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Beschluss

5 T 100/22

LG Schwerin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2024:0227.5T100.22.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Zweigstelle Parchim - vom 19.07.2022 - 15 K 9/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Zweigstelle Parchim - vom 19.07.2022 - 15 K 9/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind in Erbengemeinschaft und Miteigentümergemeinschaft als Eigentümer der im Grundbuch von G. - B. - eingetragenen Grundstücke eingetragen. Das Grundbuchblatt weist mehrere unterschiedliche Grundstücke und Flurstücke aus: Unter der laufenden Nummer 1 der Grundstücke befinden sich insgesamt 14 einzelne näher bezeichnete Flurstücke in drei Fluren der Gemarkung G., darunter unter anderem Ackerland, Gehölz, Nadelwald in den Fluren 1 und 2 sowie und unter anderem eine Gebäude- und Freifläche in der F. (Flurstück xxx, B.). Die laufenden Nummern 2 und 3 sind gelöscht. Die laufende Nummer 4 umfasst drei Flurstücke in der Gemarkung Redefin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Akte befindlichen Grundbuchauszug Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 21.03.2022 beim Amtsgericht Ludwigslust, Zweigstelle Parchim, zur Vorbereitung der Nachlassteilung die Anordnung der Teilungsversteigerung (nur) des im Grundbuch von G. B. unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Flurstücks xxx (B.) der F.. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19.07.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung stützte sich das Amtsgericht im Wesentlichen darauf, dass ein einzelnes Flurstück kein Grundstück im Sinne des ZVG sei und deswegen keine Teilungsversteigerung angeordnet werden könne. Gegen diese am 25.07.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.08.2022, mit der sie weiterhin die Anordnung der Teilungsversteigerung (nur) des Flurstücks xxx der F. begehrt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie halte weiterhin an der Teilungsversteigerung des Flurstücks als einem realen Teil eines unter einer laufenden Nummer gebuchten Grundstücks fest. Das ZVG stelle kein Verbot der Teilungsversteigerung einzelner Grundstücksteile auf und ein Verbot lasse sich auch nicht aus dem Grundstücksbegriff folgern. Vielmehr sei eine Teilungsversteigerung auch für reale Teile eines Grundstücks zulässig. Für das Teilungsversteigerungsverfahren gelte die ZPO nicht. Eine Verpflichtung, sämtliche Nachlassgrundstücke „in einem Rutsch“ versteigern zu lassen, bestehe nicht. Mit Beschluss vom 05.08.2022 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Beschwerdebegründung und des Nichtabhilfebeschlusses, wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, führt in der Sache führt jedoch nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung (nur) des Flurstücks xxx der F. der Gemarkung G., das im Grundbuch von G. auf B. im Bestandsverzeichnis der laufenden Nummer 1 neben weiteren Flurstücken eingetragen ist, zurecht als unzulässig zurückgewiesen. Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks wird nach §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 2 Satz 1 und 15 ff. ZVG vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem von der Antragstellerin bezeichneten Flurstück, für welches die Teilungsversteigerung begehrt wird, nicht um ein Grundstück im Sinne der §§ 180 ff., 15 ff. ZVG handelt. Das ZVG definiert den Begriff des Grundstücks zwar weder in §§ 180 ff., 15 ff. ZVG noch anderweitig. Das ZVG ist aufgrund des § 869 ZPO allerdings Teil der ZPO (vgl. Dörndorfer, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 869 Rn. 1 m.w.N.). Insofern ist das ZVG in rechtssystematischer Hinsicht als Achtes Buch der ZPO zu verstehen, sodass die Vorschriften der ZPO auch für Verfahren des ZVG und damit - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - für das vorliegend begehrte Teilungsversteigerungsverfahren (ergänzend) anwendbar sind. Zwar definiert auch die ZPO (etwa in § 864 ZPO) und auch das BGB (etwa in § 873 BGB) den Grundstücksbegriff nicht. Vielmehr wird der Grundstücksbegriff in all diesen Gesetzen vorausgesetzt. Doch es existieren zwei wesentliche Grundstücksbegriffe: Das Grundstück im tatsächlichen Sinne und das Grundstück im Rechtssinne. Das Grundstück im Rechtssinne ist jede räumliche fest abgegrenzte Bodenfläche, die im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt allein (§ 3 Abs. 1 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer laufenden Nummer (§ 6 Abs. 1 GBV) gebucht ist (so bereits RG, Urteil vom 12.03.1914 - V 368/13, RGZ 84, 265; vgl. zur ansonsten einhelligen Auffassung und Anwendung dieses Grundstücksbegriffs in der Rechtsprechung etwa OLG München, Beschluss vom 24.07.2009 - 34 Wx 27/09, juris Rn. 26; OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 W 43/10, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16, juris Rn. 25, und im Schrifttum etwa Lettmaier, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, vor § 873 Rn. 3; Riedel, in: Beck OK ZPO, § 864 Rn. 1; Keller, in: Stöber, ZVG, 22. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 26). Das Grundstück im Rechtssinne ist mithin dadurch geprägt, dass es nur auf die rechtliche Zuordnung, d.h. das, was unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist, ankommt. Demgegenüber ist das Grundstück im tatsächlichen Sinne ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der (nur) durch eine in sich wiederkehrende Linie begrenzt wird. Ein solch amtlich vermessener Teil wird im Liegenschaftskataster nach Gestalt, Größe und örtlicher Lage bezeichnet und ist unter der Bezeichnung „Flurstück“ die kleinste vermessene Einheit eines Grundstücks (vgl. Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl. 1999, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Grundstücksbegriffe führen dazu, dass ein Flurstück niemals mehrere Grundstücke umfassen, ein Grundstück im Rechtssinne aber aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Ein realer Grundstücksteil kann daher kein Grundstück im Rechtssinne sein (vgl. Ahrens, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Aufl. 2023, § 864 Rn. 2 f.; Keller, in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 27). Maßgeblich für die Frage, ob die Teilungsversteigerung eines Grundstücks im Sinne der §§ 180 ff., 15 ff. ZVG durch das Vollstreckungsgericht anzuordnen ist, ist ausgehend von diesen beiden Begriffen das Grundstück im Rechtssinne (vgl. Keller, in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 27). Das bedingt der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für das gesamte bürgerliche Recht. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht von einem einheitlichen Grundstücksbegriff im Rechtssinne aus (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 139/04, juris Rn. 25: „Unter einem Grundstück ist dabei wie auch sonst […]“). Die Teilungsversteigerung dient als Verfahrensrecht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Würden für diese Teilrechtsgebiete, d.h. materiell-rechtlich das BGB für den zu verwirklichenden materiellen Anspruch einerseits und dem Grundstücksbegriff andererseits (etwa in § 873 BGB) und verfahrensrechtlich hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einerseits nach den §§ 864 ff. ZPO und andererseits hinsichtlich der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff., 15 ff. ZVG unterschiedliche Grundstücksbegriffe gelten, wäre dies für die Rechtsordnung untragbar. Wie der vorliegende Fall aufzeigt, verzahnen sich diese Teilrechtsgebiete des bürgerlichen Rechts: Die Antragstellerin gehört einer Erbengemeinschaft i.S.d. §§ 2032 ff. BGB an, für die nach § 2042 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Auseinandersetzung auf die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) verwiesen wird. Gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Verwertung von Grundstücken nach § 864 ZPO durch Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG bewirkt (näher Gehrlein, in: Beck OK BGB, § 753 Rn. 3). Diese Verzahnung drängt zu einem einheitlichen Grundstücksbegriff im Rechtssinne. Das von der Antragstellerin bezeichnete Flurstück xxx der F., eingetragen im Grundbuch von G., B., ist indes ein realer Grundstücksteil. Liegt damit kein Grundstück im Rechtssinne und damit i.S.d. §§ 180 ff., 15 ff. ZVG vor, kann das Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden (vgl. Keller, in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 27). Davon hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zwar Ausnahmen gemacht (vgl. Keller, in: Stöber, ZVG, a.a.O., 2019, Einleitung Rn. 30 und 32). Doch diese Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zu. Die vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05, NJW 2006, 1000) entschiedenen Ausnahmen beziehen sich auf Fälle, in denen ein dingliches Recht ursprünglich an einem Grundstück eingetragen wurde, es dann aber zu einer Grundstücksvereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder einer Bestandsteilzuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) kam. Ein weiterer Ausnahmefall bildet nach der oben genannten BGH-Rechtsprechung die katastermäßige Verschmelzung eines Grundstücksteils. Auch die weiteren, antragstellerseits zitieren Entscheidungen des OLG Jena (Beschluss vom 15.04.2013 - 9 W 180/13, NotBZ 2013, 312) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2009 - 5 Wx 9/09, RNotZ 2009, 539), denen jeweils die Vereinigung zweier Grundstücke zugrunde lag, von denen eines mit Grundpfandrechten belastet war und eines nicht, vermögen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nur in diesen genannten Ausnahmefällen kann die Zwangsversteigerung bzw. Teilungsversteigerung auch diejenigen Grundstücksteile erfassen, die rechtlich unselbständige Teile sind (näher dazu Dörndorfer, in: MüKo, ZPO, a.a.O., § 864 Rn. 39). Dass eine dieser Ausnahmen vorliegt, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist dies aus der Akte ersichtlich. Vielmehr handelt sich vorliegend bei den in B. des Grundbuchs von G. ausgewiesenen Grundstücken um vollständig in Abteilung III lastenfreie Grundstücke, deren Grundstücksteile weder vereinigt noch zugeschrieben oder verschmelzt werden. Dass diese Auslegung und Gesetzesanwendung unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift und daher aus grundrechtlicher Sicht eine Korrektur im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung angezeigt sein sollte, vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Zwar mag der hier anzuwendende Grundstücksbegriff dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragstellerin erscheint jedoch nicht schutzbedürftig. Ihr steht es frei, einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung in sämtliche Flurstücke der laufenden Nummer 1 als Grundstück im Rechtssinne zu beantragen. Das Beschwerdegericht erachtet dies als zumutbar. Ob es sich - wie vom Amtsgericht angenommen - vorliegend darüber hinaus um eine nach § 2042 BGB möglicherweise unzulässige Teilerbauseinandersetzung handelt (dazu und zu Ausnahmen Koslowski, in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 62 Rn. 38 m.w.N.), bedarf daher keiner Entscheidung mehr. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob eine als Flurstück eingetragene Teilfläche eines Grundstücks Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.