Beschluss
34 U 113/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.34U113.13.00
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Tenor
Aufgrund des Hinweisbeschlussses ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Hinweisbeschlussses ist die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden. weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten ist. I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der C – C KG – Objekt C2 (im Folgenden C) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Kläger, seinerzeit Geschäftsleiter bei Real, wurde am 05.03.1986 von dem für die Beklagte tätigen Zeugen C4 im Büro des Klägers in Lippstadt die Beteiligung an dem C anhand des Fondsprospektes (Anlage K 1), welcher dem Kläger übergeben wurde, sowie einer handschriftlich erstellten Musterberechnung (Anlage K 4) vorgestellt. Der Kläger verfügte seinerzeit über erste Erfahrungen mit Kapitalanlagen und hatte zuvor bereits den geschlossenen C Nr. ## gezeichnet. Der Kläger beteiligte sich unter dem 10.04.1986 als Kommanditist an dem C mit einer Zeichnungssumme i.H.v. 60.000 DM zzgl. 5 % Agio. Auf dem Vermittlungsauftrag wurde handschriftlich vermerkt, dass dieser unter der Bedingung der Gewährung eines Darlehens und dem Abschluss einer Lebensversicherung stünde. Am gleichen Tag unterschrieb der Kläger einen Antrag auf ein Darlehen bei der D-Bank. Das Darlehen sollte über eine Lebensversicherung beim D2 abgesichert werden. Deshalb unterzeichnete er unter dem 10.04.1986 ebenfalls einen Antrag auf Abschluss einer solchen Lebensversicherung, welche sodann zustande kam. Der Darlehensvertrag lief bis zum 01.06.1998 mit einem effektiven Jahreszins i.H.v. 8,51 % bei endfälligem Darlehen. Der Kläger erhielt jährliche Rechenschaftsberichte mit Angaben zu Mieteinnahmen Zinszahlungen etc.. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Berichte Bezug genommen. Im Jahr 2006 veräußerte der Kläger einen Teil seiner Beteiligung von nominell 20.000 € zu einem Preis von 24.000 € abzüglich einer Vermittlungsgebühr i.H.v. 1.000 €. Der klägerische Anteil an dem C beträgt dementsprechend noch 10.677 €. Der Kläger beantragte unter dem 22.12.2011 durch seinen anwaltlichen Vertreter die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagte als Antragsgegnerin zu 1) sowie die W eG als Antragsgegnerin zu 2). In der einseitigen Begründung des Güteantrages (Anlage K 14) hieß es unter anderem: “Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der Antragstellerpartei an (…) der C - C KG - Objekt C2 und am (…). Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt. (…) Hinsichtlich (…) der C - C KG - Objekt C2 und des (…) war die Antragsgegnerin zu Ziff. 1 als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung der Antragstellerpartei wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin Ziff. 1 vorgenommen. Der Antragstellerpartei wurden die oben genannten Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handle sich um sichere und gewinnbringende Anlagen. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile von Beteiligungen an diesen Immobilienfonds. Die Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fondsbeteiligungen sind in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. (…) Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von den Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch in dem Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. (…).“ Nachdem die Beklagte unter dem 25.05.2012 mitgeteilt hatte, dass sie nicht an dem Güteverfahren teilnehmen werde, erging am 31.07.2012 ein Bescheid über das Scheitern des Güteverfahrens. Mit seiner am 14.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Schadensersatz, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, ferner Rechtsanwalts- und Verfahrensgebühren des Güteverfahrens. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt. Er sei weder über das Risiko eines Totalverlustes, noch über die mangelnde Fungibilität, die fehlende Eignung der Beteiligung als Altersvorsorge sowie die Möglichkeit der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Diesbezüglich fänden sich auch keine ausreichenden Hinweise im Prospekt. Die Anlage sei von dem Mitarbeiter der Beklagten nur in groben Zügen erläutert worden, wobei auf Steuerersparnisse sowie die Möglichkeit als Altersvorsorge hingewiesen worden sei. Er habe wegen der Beratungsfehler einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung der Beteiligung. In den vergangenen Jahren habe er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 28.271,93 € erhalten. Während der Laufzeit des abgeschlossenen Finanzierungsdarlehens habe er Zinsen in Höhe von insgesamt 31.889,24 € gezahlt und das Darlehen vollständig getilgt (63.000 DM = 32.211,39 €). Ihm sei deshalb abzüglich der Ausschüttungen und dem Erlös aus dem Teilverkauf seiner Anteile ein Schaden in Höhe von insgesamt 12.828,86 € entstanden. Steuervorteile, die im Jahr 1986 während der Bauphase lediglich 14,2 % betragen hätten, seien nicht anzurechnen, da eine Versteuerung der Schadensersatzleistung erfolgen müsse. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Insbesondere sei eine Hemmung durch den formgerechten Güteantrag erfolgt. Die mit der Beteiligung verbundenen Risiken seien ihm nicht bekannt gewesen. Hiervon habe er erst durch die Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten im Jahr 2012 erfahren. Die Beklagte hat behauptet, es liege lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag vor. Der Kläger habe die mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken sehr genau gekannt, aufgrund seiner zahlreichen Beteiligungen an weiteren geschlossenen Immobilienfonds und seiner leitenden, kaufmännischen Funktion in einem Unternehmen. Der Zeuge C4 habe ihn über sämtliche für die Anlageentscheidung relevanten Umstände zutreffend und anhand des Prospektes informiert. Der Kläger habe eine steuersparende unternehmerische Beteiligung gewollt. Er habe gewusst dass es zu Verlusten bis hin zum Totalverlust kommen könnte. Ferner habe er von der Haftung nach § 171 ff. HGB gewusst, was er bewusst in Kauf genommen habe, da es ihm nicht um Altersvorsorge, sondern eine mit Gewinnchancen verbundene, steuerbegünstigte Unternehmensbeteiligung gegangen sei. Die Problematik bezüglich der Fungibilität sei dem Kläger von dem Zeugen C3 erläutert worden. Die Beklagte hat die Kausalität der Schadenshöhe bestritten und sich auf Verjährung berufen. Der Kläger sei über die jährlichen Rechenschaftsberichte ständig über Ausschüttungen und die wirtschaftliche Situation des Fonds informiert worden. Ferner sei die zehnjährige Höchstfrist abgelaufen, da mangels konkreter Angaben zu den behaupteten Pflichtverletzungen im Güteantrag keine Hemmung der Verjährung erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der Anträge wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die geltend gemachten Pflichtverletzungen vorlägen, da ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt sei. Die Verjährungsfrist beginne dabei für jede Pflichtverletzung gesondert. Es könne dahinstehen, ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB abgelaufen sei, da dies jedenfalls bei der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 BGB der Fall sei. Die Verjährung sei nicht durch den vom Kläger gestellten Güteantrag vom 22.12.2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Die Hemmungswirkung erstrecke sich stets nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand. Bei der vorliegenden Klage wegen Beratungsfehlern stelle jede Pflichtverletzung einen eigenen Streitgegenstand dar. Damit ein Güteantrag die gleiche verjährungshemmende Wirkung habe, wie eine Klage, müsse auch er einen konkreten Antrag und eine Darstellung des konkreten Sachverhaltes enthalten. Es sei nicht ersichtlich, dass an die Hemmungsvoraussetzungen durch einen Güteantrag geringere Anforderungen geknüpft werden sollten, als bei den anderen Möglichkeiten der Hemmung der Verjährung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass ein Güteantrag auch durch nicht anwaltlich vertretene Parteien gestellt werden könne. Im Übrigen sei es für die Hemmungswirkung eines Güteantrags nicht relevant, welche Anforderungen an den Antrag in der entsprechenden Verfahrensordnung gestellt würden. Die entsprechenden Vorgaben bedeuteten nicht, dass mit ihrer Erfüllung automatisch die Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrete, sondern lediglich, dass dann ein Güteverfahren durchgeführt werden könne. Bei der Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 BGB werde nicht nach der regelmäßigen und der absoluten Verjährungsfrist unterschieden. Deshalb seien die Voraussetzungen für die jeweilige Hemmung der unterschiedlichen Fristen identisch. Für die Hemmung eines auf mehrere Beratungsfehler gestützten Schadensersatzanspruches sei es gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erforderlich, dass die jeweiligen Pflichtverletzungen konkret bezeichnet würden. Nur