IX ZR 34/83
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 21. November 1985 11 T 466/85 BGB §§ 1408, 1410, 1418 Übergang eines im Gesamtgut stehenden Grundstücks in Vorbehaltsgut Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau seiner gesetzlichen Eine entsprechendeぬrtreterin anzurechnen, nicht herleiten. scheidung liel3en sich Gesichtspunkte, die es k6nnten, dem K1. die Schlechtglaubigkeit rech廿ertigen des dort erforderlich gewesenen und gutglaubig ,daB eine entsprechende An-Sachverhalt mit Recht davon aus ge-sie ohne dessen Einwilligung wirksam fUr sich selbst abge ban. DaB sie, wie vorstehend zu allein so円eberechtigten Mutter handelt, Sondern er selbst hat die noch diese fUr ihn gevon ihm abzugebenden Wilausseロungen eine RechtsSchutz des benachteiligten bestimmt allein das AnfechtungsArifechtbarkeit nicht gegeben. Glaubigers Vorrang genieot, gesetz. Nach diesem ist die handlung anfechtbar ist und der die Glaubiger. Unter welchen Vor 6. Famillenrecht/Li叫enschaftsrecht Gesamtgut stehenden GrundstUcks 一 Ube川ang eines im in Vorbehalt刈Ut der not日riellbeu永und航en Aufl自Ssung nach山叩der Dinge ignung nach aUge-§1418 Abs. 2 S. 1 BOB. Weiler ist die Obere meinen Vorschriften erforderlich. uber ihren Glaubigern h飢e ableiten mossen, weder dargetan noch sonstwie ersichtlich seien. Der BGH habe in BGHZ 38, 65 , entschieden, daB, wenn ein Schuldner in der Absicht, seine Glaubigerzu benachteiligen, einぬrm6gensstUck an sein Kind, dessen allgemeiner geseロlicher Vertreter er sei, verau6ere, dieVe由uBerung anfechtbar sein助flfle, auch wenn derauf Betreiben des ぬ伯rs bestellte Erg白nzungspfleger, von dem das Kind beim Erwerb vertreten wo川en sei, die Benachteiligungs自hAi凸hi il白S Schuidners nicht gekannt habe. Aus dieser Ent Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB sei fUrden vorliegenden Fall, in dem der Minderjahrige nicht vertreten worden sei, ohne Bedeutung. Von der Interessenl四e her bestehe allerdings kein entscheidender Unterschied, ob der gesetzliche Vertreter in 晦rfolg seiner Absicht der Glaubigerbenachteiligung 一 wie in dem vom BGH entschiedenen zungspflegers betrieben Oder sich des gemaB§107 BGBinsoweit gesch討tsfahigen gutglaubigen Minderjahrigen selbst bedieM habe. Unter dogmatischen Gesichtpunkten trage das GerIcht jedoch Bedenken, insoweit rechtsahnliche 私tbestande anzunehmen 6. Die Revision riigt mit Recht als Verletzung von§286 ZPO, daB das Berufungsgericht die Behauptung des Ki., er habe die Schenkung in Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht selbst angenommen, als unwiderlegtangesehen hat. Der Tatbestand Seines Urteils enthalt den Vortrag der Beki., die Mutter des KI. habe die Schenkung zugleich im eigenen Namen und als seine gesetzliche Vertreterin vorgenommen. In der im 租tbestand in Bezug genommenen Berufungsbeg心ndung hatte die BekI. sich zum Beweise dafor und ihrer weiteren Behauptung, der KI 胆lyon der Absicht seiner Mutter, durch die Schenkung ihre Iteiligen, unterrichtet gewesen, auf deren der KI. seinen Klageanspruch jedoch nicht an, solange nicht schlossig dargelegt hat. Zeugnis bezogen. Darauf kommt es Der Senat ist nicht in der Lage. in der Sache selbst zu entscheiden( §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Das h台tte vorausgesetzt, dao der gentums durch seine Mutterdurch eigene Erkl白rung angenommen h白tte, sich deren ihm unbekannte Absicht zu benachteiligen, zurechnen lassen m日Bte. Fall. Das Berufungsgericht geht fUr den von ihm wendung des§166 BGB ausscheidet. Sie steht, wie der VIII. Zi-vilsenat des BGH in einem台hnlich gelagerten Fall entschieden hat (Urt. v. 12. 