II R 133/83
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 07. August 1984 11 T 46/84 KostO §§ 18, 19, 20 Bauerwartungsland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auswirkungen auf ihren Gewinn hätte. Dies zeige sich auch darin, daß der Weiterbetrieb des Beamtenheimstättenwerkes gestattet worden sei. Den Beteiligten zu 2)-4) wurde die landgerichtliche Entscheidung geteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Gründen: 1.Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 KostO). Die Beteiligte zu 1) ist Kostenschuldnerin nach § 2 Nr.1 KostO; hierausfolgt ihre Beschwerdeberechtigung, mag sie auch bisher nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen worden sein (Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Stand November 1984, § 14 KostO , Anm. III b 1 und IV c m. w. N.). Die Beteiligte zu 1) ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. a) Rechtliche Bedenken erweckt allerdings, daß das LG die Beteiligten zu 2)-4), die als Kostenschuldner nach § 3 Nr. 2 KostO in Betracht kommen, nicht gehört und ihnen die angefochtene Entscheidung nicht mitgeteilt hat. Da den Beteiligten zu 2)-4) im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und da unbedenklich davon ausgegangen werden kann, daß der Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf dem Verfahrensfehler (vgl. hierzu im einzelnen BayObLG JurBüro 1980, 1056 /1057). b) Das LG hat auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) den vom AG festgesetzten Geschäftswert zu Recht bestätigt; seine Entscheidung läßt einen Rechtsfehler (§ 31 Abs. 3 S.1, § 14 Abs. 3 S. 3 KostO ; § 550 ZPO ) nicht erkennen. Der Geschäftswert der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die eine Unterlassungspflicht des Eigentümers sichern soll, richtet sich weder nach § 22 noch nach § 24 KostO. Er ist vielmehr, da er auch sonst nicht feststeht, gemäß § 30 Abs.1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen; nur wenn solche fehlen, kommt eine Geschäftswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO in Betracht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es lägen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 30 Abs.1 KostO vor, wird dem Sinn dieser Regelung und ihrem Verhältnis zu § 30 Abs. 2 KostO nicht gerecht. Nach allgemeiner Auffassung darf § 30 Abs. 2 KostO erst dann angewendet werden, wenn wegen Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte auch eine annähernde Wertermittlung nicht möglich ist. Die Vorschrift ist nicht schon heranzuziehen, wenn die Wertschätzung auf Schwierigkeiten stößt. Dementsprechend genügt es für die Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO , wenn wenigstens so viele für die Bewertung in Betracht kommende Umstände vorhanden sind, daß jedenfalls eine ungefähre Schätzung möglich ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll nur als äußersten Notbehelf auf den Regelwert in § 30 Abs. 2 KostO zurückgegriffen werden (vgl. hierzu schon OLG Bamberg Rpfleger 1951, 573 , 574; OLG München Rpfleger 1954, 655, 656; Jonas/Melsheimer/Hornig/Stemm ler Reichskostenordnung, 4. Aufl., § 24, Anm. VI 1). Im vorliegenden Fall ist die Anwendung daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil mangels konkreter Umstände z. B. exakte Berechnungen über zu erwartende Geschäftseinbußen der Beteiligten zu 1) nicht angestellt werden können. Es mag sein, daß der Wert der Dienstbarkeit, wäre eine solche Berechnung möglich, genauer als durch bloße Schätzung ermittelt werden könnte. Darauf kann es aber, wie dargelegt, nicht ankommen. Eine Schätzung nach § 30 Abs.1 KostO hätte vielmehrnur dann nicht vorgenommen werden dürfen, wenn die vom LG herangezogenen Umstände hierfür als tatsächliche Grundlagen ungeeignet wären. Nur dann hätte man annehmen können, es fehle gänzlich an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 Zu schätzen ist sonach der Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Berechtigten; er hängt in erster Linie vom Zweck der Dienstbarkeit ab (vgl. BayObLG JurBüro 1982, 1395 = Rpfleger 1982, 358 und JurBüro 1983, 1553 je m. w. N.; OLG Hamm JMBI NW 1967, 195/196). Die Ermessensausübung Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Dies bedeutet, daß die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dahineingeschränkt ist, ob die Tatsacheninstanz die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob sie von ungenügenden Feststellungen ausgegangen ist, ob sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt oder sonst von ihrem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und damit fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BayObLG JurBüro 1982, 1385 , 1386 m. w. N.). Die Ermessensentscheidung des LG läßt Rechtsfehler im dargelegten Sinn nicht erkennen. Zu den Angriffen, die im einzelnen gegen die landgerichtliche Ermessensentscheidung erhoben werden, Ist auszuführen: Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daß für den Geschäftswert der Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Beteiligte zu 1) maßgebend Ist und dieser Wert hier von deren Interesse bestimmt wird, in den in der Dienstbarkeit näher bezeichneten Räumen den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens zu verhindern. In diesem Rahmen hat das LG — neben anderen Gesichtspunkten — die Attraktivität des gesamten Gebäudes für mögliche Konkurrenten hervorgehoben, wie sie auch im Kaufpreis von 3.000.000,— DM zum Ausdruck kommt. Diese Erwägung des LG ist nichtfehlerhaft. Das LG hat zu Recht nicht berücksichtigt, daß von der Dienstbarkeit nur ein Teil des ganzen Gebäudes unmittelbar betroffen ist; auf die Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks kommt es nämlich nicht an (BayObLG JurBüro 1982, 1385 , 1386). Deshalb spielt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Rolle, ob die Grunddienstbarkeit den Wert des Grundstücks etwa im Hinblick auf § 92 ZVG gemindert hat. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht darin zu erblicken, daß das LG die Vermietung an das Beamtenheimstättenwerk nicht als wertmindernd angesehen hat. Abgesehen davon, daß die Bausparkasse andere als die von der Dienstbarkeit unmittelbar betroffenen Räume gemietet hat, wird dadurch das mit der Dienstbarkeit verfolgte Ziel nicht beeinträchtigt, andere Bankunternehmen aus dem Erd- und Kellergeschoß des Gebäudes fernzuhalten. Die weitere Vermietung ist daher ohne Einfluß auf den Wert der Dienstbarkeit. Das LG hat auch sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen. Es ist richtig, daß die Dienstbarkeit nur den Betrieb eines Bank- oder bankähnlichen Geschäfts verbietet, während die Beteiligte zu 1) den Betrieb anderer Geschäfte dulden müßte. Solchen zu verhindern, ist aber nicht Ziel der Dienstbarkeit; darum ist es auf ihren Wert ohne Einfluß, wenn andere als Bank-Geschäfte betrieben werden. Im übrigen hätte die Beteiligte zu 1) davon keine Nachteile zu befürchten. 7. Kostenrecht — Bauerwartungsland (LG Köln, Beschluß vom 7. 8. 1984 — 11 T 46/84 — mitgeteilt von Notar Wilhelm lckenroth, Rheinbach) KostO §§ 18 Abs.1; 19 Abs.1; 20 Abs. 2 1. Für Im Flächennutzungsplan ausgewiesenes Ackerland ist in der Regel auch der Wert für Ackerland zugrundezulegen. Auswirkungen auf ihren Gewinn hätte. Dies zeige sich auch darin, daß der Weiterbetrieb des Beamtenheimstättenwerkes gestattet worden sei. Den Beteiligten zu 2)-4) wurde die landgerichtliche Entscheidung geteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Gründen: 1.Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 KostO). Die Beteiligte zu 1) ist Kostenschuldnerin nach § 2 Nr.1 KostO; hierausfolgt ihre Beschwerdeberechtigung, mag sie auch bisher nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen worden sein (Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Stand November 1984, § 14 KostO , Anm. III b 1 und IV c m. w. N.). Die Beteiligte zu 1) ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. a) Rechtliche Bedenken erweckt allerdings, daß das LG die Beteiligten zu 2)-4), die als Kostenschuldner nach § 3 Nr. 2 KostO in Betracht kommen, nicht gehört und ihnen die angefochtene Entscheidung nicht mitgeteilt hat. Da den Beteiligten zu 2)-4) im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und da unbedenklich davon ausgegangen werden kann, daß der Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf dem Verfahrensfehler (vgl. hierzu im einzelnen BayObLG JurBüro 1980, 1056 /1057). b) Das LG hat auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) den vom AG festgesetzten Geschäftswert zu Recht bestätigt; seine Entscheidung läßt einen Rechtsfehler (§ 31 Abs. 3 S.1, § 14 Abs. 3 S. 3 KostO ; § 550 ZPO ) nicht erkennen. Der Geschäftswert der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die eine Unterlassungspflicht des Eigentümers sichern soll, richtet sich weder nach § 22 noch nach § 24 KostO. Er ist vielmehr, da er auch sonst nicht feststeht, gemäß § 30 Abs.1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen; nur wenn solche fehlen, kommt eine Geschäftswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO in Betracht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es