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Urteil

2 U 128/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0214.2U128.19.00
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Leitsätze
1. Das vorsätzliche Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 715/2007 ausgestatteten und aus diesem Grund mit einem Sachmangel behafteten Motors kann die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB erfüllen. (Rn.28) 2. Durch das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung entfällt der durch die Belastung mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung aus dem so nicht gewollten Vertrag über das mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug eingetretene Schaden grundsätzlich nicht. (Rn.40) 3. Dieser Schaden kann dadurch ersetzt werden, dass der geleistete Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstattet wird, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten ist. (Rn.55)
Tenor
1. Auf die Zweitberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung derselben im Übrigen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 349/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke VW Polo, Fahrzeugidentifikationsnummer ... 11.179,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Januar 2018 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Januar 2018 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Erstberufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 349/17 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vorsätzliche Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) 715/2007 ausgestatteten und aus diesem Grund mit einem Sachmangel behafteten Motors kann die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB erfüllen. (Rn.28) 2. Durch das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung entfällt der durch die Belastung mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung aus dem so nicht gewollten Vertrag über das mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug eingetretene Schaden grundsätzlich nicht. (Rn.40) 3. Dieser Schaden kann dadurch ersetzt werden, dass der geleistete Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstattet wird, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten ist. (Rn.55) 1. Auf die Zweitberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung derselben im Übrigen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 349/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke VW Polo, Fahrzeugidentifikationsnummer ... 11.179,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Januar 2018 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Januar 2018 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Erstberufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 349/17 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz infolge des Erwerbs eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch. Die Klägerin erwarb im September 2010 bei der Firma A. GmbH & Co. KG in E. einen PKW der Marke VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI 55 kW als Neufahrzeug zu einem Gesamtpreis von 18.445 € einschließlich Überführungskosten in Höhe von 660 € und Zulassungskosten in Höhe von 119 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 29. Dezember 2010 übergeben. Das Fahrzeug, bei dem ein durch die Beklagte hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Abgasnorm Euro 5) eingebaut ist, war zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand (Modus 1) gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) infolge einer höheren Abgasrückführungsrate reduzierte. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und hat im Oktober 2015 der Beklagten gegenüber den Rückruf von Fahrzeugen zum Zwecke der Entfernung dieser Abschalteinrichtung angeordnet. Im Dezember 2016 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte dieser mit, dass im Hinblick auf eine Rückrufaktion ein Software-Update an deren Fahrzeug vorzunehmen sei. Dieses Software-Update, das bewirkt, dass das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben wird, und das durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 12. August 2016 freigegeben worden war, wurde am 12. Dezember 2016 installiert. Die Beklagte stellte der Klägerin in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung dahingehend aus, dass ihr Fahrzeug vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Gleichzeitig sicherte die Beklagte der Klägerin zu, dass mit der Umsetzung der Maßnahme hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung und Drehmoment sowie Geräuschemissionen keine Verschlechterungen verbunden seien und alle typgenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand hätten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Bestätigung, dass das Fahrzeug der EG-Übereinstimmungsbescheinigung entspreche und die darin angegebenen Werte eingehalten würden, was die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2017 ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf einer Klageschrift und forderte diese erfolglos unter Fristsetzung zur Leistung auf die darin geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 12.530,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Beklagte arglistig über die Nichteinhaltung der Werte der EG-Übereinstimmungsbescheinigung getäuscht worden. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mit einer nach Art. 3 Nr. 10 i. V. mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet gewesen. Der Vorstand der Beklagten habe von der Verwendung dieser nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen sein sollte. Das Verhalten der Beklagten sei im Hinblick darauf sittenwidrig, dass diese in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und ihre Kunden manipulierend beeinflusst habe. Sie habe dabei nicht nur die gesetzlich geregelten Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Dieses sittenwidrige Verhalten der Beklagten sei kausal für ihre Kaufentscheidung gewesen, da sie sehr umweltbewusst sei und sich aus ökologischen Gründen für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden habe, was sie in dem Verkaufsgespräch gegenüber dem Verkäufer mehrfach bekundet habe. Sie gehe davon aus, dass das Fahrzeug auch nach Durchführung des Software-Updates hinsichtlich des Stickoxidausstoßes nicht der EG-Übereinstimmungsbescheinigung entspreche, die Motorlebensdauer beeinträchtigt und der Wartungsbedarf an dem Fahrzeug erhöht sei. Bei Weiterveräußerung sei zudem mit einer erheblichen Wertminderung auf Grund des Dieselskandals zu rechnen. Auch seien Folgeprobleme, z. B. in Bezug auf das Abgasrückführventil, zu befürchten. Schließlich gehe sie davon aus, dass sich durch das Software-Update die Leistung, der Kraftstoffverbrauch, das Drehmoment und der Verbrauch verschlechtert hätten. Auch zeige ihr Fahrzeug ständig einen Defekt des Abgasrückführventils an, wobei sich die Reparaturkosten auf 700 bis 1.000 € beliefen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klageforderung bereits seit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung zu verzinsen sei, und die Beklagte verpflichtet sei, ihr Verwendungen in Höhe von 3.258,65 €, die sie auf das Fahrzeug getätigt habe, zu ersetzen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 21.703,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 15.500 € seit 30. Dezember 2010 sowie aus einem weiteren Betrag von 6.203,65 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und hat die Feststellungen begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde und verpflichtet sei, ihr jeden weiteren Schaden zu erstatten, der durch den Einbau des Motors in ihr Fahrzeug entstanden sei oder zukünftig entstehen werde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen behauptet, dass es sich bei der in Frage stehenden Software nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Fahrbereitschaft des Fahrzeugs hierdurch nicht gegeben sei und das Fahrzeug durch den Einsatz der Software nicht an Wert verloren habe. Das bei dem Fahrzeug zwischenzeitlich installierte und durch das Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Softwareupdate sei mit keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen verbunden. Durch dieses Software-Update werde erreicht, dass die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße arbeite und der Verbrennungsprozess durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik optimiert werde. Das Fahrzeug halte auch nach der technischen Überarbeitung alle Emissionsgrenzwerte – insbesondere in Bezug auf Stickoxide – ein. Ihr könne keine Täuschung der Klägerin vorgeworfen werden, zumal das Fahrzeug – verglichen mit entsprechenden Modellen anderer Hersteller – tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend sei und die EG-Typgenehmigung stets fortbestanden habe. Die Beklagte hat weiter eine Beeinflussung der Kaufmotivation der Klägerin durch die Nichtkenntnis von der Motorsteuerungssoftware sowie das Vorliegen eines Schadens auf Seiten der Klägerin bestritten. Schließlich hat sie vorgetragen, dass keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Motorsteuerungssoftware beteiligt gewesen seien oder deren Entwicklung bzw. Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Durch das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.109,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.549,74 € seit 19. Januar 2018 und aus einem weiteren Betrag von 560 € seit 4. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befinde, und hat diese verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu erstatten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr jeden weiteren Schaden, der aus dem Einbau des Motors in das Fahrzeug resultiere, zu erstatten, hat es die Klage im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage als unzulässig erachtet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 i. V. m. §§ 31, 249 ff. BGB in Höhe von 12.109,74 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bejaht. Die Beklagte habe ein mangelhaftes Fahrzeug in den Verkehr gebracht, wobei der Mangel in der nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts feststehenden fehlenden Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe bestehe. Die Konfiguration einer veränderten Abgasrückführung auf dem Prüfstand entspreche nicht der üblichen Beschaffenheit eines entsprechenden Dieselfahrzeugs. Vielmehr könne der Durchschnittskunde redlicher Weise erwarten, dass sein Fahrzeug auf dem Prüfstand unter den gleichen Bedingungen betrieben werde wie im normalen Straßenverkehr. Die Schädigungshandlung der Beklagten sei darin zu sehen, dass sie einen Motor mit entsprechenden Eigenschaften entwickelt und in den Verkehr gebracht habe, ohne ihre Vertragshändler oder die potentiellen Kunden hierüber zu informieren. Auch sei ein Schaden auf Seiten der Klägerin gegeben, der darin bestehe, dass diese in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihr wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. § 826 BGB schütze nicht nur das Vermögen an sich, sondern setze bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen könne. Es könne unterstellt werden, dass kein vernünftiger Kunde ein Fahrzeug mit der entsprechenden Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er jedenfalls mit Problemen bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis im Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen müsse. Das Verhalten der Beklagten habe gegen die guten Sitten verstoßen. Die Täuschung durch die Beklagte habe mangels Erkennbarkeit anderer Motive der Kostensenkung sowie der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen gedient und sei von einem Gewinnstreben ohne Berücksichtigung der Kundenbelange getragen gewesen. In diesem Zusammenhang sei es als verwerflich anzusehen, dass die Motorsteuerungssoftware so programmiert worden sei, dass der Eindruck entstehe, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweise als dies im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall sei, wodurch von vornherein die Gefahr einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts bestanden habe und in Kauf genommen worden sei. Die schädigende Handlung sei der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen. Da die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse vom Einsatz der Software verfügt habe, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiterveräußert werden würden. Schließlich sei auch ein Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu bejahen. Es habe der Beklagten klar sein müssen, dass der von ihr hergestellte, mängelbehaftete Motor an Endverbraucher weiterverkauft würde, ohne dass diesen der Mangel der eigentlich fehlenden Zulassungsfähigkeit offenbart würde. Da die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen sei, wie sie stehen würde, wenn ihr die Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs bzw. des Motors bekannt gewesen sei, richte sich der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises, wobei die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug das Fahrzeug an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen habe. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung auch die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, die angesichts einer gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von 93.457 km mit einem Betrag von 6.895,26 € zu bemessen seien. Die von ihr getätigten Aufwendungen könne die Klägerin nur in Höhe von 560 € erstattet verlangen. Im Übrigen hätten sich die Aufwendungen für die Klägerin nicht als nutzlos erwiesen, da die Klägerin das Fahrzeug über mehrere Jahre problemlos gefahren habe und daher in den Genuss der Vorteile von Wartungsarbeiten, Inspektionen und Hauptuntersuchung gekommen sei. Lediglich für die am 22. Mai 2017 angefallenen Kosten für eine Inspektion in Höhe von insgesamt 776,99 € könne die Klägerin noch 260 € verlangen. Auch die am 2. Februar 2018 angefallenen Kosten für eine neue Batterie könne die Klägerin anteilig und zwar in Höhe eines Betrages von 200 € verlangen. Schließlich seien auf im September 2018 entstandene Kosten für die Hauptuntersuchung in Höhe von 130,03 € ein Betrag von 100 € durch die Beklagte zu erstatten. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Ersatz von durch den Verkäufer erzielten Zinsen bestehe bereits deshalb nicht, da die Klägerin den Kaufpreis an die Verkäuferin des Fahrzeugs und nicht an die Beklagte entrichtet habe. Dem auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Klagebegehren sei demgegenüber zu entsprechen gewesen, da die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens auf Grund ihres Klageabweisungsantrags in Annahmeverzug befunden habe. Ein wörtliches Angebot der Klägerin sei im vorliegenden Kontext ausreichend gewesen, das im Hinblick darauf vorliege, dass Leistungsort im Falle der Rückabwicklung aus deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlage der Ort sei, an dem sich die Kaufsache befinde. Schließlich hat das Landgericht einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bejaht und in diesem Zusammenhang einen der zuerkannten Klageforderung entsprechenden Gegenstandswert zu Grunde gelegt. Mit ihrer Erstberufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ein Abzug von gezogenen Nutzungen sowie eine Kürzung des Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen der Intention des Schadensersatzanspruchs nach sittenwidriger Schädigung widerspreche, da hierbei unberücksichtigt bleibe, dass die Beklagte an der sittenwidrigen Schädigung durch den Einbehalt der Nutzungen aus dem erhaltenen Händlereinkaufspreis verdiene. Auch könne die Beklagte allein durch Prozessverzögerungen erreichen, dass sich die Laufleistung der Fahrzeuge auf 250.000 km erhöhe, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht mehr bestehe. Schließlich ergebe sich eine Besserstellung gegenüber Ansprüchen auf Grund eines Vertragsverhältnisses. Die Klägerin rügt weiter, dass die erstinstanzlich angesetzte Gesamtlaufleistung von 250.000 km nicht sachgerecht sei und in diesem Zusammenhang eine solche von 300.000 bis 500.000 km – wie durch andere Gerichte angenommen – zu Grunde zu legen sei. Weiter macht sie geltend, dass es – ebenfalls unter Berücksichtigung der Intention des Schadensersatzanspruchs auf Grund sittenwidriger Schädigung – nicht in Betracht komme, im Zusammenhang mit den auf das Fahrzeug getätigten Verwendungen darauf abzustellen, dass diese durch die Klägerin verbraucht worden seien. Auch sei ihrem Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger weiterer Schäden zu entsprechen gewesen. Das Landgericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass bis zum Zeitpunkt einer möglichen Vollstreckung weitere Aufwendungen z. B. durch Inspektionen oder Reparaturen anfallen werden, die sie wegen der Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr werde verbrauchen können. Schließlich stehe ihr entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Zinsanspruch aus § 849 BGB seit Zahlung des Kaufpreises zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2019, Az. 12 O 349/17, abzuändern, soweit die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, also die Beklagte insgesamt zu verurteilen, 1. an sie 21.703,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 15.500 € seit 30. Dezember 2010 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 6.203,65 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW Polo, Fahrzeugidentifikationsnummer ... sowie als weitere Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu erstatten, der durch den Einbau des mangelhaften Motors in ihr Fahrzeug entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Landgericht von dem zuerkannten Schadensersatzanspruch einen Betrag in Höhe von 6.895,26 € als Nutzungswertersatz in Abzug gebracht, eine Zinsforderung der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit als bestehend erachtet und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf künftige Schäden als unzulässig abgewiesen hat. Sie ist der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin insgesamt unzulässig sei, da sie lediglich allgemein und ohne Fallbezug die Beurteilung des Landgerichts als unzutreffend rüge und sich darauf beschränke, den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen. Die Berufung der Klägerin sei jedenfalls unbegründet, da eine Kürzung oder Streichung der vom Käufer zu vergütenden Gebrauchsvorteile nur dann in Betracht komme, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich eingeschränkt hätte, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB scheide – abgesehen davon, dass die Hauptforderung bereits nicht bestehe – aus, da es vorliegend nicht um den Schadensersatz wegen des Entzugs einer Sache gehe. Soweit das Landgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin verneint habe, sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Feststellungsurteil im vorliegenden Fall ohnehin nicht zu einer endgültigen Streitbeilegung führe, da sich zwangsläufig Folgestreitigkeiten darüber ergeben würden, welche weiteren Schäden auf die behauptete Manipulation zurückzuführen sein können. Mit ihrer Zweitberufung will die Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen. Sie wendet gegen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen ein, dass die Annahme eines Schadens auf Seiten der Klägerin rechtsfehlerhaft sei. Der Vertragsschluss sei für die Klägerin nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen, da das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten habe, die Zulassungsfähigkeit zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei und sowohl die EG-Typgenehmigung wirksam als auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung zutreffend und nach wie vor gültig seien. Das zwischenzeitlich installierte Update habe keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer von durch das Update berührten Bauteilen. Auch seien durch das Update keine sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug zu befürchten. Schließlich könne ein Schaden auch nicht in Form einer subjektiven Zweckverfehlung gesehen werden. Das Fahrzeug sei jederzeit zur Nutzung im Straßenverkehr brauchbar gewesen und sei es auch heute noch. Ohnehin werde ein vermeintlich eingetretener Schaden nicht vom Schutzzweck der VO (EG) Nr. 715/2007 erfasst, da diese Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen sondern der Vollendung des Binnenmarkts durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere mit dem übergeordneten Ziel der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte, diene. Selbst wenn ein ersatzfähiger Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bejaht würde, sei dieser auf Grund des zwischenzeitlich durchgeführten Updates wieder entfallen. Die Klägerin erlange durch das Update genau das Fahrzeug, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag habe erlangen wollen, so dass der Vorrang der Naturalrestitution greife. Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Käufer Schadensersatz verlange, obwohl sich die angebliche Schädigung durch ein einfaches Update vollständig ungeschehen machen lasse. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung der Klägerin unterstellt habe. Dies entspreche nicht der Darlegungs- und Beweislastverteilung für die Ursächlichkeit zwischen der schädigenden Handlung und der Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen des § 826 BGB. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf, bei dem es sich nicht um einen reproduzierbaren Geschehensablauf handele, nicht anwendbar. Auch könne auf die durch die Rechtsprechung für die Fälle der Prospekthaftung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zurückgegriffen werden. Den Kausalitätsnachweis habe die Klägerin nicht geführt. Der Nachweis der Kausalität scheitere bereits an der Darlegung einer kausalen Täuschung. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie selbst von den Vertragsverhandlungen keine Kenntnis gehabt habe, in den Erwerbsvorgang nicht involviert gewesen sei und auch an der Auslieferung des Fahrzeugs nicht beteiligt gewesen sei. Eine Täuschung durch die Programmierung oder das Inverkehrbringen scheide im Hinblick darauf aus, dass es zur Bejahung einer Täuschung eines kommunikativen Akts bedürfe und tatsächliche Vorgänge insoweit nicht ausreichend seien. Sie habe die Kaufentscheidung der Klägerin auch nicht durch eine unterlassene Aufklärung beeinflusst, da sie bereits keine Pflicht getroffen habe, über das Abgasverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufzuklären und das Vorhandensein der Umschaltlogik auch keinen wertbildenden Faktor von ganz besonderem Gewicht begründe. Außerdem spreche das nachvertragliche Verhalten der Klägerin gegen eine Kausalität. Die Klägerin habe das Fahrzeug nach dem Kaufvertragsabschluss über Jahre hinweg beschwerdefrei und ohne Einschränkungen genutzt, so dass es naheliege, dass sie nicht durch die hier streitgegenständliche Umschaltlogik sondern durch die im Jahr 2017 vermehrt geführte Diskussion über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aller Hersteller in einigen Innenstädten zur Geltendmachung von Ansprüchen motiviert worden sei. Schließlich wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Feststellung des Annahmeverzugs in Bezug auf das Fahrzeug und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Klägerin ihr das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Beklagte beantragt, das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 12 O 349/17 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit ihrer Klage stattgegeben wurde, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt weiter vor, dass sie als Referentin für Bildung für nachhaltige Entwicklung besonderen Wert auf möglichst geringe Schadstoffemissionen lege. Daher hätte sie das Fahrzeug nicht erworben, wenn die Beklagte über ihren VW-Vertragshändler vor Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt hätte, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, die zur Entziehung der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt führe. Es sei unzutreffend, dass durch das „Zwangsupdate“ keine negativen Auswirkungen eingetreten seien. Darüber hinaus entspreche das nunmehr vorhandene Thermofenster, das bewirke, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius funktioniere und ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet werde, nicht dem Standard und sei gesetzlich unzulässig. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Umsetzung des Software-Update ausgesetzt habe, bestätige, dass hiermit gravierende technische Probleme verbunden seien. Dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte vorlägen, ergebe sich auch daraus, dass deren Vorstandsvorsitzender in einer TV-Show am 18. Juni 2019 ein Schuldeingeständnis abgegeben habe. Zwischenzeitlich lägen Erkenntnisse dahingehend vor, dass die Entscheidung zum Einbau der unzulässigen Abschaltsoftware durch den damaligen Leiter der Motorenentwicklung und den Abteilungsleiter für Abgasnachbehandlung bei einer Besprechung am 20. November 2006 gefasst worden sei. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2020 Bezug genommen. II. 1. Sowohl die Erstberufung der Klägerin als auch die Zweitberufung der Beklagten sind gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Erstberufung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, wozu die Angabe gehört, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils angegriffen werden sollen und woraus die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte sowie deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung hergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – IX ZB 104/15 NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Zwar bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und darf sich nicht auf die Verwendung formularmäßiger Wendungen oder von Textbausteinen bzw. Schriftsätzen aus anderen Verfahren beschränken (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – XI ZB 41/06, MDR 2008, 994; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 5 U 46/17, juris Rn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 35). Erforderlich ist vielmehr eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger aus welchen Gründen bekämpft (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 f. Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – VIII ZB 133/02, GRUR 2004, 270 jeweils m.w.N.; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 2 U 5/15). Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sie sich nicht darauf, die Beurteilung durch das Landgericht als unzutreffend zu rügen und auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Vielmehr greift sie – unter Darlegung einer abweichenden und auch zu einem anderen Ergebnis führenden rechtlichen Auffassung – konkrete Teile der erstinstanzlichen Entscheidung an. Die Frage, ob ihrer von dem erstinstanzlichen Urteil abweichenden Argumentation in Bezug auf die Anrechnung von Nutzungsvorteilen, die Erstattungsfähigkeit von Verwendungen auf das Fahrzeug, einen Zinsanspruch aus § 849 BGB sowie die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bezüglich künftiger Schäden in der Sache gefolgt werden kann, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht relevant. 2. Die Erstberufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Zweitberufung der Beklagten hat in der Sache lediglich in geringem Umfang Erfolg, nämlich insoweit, als das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Bezug auf das Fahrzeug in Höhe von 560 € zugesprochen und den Annahmeverzug der Beklagten bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs festgestellt hat. a) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises (einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) für den im Jahr 2010 bei der Fa. A. GmbH & Co. KG in E. erworbenen PKW der Marke VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI 55 kW abzüglich eines durch die Klägerin zu leistenden Nutzungswertersatzes Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des genannten Fahrzeugs aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB bejaht. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. April 2018 – XII ZR 76/17, NZM 2018, 601, 602 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – IX ZR 310/14, NJW 2017, 2613 f. Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, 251 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, 384 Rn. 9; BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550, 551 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht ein sittenwidriges Handeln zutreffend darin gesehen, dass für die Beklagte Handelnde den von dieser hergestellten Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. In diesem Verhalten ist eine arglistige Täuschung zu sehen, wobei eine solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, regelmäßig zugleich auch einen Sittenverstoß i. S. von § 826 BGB begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 – V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, 252; BGH, Beschluss vom 2. November 2000 – III ZB 55/99, NJW 2001, 373, 374; BeckOK BGB/Förster, 52. Ed. 1. November 2019, BGB § 826 Rn. 57 m.w.N.). Das Fahrzeug der Klägerin wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Gefahrübergangs einen auf den durch die Beklagte hergestellten Motor zurückzuführenden Sachmangel auf. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seiner Zulassung zum Straßenverkehr entgegensteht noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, BeckRS 2019, 2206 Rn. 5; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292, 294 Rn. 29). Diesen Anforderungen hat das durch die Klägerin erworbene Fahrzeug jedenfalls bei Vertragsschluss und Gefahrübergang nicht entsprochen. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, was zur Folge hatte, dass der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet war und sich das Fahrzeug damit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignete (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 45 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237, 2238 Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 U 1552/18, NJW 2019, 2246, 2247 Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 7 U 335/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 24; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17, NZV 2018, 315 Rn. 32 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 2 U 29/19, BeckRS 2019, 30442 Rn. 25; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 14 U 60/18, BeckRS 2018, 37436; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16, BeckRS 2017, 105163 Rn. 13; OLG Naumburg, Urteil vom 22. November 2018 – 1 U 57/18, juris Rn. 21; Witt, NJW 2017, 3683, 3682). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass es sich bei der verwendeten Software nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handele, da die Software lediglich die Abgasrückführung nicht jedoch die Kontrolle vorhandener Emissionen beeinflusse, vermag dies nicht zu überzeugen. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 sieht vor, dass der Hersteller das Fahrzeug so ausrüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Es soll also hierdurch – was sich insbesondere auch aus Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 715/2007/EG ergibt – sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen. Dementsprechend sieht die Verordnung in Art. 5 Abs. 2 die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, generell als unzulässig an, sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007) eingreifen. In Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 wird der Begriff der „Abschaltreinrichtung“ sehr weitreichend als jedes Konstruktionsteil definiert, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die hier streitgegenständliche Software ermittelt auf Grund technischer Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im Straßenverkehr betrieben wird. In ersterem Fall wird ein Modus aktiviert, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden gegenüber dem im normalen Farbetrieb aktivierten Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet, verringert. Die Aktivierung bzw. Deaktivierung der Abgasrückführung je nach Betriebsart hat damit unmittelbare Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem, indem die auf dem Prüfstand erlangten Messwerte – ohne dass dies erkennbar wäre – nicht denjenigen entsprechen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten wären. Die insoweit die Abgasführung beeinflussende Motorsteuerungssoftware stellt damit eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung dar (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 6; Senatsurteile vom 28. August 2019 – 2 U 92/17, BeckRS 2019, 22071 Rn. 17 ff., und – 2 U 94/18, NJW-RR 2019, 1453 sowie Senatsurteile vom 15. Januar 2020 – 2 U 7/19 – und – 2 U 129/18; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 14; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 96; Führ/Below, ZUR 2018, 259). Dass eine solche im vorliegenden Fall ausnahmsweise gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 zulässig wäre, ist weder ersichtlich noch durch die Beklagte dargelegt. Ein Sachmangel des Fahrzeugs scheidet auch nicht – wie mit der Zweitberufung geltend gemacht – im Hinblick darauf aus, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software keine konkreten negativen Folgen für die Klägerin gezeigt hat. Auch wenn eine Betriebsuntersagung im konkreten Fall tatsächlich nicht erfolgt ist, bestand – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung des Fahrzeugs mithilfe des durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Software-Updates – latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung, was allein schon dazu führt, dass sich ein entsprechendes Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und daher mit einem Sachmangel behaftet ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 18 ff.). Nach § 5 Abs. 1 FZV kann nämlich die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Hieran vermag eine formell wirksam erteilte Typgenehmigung nichts zu ändern. Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder werden hierzu nachträglich Nebenbestimmungen angeordnet, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 – U B 548/18, ZUR 2019, 105, 107; VG Stuttgart Beschl. v. 27. April 2018 – 8 K 1962/18, BeckRS 2018, 12838 Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 A 4277/18, BeckRS 2019, 1877 Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beklagte hat potentielle Erwerber von mit Motoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen und damit auch die Klägerin hinsichtlich der Mangelfreiheit entsprechender Fahrzeuge getäuscht. In dem Umstand, dass die Beklagte Motoren des Typs EA 189 sowohl in von ihr selbst hergestellte Fahrzeuge eingebaut als auch zum Konzern gehörenden Herstellern zum Einbau in zur Weiterveräußerung bestimmte Fahrzeuge überlassen hat, ist die konkludente Erklärung zu sehen, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge entsprechend ihrem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden können und über eine Betriebserlaubnis verfügen, deren Fortbestand nicht auf Grund (versteckter) konstruktiver Eigenschaften der Fahrzeugmotoren gefährdet ist (OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 41 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 33 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 Rn. 16; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18, juris Rn. 4 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 Rn. 22 ff.; Heese, NJW 2019, 257, 259). Dass diese Erklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die zuständige Zulassungsbehörde – wie zuvor dargelegt – nach § 5 Abs. 1 FZV in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Auf die Frage, ob der Beklagten in Bezug auf die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Offenbarungspflicht oblag (verneinend Oechsler, NJW 2017, 2865, 2868), kommt es nach alledem nicht an, da die Täuschungshandlung richtiger Weise vorliegend in einem positiven Tun, nämlich in dem Inverkehrbringen der Motoren, und nicht in einem Unterlassen zu sehen ist (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 13; KG, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 77/18, BeckRS 2019, 22712 Rn. 54; allgemein zur Täuschung durch konkludente Bekundung von Tatsachen Jauernig/Mansel, 17. Aufl., BGB § 123 Rn. 3; MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl., BGB, § 123 Rn. 29; BeckOGK/Rehberg, Stand: 15. Februar 2019, BGB, § 123 Rn. 14). Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Mitarbeiter die den Sachmangel begründenden Umstände kannten und billigend in Kauf genommen haben, dass Kunden durch die Täuschung zum Kauf entsprechender Fahrzeuge veranlasst wurden, von dem sie im Falle der Kenntnis der Unsicherheit hinsichtlich einer dauerhaft fortbestehenden Betriebserlaubnis Abstand genommen hätten. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden lässt sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen würde (OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019 – 16 U 146/18, juris). Dem Arglist- und Sittenwidrigkeitsvorwurf möglicherweise entgegenstehende Motive sind vorliegend weder erkennbar noch durch die Beklagte dargelegt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Täuschung allein dem Ziel diente, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potentieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 3 U 819/19, BeckRS 2019, 30991 Rn. 62; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019, a.a.O. Rn. 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 – 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362, 367 Rn. 50; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 36; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 64; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, a.a.O.; Heese, NJW 2019, 257, 259). Aus diesen Umständen ist zu entnehmen, dass die Täuschung bewusst erfolgte, was für sich genommen bereits ausreicht, um den Sittenwidrigkeitsvorwurf des Vorgehens zu begründen, wobei im konkreten Fall hinzukommt, dass die Täuschung systematisch angelegt war, in diesem Zusammenhang in manipulativer Weise in behördliche Genehmigungsverfahren eingegriffen wurde und eine ausgesprochen hohe Anzahl von Fahrzeugkäufern betroffen war (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 33 ff.). Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Täuschungshandlung bei der Klägerin auch zu einem Schaden geführt hat, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist. In diesem Zusammenhang kommt es – entgegen der mit der Zweitberufung der Beklagten vertretenen Auffassung – auf einen Wertverlust des Fahrzeugs nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen im vorliegenden Fall keine Veranlassung besteht, ist ein im Zusammenhang mit § 826 BGB ersatzfähiger Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei der Gegenüberstellung der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr folgt aus einer den Schutzzweck der Haftung sowie die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigenden – im Ansatz subjektbezogenen – Betrachtung, dass auch allein die Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dessen Leistungsgegenstand für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275, 276 Rn. 17 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579, 1580; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., BGB, § 826 Rn. 42; Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2018, BGB § 826, Rn. 149). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Schaden darin zu sehen, dass der abgeschlossene Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen der Klägerin entsprach und die Brauchbarkeit der Leistung von vornherein eingeschränkt war (OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020 – 20 U 3015/18, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 51; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 18; Staudinger/Ruks, NJW 2019, 1179, 1181 f.). In diesem Zusammenhang ist entgegen der mit der Zweitberufung der Beklagten vertretenen Auffassung nicht auf etwaige – gegebenenfalls vorhersehbare und übliche – Abweichungen der Emissionswerte des Fahrzeugs im Fahrbetrieb einerseits und im Prüfbetrieb andererseits abzustellen, sondern darauf, dass das durch die Klägerin erworbene Fahrzeug bereits bei Übergabe mit einem Mangel dergestalt behaftet war, dass auf Grund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Gefahr einer Betriebsbeschränkung bzw. sogar Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV bestand. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die zuständige Behörde tatsächlich Maßnahmen ergriffen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass allein schon die Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens die gewöhnliche Verwendung – nämlich die grundsätzlich auf eine längere Dauer angelegte Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr – beeinträchtigt und damit zum Vorliegen eines Sachmangels führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 21 ff.). Da die berechtigten Erwartungen des Käufers eines Fahrzeugs grundsätzlich dahin gehen, ein mangelfreies Fahrzeug zu erwerben, und die Brauchbarkeit der Leistung hier im Hinblick auf den Hauptzweck des Vertrags, nämlich das Fahrzeug uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen zu können, ohne mit einer jederzeit möglichen Betriebsbeschränkung bzw. sogar Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde rechnen zu müssen, beeinträchtigt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Kaufvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie von der Ausstattung des Motors mit der zu einem Sachmangel des Fahrzeugs führenden unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen Gefahr einer Stilllegung gewusst hätte. Entgegen der mit der Zweitberufung der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Schadens auch nicht auf die Frage an, ob durch das nachträglich durch den Fahrzeughersteller installierte Software-Update der vorliegend gegebene Sachmangel beseitigt wurde. Der hier relevante Schaden, nämlich die Belastung der Klägerin mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, ist bereits mit Abschluss des Kaufvertrags eingetreten. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der streitgegenständliche Mangel noch vorhanden, so dass die nachträgliche Umrüstung mit Hilfe eines Software-Updates den Eintritt des Schadens nicht mehr verhindern konnte (OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O. Rn. 34; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O. Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 52; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O. Rn. 67). Es kann im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Software-Update als Mangelbeseitigungsmaßnahme und damit als Maßnahme der Restitution im Rahmen des Schadensersatzes akzeptiert hat. Zunächst liegen bereits – insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags der Beklagten, die einen Sachmangel ausdrücklich in Abrede stellt – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin das Software-Update überhaupt als Mangelbeseitigungsmaßnahme angeboten wurde. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Software-Update als Maßnahme zur Mangelbeseitigung akzeptiert hat. Die Klägerin hat das Software-Update vielmehr wiederholt als „Zwangsupdate“ bezeichnet, was damit in Einklang steht, dass die Beklagte dieses in ihrem Schreiben an die Klägerin aus Dezember 2016 als „unerlässliche“ Maßnahme dargestellt hat. Auf Grund des Umstands, dass die Klägerin bereits kurze Zeit nach Aufspielen des Software-Updates Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, kann auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht geschlossen werden, dass sie das Software-Update als Mangelbeseitigungsmaßnahme akzeptiert hat. Vielmehr ist danach davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Mitwirkung beim Aufspielen des Software-Updates allein negative Konsequenzen in Bezug auf die weitere Betriebsmöglichkeit des Fahrzeugs verhindern wollte. Darüber hinaus hat die Klägerin – insoweit durch die Beklagte unwidersprochen – vorgetragen, dass es nach dem Software-Update zu einem Defekt des Abgasrückführventils gekommen sei, so dass auch dies der Annahme entgegensteht, dass die Klägerin das Software-Update als taugliche Maßnahme der Mangelbeseitigung akzeptiert hat. Die vorliegend relevante Täuschung war für den Vertragsschluss auch kausal. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass einerseits der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und andererseits die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975 – V ZR 34/74, VersR 1995, 1496; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2005 – 12 U 391/04, NJW-RR 2006, 463, 464; MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl., BGB, § 123 Rn. 95). Diesen Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vertragsschluss ist die Klägerin gerecht geworden, indem sie dargelegt hat, dass sie bei Kenntnis des Sachverhalts den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dass eine nicht gefährdete Betriebserlaubnis allgemein maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs hat, kann dabei zweifelsohne zu Grunde gelegt werden, so dass die Frage, ob es der Klägerin auf die Einhaltung bestimmter Emissionswerte ankam, hier nicht relevant wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O. Rn. 73; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, a.a.O. Rn. 40; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 Rn. 36). Diesem Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kausalitätsnachweis im Falle von fehlerhaften Kapitalmarktinformationen (etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 ff.; BGH, Beschluss vom 28. November 2005 – II ZR 246/04, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2666 f.) nicht entgegen. Danach muss die Täuschungshandlung konkret kausal für die Willensentschließung des geschädigten Anlegers gewesen sein, wofür dieser – auch in Fällen extrem unseriöser Kapitalmarktinformationen – grundsätzlich, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zur Verfügung stehen, in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. Hintergrund dieser Rechtsprechung, die eine uferlose Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen Schädigung auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts vermeiden will (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 – II ZR 80/04, BKR 2007, 467, 468 Rn. 11), ist, dass die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen regelmäßig von vielfältigen rationalen und irrationalen Faktoren geprägt und dabei insbesondere durch spekulative Elemente beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2667; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 56). Auf Grund dessen existiert in diesem Bereich auch kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Anleger, wenn er über ein bestimmtes Risiko der Kapitalanlage aufgeklärt worden wäre, von dem Erwerb Abstand genommen hätte (Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2018, BGB § 826, Rn. 382c). Diese Erwägungen können auf die hier relevanten Fälle allenfalls insoweit übertragen werden, als es um den Ursachenzusammenhang zwischen den Erklärungen des Herstellers über das Abgasverhalten und der Kaufentscheidung des Kunden geht. Da im Zusammenhang mit dem Kaufentschluss eines Fahrzeugkäufers auch anderen Motiven, die nicht von der Täuschung betroffen sind (wie z. B. Motorleistung, Kraftstoffverbrauch, Ausstattung, Preis, Servicebedingungen, Markenimage etc.), regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bestehen Bedenken dagegen allein auf Grund einer Täuschung zum Abgasverhalten die Transaktionskausalität zu bejahen (Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 826 Rn. 149b). In der vorliegenden Fallkonstellation reicht die Täuschung jedoch über die Abgaswerte des Fahrzeugs hinaus, indem dem Käufer durch das Inverkehrbringen des Motors unzutreffender Weise suggeriert wird, dass das so ausgestattete Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werden kann, ohne dass von vornherein eine Betriebsuntersagung droht. Damit betrifft die Täuschung unmittelbar das Grundmotiv des Autokaufs, nämlich die Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr, und nicht etwa nur einen – für die Kaufentscheidung möglicherweise letztlich nicht entscheidenden – Teil eines Motivbündels (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2019, BeckRS 2019, 3395 Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 Rn. 36; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 40). Aus diesem Grund streitet im vorliegenden Kontext – anders als in den Fällen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen – bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die Täuschungshandlung kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin war. Der der Klägerin entstandene Schaden wird auch von dem Schutzbereich des im vorliegenden Fall verletzten Verhaltensgebots umfasst. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen und damit auch für Ansprüche aus § 826 BGB gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Dies bedeutet, dass zwischen dem Schaden und der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein innerer Zusammenhang und nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung bestehen muss, weshalb sich die Ersatzpflicht im Zusammenhang mit § 826 BGB auf diejenigen Schäden beschränkt, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 838; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69, NJW 1972, 36, 37; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., BGB, § 826 Rn. 46). Die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten liegt darin begründet, dass sie mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motoren, die zum Einbau in zu veräußernde Fahrzeuge bestimmt waren, in Verkehr gebracht hat. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 dar, sondern begründete in sittenwidriger Weise von vornherein die Gefahr einer Betriebsuntersagung für die betreffenden Fahrzeuge. Daher kommt es nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 selbst drittschützende Wirkung in Bezug auf die Klägerin entfaltet (verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 174). Entscheidend ist vielmehr, ob die sittenwidrige Schädigungshandlung unmittelbar und nicht lediglich mittelbar bzw. zufällig zu dem auf Klägerseite entstandenen Schaden geführt hat. Dass die Klägerin den (nach Entdeckung der Motorsteuerungssoftware unerwünschten) Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie über die Hintergründe der Erlangung der Betriebszulassung des Fahrzeugs konkludent getäuscht worden ist. Damit stellt sich der hier relevante Schaden als unmittelbare Folge des durch die Täuschungshandlung und damit in sittenwidriger Weise geschaffenen Gefahrenbereichs dar (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 40; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 39). Auch der im Zusammenhang mit der Haftung aus § 826 BGB erforderliche Vorsatz in Bezug auf den Schaden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. September 1999 – I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 394; BGH, Urteil vom 5. November 1962 - II ZR 161/61, NJW 1963, 148, 150; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2006 – 8 U 29/05, NJW 2007, 609, 610) ist vorliegend zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass der Schädiger die Art und die Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, wobei eine Konkretisierung des Vorsatzes auf bestimmte Personen nicht zwingend ist (BGH, Urteil vom 15. September 1999, a.a.O.; BeckOGK/Spindler, BGB, Stand: 1. Oktober 2019, § 826 Rn. 12). Dementsprechend hat die Rechtsprechung in Fällen des Verkaufs eines mangelhaften Kraftfahrzeugs die allgemeine Vorstellung, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden könne, für den Vorsatz jedenfalls dann als ausreichend erachtet, wenn Umstände vorliegen, die – etwa im Falle eines Verkaufs an einen gewerblichen Zwischenhändler – auf einen Weiterverkauf schließen lassen (OLG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2006, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2005 – 8 U 3720/04, BeckRS 2005, 6161; OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1996 – 27 U 152/96, NJW 1997, 2121, 2122). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auf Seiten der für die Beklagten Handelnden zu bejahen. Die durch die Beklagte hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motoren wurden gerade mit dem Ziel in den Verkehr gebracht, diese in zur Weiterveräußerung bestimmte Fahrzeuge einzubauen, so dass von vornherein feststand, dass die mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Software verbundenen Nachteile auf Seiten des künftigen ahnungslosen Erwerbers eintreten würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2019, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 23). Die Beklagte haftet für den der Klägerin entstandenen Schaden auf der Grundlage des § 31 BGB. Danach hat eine juristische Person für den Schaden einzustehen, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall nur vage und für sich genommen unzureichende Angaben zu den Personen machen kann, denen die sittenwidrige Täuschungshandlung unmittelbar vorzuwerfen ist, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine dem Vertretungsorgan der Beklagten angehörende Person bzw. ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen. Erfasst werden von diesem Begriff auch solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person in der Weise zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob die jeweilige Person über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 5. März 1998 – III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 – VII ZR 82/65, NJW 1968, 391 f. m.w.N.). Maßgeblich ist vielmehr, ob der so Berufene für einen Geschäftskreis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt. Steht das schädigende Verhalten mit diesem Funktionsbereich in einem inneren Zusammenhang, so ist es im Prinzip unerheblich, ob sich der Berufene mit seinem Verhalten im Innenverhältnis von seinem Amt entfernt und ob er es sogar missbraucht hat. Insoweit kommt es nur auf sein Auftreten nach außen an (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – VI ZR 8/83, NJW-RR 1986, 281, 282 m.w.N.). Zwar hat grundsätzlich die Klägerin als diejenige, die als Geschädigte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm und damit auch für den Umstand, dass für die bewusste Täuschungshandlung ein Mitglied des Vorstands bzw. ein sonst verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten verantwortlich war. Im vorliegenden Fall greifen jedoch zu Gunsten der Klägerin die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ein, mit der Folge, dass die Beklagte zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware vorzutragen hat. Steht ein primär darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – IV ZR 153/18, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – VI ZR 505/17, BeckRS 2019, 3036 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360, 1362 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06, NJW 2008, 982, 984 Rn. 16; BeckOK ZPO/Bacher, 35. Ed. 1. Januar 2020, ZPO, § 284 Rn. 85). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Frage, auf welcher Entscheidungsebene innerhalb des Unternehmens der Beklagten der Entschluss gefasst wurde, die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware zum Einsatz und in der Folge die entsprechend ausgestatteten Motoren in Verkehr zu bringen, ist für die Beweisführung der Klägerin erheblich, da nur auf diese Weise geklärt werden kann, ob die insoweit verantwortliche Person als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten i. S. von § 31 BGB anzusehen ist. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist dabei insbesondere die betriebliche Organisationsstruktur der Beklagten. Insoweit handelt es sich um Tatsachen, die unstreitig außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Klägerin stehen und dieser nicht bekannt sind. Die Klägerin hat im Rahmen des ihr Zumutbaren Tatsachen vorgetragen, die hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die der hier relevanten Täuschung zu Grunde liegende Entscheidung nur durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten getroffen worden sein kann. So erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, dass die millionenfache Implementierung der gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware sowohl in selbst hergestellte als auch in PKW anderer Konzernmarken nicht ohne Wissen von deren Vorstand hat erfolgen können, weshalb davon auszugehen ist, dass die Entscheidung vom Vorstand der Beklagten entweder angeordnet oder jedenfalls gebilligt worden ist. Dass Mitarbeiter der Beklagten die Motoren des Typs EA189 mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware ausgestattet und in Verkehr gebracht haben, wird durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt und ist damit als unstreitig zu Grunde zu legen. Dass hiermit der Zweck verfolgt wurde, die Abgaswerte im Testbetrieb und unter Prüfbedingungen günstiger erscheinen zu lassen als diese tatsächlich im Straßenverkehr sind, kann keinem Zweifel unterliegen, zumal andere Motive im Zusammenhang mit der Verwendung der Software weder durch die Beklagte dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Ist danach von einem planmäßigen und systematischen Herstellen sowie Inverkehrbringen eines in rechtswidriger Weise konstruierten Produkts auszugehen, erscheint es fernliegend, dass ein entsprechendes letztlich als Geschäftsstrategie mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken für den Konzern zu wertendes Vorgehen nicht zumindest zur Kenntnis eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten gelangt und von diesem auch willentlich – insbesondere auch in Kenntnis eines Schadenseintritts auf Seiten potentieller Kunden – mitgetragen worden ist (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 55; Heese, NJW 2019, 257, 260; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 73). Selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, um zu einer tatsächlichen Vermutung für die Kenntnis und Billigung des Vorstands oder eines sonstigen Repräsentanten der Beklagten zu gelangen, die nicht widerlegt wurde (so OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 53 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungslast beim illegalen Filesharing), führen diese Erwägungen jedenfalls dazu, dass ein pauschales Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die durch die Klägerin behauptete Eigenschaft der für die bewusste Täuschung verantwortlichen Personen als verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht ausreichend ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anspruchsgegners, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, NJW 2014, 2360, 2361 Rn. 18). Daher hätte die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast genügt, wenn sie bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zu ihrer Unternehmensstruktur, den hierdurch bedingten Entscheidungsabläufen und den in die jeweiligen Entscheidungsprozesse eingebundenen Personen substantiiert vorgetragen hätte (allgemein zur sekundären Darlegungslast eines Unternehmens im Hinblick auf die Organisation seines Betriebs BGH, Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 146/17, WM 2019, 688, 690 Rn. 19). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Soweit sie vorgetragen hat, dass ihre Aufklärungsbemühungen bisher keine Erkenntnisse dazu erbracht hätten, dass Vorstandsmitglieder von der Software zu dem hier relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hätten oder deren Entwicklung veranlasst hätten, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch unzureichend. Zum einen fehlt es an konkretem Vortrag zu der Art und Weise der Ermittlungen sowie zu den konkreten Ergebnissen. Zum anderen schließt dieser Vortrag nicht aus, dass nicht sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter, die zwar nicht dem Vorstand der Beklagten angehörten, die allerdings auf Grund der Zuweisung bedeutsamer Funktionen innerhalb des Unternehmens der Beklagten als sonstige Repräsentanten anzusehen sind, in die hier maßgeblichen Vorgänge involviert waren. Da die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen und damit ein wirksames Bestreiten durch die Beklagte ausscheidet, gilt der Vortrag der Klägerin dahingehend, dass es sich bei den für die bewusste Täuschungshandlung verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten um verfassungsmäßig berufene Vertreter i. S. des § 31 BGB gehandelt hat, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wobei sie sich allerdings die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Der Inhalt der Pflicht zum Schadensersatz nach § 826 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Unter Zugrundelegung dessen kann die Klägerin verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie die Belastung durch die Eingehung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht eingegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08, NJW-RR 2011, 270, 275 Rn. 46; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870). Dies führt dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis zu erstatten hat und diese wiederum im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 247/75, juris Rn. 17; Gutzeit, NJW 2011, 1964). Einem entsprechenden Anspruch der Klägerin steht die zwischenzeitlich erfolgte Installation des durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Software-Updates nicht entgegen. Der der Klägerin entstandene Schaden, nämlich die Belastung durch die Eingehung des Kaufvertrags, konnte durch das Software-Update nicht mehr verhindert werden. Dass die Beklagte der Klägerin das Software-Update zum Zwecke der Naturalrestitution angeboten hätte und die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärt hätte, ist – wie dargelegt – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht nur das Fahrzeug an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen, sondern hat auch Wertersatz für die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) zu leisten, was zu einer entsprechenden Anrechnung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs führt (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 113 ff.). Aus § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, ergibt sich gleichzeitig ein Verbot der Bereicherung durch den Schadensfall auf Seiten des Geschädigten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535, 536 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – VII ZR 81/06, NJW 2007, 2695, 2696 Rn. 18 jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 247/75, juris Rn. 17). Ist im Rahmen der Naturalrestitution der Zustand herzustellen, als sei der Kaufvertrag nicht geschlossen worden, hätte die Klägerin auch nicht die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug zu nutzen. Da dieser Nutzungsmöglichkeit ein Vermögenswert zukommt, muss sich der Geschädigte bei Anwendung der Differenzhypothese diesen Vorteil anrechnen lassen. Entgegen teilweise vertretener Auffassung ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ausschluss des Nutzungswertersatzes im Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 – C-404/06, NJW 2008, 1433 ff.) noch aus dem im Zusammenhang mit § 826 BGB haftungsbegründenden Vorwurf der bewussten Täuschung ein hierzu abweichendes Ergebnis (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 119 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O. Rn. 104; Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2019, 145, 146; Riehm, NJW 2019, 1105, 1108; a. A. LG Augsburg, Urteil vom 14. November 2018 – 021 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801 Rn. 13; Harke, VuR 2017, 83, 91; Heese, NJW 2019, 257, 261; Bruns, NJW 2019, 801 804 f.). Der Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist auf das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer beschränkt und betrifft die vorliegend relevanten deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller von vornherein nicht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 123; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O. Rn. 106; LG München II, Urteil vom 29. März 2019 – 13 O 5153/18, BeckRS 2019, 4491 Rn. 56 ff.). Soweit erwogen wird, durch den Ausschluss des Nutzungswertersatzes die „Wertschöpfung des inkriminierten Warenabsatzes“ zu verhindern (so Heese, NJW 2019, 257, 261; ähnlich Bruns, NJW 2019, 801, 804), handelt es sich um generalpräventive Erwägungen die dem deutschen Zivilrecht grundsätzlich fremd sind (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 122; Riehm, NJW 2019, 1105, 1108). Durch den Ausgleich des Nutzungsvorteils tritt auch keine unbillige Entlastung des Schädigers ein. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrags hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch ohne das schädigende Ereignis ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen hätte, so dass das Verhalten des Schädigers in diesem Zusammenhang ohne Auswirkungen geblieben ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 105). Entgegen der mit der Erstberufung vertretenen Auffassung ist die durch das Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des im Rahmen des Schadensersatzanspruchs anzurechnenden Nutzungswertersatzes nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat – was keinen Bedenken begegnet und was im Grundsatz auch durch die Parteien nicht angegriffen wird – im Rahmen einer gemäß § 287 ZPO analog durchzuführenden Schätzung des Gebrauchsvorteils die sog. lineare Berechnungsmethode zu Grunde gelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05, NJW 2006, 1582, 1583 Rn. 12 f.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14, BeckRS 2015, 1267 Rn. 2 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. September 1989 – 1 U 58/88, NJW-RR 1990, 493; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 1162 ff.; Wackerbarth, NJW 2018, 1713). Danach errechnet sich der Wert des für jeden gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringenden Nutzungswertersatzes in der Weise, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis – bereinigt um Überführungs- und Zulassungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435, Rn. 10; Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 1162) – ins Verhältnis zu der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gesetzt wird. In Bezug auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dabei ebenfalls eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei die Fahrleistung, die das erworbene Fahrzeug nach den Vorstellungen bzw. dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss erreichen sollte, wobei eine Orientierung an der prognostizierten Gesamtlaufleistung eines nach Marke, Typ und Motorleistung entsprechenden Fahrzeugs erfolgen kann (zum Ganzen Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 3569 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung ein entsprechendes Fahrzeug unter günstigen Bedingungen auf Grund der Art des Motors oder dessen Leistung im äußersten Fall erreichen kann. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass Fahrzeuge aus einer Vielzahl von Einzelteilen mit jeweils unterschiedlicher Lebensdauer bestehen, was mit zunehmender Nutzungsdauer zur Reparaturanfälligkeit führt, weshalb in der Regel allein schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass die tatsächliche Lebensdauer des Fahrzeugmotors nicht ausgeschöpft und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346, Rn. 259 ff.; Faust, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 346 Rn. 114). Unter Berücksichtigung dessen schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Dieselfahrzeugen vorgenommen Einschätzung an, dass von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von jedenfalls nicht mehr als 250.000 km auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14, BeckRS 2015, 1267 Rn. 3; OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O. Rn. 