 2017 geleistete Monatsarbeitszeit von 258,96 Stunden mit, sie werde gemäß § 5 Abs. 1 PKW-Fahrer -TV-L der Pauschalgruppe IV zugeordnet und die Nachzahlung erfolge zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Dezember 2017 war die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin eines Staatssekretärs eingesetzt. Hierfür hat sie das entsprechende Pauschalentgelt erhalten. Seit Januar 2018 wurde die Klägerin nicht mehr als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt. Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2018 (Anlage B9, Bl. 33 der Akte) mit, sie werde im 1. Kalenderhalbjahr 2018 der Pauschalgruppe IV zugeordnet und erhalte das entsprechende Pauschalentgelt. Die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 7. März 2018 (Anlage K7, Bl. 15 der Akte) auf, ihr vertragsgerecht die Vergütung als ständige persönliche Fahrerin der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L in Höhe von 3.790,93 Euro brutto ab September 2017 und in Höhe von 3.848,66 Euro brutto ab Dezember 2017 zu zahlen und sie ab sofort vertragsgemäß als ständige persönliche Fahrerin eines Senators, Staatssekretärs bzw. des Präsidenten des Abgeordnetenhauses einzusetzen und zu vergüten. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 19. März 2018 (Anlage K8, Bl. 17 der Akte) ab. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach der Entgeltgruppe E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 iVm. § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer -TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr, Anlage 1, als ständige persönliche Fahrerin eingesetzt und bezahlt zu werden. Die Zusage des beklagten Landes, sie als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen und zu vergüten, ergebe sich aus dem Angebot mit Schreiben vom 10. August 2017, welches sie mit Schreiben vom 16. August 2017, spätestens jedoch mit der Arbeitsaufnahme am 1. September 2017 angenommen habe. Eine korrigierende Rückgruppierung komme nicht in Betracht. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, a) die Klägerin seit dem 01.09.2017 als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen und b) ihr Vergütung aus der Entgeltgruppe E 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Pkw-Fahrer-TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr, Anlage 1 als ständige persönliche Fahrerin zu zahlen und c) den Differenzbetrag zwischen den der Klägerin tatsächlich monatlich gezahlten Vergütungen und den ihr zustehenden monatlichen Vergütungen aus der Entgeltgruppe E 4 Fallgruppe Teil III Abschnitt 2 Unterschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Pkw-Fahrer-TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr, Anlage 1, als ständige persönliche Fahrerin, nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der jeweiligen monatlichen Nachforderung ab dem Tag nach der jeweiligen monatlichen Fälligkeit zu erstatten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei am 1. September 2017 als Personenkraftwagenfahrerin eingestellt worden und werde seitdem als solche vertragsgemäß beschäftigt. Das Pauschalgruppenmerkmal „ständiger persönlicher Fahrer/ständige persönliche Fahrerin“ sei kein Tätigkeitsmerkmal nach der Entgeltordnung und damit nicht eingruppierungsrelevant. Die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe sei weder ein rechtsgestaltender noch ein rechtsbegründender Akt. Die Angabe bezüglich der Eingruppierung im Schreiben vom 10. August 2017 sei dahingehend unrichtig gewesen, dass Pauschalgruppe und Pauschalentgelt als Bestandteile der Eingruppierung dargestellt worden seien. Es sei aber ausdrücklich auf die Geltung der einschlägigen Tarifverträge verwiesen worden. Aus der fehlerhaften Darstellung von Pauschalgruppe und –entgelt könne daher nicht gefolgert werden, dass das beklagte Land diese bewusst und ggf. übertariflich habe zubilligen wollen, oder dass es bewusst sein Direktionsrecht habe beschränken wollen. Das Schreiben vom 10. August 2017 sei letztlich auch unbeachtlich, da nach § 2 TV-L für den Abschluss eines Arbeitsvertrages die Schriftform vorgeschrieben sei. Diese sei dadurch erfüllt worden, dass es (das beklagte Land) am 29. September 2017 einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen habe, mit dem diese „als vollbeschäftigte Personenkraftwagenfahrerin“ eingestellt worden sei. Ein Anspruch der Klägerin auf