II ZR 63/02
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 23. Oktober 2003 5 W 321/02 BGB §§ 401, 894; ZPO § 91a Gestaltungsrechte nach Abtretung eines vormerkungsgesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau anderen Miteigentumsanteil von 1/2 das Sondereigentum an den Räumen im Nebengebäude (Teileigentum Nr. 2) verbunden sein sollte. Der Aufteilungsplan für das Kellergeschoß unter dem Wohngebäude sieht vier Räume als Sondereigentumsräume des Wohnungseigentums Nr. 1 und einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum vor, der mit „Heizung, Tankraum“ (im Folgenden: „Heizungsraum“) bezeichnet ist. Dieser Heizungsraum kann über eine Außentreppe erreicht werden, wenn man den als Waschküche bezeichneten Raum und einen anschließenden Flur durchschreitet. Die Teilungserklärung enthält folgende Gebrauchsregelung: „Die im Sondereigentum des Wohnungseigentums Nr. 1 stehende Waschküche und der anschließende Flur kann vom Raumeigentümer Nr. 2 als Durchgang zum gemeinsamen Heizungs-/ Tankraum zu Kontrollzwecken oder für Reparaturarbeiten betreten werden.“ Die Beteiligten haben den Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt beanstandete zunächst mit Zwischenverfügung, dass an den Räumen, die den Zugang zum Heizungsraum bildeten, kein Sondereigentum begründet werden könne. Diese Zwischenverfügung wurde vom Landgericht aufgehoben, weil die Änderung der Teilungserklärung nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden könne. Zugleich billigte das Landgericht die Rechtsansicht des Grundbuchamts. Daraufhin hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge abgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihre Eintragungsanträge weiter. Aus den Gründen: (…) II. Das Rechtsmittel der Beteiligten hat keinen Erfolg. (…) 2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, also zwingend Gemeinschaftseigentum. Zu derartigen Anlagen und Einrichtungen gehört auch die Heizungsanlage, die die Räume der Wohnanlage mit Heizenergie und Warmwasser versorgt (BGH, NJW 1979, 2391 ). Wenn der Raum, in dem sich die Heizung befindet, nicht auch noch anderen Zwecken dient, steht auch er zwingend im Gemeinschaftseigentum (BGH, NJW 1979, 2391 /2393). Folgerichtig sieht die Teilungserklärung vor, dass der Raum, in dem sich Heizung und Öltank befinden, im Gemeinschaftseigentum steht. Zusätzlich müssen aber auch die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH, NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 /28 f.). Die zwingende dingliche Zuordnung des § 5 Abs. 2 WEG , die hier die Waschküche und den Flur erfasst, kann auch nicht durch die Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 /28). Die vom Senat im Beschluss vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165) zugelasseneAusnahme von diesen Grundsätzen ist im Wesentlichen beschränkt auf Räume eines nicht ausgebauten Dachspeichers, die nur ganz selten zu Kontrollgängen und Instandsetzungsarbeiten betreten werden müssen. Für den Raum, der die Heizung und den Öltank enthält, kann diese Ausnahme nicht gelten. Denn dieser Raum wird durch den ständigen Betrieb der Heizung dauernd von allen Wohnungsund Teileigentümern der Wohnanlage benutzt und muss zur Bedienung, Kontrolle, Wartung und Füllung des Tanks ungleich öfter betreten werden als ein nicht ausgebauter Dach193MittBayNot 3/2004 Bürgerliches Recht speicher. Dementsprechend hat der Senat in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen (BayObLG, DNotZ 1986, 494 , und 1992, 490) daran festgehalten, dass die Räumlichkeiten, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlass. Da die Teilungserklärung der Gesetzeslage nicht entspricht, kann sie in der vorliegenden Form nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 1 WEG dem Wohnungseigentümer Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht an der Waschküche und dem Flur im Keller einzuräumen, das wiederum durch ein Zutrittsrecht zum Heizungsraum für den Teileigentümer Nr. 2 entweder kraft Gesetzes (vgl. KG, NJW-RR 1990, 333 ) eingeschränkt ist oder durch Vereinbarung eingeschränkt wird. 10. BGB §§ 401, 894; ZPO § 91a (Gestaltungsrechte nach Abtretung eines vormerkungsgesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs) 1. Im Falle der Sicherungsabtretung einer (vormerkungsgesicherten) Forderung verbleiben die vertraglichen Gestaltungsrechte grundsätzlich dem Zedenten. 