so könne später festgestellt werden, welcher Anspruch wegen welcher Pflichtverletzung aufgrund der Hemmung noch nicht regelmäßig oder absolut verjährt sei. Im Güteantrag sei vorliegend lediglich die Rede davon, dass dem Kläger im Rahmen der Beratung bezogen auf die Beteiligung an C suggeriert worden sei, dass es sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage handelte und dass nicht über Risiken und Nachteile des Fonds aufgeklärt worden sei sowie dass der verwandte Prospekt zum Fonds fehlerhaft sei. Ferner würde das Begehren des Klägers auf Rückgängigmachung der Beteiligung dargelegt. Im Übrigen fehle es im Güteantrag an einer konkreten Benennung der geltend gemachten Pflichtverletzungen, wie es später korrekterweise in der Klageschrift erfolgt sei. Außerdem richte sich der Güteantrag nicht nur gegen die Beklagte sondern noch gegen eine weitere Bank und habe sich zudem auf verschiedene Fonds bezogen. Dabei sei indes nicht deutlich geworden, welcher Bank welche Pflichtverletzung bezogen auf welche Fonds zur Last gelegt würde. Deshalb habe der Güteantrag vorliegend keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Es könne danach dahinstehen, ob der Güteantrag vorliegend mangels Rechtsverfolgungswillen keine Wirkung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 entfaltet habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers . Zur Hemmung der Verjährung aller bestehenden Ansprüche aus der damaligen Anlageberatung sei ein ordnungsgemäßes Güteverfahren durchgeführt worden. Die entgegenstehende Rechtsansicht des Landgerichts sei demnach unzutreffend und führe zur Fehlerhaftigkeit des Urteils. Die Darstellungen im Güteantrag seien ausreichend, um der Beklagten ein Bild von dem Begehr des Klägers zu verschaffen. Der Güteantrag enthalte hinreichend genaue Bestimmungen der durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche, respektive sein damaliges Begehr. Es sei dem Güteantrag zu entnehmen, dass er Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung sowie weiter Prospekthaftung begehre. Die streitgegenständlichen Beteiligungen seien namentlich genannt worden und dargestellt worden, dass die damalige Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden sei. Inhaltlich werde dargestellt, dass über die bestehenden Risiken und Nachteile nicht aufgeklärt worden sei, die streitgegenständliche Beteiligung vielmehr als sichere und Gewinn bringende Geldanlage vorgestellt worden sei. Damit sei für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er rüge, nicht anlage- und anlegergerecht aufgeklärt worden zu sein. Des Weiteren sei im Güteantrag darauf hingewiesen worden, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auch nicht durch den Emissionsprospekt stattfinden konnte, weil dieser ebenfalls fehlerhaft sei. Im Güteantrag sei somit zu dem bestehenden Schuldverhältnis, der Pflichtverletzung und der Rechtsfolge ausgeführt worden. Der damalige Lebenssachverhalt sei damit hinreichend genau umrissen. Eine konkrete Benennung der im Einzelnen verschwiegenen Risiken sei demgegenüber im Güteantrag nicht erforderlich, um die Verjährung hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu hemmen. Der insoweit einzig maßgebliche Lebenssachverhalt sei vielmehr eindeutig umgrenzt worden. Die Hemmung erstrecke sich auf den gesamten Anspruch, der geltend gemacht werde, und beschränke sich nicht auf einzelne konkretisierte Ansprüche. Dies lasse auch ein Rückgriff auf § 203 BGB erkennen. Eine Konkretisierung oder Bezifferung der Ansprüche sei nicht notwendig. Zur Frage, inwieweit ein Güteantrag individualisiert sein müsse, um eine Hemmungswirkung herbeizuführen, lasse sich wiederum ein Rückgriff auf den Inhalt eines Mahnantrages vornehmen. Im Zusammenhang mit einem Mahnantrag müsse der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert sein. Es sei erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch so genau bezeichnet werde, dass er eindeutig von anderen Ansprüchen unterschieden werden könne, die möglicherweise zwischen den Parteien bestünden. Aufgrund der Ausführungen im Güteantrag sei es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die vom Güteantrag umfassten Ansprüche aus der Vermittlung der Beteiligung am hier streitgegenständlichen C von anderen möglicherweise zwischen den Parteien bestehenden Ansprüchen abzugrenzen. Die Ansicht des Landgerichtes, dass es für die Hemmung eines auf Beratungsfehler gestützten Schadensersatzes erforderlich sei, die jeweilige Pflichtverletzung