II ZR 269/96
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. September 1997 II ZR 269/96 BGB § 705 Ausgleich von Leistungen bei gescheiterternichtehelicher Lebensgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau grundsatz, daß in der Eintragungsbewilligung der Teil des gemeinschaftlichen Eigentums, an dem das Sondernutzungsrecht bestehen soll, klar und bestimmt bezeichnet ist. Es genügt allerdings, daß der Teil bestimmbar ist. An die Bestimmbarkeit der betreffenden Fläche sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei sonstigen Eintragungen in bezug auf einen Grundstücksteil (BayObLG Rpfleger 1989, 194, DNotZ 1994, 244 ; DemharterAnh. zu § 3 Rdnr. 21). Zur Bezeichnung der Fläche kann insbesondere auf eine Karte oder einen Plan Bezug genommen werden, aber auch auf in der Natur vorhandene Merkmale. Bei einer bereits errichteten Anlage kann auf diese Bezug genommen werden (BayObLG MittBayNot 1992, 399 ). Die in Bezug genommenen Merkmale in der Natur brauchen nicht unveränderlich zu sein; es genügt, daß sie im Zeitpunkt der Begründung des Sondernutzungsrechts die betroffene Fläche zweifelsfrei festlegen ( BayObLGZ 1988, 102 /106; Demharter § 7 Rdnr. 22). c) Nach diesen Grundsätzen ist die Sondernutzungsfläche hier ausreichend bestimmt bezeichnet. Zunächst ist auf einen Plan Bezug genommen, der eindeutig die Fläche festlegt, die von dem Sondernutzungsrecht vorbehaltlich einer Einschränkung erfaßt werden soll. Die Einschränkung, also der Teil dieser Fläche, der von der Sondernutzung ausgenommen sein soll, ist seinerseits durch die Bezugnahme auf den in der Natur vorhandenen, „befestigt angelegten Zugang zum Haus“ bestimmt genug bezeichnet. Zu Recht weisen die Beteiligten darauf hin, daß es die Zulässigkeit einer Bezugnahme zur näheren Bestimmung der betroffenen Fläche auf in der Natur vorhandene Merkmale, hier den befestigten Hauszugang, gerade entbehrlich macht, die betreffende Fläche so genau zu beschreiben, daß sie ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse bestimmt werden kann. Es genügt vielmehr, daß sie vor Ort aufgrund der in der Eintragungsbewilligung aufgeführten Merkmale und Beschreibungen bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. 12.BGB §§ 1090, 1093 (Beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Wohnungsrecht nicht als einheitliches Recht) Ein Wohnungsrecht des Inhalts, daß der Begünstigte berechtigt ist, ein Gebäude mit dem derzeitigen Eigentümer gemeinsam, im Falle dessen Vorversterbens vom Zeitpunkt des Todes an allein unter Ausschluß des neuen Eigentümers zu bewohnen, kann nicht als ein einheitliches Recht (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) in das Grundbuch eingetragen werden. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.6.1997 – 3 Wx 126/97 – 13. BGB § 705 (Ausgleich von Leistungen bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft) Zur Frage der Ausgleichsfähigkeit von erheblichen Beiträgen des einen Partners zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Eigenheims bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft. BGH, Urteil vom 25.9.1997 – II ZR 269/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien lebten spätestens seit dem Jahre 1980 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger zog zu der Beklagten in das von dieser im Jahre 1978 in B. Z. errichtete Einfamilienhaus. Im Jahre 1989 veräußerte er sein in H. gelegenes Hausgrundstück. Anschließend beteiligte er sich über einen Zeitraum von sechs Monaten mit 700,– DM monatlich an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung. Von dem Kaufpreis für sein Grundstück stellte er der Beklagten einen Betrag in Höhe von 94.000,– DM zur Verfügung. Damit tilgte die Beklagte zum 10.11.1989 zwei für den Bau des Einfamilienhauses aufgenommene Darlehen, wodurch sie monatlich rund 670,– DM an Zins- und Tilgungsleistungen einsparte. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt unterzeichnete die Beklagte folgendes, auf den 11.11.1989 datierte Schriftstück: „Am 11.11.1989 wurde von G. I. 94.000,– DM auf das Konto der Br. Landesbank KtNr. ... eingezahlt. Somit schulde ich G. I. diese Summe, falls mir etwas zustoßen sollte, ist die Summe an ihn zurück zu zahlen, oder eingetragen im Grundbuch. Dieses Schriftstück ist eine Bestätigung von mir, Ge. R. , geb. S.“ Im Juni 1995 kündigte die Beklagte die Lebensgemeinschaft auf; der Kläger zog zum 30.9.1995 in eine eigene Wohnung. Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Betrages von 94.000,– DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie verurteilt, an den Kläger 63.000,– DM zu zahlen, und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Aus den Gründen: I. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger aus dem auf den 11.11.1989 datierten und von der Beklagten unterzeichneten Schriftstück keinen Zahlungsanspruch ableiten kann. Aus diesem Schriftstück kann nicht entnommen werden, daß die Parteien einen Darlehensvertrag über 94.000,– DM geschlossen hätten. Die Individualvereinbarung enthält in bezug auf etwaige Rückzahlungspflichten der Beklagten den Vorbehalt, „falls mir etwas zustoßen sollte“. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Betrag von 94.000,– DM solle der Beklagten auf Lebenszeit verbleiben, ist deshalb nicht zu beanstanden; sie verletzt insbesondere keine anerkannten Auslegungsgrundsätze. II. Das Berufungsgericht nimmt jedoch wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. a) Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet ( BGHZ 77, 55 , 59). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter UmMittBayNot 1998 Heft 1 37 ständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91, WM 1992, 610 , 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Sen.Urt. vom 1.2.1993 – II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.). Dabei kann die formaldingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91 a.a.O. m.w.N.; vom 8.7.1996 – II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473 ; vom 8.7.1996 – II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727 [= MittBayNot 1996, 380 f.]). b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55 , 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91 a.a.O.). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 , 391; BAG NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. Sen.Urt. vom 8.7.1996 – II ZR 340/95 a.a.O. [= MittBayNot 1996, 380 f.]). 2. a) Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Parteien mit dem Kauf und dem Erhalt des Einfamilienhauses der Beklagten die Absicht verfolgt haben, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Zwar hat der Kläger einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Eigenheimes der Beklagten geleistet, doch hat keine der Parteien vorgetragen, daß damit eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei. Vielmehr haben sie übereinstimmend ausgeführt, die Beklagte habe von Zinsund Tilgungslasten befreit werden sollen. Daß der Kläger einen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten leisten wollte, ist – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – rechtlich unbeachtlich; solche Leistungen sind nicht ausgleichsfähig. b) Die Parteien haben für den Fall, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet, keine Vereinbarung getroffen. Das auf den 11.11.1989 datierte Schriftstück enthält eine entsprechende Übereinkunft – und sei es auch nur andeutungsweise – nicht; es beschränkt sich auf den anders gelagerten Fall, daß der Beklagten etwas zustoßen sollte. Deshalb bleiben die allgemeinen Grundsätze über das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend. III. Dem Kläger steht aus diesen Gründen der geltend gemachte Betrag von 94.000,– DM, von dem im Revisionsverfahren noch 63.000,– DM im Streit sind, nicht zu. Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage daher abzuweisen. 14. BGB §§ 107, 181, 1909; GBO § 20; WEG § 22 Abs. 2 (Zur Frage des rechtlichen Vorteils bei Überlassung von Wohnungseigentum an einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen) Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen bringt diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Wohnungseigentümer etwa im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung nicht unerheblich verschärft sind. Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer im Zusammenhang mit der Überlassung den Nießbrauch am Wohnungseigentum vorbehält und als Inhalt des Nießbrauchs vereinbart wird, daß der Nießbraucher auch die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat. Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (Anschluß an BGHZ 78, 28 ff. [= MittBayNot 1980, 194 f.]; BayObLGZ 1979, 243 ff. [= MittBayNot 1979, 150 ff.]). Offen bleibt, ob auch die gesamtschuldnerische Haftung des Minderjährigen für zukünftige Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt. BayObLG, Beschluß vom 18.9.1997 – 2Z BR 85/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 16.11.1980 geborenen Beteiligten zu 2; sie ist im Grundbuch als Eigentümerin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen. Mit von den Beteiligten geschlossenem notariellen Vertrag vom 6.12.1996 überließ sie beides dem Beteiligten zu 2; die Auflassung ist erklärt. Als „Gegenleistung“ behielt sich die Beteiligte zu 1 den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an Wohnung und Stellplatz vor; die Beteiligten MittBayNot 1998 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.09.1997 Aktenzeichen: II ZR 269/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 37 Normen in Titel: BGB § 705