Urteil
10 O 43/13
LG Berlin 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2013:1023.10O43.13.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch die Einreichung eines Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu gleichen Teilen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch die Einreichung eines Güteantrages bei einer anerkannten Gütestelle.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu gleichen Teilen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger können keine Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung gegen die Beklagte geltend machen. Soweit ihnen solche Ansprüche einmal zugestanden haben sollten, sind sie jedenfalls mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt. 1. Insoweit kommt es allerdings nicht auf die im Emissionsprospekt enthaltene Verjährungsregelung an. Danach verjähren “Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Generalemittenten, die Gründungskommanditisten, den Treuhandkommanditisten oder gegen die Vertriebsbeauftragten […] nach Ablauf von 6 Monaten nach Kenntniserlangung des Beteiligten von einem Prospektfehler oder einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft” (Prospekt, Anlage K 1, S. 61). Diese Verjährungsregelung ist auf die hier geltend gemachten Ansprüche schon nicht anwendbar. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere wegen fehlender Aufklärung über Risiken der Beteiligung und die an die Beklagte fließende Rückvergütung geltend, nicht aber (jedenfalls nicht in erster Linie) Ansprüche wegen unrichtiger Prospektangaben. Die Verjährungsregelung ist darüber hinaus auch nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages geworden. Dessen bedürfte es aber, wenn die Abkürzung der Verjährung auch für die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus einer Verletzung von Pflichten aus diesem Beratungsvertrag Geltung haben sollte. Eine Aufnahme der Verjährungsregelung in den Beratungsvertrag lässt sich insbesondere nicht der von den Klägern unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 2) entnehmen. Diese soll nach ihrem Wortlaut schon keine vertraglichen Beziehungen der Kläger zur Beklagten begründen, sondern zur Treuhand- und ggf. auch unmittelbar zur Fondsgesellschaft. Im Übrigen nimmt die Beitrittserklärung auf den Emissionsprospekt nur wegen des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages Bezug. Dass die Kläger auch die übrigen Ausführungen des Prospekts zum Gegenstand ihrer Beteiligung machen wollten, ist aus der Beitrittserklärung nicht ersichtlich. Schließlich ist die Verjährungsregelung wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, weil sie die Verjährung für Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner insgesamt zu dessen Gunsten erleichtert, ohne Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit auszunehmen (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416, Tz. 17 ff.). 2. Die Verjährung ergibt sich jedoch aus den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1, 193 analog BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach lief die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche mit Tagesende des 02.01.2012 ab, ohne dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen ankäme (unten a)). Die Verjährung wurde auch nicht durch die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle Rechtsanwalt ... gehemmt (unten b)). a) Nach den zitierten Vorschriften verjähren Schadensersatzansprüche wie die hier streitgegenständlichen kenntnisunabhängig spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Ist der Anspruch noch unter Geltung des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung entstanden, so beginnt die nunmehr geltende zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen. Soweit man mit den Klägern einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung annehmen wollte, wäre er bereits im Zeitpunkt der Anlageentscheidung entstanden. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Wertverlust eingetreten ist oder unmittelbar einzutreten droht. Auch bei objektiver Werthaltigkeit der Anlage liegt subjektiv ein Vermögensschaden vor, wenn dem Kunden eine seinen Anlagezielen nicht entsprechende Kapitalanlage empfohlen oder eine wesentliche Information vorenthalten wird (BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579, 1580 m. w. Nachw.). Die ursprüngliche dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. begann daher spätestens mit Annahme der Beitrittserklärung der Kläger durch die Treuhandgesellschaft am 11.09.1996 zu laufen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts lief die neue zehnjährige Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 und endete, da es sich beim 31.12.2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog mit Ablauf des 02.01.2012. b) Die Verjährung ist nicht durch die Einreichung des Güteantrages vom 22.12.2011 (Anlage K 6) bei der Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Insoweit kann dahinstehen, ob, wofür die