übertarifliche Bezahlung bestehe nicht. Er lasse sich nicht aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag herleiten. Die Klägerin sei tarifgerecht in die Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Pauschalentgelt werde nur nach Maßgabe des PKW-Fahrer -TV-L gezahlt. Im Termin zur Güteverhandlung vom 11. Juni 2018 haben die Parteien übereinstimmend beantragt, dass der Rechtsstreit durch eine Entscheidung des Vorsitzenden allein erstinstanzlich abgeschlossen werden möge. Das Arbeitsgericht hat mit am 20. Juni 2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Ein Beschäftigungsanspruch spezifiziert auf die Tätigkeit einer ständigen persönlichen Fahrerin samt dazugehöriger Vergütung sei nicht durch einen Arbeitsvertrag der Parteien vom 10./16. August 2017 geregelt. Insofern fehle es an komplementären Willenserklärungen der Parteien. Zwar enthalte das Schreiben vom 10. August 2017 des beklagten Landes ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages iSv. §§ 130 Abs. 1, 145 BGB, welches hinsichtlich der Hauptleistungspflichten auch hinreichend spezifiziert sei. Während die ersten beiden Absätze des Schreibens die zentralen Bestandteile der beklagtenseitigen Willenserklärung beinhalteten, enthalte der dritte Absatz des Schreibens keine Elemente der beklagtenseitigen Willenserklärung. Dort seien vielmehr bloße Wissenserklärungen – also Bekundungen vermeintlichen Wissens – beinhaltet. Dies sei das Ergebnis der nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung des Schreibens. Der Wortlaut der ersten beiden Sätze des dritten Absatzes lasse zwar einen klaren Inhalt entstehen, der den Rückschluss auf einen dementsprechenden Rechtsbindungswillen nahelege. Die systematisch-normative Auslegung des Schreibens gebiete es aber, deutliche Anzeichen für einen fehlenden Rechtsbindungswillen aufgrund der Nennung einer Eingruppierung und/oder einer konkreten Entgelthöhe anzunehmen. Hierbei sei § 12 Abs. 2 TV-L zu beachten. Dies gebe einen ersten Hinweis darauf, dass auch das vorliegend in Rede stehende Arbeitsvertragsangebot von dem Gedanken getragen worden sei, die Klägerin über ihre zukünftige Eingruppierung und ihr zukünftiges Einkommen lediglich in Kenntnis zu setzen. Die im dritten Absatz angesprochene Eingruppierung sei auch die zutreffende, denn der Klägerin werde ausweislich des ersten Absatzes eine Beschäftigung als „Personenkraftwagenfahrerin“ angeboten. Soweit der dritte Absatz indessen seine Ausführungen fortsetze und innerhalb der Entgeltgruppe 4 von einer Eingruppierung als „ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L“ spreche, sei dies objektiv unzutreffend und erkennbar irrtumsbehaftet. Eine Eingruppierung in die „Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer TV-L“ sei rechtlich nicht existent. Gleiches gelte für eine Eingruppierung als „ständiger persönlicher Fahrer“. Der dritte Absatz beschreibe also insoweit etwas rechtlich Unmögliches, sodass die beiden zitierten Stellen des dritten Absatzes im Zuge der Auslegung als nicht geschrieben zu werten seien. Es sei auch darauf zu verweisen, dass sich eine Beschreibung der Tätigkeit im ersten Absatz finde und gerade nicht auf „ständige persönliche Fahrerin“ laute. An dem Auslegungsergebnis ändere sich nichts, wenn weitere tatsächliche Aspekte in die Auslegung einbezogen würden. Der tatsächliche Einsatz der Klägerin erweise sich zu dem Auslegungsergebnis konform. Hinweise, dass das beklagte Land der Klägerin bewusst eine günstigere Rechtsstellung habe einräumen wollen, finden sich nicht. Hierfür trage die Klägerin die Darlegungslast. Hierzu mache sie keine näheren Ausführungen. Zu dem vorstehend inhaltlich bestimmten Arbeitsvertragsangebot des beklagten Landes existiere in Gestalt der klägerischen E-Mail vom 16. August 2017 keine komplementäre Zustimmung iSv. §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 147 Abs. 2 BGB. Da es sich jeweils um Hauptleistungspflichten handele, liege der durch §§ 154 Abs.1, 155 BGB nicht geregelte Fall des Totaldissenses vor. Der klägerseits für sich in Anspruch genommene Inhalt des Arbeitsvertrages ergebe sich auch nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 10. August/1. September 2017. Auch eine anzunehmende konkludente Annahmeerklärung der Klägerin durch die Arbeitsaufnahme am 1. September 2017 führe nicht zu einem Arbeitsvertragsschluss, es läge wiederum ein