7. 1967 一 V川 ZR 70/65, nicht ye巾ifentlichり, nicht in Frage, wenn ein Vertretungsverhaltriis bei dem Zustandekommen des angefochtenen Rechtsgesch白仕S o berhaupt nicht vorgelegen hat. Dieser Fall sei dem in BGI-IZ 38, 65 eritschiedenen nicht vergleichbar. Auch wenn der Schuldner allein der treibende Teil bei einem Rechtsgesch謝t sei, durch das er VerrnogensstUcke in Benachteiligungsabsicht verschiebe, sei doch eine Anfechtung nach§3Abs.1 Nr.1 AnfGnurbegrUndet, wenn der Anfechtungsgegrier gewuBt habe, daB der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelte. Dieser Rechtsprechung schlieBt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Paulus, Zur Zurechnung arglistigen Vertreterhandeins, Festschri仕 fUr Karl Michaelis, 215, 230; RGRK/Steffen, 12. Aufl.,§166 BOB, Rd.Nmn. 1 0, 17; a. A. OLG Celle, BeschluB vom 11. 5. 1978一8U29/ 78, NJW 1978, 2159 , nur Leitsatz). DaB vorliegend im Gegensatz zu dem vom VIII. Zivilsenat e nt-schiedenen Falle der in Benachteiligungsabsicht beschenkte und diese nicht kennende Abk6mmling des Schuldners nicht volljahrig, sondern in seiner Geschaftst貞higkeit beschはnkt war, rechtfertigteineandere Beurteilung nicht. DerKI. bedurfte fロr die zum Zwecke des schenkweisen Erwerbs des Eigentums von ihm abgegebenen Willenserkl台rungen nach§107 BGB nicht der Einwilligung seines gesetzlichen ぬrtreters und h証 I.ieft Nr. 5 MlttflhiNotk Mai 1986 we川en k6nnen, erm6glicht es ebensowenig, ihm deren Glau-bigerbenachteiligungsabsicht zuzurechnen, wie die Zurech-flung einer solchen Absicht, wenn es sich um eine Schenkung seines nicht sorgeberechtigten Vaters oder einer anderen Person gehandelt hatte. Die Zurechenbarkeit in entsprechender Anwendung des§166 Abs.1 BGB lal3t sich auch nicht mit dem ailciemeinen Rechtseedanken beoronden. daR 一lili自hh当nriiri von einem verreterverriaItnrs 一derjenige, der einen anderen mit derErledigung bestimmterAngelegenheiten in eigenerぬrantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muB ( BGHZ 83, 293 , 296 m. w. N., Senat, Urt. v. 1. 3. 1984 一 IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 一 ZIP 1984, 809 , 812). Denn bei dem hierzu unterstellenden Sachverhalt hat der KI. weder seine Mutter mit der lenserklarungen wirksam fUr sich im eigenen Namen abgegeben. Die Zurechenbarkeit laBt sich auch nicht mit der Erwagung roch廿ertigen, der 1(1. sei als Emが白nger einer unentgeltlichen Leistung, die die Schuldnerin in der Absicht vorgenommen habe, ihre Gl白ubiger zu benachteiligen, weniger schutzw0rdig als (LG K6ln, BeschluB vom 21.11. 