lägen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 30 Abs.1 KostO vor, wird dem Sinn dieser Regelung und ihrem Verhältnis zu § 30 Abs. 2 KostO nicht gerecht. Nach allgemeiner Auffassung darf § 30 Abs. 2 KostO erst dann angewendet werden, wenn wegen Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte auch eine annähernde Wertermittlung nicht möglich ist. Die Vorschrift ist nicht schon heranzuziehen, wenn die Wertschätzung auf Schwierigkeiten stößt. Dementsprechend genügt es für die Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO , wenn wenigstens so viele für die Bewertung in Betracht kommende Umstände vorhanden sind, daß jedenfalls eine ungefähre Schätzung möglich ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll nur als äußersten Notbehelf auf den Regelwert in § 30 Abs. 2 KostO zurückgegriffen werden (vgl. hierzu schon OLG Bamberg Rpfleger 1951, 573 , 574; OLG München Rpfleger 1954, 655, 656; Jonas/Melsheimer/Hornig/Stemm ler Reichskostenordnung, 4. Aufl., § 24, Anm. VI 1). Im vorliegenden Fall ist die Anwendung daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil mangels konkreter Umstände z. B. exakte Berechnungen über zu erwartende Geschäftseinbußen der Beteiligten zu 1) nicht angestellt werden können. Es mag sein, daß der Wert der Dienstbarkeit, wäre eine solche Berechnung möglich, genauer als durch bloße Schätzung ermittelt werden könnte. Darauf kann es aber, wie dargelegt, nicht ankommen. Eine Schätzung nach § 30 Abs.1 KostO hätte vielmehrnur dann nicht vorgenommen werden dürfen, wenn die vom LG herangezogenen Umstände hierfür als tatsächliche Grundlagen ungeeignet wären. Nur dann hätte man annehmen können, es fehle gänzlich an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 Zu schätzen ist sonach der Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Berechtigten; er hängt in erster Linie vom Zweck der Dienstbarkeit ab (vgl. BayObLG JurBüro 1982, 1395 = Rpfleger 1982, 358 und JurBüro 1983, 1553 je m. w. N.; OLG Hamm JMBI NW 1967, 195/196). Die Ermessensausübung Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Dies bedeutet, daß die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dahineingeschränkt ist, ob die Tatsacheninstanz die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob sie von ungenügenden Feststellungen ausgegangen ist, ob sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt oder sonst von ihrem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und damit fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BayObLG JurBüro 1982, 1385 , 1386 m. w. N.). Die Ermessensentscheidung des LG läßt Rechtsfehler im dargelegten Sinn nicht erkennen. Zu den Angriffen, die im einzelnen gegen die landgerichtliche Ermessensentscheidung erhoben werden, Ist auszuführen: Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daß für den Geschäftswert der Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Beteiligte zu 1) maßgebend Ist und dieser Wert hier von deren Interesse bestimmt wird, in den in der Dienstbarkeit näher bezeichneten Räumen den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens zu verhindern. In diesem Rahmen hat das LG — neben anderen Gesichtspunkten — die Attraktivität des gesamten Gebäudes für mögliche Konkurrenten hervorgehoben, wie sie auch im Kaufpreis von 3.000.000,— DM zum Ausdruck kommt. Diese Erwägung des LG ist nichtfehlerhaft. Das LG hat zu Recht nicht berücksichtigt, daß von der Dienstbarkeit nur ein Teil des ganzen Gebäudes unmittelbar betroffen ist; auf die Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks kommt es nämlich nicht an (BayObLG JurBüro 1982, 1385 , 1386). Deshalb spielt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Rolle, ob die Grunddienstbarkeit den Wert des Grundstücks etwa im Hinblick auf § 92 ZVG gemindert hat. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht darin zu erblicken, daß das LG die Vermietung an das Beamtenheimstättenwerk nicht als wertmindernd angesehen hat. Abgesehen davon, daß die Bausparkasse andere als die von der Dienstbarkeit unmittelbar betroffenen Räume gemietet hat, wird dadurch das mit der Dienstbarkeit verfolgte Ziel nicht beeinträchtigt, andere Bankunternehmen aus dem Erd- und Kellergeschoß des Gebäudes fernzuhalten. Die weitere Vermietung ist daher ohne Einfluß auf den Wert der Dienstbarkeit. Das LG hat auch sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen. Es ist richtig, daß die Dienstbarkeit nur den Betrieb eines Bank- oder bankähnlichen Geschäfts verbietet, während die Beteiligte zu 1) den Betrieb anderer Geschäfte dulden müßte. Solchen zu verhindern, ist aber nicht Ziel der Dienstbarkeit; darum ist es auf ihren Wert ohne Einfluß, wenn andere als Bank-Geschäfte betrieben werden. Im übrigen hätte die Beteiligte zu 1) davon keine Nachteile zu befürchten. 