konkret zu bezeichnen, sei fehlerhaft und widerspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Umfang der Hemmung erstreckte sich auf sämtliche mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten. Vorliegend gehe es nicht um den Beginn des Laufs der Verjährung aufgrund der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis einzelner Beratungsfehler, sondern um die Frage der Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährung von Ansprüchen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Der dem Güteantrag wie auch der Klage zu Grunde liegende Lebenssachverhalt sei die Beratung und Vermittlung einer Beteiligung am C durch die Beklagte an die Klagepartei und die in diesem Zusammenhang erfolgte Falschberatung bzw. Nichtaufklärung über Risiken. Gegenstand der Hemmung sei nämlich nicht eine einzelne Pflichtverletzung, sondern der den Pflichtverletzungen zu Grunde liegende Lebenssachverhalt. Es sei nicht zutreffend, dass der Güteantrag einen konkreten Antrag enthalten müsse, soweit dies beinhalte, dass das Gericht einen bezifferten Antrag fordere. Im Gegensatz etwa zu einem Mahnantrag sei bei einem Güteantrag, wie auch im Rahmen des § 203 BGB, eine genaue Bezifferung des Anspruchs zur Individualisierung nicht nötig, da nur im Mahnverfahren und nicht auch im Güteverfahren bei nicht erfolgtem Widerspruch gegen den Mahnbescheid unmittelbar ein Vollstreckungstitel erwachsen könne, welcher zur Vollstreckung einer Bezifferung des Anspruchs bedürfe. Auch nach der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle F sei eine Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich. Der Inhalt des Güteantrags müsse sich lediglich am Maßstab des baden-württembergischen Schlichtungsgesetzes sowie der Verfahrensordnung der Gütestelle messen lassen. Beide sähen eine Bezifferung des Anspruchs aber gerade nicht vor. Tatsächlich sei dem Güteantrag der “Antrag“ entnehmen, dass der Kläger die Einleitung eines Güteverfahrens, die Zustellung an die Antragsgegner und die Aufforderung an die Antragsgegner, dem Verfahren beizutreten, beantrage. Im Güteantrag sei schließlich eindeutig zwischen beiden Antragsgegnerinnen getrennt worden. Die Argumentation des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. Die Tatsache, dass die Klagepartei mit der Einreichung des Güteantrages bei der staatlich anerkannten Gütestelle unter anderem, nicht aber in erster Linie, den Eintritt der Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zum 31.12.2011 hemmen wollte, führe auch nicht zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Gütestelle. Die Vermeidung des Fristablaufs sei ein legitimes Interesse bei der Inanspruchnahme der Gütestelle. II. Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso vermögen die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, zu begründen. 1. In der Sache ist das Landgericht mit im Ergebnis zutreffender und überzeugender Begründung – auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen, sofern nicht im Folgenden besonders berührt, Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Zu Recht hat es die Voraussetzungen des Verjährungseintritts nach § 199 Abs. 3 BGB bejaht und festgestellt, dass im Streitfall die 10-jährige absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies begegnet nach eingehender Beratung des Senats im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Auch die von der Kammer vorgenommene tatrichterliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und würdigen sowohl den maßgeblichen schriftsätzlichen Vortrag als auch die mündlichen Parteierklärungen umfassend. 2. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgetragenen Berufungsgründe greifen allesamt nicht durch und rechtfertigen keine abweichende Würdigung. a) Offenbleiben kann danach zunächst, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 311 BGB gegen die Beklagte wegen einer im Jahr 1986 begangenen Verletzung der ihr aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder ggf. auch Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung bezogen auf eine unterlassene Aufklärung über eine fehlende Eignung zur Altersvorsorge, über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität sowie einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB zukommt. b) Zu Recht ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt sind. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Ist der Schadensersatzanspruch – wie im Streitfall – noch unter Geltung des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung entstanden, nämlich im Jahr 1986, begann die nunmehr geltende Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 02.01.2002 zu laufen und endete, da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog mit Ablauf des 02.01.2012. Der klägerische Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage K 14) vermochte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. Der Güteantrag als solcher war nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. aa) Entscheidend ist dabei, ob der konkrete Güteantrag nach der Ratio des § 204 Abs. 1 BGB die geforderte Warnfunktion erfüllt. Hierfür muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben. Fehlt es an einer Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens, wird dies zu verneinen sein (Grothe in MüKo BGB, 6. Aufl. 2012 § 204, Rdn. 36). Allein ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, hemmt die Verjährung (BGH Urt. v. 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284; Staudinger BGB 2009 § 204 Rdn. 61; Palandt BGB 73. Aufl. § 204 Rdn. 19). Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhalts auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln, und keine konkreten Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen aufgestellt werden (OLG München Urt. v. 06.11.2013 – 20 U 2064/13, juris; OLG München Beschluss v. 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733; LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris; LG Baden-Baden Urt. v. 30.12.2013 – 1 O 187/12, juris). Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, juris Rn. 9 für den Mahnantrag; vgl. für den Güteantrag Grüneberg, WM 2014, S. 1109 (1111)). Den danach im hier zu entscheidenden Fall zu stellenden Anforderungen wird der klägerische Güteantrag nicht gerecht. In dem Güteantrag werden weder der äußere Lebenssachverhalt der Beratungssituation noch die begehrte Rechtsfolge ausreichend umrissen. Im Streitfall wurden in dem Güteantrag vom 22.12.2011 zwar die Beteiligungen des Klägers an insgesamt vier Fonds genannt und pauschal Aufklärungsfehler im Rahmen der Beratung im Jahr 1986 behauptet. Konkrete Angaben zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen können dem Güteantrag nicht entnommen werden. Der Antrag enthält weder Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts oder zur Zeichnungshöhe, noch Angaben zum Namen des Beraters oder zur Beratungssituation. Hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge bleibt der ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gestellte Güteantrag gänzlich unbestimmt. Es werden allein „Schadensersatzansprüche“ für berechtigt gehalten. Weder wird konkretisiert, um welchen Schaden es gehen soll, noch, in welcher Höhe für welchen Fonds ein Schaden geltend gemacht werden soll. Dass es bei allen Fonds um den Zeichnungsschaden in Form des sog. großen Schadensersatzes mit Rückgängigmachung der Beteiligungen und zudem um Ersatz von Darlehenskosten gehen soll, wird für die streitgegenständliche Beteiligung erst aus der Klageschrift im Januar 2013 und damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist deutlich. Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleichlautender Anträge vorformulierte Güteantrag vermag die ihm obliegende Warnfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei im vorliegend zu entscheidenden Fall, dass die streitgegenständliche Beratungssituation seinerzeit mehr als 25 Jahre zurücklag. Die einzigen individualisierten Angaben im streitgegenständlichen Güteantrag sind der Name des Klägers und der Name des Fonds. Sämtliche kaufmännischen Aufbewahrungsfristen aus §§ 238, 257 HGB, die in der Regel sechs, maximal zehn Jahre betragen, waren aber zu diesem Zeitpunkt seit fast 20 bzw. seit fast 15 Jahren abgelaufen. Angesichts des enormen Zeitablaufs konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es der Beklagten anhand der wenigen Angaben überhaupt möglich war festzustellen, ob einer ihrer Mitarbeiter die behauptete fehlerhafte Anlageberatung vorgenommen hatte. Es hätte sich dem Kläger bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ohne weiteres aufdrängen müssen, dass zumindest das Jahr der angeblich fehlerhaften Beratung und der Name des beratenden Mitarbeiters essentiell waren, um der Beklagten eine in Ansätzen fundierte Prüfung des im Güteantrag geäußerten Klägerbegehrens und so eine sinnvolle Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Auch dem Kläger musste bewusst sein, dass