1965一11 1466/85一mitgeteilt von Notar Dr. Karl-Heinz Berzdoげ,Frechen) BGB弱1408 Abs.1 ; 1410; 1418 Abs. 2 EinIgen sich in Gしte円emeinschaft lebende Ehegatten dar・ auf, ein bisherzum Gesam加utz舌hlendes Grundstock in Vorbehaltsgut eines der Ehepartner zu o berfUhren, so kann in hevertragiiche R的elung lIegen・ Der AbschluB einer ausd山cklich als Ehevertrag gekennzeichneten ぬreinbarung Ist dann ni山t noセ酎endig. (Le比晒セa nicht amtlich) Zum S日山四巾alt: Die Bet. haben un柵r dem 30. 5. 1 985 einen notariellen Vertrag im Rahmen derぬrmdgensauseinandersetzung geschlossen, wonach die Bet. zu 2) das in allgemeiner GUtergemeinschaft eingetragene GrundstUcl der Bet. g的enムhlungvon 100.000,一 1DM zu Alleineigentum erwerben sollte. Mit Zwischenvertロgung vom 1. 7. 1985 hat der Rechtspfleger des isbevollm加htigten der Bet. darauf hingewie舶n, daB dem GBA die Beendigung der Gute勺emeinschaft nachgewiesen werden mUsse. Nur nach Aufhebung der GUte円erneinschaft k6nne ein anderes als Vorbehaltsgutvon einem der Ehegatten zu Alleirteigentum erworben werden. Geaen diese Zwi叩hen四rfロauflロ haben die Bet. mii Schreiben ihres 碑rfahrensbevollm且chtigtenvom9. 7. 1985 Erinnerung it, Eheleuten stehe es frei. auch w自hrend des Bestehens einer GUtergemeinschaft bestimmteぬrmdgen叩egen-stande aus dem Gesamtgut in das Vo巾ehalisgut zu ロbertロhren. Aus den Grしnden: Der Rechtspfleger hat die beantragte Eintragung zu Unrecht von der Vorlage eines gesonderten Ehevertrages abhangig gemacht. Zutreffend ist zwar, daB bei fortbestehender GUtergemeinschaft das zum Gesamtgut der Eheleute geh6rende GrundstUck nur in das Alleineigentuni der Bet. zu 2)o bergehen kann, wenn es zu deren Vorbehaltsgut wird. Die Eigenschaft als Vorbehaltsgut der Bet. zu 2) kann das Grundstock nur dadurch erlangen, da6 es durch Ehevertrag der Bet. dazu e虚1自It wird, 103ト t, ihre Glaubiger Das ist nicht der angenommenen Falle一zUslzlich die Bestellung Durchfohrung der Schenkung betraut, KI. auch dann, wenn er die Schenkung und o bertragung des Ei- zugleich die erforderliche e 3da円elegt, fUr ihn von seiner wirksam hatten abgegeben 『 Gleichwohl ist hier nicht die Vorlage eines gesonderten Ehever-trages zu verlangen. Insofern ist zu berUcksichtigen, daB die notarielle Beurkundung der Auflassung eines zum Gesarntgut geh6renden GrundstUcks an einen der Ehegatten nach den Umstanden des Falles zugleich als der gemaB§1418 Abs. 2 S.1 BGB erforderliche Ehevertrag ausgelegt we川en kann, der das GrundstUck zum Vorbehaltsgut des Erwerbenden erklart; d. h.: in dem o bereigflungsvertrag kann derstilischweigende Abs山 des EheverluB trages liegen (KG DNotZ 1937, 639 ; Staudinger/Thiele §1418 , BGB, Rd.-Nr.13). Ein solcher Fall liegt hier nach Ansicht der Kammer vor. Im Auflassungsvertrag vom 30. 5. 1985 ist gleichzeitig ein Ehevertrag zu sehen. DaB der notarielle Vertrag sich nicht ausdrUcklich als Ehevertrag bezeichnet und 肥ine ausdrUckliche Erklarung betreffend die Umwandlung in Vorbehai恰gut enth自It, ist insofern unschadliロh (vgl.KG DNotZ 1937, a,a.O.). Es genUgt fUr das Vorliegen eines Ehevertr叩s, daB darin der Sache nach ein dem vertraglichen GUterrecht angeh6旧ndes Verh白!tnis一auch im Hinblickaufnureinen einzelnen Gegen駐and 一 abweichend geregelt wird (KG DNoIZ 1937, a.a.O.). Da der Inhalt der Urkunde zweifelsfrei ergibt, daB das Grundstロck bisher zum gemeinschaftlichen Verm6gen der Eheleute, alsozum Gesamtgutgeh6rt