2. Ist ein vormerkungsgesicherter Eigentumsverschaffungsanspruch im Rahmen eines Weiterverkaufs des Grundstücks zur Sicherung an den Zweiterwerber abgetreten und diese Abtretung im Grundbuch vermerkt, so besteht grundsätzlich bei einem Scheitern des Erstvertrages ein Anspruch des Eigentümers gegen den Zweitkäufer nur auf Löschung des Abtretungsvermerks, nicht auf Löschung der Vormerkung. (Leitsätze des Einsenders) Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 23.10.2003, 5 W 321/02; mitgeteilt von Notar Eckart Maaß, Apolda Die Klägerin begehrte mit der Klage die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung. Diese war ursprünglich für die M-GmbH aufgrund notariellen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der M-GmbH vom 6.6.1997 eingetragen worden. Als Kaufpreis war ein Betrag von 202.500 DM genannt. Ferner war bestimmt, dass der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises oder einzelner Teilbeträge berechtigt sei, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Im Jahr 1998 wurde im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages zwischen der M-GmbH und der Beklagten der Eigentumsverschaffungsanspruch der M-GmbH gegenüber der Klägerin sicherungshalber an die Beklagte abgetreten. Am 4.2.1999 wurde im Grundbuch die Abtretung des Anspruchs aus der Auflassungsvormerkung der M-GmbH an die Beklagte eingetragen. Weil die M-GmbH den Kaufpreis an die Klägerin nicht gezahlt habe, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin forderte die Beklagte schriftlich zur Abgabe einer Löschungsbewilligung bzgl. derAuflassungsvormerkung auf. Daraufhin teilte Notar … für die Beklagte mit, dass die Beklagte bereit sei, eine Löschungsbewilligung abzugeben, sofern die Klägerin ein Einverständnis der M-GmbH mit der Löschung der Auflassungsvormerkung in Schriftform nachweisen werde. Ein entsprechendes Schreiben der Klägerin an die M-GmbH blieb in der Folgezeit aber ohne Reaktion. Unter dem 9.7.2001 übersandte die Beklagte der Klägerin eine notarielle Löschungsbewilligung des für sie eingetragenen Abtretungsvermerkes nebst Bevollmächtigung der M-GmbH zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung auch namens der Beklagten. Auf Rückfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit, dass eine Rückabtretung der Rechte aus der Auflassungsvormerkung von der Beklagten an die M-GmbH nicht erfolgt sei. Rechtsprechung 04-Umbruch03 16.04.2004 9:54 Uhr Seite 193 04-Umbruch03 Rechtsprechung 16.04.2004 9:54 Uhr Seite 194 Bürgerliches Recht Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung bzgl. der an sie abgetretenen Auflassungsvormerkung, hilfsweise Zug um Zug gegen Kostenerstattung. Das Landgericht ordnete ein schriftliches Vorverfahren an. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass zu ihren Gunsten keine Abtretung der Auflassungsvormerkung mehr vorliege, so dass sie nicht mehr berechtigt sei, über die Auflassungsvormerkung zugunsten der MGmbH zu verfügen. Ferner wies sie auf den Sicherungscharakter der an sie seinerzeit erfolgten Abtretung hin. Auch verwies sie darauf, dass die Klägerin bislang die Berechtigung zum Rücktritt nicht nachgewiesen habe. Mit Schriftsatz vom 14.11.2001 überreichte die Klägerin ein gegen die M-GmbH erwirktes Versäumnisurteil vom 15.11.2000 in Kopie, worin festgestellt wurde, dass die M-GmbH verpflichtet sei, der Klägerin ab dem 1.10.2000 Verzugszinsen in Höhe von 8 % bezogen auf die jeweilige Höhe des ausstehenden Kaufpreises von derzeit insgesamt noch 201.825 DM aus dem notariellen Kaufvertrag vom 6.6.1997 zu zahlen. Im Termin vom 18.1.2002 überreichte der Beklagtenvertreter eine Abschrift der notariellen Löschungsbewilligung der M-GmbH vom 16.1.2002, woraufhin beide Parteivertreter das Ruhen des Verfahrens beantragten. Unter dem 14.3.2002 erfolgte die Löschung der Auflassungsvormerkung und des Abtretungsvermerkes im Grundbuch. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt. Mit Beschluss vom 15.5.2002 hat das LG Erfurt der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass mit dem Rücktritt von dem Kaufvertrag durch die Klägerin das Grundbuch unrichtig geworden sei, so dass ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung bestanden habe. Vormerkungsberechtigte sei die Beklagte aufgrund der Abtretung gewesen. Der Einwand der nur sicherungshalber erfolgten Abtretung sei unbehelflich, da die Klägerin der Beklagten bereits vorgerichtlich nachgewiesen habe, dass der der Auflassungsvormerkung zugrunde liegende Kaufvertrag bereits durch den Rücktritt in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden und erloschen sei. Gegen den Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass das Landgericht die Bedeutung der Sicherungsabtretung verkannt habe. Selbständige Gestaltungsrechte seien bei der Zedentin (M-GmbH) verblieben. Selbst wenn sie stillschweigend mitübertragen worden seien, so hätte die Beklagte als Zessionarin nur mit Zustimmung der Zedentin im Falle einer Sicherungsabtretung diese Gestaltungsrechte ausüben können. Zwar sei die Klägerin von ihrem Kaufvertrag mit der M-GmbH zurückgetreten; der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der M-GmbH sei hingegen noch wirksam gewesen, so dass die Beklagte an ihre sich hieraus ergebenden Pflichten gebunden gewesen sei. Schließlich habe der Beklagten auch ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, da die Klägerin gemäß § 897 BGB i. V. m. §§ 2, 6 KostO die Kosten der Grundbuchberichtigung zu tragen hatte und insoweit vorschusspflichtig war. Es hätte demzufolge allenfalls eine Zug-umZug-Verurteilung erfolgen können, so dass eine Auferlegung der gesamten Kosten auf die Beklagte nicht gerechtfertigt sei. Letztlich habe die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts bislang hinreichend substantiiert dargetan. Es sei überhaupt nicht klar, ob denn der Kaufpreis schon fällig gewesen sei. Ferner stützt die Beklagte die sofortige Beschwerde darauf, dass die Klägerin sich mit ihrem Rücktritt in Widerspruch zu ihrem eigenem Verhalten gesetzt habe, da sie unter dem 2.2.2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der mit Versäumnisurteil vom 15.11.2000 titulierten Verzugszinsen bzgl. der Kaufpreisforderung erwirkt und damit zu erkennen gegeben habe, dass sie an dem Kaufvertrag mit der M-GmbH festhalten wolle. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO auferlegt. Das Landgericht hat bei der angegriffenen Entscheidung die Bedeutung der nur sicherungshalber erfolgten Abtretung des MittBayNot 3/2004 Eigentumsverschaffungsanspruches von der M-GmbH an die Beklagte verkannt. Insbesondere ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits vorgerichtlich – oder vor der mündlichen Verhandlung – der Beklagten einen wirksamen Rücktritt von dem Vertrag vom 6.6.1997 nachgewiesen habe. Die im Vertrag der M-GmbH und der Beklagten vereinbarte Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs umfasste die zugunsten der M-GmbH eingetragene Auflassungsvormerkung gemäß § 401 BGB mit ( BGHZ 25, 16 , 23; BGH, NJW 1994, 2947 , 2948). Der Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gemäß § 894 BGB richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dessen eingetragenes Recht von der Berichtigung betroffen wird. Soweit also die Klägerin die Erteilung einer Löschungsbewilligung bzgl. der Grundbucheintragung vom 4.2.1999 erstrebte, war die Beklagte Schuldnerin der gewünschten Erklärung. Eine solche Erklärung hat die Beklagte unter dem 4.7.2001 und damit vor Rechtshängigkeit der Klage abgegeben. Insofern war daher die Klage von Anfang an unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erteilung einer Löschungsbewilligung auch in Bezug auf die zugunsten der M-GmbH eingetragene Auflassungsvormerkung besteht nicht bzw. ist von der Klägerin auch nicht hinreichend nachgewiesen worden. Im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung verbleiben die vertraglichen Gestaltungsrechte beim Zedenten (MGmbH), sofern nicht der Inhalt der Sicherungsabrede, welche der Zession zugrunde liegt, dem entgegen steht (vgl. BGH, NJW 2002, 1568 , 1569). Grundsätzlich würde dies bedeuten, dass vorliegend aufgrund der Sicherungsabrede die M-GmbH gehindert gewesen wäre, ihre vertraglichen Gestaltungsrechte, denen der Verzicht auf die eingetragene Auflassungsvormerkung oder eine diesbezügliche Löschungsbewilligung gleichsteht, auszuüben, da sie damit in die gesicherte Rechtsposition der Beklagten eingegriffen hätte. In der von der Beklagten vor Rechtshängigkeit erteilten Löschungsbewilligung bzgl. der zu ihren Gunsten eingetragenen Abtretung des Auflassungsanspruches liegt aber gleichzeitig ein Verzicht der Beklagten auf ihr diesbezügliches Sicherungsrecht. Einer förmlichen Rückabtretung des Auflassungsanspruches der M-GmbH gegenüber der Klägerin bedurfte es daher nicht. Ab diesem Zeitpunkt stand die Sicherungsabrede der Inanspruchnahme der Zedentin nicht mehr im Wege. Umgekehrt war die Beklagte ab diesem Zeitpunkt aber auch gehindert, da die Abtretung nur sicherungshalber erfolgt war, über Rechtspositionen der M-GmbH zu verfügen. Selbst wenn aber von einem Fortbestehen der Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung auch in Bezug auf die Auflassungsvormerkung zugunsten der M-GmbH auszugehen wäre, so wäre die Klage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung aber dennoch nicht begründet gewesen, da die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht nachgewiesen oder überhaupt hinreichend unter Beweis gestellt hat. Allein die Vorlage des Rücktrittschreibens vom 5.4.2001 und des Versäumnisurteiles des Landgerichts Erfurt vom 15.11.2000 reichen hierzu nicht aus, da die Beklagte die Wirksamkeit des Rücktritts bestritten hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin den Zugang des Rücktrittschreibens weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, obschon es sich beim Rücktritt um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, fehlt es an dem 9:54 Uhr Seite 195 MittBayNot 3/2004 Bürgerliches Recht Nachweis, dass die Rücktrittsvoraussetzungen gemäß der Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 6.6.1997 oder die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen haben, nämlich Verzug der M-GmbH mit der Zahlung des Kaufpreises oder Teilen davon. Zwar mag dem Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt noch zu entnehmen sein, dass sich die M-GmbH zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils mit dem ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises in Verzug befunden hat, das Urteil datiert jedoch fast fünf Monate vor der Rücktrittserklärung. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lebach vom 2.2.2001 liegt mehr als zwei Monate vor der Rücktrittserklärung. Durch diese Unterlagen kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass sich die M-GmbH auch noch am 5.4.2001 mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befunden hat. Es kann allein mit den – in Kopie überreichten – Unterlagen nicht sicher ausgeschlossen werden, dass nicht die M-GmbH vor Zugang der Rücktrittserklärung Zahlung geleistet hat oder aber ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. des Kaufpreises entstanden war. Rechtsposition erlangt habe, die es ihr – der Klägerin – unmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder diesen zu verwerten. Sie ist der Ansicht, dass die sich daraus ergebende Regelungslücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahingehend zu schließen sei, dass sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenen Miteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4 a. a. O.: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft), beanspruchen könne. Nach alledem hätte die Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Abweisung unterliegen müssen, so dass gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen waren, d. h. die sofortige Beschwerde in vollem Umfang begründet ist. Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. (…) 11. BGB §§ 157, 242, 705 (Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen. BGH, Urteil vom 6.10.2003, II ZR 63/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und erwarben im Dezember 1993 zur Schaffung eines gemeinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen finanzierte Hausgrundstück H.straße 7 in W. zu Miteigentumsanteilen von je 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 seines Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 Miteigentumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten die Parteien im notariellen „Schenkungsvertrag“, dass dem Beklagten im Umfang des ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile ein Mitbenutzungsrecht (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welches in der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen die Parteien das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde dem Beklagten u. a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder des Vorversterbens der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf Rückauflassung des ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für den Beklagten ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen Vereinbarung). Im Jahr 1998 zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Anwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet. Die Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechtsfolgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig geregelt, weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Nicht sei daran gedacht worden, dass der Beklagte durch Eintragung von Dienstbarkeiten und Rechten eine Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Abgabe von Löschungsbewilligungen verurteilt, allerdings ohne dies von der Rückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig zu machen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abgeändert, dass die Verurteilung von der Rückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: II. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht (st. Rspr., vgl. Sen., Urt. v. 4.11.1991, II ZR 26/91, BGHR BGB § 705 – Lebensgemeinschaft 1; Sen., Urt. v. 8.7.1996, II ZR 340/95, NJW 1996, 2727 ). Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. BGHZ 77, 55 , 59). 1. Diese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bisher erbrachte Leistungen entfallen (Sen., Urt. v. 25.9.1997, II ZR 269/96, ZIP 1997, 1962 , 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ( BGHZ 121, 378 , 391; Sen., Urt. v. 25.9.1997, II ZR 269/96, a. a. O.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigentums die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. Ersichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer auszuschließen. Wen diese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches Risiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen ( BGHZ 74, 370 , 373). 2. Demgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer derartigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil andernfalls auch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des notariellen Vertrages, den der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Parteien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für Rechtsprechung 04-Umbruch03 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 23.10.2003 Aktenzeichen: 5 W 321/02 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2004, 193-195 Normen in Titel: BGB §§ 401, 894; ZPO § 91a