Totaldissens vor. Der unzweideutig zustande gekommene Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 biete für das hier zu betrachtende streitgegenständliche Feststellungsinteresse der Klägerin keinerlei Stütze. Die Frage, ob der Arbeitsvertrag unter dem 12. September 2017 geeignet sei, einen etwaig früher zustande gekommenen Arbeitsvertrag abzulösen, habe dahinzustehen. Das beklagte Land schulde der Klägerin auch keine Nachzahlung. Denn die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gestanden, in welchem sie einen Beschäftigungsanspruch spezifiziert auf die Tätigkeit einer ständigen persönlichen Fahrerin nebst dem entsprechend höheren Entgelt inne gehabt habe. - Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. – Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juli 2018 zugestellte Urteil hat dieser mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 9. August 2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 11. September 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Das Arbeitsgericht nehme zu Unrecht an, dass es an entsprechend komplementären Willenserklärungen der Parteien fehlen würde. Es gehe insoweit fälschlich davon aus, dass in dem dritten Absatz des Schreibens vom 10. August 2017 keine Elemente einer beklagtenseitigen Willenserklärung, sondern lediglich bloße Wissenserklärungen beinhaltet seien. In dem Schreiben komme nicht deutlich zum Ausdruck, dass es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sogenannten Wissenserklärung handele. Der Arbeitsvertrag vom 12. September 2017 könne bereits aufgrund der zeitlichen Differenz nicht zur Auslegung des Angebotes herangezogen werden. Der geschlossene Arbeitsvertrag ändere nichts an der zwischen ihr und dem beklagten Land geschlossenen Vereinbarung, dass sie als ständige persönliche Fahrerin eines hohen Regierungsfunktionsträgers eingesetzt werde und dafür ein entsprechendes Pauschalentgelt erhalte. Diese Angaben stünden der geschlossenen konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 12. September 2017 nicht entgegen, sondern stellten lediglich die allgemeinen Grundlagen dar, die durch das Angebot vom 10. August 2017 und die entsprechende Annahme durch sie mit E-Mail vom 16. August 2017 im Folgenden bereits näher konkretisiert worden sei. Für diese Auslegung spreche auch, dass in dem Vorstellungsgespräch vom 3. April 2017 lediglich über die Einsatzbedingungen einer ständigen persönlichen Fahrerin eines hohen Regierungsfunktionärs gesprochen worden sei. Mit dem Schreiben vom 10. August 2017 habe ihr bewusst die konkrete Stelle einer personengebundenen Fahrerin eines hohen Funktionsträgers mit der entsprechenden Darstellung der Zuordnung zu der Pauschalgruppe und dem entsprechend daraus folgenden Entgelt offeriert werden sollen. Dies folge auch aus weiteren Umständen. Ihr sei bekannt gewesen, dass in den Vorjahren einige ihrer Kolleginnen und Kollegen der BT Berlin T. GmbH im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung langjährig als ständige persönliche Fahrer von hohen Regierungsfunktionsträgern beschäftigt worden seien und dass die vereinbarte Arbeitnehmerüberlassung zum Ende des Jahres 2017 beendet worden sei. Ihr sei daher bewusst gewesen, dass bei dem beklagten Land ein erheblicher Bedarf an ständigen persönlichen Fahrern zum Einstellungszeitpunkt vorgelegen habe. Dass das beklagte Land bewusst den Einsatz als personengebundene Fahrerin mit dem entsprechend genannten Gehalt mit dem Schreiben vom 10. August 2017 habe anbieten wollen, auch wenn das gegebenenfalls übertariflich geschehe bzw. das L. bewusst sein Direktionsrecht habe einschränken wollen, ergebe sich auch daraus, dass im Zeitraum August 2017 solche Angebotsschreiben nicht erstmalig und auch nicht fälschlich bzw. irrtümlich versandt worden seien. Das L. habe ganz bewusst eine solche Zusage gegeben, da es beabsichtigt habe, die neu einzustellenden Fahrer und Fahrerinnen als ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen einzusetzen. Auch im Januar 2016 sei ein gleichlautendes Schreiben verfasst worden. Es sei langjährige Praxis beim L., den einzustellenden Fahrern eine solche Zusage zu geben und diese im Folgenden dann auch entsprechend als ständige persönliche Fahrer zu beschäftigen und zu vergüten. Es habe auch die Notwendigkeit bestanden, sie als personengebundene Fahrerin eines hohen Funktionsträgers einzustellen, nämlich