Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.994,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Seat Alhambra mit der Fahrgestellnummer xxx sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.06.2018 mit der Rücknahme des PKW Seat Alhambra mit der Fahrgestellnummer xxx in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 60% und die Klägerin 40% der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückgabe eines PKW. Am 06.05.2011 kaufte die Klägerin von der T. Automobile GmbH & Co.KG einen SEAT Alhambra Style 2.0 TDI CR mit der Fahrgestellnummer xxx zu einem Kaufpreis von jedenfalls 30.920,- € brutto. Das Fahrzeug war am 05.05.2011 erstzugelassen worden und hatte eine Laufleistung von 10 km. Es ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi unterscheidet. Im NOx-optimierten Modus 1 wird aufgrund der höheren Abgasrückführungsrate der Stickstoffausstoß optimiert, im Modus 0 ist der Stickstoffausstoß bei einer geringeren Abgasrückführungsrate höher. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Die Software wurde in dem Fahrzeug eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Norm geringere Stickoxydemissionen aufwies. Nach Bekanntwerden der Manipulation verpflichtete das KBA die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2015 - 400-52.V/001#018, die entsprechende Software („unzulässige Abschalteinrichtung“) aus den Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde nicht widerrufen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.12.2017 zur Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Mit ihrer Klage vom 02.01.2018, der Beklagten zugstellt am 28.02.2018, verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie behauptet, die beworbene Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs sei für sie tragender Beweggrund für den Kauf gewesen. Hätte sie Kenntnis von der unzulässigen Software gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Aufgrund der Verwendung der Software habe das Fahrzeug auch einen Wertverlust erlitten und es bestehe die Gefahr, dass die EG-Typengenehmigung widerrufen werde. Der Vorstand der Beklagten, namentlich auch Herr M. W., habe Kenntnis von der Verwendung gehabt. Die Entwicklungsabteilung der Beklagten habe sich nicht ohne Wissen des Vorstandes für den Einbau entschieden. Die Anweisung zur Verwendung der Software habe der Entwicklungsvorstand, Herr U. H., erteilt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie sei im Wege der Naturalrestitution zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Der Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.920,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Seat Alhambra mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei, sowie dass die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben wurde. Da es keine gesetzliche Vorgabe gebe, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, sondern für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen (der sog. NEFZ) maßgeblich sei, komme es auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb gerade nicht an. Es fehle daher an einer Täuschung. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend, so dass durch die verwendete Software kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs erzeugt worden sei. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass Personen, deren Kenntnisse zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der Klägerin gehandelt hätten. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazulegen, wer innerhalb der Konzernstruktur den konkreten Auftrag zur Verwendung der streitgegenständlichen Software erteilt hat. Weiterer Vortrag erfolgte beklagtenseits nicht. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 125.419 Kilometer. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 1) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB in Höhe von 17.994,08 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW. Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt, indem sie die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware verwendete. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Die Mitarbeiter der Beklagten haben die Klägerin geschädigt, indem sie arglistig einen mit einer mangelhaften Motorsteuerung ausgestatteten Motor und damit auch ein mangelhaftes Fahrzeug (s. hierzu Ausführungen zu b)) in den Verkehr bringen ließen. Sie haben die Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 bewusst und gezielt mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte programmiert und die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin aufgrund des Softwareeinsatzes einen Schaden in Form einer Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet, erlitten. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist jede nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage (BGH Urteil vom 25.02.2016 - 3 StR 142/15). § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH Urteil vom 25.02.2016 - 3 StR 142/15). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte. Im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin den Kaufvertrag in Kenntnis der Verwendung der Software nicht geschlossen hätte. Zum einen hätte die Klägerin die mit dem Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs verbundenen Risiken infolge öffentlicher Diskussion so deutlich vor Augen gehabt, dass sie von dem Kauf des mangelhaften Fahrzeugs abgesehen hätte. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der Zulassung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben. Der Käufer eines Neuwagens will vernünftigerweise nicht die Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen, sondern erwartet ein im ausgelieferten Zustand dauerhaft nutzbares Fahrzeug. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Zum anderen haftet dem Fahrzeug hierdurch ein erheblicher Mangel an. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen hat. Fahrzeugkäufern musste zwar bekannt sein, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einzuhalten waren. Sie mussten jedoch nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand mithilfe einer Software gezielt manipuliert wird. Ein Käufer kann erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Ein Mangel ergibt sich auch daraus, dass die zuständigen Behörden die Software als „unzulässige Abschalteinrichtung“ eingestuf(t)en und deren Beseitigung forder(te)n. Ob diese Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Fahrzeugkäufer dürfen davon ausgehen, dass ihr Fahrzeug nach Einschätzung der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht - zumal die Beklagte die Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts und die darauf beruhenden Maßnahmen ohne Nutzung des Rechtswegs hingenommen hat (LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17). Der Schaden der klagenden Partei in Form des ungewollten Vertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für die Klägerin kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die – wie zuvor dargelegt zu verneinende - Frage an, ob die Klägerin das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Motor die EG-Typengenehmigung unter Verwendung der streitgegenständlichen Software erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin eine technische Überarbeitung (“Software-Update“) angeboten hat. Unabhängig davon, ob das Update zur Beseitigung der Mängel geeignet ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Gerade der Käufer eines Neuwagens will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll (LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17). c) Die Schadenszufügung ist auch sittenwidrig erfolgt. Die Beklagte hat die Erwerber der Fahrzeuge, zu denen auch die Klägerin gehört, über die Verwendung der manipulativen Software nicht aufgeklärt, was den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet. Ein Verhalten ist sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem Gesamtcharakter, der der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15) oder der vorsätzlichen Herbeiführung eines (Sach-)Mangels (LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17) ergeben. Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter, vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr bringen zu lassen, als sittenwidrig dar. Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Motoren an konzernverbundene Unternehmen erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass diese erkannte, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen für Abgase eingehalten werden, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und es allgemein bekannt sein mag, dass die unter Laborbedingungen ermittelten Herstellerangaben nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich ist, ist darauf abzustellen, dass sie für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Schadstoffausstoßes im Genehmigungsverfahren bestand. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen eben nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch an einer gezielten Manipulation, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wird. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware zudem massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Wettbewerbern vorgenommen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen und Wettbewerber zu benachteiligen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit und das ihr entgegengebrachte Vertrauen bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, die Folgen des Einsatzes der Software sei für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte (LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17). d) Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch vorsätzlich. § 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat. Es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 27). Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, um die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro 5-Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden konnten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, d.h. Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Wenn sich eine solche Einstellung - wie hier - bei den Motoren der Serie EA 189 ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie anfindet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Dabei nahmen die Verantwortlichen billigend in Kauf, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher wie die klagende Partei sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen, auch wenn sich ihre unmittelbare Absicht auf die Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bezog. Konkret nahmen sie in Kauf, Käufer wie die klagende Partei zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem diese in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätten. Wie oben aufgezeigt, kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Dass die in EA 189-Motoren eingebaute Software dies verhinderte und Fahrzeugkäufer keine Kenntnis davon haben konnten, war den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben nach Überzeugung des Gerichts überdies zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Software zur Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bei Bekanntwerden von den zuständigen Behörden als unzulässig eingestuft und deren Beseitigung gefordert werden würde. Hierfür spricht schon die strikte Geheimhaltung dieser Funktion. Dass die eingebaute Software in der Folge von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden würde und deswegen auch ein Entzug der Zulassung drohen könnte, sind naheliegende Risiken, welche die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls billigend in Kauf genommen haben, als sie sich zur gezielten Manipulation des zulassungsrelevanten Schadstoffausstoßes im Prüfstand entschlossen, um die Schadstoffgrenzwerte zu erreichen (LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17). e) Die unerlaubte Handlung der Mitarbeiter der Beklagten ist der Beklagten auch zuzurechnen (i.E. ebenso LG Kiel Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17). Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Eine solche besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn - wie hier - die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Die Klägerin hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Insbesondere kann sie nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Konzerns der Beklagten zum Zeitpunkt der Entwicklung der streitgegenständlichen Motoren war. Schon aus der Größe des Unternehmens ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben wie die Motorentwicklung auf Personen unterhalb der Vorstandsebene im aktienrechtlichen Sinn zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen (LG Heilbronn Urteil vom 22.05.2018 - Ve 6 O 35/18, 6 O 35/18; LG Hamburg Urteil vom 18.05.2018 - 308 O 308/17; LG Bielefeld Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 149/16). Die Beklagte hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, wer innerhalb der Konzernstruktur den Auftrag zur Verwendung der Software erteilt hat. f) Der Höhe nach ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis von 30.920,- € abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 12.925,92 €, mithin insgesamt 17.994,08 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden berechnet sich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und damit auch der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06). Die Berechnung des Nutzungsvorteils, den die Klägerin gezogen hat, erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 30.920,- € mit den gefahrenen Kilometern (125.409 km) multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung (299.990 km) des Fahrzeugs dividiert wird. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus der Differenz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 125.419 km und dem Kilometerstand bei Vertragsschluss von 10 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km (vgl. OLG Hamm Urteil vom 30.05.2017 - I-28 U 198/16, 28 U 198/16; LG Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.10.2017 - 2-25 O 547/16 (für einen SEAT) und vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 ; LG Krefeld Urteil vom 12.07.2017 - 7 O 159/16; LG Trier Urteil vom 07.06.2017 - 5 O 298/16). Als Kaufpreis hat die Kammer den Vortrag der Klägerin zu Grunde gelegt, die sich den Vortrag der Beklagten, der Kaufpreis habe 30.950,- € betragen, nicht zu eigen gemacht hat. Nach diesen Berechnungsgrundsätzen ergeben sich anzurechnende Nutzungen in Höhe von 12.925,92 € ((30.920 € x 125.409 km)/ 299.990 km). 2) Die Beklagte befindet sich auch seit dem 01.06.2017 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen SEAT im Annahmeverzug. Annahmeverzug wurde zwar nicht bereits durch das vorprozessuale Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom 07.12.2017 ausgelöst. Hierin lag kein den Annahmeverzug begründendes ordnungsgemäßes Angebot. Die Klägerin hat die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung angeboten. Sowohl für ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB als auch für ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ist die Leistung so anzubieten, wie sie geschuldet ist. Ein ordnungsgemäßes Angebot bei einer Zug-um-Zug-Leistung erfordert, dass der Schuldner (nur) die ihm gebührende Gegenleistung verlangt. Eine Zuvielforderung des Schuldners führt nicht zum Annahmeverzug des Gläubigers (OLG Karlsruhe Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 196/062008, 925; LG Köln Urteil vom 26.02.2018 - 19 O 109/17). Annahmeverzug ist jedoch durch die Klageerhebung in Verbindung mit der Mitteilung des Kilometerstandes in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 eingetreten. Im Rahmen einer Klageerhebung ist eine Zuvielforderung des Schuldners bei einer Zug-um-Zug-Leistung für die Begründung des Annahmeverzugs unschädlich. Ein Klageantrag ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2018 - 28 O 250/17). Zudem hat die Klägerin für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, sie habe Nutzungsersatz zu leisten, vorgetragen, sie werde den Kilometerstand in der mündlichen Verhandlung mitteilein. Dies hat sie auch getan. Mit der Mitteilung des Kilometerstandes lag ein hinreichendes Angebot vor. Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB war ausreichend. Die Beklagte hatte ihrerseits mit ihrer Gegenleistung eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen. 3) Dem Grunde nach hat die Klägerin nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war notwendig und zweckmäßig. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag von 1.100,51 €, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war (für Verfahren der hiesigen Art vgl. nur: LG Heilbronn Urteil vom 22.05.2018 - Ve 6 O 35/18, 6 O 35/18; LG Hamburg Urteil vom 18.05.2018 - 308 O 308/17; LG Duisburg Urteil vom 19.02.2018 - 1 O 178/17). Es handelt sich sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können und als Synergieeffekt zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10; LG Hamburg Urteil vom 18.05.2018 - 308 O 308/17). Ob die Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen wurden, kann dahinstehen. Durch die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung aufgrund des Klageabweisungsantrags hat sich der Freistellungsanspruch nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt 4) Die Zinsansprüche sind lediglich für die Zeit ab dem 01.03.2018 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Zuvielmahnung nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB mit Ablauf der im Schreiben vom 07.12.2017 gesetzten Frist zum 15.12.2017 in Verzug geraten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05). 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 ZPO, 709, 711 BGB. 6) Der Streitwert wird auf 30.920,- € festgesetzt.