7. Kostenrecht — Bauerwartungsland (LG Köln, Beschluß vom 7. 8. 1984 — 11 T 46/84 — mitgeteilt von Notar Wilhelm lckenroth, Rheinbach) KostO §§ 18 Abs.1; 19 Abs.1; 20 Abs. 2 1. Für Im Flächennutzungsplan ausgewiesenes Ackerland ist in der Regel auch der Wert für Ackerland zugrundezulegen. Zu schatzen ist sonach der Wert der beschrankten pers6nhlchen Dienstbarkeit for den Berechtigten; er hangt in erster Linie voni Zweck der Dienstbarkeit ab (vgl. BayObLG JurBUro 1982, 1395= Rpfleger 1982, 358 und JurB0ro 1983, 1553 je m. w. N.: OLG Hamm JMBI NW 1967, 195/196). Auswirkungen auf ihren Gewinn hatte. Dies zeige sich auch darin, daB der Weiterbetrieb des Beamtenheimstattenwerkes gestattet worden sei Den Beteiligten zu 21-4) wurde die Iaridgerichtliche Entscheidung mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den GrUnden: 1. Die weitere Beschwerde ist zulassig(§31 Abs. 3,§14 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 KostO). Die Beteiligte zu 1)ist Kostenschuldne-rin nach§2 Nr.1 KostO; hieraus folgt ihre Beschwerdeberechtigung, mag sie auch bisher nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen worden sein (Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Stand No-vember 1984,§14 KostO, Anm 川b 1 und IV cm. w. N.). Die Be-teihigte zu 1)ist durch die angefochtene Entscheidung be-schwert 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. a) Rechtliche Bedenken erweckt allerdings, daB das LG die Be-teihigten zu 2)'4), die als Kostenschuldner nach§3Nr. 2KostO in Betracht kommen, nicht geh6rt und ihnen die angefochtene Entscheidung nicht mitgeteilt hat. Da den Beteiligten zu 2)-4) im Rechtsbeschwe川everfahren die Entscheidung mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wo川en ist und da unbedenklich davon ausgegangen werden kann, daB der Sachverhalt vollstandig festgestellt worden ist, beruht die Ent-scheidung aber nicht auf dem Verfahrensfehler (vgl. hierzu im einzelnen BayObLG JurBロro 1980, 1056/1057). b) Das LG hat auf die zulassige Beschwerde der Beteiligten zu 1)den vom AG festgesetzten Geschaftswert zu Recht bestatigt; seine Entscheidung laBt einen Rechtsfehler(§31 Abs.3S.1, §14 Abs. 3 S. 3 KostO ; §550 ZPO ) nicht erkennen. Der Geschaftswert der Eintragung einer beschrankten pers6nlichen Dienstbarkeit, die eine Unterlassungspflicht des EigentUmers sichern soll, richtet sich weder nach§22 noch nach§24 KostO. Frist vielmehr, da er auch sonst nicht feststeht, gemaB §30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, sofern ausreichende tatsachliche Anhaltspunkte fUr eine Schatzung vorliegen; nur wenn solche fehlen, kommt eine Geschafiswert-festsetzung nach §30 Abs. 2 KostO in Betracht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es lagen keine genUgenden tatsachlichen Anhaltspunkte fUr eine Schatzung nach §30 Abs.1 KostO vor, wird dem Sinn dieser Regelung und ihrem Verhaltnis zu §30 Abs. 2 KostO nicht gerecht. Nach allgemeiner Auffassung darf §30 Abs. 2 KostO erst dann angewendet werden, wenn wegen Fehlens tatsachlicher Anhaltspunkte auch eine annahernde Wertermittlung nicht m6g」ich ist. Die Vorschrift ist nicht schon heranzuziehen. wenn die Wertschatzung auf Schwierigkeiten st6Bt. Dementsprechend genUgt es fUr die Anwendung von §30 Abs. 1 KostO , wenn we-nigstens soviele fUr die Bewertung in Betracht kommende Umstande vorhanden sind, daB jedenfalls eine ungefahre Schatzung m6glich ist. In verm6gensrechtlichen Angelegenheiten soll nur als a uBersten Notbehelf auf den Regelwert in§30 Abs. 2 KostO zurUckgegriffen werden (vgl. hierzu schon OLG Bamberg Rpfleger 1951, 573 , 574; OLG MUnchen Rpfleger 1954, 655, 656; Jonas/MelsheimeヴHornig/Stemmler Reichskostenordnung, 4. Aufl.,§24, Anm. Vhl). Im vorliegenden Fall ist die Anwendung daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil mangels konkreter Umstande z. B. exakte Berechnungen U ber zu erwartende Gesch謝tseinbuBen der Beteiligten zu 1)nicht angestellt werden k6nnen. Es m四sein, daB der Wert der Dienstbarkeit, ware eine solche Berechnung m6glich, genauer als durch bloBe Schatzung ermittelt werden k6nnte. Darauf kann es aber, wie dargelegt, nicht ankommen. Eine Schatzung nach§3OAbs.1 KostO hatte vielmehr nur dann nicht vorgenommen werden dUrfen, wenn die vom LG herangezogerten Umstande hierfor als tatsachliche Grundlagen ungeeignetwaren. Nur dann h韻e man annehmen k6nnen, es fehle ganzlich an genUgenden tatsachlichen