Kläger Beweis angeboten haben, der Güteantrag noch vor dem regulären Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen und ob darüber hinaus die Veranlassung der Bekanntgabe an die Beklagte am 25.04.2012 noch als demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB anzusehen ist. Denn der Güteantrag als solcher war bereits nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies setzt voraus, dass der Güteantrag den Anspruch, wegen dessen die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend genau bezeichnet (Ellenberger in Palandt: BGB, 72. Aufl. 2013, § 204, Rdnr. 19). Daran fehlt es hier. Hinreichend genau bezeichnet ist der Anspruch dann, wenn der Güteantrag die von Sinn und Zweck des § 204 BGB geforderte Warnfunktion erfüllt. Dazu muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundtun (Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 204, Rdnr. 36 a. E.). Dies ist nicht gegeben, wenn es an einer Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens fehlt (Grothe a. a. O.) oder wenn ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung eines behaupteten Anspruchs nur begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln, und keine konkreten Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen aufgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733, 734). Den danach zu stellenden Anforderungen wird der Güteantrag der Kläger nicht gerecht. Diesem lässt sich nur entnehmen, dass es um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhafte Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen am streitgegenständlichen ... Fonds Nr. 31 geht und dass die Kläger ihre Ansprüche auf die unterbliebene Aufklärung über die Risiken und Nachteile der Anlage sowie etwa an den Berater fließender Provisionen stützen. Nicht mitgeteilt wird, wann die Kläger die Anlage gezeichnet haben und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meinen. Ebenso fehlt es an Angaben dazu, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden und wer die Kläger beraten haben soll. Der Güteantrag lässt nicht einmal erkennen, ob die Kläger die Beratungsfehler der Beklagten oder deren (welcher?) Rechtsvorgängerin zur Last legen. Ein solcher pauschaler Güteantrag vermag die ihm obliegende Warnfunktion nicht zu erfüllen, denn die Beklagte kann aufgrund dieses Antrages nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gegen sie gerichtete Ansprüche bestehen könnten. Die Beklagte war nicht von sich aus gehalten, ihre eigene Kundenbeziehung und die ihrer möglichen Rechtsvorgängerinnen zu den Klägern darauf zu untersuchen, ob einmal eine Beratung über den Erwerb von Anteilen des ... Fonds Nr. 31 stattgefunden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Mahnantrag, der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls die Verjährung zu hemmen vermag. Denn auch den insoweit anzulegenden Maßstäben wird der Güteantrag nicht gerecht. Der Mahnantrag muss den geltend gemachten Anspruch so hinreichend individualisieren, dass er zum einen Grundlage eines Vollstreckungsbescheides werden kann und der Schuldner zum anderen zu beurteilen vermag, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der in Anspruch genommene Schuldner nur zwei Wochen Zeit hat, um die Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwägen (Grothe in MünchKomm-BGB a. a. O., § 204, Rdnr. 32). Diese Voraussetzungen erfüllt der Güteantrag, wie bereits erörtert, nicht. Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Kläger die Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2011 (Anlage K 12) unter Darlegung der von ihnen geltend gemachten Beratungsfehler zur Schadensersatzleistung aufgefordert haben. In den von den Klägerin zitierten Urteilen vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09 (NJW 2011, 613), Tz. 11, und vom 23.01.2008 – VIII ZR 46/07 (NJW 2008, 1220) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Mahnbescheid den Bestimmtheitsanforderungen genügen kann, wenn er zur Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs auf weitere Unterlagen, etwa Rechnungen oder vorgerichtliche Aufforderungsschreiben, ausdrücklich Bezug nimmt. Daran fehlt es hier. Der Güteantrag lässt nicht einmal erkennen, dass es überhaupt schon ein solches Aufforderungsschreiben gab. Von sich aus musste die Beklagte nicht ihre Unterlagen daraufhin durchgehen, ob sie von den Klägern bereits einmal in Anspruch genommen worden war, um sich sodann aus dem Aufforderungsschreiben die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Erleichterte Anforderungen an den Güteantrag lassen sich auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten Verfahrensordnung der Gütestelle Rechtsanwalt ... (Anlage K 11) ableiten. Welche inhaltlichen Anforderungen die von der jeweiligen Gütestelle erlassene Verfahrensordnung enthält, ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Denn diese Verfahrensordnung wird für den Schuldner nur dann verbindlich, wenn er sich auf das Güteverfahren einlässt, was die Beklagte hier gerade nicht getan hat. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2007 – V ZR 25/07 (NJW 2008, 506), Tz. 12, entnehmen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es nicht um den Inhalt, sondern lediglich um die durch die Verfahrensordnung vorgeschriebene Form des Güteantrages. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof den dort gestellten Antrag, der nur per E-Mail eingereicht worden war, auch nicht den Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügen lassen. Damit ist nicht gesagt, dass ein Güteantrag, der die durch die Verfahrensordnung vorgesehene Form wahrt, in jedem Fall die Hemmung der Verjährung herbeiführt. Darüber hinaus würde, selbst wenn es auf die von der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen ankäme, der Güteantrag auch diesen nicht genügen. Der Güteantrag muss es jedenfalls ermöglichen, über die geltend gemachten Ansprüche eine Mediationsverhandlung zu führen. Diese wird, wie die streitgegenständliche Verfahrensordnung in § 6 Abs. 2 bestimmt, nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Es ist aber nicht erkennbar, wie aufgrund des Güteantrages der Kläger sinnvoll über die darin geltend gemachten Ansprüche verhandelt werden kann, nachdem darin weder die Höhe der geltend gemachten Forderung noch der Zeitpunkt des Beratungsgesprächs angegeben werden. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Güteantrages sind schließlich entgegen der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern geäußerten Auffassung auch nicht deshalb zu mildern, weil das Güteverfahren sich in erster Linie an anwaltlich nicht beratene Parteien richte. Das Risiko, dass eine prozessuale Erklärung den für sie geltenden Erfordernissen nicht gerecht wird, trifft grundsätzlich die Partei. Sofern sie zur Stellung eines zweckentsprechenden Antrages nicht in der Lage ist, obliegt es ihr, sich der fachkundigen Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Soweit die Rechtsprechung im Einzelfall die Anforderungen an prozessuale Erklärungen der Naturalpartei nicht mit der Strenge handhabt, wie es gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien der Fall wäre, liegt dem stets zugrunde, dass die Naturalpartei als solche auftritt. Lässt die Partei sich indessen von einem Rechtsanwalt vertreten, so gelten für dessen Erklärungen nicht allein deshalb Erleichterungen, weil die Partei die Erklärungen auch selbst abgeben könnte. Im vorliegenden Fall haben die Kläger sich nicht selbst an die Gütestelle Rechtsanwalt ... gewandt, sondern dies durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten besorgen lassen. Diese aber können die unter Umständen reduzierten Anforderungen, die an die Kläger als Parteien zu stellen wären, nicht für sich in Anspruch nehmen. II. Über den nur eventual gestellten Widerklageantrag war, nachdem die Klage insgesamt erfolglos geblieben und damit die Frage der Anrechnung etwa verbleibender Steuervorteile gegenstandslos geworden ist, nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die beantragten Schriftsatznachlässe auf die Schriftsätze vom 16.10. und vom 21.10.2013 waren die Parteien nicht zu gewähren, da daraus kein entscheidungserheblicher neuer Vortrag zu Lasten der jeweils anderen Partei berücksichtigt wurde. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen eines steueroptimierten geschlossenen Immobilienfonds. Mit Beitrittserklärung vom 27.08.1996 (Anlage K 2) beteiligten sich die Kläger als Treuhandkommanditisten mit einer Einlage in Höhe von 50.000,00 DM an der ... ... FONDS Nr. 31 KG (im Folgenden: ... Fonds 31). Gegenstand des ... Fonds 31 waren der Erwerb und die Verpachtung des Hotels ... am Potsdamer Platz in Berlin. Mit dem Halten ihres Anteils beauftragten die Kläger die Treuhandgesellschaft ... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) unter Freistellung von deren Verpflichtungen als Kommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Der Beteiligungsentscheidung ging eine Beratung durch den Mitarbeiter ... der ... AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, voraus. Über die Einzelheiten des Beratungsgesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhielt für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung von der Fondsgesellschaft das Agio in Höhe von 5 % sowie eine weitere umsatzabhängige Vergütung in Höhe von 7,5 % des Anlagebetrages. Die Kläger zahlten die Einlage und das Agio in Höhe von 5 % ein, zusammen 52.500,00 DM entsprechend 26.842,82 EUR. Sie erhielten bis einschließlich 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.857,26 EUR, wobei in den Jahren 2003, 2004, 2008 und 2009 die Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft ausgesetzt wurden. Über die Laufzeit erhielten die Kläger aus der Beteiligung steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe von 53,4 % des Zeichnungsbetrages, woraus sich für sie ein liquider Vorteil von mindestens 7.781,35 EUR ergab. Die Kläger erhielten regelmäßig die Geschäftsberichte des Fonds, darunter den Geschäftsbericht 2003 (Anlage B 3), und die Protokolle der Gesellschafterversammlungen. Neben der hier streitgegenständlichen Beteiligung verfügten und verfügen die Kläger unter anderem über Aktien, Aktienfonds und -zertifikate, Renten- und Geldmarktfonds, ferner über eine Beteiligung im Nominalwert von 15.000,00 EUR an einem offenen Immobilienfonds. Am 22.12.2011 stellten die Kläger einen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg (Anlage K 6), dessen Eingang noch im Jahr 2011 sie behaupten. Wegen der genauen Formulierung des Antragsschreibens wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Güteantrag wurde am 25.04.2012 an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 08.05.2012 (Anlage K7), an dem Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen, woraufhin die Gütestelle mit Schreiben vom 18.07.2012 (Anlage K 3) das Scheitern des Güteverfahrens feststellte. Die Kläger behaupten, Herr ... habe ihnen die Anlage anhand des Emissionsprospekts (Anlage K 1) vorgestellt, den er ihnen jedoch nicht übergeben habe. Die Anlage, so habe Herr ... dargestellt, sei aufgrund des Grundstückswertes sehr sicher und wegen der zu erwartenden Ausschüttungen eine gute Ergänzung zur Alterssicherung. Besonders habe Herr ... die zu erwartende Wertsteigerung und die Steuervorteile betont. Ihnen, den Klägern, sei es jedoch nicht lediglich auf die Steuervorteile, sondern in erster Linie auf eine sichere Anlage angekommen. Die Kläger behaupten weiter, wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätten sie nicht in die streitgegenständliche Anlage, sondern zum Zweck der Risikostreuung in mehrere unterschiedliche Fondsprodukte, etwa Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds und Mischfonds, investiert und daraus eine durchschnittliche Rendite von 3,7 % p. a. erzielt. Die Kläger verlangen Erstattung des Zeichnungsbetrages zuzüglich Agio und abzüglich erhaltener Ausschüttungen, mithin einen Betrag von 21.985,56 EUR, ferner Schadensersatz für entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 13.015,45 EUR. Die Kläger halten die Beratung durch Herrn ... für nicht anleger- und anlagegerecht. Herr ... habe ihnen, die eine gewinnbringenden, zugleich aber sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht hätten, die streitgegenständliche Beteiligung nicht empfehlen dürfen. Zudem habe er es unterlassen, sie über das Totalverlustrisiko, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, die an die Rechtsvorgängerin der Beklagten fließenden Rückvergütungen, über die überhöhten Weichkosten und die Beschneidung der gesellschaftsrechtlichen Teilhabe der Anleger durch den Gesellschaftsvertrag aufzuklären. Herr ... habe sich außerdem bei der Beratung die teils fehlerhaften und irreführenden Angaben des Prospekts zu eigen gemacht. In diesem würden die Risiken der Beteiligung und die eingeschränkte Fungibilität verharmlost dargestellt. Der Empfänger des Agios und die Verwendung der Eigenkapitalbeschaffungskosten würden nicht nachvollziehbar mitgeteilt. Zur Berechnung der prognostizierten Rendite werde die fragwürdige IRR-Methode verwendet. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 21.985,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 13.015,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Verurteilung gem. Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft ... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bergstraße 2, 52391 Vettweiß, an die Beklagte, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Kläger an der ... ... FONDS Nr. 31 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 50.000,00 DM in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Steuervorteile nicht oder nicht in der von der Beklagten dargelegten Höhe vornehmen sollte, widerklagend, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden, in Höhe der aufgrund der Beteiligung an der ... ... FONDS Nr. 31 KG erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte auszukehren. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache behauptet sie, Motiv für die Beratung durch Herrn ... sei gewesen, den Klägern Diversifizierungsmöglichkeiten für ihr sehr aktienlastiges Vermögen vorzustellen. Herr ... habe den Klägern gleich zu Anfang des Gesprächs den - von ihrer Rechtsvorgängerin mit banküblichem kritischem Sachverstand geprüften - Emissionsprospekt übergeben und sie anschließend und anhand des Prospekts umfassend über die Risiken und Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung aufgeklärt. Die Kläger hätten sich keine Bedenkzeit ausgebeten, sondern die Beteiligung direkt im Anschluss an das Gespräch zeichnen wollen. Die Beklagte behauptet weiter, die Kläger hätten auch in genauer Kenntnis der an ihre Rechtsvorgängerin geflossenen Provision die Beteiligung gezeichnet. Ihnen sei es auf die vorteilhaften steuerliche Auswirkungen angekommen sei, die zum damaligen Zeitpunkt nur durch geschlossene Fondsbeteiligungen zu erzielen gewesen seien, für die in jedem Fall Provisionen in vergleichbarer Höhe angefallen wären.