die Beklagte als seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Beratungsunternehmen zahllose Beratungsvorgänge durchgeführt hat. Vorangegangenen Schriftverkehr, der der Beklagten eine Zuordnung des Güteantrags ermöglicht hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger macht im Güteantrag zudem Schadensersatz bzgl. mehrerer Beteiligungen geltend. Die Beklagte konnte aufgrund dieses Antrags mit zumutbarem Aufwand weder prüfen, ob überhaupt Ansprüche gegen sie bestehen könnten; noch konnte sie feststellen, in welcher Höhe sich der Kläger etwaiger Ansprüche gegen sie berühmt und aus welchen Forderungen sich diese zusammensetzen (vgl. LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris; LG Baden-Baden Urt. v. 30.12.2013 – 1 O 187/12, juris). bb) Erleichterte Anforderungen an den Güteantrag lassen sich im Streitfall auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Verfahrensordnung der Gütestelle F ableiten. Ob die inhaltlichen Anforderungen der von der jeweiligen Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung für die Frage der Hemmung der Verjährung ausschlaggebend sind, also ein Güteantrag, der der Verfahrensordnung gerecht wird, stets zur Hemmung der Verjährung führt, kann dahinstehen (vgl. dazu LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris; LG Baden-Baden Urt. v. 30.12.2013 – 1 O 187/12, juris). Denn der hier streitgegenständliche Güteantrag erfüllt selbst die ohnehin geringen Anforderungen der Verfahrensordnung der Gütestelle F nicht. Auch wenn § 3 der streitgegenständlichen Verfahrensordnung (Anlage K 13) nicht ausdrücklich einen bezifferten Antrag fordert, verlangt § 3 Abs. 1 unter Bezugnahme auf § 130 Nr. 1 ZPO zumindest „eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens“. Hierzu gehört aber zumindest eine anderweitige Bezifferung der Forderung der Größenordnung nach. Insoweit können an den Güteantrag, der immerhin auch eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und im Falle des Vergleichsschlusses eine Vollstreckung ermöglicht, im Hinblick auf die eindeutige Konkretisierung und Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als an die Erhebung einer Klage, die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 992 für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren). Erforderlich ist danach auch beim Güteantrag eine Eingrenzung des Sachverhalts in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie eine Bezifferung der Forderung (vgl. OLG München Urt. v. 06.11.2013 – 20 U 2064/13, juris; OLG München Beschluss v. 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733; OLG Frankfurt Beschluss v. 09.05.2014 – 23 U 205/13; LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris; LG Baden-Baden Urt. v. 30.12.2013 – 1 O 187/12, juris; LG Münster Urt. v. 19.12.2013 – 114 O 61/13, juris; Grüneberg, WM 2014, 1109 (1112)). Auch wenn diese nicht zwingend in Form eines Antrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erfolgen hat, bedurfte es im Güteantrag doch zumindest einer Angabe der Zeichnungssumme sowie einer kurzen Benennung und Bezifferung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Größenordnung nach und einer Aufschlüsselung der einzelnen selbständigen Beratungsvorgänge bezüglich der vier verschiedenen Beteiligungen.. Eine Angabe der Zeichnungssumme sowie eine Bezifferung der Ansprüche sind unstreitig nicht einmal der Größenordnung nach erfolgt. Vielmehr wird im Güteantrag (Anlage K 14) nur formelhaft ausgeführt, die Antragstellerpartei habe einen Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt. Kann die Beklagte hieraus noch entnehmen, dass Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligungen begehrt wird, so kann sie auf der anderen Seite nicht ansatzweise den Anlagebetrag sowie Gegenstand und Höhe der tatsächlichen Forderungen der Gegenseite ermitteln. Die Beklagte ist weder Fondsgesellschaft noch Darlehensgeberin. Als allein mit dem Vertrieb der Beteiligung befasstes Unternehmen vermag sie nicht mit vertretbarem Aufwand, die Höhe der Beteiligungen und die anzurechnenden Ausschüttungen zu ermitteln. Erst recht verfügt sie über keine Informationen hinsichtlich der zur Finanzierung der Beteiligung vom Kläger aufgewendeten Darlehenszinsen und der ggf. angefallenen Anwaltskosten. Dem Güteantrag lässt sich noch nicht einmal entnehmen, welche Schadenspositionen überhaupt im Wege der Schadensberechnung Berücksichtigung finden sollen oder in welcher Größenordnung Schadensersatz geltend gemacht wird. Dies