Anhaltspunkten. lieft Nr. 9 ・MittRhNotK ・September 1955 Die Ermessensausobung ist im Rechtsbeschwe川everfah ren nur auf Rechtsfehler nachprUfbar. Dies bedeutet, das die PrUfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dahin eingeschrankt ist, ob dieねtsacheninstanz die Grenzen des ihr eingeraumten Ermessens o berschritten hat, ob sie von ungenUgenden Feststellungen ausgegangen ist, ob sie wesentliche Gesichtspunkte auBer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen oder augemeinen Grunds飢zen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt oder sonst von ihrem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und damit fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Die Arigemessenheit und Zweckmasigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der NachprUfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BayObLG JurBUro 1982, 1385, 1386 m. w. N.). Die Ermessensentscheidung des LG laBt Rechtsfehler im dargelegten Sinn nicht erkennen. Zu den Angriffen, die im einzelnen gegen die landgerichtliche Ermessensentscheidung erhoben werden, ist auszufUhren: Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daB fUr den Geschaftswert der Wert der beschrankten pers6nlichen Dienstbarkeit fじr die Beteiligte zu 1)maBgebend ist und dieser Wert hier von deren Interesse bestimmt wird, in den in der Dienstbarkeit naher bezeichneten Raumen den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens zu verhindern, In diesem Rahmen hatdas LG一neben anderen Gesichtspunkten一die Attraktivitat des gesamten Gebaudes fUr m6gliche Konkurrenten hervorgehoben, wie sie auch im Kaufpreis von 3.000.000,一 DM zum Ausdruck kommt. Diese Erwagung des LG ist nicht fehlerhaft. Das LG hat zu Recht nicht berUcksichtigt, da6 von der Dienstbarkeit nur ein Teil des ganzen Gebaudes unmittelbar betroffen ist; auf die Beeintrachtigung des belasteten GrundstUcks kommt es namlich nicht an (BayObLG JurBUro 1982, 1385, 1386). Deshalb spielt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Rolle, ob die Grunddienstbarkeit den Wert des Grundstocks etwa im Hinblick auf § 92 ZVG gemindert hat. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht darin zu erblicken, daB das LG die Vermietung an das Beamtenheimstattenwerk nicht als wertmindernd angesehen hat. Abgesehen davon, daB die Bausparkasse andere als die von der Dienstbarkeit unmittelbar betroffenen Raume gemietet hat, wird dadurch das mit der Dienstbarkeit verfolgte Ziel nicht beeintrachtigt, andere Bankunternehnien aus dem Erd- und KellergeschoB des Gebaudes fernzuhalten. Die weitere Vermietung ist daher ohne EinfluB auf den Wert der Dienstbarkeit. Das LG hat auch sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte auBer acht gelassen. Es ist richtig, das die Dienstbarkeit nur den Betrieb eines Bank- oder bankahnlichen Gesch討ts verbietet, wahrend die Beteili俳e zu 1)den Betrieb anderer Gesch飢e dulden m08te. Solchen zu verhindern, ist aber nicht Ziel der Dienstbarkeit; darum ist es auf ihren Wert ohne EinfluB, wenn andere als Bank-Geschafte betrieben werden. Im U brigen h訓e die Beteiligte zu 1)davon keine Nachteile zu befUrchten. 7.ゆ試enrecht一Bauen田artungsland (LG K6ln, BeschluB vom 7. 8. 1984 一 11 T 46/84 一mitgeteilt von Notar Wilhelm lckenroth, Rheinbach) KostO弱l8Abs.1;l9Abs.1; 2OAbs.2 1. FOrimFlachennuセungsplan ausgewiesenes Ac肥riand ist in der R的ei auch der Wert fUrAc肥rland zugrundezu・ legen. 2. Die Hoffnung oder Erwartung der Beteiligten, ein Grund2. Die Hoffnung oder Erwartung der Beteiligten, ein Grundstockwerdeindenn 自chsten Jahren bebaubar sein, gibt stück werde in den nächsten Jahren be加u加rsein, gibt dem Ackerland keinen h6heren Verkehrswert, solange dem Ac畑riand keinen höheren Ver肥hrswert, solange nicht konkrete, nachvollziehbare werterh6hende Umnicht konkrete, nachvollziehbare werterhöhende Umst白nde vorliegen. stände vorliegen. 3. Ein Vorkaufsrecht, welches nur noch auf die Zeit von fUnf 3. Ein Vorkauf srecht, welches nur no比 auf die Zeit von fünf Jahren ausübbar ist und welches nur ausgeobt werden Jahren ausobbar ist und welches nur ausgeübt werden soll, wenn eine Planungsänderung ei soll, wenn eine Planungs加derung eintritt, ist abweiist abweichend vom叩elwert des§ 20 Abs. 2 1 mit einem R chend vom Regelwert des § 20 Abs. 2 KostO mit einem Viertel des Grundstückswerts anzusetzen Viertel des GrundstUckswerts anzuseセen. (Leitsätze nicht amtlich) nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 8.8. 1983 beantragte der Verfahrensbevollmächtig自 Mit Schriftsatz vom 8. 8. 