Urteil
25 Sa 965/24
LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0409.25SA965.24.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist.
2. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt weiter voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist.
3. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
4. Die nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L erforderlichen Fachkenntnisse müssen nach dem Wortlaut und der Systematik der Eingruppierungsvorschriften durch ein "wissenschaftliche" Hochschulstudium erlangt sein.
5. Bei der Bestimmung des Streitgegenstands von Eingruppierungsklagen gilt, dass die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich auch einen Anspruch erfasst, der als ein "Weniger" in dem (Haupt-) Antrag enthalten ist. Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein "Weniger" in der höheren nur enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt.
6. Eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L setzt nicht zwingend das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nummer 3 zu der Anlage zum TV EntgO-L voraus.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom
19. September 2024, Az. 4 Ca 1249/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt weiter voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. 3. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 4. Die nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L erforderlichen Fachkenntnisse müssen nach dem Wortlaut und der Systematik der Eingruppierungsvorschriften durch ein "wissenschaftliche" Hochschulstudium erlangt sein. 5. Bei der Bestimmung des Streitgegenstands von Eingruppierungsklagen gilt, dass die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich auch einen Anspruch erfasst, der als ein "Weniger" in dem (Haupt-) Antrag enthalten ist. Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein "Weniger" in der höheren nur enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt. 6. Eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L setzt nicht zwingend das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nummer 3 zu der Anlage zum TV EntgO-L voraus. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2024, Az. 4 Ca 1249/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger nach der EG 12 TV-L zu vergüten. I. Die Berufung ist zulässig. Die nach den §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 1 und 2 b) und c) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 ArbGG, 519, 520 Absatz 1 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger ist in die EG 10 TV-L eingruppiert. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die EG 12 TV-L und eine entsprechende Vergütung liegen nicht vor. Die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften (§ 12 Absatz 1 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L in Verbindung mit der Anlage zum TV EntgO-L) begründen die begehrte Eingruppierung nicht. Die Berufungskammer folgt insoweit der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG auf die zutreffenden Urteilsgründe Bezug. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es besteht noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Nach dem Berufungsvorbringen des Klägers sollen die Voraussetzungen des Abschnitts 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L erfüllt sein und einen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 12 TV-L begründen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Eingruppierung des Klägers nach Abschnitt 2 Nummer 2 EntgO-L kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht aufgrund eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach erworben hat. a) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist (Protokollerklärung Nummer 7 Absatz 1 Satz 1 zu Abschnitt 2 EntgO). Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt weiter voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind (Protokollerklärung Nummer 7 Absatz 2 zu Abschnitt 2 EntgO). b) Der Bachelorstudiengang des Klägers erfüllt nach den tariflichen Regelungen nicht die Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gestellt werden. Dies haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nummer 7 Absatz 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L eindeutig klargestellt. c) Der Abschluss des Klägers „Master Bildungsmanagement“ genügt zwar grundsätzlich den tariflichen Anforderungen an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und befähigt möglicherweise zum Unterrichten des Fachs „Politische Bildung“. Dieses Fach wird aber unstreitig nicht in Grundschulen des beklagten Landes unterrichtet. Grundlage für die Eingruppierung des Klägers ist ausschließlich die tatsächlich von ihm ausgeübte Tätigkeit (Fassung des § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L nach § 3 EntgO-L). Zu dieser Tätigkeit gehört nicht das Unterrichten des Fachs „Politische Bildung“. d) Die begehrte Eingruppierung wird nicht aufgrund des Unterrichts des Klägers im Fach „Sachkunde“ begründet. Der Kläger hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er durch seinen Master-Studiengang, also aufgrund einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung, die für das Fach „Sachkunde“ erforderlichen Voraussetzungen erlangt hat. Nicht ausreichend sind insoweit die möglicherweise im Rahmen des Bachelor-Studienganges erlangten Fachkenntnisse. Der Bachelor-Studiengang ist kein „wissenschaftliches“ Hochschulstudium im Sinne der tariflichen Vorschriften. Die erlangten Fachkenntnisse müssen aber nach dem Wortlaut und der Systematik der Eingruppierungsvorschriften für eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L durch das „wissenschaftliche“ Hochschulstudium erlangt sein. Der Wortlaut setzt Fachkenntnisse „aufgrund ihres Studiums“ voraus, was sich auf die zuvor genannte „wissenschaftliche“ Hochschulbildung bezieht. Dies zeigt auch die Systematik der unterschiedlichen Nummern des Abschnitts 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L, wo sich die Höhe der Entgeltgruppe nach der Wertigkeit des zugrundeliegenden Ausbildungsabschlusses richtet (Nummer 1: Lehramtsstudium, A 13 = EG 13; Nummer 2: wissenschaftliche Hochschulbildung, A 13 = EG 12; Nummer 3: Hochschulbildung, A 13 = EG 11; Nummer 4: keine Hochschulbildung, A 13 = EG 10). Maßgebend für Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L ist eine der Lehramtsausbildung vergleichbare Ausbildung, in der alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in der für die unterschiedlichen Lehrämter jeweils erforderlichen Tiefe in einem wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Die Lehrkraft muss allein aufgrund des erforderlichen Studiums (hier der wissenschaftlichen Hochschulbildung), ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein (vergleiche BAG, Urteil vom 29. März 2023 – 4 AZR 235/22 –, Rn. 24; BAG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 4 AZR 274/09 –, Rn. 21; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2018 – 6 Sa 254/17 –, Rn. 42). e) Die begehrte Eingruppierung wird nicht aufgrund des Unterrichts des Klägers im Fach „Deutsch“ begründet. Das Studium „Deutsch für die Primarstufe“ am Institut für Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums. Das nach knapp einjährigen Studium (August 2022 – Mitte Juli 2022) erworbene „Zertifikat“ ist kein einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung gleichgestellter Studienabschluss. 2. Durch die Berufungskammer ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach Abschnitt 2 Nummer 3 zu der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen und einen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 11 TV EntO-L begründen. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens. a) Bei der Bestimmung des Streitgegenstands von Eingruppierungsklagen gilt, dass die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich auch einen Anspruch erfasst, der als ein „Weniger“ in dem (Haupt-) Antrag enthalten ist. Aus § 308 Absatz 1 ZPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas „Anderes“ handelt (BAG, Urteil vom 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18 –, Rn. 19; BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20). Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ in der höheren nur enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt (BAG, Urteil vom 3. Juli 2019 – 4 AZR 456/18 –, Rn. 19; BAG, Urteil vom 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 78). b) Die EG 11 stellt hier im Vergleich zur EG 12 etwas „Anderes“ und nicht ein „Weniger“ dar. Die vom Kläger begehrte EG 12 setzt nicht zwingend voraus, dass zunächst Fachkenntnisse auf Grund eines nichtwissenschaftlichen Hochschulstudiums erlangt wurden. Insofern bauen die Entgeltgruppen nicht aufeinander auf. Es ist denkbar, dass die erforderlichen Fachkenntnisse erst im wissenschaftlichen Hochschulstudium erlangt werden und damit die Voraussetzungen der EG 12 vorliegen, ohne dass zuvor die Voraussetzungen der EG 11 vorlagen. Insofern sind nicht zunächst die Voraussetzungen der EG 11 festzustellen, bevor die EG 12 geprüft werden kann. III. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat nach den §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 ZPO der Kläger zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere wies der am Einzelfall orientierte Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Kammer folgte bei der Entscheidung den in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 1. April 2021 als sogenannter „Seiteneinsteiger“ bei dem beklagten Land als Lehrer an einer Grundschule im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) beschäftigt. Er unterrichtet für die Jahrgänge eins bis sechs die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER). Der Kläger verfügt über einen Bachelor des Studiengangs Sozialwissenschaften (Blatt 20 der Akte) sowie über einen Masterabschluss des Studiengangs Bildungsmanagement (Blatt 21 – 22 der Akte). Am 14. Juli 2023 schloss der Kläger ein knapp einjähriges Studium „Deutsch für die Primarstufe“ am Institut für Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam (W.i.B.) ab (Blatt 27 – 28 der Akte). Nach dem Arbeitsvertrag vom 5. März 2021 (Blatt 16 – 19 der Akte) finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung. Das beklagte Land vergütete den Kläger nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung vom 2. März 2019 nach der Entgeltgruppe (EG) 10. Mit Schreiben vom 10. März 2021 (Blatt 23 der Akte) machte der Kläger einen Anspruch auf Höhergruppierung ab 1. April 2021 geltend. Mit weiterem Schreiben vom 13. April 2023 (Blatt 24 – 26 der Akte) verlangte er die Eingruppierung in die EG 12. Mit Schreiben vom 19. September 2023 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung ab (Blatt 29 der Akte). Der Kläger hat am 28. Dezember 2023 Klage auf eine Vergütung seiner Tätigkeit nach der EG 12 erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er sei ab dem 1. April 2021 in die EG 12 einzugruppieren. Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L verfüge er sowohl über ein abgeschlossenes Hochschulstudium als auch über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterricht in mindestens einem Schulfach, da er Politische Bildung und LER unterrichten könne. Hinsichtlich des Fachs „Politische Bildung“ habe er in seinem Bachelor-Studium der Sozialwissenschaften in ausreichendem Maße vergleichbare Studieninhalte erlernt. Der Kläger sei auch zu dem Weiterbildungsstudium am W.i.B. zugelassen worden, da er über ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie die Unterrichtsbefähigung für ein Fach (hier: Politische Bildung) verfüge. Ebenfalls sei aufgrund seiner Befähigung zum Unterricht im Fach „Politische Bildung“ davon auszugehen, dass ihm auch die Befähigung zum Unterricht im Fach LER zuzuerkennen sei. Das beklagte Land erkenne ihm zu Unrecht nur 4 von 13 zu erwerbende fachwissenschaftliche Inhalte an. Das beklagte Land lege in der zugrunde gelegten Standardliste bereits zu Unrecht 13 fachwissenschaftliche Inhalte und nicht 9 zu Grunde. Bei den Unterpunkten, die das beklagte Land mit je drei fachwissenschaftlichen Inhalten bewerte, handele es sich tatsächlich nur um je einen fachwissenschaftlichen Inhalt, der in mögliche Themenbereiche aufgeteilt sei. Neben den 4 zuerkannten fachwissenschaftlichen Inhalten erfülle der Kläger einen fünften, nämlich den Unterpunkt Seminar — historische Perspektiven, indem er sich in seinem Studium der Sozialwissenschaften in vergleichbarer Form mit historischen fachwissenschaftlichen Betrachtungsweisen beschäftigt habe. Jedenfalls der Hilfsantrag sei begründet, weil der Kläger das Studium „Deutsch für die Primarstufe“ am 14. Juli 2023 abgeschlossen habe und spätestens damit die erforderliche Unterrichtsbefähigung erlangt habe. Das Zertifikationsstudium sei einem fachwissenschaftlichen Studium gleichzusetzen und entspreche einer gleichwertigen Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 BbgLeBiG. Der Kläger habe seinen Anspruch bereits mit Schreiben vom 10. März 2021 hinreichend deutlich und damit ordnungsgemäß geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. April 2021 nach der Entgeltgruppe E 12 der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe E 10 und der Entgeltgruppe E 12 ab April 2021 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. August 2023 nach der Entgeltgruppe E 12 der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe E 10 und der Entgeltgruppe E 12 ab August 2023 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, die Eingruppierung des Klägers in die EG 10 sei zutreffend entsprechend dem zweiten Abschnitt der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt. Der Kläger verfüge seiner Ausbildung nach nicht über die Voraussetzungen zum Unterrichten (Lehrbefähigung für das Lehramt) in mindestens einem Schulfach an einer Grundschule. Die Lehrbefähigung könne nur durch ein Studium des entsprechenden zu lehrenden Faches in Form eines Pädagogikstudiums erworben werden. Der Kläger weise kein entsprechendes Fachstudium auf, das gemäß § 8 der Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (LSV) in Betracht käme. Im Bereich Grundschule kämen die Fächer Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Sachunterricht, Sorbisch/wendisch und Sport in Frage. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 LSV sei für den Fall des Sachunterrichts Grundlagen eines Bezugsfachs zu studieren, wobei für den Kläger als Bezugsfächer Gesellschaftswissenschaften und LER in Frage kämen. Das Studium des Klägers als nichtlehramtsbezogenes Hochschulstudium weise nicht den für eine Höhergruppierung notwendigen mindestens 50%igen Umfang (Semesterwochenstunden und Leistungspunkte) des vergleichbaren Lehramtsfachs auf. Die notwendigen 20 Leistungspunkte entsprächen 14 Semesterwochenstunden. Der Kläger habe lediglich 4 Semesterwochenstunden nachgewiesen. Ihm seien von 13 möglichen fachwissenschaftlichen Inhalten nur 4 zuzuerkennen und daher nicht mindestens 50%. Die Weiterbildung am W.i.B. (Deutsch für die Primarstufe) sei kein lehramtsbezogener Abschluss im Tarifsinne. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2024 die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 12 TV EntgO-L nicht erfülle. Die Entgeltordnung unterscheide zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt 1) und solchen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (Abschnitt 2). Eine Eingruppierung nach Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L käme nicht in Betracht, weil der Kläger keine Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) nach Maßgabe des Lehrerfortbildungsgesetzes erworben habe. Der Kläger könne die Eingruppierung auch nicht auf Abschnitt 2 Nummer 3 der Anlage zum TV EntgO-L stützen, weil er aufgrund seines Studiums nicht die Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger eine etwaige Befähigung zum Unterricht im Fach „Politische Bildung“ habe, da er ausschließlich im Grundschulbereich eingesetzt werde, wo das Fach „Politische Bildung nicht unterrichtet werde. Sein nicht lehramtsbezogenes Studium der Sozialwissenschaften weise nicht zu mehr als 50 % fachdidaktische Studieninhalte des Bezugsfachs Gesellschaftswissenschaften/LER auf. Das Studium des Klägers decke nach der Studienordnung für die Primarstufe nach der Studienordnung der Universität Potsdam nur 4 von 13 Teilbereiche des Bezugsfachs Gesellschaftswissenschaften/LER ab. Das Nebenstudium „Deutsch für die Primarstufe“ am Institut für Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam habe ebenfalls nicht die fachlichen Voraussetzungen in einem Schulfach im Tarifsinne vermittelt. Die Qualifizierung beinhalte keine Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nummer 9 und habe auch nicht zum Erwerb eines Diplomgrades oder Bachelorabschlusses geführt. Sinn der Weiterbildung sei vielmehr die Voraussetzung zu schaffen, dass ein „Seiteneinsteiger“ zum Referendariat zugelassen werden könne und danach über die Linie eines sogenannten „Erfüllers“ höherzugruppieren sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 175 – 189 der Akte Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 2. Oktober 2024 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am Montag, den 4. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 2. Dezember 2024 begründet worden. Der Kläger trägt vor, sein Masterabschluss im Bildungsmanagement erfülle die Voraussetzungen des Anschnitts 2 Nummer 2 der Anlage zum TV EntgO-L. Unerheblich sei, dass im Bereich der Grundschulen das Fach „Politische Bildung“ nicht unterrichtet werde. Der konkrete Einsatz sei keine Voraussetzung der Eingruppierung. Hierbei komme es nicht auf den Erwerb von fachdidaktischen Inhalten, sondern ausschließlich auf den Erwerb von fachwissenschaftlichen Inhalten an, weil es in diesem Abschnitt um die Eingruppierung von Lehrkräften ohne Lehramtsstudium gehe. Aufgrund des Studiums des Klägers lägen auch die Voraussetzungen zum Unterrichten im Fach Sachunterricht mit dem Bezugsfach Gesellschaftswissenschaften vor, weil er mindestens 50 % der fachwissenschaftlichen Inhalte erworben habe. Das beklagte Land habe den Anteil der fachwissenschaftlichen Inhalte unzutreffend ermittelt. Der Prüfung seien nicht 13 Teilbereich, sondern nur 9 Teilbereiche zugrunde zu legen. Es sei angemessen, die Teilbereiche entsprechend der erforderlichen Semesterwochenstunden mit einem fachwissenschaftlichen Inhalt zu bewerten. Auch seien die beiden Punkte, in denen es inhaltlich um den methodischen Zugriff auf Geschichte gehe, in einem Punkt zusammenzufassen. Auch habe das beklagte Land teilweise Inhalte, die fachdidaktischer Natur seien, fachwissenschaftliche Inhalte zugewiesen. Der Kläger habe zudem durch sein Zertifikatsstudium „Deutsch für die Primarstufe“ die Befähigung zum Unterrichten im Fach Deutsch in Sinne des Abschnitts 2 Nummer 2 der Anlage zum TV EntgO-L erworben. Es sei nicht erforderlich, die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach durch das Studium mit Hochschulabschluss zu erwerben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 2. Dezember 2024, Blatt 202 – 232 der Akte, Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2024, Az. 4 Ca 1249/23, abzuändern und 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. April 2021 nach der Entgeltgruppe 12 der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 und der Entgeltgruppe 12 ab April 2021 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. August 2023 nach der Entgeltgruppe 12 der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 und der Entgeltgruppe 12 ab August 2023 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, die Eingruppierung könne nicht auf eine Befähigung des Klägers zum Unterrichten im Fach „Politische Bildung“ gestützt werden, weil dieses unstreitig an Grundschulen nicht unterrichtet werde. Das beklagte Land habe zutreffend auf Grundlage der Studienordnung der Universität Potsdam den Anteil der durch das Studium des Klägers vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte in Bezug auf das Lehramtsfach ermittelt. Dabei habe der Kläger nur 4 der 13 dort ausgewiesenen Leistungsstandards erreicht. Es genüge insoweit nicht, dass der Kläger sich gegen die dortige Aufstellung wende. Erforderlich sei vielmehr, eine konkrete Darstellung und Zuordnung seiner erworbenen fachwissenschaftlichen Grundlagen zu den fachwissenschaftlichen Inhalten des Fachs Sachunterricht im Bezugsfach Gesellschaftswissenschaften. Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatsstudiums „Deutsch in der Primarstufe“ genüge ohne anschließenden berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit Staatsprüfung nicht, um gleichgestellt mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 4. April 2025, Blatt 247 – 250 der Akte, Bezug genommen.