II R 15/76
LG, Entscheidung vom
6mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 23. Oktober 1979 28 T 94/79 KostO §§ 147, 44 Fälligkeitsbestätigung und Kaufpreisüberwachung, Rangänderung in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die zur Sicherung der Darlehen hätten belastet werden sollen, seien die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Auszahlung nicht gegeben Der Notar hat sich aber damit einverstanden erklärt, daß der Betrag des Guthabens zuzüglich Zinsen beim AG D. unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt wird. Gegen die Weigerung des Notars hat der Konkursverwalter beim LG Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNotO erhoben mit dem Antrag. den Notar anzuweisen, das bei der C.-Bank In D. auf dem Festgeldkonto zugunsten der X.-GmbH und der B.-GmbH befindliche Guthaben zu seinen Gunsten als Konkursverwalter dar X.-GmbH freizugeben. Das LG hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 28.4. 1976 — 2 Wx 124/77 — den Beschluß des LG vom 29.7. 1977 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, Nach Beiziehung dar Konkursakten des AG D. hat das LG diejenigen Personen, die vom Konkursverwalter unter Hinweis auf die Konkurstabelle als Darlehnsgläubiger bezeichnet worden sind, um Stellungnahme zu dessen Antrag gebeten. Eine sachliche Äußerung hat das LG nur von den Beteiligten zu 3) bis 7) erhalten. Die Beteiligten zu 4) bis 6) haben dabei ihr Einverständnis mit der Freigabe erklärt. Durch Beschluß vorn 21. 6. 1979 hat das LG die Beschwerde des Konkursverwalters als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende weitere Beschwerde, die ohne Erfolg blieb. Aus den Gründen: Zum Sachverhalt 10. Kostenrecht — Fälligkeitsbestätigung und KaufpreleOberwachung, Rangänderung in der Grundpfandrechtsbeetellungsurkunde mitgeteilt von Notar Dr. Siegmar Rothstein, Düsseidorf-Benreih) KostO §§ 147 Abs. 1, 44 Abs 1 1. Fälligkeitemitteilung und Kaufpreisüberwachungdurch den Notar stallos zwei eelbetändlg zu berechnende Nebentätigkeiten im Sinne des § 147 Abs. 1 KostO dar. Hat der Notar In eigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit zu prüfen, so erwächst Ihm hierfür eine Gebühr nach dem vollen Geschäftswert. 2. Dle Gebühren für eine Rangänderung nach § 38 KostO sind durch die Gebühren für die Bestellung einer Grundschuld In gleicher Urkunde abgegolten. (Leitsätze nicht amtlich) Das LG ist zutreffend davon auagegangen, daß dem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Seybold-HornIg, 6 Aufl., § 15 BNotO, Rdn. 65; Keidel-Kuntze-Winkler, 11. Aufl., Teil B, § 4 BeurkG, Fidn. 5). Die Überprüfung der Amtsverweigerung eines Notars hat demnach in der Richtung zu erfolgen, ob die Verweigerung auf vertretbaren Erwägungen beruht und nicht willkürlich oder rechtsmißbräuchlich erscheint (vgl. BGH, DNotZ 1970, 444 , 446; Arndt, § 15 BNotO , Anm. 11 4). Daß diese zunächst für die Urkundstätigkeit des Notars geltenden Grundsätze auf die Betreuungstätigkeit nach §24 BNotO entsprechend anzuwenden sind, hat das LG rechtsirrtumsfrei angenommen. Es ist auch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Notar Im vorliegendem Falle nicht angewiesen werden kann, das auf dem Festgeldkonto befindliche Guthaben zugunsten des Konkursverwalters freizugeben. Durch die Zustimmung des Notars zur Auszahlung des Guthabens an die X.