hatund nunmehrAlleineigentum der Bei. zu 2) werden soll. was nur geschehen kann, wenn es Vorbehaltsgut wird, muB daraus zugleich der Wille der Bet. entnommen werden, das GrundstUck zum Vorbehaltsgut der Bei. zu 2) zu machen. Der AbschluB eines weiteren notariellen, ausdrUcklich als Ehevertrag gekennzeichneten ぬrtrags ist hier somit zur EigentumsUbertragung nicht erforderlich; die Zwischenverfogung des Rechtspflegers war daher aufzuheben, der flech博pfleger wird dem Eintragungsantrag zu entsprechen haben, falls keine anderweitigen Eintragungstiindernisse vorliegen. 476; BGH NJW 1983, 1423 , 1424; BGH WM 1984; 906). Dasgilt bis an die Grenze der Argli獣( §242 8GB), auCh wenn der andere, im Innerverhal(nis allein haftende Gesamtschuldner in Konkurs gefallen ist. Dabei handelt es sich um eine 私tsache, die nur in der Person des Schuldnerswirkt, in dersie eingetreten ist ( §425 Abs. 1 5GB). Davon ausgenommen wi水en sich lediglich der ErlaB der Forderung gegenUber einem Gesamtschuldner ( § 423 BGB ) und der Glaubigerverzug gegenubereinern Gesamtschuldner( §424 BGB} als ぬロ」 oder manifeste ぬrcht nachi白ssigung der Rechtsverfolgung gegenロDer den o brigen Gesamtschuldnern aus. Ob dies in F且llen der Aufgabe einer Sicherheit der Fall ist, ist zweifelhaft, weil eine in § 776 Abs. 1 BGB fordasVerhaltnis des Hauptschuldners zum BU円 getroffene en Regelung fUr das Gesamtschuldverhaltriis fehlt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Ausnahmeregelungen kann die Kostenschuldnerin d自m Kostenglaubiger nicht mit befreiender Wi ト kung vorwerfen, er habe in Kenntnis der in den Konkurs einmUndenden Zahlungsschwierigkeiten der K白uferin und der teilweise noch erfolgreichen Vollstreckungshandlungen der Kostenschuldnerin wegen der Haupttorderung seine Forderung als加Id nach 田 II加肥ii gegenUber der Kauferin geltend machen oder sie 一 die Verkaufeけn 一 in Anspruch nehmen mUssen, um ihrden rechtzeitigen internen Rockgri什 zu erm6glichen. Das Verh司ten des Kostenglaubigers mag der Kostensめ uldnerin den Eindruck vermittelt haben, die Kauferin habe die Ko助nforderung des Kostenglaubigers bereits getilgt. Anhaltspunkte for eine Arglist begrUndende Sch加igungsabsicht des Kostenglaubigers hat das LG jedoch nicht festgestellt, ohne- d加urch Aufklarungspflichten verletzt zu haben. In dieser Richtung tはgtdie Ko引enschuldnerin auch nichts vor. 8. Ko討en隣ICわt 一Ge馴出酎加wert eines Ehevertrages bei nur e嚇田加wd舶伽軸州ener G し加rtrennunqsvereinbarung (BayObLG,BeschluBvoml4. 2.1986一BReg. 3Z84185一mitgeteilt von Richter am B町ObLG Ernst Karmasin, Mロnchen) .向駐ern伯cht 一 Urrげang der gesamtschuldnenschen Hat・ 抑試0§ 39 tung for Notarkosten b剖斤ei計ehungsverein山 rung Im In・ 恥回n加ren Eh叩甘比en in derselben Urkunde R叫elungen nenv引由首ltnis ober d柵Durchf0hrung des Zugewinnausglelchs und f0r den (OLG Dosseldorf, BeschluB vom 21.1. 1986 一 10 W 179/85 一 Fall, daB dieseR叩elung帥unwirksam sind, GOtertrennung, mitgeteilt von Richter am OLG Rabke, DUsseldorf) so Ist der Gesch 富酬嶋ii nach den zusammengerechneten 白fi Verm6gens馴噂ilen 加ider Eh叩allen zu bestimmen. KostO§§2 Nr.1; 5Abs.1 肋 121; 141 Der Notar darf den gesamtschuldnerisch heftenden而試en・ Zum Sachve巾 alt: 5山 uldner bis an die Gren加 von Argli戚 In Anspruch neh・ 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 17. 