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Urteil

12 U 106/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ablehnende Deckungsentscheidung muss die in § 18 Abs. 1 ARB genannten Ablehnungsgründe unverzüglich schriftlich mitteilen; unterlässt der Versicherer dies, kann er sich später nicht auf diese Gründe berufen. • Ein Stichentscheid nach § 18 Abs. 2 ARB ist für beide Parteien bindend, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ab. • Der Versicherer ist zur Deckung verpflichtet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist oder der Stichentscheid diese Frage vertretbar entschieden hat. • Ein Feststellungsantrag für zukünftige Vermögensschäden wegen unberechtigter Deckungsablehnung ist unzulässig, wenn kein konkretes Feststellungsinteresse und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Deckungspflicht trotz erstinstanzlicher Ablehnung; Bindung durch Stichentscheid • Eine ablehnende Deckungsentscheidung muss die in § 18 Abs. 1 ARB genannten Ablehnungsgründe unverzüglich schriftlich mitteilen; unterlässt der Versicherer dies, kann er sich später nicht auf diese Gründe berufen. • Ein Stichentscheid nach § 18 Abs. 2 ARB ist für beide Parteien bindend, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ab. • Der Versicherer ist zur Deckung verpflichtet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist oder der Stichentscheid diese Frage vertretbar entschieden hat. • Ein Feststellungsantrag für zukünftige Vermögensschäden wegen unberechtigter Deckungsablehnung ist unzulässig, wenn kein konkretes Feststellungsinteresse und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Die Klägerin kaufte im September 2012 einen VW Passat, der vom Abgasskandal betroffen ist. Sie begehrte Rückabwicklung bzw. Schadensersatz und stellte im November 2015 eine Deckungsanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung (Beklagte). Die Beklagte lehnte im Februar 2016 Deckung ab und führte gegenüber der VW AG den Einwand übergegangener Ansprüche und gegenüber dem Autohaus Mutwilligkeit an. Die Klägerin ließ einen Stichentscheid herbeiführen, der zugunsten der Klägerin entschied; die Beklagte blieb bei ihrer Ablehnung. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Deckungspflicht, Erstattung der Kosten des Stichentscheids und Feststellung von Ersatzpflichten wegen unberechtigter Deckungsablehnung. Das Landgericht gab die Anträge zu 1 und 2 statt und wies den Feststellungsantrag zu 3 ab; beide Parteien legten Berufung ein. • Formelle Anforderungen der ARB (§ 18): Der Versicherer muss Ablehnungsgründe (Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussichten) unverzüglich schriftlich mitteilen; unterlässt er dies, ist ein späteres Nachholen dieses Einwands ausgeschlossen. • Ausschluss übergegangener Ansprüche: Die Beklagte konnte den Ausschluss übergegangener Ansprüche gegen die VW AG nicht zu Recht geltend machen, weil die Klägerin originäre Ansprüche gegen die VW AG geltend machte; daher greift § 3 Abs. 4 c ARB nicht. • Stichentscheid (§ 18 Abs. 2 ARB): Der am 08.02.2016 getroffene Stichentscheid ist für beide Seiten bindend, solange er nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht; hier liegt keine grobe Fehlbewertung vor. • Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit: Zur Zeit der Entscheidung (Bewilligungsreife, Januar 2016) war die Rechtslage noch ungeklärt; die beabsichtigte Klage erschien vertretbar und nicht mutwillig, insbesondere wegen des Verhältnisses von Prozesskosten zu begehrter Rückabwicklung und der Unzumutbarkeit einer Nachbesserung. • Unverzügliche Mitteilungspflicht verletzt: Die Beklagte hat die Ablehnung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht unverzüglich mitgeteilt und kann sich folglich später nicht auf diesen Ablehnungsgrund berufen. • Kosten des Stichentscheids: Nach § 18 Abs. 2 S. 2 ARB sind die Kosten des Stichentscheids vom Versicherer zu tragen; eine angebliche Kostenfreistellung der Prozessbevollmächtigten stellt keinen Verzicht der Klägerin dar. • Feststellungsinteresse fehlt: Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Vermögensschäden wegen unberechtigter Deckungsablehnung ist unzulässig, weil die Klägerin die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht substantiiert dargelegt hat und derzeit nur reine Vermögensschäden in Betracht stehen. Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen; das Landgericht hat in allen angefochtenen Punkten zutreffend entschieden. Die Beklagte ist zur Deckung der Rechtsverfolgungskosten gegen das Autohaus und gegen die VW AG verpflichtet und hat die Kosten des Stichentscheids zu tragen, weil sie die erforderlichen Ablehnungsgründe nicht unverzüglich mitgeteilt hat und der Stichentscheid nicht offenbart erheblich von der Sach- und Rechtslage abweicht. Der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich weitergehender Ersatzansprüche aus einer unberechtigten Deckungsablehnung ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse und hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen.