Beschluss
1 Ws 44/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0325.1WS44.15.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 67a Abs. 1 StGB kann frühestens gleichzeitig mit dem Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen werden.(Rn.17)
2. Sind in mehreren Verfahren verschiedenartige freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet worden, muss die nach § 67c Abs. 1 StGB erforderliche Prüfung in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB erst kurz vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Maßregel erfolgen.(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26. Februar 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Januar 2015
a u f g e h o b e n
und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 67a Abs. 1 StGB kann frühestens gleichzeitig mit dem Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen werden.(Rn.17) 2. Sind in mehreren Verfahren verschiedenartige freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet worden, muss die nach § 67c Abs. 1 StGB erforderliche Prüfung in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB erst kurz vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Maßregel erfolgen.(Rn.18) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26. Februar 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Januar 2015 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 (1-46/99) wurde der seit seiner Jugend drogenabhängige Untergebrachte wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit weiterem Urteil vom 1. Juli 2003 (1-62/02) verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Untergebrachten wegen schweren räuberischen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die beiden mit dieser Entscheidung abgeurteilten Taten hatte der Untergebrachte am 30.04.2002 unter akutem Drogeneinfluss begangen, nachdem er am 16.04.2002 von einem genehmigten Ausgang in die Stadt M. nicht in die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie, in der die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollstreckt worden war, zurückgekehrt war. Bereits mit Beschluss vom 16. August 2002 (II StVK 546/02) - bestätigt durch Beschluss des Senats vom 12. September 2002 (1 Ws 179/02) - hatte die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 3 StGB die Unterbrechung der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, da gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe. Daraufhin wurde der Untergebrachte am 23.09.2002 in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken verlegt. Mit Beschluss vom 20. September 2012 (I StVK 948/12, I StVK 949/12) ordnete die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der unterbrochenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, da nunmehr wieder eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung bestehe. Daraufhin wurde der Verurteilte am 10.12.2012 - an diesem Tag hatte er sämtliche gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen vollständig verbüßt - wieder in die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie in M. verlegt, wo er sich seither befindet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2015 hat die Strafvollstreckungskammer - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. R. vom 2. Dezember 2014 „zur Frage der Umwandlung der Maßregel des § 66 StGB in eine solche des § 64 StGB“ - die „Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ angeordnet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die nunmehrige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruhe auf § 67a Abs. 2 StGB. Gegenüber der Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 2003 habe sich die „jetzige Ausgangsposition - entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen - nicht wesentlich verbessert“, so dass weiterhin von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei. Ohne gefestigte Abstinenz sei im Falle einer Entlassung des Untergebrachten ein Rückfall in die Drogensucht wahrscheinlich und damit zu rechnen, dass er - auch unter Einsatz von gefährlichen Werkzeugen oder Waffen - ähnliche Straftaten wie diejenigen, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt haben und die geeignet sind, Opfer seelisch oder körperlich schwer zu schädigen, begehen werde. Jedoch sei es trotz der damit im Hinblick auf die Persönlichkeit des Untergebrachten verbundenen besonderen Schwierigkeiten legalprognostisch sinnvoll, die Suchterkrankung zu bekämpfen, wobei die Sachverständige bis zur Beendigung der Therapie weitere zwei Jahre als erforderlich angesehen habe. Im Falle einer erfolgreichen Suchtmittelbehandlung verbessere sich die Legalprognose derart, dass im Anschluss daran eine „Sicherungsverwahrung nicht mehr zu verhängen“ sei. Selbst wenn man die bisherige Unterbringungszeit mitberücksichtige, gelte die Höchstfrist von zwei Jahren nach § 67d Abs. 1 StGB nicht, da nunmehr eine „Maßregel des § 66 StGB ersetzt“ werde. Gegen diesen ihr am 20.02.2015 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Februar 2015 - eingegangen beim Landgericht am selben Tag - sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, „die Unterbringung“ sei für beendet zu erklären, da der Untergebrachte - wie sich aus einer aktuellen Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 18. Februar 2015 ergebe - erneut in eine Verweigerungshaltung zurückgefallen sei und daher nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass seine Therapiebereitschaft nochmals geweckt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „die Unterbringung für beendet zu erklären.