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Urteil

1 O 187/12

LG BADEN BADEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatung verjähren jedenfalls nach der absoluten Frist des §199 Abs.4 BGB zum 31.12.2011. • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er hinreichend individualisiert und beziffert ist; ein ungenauer Güteantrag erfüllt §6 Abs.2 der Verfahrensordnung der Gütestelle nicht. • Eine Leistungsklage auf Freistellung ist unzulässig, wenn die zu ersetzende Forderung nicht konkret beziffert ist. • Die Widerklage des Vermittlers gegen den ursprünglichen Anspruchsinhaber ist zulässig und begründet, wenn der abgetretene Anspruch verjährt ist; das Versäumnisurteil bleibt insoweit bestehen.
Entscheidungsgründe
Verjährung schadensersatzrechtlicher Ansprüche; unzureichender Güteantrag hemmt Verjährung nicht • Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatung verjähren jedenfalls nach der absoluten Frist des §199 Abs.4 BGB zum 31.12.2011. • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er hinreichend individualisiert und beziffert ist; ein ungenauer Güteantrag erfüllt §6 Abs.2 der Verfahrensordnung der Gütestelle nicht. • Eine Leistungsklage auf Freistellung ist unzulässig, wenn die zu ersetzende Forderung nicht konkret beziffert ist. • Die Widerklage des Vermittlers gegen den ursprünglichen Anspruchsinhaber ist zulässig und begründet, wenn der abgetretene Anspruch verjährt ist; das Versäumnisurteil bleibt insoweit bestehen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus abgetretenen Ansprüchen ihres Ehemanns wegen angeblicher Falschberatung bei Beteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds (Zeichnungen 2000 und 2001). Die Beteiligungen wurden über eine Treuhandgesellschaft gezeichnet; zur Finanzierung schlossen die Klägerin und ihr Ehemann Darlehen bei einer Bank (2000/2001), die später 2010 umgeschuldet wurden. Die Vermittlung und Beratung erfolgte durch einen Mitarbeiter der Beklagten; die Parteien streiten über Inhalt und Zeitpunkt der Beratung, die Übergabe der Prospekte und über Zusagen zur Nominalsicherheit. Die Klägerin leitete am 13.12.2011 ein Güteverfahren ein, dessen Antrag die Beklagte als nicht hinreichend individualisiert rügt. Am 14.01.2013 trat der Ehemann seine Ansprüche an die Klägerin ab. Mit Klage begehrt die Klägerin Zahlung und Freistellung sowie Ersatz diverser Kosten; die Beklagte erhob Widerklage und behauptet Verjährung und fehlende Abtretung. Das Gericht hat zuvor ein Versäumnisurteil erlassen, gegen das Einspruch eingelegt wurde. • Zulässigkeit: Einspruch gegen das Versäumnisurteil war form- und fristgerecht, die Klage und Widerklage wurden materiell geprüft. • Unzulässigkeit gewisser Anträge: Leistungsklagen auf Freistellung (Hauptanträge Ziffer 2 und 3) sind unzulässig, weil die zu befreiende Forderung nicht konkret beziffert wurde; die korrespondierenden Hilfsanträge als Feststellungsklagen sind zulässig (§256 ZPO). • Verjährung: Alle geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nach der absoluten Verjährungsfrist des §199 Abs.4 BGB mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt; eine Hemmung durch das Güteverfahren scheidet aus, weil der Güteantrag vom 13.12.2011 nicht hinreichend individualisiert und beziffert war (§204 Abs.1 Nr.4 BGB; Anforderungen der Verfahrensordnung der Gütestelle §6). • Individualisierungsanforderung: Für eine verjährungshemmende Maßnahme ist eine kurz bezifferte Aufschlüsselung der einzelnen selbständigen Forderungen erforderlich; dies wurde nicht erfüllt, sodass auch nur teilweise Unterbrechung nicht eintrat. • Rechtsfolgen: Wegen der Verjährung kann die Beklagte die Leistung nach §214 BGB verweigern; daher besteht kein Anspruch aus §280 Abs.1 BGB der Klägerin auf Zahlung, Freistellung oder Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Widerklage: Die Widerklage der Beklagten gegen den ursprünglichen Anspruchsinhaber (Widerbeklagten) ist zulässig und begründet, da der abgetretene Anspruch verjährt ist; daher ist festzustellen, dass dem Widerbeklagten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2013 wird aufrechterhalten; die Klage ist insgesamt abzuweisen. Leistungsklagen auf Freistellung waren unzulässig mangels konkreter Bezifferung; Hilfsanträge als Feststellungsklagen sind zulässig, greifen jedoch nicht durch, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §199 Abs.4 BGB mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt sind. Die Verjährung wurde nicht durch den Güteantrag vom 13.12.2011 gehemmt, weil dieser die erforderliche Individualisierung und Bezifferung nicht enthielt; deshalb kann die Beklagte die Leistung berechtigt verweigern (§214 BGB). Auf die Widerklage ist festzustellen, dass dem Widerbeklagten aus den Zeichnungen von 04.10.2000 und 25.09.2001 keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§91,269 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.