Beschluss
2 Ta 1164/23
LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0405.2TA1164.23.00
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Leitsätze
1. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.(Rn.12)
2. Die Verjährungsfrist wird durch den Eingang eines Ordnungsmittelantrags bei Gericht nicht unterbrochen.(Rn.17)
3. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in dem Titel, der Unterlassungspflichten begründet, ist keine der Verfolgungsverjährung entgegenstehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 4519/22 aufgehoben.
II. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom „07.03.2021“ (07.03.2022) wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.(Rn.12) 2. Die Verjährungsfrist wird durch den Eingang eines Ordnungsmittelantrags bei Gericht nicht unterbrochen.(Rn.17) 3. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in dem Titel, der Unterlassungspflichten begründet, ist keine der Verfolgungsverjährung entgegenstehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung.(Rn.21) I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 4519/22 aufgehoben. II. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom „07.03.2021“ (07.03.2022) wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 (2 TaBV 908/19). Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mehrere große Krankenhäuser im Land Berlin. Der Gläubiger ist der für sämtliche Krankenhäuser gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin, es zu unterlassen „bezüglich ihrer Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“ und drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an (siehe im Einzelnen Bl. 272-287 der Akte). Der Beschluss vom 12. Juli 2019 wurde der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat im August 2019 zugestellt. Mit seinem am 7. März 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag vom 7. März 2022 - bei der Datumsangabe 07.03.2021 handelt es sich um einen Tippfehler - hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans der Abteilung Geb./Gyn. Ärztlicher Dienst (ÄD) im Klinikum A im April 2020 in 138 Fällen Arbeitsleistungen angeordnet habe, obwohl die Einigungsstelle dem vorgelegten Entwurf eines Dienstplans nicht zugestimmt und darauf hingewiesen habe, dass dieser nicht tarifkonform sei. Der Betriebsrat hat Bezug auf die im April geleisteten 138 Dienste genommen (siehe Blatt 593 bis 672 der Akte) und ein erhebliches Organisationsverschulden geltend gemacht. Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß. Darüber hinaus sei zu beachten, dass in mehreren Fällen Höchstarbeitszeiten überschritten worden seien, was ein zusätzliches Ordnungsgeld von je 3.000,00 Euro, d.h. insgesamt 4.000 Euro für jeden dieser mitbestimmungswidrigen Einsätze rechtfertige. Entsprechend ergebe sich (138.000,00 + 24.000) ein Ordnungsgeld von 162.000 Euro. Der Antrag wurde der Arbeitgeberin am 14. März 2022 zugestellt. Die Arbeitgeberin hat sich unter näherer Erläuterung der Situation gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gewandt, insbesondere in der geforderten Höhe. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2023 verhängte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 162.000 Euro (siehe Blatt 2463 bis 2466 der Akte) und führte zur Begründung aus, das Ordnungsgeld werde aufgrund der im Einzelnen nicht näher bestrittenen Verstöße verhängt, Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, da diese mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels ende. Der Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 2. November 2023 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin am 16. November 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es liege ein Fall der Verfolgungsverjährung vor. Die Verjährung beginne nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB mit Beendigung der Handlung und nicht dem Erlass des Vollstreckungstitels. Da es um Handlungen im April 2020 gehe, sei im Laufe des April 2022 Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes seit dem 1. Mai 2022 ausgeschlossen. Der innerhalb der zweijährigen Verfolgungsfrist gestellte Antrag führe zu keinem Ruhen der Verfolgungsverjährung. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts sei erst erheblich nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt. Folge man der Auffassung des Betriebsrats und nehme an, die Vollstreckung beginne bereits mit der im Beschluss vom 12. Juli 2019 erfolgten Androhung eines Ordnungsgeldes, liege Vollstreckungsverjährung vor. Unabhängig hiervon sei das festgesetzte Ordnungsgeld deutlich zu hoch. Der Betriebsrat hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt. Es liege keine Verfolgungsverjährung vor, da diese im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung des Ordnungsmittels ende. Bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO handle es sich nach einhelliger Auffassung um einen Akt der Zwangsvollstreckung. Nichts Anderes gelte, wenn die Androhung bereits in den Titel aufgenommen werde. Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung schlössen sich gegenseitig aus, ab Beginn der Vollstreckungsverjährung könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß Beschluss vom 22. Februar 2024 nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 87 Abs. 2, § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Betriebsrats auf Verhängung eines Ordnungsgeldes war aufgrund der vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Ordnungsgeldantrag eingetretenen Verfolgungsverjährung zurückzuweisen. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, juris). Die Voraussetzungen der Verfolgungsverjährung liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Arbeitsgerichts vor. a) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und begann spätestens am 1. Mai 2020. Gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, und beginnt sobald die Handlung beendet ist. (1) Maßgeblich ist mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung eine zweijährige Verjährungsfrist. (2) Diese begann spätestens am 1. Mai 2020. Das Ordnungsgeld wurde mit der Begründung beantragt, die Arbeitgeberin habe im April 2020 in der Abteilung Geb./Gyn. Ärztlicher Dienst (ÄD) im Klinikum A in Form von 138 Diensten Arbeitsleistungen angeordnet, obwohl die Einigungsstelle dem vorgelegten Entwurf eines Dienstplans für den April 2020 nicht zugestimmt habe und damit kein mitbestimmter Dienstplan vorgelegen habe. Eine Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung war damit jedenfalls mit Ablauf des April 2020 beendet. b) Die Verjährungsfrist wurde durch den Ordnungsgeldantrag nicht unterbrochen. Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag des Gläubigers lässt die Verfolgungsverjährung nicht bis zu einer Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ruhen. Die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - muss sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 58, juris; Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 890 Rn. 15) ). c) Es ist keine Festsetzung eines Ordnungsmittels vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. (1) Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts erging am 19. Oktober 2023 und damit deutlich mehr als zwei Jahre nach dem Mai 2020. (2) Eine verjährungsunterbrechende Festsetzung eines Ordnungsmittels erfolgte nicht durch die Androhung eines Ordnungsgeldes durch den Beschluss vom 12. Juli 2019. Es handelt sich bei dieser Androhung um keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, durch die die Verfolgungsverjährung beendet wird. Eine in einem Titel zur Begründung von Unterlassungspflichten zugleich aufgenommene Androhung eines Ordnungsgeldes ist bereits keine Vollstreckungshandlung (Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 890 Rn. 37; Bartels in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl. Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – I ZR 218/89 –, Rn. 27, juris). Eine solche Androhung im Urteil oder Beschluss erfordert - anders als die isolierte Androhung - auch kein Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750f ZPO. Entsprechend nimmt auch der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss vom 17. Dezember 2020 (– I ZB 99/19 –), bei einer solchen Androhung keine verjährungsunterbrechende Zwangsvollstreckung an. Die gemäß den Feststellungen in dieser Entscheidung (aaO. Rn. 2) vorliegende, mit dem zur Unterlassung verpflichtenden Urteil verbundene Androhung eines Ordnungsgeldes hinderte die Annahme einer Verfolgungsverjährung nach späterer Zuwiderhandlung nicht. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelungen. Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – I ZB 29/23 –, Rn. 17, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvR 575/80 –, BVerfGE 58, 159-163, Rn. 10). Dem strafähnlichen Charakter entspricht es, dass eine Sanktion nur innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist nach Zuwiderhandlung erfolgen kann. Deshalb stellt Art. 9 Abs. 1 EGStGB auf die Verletzungshandlung ab. Würde man annehmen, dass bereits die Androhung eines Ordnungsgeldes im Unterlassungstitel eine Verfolgungsverjährung ausschließt, wäre eine Verfolgungsverjährung für sämtliche Zuwiderhandlungen für die Dauer des Bestehens des Titels, das heißt für 30 Jahre ausgeschlossen. Damit würde an die Stelle einer zweijährigen Verjährungsfrist letztlich eine 30-jährige Frist treten. Der zutreffende Hinweis des Betriebsrats, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes damit auch davon abhängt, ob das Gericht mehr oder weniger schnell über einen Antrag entscheidet, steht dem nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem strafähnlichen Charakter, dass es auf die staatliche Entscheidung ankommt. Darüber hätte die Annahme, mit der Androhung im Unterlassungstitel beginne bereits das Vollstreckungsverfahren, zur Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB der Lauf der Vollstreckungsverjährung in Gang gesetzt wird. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine Vollstreckung bereits zwei Jahre nach Erlass des Titels ausgeschlossen wäre. Ein diesbezüglich von Betriebsratsseite angenommenes Zwischenstadium einerseits Vollstreckung, andererseits keine Vollstreckung im Sinne der Vollstreckungsverjährung sieht Art. 9 Abs. 2 EGStGB nicht vor. Eine solche Annahme wäre auch mit den oben genannten Anforderungen der Auslegung der Verjährungsvorschriften (s. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 58, juris) nicht vereinbar. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens nach § 2 Absatz 2 GKG in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nr. 1 ArbGG gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 85 Absatz 1 ArbGG (BAG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 AZB 24/08 –, Rn. 12, juris). 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG nicht vorliegen.