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XII ZR 239/97

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Oldenburg 15. Oktober 2002 17 T 995/02 BGB § 133, § 157 Keine Geltung der Verkaufsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095 , 2096; BGHZ 118, 383 ; BGH, Urt. v. 27.10.1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740 ). Das setzt jedoch voraus, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9.5.1984, IVb ZR 7/83, a.a.O.; BGHZ 118, 383 , 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Betreuer u.a. „allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- undArztkosten“ beglichen, also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Geleisteten im Vermögen erhalten. Dass es sich bei der Begleichung vonArzt- und Krankenhauskosten – wie die Revision meint – um Ausgaben zur Deckung des Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9.5.1984, IVb ZR 7/83, a.a.O.). Es liegt hier aber nahe, dass der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arzt- und Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvortrag nicht aus. 5. BGB § 133, § 157 (Keine Geltung der Verkaufsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld) Die Vollmacht, „die gebildeten Eigentumswohnungen zu verkaufen, die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die Kaufpreise in Empfang zu nehmen, die Auflassungserklärung sowie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen“, umfasst nicht die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Grundpfandrecht. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2002, 17 T 995/02; mitgeteilt von Notarassessor Alexander Krafka, München Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1.–3. wollten eine von den Beteiligten zu 1. und 2. bestellte Grundschuld im Wohnungsgrundbuch eintragen lassen. Die Beteiligten zu 1. und 2., die mit notariellem Kaufvertrag die Eigentumswohnung erworben hatten, hatten die Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3. in ihrem Namen sowie handelnd für die Eigentümer bestellt und die Eintragung bewilligt aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht. Bei Vertragsabschluss waren die Eigentümer durch C vertreten worden. Diesem war von einer GmbH Untervollmacht in dem Umfang erteilt worden, in dem die GmbH bereits bevollmächtigt worden war. Diese Vollmacht hatte folgenden Wortlaut: „Die vorgenannte Bevollmächtigte ist befugt, die nach Erledigung des Abschnitts A dieser Urkunde gebildeten Eigentumswohnungen zu verkaufen, die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die Kaufpreise in Empfang zu nehmen, die Auflassungserklärung sowie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.“ Zudem war die GmbH ermächtigt worden, Untervollmacht zu erteilen. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Oldenburg hat mit Zwischenverfügung die Ansicht vertreten, dass die dem C erteilte Untervoll291MittBayNot 4/2003 Bürgerliches Recht macht nicht die Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten umfasse und daher keine wirksame Vollmacht der Beteiligten zu 1. und 2. für die Eigentümer zur Bestellung der Grundschuld vorliege. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist (…) unbegründet. Die notariell beurkundete Untervollmacht für C (…) umfasst nicht die Unterbevollmächtigung der Beteiligten zu 1. und 2. in § 6 des notariell beurkundeten Kaufvertrages (…). Die Beteiligten zu 1. und 2. haben daher nicht wirksam für die Eigentümer handelnd die Grundschuld bestellt. Die Untervollmacht kann nicht weiter reichen als die Hauptvollmacht (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 167 Rdnr. 12). Die der Vollmachtgeberin [der GmbH] (…) erteilte inhaltlich identische Vollmacht umfasst nicht die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Grundpfandrecht. Da der Wortlaut der Vollmacht die Belastung nicht beinhaltet, ist im Wege der Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob die Grundschuldeintragung unter den Begriff der „zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen“ fällt. Dabei ist der im Grundbuchrecht herrschende Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit der Erklärungen zu beachten. Maßgebend ist bei der Auslegung, wie der Erklärungsempfänger, bei der in einer Urkunde enthaltenen Vollmacht ( § 172 BGB ) der Geschäftsgegner (BGH, NJW 1991, 3141 ), das Verhalten des Vollmachtgebers objektiv verstehen konnte. Dabei ist nur von den diesem bekannten oder erkennbaren Umständen auszugehen; es sind die Grundsätze der Auslegung im Grundbuchverkehr zu beachten, wonach dem Standpunkt eines objektiven Betrachters in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist und für die Auslegung nur die für die Eintragung verwendbaren Urkunden, Unterlagen und Umstände herangezogen werden können (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C 18). Dazu, dass die bei Errichtung der Vollmachtsurkunde noch nicht bekannten Käufer die Vollmacht der Eigentümer und damit auch die Untervollmacht so verstehen konnten, dass damit auch die Belastung des Grundeigentums umfasst sein sollte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Belastung ist zur Durchführung des Vertrages rechtlich nicht „erforderlich“. Ob die Eigentümer die Belastung zur Durchführung des Vertrages aus Sicht der Käufer für „zweckmäßig“ gehalten haben, kann vom Grundbuchamt nicht anhand der vorgelegten Urkunden beurteilt werden. Soweit die Beteiligten zu 1.–3. ausführen, dass die in § 6 des Kaufvertrages enthaltene Belastungsvollmacht nach dem sog. süddeutschen Modell heute üblich sei und die Kaufpreiszahlung über das Notaranderkonto ersetzt, ergibt sich daraus auch noch nicht die für das Grundbuchamt eindeutig zu beantwortende Frage der Zweckmäßigkeit einer Belastung des Wohnungseigentums. Bei Vollmachtserteilung war nicht absehbar, wie die Kaufverträge über die einzelnen Eigentumswohnungen konkret ausgestaltet würden, ob z.B. überhaupt die Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung bestand. Da demnach verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind, lässt sich nicht allgemein und eindeutig feststellen, ob eine Finanzierungsgrundschuld zur Durchführung des Vertrages zweckmäßig ist. Das kann nach Ansicht der Kammer demnach auch nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, wie es das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 25.1.1977 ( MittRhNotK 1977, 78 , 79; a.A. OLG Thüringen, DNotI-Report 1995, 6 , 7; LG Oldenburg, Beschluss vom 12.3.2001, 17 T 304/01) getan hat. Für die Frage der Zweckmäßigkeit kommt es zudem nicht darauf an, dass die Eigentümer durch die vorliegende Belastungsvollmacht keinen Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Schaden erleiden, weil die Gläubigerin die Grundschuld nur zur Tilgung des Kaufpreises verwerten darf. Es greift damit der im Grundbuchrecht vorherrschende Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 792 , 793). Die Bestellung der Grundschuld durch die Eigentümer ist damit nicht wirksam erfolgt. Anmerkung: Dem Landgericht lag zur Beurteilung folgende verbreitete Vollmacht vor: „Die vorgenannte Bevollmächtigte ist befugt, die ... Eigentumswohnungen zu verkaufen, die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die Kaufpreise in Empfang zu nehmen, die Auflassungserklärung sowie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Bevollmächtigte ist ermächtigt, Untervollmacht zu erteilen.“ Zu entscheiden war, ob diese Vollmacht die Bevollmächtigte dazu ermächtigt, dem Käufer in dem Kaufvertrag eine Vollmacht zur Belastung des Kaufgrundbesitzes mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises zu erteilen. Für die notarielle Praxis gilt folgender Befund, den das Gericht leider nicht zur Kenntnis nimmt und sich damit von vornherein den Weg zu einer zutreffenden Lösung des Problems verbaut: Der Kaufpreis für Immobilien, insbesondere für Hausgrundbesitz und Eigentumswohnungen, wird nur ausnahmsweise vollständig durch Eigenmittel des Käufers erbracht. In aller Regel muss der Käufer den Kaufpreis zumindest teilweise durch Darlehen finanzieren. Das Kreditinstitut macht die Auszahlung des Darlehens davon abhängig, dass ein Grundpfandrecht als Sicherheit im Grundbuch eingetragen wird. Aus eigener Rechtsmacht kann der Käufer das Grundpfandrecht erst eintragen lassen, nachdem er Eigentümer des Kaufgrundbesitzes geworden ist. Der Verkäufer hat aber ein berechtigtes Interesse daran, dass der Käufer das Eigentum erst nach Zahlung des Kaufpreises erwirbt. Zu diesem Zweck sehen Kaufverträge üblicherweise Umschreibungsüberwachungen vor, die sicherstellen, dass der Notar die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erst nach Zahlung des Kaufpreises beantragt.1 Andere Beleihungsobjekte als der Kaufgrundbesitz stehen dem Käufer aber regelmäßig nicht zur Verfügung. Um es ihm bei dieser Sachlage gleichwohl zu ermöglichen, seinem Kreditinstitut ein Grundpfandrecht zu verschaffen, hat sich in der notariellen Praxis bereits seit langem die Mitwirkung des Verkäufers bei der Beleihung des Kaufobjekts zu Finanzierungszwecken eingebürgert. Hierzu erteilt der Verkäufer im Kaufvertrag dem Käufer Vollmacht, den Kaufgrundbesitz schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises zu belasten (Belastungsvollmacht).2 Zum Schutz des Ver1 Zu den verschiedenen Formen der Umschreibungsüberwachung vgl. Reithmann in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl. 2001, Rdnr. 299 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rdnr. 3203. Vgl. Wilke, MittBayNot 1996, 260 : „Die Vorwegbeleihung des von ihm erworbenen Grundbesitzes (Wohnungseigentums etc.) durch den Käufer vor Eigentumserwerb aufgrund einer ihm vom Verkäufer in der Kaufurkunde erteilten Ermächtigung ist ein Routinegeschäft des notariellen Alltags.“ Vgl. ferner Reithmann (Fn. 1) Rdnr. 333 ff.; Kersten/Bühling/Basty, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. 2001, § 36 Rdnr. 205 ff.; Tröder, DNotZ 1984, 350 ; Waldner, Praktische Fragen des Grundstückskaufvertrages, Rdnr. 332 ff. MittBayNot 4/2003 käufers wird der Sicherungszweck dieser Grundpfandrechte dahingehend eingeschränkt, dass der Grundschuldgläubiger das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat.3 All dies ist bekannt und übliche Praxis. Umso erstaunlicher ist die Ansicht des Landgerichts Oldenburg, dass eine Verkaufsvollmacht ohne ausdrückliche und wörtliche Ermächtigung zur Beleihung nicht zur Erteilung einer Belastungsvollmacht ermächtige. Die Entscheidung überzeugt weder in der Begründung noch im Ergebnis und ist abzulehnen. Das Landgericht meint, da der Wortlaut der Vollmacht nicht die Belastung des Kaufobjekts enthalte, sei im Wege der Auslegung festzustellen, ob die Grundschuldeintragung unter den Begriff der „zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen“ falle. Dies sei nicht der Fall, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass im Grundbuchverkehr der Auslegung im Interesse der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt seien. Hierbei übersieht das Gericht, dass bereits der Wortlaut der Vollmacht ein anderes Ergebnis nahe legt. Die Vollmacht ermächtigte nämlich den Bevollmächtigten, „die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren“. Dieser denkbar weite Wortlaut, den das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt, überließ es dem Bevollmächtigten, den gesamten Inhalt und alle Einzelheiten des Vertrages festzulegen. Hierzu gehört aber auch die Befugnis zur Erteilung einer Vollmacht, die den Käufer berechtigt, das Kaufobjekt mit Finanzierungsgrundpfandrechten zu belasten. Das Landgericht meint, es sei nicht ersichtlich, dass die Verkaufsvollmacht nach dem Verständnis eines Käufers auch die Belastung des Kaufobjekts umfassen solle. Wieso dies nicht „ersichtlich“ sein soll, bleibt unerfindlich. Angesichts der Üblichkeit der Fremdfinanzierung und der aus diesem Grunde entwickelten Mitwirkung des Verkäufers bei der Beleihung des Kaufobjekts darf und kann ein Käufer erwarten, dass die Verkaufsvollmacht auch zur Erteilung einer Belastungsvollmacht ermächtigt.4 Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die Formulierung „die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren“ nicht in die Vollmachtsurkunde aufgenommen worden wäre. Eine notarielle Vollmacht, Grundbesitz zu verkaufen und das Eigentum hieran zu übertragen, ermächtigt regelmäßig auch zur Erteilung einer Belastungsvollmacht zur Finanzierung des Kaufpreises.5 