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006 – I-1 U 67/06, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2003 – 3 U 45/02, OLGR Düsseldorf 2003, 342, 343; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2003 – 14 U 154/01, MDR 2003, 1176, 1177; ausführliche Darstellung bei Reinking/Eggert, a.a.O. Rn. 3574; Staudinger/Kaiser, a.a.O. Rn. 261). Unter Zugrundelegung einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 und einem unstreitig zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegebenen Km-Stand von 102.813 errechnet sich der auf den Schadensersatzanspruch anzurechnende Wertersatz wie folgt bereinigter Bruttokaufpreis (17.666 €) x gefahrene Km (102.813 km) Gesamtlaufleistung (250.000 km), was einen Betrag von 7.265,18 € ergibt. b) Entgegen der mit der Erstberufung vertretenen Auffassung steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der durch die Klägerin vorgetragenen Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug zu. Auch ein anteiliger Anspruch – wie durch das Landgericht zuerkannt – kommt insoweit nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 304 BGB, wonach der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz für Mehraufwendungen verlangen kann, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste, scheidet im vorliegenden Fall aus, da ein Annahmeverzug der Beklagten bezüglich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht gegeben ist. Voraussetzung des Annahmeverzugs ist nach §§ 293 ff. BGB ein Angebot des Schuldners, wobei nach §§ 295, 298 BGB ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht erbringen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95, NJW 1997, 581). Im vorliegenden Fall liegt ein den Annahmeverzug der Beklagten begründendes Angebot der Klägerin nicht vor. Zwar kann ein wörtliches Angebot auch in dem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageantrag liegen. Dies gilt jedoch – von geringfügigen Zuvielforderungen abgesehen – nicht, wenn das Angebot an überhöhte Forderungen geknüpft ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, 2851). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihr Angebot auf Herausgabe des Fahrzeugs von einer nicht unerheblichen Zuvielforderung abhängig gemacht. Wie zuvor dargelegt, muss sich die Klägerin nämlich im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Da nicht erkennbar ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereit gewesen wäre, das Fahrzeug unter teilweisem Verzicht auf ihre Forderung herauszugeben, kann ein Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf zu Grunde gelegt werden, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, der Rückgängigmachung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes schon dem Grunde nach nicht entsprechen zu wollen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19, BeckRS 2019, 27008 Rn. 124 ff.). Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht in entsprechender Anwendung der für den Rücktritt vom Vertrag geltenden Grundsätze (§§ 347 Abs. 2 Satz 1, 994 BGB), wonach notwendige Verwendungen zu ersetzen sind. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Gläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGH, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1318, 1320 Rn. 22 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der hier relevanten Haftung der Beklagten aus Delikt sind notwendige Aufwendungen nur dann zu ersetzen, wenn sie als Teil des nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Schadens anerkannt werden können (KG, Urteil vom 12. November 2019 – 4 U 9/19, juris Rn. 274; KG, Urteil vom 18. November 2019 – 24 U 129/18, BeckRS 2019, 29883 Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19, r+s 2019, 657, 662). Damit scheidet im vorliegenden Fall eine Erstattungsfähigkeit für solche Kostenpositionen aus, die keine unmittelbare Folge des „ungewollten“ Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern – vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug – der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben (KG, Urteil vom 12. November 2019 a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019, a.a.O; a. A. OLG Schleswig, Urteil vom 20. November 2019 – 9 U 12/19, BeckRS 2019, 29053 Rn. 38 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948 Rn. 79). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin vorliegend die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von ihr für das Fahrzeug entstandenen Kosten bereits nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie auf verschiedene Werkstattrechnungen Bezug genommen und diese vorgelegt hat, kann diesem Vorbringen lediglich entnommen werden, dass sie Aufwendungen getätigt hat, um das Fahrzeug nutzen zu können. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einzelne Kosten nicht durch eine Nutzung aufgewogen wurden, legt die Klägerin demgegenüber nicht dar. c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte in Bezug auf die zugesprochene Klageforderung lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB zu. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Klägerin den Schadensersatzanspruch unter zutreffender Ermittlung der Vorteilsausgleichung geltend gemacht hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825, 826 Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; BeckOK BGB/Lorenz, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 291 Rn. 5). Ein weitergehender Anspruch auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 849 BGB. Die Regelung des § 849 BGB ist in der vorliegenden Fallkonstellation weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Normzweck einschlägig. Anhand des Wortlauts des § 849 BGB wird deutlich, dass es im dortigen Kontext um Wertersatz bzw. Ersatz einer Wertminderung geht. Da in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Abschluss des Kaufvertrags bis zu der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dem gezahlten Kaufpreis der Wert des Fahrzeugs gegenüberstand, der durch die unzulässige Abschalteinrichtung jedenfalls nicht auf Null gemindert war, scheidet eine Verzinsung des gesamten Kaufpreises – wie durch die Klägerin geltend gemacht – von vornherein aus. Hinzu kommt, dass sich aus § 849 BGB kein allgemeines Prinzip dahingehend ergibt, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung unabhängig vom Vorliegen des Verzugs zu verzinsen seien. Vielmehr besteht der Normzweck der Regelung darin, dem Verletzten einen pauschalierten Mindestbetrag zur Kompensation des erlittenen Nutzungsentgangs zu gewähren (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614). Dies lässt sich auf den Fall des im Wege des Schadensersatzes zu erstattenden Kaufpreises bereits deshalb nicht übertragen, weil der Käufer während der Zeit, in der er die zur Finanzierung des Kaufpreises eingesetzten Mittel nicht zur Verfügung hatte, das Fahrzeug vollumfänglich nutzen konnte, und damit den Geldbetrag – anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Verzinsung nach § 849 BGB bei einer auf Grund einer unerlaubten Handlung erfolgten Überweisung eines Geldbetrags bejaht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2017, a.a.O.) – deliktsbedingt nicht ersatzlos weggegeben hat (zum Ganzen OLG München, Urteil vom 29. Januar 2020 – 20 U 3015/18, a.a.O. Rn. 73 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O. Rn. 50 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, a.a.O. Rn. 99; Riehm, NJW 2019, 1105, 1109; a. A. OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 a.a.O.). d) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich – wie durch das Landgericht zutreffend zu Grunde gelegt – ausgehend von einem Gegenstandswert bis zu 13.000 € aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. e) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dem auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Das rechtliche Interesse des Käufers an der Feststellung des Annahmeverzugs des Verkäufers (§ 256 ZPO) ergibt sich daraus, dass er hierdurch die Möglichkeit erhält, das Urteil hinsichtlich der vom Verkäufer zu leistenden Zahlung des Kaufpreises zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (vgl. § 756 ZPO; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 – VIII ZR 206/86, BeckRS 1987, 31076487). Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen jedoch wie zuvor unter b) dargelegt nicht vor. f) Schließlich war auch dem auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden gerichteten Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen. Dabei kann die Frage, ob die Klage insoweit im Hinblick auf das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin überhaupt zulässig ist, dahinstehen, da es jedenfalls an der Begründetheit einer diesbezüglichen Feststellungklage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, NJW 2018, 227, 229 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, 1827 Rn. 41, jeweils m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 U 315/10, BeckRS 2011, 28439). Dass der Klägerin künftig als notwendig einzustufende Verwendungen in Bezug auf das Fahrzeug entstehen können, die – anders als die der Nutzung des Fahrzeugs dienenden Kosten des laufenden Betriebs – erstattungsfähig sein können (vgl. dazu die Ausführungen unter b), hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung, dass sich die Frage, ob in Bezug auf den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Kontext des sog. Dieselabgasskandals stellt. Auch wird diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (anders als hier verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Beklagte im Falle ihrer Haftung nach § 826 BGB auf den von der Klägerin entrichteten Kaufpreis Zinsen nach § 849 zu zahlen hat (anders als hier bejahend OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 a.a.O.)