Urteil
I-5 O 5/11
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2011:0909.I5O5.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Untersagung der Sportwettenvermittlung gegenüber den Klägern. 3 Die Klägerin zu 1) ist behördlich zugelassene Buchmacherin für vier Standorte in NRW. Der Kläger zu 2) war ebenfalls als zugelassener Buchmacher tätig. 4 Von 1985 bis 2006 betrieb der Kläger zu 2) in C in der C1-straße ### ein Wettbüro mit Wetten zunächst aus dem Bereich des Pferdesports, später auch aus anderen Bereichen des Sports. Das Wettbüro wurde im Jahre 2006 von der Klägerin zu 1) übernommen. Die Klägerin zu 1) leitete Wettaufträge aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages an die Firma J in H weiter. Diese ist aufgrund einer Erlaubnis der H Glücksspielaufsicht zur Veranstaltung von allgemeinen Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Fernvertrieb (remote fixed-odds bets) berechtigt. 5 Am 31.03.2006 gab das Innenministerium des Beklagten zu 1) einen Erlass (Az. 14-38.07.06-5) bezüglich eines ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen die Veranstaltung und Vermittlung illegaler Sportwetten an die Bezirksregierungen heraus. 6 Am 12.09.2006 erließ die Beklagte zu 2) eine Ordnungsverfügung, in der der Klägerin zu 1) die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Die Klägerin zu 1) stellte den Betrieb der Wettannahmestelle ein und schloss die Betriebsstätte bis zum 17.09.2010. Die gegen die Verfügung eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheiden vom 05.03.2007 zurück. 7 Im September 2010 gab das Ministerium für Inneres und Kommunales des Beklagten zu 1) den Erlass "Urteile des EuGH vom 8. September 2010: Analyse und Konsequenzen für den Vollzug" (Az. 14- 38.07.01-3.1) an die Bezirksregierungen heraus, in dem u.a. ausgeführt ist, dass bezüglich der Schließung von Wettbüros seitens der kommunalen Ordnungsbehörden konsequent gegen nicht erlaubte Betätigungen vorzugehen ist. Der Erlass wurde mit Schreiben vom 16.9.2010 an die Beklagte zu 2) weitergeleitet. 8 Am 17.9.2010 begann der Kläger zu 2) mit der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesportbereichs. Die Beklagte zu 2) untersagte mit der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 dem Kläger zu 2) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C1-straße ####. Der Kläger zu 2) stellte den Betrieb ein und verpachtete die Betriebsstätte. Gegen die Untersagungsverfügung erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 K 5350/10). Über die Klage wurde noch nicht entschieden. 9 Mit der Klage vom 30.12.2010 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) wegen der Ordnungsverfügung vom 12.9.2006 und die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger zu 2) wegen der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 zum Schadensersatz verpflichtet sind. Darüber hinaus ist seitens des Klägers zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2011 die Klage wegen der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 auch auf den Beklagten zu 1) erstreckt worden. 10 Die Kläger sind der Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig, da sich der Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befinde. 11 Sie sind der Ansicht, ein Anspruch auf Entschädigung ergebe sich gegenüber den Beklagten aus § 39 Abs. 1 b) OBG NW. Die Untersagungsverfügungen der Beklagten zu 2) seien rechtswidrig. Im Übrigen sei auch die Weisung des Beklagten zu 1) rechtswidrig. Darüber hinaus seien die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg rechtswidrig. 12 Ihre Tätigkeit der Sportwettenvermittlung sei rechtmäßig gewesen und stellte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Tätigkeit habe nicht gegen § 284 StGB verstoßen. 13 Die Untersagung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Die durch das Sportwettenmonopol erfolgte Beschränkung sei aufgrund Verstoßes gegen den freien Dienstleistungsverkehr nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit dem Ziel der Prävention und Bekämpfung von Spielsucht nur dann gerechtfertigt, wenn restriktive Maßnahmen geeignet seien, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Demgegenüber werde eine Politik der Angebotsausweitung betrieben. Insoweit sei das Wettmonopol mit EU-Recht unvereinbar. Damit seien die Untersagungsverfügungen rechtswidrig. 14 Die Beklagte zu 2) hafte gegenüber dem Kläger zu 2) als Ordnungsbehörde. Der Beklagte zu 1) hafte gegenüber der Klägerin zu 1) aufgrund der Weisung sowie als Träger der Bezirksregierung Arnsberg. Zwar habe die Klägerin zu 1) keine verwaltungsgerichtliche Klage gegenüber der Verfügung erhoben, jedoch sei dies rechtlich unerheblich. 15 Die Kläger behaupten, ein Schaden sei durch Gewinnausfall und Anwaltskosten entstanden. Ansonsten könnten sie bis heute allgemeine Sportwetten vermitteln. 16 Die Kläger beantragen, 17 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle Schäden zu ersetzen, die diese infolge der Ordnungsverfügung der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) vom 12.