ist besonders im hier streitgegenständlichen Einzelfall relevant, in dem die vom Kläger bereits vereinnahmten Ausschüttungen und Veräußerungserlöse die ursprüngliche Einlagesumme sogar übersteigen und sich ein Schaden somit ausschließlich noch durch Berücksichtigung von Finanzierungskosten ergeben kann. Der Kläger hat im Güteantrag lediglich das Ziel seines Anspruchs mitgeteilt. Dies reicht für eine zur Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung nicht aus. Der Antragsgegner wird nach der Verfahrensordnung der Gütestelle F bereits mit der Bekanntgabe des Güteantrags aufgefordert, sich zu entscheiden, ob er in dieses Güteverfahren eintreten möchte oder nicht (§ 3 Abs. 2 Verfahrensordnung F, Anl. K 13). Diese Beurteilung war der Beklagten im streitgegenständlichen Fall aufgrund der genannten Umstände aber nicht abschließend möglich. Auch die Gütestelle konnte mit dem Güteantrag der Klägerseite ihrer Aufgabe nicht im Ansatz nachkommen. Zwar ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, einen Güteantrag vor allem mit dem Ziel der Hemmung der Verjährung einzureichen. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Güteantrag ergeben sich aber im Rückschluss aus seiner eigentlichen Zielrichtung. Der Güteantrag soll es den Beteiligten ermöglichen, über die geltend gemachten Ansprüche eine Mediationsverhandlung zu führen und hierin im Idealfall zu einer verbindlichen Vereinbarung zu gelangen. Diese mündliche Mediationsverhandlung wird, wie die streitgegenständliche Verfahrensordnung in § 6 Abs. 2 bestimmt, nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Damit muss der Güteantrag zumindest die Gütestelle hinreichend in die Lage versetzen, ohne detaillierte Nachfragen einen ersten Einigungsvorschlag erarbeiten zu können. Es ist aber nicht erkennbar, wie aufgrund des klägerischen Güteantrags sinnvoll über die darin geltend gemachten Schadensersatzansprüche verhandelt werden soll, wenn darin weder die Höhe der Forderung noch im Ansatz die einzelnen Schadenspositionen aufgeführt sind. Nur bei Angabe der Zeichnungssumme und zumindest der Größenordnung der geltend gemachten Forderung im Güteantrag ist es der Gütestelle überhaupt möglich, einen sinnvollen Einigungsvorschlag zu unterbreiten (vgl. LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris; Duchstein, Die Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, 342). cc) Die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags sind auch nicht aus dem Grund zu mindern, weil das Güteverfahren auch von anwaltlich nicht vertretenen Parteien betrieben werden kann. Das Risiko, dass eine prozessuale Erklärung den für sie geltenden Erfordernissen nicht gerecht wird, trifft grundsätzlich die Partei. Sofern sie zur Stellung eines hinreichend individualisierten Güteantrags nicht in der Lage ist, obliegt es ihr, sich der fachkundigen Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Lässt die Partei sich indessen – wie im Streitfall – von einem Rechtsanwalt vertreten, so können überdies für dessen Erklärungen nicht allein deshalb Erleichterungen gelten, weil die Partei die Erklärungen auch selbst hätte abgeben können (vgl. LG Berlin Urt. v. 23.10.2013 – 10 O 43/13, juris). Überdies hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass anwaltlich nicht vertretene Naturalparteien im Verfahren vor den Amtsgerichten ebenfalls nicht von der Pflicht entbunden sind, eine den Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 253 ZPO entsprechende Klageschrift einreichen zu müssen, um eine entsprechende Rechtsfolge herbeizuführen. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine Klagepartei, die selbst ihren Güteantrag formuliert hätte, individuelle Angaben wie etwa zum Jahr der Zeichnung, Name des beratenden Mitarbeiters, Höhe des Schadens etc. gemacht hätte. Die unzureichende Individualisierung im vorliegenden Fall beruht gerade darauf, dass anwaltlich vertreten ein Güteantrag für eine Vielzahl von Fällen eingereicht worden ist. dd) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit einem Mahnantrag, der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls die Verjährung hemmt. Ein Antrag im Mahnverfahren muss den geltend gemachten Anspruch so hinreichend individualisieren, dass er zum einen Grundlage eines Vollstreckungsbescheides werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, so dass er zu beurteilen vermag, ob er sich gegen diesen Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. Palandt-Ellenberger BGB 73. Aufl. § 