“ II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. mit § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO bzw. gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO i. V. mit § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Danach können sowohl die von der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 67d, 67e StGB angeordnete Fortdauer einer Unterbringung als auch die von ihr gemäß § 67a StGB angeordnete Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Es kann daher offen bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat - wofür der Tenor des angefochtenen Beschlusses sowie die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB sei auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterbringungszeit nicht abgelaufen, sprechen - oder ob sie angeordnet hat, dass die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden soll - wofür die in den Gründen des angefochtenen Beschlusses enthaltende Formulierung, die nunmehrige Unterbringung beruhe auf § 67a Abs. 2 StGB, sprechen könnte. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde (vorläufig) Erfolg. a) Die Anordnung der Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt von vornherein nicht in Betracht, da die für diese Unterbringung geltende Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB abgelaufen ist. aa) Danach darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Frist, die von Beginn der Unterbringung an läuft (§ 67d Abs. 1 Satz 2 StGB), ist im vorliegenden Fall am 10.12.2014 abgelaufen, da die Unterbringung in der Entziehungsanstalt am 10.12.2012 begann. Da die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 16. August 2002 vorweg vollstreckt wurde, hat sich die Höchstfrist auch nicht nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, der einen Vorwegvollzug der Maßregel voraussetzt, verlängert. bb) Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die zweijährige Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB gelte im vorliegenden Fall nicht, trifft nicht zu. Sie wird auch nicht durch die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschl. v. 21.08.2001 - 2 Ws 151/2001, NStZ-RR 2002, 94 f.) gestützt. Zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart in jener Entscheidung angenommen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dürfe über die Zwei-Jahres-Grenze des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB hinaus fortdauern, wenn das erkennende Gericht neben der - vorweg vollzogenen - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich auch die - zeitlich unbegrenzte - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte (ablehnend: Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 12; zweifelnd auch: Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67d Rn. 7). Ob dem beigetreten werden könnte, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der vorliegende Fall entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer gerade keine ähnliche Sachlage betrifft. Vorliegend wurden die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die - grundsätzlich auf 10 Jahre begrenzte (§ 67d Abs. 3 StGB) - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in zwei verschiedenen Urteilen neben jeweils verhängten Freiheitsstrafen angeordnet. Jedenfalls in einem solchen Fall kann nicht entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB angenommen werden, die zweijährige Höchstfrist für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelte nicht, zumal sich die Vollstreckungsgerichte hierdurch der ihnen hinsichtlich der angeordneten Sicherungsverwahrung vor dem Ende des Strafvollzugs nach § 67c Abs. 1 StGB obliegenden Prüfungs- und Entscheidungspflicht entheben würden und für die Annahme, die zweijährige Höchstfrist für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelte in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht, im Hinblick auf die Überweisungsmöglichkeit des § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. mit § 67a Abs. 1 StGB auch kein Bedürfnis besteht. b) Aber auch soweit die Strafvollstreckungskammer, ohne dies - was geboten gewesen wäre - im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck zu bringen, beabsichtigt haben sollte, den Untergebrachten zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen, hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss schon allein deshalb aufzuheben ist, weil die Strafvollstreckungskammer ausweislich des Beschlusstenors lediglich über die „Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“, also über eine Maßregel, die - wie ausgeführt - wegen Ablaufs der Höchstfrist erledigt ist (§ 67d Abs. 4 Satz 2 StGB), entschieden hat, oder ob insoweit eine Berichtigung des Tenors durch den Senat dahin, dass der Untergebrachte zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB überwiesen wird, möglich wäre. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2015 unter Bezugnahme auf ihren Vermerk vom 11.03.2015 meint - die für eine solche Überweisung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. mit § 67a Abs. 1 StGB erforderliche Voraussetzung, dass hierdurch die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden kann, im Hinblick auf die „Aussichtslosigkeitserklärung“ der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 28. August 2014 bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht vorgelegen hat oder ob diese Voraussetzung - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung meint - im Hinblick auf die erneute „Aussichtslosigkeitserklärung/Erledigungsempfehlung“ der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 18. Februar 2015 nunmehr nicht mehr vorliegt. bb) Jedenfalls kann der angefochtene Beschluss deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer die vor der Entscheidung über die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. mit § 67a Abs. 1 StGB erforderliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, dass die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung überhaupt noch zu vollstrecken ist, unterlassen hat. (1) Durch eine Entscheidung nach § 67a StGB wird keine andere Maßregel angeordnet, sondern nur, dass die im Erkenntnisverfahren ursprünglich angeordnete Maßregel im Vollzug einer anderen Maßregel vollstreckt wird (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67a Rn. 1). Erfolgt gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. mit § 67a Abs. 1 StGB eine Überweisung des Verurteilten, gegen den im Erkenntnisverfahren die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB oder nach § 64 StGB, so befindet sich der Verurteilte daher gleichwohl weiterhin in Sicherungsverwahrung (vgl. OLG München StV 2014, 153 - Rn. 12 nach juris). Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich gemäß § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten, im Falle der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung also nach § 67d Abs. 2, Abs. 3, § 67e Abs. 2 Alt. 3 StGB. Im (späteren) Überprüfungsverfahren ist demgemäß über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und nicht über die Fortdauer der Maßregel zu entscheiden, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird (vgl. OLG München, a. a. O., Rn. 11, 13 nach juris). (2) Voraussetzung für die Anwendung des § 67a StGB ist, dass die Unterbringung (in welcher Anstalt auch immer) zu dem Zeitpunkt, in dem die Überweisung wirksam werden soll, überhaupt noch vollstreckt werden muss, also nicht nach § 67c StGB oder nach § 67d StGB zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67a Rn. 12). Deswegen kann eine Entscheidung nach § 67a StGB - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall, dass das Gericht eine Anordnung der Vorwegvollziehung der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 3 StGB rückgängig macht und die Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB wieder herstellt - nur gleichzeitig mit oder zeitlich nach einer Entscheidung nach § 67c StGB oder § 67d StGB erfolgen, da erst dann Klarheit besteht, ob es ihrer überhaupt noch bedarf (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67a Rn. 12). Die Entscheidung über die Überweisung kann also frühestens gleichzeitig mit dem Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen werden (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67a Rn. 14). (3) Die danach vor der Entscheidung, ob der Untergebrachte zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB überwiesen werden soll, erforderliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, die im vorliegenden Fall, in dem in mehreren Verfahren verschiedenartige freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet worden sind, abweichend vom Wortlaut des § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB („vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“) in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu treffen gewesen wäre (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 39), hat die Strafvollstreckungskammer weder in dem angefochtenen Beschluss noch zuvor getroffen. Mit der der Strafvollstreckungskammer nach § 67c Abs. 1 StGB obliegenden Überprüfungspflicht geht eine Entscheidungspflicht einher, so dass die Strafvollstreckungskammer auch dann, wenn ihre Prüfung ergibt, dass die Vollstreckung der Unterbringung nicht gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, die Vollstreckung der Unterbringung anzuordnen hat und nicht einfach von einer Entscheidung absehen darf (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80, 104). Zwar schreibt der Wortlaut des § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entscheidung