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 05.03.2007 sowie deren Vollziehung erlitten hat und weiterhin erleidet, 18 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) alle Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der Ordnungsverfügung der Beklagten zu 2) gegen den Kläger zu 2) vom 18.11.2010 sowie deren Vollziehung erlitten hat und weiterhin erleidet. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, es fehle das Feststellungsinteresse. 22 Ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NW sei nicht gegeben. Akte der Legislative und unmittelbar darauf gestütztes Verwaltungshandeln seien nicht erfasst. Eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde sei nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor. Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols sei für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs bedeutungslos. Die Verbotsregelungen des GlüStV seien europarechtskonform. Ein Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben. 23 Im Übrigen fehle es an einem kausalen Schaden. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) die notwendige Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes unterlassen. 24 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, mangels Feststellungsinteresse sei die Klage unzulässig. 25 Darüber hinaus sei sie sei nicht passivlegitimiert, seit dem Jahr 2003 seien die Kommunen vom beklagten Land angewiesen worden, unverzüglich ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Anbieter von Sportwetten zu ergreifen. Aufgrund der Erlasse des Innenministeriums habe zum Zeitpunkt der Verfügungen eine verbindliche Weisungslage bestanden. Damit sei ein rechtswidriges Handeln nicht gegeben. Die Verfügung vom 18.11.2010 sei rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1, 4 Abs. 1 u 2 GlüStV und § 4 GlüStV AG NW erlassen worden. Dabei komme es nicht darauf an, ob das staatliche Sportwettenmonopol europarechtskonform sei, der Erlaubnisvorbehalt des § 4 GlüStV werde von einer Europarechtswidrigkeit nicht umfasst. 26 Die Beklagte zu 2) behauptet, die Verfügung vom 18.11.2010 sei für einen Schaden nicht ursächlich geworden. Im Übrigen sei ein entgangener Gewinn nur zur Abwendung unbilliger Härten zu ersetzen 27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 A. 31 Die Klage ist zulässig. 32 Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ist für die Kläger gegeben. 33 Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs ist zu bejahen, wenn die Erhebung einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage noch nicht zumutbar ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz noch nicht beziffern kann, weil sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet oder der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH NJW 2000, 1256; OLG München ZfWG 2009, 279; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 7a). 34 Ein derartiges besonderes Interesse ist von den Klägern dargelegt worden. Zwar liegen die dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden Untersagungsverfügungen bereits längere Zeit, bezüglich der Klägerin zu 1) mehrere Jahre, zurück, so dass grundsätzlich von einer Bezifferbarkeit des Anspruchs und damit der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage ausgegangen werden könnte. Jedoch befindet sich der in Betracht kommende Schaden hinsichtlich eines entgangenen Gewinns im Hinblick auf die Untersagung der Sportwettenvermittlungen und die Schließung des Wettbüros in der Entwicklung, da dieses jedenfalls von den Klägern nicht weiterbetrieben wird, so dass dieser sich der Höhe nach noch nicht eindeutig beziffern lässt. 35 B. 36 Jedoch ist die Feststellungsklage nicht begründet. Den Klägern stehen weder gegenüber dem beklagten Land noch gegenüber der Stadt C wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung Ansprüche auf Schadensersatz zu. 37 I. 38 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) bezüglich der Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) (Stadt C) nicht begründet. 39 Die Beklagte zu 2) ist wegen ihrer Ordnungsverfügung vom 18.11.2010, die sie aufgrund der Weisung der Beklagten zu 1) aus September 2010 erlassen hat, gegenüber dem Kläger zu 2) nicht zum Schadensersatz verpflichtet. 40 1. 41 Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich nicht aus einer Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 42 a) 43 Der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010, in der dem Kläger zu 2) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C-straße ### in C untersagt wurde, stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar. 44 b) 45 Jedoch ist mit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2) eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung aufgrund fehlender eigener Verantwortlichkeit nicht gegeben. 46 Grundsätzlich besteht bei jedem Verwaltungshandeln die Amtspflicht, zu rechtmäßigem Verhalten. Jeder Amtsträger hat die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen (BGH NJW 1992, 3229, BGH NJW 1994, 3158). Es besteht die Pflicht, Gesetze und Rechtsvorschriften richtig auszulegen und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten (BGH NJW 1983, 222; BGH NJW 1993, 530). 