aufgrund der Beendigung des Personalgestellungsvertrages mit der BT Berlin T. GmbH zum 31. Dezember 2017. Die Ausführungen im dritten Absatz des Schreibens vom 10. August 2017 seien auch nicht objektiv unzutreffend und erkennbar irrtumsbehaftet. In der Anlage 1 zum PKW-Fahrer -TV-L finde sich genau die angegebene Pauschalgruppe der „ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen“ mit dem zum damaligen Zeitpunkt korrekt zuzuordnenden Betrag von 3.790,93 Euro. Der tatsächliche Einsatz rechtfertige keine andere Auslegung. Sie habe das Angebot mit E-Mail vom 16. August 2017 angenommen. Ein Totaldissens sei hier nicht anzunehmen. Der nachfolgend unterschriebene Arbeitsvertrag und das Eingruppierungserläuterungsschreiben änderten daran nichts, stellten insbesondere auch keine Auslegungshilfe für das abgegebene Angebot dar. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019 trägt die Klägerin vor, es sei bereits vorgetragen worden, dass das beklagte Land bereits im Januar 2016 mit gleichlautenden Angeboten aufgetreten sei, es sei auch vorgetragen worden, dass im Folgenden die mit einer solchen Zusage eingestellten Fahrer auch entsprechend als ständige persönliche Fahrerinnen und Fahrer eingruppiert und vergütet worden seien, unabhängig davon, ob sie tatsächlich als solche eingesetzt worden seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 – 60 Ca 6627/18 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, a) dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin als ständige persönliche Fahrerin einzusetzen; b) dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Kläger Vergütung aus der Entgeltgruppe E 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 TV-L iVm. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr, Anlage 1, als ständige persönliche Fahrerin, zu zahlen; c) dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2017 den Differenzbetrag zwischen den der Klägerin tatsächlich monatlich gezahlten Vergütungen und den ihr zustehenden monatlichen Vergütungen aus der Entgeltgruppe E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 TV-L iVm. § 5 Absatz 2 Pkw-Fahrer-TV-L, Stufe 1. bis 10. Jahr, Anlage 1, als ständige persönliche Fahrerin, nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Nachforderung ab dem ersten Tag nach der jeweiligen monatlichen Fälligkeit zu erstatten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land schließt sich den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an. Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, es gebe bezüglich des dritten Absatzes des Schreibens vom 10. August 2017 bezüglich der Vergütung keine Elemente einer Willenserklärung. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 12. September 2017 stehe dem von der Klägerin begehrten Ergebnis eines Nebeneinanders zweier Arbeitsverträge mit verschiedenen Inhalten bezüglich der Eingruppierung und damit einhergehenden Vergütungshöhe entgegen. Die Parteien hätten nur einen Vertrag gewollt, der spätestens mit der Vereinbarung vom 12. September 2017 im Sinne eines Änderungsvertrages die tarifvertragliche Eingruppierung/Vergütung in der Entgeltgruppe 4 TV-L, nicht aber als „ständige persönliche Fahrerin“ regele. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 12. September 2017 sei auch als Aufhebungsvertrag in Bezug auf frühere Regelungen der Vergütung zu werten. Der Klägerin sei auch im Vorstellungsgespräch nicht mitgeteilt worden, dass sie ausschließlich für die Tätigkeit als „ständige persönliche Fahrerin“ eingestellt werden solle. Soweit eine fehlerhafte Schreibvorlage mehrfach als Vorlage genutzt worden sei, zeige dies gerade den deklaratorischen Charakter der Mitteilung auf. Es habe auch keine zwingende Notwendigkeit für eine Einstellung der Klägerin als ständige persönliche Fahrerin bestanden. Auch in der Vergangenheit sei keine Anstellung von Fahrzeugführern erfolgt, die allein als ständige persönliche Fahrer eines hohen Regierungsfunktionsträgers eingestellt worden seien, da bekanntermaßen die Regierungsfunktionsträger ihren Fahrer wählen können bzw. Einfluss haben, wer ihnen als Fahrer/Fahrerin zugeteilt werde. Es habe auch eine ausreichende Anzahl von Bewerbern in der Bewerbungsrunde der Klägerin gegeben. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, Anreize für die Personalgewinnung anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.