204 Rdn. 18). Diese Voraussetzungen erfüllt der streitgegenständliche Güteantrag mangels hinreichender Individualisierung nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. ee) Nachdem bereits der äußere Lebenssachverhalt der Beratungssituation im Güteantrag nicht ausreichend wiedergegeben worden ist, kann letztlich dahinstehen, ob eine Verjährungshemmung auch mangels Angabe von konkreten Pflichtverletzungen nicht eingetreten ist. Im streitgegenständlichen Güteantrag wurde nur eine Pflichtverletzung wegen unterbliebener Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen konkret bezeichnet, die in der Klage jedoch nicht geltend gemacht worden ist. Insoweit wird – auch vom Kläger – vertreten, dass für die Frage der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung allein der prozessuale Anspruch im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs maßgeblich ist und damit eine Darstellung des Streitgegenstandes im Güteantrag ausreicht, welche allein den Lebenssachverhalt individualisiert und umgrenzt, aus dem die begehrte Rechtsfolge abgeleitet wird. Für eine Haftung wegen Verletzungen von Aufklärungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag sollen danach die Schilderung des Beratungsgesprächs und die Angabe der gezeichneten Beteiligung verbunden mit dem Schadensersatzbegehr ausreichen. Mit der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der sich auf die Verletzung von Aufklärungspflichten stützt, soll danach die Verjährung des Schadensersatzanspruchs insgesamt, also unabhängig davon, auf welche Pflichtverletzungen sich der Anleger dabei stützt, gehemmt werden (vgl. LG Stuttgart Urt. v. 13.06.2013 – 25 O 12/13, Anl. BK13; LG Tübingen Urt. v. 28.01.2014 – 5 O 37/13). Demgegenüber spricht für eine Pflicht zur zumindest stichwortartigen Bezeichnung der konkreten Pflichtverletzung im Güteantrag zur Herbeiführung der Hemmungswirkung, dass jede einzelne abgrenzbare Beratungspflichtverletzung für sich genommen einen materiell-rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch auslöst und damit verjährungsrechtlich selbständig zu beurteilen ist. Der Verjährung gemäß § 194 ff BGB unterliegt der materiell rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Hiervon ist aber der den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildende prozessuale Anspruch zu unterscheiden, der mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen kann, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten einheitlichen Lebenssachverhalt herleiten lassen, und der für prozessuale Fragen wie etwa den Umfang der Rechtskraft maßgeblich ist (vgl. BGH Urt. v. 22.10.2013 – XI ZR 42/12, NJW 2014, 314). Vor dem Hintergrund, der grundsätzlichen verjährungsrechtlichen Selbständigkeit der durch jede einzelne Beratungspflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzansprüche liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einer hinreichenden Bezeichnung des jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruchs bedarf und damit einer abgrenzbaren Darstellung der jeweiligen konkreten Pflichtverletzung (so OLG Düsseldorf Urt. v. 02.05.2013 – 6 U 84/12 juris; OLG München Beschluss v. 12.11.2007 – 19 U 4170/07, juris; Duchstein, NJW 2014, 342; eher zur Gegenauffassung tendierend Grüneberg, WM 2014, 1109 (1112)). Die Frage des Umfangs der Hemmung ist damit im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf (OLG Bamberg Urt. v. 04.06.2014 – 3 U 244/13, juris; Duchstein, NJW 2014, 342). Im Hinblick darauf spricht einiges dafür, bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl den Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln. Letztlich bedarf es hierzu aber im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung des Senats. c) Da weder ein wirksamer noch ausreichend individualisierter Güteantrag vorliegt, ist im Streitfall keine Hemmung der Verjährung erfolgt. Weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Hemmung der Verjährung erfolgte nicht durch Einreichung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage ging erst am 14.01.2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht ein. III. Dem Kläger wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll. Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass auch ein Güteantrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen muss. Wann dies der Fall ist und wann dementsprechend ein Güteantrag zur Hemmung der Verjährung führt, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalles.