Urteil
I-1 O 290/21
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2021:1217.I1O290.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die I. AG aus dem Kauf eines I. U. (N03) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die I. AG aus dem Kauf eines I. U. (N03) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber der I. AG. Der Kläger unterhält als Versicherungsnehmer bei der Beklagten als Versicherer einen Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Nummer N01. Am 26.04.2014 erwarb der Kläger einen I. U. (Hersteller: I. AG) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N04 als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis in Höhe von 57.500 Euro. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor der Kennung N05. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) betroffen. Der Kläger beabsichtigte, das Vertragsverhältnis mit der Verkäuferin wegen einer Manipulation der Abgassteuerung rückabzuwickeln und den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zwecke wandten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 15.06.2020 an die Beklagte und begehrten aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung die Erteilung der Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Herstellerin des Pkw. Dieser Vorgang trägt die Schadennummer N02. Die Beklagte lehnte eine Kostendeckungszusage mit Schreiben vom 28.10.2020 mit der Begründung ab, es läge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Klage vor. Nach der Ablehnung übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 31.10.2020 einen Stichentscheid an die Beklagte. In diesem setzten sie sich mit dem Einwand der Beklagten, es läge keine hinreichende Erfolgsaussicht vor, auseinander. Die Beklagte lehnte die Bindungswirkung des Stichentscheids und damit die Kostendeckung weiterhin ab. Der Kläger behauptet, die I. AG habe eine illegale Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug eingebaut, um den Schadstoffausstoß zu senken. In der Motorsteuerung sei eine Abschalteinrichtung verbaut, welche unter bestimmten Umständen die Abgasreinigung deaktiviere oder weniger wirksam mache. Diese Software sei so konzipiert, dass sie Prüfungssituationen wie beispielsweise die TÜV Prüfung oder Abgastests bestehe, da sie unnatürliches Fahrverhalten erkenne und in einem solchen Fall den Motor anweise, die Abgasaufbereitung derart zu optimieren, dass möglichst wenig Stickoxid entstehe. Mit dieser Manipulation gehe eine massive Verschlechterung der Schadstoffwerte im realen Betrieb einher. Daneben verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes „Thermofenster", dass die Funktionsweise bzw. den Wirkungsgrad der Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur dauerhaft reduziere. Das Vorliegen eines solchen Thermofensters sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EWGVO 715/2007. Der Kläger ist aufgrund der behaupteten Manipulation der Abgaseinrichtung der Ansicht, seine beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und er habe aus diesem Grund einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Kostendeckungszusage. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die I. AG aus dem Kauf eines I. U. (N03) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer N02 gefertigten Stichentscheids der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 31.10.2020 in Höhe von Euro 1.054,10 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger nehme keine rechtlichen sondern lediglich wirtschaftliche Interessen wahr. Der Kläger habe schon keinen Rechtsschutzfall dargelegt, ein solcher sei ferner auch nicht eingetreten. Für die beabsichtigte Klage bestünden keinerlei Erfolgsaussichten. Ein wirksamer Stichentscheid liege nicht vor. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 05.11.2021 beschlossen, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 29.11.2021 bestimmt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. I. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Nr. 2 ZPO und der Klageantrag zu 1) entspricht darüber hinaus den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte gerichtet ist. Als Feststellungsantrag lässt er die Identität und damit den Umfang der Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsanspruchs klar erkennen. vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. A. 2020, § 253 Rn. 13 II. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Versicherer ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen verpflichtet. Leistungen sind erforderlich, wenn sie sich auf eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung beziehen (BGH, Urteil vom 4.5.2005, IV ZR 135/04). Hierbei muss die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies bemisst sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Der Standpunkt des Versicherungsnehmers muss nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein. Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden. Es darf nicht nur eine entfernte, sondern es muss eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits für den Versicherungsnehmer bestehen. 1. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger nicht schlüssig zu dem Eintritt eines Versicherungsfalls vorgetragen habe, geht dieser Einwand fehl. Im Rahmen des Deckungsprozesses ist das sog. „Drei-Säulen-Modell“ des BGH anzuwenden. Danach liegt ein Rechtsschutzfall vor, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern — im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil — enthält. mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. Maßgeblich ist dabei allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Behauptung (BGH, Urteil vom 30.04.2014 – IV ZR 61113 – juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07 – juris Rn. 22). Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (BGH, NJW 1988, 266 = NJW-RR 1988, 150 Ls.) Der Kläger trägt einen möglichen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die I. AG vor, der nach den dem Rechtsschutzvertrag zugrunde liegenden ARB einen Versicherungsfall begründet. Sein Vortrag genügt den Anforderungen an das Vorbringen zu einem dem etwaigen Anspruch zugrundeliegenden Tatsachenkern. Der Tatsachenkern als solcher liegt in dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger als Versicherungsnehmer, die Herstellung des Fahrzeugs und des Motors durch die beabsichtigte Gegnerin in einem Hauptsacheprozess und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs. Das weite Verständnis des Rechtsschutzfalles im dargelegten Sinn trägt den Interessen beider Vertragspartner angemessen Rechnung. Die Prüfung, ob die I. AG das Fahrzeug bewusst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat, ist eine Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage und zunächst unerheblich. Die Frage der Erfolgsaussichten findet als Einwand der Beklagten gegen den auf erster Stufe festgestellten Versicherungsfall Berücksichtigung. 2. In diesem Zusammenhang ist die Darlegungslast der Parteien im Deckungsprozess entscheidend. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann von dem Kläger der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2016-111 ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012-111 ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom 15. Mai 2003-111 ZR 7/02, juris Rn. 15) bzw. amtswegig ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 aaO.; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014-VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 8. Mai 2012 –XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 13. Dezember 2002 aaO; vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom 4. März 1991 – II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891; Beschluss vom 11. Oktober 2016-VI ZR 547/14, juris Rn. 10). Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. ln der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (z.B. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014, 8. Mai 2012, 13. Dezember 2002, 25. April 1995 und 4. März 1991; jeweils aaO). Unter Heranziehung dieser Grundsätze bedeutet dies für die Gewährung des Deckungsschutzes Folgendes: Der Kläger hat vorliegend keinen Einblick ist die Geschehensabläufe zur Herstellung von Motoren der I. AG. Insoweit kann von ihm nicht verlangt werden, dass er konkrete Nachweise über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorlegt. Es genügt vielmehr, dass der Kläger unter Hinweis auf praktisch identische Fahrzeuge der Herstellerin I. AG auf Meldungen der Deutschen Umwelthilfe zum Abgasverhalten verschiedener Motorenreihen der I. AG im realen Fahrbetrieb substantiiert die Deckungszusage einfordert. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung oder Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch ein Parteigutachten ist weder zulässig noch erforderlich. Im Rahmen des Deckungsprozesses hat die Beklagte daher die der beabsichtigten Anspruchsgegnerin obliegende sekundäre Darlegungslast zu beachten. Ob das Gericht letztlich ein höchst kostenintensives Gutachten zur Feststellung der Beweisbehauptung einholen muss, hängt letztlich davon ab, ob der in Anspruch genommene Automobilhersteller lediglich den Klagvortrag bestreitet, was bei einem behaupteten Fehlverhalten im Bereich der innerbetrieblichen Organisationsstruktur und dem Herstellungsprozess nicht genügt, oder ob er zur Vermeidung prozessualer Nachteile, das Informationsdefizit der Klagepartei durch einen detaillierten und substantiierten Sachvortrag zur Funktionsweise der aus seiner Sicht zulässigen Abschalteinrichtung plausibel und schlüssig ausgleicht. Nur in letzterem Fall ist die sekundäre Darlegungslast erfüllt und das Gericht berufen, die Beweisbehauptung der Klagepartei zu überprüfen. vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2019 – Az. 3 O 381/18 3. Soweit die Beklagte angibt, der klägerische Vortrag sei unsubstantiiert, beruft sie sich erfolglos auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage. a. Vorliegend ergibt sich die erfolglose Berufung auf eine fehlende Erfolgsaussicht bereits aus § 18 Abs. 2 ARB 2000, Stand 01.01.2009. Demnach kann der Versicherungsnehmer, wenn die Beklagte ihre Leistungspflicht unter Berufung auf mangelnde Erfolgsaussichten abgelehnt hat, den für ihn tätigen Rechtsanwalt auf Kosten der Beklagten veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, die für beide Teile bindend ist, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Eine solche Stellungnahme haben die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vorliegend abgegeben. Sie ist für die Beklagte bindend. Anhaltspunkte dafür, dass der Stichentscheid der klägerischen Prozessbevollmächtigten von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht bestehen nicht. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. b. Im Übrigen mangelt es vorliegend auch dann nicht an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, wenn man nicht von einer Bindungswirkung des Stichentscheids ausginge. Gemäß § 18 Abs. 1 ARB 2000/2009 kann die Beklagte bei einem Schadenersatz-Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 ARB 2000/2009 Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt demnach dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Bei dem Berufen auf die fehlende Erfolgsaussicht handelt es sich um einen Einwand bzw. um ein Ablehnungsrecht im Sinne einer sekundären Risikobegrenzung, für die der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2021, Az.: 12 U 296/20, vorgelegt als Anlage K 8; BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07 –, BGHZ 178, 346-355, Rn. 23 „Einwand mangelnder Erfolgsaussicht“). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl BGH VersR 1987, 1186; 2003, 454, 455) bemisst sich die hinreichende Aussicht auf Erfolg dabei nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen (Prölss/Martin/Piontek, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 1 Rn. 8). Demnach ist es ausreichend, dass die Rechtsauffassung des Versicherungsnehmers zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - IVa ZR 76/86 - juris Rn. 10; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 16f.; Piontek, in: PröIss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 8-10, m.w.N.). Wie im Rahmen der Prüfung nach § 114 ZPO bestehen hinreichende Erfolgsaussichten auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt: Die Klärung solcher Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2007 - IV ZB 37/06 - juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011 - 1 ByR 409/09 - juris Rn. 25f.). Unter diesem Gesichtspunkt wurden für beabsichtigte Schadensersatzklagen wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen einen anderen Hersteller hinreichende Erfolgsaussichten angenommen, weil wesentliche Fragen noch ungeklärt waren. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; wird die Rechtslage später — etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen — geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen (Senat, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16 - juris Rn. 39f.; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB Rn. 13; Piontek, in: PröIss/Martin. VVG, 31, Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 21 jeweils m.w.N.). Zudem ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch die Verteilung der Darlegungslast im Hauptprozess zu berücksichtigen. Trifft den Gegner des Versicherungsnehmers im Hauptprozess eine sekundäre Darlegungslast, kann dies dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten entgegenstehen (Piontek, in: Prolss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn. 10). c. Im vorliegenden Fall kommt ein Anspruch im Hauptsacheprozess gemäß § 826 BGB in Betracht. Dabei richtet sich die Frage eines Anspruchs maßgeblich danach, ob in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10; 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist, der Hersteller vorsätzlich gehandelt hat und ob sein Verhalten als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Zu allen Punkten hat die Klagepartei in einer hinreichenden Art und Weise vorgetragen, so dass zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Angesichts des klägerischen Vortrags erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass ein von der Klagepartei angerufenes Gericht deren Vortrag als hinreichend erachtet, um die Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung im Wege der Beweiserhebung zu klären. Die Klagepartei hat auch angekündigt, Beweis durch ein Sachverständigengutachten führen zu wollen, sollte die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist im Deckungsprozess nicht zu prognostizieren. Zwar ist es nicht zwingend, dass ein Gericht aufgrund der klägerseits vorgelegten Messungen ein Sachverständigengutachten einholen wird. Es erscheint jedoch zumindest möglich. Dies ist nach den dargelegten Maßstäben für hinreichende Erfolgsaussichten ausreichend. III. Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2000/2009 wird das Stichentscheidungsverfahren auf Kosten der Beklagten durchgeführt, sodass der Kläger Freistellung der Kosten für den durchgeführten Stichentscheid von der Beklagten verlangen kann. IV. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 , § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 10.625,96 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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