1983 beantragte der Verfahrensbevollm chtigte der Beteiligten zu 2. die Eintragung eines Vorkaufsrechts an dem te der Beteiligten zu 2. die Eintragung eines Vorkaufsrechts an dem oben genannten Grundstuck, welches der Beteiligte zu 1) am 5. 9. 1979 oben genannten Grundstück, welches der Beteiligte zu 1) am 5. 9. 1979 Grundstocks, zu Lasten des Grundstücks, aus welchem das oben genannte Grunddas oben genannte GrundstUck durch Teilung hervorgegangen stück durch Teilung hervorgegangen ist, bewilligt hatte. Dieses Vorkaufsrecht sollte entsprechend dem Angebot des Beteiligten zu 1) vom kaufsrecht sollte entsprechend dem Angebot des Beteiligten zu 1) vom zu 2)auf 10 Jahre ab Annahme des Ange24.11. 1978 an die Beteiligte zu 2).auf 10 Jahre ab Annahme des Angebots (das ist der 19.1. 1979) befristet sein. bots (das ist der 19.1. 1979) befristet sein. Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 28.11. 1983 gab die Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 28.11. 1983 gab die Rechtspflegerin als Urkundsbeamter der Beteiligten zu 2) die Zahlung Rechtspflegerin als Urkundsbeamter der Beteiligten zu 2) die Zahlung Geschaftswertes eines Vorschusses unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 5.033ア00 DM (287.640 一 DMX35 DMX ち) auf. Bei dem zugrun,一 , ,一 5.033.700,— DM (287.640,— DM x 35,— DM x 1/2) auf. Bei dem zugrun-Wert ,一 DM de gelegten m2・ von 35,— DM handelte es sich um den Kaufpreis, de gelegten m2-Wert den der Beteiligte zu 1)1972/73 durch Verkauf von ebenfalls unbebau-den der Beteiligte zu 1) 1972/73 durch Verkauf von ebenfalls unbebautem Ackerland in der unmittelbaren Nähe des oben genannten Grundtem Ackerland in der unmittelbaren Nahe des oben genannten GrundstUcks erzielt hatte. stücks erzielt hatte. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiliten zu 2), der Rechtspflegerin und Amtsrichter nicht abgeholfen haben. Sie macht geltend, pflegerin ein m2-Preis von 35 一 DM könne deshalb , zugrunde gelegtwe川en, ein m2-Preis von 35,— DM k6nne deshalb nicht zugrunde gelegt werden, Grundst0ck Flachenweil fQr das damals als Ackerland verkaufte Grundstück kein Flächenfür das damals als Ackerland nutzungsplan existiert habe. DemgegenUber ist das oben genannte existiert habe. Demgegenüber Grundst0ck heute im Flächennutzungsplan der Stadt W. als Ackerfläche Grundstück heute im Flachennutzungsplan der Stadt W. als Ackerfl台che ausgewiesen. Angemessen sei ein m2-Preis von 5 一 DM. Im übrigen sei , ausgewiesen. Angemessen sei ein m2-Preis von 5,— OM. ImU brigen sei Grundstockswertes als Wert des Vorkaufsrechts allenfalls 5-10% des Grundstückswertes anzusetzen, da das Vorkaufsrecht auf 10Jahre begrenzt worden sei, es anzusetzen, da das Vorkauf srecht auf 10 Jahre begrenzt worden sei, es alsonunmehr nur noch 5 Jahre lang ausgeübt werden könne. also nunmehr nur noch 5 Jahre lang ausgeUbtwerden k6nne. Aus den Gründen: Aus den GrUnden: Die gemaB§11 Abs. 2 RpfIG als Beschwerde geltende ErinneDie gemäß § 11Abs. 2 RpflG als Beschwe川e geltende Erinnerung ist zulassig. Es handelt sich um eine Sachbeschwerde rung ist zulässig. Es handelt sich um eine Sachbeschwerde i.S.v.§8Abs.3KostOi.V.m.den§§71ff. GBO. Ihrem Worti. S. v. § 8 Abs. 3 KostO i. V. m. den §§ 71 ff. GBO . Ihrem Wortlaut nach richtet sich die Beschwerde zwar gegen den vom laut nach richtet sich die Beschwerde zwar gegen den vom Rechtspfleger angenommenen Geschäftswert für die EintraRechtspfleger angenommenen Gesch狙swert fUr die Eintragung des Vorkaufsrechts und gegen die darauf bestehende Kogung des Vorkaufsrechts und gegen die darauf bestehende Kostenrechnung. Der Sache nach aber wird eine Vorschußanordstenrechnung. Der Sache nach aber wird eine VorschuBanord-nungi.S.v. §8 Abs. 2 KostO angefochten, weil die beantragte nung i. S. v. § 8 Abs. 2 KostO angefochten, weil die beantragte Eintragung von Bezahlung des Vorschusses abhängig geEintragung von Bezahlung des Vorschusses abhangig ge-macht worden ist. macht worden ist. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg. Die vom In der Sache hat die Beschwerde U berwiegend Erfolg. Die vom GBA vorgenommene Festsetzung des Gesch謝tswerts begegGBA vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts begegnet Bedenken. net Bedenken. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 18 Abs. 1ii. V. m. §§ 20 Der Geschaftswert richtet sich gem含B§18 Abs. i. V. m.§§20 Abs. 2 und 19 Abs.1 KostO nach dem Wert, den das betroffene Abs. 2 und 19 Abs. 1 KostO nach dem Wert, den das betroffene GrundstUck zur Zeit der Falligkeit der GebUhr, also zum jetzigen G rundstück zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr, also zum jetzigen Zeitpunkt besitzt. Entgegen der Auffassung des AG und des Zeitpunkt besitzt. Entgegen der Auffassung des AG und des Bezirksrevisors kann nicht angenommen werden, daß das mit Bezirksrevisors kann nicht angenommen werden, daB das mit dem Vorkaufsrecht zu belastende Grundstock einen Verkehrsdem Vorkaufsrecht zu belastende Grundstück einen Verkehrswert( §19 Abs. 1 KostO ) von mindestens 35 DM besitzt. ,一 wert ( § 19 Abs. 1 KostO ) von mindestens 35,— DM besitzt. kerland im Wert dem Bauland verkauften Ackerland gleichkerland im Wert dem als als Bauland verkauften Ackerland gleichzustellen. zustellen. Im Gegensatz dazu kann aber das nunmehr zu belastende Im Gegensatz dazu kann aber das nunmehr zu belastende GrundstUck infolge der Festlegung im Flächennutzungsplan Grundstück infolge der Festlegung im Flachennutzungsplan heute nicht einmal als Bauerwartungsland, geschweige denn heute nicht einmal als Bauerwartungsland, geschweige denn als Bauland eingestuft werden. Als Bauerwartungsland wird als Bauland eingestuft we川en. Als Bauerwartungsland wird vielmehr U blicherweisesolches Ackerland bezeichnet, welvielmehr üblicherweise solches Ackerland bezeichnet, welches im Flachennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist. ches im Flächennutzungsplan als Bauflache ausgewiesen ist. Erst wenn dies in rechtlich unanfechtbarer Weise geschehen Erst wenn dies in rechtlich unanfechtbarer Weise geschehen ist, besteht die begründete Erwartung, daß das Grundst0ck in ist, besteht die begrondete Erwartung, das das Grundstück in einem späteren Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen einem sp撒eren Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird. Erst dann dürfte dem GrundstUck entsprechend der Prawi川. Erst dann dロrfte dem Grundstück entsprechend der Praxis im Immobiliengesch観 auch ein h6herer Wert beigemessen xis im Immobiliengeschäft auch ein höherer Wert beigemessen werden. Ob und ggfs. wann das betroffene GrundstUck im Fläwe川en. Ob und ggfs. wann das betroffene Grundstück im Flachennutzungsplan als Bauland ausgewiesen wird, liegt aber im chennutzungsplan als Bauland ausgewiesen wird, liegt aber im alleinigen Ermessen der Stadt W. alleinigen Ermessen der Stadt W. Mag auch bei der Beteiligten zu 2) die Hoffnung oder Erwartung Mag auch bei der Beteiligten zu 2) die Hoffnung oder Erwartung bestehen, daB das GrundstUck oder Teile hiervon in den nächbestehen, daß das Grundstück oder Teile hiervon in den nachsten Jahren bebaubar sein werden, so ändert dies nichts daran, sten Jahren bebaubar sein werden, so a ndert dies nichts daran, daB konkrete, nachvollziehbare werterhöhende Umstände derdaß konkrete, nachvollziehbare werterh6hende Umstande derzeit nicht vorliegen. Alleine das Interesse der Beteiligten zu 2) zeit nicht vorliegen. Alleine das Interesse der Beteiligten zu 2) am Erwerb dieses Grundstücks erscheint der Kammer jedenam Erwerb dieses GrundstUcks erscheint der Kammer jedenfalls kein geeignetes objektives Kriterium, um dem Grundstück falls kein geeignetes objektives Kriterium, um dem GrundstUck einen h6heren Verkehrswert als den von Ackerland zuzuspreeinen höheren Verkehrswert als den von Ackerland zuzusprechen. chen. Die H6he des Verkehrswertes des Ackerbodens hat die KamDie Höhe des Verkehrswertes des Ackerbodens hat die Kamrner durch Einholung einerAuskunft des Kreises ermittelt. Nach mer durch Einholung einer Auskunft des Kreises ermittelt. Nach einem Runderlaß des Ministers for Landwirtschaft, Ernahrung einem RunderlaB des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sind die Landwirtschaftskammern, die bisher in und Forsten sind die Landwirtschaftskammern, die bisher in rechtlich zulassiger Weise (vgl. OLG K6ln DNoIZ 1979, 121, 123) rechtlich zulässiger Weise (vgl. OLG Köln DNotZ 1979, 121 , 123) Wertauskünfte U ber landwirtschaftlich genutzte Flächen erteiWertauskUnfte über landwirtsch訳lich genutzte Flachen erteilen konnten, nicht mehr für die Erteilung derartiger Auskünfte len konnten, nicht mehr for die Erteilung derartiger AuskUnfte zustandig. Entsprechend den in der Entscheidung des OLG zuständig. Entsprechend den in der Entscheidung des OLG K6ln niedergelegten Grundsatzen hielt es die Kammer for zuKöln niedergelegten Grundsätzen hielt es die Kammer für zulässig, zwecks Ermittlung des Verkehrswertes die nach dem lassig, zwecks Ermittlung des ぬrkehrswertes die nach dem genannten ErlaB nunmehr als zuständig bezeichneten Gutachgenannten Erlaß nunmehr als zustandig bezeichneten Gutachteraussch0sse der Kreise um Auskunft zu ersuchen. terausschüsse der Kreise um Auskunft zu ersuchen. Hiernach ist entsprechend der