-GmbH sollte sichergestellt werden, daß über die zur Baufinanzierung bereitgestellten Gelder nicht ohne die vorgesehene dingliche Sicherung verfügt werden konnte. Aus dem Umstand, daß diese dingliche Sicherung nicht mehr möglich ist, folgt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Notars, das Guthaben zur Konkursmasse freizugeben. Freilich muß der Notar die nunmehr gegebene Rechtslage bei seiner Entscheidung prüfen. Die Rechtslage stellt sich aber nicht so eindeutig dar, daß die Weigerung des Notars, das Guthaben zur Konkursmasse freizugeben, als unvertretbar bezeichnet werden kann. Die rechtskräftige Feststellung von Konkursforderungen der Gläubiger nach §§ 144, 145 KO hat Insoweit keine eindeutige Klärung gebracht. Durch sie ist zwar im Rahmen der Schuldenmasse die Beteiligung der Gläubiger rechtskräftig festgestellt. Sie besagt aber nichts über die Verpflichtung der Gläubiger, das auf dem Festgeldkonto befindliche Guthaben zur Konkursmasse freizugeben. Diese Verpflichtung Ist, soweit die Gläubiger nicht ihr Einverständnis mit der Freigabe erklärt haben, notfalls im Prozeßwege im Verhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gläubigern als Vorfrage zu klären. Mit dieser Auffassung steht der Senat nicht im Gegensatz zur Begründung seines Beschlusses vom 28.4. 1978. Denn die rechtskräftige Entscheidung der Vortrage zuungunsten der Gläubiger würde die Amtsverweigerung des Notars in einem anderen Lichte erscheinen lassen. So, wie die Rechtslage sich derzeit darbietet, kann die vorn Konkursver • walter beantragte Anweisung an den Notar nicht ergehen. Es Ist auch nicht möglich, den Notar im Hinblick auf die Einverständniserklärungen der Beteiligten zu 4) bis 6) zu einer teilweisen Freigabe des Guthabens anzuweisen, well unklar bleibt, welcher Teil des Guthabens auf die Beteiligten zu 4) bis 6) entfallen würde. Der Kostenschuldner hat durch den Kostengläubigereirren Kaufvertrag über ein noch zu vermessendes Trennstück eines Grundstücks beurkundet, Nach Ziffer 3.4 des Kautvertrages hing die Fälligkeit des Kaufpreises von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen (im wesentlichen nach Baufortschritt) ab. Nach Ziffer 3.5 des Kaufvertrages waren die fälligen Beträge auf Noteareierkonto zu hinterlegen bzw. unmittelbar an die Verkäuferin zu zahlen, sobald der Notar gemäß Ziffer 3.8 des Kaufvertrages den Kaufvertragspartelen bestätigt hatte, daß die Auszahlungsvoraussetzungen nach § 3 Abs_ 1 Nr. 1 und 2 MaBV i. d. F. vom 11. 6. 1975 vorlägen. Gemäß Ziff. 10.4 des Vertraoes war der Notar angewiesen, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen, wenn ihm von der Verkäuferin schriftlich mitgeteilt bzw. nachgewiesen war, daß der gesamte Kaufpreis an die Verkäuferin bzw. auf das Notaranderkonto bezahlt war. Der Kostenschuldner beanstandet u. a. die für die Kaufpreisüberwachung angesetzte Gebühr nach § 147 KostO . Außerdem Ist der Kostenschuldner der Auffassung, daß der Kostengläubiger neben den Gebühren für die Bestellung einer Grundschuld nicht auch noch zusätzlich Gebühren nach § 38 Abs. 2 KostO für die Rangänderung habe berechnen dürfen. Aus den Gründen: 1. Zu Unrecht beanstandet der Kostenschuldner allerdings den Ansatz der Gebühr nach § 147 KostO für die Kaufpreisüberwachung. Jedenfalls aufgrund seiner Tätigkeit aufgrund Ziffer 3.5 und 3.6 des Kaufvertrages steht dem Notar diese Gebühr nach dem vollen Geschäftswert des Kaufpreisesunabhängig davon zu, in welcher Höhe ihm eventuell auch noch aufgrund der Tätigkeit gemäß Ziffer 10.4 des Vertrages eine Gebühr nach § 147 KostO zusteht. Die Prüfung der Fälligkeit des Kaufpreises stellt weder eine gebührenfreie, ein Geschäft des Notars nur vorbereitende oder fördernde Tätigkeit im Sinne des § 147 Abs. 2 KostO , noch eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des Beurkundungsgeschäfts im Sinne des § 146 lung des Kaufvertrages zwischen den Vertragspartnern dient (vgl. OLG Düsseldorf vom 8, 9. 