Das Landgericht, das die deutlichste für die Zulässigkeit der Belastungsvollmacht sprechende Formulierung („die gesamten Vertragsbedingungen zu vereinbaren“) nicht in Betracht zieht, ist der Ansicht, eine Belastung sei zur Durchführung des Vertrages rechtlich nicht erforderlich. Ob sie zweckmäßig sei, könne das Grundbuchamt anhand der vorgelegten Urkunden nicht beurteilen. Die Zweckmäßigkeit einer Belastungsvollmacht kann jedoch nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Kaufpreis regelmäßig finanziert wird, ist der Käufer, will er die von seinem Kreditinstitut für die Auszahlung des Darlehens geforderte Sicherheit stellen, darauf angewiesen, das Grundpfandrecht vor Eigentumsumschreibung in das GrundAmann in: Beck’sches Notar-Handbuch, 3. Aufl. 2000, A I Rdnr. 121; Kersten/Bühling/Basty (Fn. 2), § 36 Rdnr. 208. Bei der Auslegung einer urkundlich verlautbarten Vollmacht ist maßgebend, wie der Geschäftsgegner (hier also der Käufer) die Vollmacht verstehen durfte; BGH, NJW 1991, 3141 . Zutreffend bereits LG Köln, MittRhNotK 1977, 78 ; a. A. OLG Thüringen, DNotI-Report 1995, 6 , 7. Kaufpreises gelegen ist, ist zur Mitwirkung bereit, da seine schutzwürdigen Interessen durch die zu beachtende Einschränkung des Sicherungszwecks gewahrt werden. Andere Möglichkeiten zur Absicherung des Kaufpreisdarlehens, die in Betracht kämen, sind jedenfalls nicht gleichwertig. Das gilt zunächst für die Möglichkeit, den gesamten Kaufpreis einschließlich des Kaufpreisdarlehens auf Notaranderkonto zu hinterlegen, die Grundschuld vom Käufer als zukünftigen Eigentümer bestellen zu lassen, diese nach Umschreibung des Eigentums auf ihn in das Grundbuch einzutragen und den hinterlegten Kaufpreis sodann auszuzahlen.6 Bei dieser Gestaltung besteht die Gefahr, dass eine zwischenzeitliche Pfändung des Anwartschaftsrechts des Käufers den ausbedungenen Rang der Finanzierungsgrundschuld vereitelt.7 Wird nämlich das Anwartschaftsrecht des Käufers gepfändet, so erwirbt der Pfändungspfandgläubiger mit dem Übergang des Eigentums auf den Käufer für seine Forderung eine Sicherungshypothek, die den zuvor vom Käufer bewilligten Grundpfandrechten im Range vorgeht.8 Das finanzierende Kreditinstitut erhielte damit nicht die verlangte Rangstelle. Zudem setzt diese Gestaltung zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld stets eine Verwahrung auf Notaranderkonto voraus, die im Übrigen nach § 54 a BeurkG nur bei Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses zulässig ist.9 Als Kreditsicherung ohne Mitwirkung des Verkäufers kommt ferner die Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruches und des Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers in Betracht.10 Dieses Verfahren ist jedoch umständlich, wird nicht von allen Kreditinstituten akzeptiert und hat sich in der Praxis nicht als gleichwertige Sicherheit durchgesetzt.11 Die Erteilung einer Belastungsvollmacht durch den Verkäufer, die dem Käufer die Eintragung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Kaufpreises vor Eigentumsumschreibung ermöglicht, ist daher die sicherste, anderen Varianten überlegene und daher vorzuziehende Gestaltung zur Absicherung von Kaufpreisdarlehen auf dem Kaufgrundbesitz. Sie hat sich in der notariellen Praxis seit vielen Jahren bewährt und durchgesetzt. Sie ist daher – offensichtlich – zweckmäßig. Ihre Zweckmäßigkeit muss folglich auch nicht durch Urkunden nachgewiesen werden, wie das Landgericht meint. Auch die anerkannten Grundsätze über die Auslegung von Grundbucherklärungen, auf die sich das Gericht beruft, können seine Entscheidung nicht stützen. Danach ist bei der Auslegung auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Nur wenn dies zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen, wenn sich der größere Umfang nicht nachweisen lässt.12 Angesichts der oben dargelegten Umstände, dass nämlich eine Fremdfinanzierung des Amann (Fn. 3), Rdnr. 118, der mit Recht auf die Nachteile dieser Gestaltung hinweist. Amann, a. a. O. BGHZ 49, 197 . Das Sicherungsinteresse ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; der bloße, auch einvernehmliche Wunsch nach einer