4. 1984 unter der o bers山 ritt men. Das gilt auch dann, wenn der in Anspru山Genommene .,Ehevertrag und Unte巾altsvereinbarung" folgende Erklarung der Kodie Kosten im Innen叫rh 白lmls der B吐elligten nicht tragen stenschuldner zum Ehevertrag: soll, der im Innenve巾 altnis allein haftende Kostenschuldner in Konkurs gefallen ist, dar Notar di四enzur 加lt noch beste・ Die Beteiligten erklaren mit dem Ersuchen um Beurkundung: hender ムhlungs伯higkelt h 自加 in Anspru山 nehmen 姉n-I nen und derNo加rzu dieser加什denle七出1 Herr Dr. R. und Frau R. haben am 28. 3. 1969 vordem Standesamt 山in Anspruch Ge1-1. die Ehe geschlossen. Die Ehegatten Dr. R. haben bisher keinen nommenen von seiner Absicht nicht untern1 tet hat. 山 Aus den Gronden: D鵬田 hat das Gesetz nicht verletzt (§ 156 Abs.2 Satz4 KostO), indem es die Inanspruchnahme der Kostenschuldnerin 一ぬrk白uferin des beurkundeten Grundstiickskaufvertrages durch den Kostenglaubiger anstelle der in dem GrundstUckskaufvertrag zur Kostentr的ung verpflichteten Kauferin, fUr rechtm白Big gehalten hat. Bei der Beurkundung von Rechtsgeschaften ist jeder Teil, dessen Erkl白rung beurkundet worden ist, Kostenschuldner ( §2 Nr.1 KostO); mehrere h討ten als Gesamtschuldner( Abs.1 §5 Satz 1 KostO). Als Glaubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann der Kostengl台ubiger die一 nur einmal zu erbringende 一 Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern ( § 421 Satz 1 BGB ). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, daB dem Gl且ubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenロber einem anderen Gesamtschuldner nachlassig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im lnnenverhaltnis allein haftet (BGH BB 1967, Ehevertrag vereinbart und leben deshalb im gesetzlichen Goterstand der Zugewinngemeinschaft Der Leben鍋tanda川 der Ehegatten Dr. FR. wird gepはgt durch ihre Einkonfte aus nichtselbstandiger Arbeit. DarUber hinaus verfogen aber beide Ehegatten ロber Verm6gen, das nicht mit ihren Einkonften aus nichtseib引葺ndigerArbeit gescha肥n wurde. Dieses ぬrm6gen 舶II im F司le einer Scheidung ihrer Ehe nichtdem Zugewinnausgleich unterti叩 en. --. Herr Dr. R. und Frau R. vereinbaren im Wege eines Ehevertrages folgendes: Wird der Goter血nd der Zugewinngemeinschaft zwischen Herrn Dr. R. und Frau R. auf andere Weise als durch den Tod eines Ehega比en beend航 und wird der Zugewinn nach den Vorschriften der 弱 1373ff. BGBausgeglicheri. so bleibt jeweils das 晦rm6gen eines Ehegatten bei der Ermittlung seines Zugewinns unberUcksichtigt, d四 nicht mit Einkロn加n aus nichtselbst註ndiger Arbeil gescha伽 wurde. Solches 晦rmgen ist also jeweils nicht dem Endverm6gen eines Eh叩醜en hinzuzurechnen Mit anderen Worten soll bei jedem Ehegatten nur das 恥rrn加en als sein Zugewinnangesehenwerden, d叫dieser 叫 hrend der Ehe aus Einkonftenausnichtselbst且ndigerArbeiti. 5. v.§ 2Abs.l Nr.4,§19 Abs.1 EStG gebildet hat. Heft Nr.5 ・ MlttRhNolI Mai 一山 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 21.11.1985 Aktenzeichen: 11 T 466/85 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 103-104 Normen in Titel: BGB §§ 1408, 1410, 1418