ausdrücklich nur im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung vor, nicht aber für den Fall, dass die gerichtliche Prüfung ergibt, dass die Maßregel zu vollstrecken ist (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80). Die Notwendigkeit einer Entscheidung auch im zuletzt genannten Fall ist jedoch von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG) geboten. Auch wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB auf einem förmlichen Gesetz (§ 66 StGB) und einer in dem Urteil des erkennenden Gerichts getroffenen richterlichen Anordnung beruht, verletzt eine solche Unterbringung den Verurteilten dann in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende mit der ihr obliegenden Prüfung ohne vertretbaren Grund noch nicht begonnen hat oder aber trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfung die Entscheidung infolge vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist zu treffen vermag (vgl. BVerfGE 42, 1 ff. - Rn. 22, 29 nach juris), wobei allerdings selbst das versehentliche Unterbleiben eines Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB mit Wirkung für die Zukunft durch einen die Fortdauer der Unterbringung anordnenden Beschluss nach §§ 67d, 67e StGB geheilt werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 187 f.). Im Übrigen folgt die Notwendigkeit eines die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich anordnenden Beschlusses auch daraus, dass auch der Verurteilte diese Entscheidung gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. mit § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann und die hierfür maßgebliche Rechtsmittelfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) erst durch die Zustellung einer die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich anordnenden Entscheidung in Gang gesetzt wird (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80). Eine solche ausdrückliche Anordnung der Vollstreckung der in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist weder in dem angefochtenen Beschluss - ungeachtet der in diesem enthaltenen prognostischen Erwägungen - noch in einem vorangegangen Beschluss erfolgt. c) Der angefochtene Beschluss leidet infolge des versehentlichen Unterbleibens der zunächst gebotenen Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB an einem Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führt, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8 f.). d) Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Sollte die Strafvollstreckungskammer bei der nach § 67c Abs. 1 StGB gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, wird sie im Rahmen der sodann erneut erforderlichen Prüfung einer Überweisung des Untergebrachten in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB (§ 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. mit § 67a Abs. 1 StGB) auch die von der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in ihrer erneuten Aussichtslosigkeitserklärung vom 18. Februar 2015 vorgetragenen Gründe für ein angebliches Scheitern der suchttherapeutischen Behandlung kritisch zu hinterfragen und aufzuklären haben. Der Stellungnahme der Klinik lässt sich schon nicht entnehmen, warum der Untergebrachte zur Fortführung der Therapie in ein anderes Zimmer verlegt werden muss. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, warum dem Wunsch des Untergebrachten, in ein anderes Zimmer als das ihm von der Klinik angebotene Zimmer verlegt zu werden, nicht entsprochen wurde und die suchttherapeutische Behandlung allein deshalb, weil der Untergebrachte das ihm von der Klinik angebotene Zimmer ablehnte, gescheitert sein soll. Das gilt umso mehr, als die Klinik in ihrer Stellungnahme selbst ausführt, der Untergebrachte habe auf die ihm angebotene Verlegung „mit Angst“ reagiert, diese Angst im Hinblick auf die von der Klinik in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 (S. 2 = Bl. 750 d. A.) sowie in ihrer „Aussichtslosigkeitserklärung“ vom 28. August 2014 (Bl. 778 ff. d. A.) selbst geschilderten Bedrohungen des Untergebrachten durch andere Untergebrachte, die in dem Untergebrachten im Hinblick auf seine andere Untergebrachte in Bezug auf den Besitz von Drogen belastende Zeugenaussage einen Verräter sahen, einen realen Hintergrund hat und nach dem bislang nicht widerlegten Vorbringen des Untergebrachten in seinem Schreiben vom 5. Februar 2015 (Bl. 936 d. A.) noch zwei andere Zimmer zur Verfügung standen, in die er hätte verlegt werden können. Im Hinblick auf die nunmehr seit der letzten Anhörung vom 5. Januar 2015 verstrichene Zeit, die gebotene Aufklärung der für die erneute Aussichtslosigkeitserklärung der Klinik maßgeblichen Hintergründe sowie den Umstand, dass dem Untergebrachten auch zu der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden muss (vgl. KG, Beschl. v. 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12, zit. nach juris), erscheint eine erneute mündliche Anhörung des Untergebrachten (§ 454 Abs. 1 Satz 3, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) unumgänglich.