Hinterlegung genügt nicht. Vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, § 54 a BeurkG , Rdnr. 5 m. w. N. Hierzu näher Albrecht in Reithmann/Albrecht (Fn. 1), Rdnr. 589 ff.; Schöner/Stöber (Fn. 1), Rdnr. 577 ff. Tröder, DNotZ 1984, 350 , 352 ff.; Kersten/Bühling/Basty (Fn. 2), § 36 Rdnr. 226. BayObLG, NJW-RR 1987, 792 , 793; BayObLG Rpfleger 1991, 365 . Bürgerliches Recht Kaufpreises regelmäßig notwendig und üblich ist, das finanzierende Kreditinstitut die Auszahlung des Darlehens an die Eintragung eines Grundpfandrechts knüpft, als Beleihungsobjekt in aller Regel nur der Kaufgrundbesitz in Betracht kommt, der aber erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer umgeschrieben werden soll, und der aus alledem folgenden Üblichkeit einer Belastungsvollmacht in notariellen Kaufverträgen bleibt für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung nur die, dass die Verkaufsvollmacht auch zur Erteilung einer Belastungsvollmacht ermächtigt. Dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg ist nicht zu folgen. Der Notar, der den sichersten Weg gehen soll, sollte jedoch die Entscheidung zum Anlass nehmen, in den Text der Verkaufsvollmacht vorsorglich die ausdrückliche Ermächtigung zur Erteilung einer Belastungsvollmacht aufzunehmen. Notare Dr. Wolfgang Peter und Dr. Heiner Roemer, Jülich 6. BGB §§ 151, 153, 313 a. F. (Beurkundungspflicht für Annahme des Angebots einer Ausbietungsgarantie) Die Annahme des Angebots einer Ausbietungsgarantie in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bedarf als bedingte Erwerbsverpflichtung der notariellen Beurkundung. (Leitsatz der Schriftleitung) Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 12.7.2002, 11 U 227/01 Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess wegen Nichterfüllung einer Ausbietungsgarantie auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ließ auf Veranlassung der Klägerin folgende Erklärung notariell beurkunden: „1. Auf dem im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz des Herrn … sind in Abt. III Nr. 3 bis 6 und 8 bis 14 Grundschulden eingetragen. 2. Da sich der Schuldner der durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen mit seinen Leistungen im Verzug befindet, ist bereits beim Amtsgericht … das Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. 3. Die … [Beklagte] – nachstehend Garant genannt – verpflichtet sich, in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistgebot von 1.800.000 DM abzugeben und die hierfür erforderliche Bietsicherheit im anzuberaumenden neuen Versteigerungstermin in bar zu leisten. Diese Verpflichtung gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Grundpfandrechten ein Ausfall droht oder nicht. (…) 6. Erfüllt der Garant seine Verpflichtungen aus dieser Ausbietungsgarantie nicht, hat er dem Garantienehmer allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ersteigert der Garantienehmer zur Rettung seiner Grundpfandrechte das Grundstück, so findet § 114 a ZVG im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Garant keine Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter, dem der Garantienehmer seine Rechte aus dem Meistgebot abgetreten hat, den Zuschlag erhält. Der Garantienehmer kann statt eines Schadensersatzes in Geld verlangen, dass der Garant das ersteigerte Grundstück Zug um Zug gegen Erstattung aller Aufwendungen und unter Neueintragung der durch den Zuschlag erloschenen Grundpfandrechte übernimmt.“ Gläubigerin der unter Ziffer 1 genannten Grundpfandrechte war die Klägerin. Am 14.3.2001 fand vor dem Amtsgericht ein Termin zur Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks, dessen Verkehrswert mit 2.910.000 DM festgesetzt war, statt. Der Geschäftsführer der Beklagten gab im eigenen Namen ein Gebot in Höhe von 300.000 DM ab, das das Meistgebot blieb; die Beklagte gab kein Gebot ab. Das Zwangsversteigerungsverfahren würde daraufhin auf Antrag der Klägerin eingestellt. Rechtsprechung MittBayNot 4/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Oldenburg Erscheinungsdatum: 15.10.2002 Aktenzeichen: 17 T 995/02 Erschienen in: MittBayNot 2003, 291-293 Normen in Titel: BGB § 133, § 157