1977 — 10 W 67/77 = MittRhNotK 1977, 185 ). Der Geschäftswert richtet sich hierbei nach dem Haftungsumfang des Notars. Das Haftungsrislko des Notars belief sich hiernach auf den gesamten Kaufpreis, da er In eigener Verantwortung die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin zu prüfen hatte, Der Kostenschuldner hätte zwar auch die fälligen Kaufpreisbeträge auf Notaranderkonto zahlen können. Hierdurch wären jedoch keine Kosten vermieden worden, da die Hinterlegungsgebühren nach § 149 KostO höher als die Gebühren nach § 147 KostO sind. 2. Von der angefochtenen Kostenrechnung sind die Gebühren nach § 38 Abs. 2 KostO abzusetzen. Die Gebühren für die Rangänderung nach §38 KostO sind durch die Gebühren für die Bestellung der Grundschuld abgegolten (§ 44 Abs. 1 KostO). Die Erklärung zu der Rangänderung betrifft nämlich 116 Heft Nr. 6 MittRhNotK Juni 1980 denselben Gegenstand wie die Grundpfandrechtsbestellung. Denselben Gegenstand betreffen unter anderem alle Zur Begründung, Feststellung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (OLG Düsseldorf, DNotZ 1955, 108 ). Die Bestellung der Grundschuld und der Rücktritt der Auflassungsvormerkung betreffen denselben Gegenstand, da letzteres Sicherungsgeschäft für die Begründung des Grundpfandrechts darstellt (vgl. Beschluß der Kammer vom 29. 10.1976 — 28 T 165/78 3. Soweit der Notar die Auffassung vertritt, daß ihm wegen der Abtretung der Auszahlungsansprüche noch eine besondere Gebühr zusteht, ist diese Gebühr Jedenfalls bisher nicht fällig, da der Notar insoweit keine entsprechende, den Anforderungen des § 154 KostO genügende Gebührenrechnung erstellt hat (vgl. Beschluß der Kammer, a.a.O.). 11. Kostenrecht — Getrennte Gebühr für Fälligkellernitteilung und Kaufprelsüberwachung (LG Düsseldorf, Beschluß vorn 4. 3. 1980 — 28 T 298/79 mitgeteilt von Notar Dr, Alfred Bergermann, Düsseldorf) KostO §§ 147, 30 Abo. 1 Fälligkeitemitteilung und Kaufpreisüberwachung sind getrennt zu berechnende selbständige Geschäfte, für die die Gebühr Vom vollen Geschäftswert zu berechnen ist. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Insbesondere hat der Kostengläubiger zutreffend unter Berücksichtigung der Grundsätze des OLG Düsseldorf (Beschluß vom 8.9. 1977 — 10 W 67/77 — MlttRhNotK 1977, 185) jeweils getrennte Gebühren für die Kaufpreisüberwachung und Fälligkeitsmitteilung, jeweils nach dem vollen Geschäftswert berechnet. Bei der Kaufpreisüberwachung und der Fälligkeitsmitteilung handelt es sich um selbständige Geschäfte. In dem einen Fall hat der Notar zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Käufer den Kaufpreis zu entrichten haben, In dem anderen Fall prüft er, ob die Voraussetzungen für die Umschreibung des Grundstücks auf die Käufer vorliegen, er nimmt also einmal treuhänderlsche Funktionen•für den Verkäufer, das andere Mal für die Käufer wahr. Gemäß § 30 Abs. 1 KostO ist der Geschäftswert für beide Tätigkeiten auch jeweils mit dem gesamten Kaufpreis anzunehmen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Tätigkeit und der Verantwortlichkeit des Notars sowie der Bedeutung des Geschäfts für den Auftraggeber, Anders als in dem von der Kammer durch Beschluß vom 9. 3. 1979 — 28 T 428/78 — entschiedenen Fall war vorliegend die Stellung des Umsch relbungsantrags durch den Kostengläublger nicht allein von einer entsprechenden Anweisung des Verkäufers, sondern von weiteren, vom Kostengläubiger selbständig Zu prüfenden Voraussetzungen abhängig; es war nämlich nur ein Teil des Kaufpreises unmittelbar an die Verkäufer zu zahlen, daneben hatte der Kostengläublger einen Treuhandauftrag abzuwickeln. 12. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Abfindung an einen Wiederkautsberechtigten keine zusätzliche Gegenleistung (BFH, Urteil vom 12.12. 1979 — II R 15/76 = BStBI 1980 182) GrEStG 1940 §§ 1 Abs. 1 Nr.6, 7; 11 Abs. 2 Nr. 1; 15 Nr. 1 Hei jemand unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes für den Fall der Welterveräußerung ein Grundstück erworben und Heft Nr. 8 kiittehNinK Jim' 1980 verkauft er das Grundstück unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes gegen Zahlung einer Entschädigung an den Wiederkaufsberechtigten in Höhe des gegenüber dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufepreis erzielten Mehrerlöses, so liegt hierin keine zusätzliche Gegenleistung für den selnerreltigen Erwerb des Grundstückes durch den Wiederkaufsverpflichteten. Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte 1960 In A, ein Grundstück erworben (Grundstück 1), das keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße hatte und nur zusammen mit einem angrenzenden Grundstück gewerbilch nutzbar war. Sie kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.7. 1965 das angrenzende Grundstück zu einem Kaufpreis von 35 DM je qm. Nach Abtretung einer Straßenfläche an die Stadt A. verblieben der Klägerin x qm (Grundstück II). In dem Kaufvertrag vom 15. 7,1985 räumte die Klägerin dem Verkäufer, B., ein durch Auflassungsvormerkung zu sicherndes Wiederkaufsrecht zum Schätzwert, höchstens zum seinerzeitigen Kaufpreis von 35 ON je qm für die Fälle der nicht fristgemäßen Bebauung und der Welterveräußerung des Grundetücke II innerhalb einer bestimmten Frist ein. Als sich herausstellte, daß die Klägerin fürdie erworbenen Grundstücke keine Verwendung mehr haben würde, beschloß sie 1967, die Grundstücke I und II zu verkaufen. B., dem die Klägerin die Grundstücke anbot, zeigte kein Interesse, sein Wiederkautsrecht hinsichtlich des Grundstückes ir auszuüben und das Grundstück 1 zu kaufen. Er war jedoch bereit, einer Welterveräußerung des Grundstücks II zuzustimmen, wenn ein über dem seinerzeitigen Erwerbspreis von 35 DM je qm hinausgehender Veräußerungserlös an ihn abgeführt werde und der weitere Käufer zur erneuten Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bereit sei. Die Klägerin verkaufte die Grundstücke I und II schließlich am 1, 11. 1972 auf der Grundlage von 66,65 DM je orn. Von dem Verkautser• lös wurden 31.65 DM je qm des von dem Wiederkaufsrecht betroffenen Grundstücks II an El abgeführt und für diesen nunmehr ein Wiederkaufsrecht zum Höchstpreis von 68,85 DM je qm eingetragen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als zueätzliche nachträgliche Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes durch die Klägerin im Jahre 1965 und setzte durch Ergenzungsbescheld für den Grundstückeerwerb eine weitere Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen, auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheides gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Die vereinbarte Zahlung durch die Klägerin an B. anläßlich des Verkaufes der Grundstücke ist keine zusätzliche Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes II durch die Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb Im Jahre 1985. Die . DM sind vielmehr gezahlt worden, weil B. anläßlich des Verkaufes des mit der Auflassungsvormerkung zugunsten des B. belasteten Grundstückes II sein Wiederkaufsrecht nicht ausübte. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 gehören zur Gegenleistung auch Leistungen. die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Wie der Regierungsbegründung zu entnehmen ist (vgl. RStBI 1940, 387, 408), war es der Sinn der 1940 neu in das Grunderwerbsteuerrecht eingeführten Regelung, die volle Gegenleistung für einen Erwerbsvorgang steuerlich zu erfassen. Daraus folgt, daß eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb In einem rechtlichen Zusammenhang stehen muß, soll sie eine zusätzliche Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang sein, Dies wäre z. 9. dann der Fall, wenn über die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Kaufvertrages Streit entstanden wäre, der gegen Zahlung einer zusätzlichen Gegenleistung vergleichsweise beigelegt worden wäre (vgl. z. B, den Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs — RFH vom 20.3. 1923 — II A 11/23 — RFHE 12, 32, der allerdings nach dem damals geltenden Grunderwerbsteuerrecht noch anders entschieden worden ist). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der seinerzeitige Kaufvertrag abgewickelt, gleichzeitig jedoch ein Wiederkaufsrecht im Sinne des § 497 BGB vereinbart worden Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 23.10.1979 Aktenzeichen: 28 T 94/79 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 116-117 Normen in Titel: KostO §§ 147, 44