eingeholten Auskunft ein m2Hiernach ist entsprechend der eingeholten Auskunft ein m2, Preis in H6he von 11 一 OM zugrundezulegen. Preis in Höhe von 11,— DM zugrundezulegen. Entgegen der Auffassung des AG ist als Wert des VorkaufsEntgegen der Auffassung des AG ist als Wert des Vorkaufs-rechts lediglich 1/4 des GrundstUckswertes anzusetzen. Der rechts lediglich ぬ des Grundstückswertes anzusetzen. Der Wert eines Vorkaufsrechts ist nach dem Interesse des VorWert eines Vorkaufsrechts ist nach dem Inte旧sse des Vorkaufsberechtigten an dem künftigen Erwerb zu bemessen. kaufsberechtigten an dem konftigen Erwerb zu bemessen. Hierbei ist in der Regel von dem halben Wert der Sache auszuHierbei ist in der Regel von dem halben Wert der Sache auszugehen. Eine Abweichung vom Regelwert des § 20 Abs. 2 KostO gehen. Eine Abweichung vom Regelwert des § 20 Abs. 2 KostO ist aber zulassig, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittist aber zulässig, wenn ein Unterschied zum Wert durchschnittlicher Falle klar und deutlich zu erkennen ist (Rohs/Wedewer, licher Fälle klar und deutlich zu erkennen ist (Rohs/Wedewer, §20 KostO Anm. VI a). § 20 KostO Anm. VI a). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Vorkaufsrecht, Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Vorkaufsrecht, abweichend von der Vielzahl anderer Fälle vorliegend nur noch abweichend von der Vielzahl anderer Falle vorliegend nur noch auf die Zeit von 5 Jahren ausübbar ist. Hinzu kommt, daß die auf die Zeit von 5 Jahren ausobbar ist. Hinzu kommt, daB die Ausobung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2) weiterAusübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2) weiterhin noch von einer Planungsanderung der Stadt W. abhangig hin noch von einer Planungsänderung der Stadt W. abhängig ist. Auch dieser Umstand hat EinfluB auf das Inte旧sse der Vorist. Auch dieser Umstand hat Einfluß auf das Interesse der Vorkaufsberechtigten an dem kUnftigen Erwerb. Entgegen der kaufsberechtigten an dem künftigen Erwerb. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) rechtfertigen diese Umstände Auffassung der Beteiligten zu 2) rechtfertigen diese Umst台nde es jedoch nicht, den Wert des Vorkaufsrechts noch niedriger es jedoch nicht, den Wert des Vorkaufsrechts noch niedriger anzusetzen. anzusetzen. Denn im Gegensatzzu dem damals dem Beschluß der Kammer Denn im Gegensatzzu dem damals dem BeschluB der Kammer vom 15. 3. 1974 (11 T 83/74) zugrundeliegenden Sachverhalt vom 15. 3. 1974 (11 T 83/74) zugrundeliegenden Sachverhalt 山 8 Steuerrecht/Erbschaftsteuer 一 Zuwendung zwischen .鋭euern htlErbs a仕酎euer — Zuwendung zwischen に 8. bestehen vorliegend grundlegende Unterschiede zwischen bestehen vorliegend grundlegende Unterschiede zwischen Ehegatten dem damals fUr 35,— DM verkauften Ackerland und dem jetzt ,一 DM verkauften Ackerland und dem jetzt dem damals für 35 (BFH, Urteil vom 28.11. 1984一11A133/83一 BStBI. II 1985, 159) (BFH, Urteil vom 28.11. 1984 — II R 133/83 — BStBI. II 1985, 159) mit dem Vorkaufsrecht zu belastenden Grundstück. Denn das mit dem Vorkaufsrecht zu belastenden GrundstUck. Denn das jetzt zu belastende Grundstock ist anders als damals belastete jetzt zu belastende Grundstück ist anders als damais belastete ErbStG 1974§7Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr.1 im Flachennutzungsplan als Flache for die Landwirtschaft ausim Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausBGB弱516 Abs. 1 ; 525 BGB §§ 516 Abs. 1; 525 gewiesen. Für das seinerzeit Belastete galt aber weder ein Fla・ gewiesen. For das seineロeit Belastete galt aber weder ein Flä自 1 .Es ist den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen, ob chennutzungsplan noch ein Bebauungsplan, so daß es damals chennutzungsplan noch ein Bebauungsplan, so daB esdamals 1. Es ist den Umst nden des EInzelfalles zu entnehmen, ob a廿en unentgeltliめ oder edenfalls nicht durch die geeine Zu酬旧ndung zwischen Eh叩 eine Zuwendung zwischen Ehegatten unentgeltlich oder gerechtfertigt erschien, das — jedenfalls nicht durch die gegerechtfertigt erschien, das 一」 nannten Plane一in seiner Bebaubarkeit nicht beschränkte Akentgeltllch erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daB entgeitiich eげolgt ist. Dabei ist zu berしcksichtlgen, daß nannten Pläne — in seiner Bebaubarkeit nicht bosch庖n風e Ak-186 september 1985 II日ft Nr. ・ MittRhNotK September 1985 Heft Nr. 9 • MittRhNotK -・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 07.08.1984 Aktenzeichen: 11 T 46/84 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 185-186 Normen in Titel: KostO §§ 18, 19, 20