47 Dabei trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Auch bei der Übertragung von Aufgaben haftet die Anstellungskörperschaft (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 839 Rn. 25). 48 Etwas anderes gilt jedoch bei einem Handeln auf Weisung. Bei einem Handeln auf Weisung durch eine übergeordnete Behörde trifft die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten (BGH NJW 1977, 713; BGH WM 1991, 603; BGH, MDR 2009, 258; Palandt-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 29). Selbst wenn das Verhalten des Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv rechtswidrig ist, stellt sich dies behördenintern bei einer ausgeübten Tätigkeit auf Weisung einer höheren Behörde jedoch als pflichtgemäß dar (vgl. BGH NJW 1977, 713). 49 Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) haben ihr Verwaltungshandeln entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2010 (Az. 14-38.07.01-3.1) ausgeführt, der am 16.09.2010 von der Bezirksregierung Arnsberg an die Beklagte zu 2) weitergeleitet worden ist. Insoweit liegt eine bindende Weisung vor, womit eine Eigenhaftung der Beklagten zu 2) nicht mehr in Betracht kommt. Denn nach diesem Erlass sollte im Hinblick auf die Schließung von Wettbüros durch die kommunalen Ordnungsbehörden konsequent gegen nicht erlaubte Betätigungen vorgegangen werden. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine Vermittlung oder Veranstaltung von Wetten handele, da in jedem Fall eine positive Veranstaltererlaubnis des Landes NRW erforderlich sei, die in keinem Fall erteilt worden sei. Mit der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) hat die Beklagte zu 2) daher gemäß diesem Erlass auf Weisung gehandelt. 50 Damit ist für den Kläger zu 2) mangels eigener Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 ein Anspruch aus Amtshaftung nicht gegeben. 51 2. 52 Für den Kläger zu 2) ergibt sich im Rahmen des Feststellungsbegehrens ein Anspruch auf Schadensersatz auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung (i.V.m. § 839 BGB, Art 34 GG). 53 a) 54 Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Staatshaftungsanspruch ist allgemein anerkannt. Zwar enthält der EG-Vertrag keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, welche die Haftung der Mitgliedstaaten für gemeinschaftswidriges Verhalten regelt. Jedoch lässt sich eine Haftung der Mitgliedstaaten aus dem allgemeinen System und den Grundsätzen des Vertrages mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung gegenüber dem Bürger begründen (EuGH NJW 1996, 1267; EuGH NJW 1992, 165; BGH NJW 1997, 123). 55 Eine Haftung nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs kommt in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH NJW 2003, 3539). Dabei setzt die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn das handelnde Organ die Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht seinem Ermessen setzt, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH NJW 1996, 3141; EuGH NJW 2003, 3539). 56 b) 57 Für einen Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung kann es zunächst dahinstehen, ob der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, der zudem noch hinreichend qualifiziert ist. 58 c) 59 Jedenfalls ist die Beklagte zu 2) auch für einen Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung nicht als verantwortlich Handelnde anzusehen. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des Haftungssubjekts für diesen Anspruch nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG gelten (BGH NVwZ-RR 2006, 28; Staudinger, BGB, § 839 Rn. 544). 60 Aufgrund des Handelns der Beklagten zu 2) bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 aufgrund der Weisung des Beklagten zu 1) ist, wie dargelegt, ein Anspruch aus Amtshaftung gegenüber der Beklagten zu 2) nicht gegeben. Damit ist nach diesen Grundsätzen auch für einen Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung die Beklagte zu 2) mangels eigener Verantwortlichkeit nicht als maßgebliches Haftungssubjekt anzusehen, womit insoweit eine Haftung ausscheidet. 61 3. 62 Für den Kläger zu 2) ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 39 Abs. 1 b) OBG, die eine Ersatzpflicht für eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde bestimmt. 63 a) 64 § 39 OBG ist eine spezialgesetzliche Regelung der Aufopferung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs. Die Vorschrift ist anwendbar neben einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB (Palandt-Sprau, a.a.O, § 839 Rn 85). 65 b) 66 Der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 durch die Beklagte zu 2), in der dem Kläger zu 2) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C-straße ### in C untersagt wurde, stellt eine Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörde dar. 67 c) 68 Jedoch ist der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 nicht als rechtswidrige Maßnahme durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2) anzusehen. 69 Der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 erfolgte aufgrund des als Weisung zu qualifizierenden Verwaltungshandelns des Ministeriums für Inneres und Kommunales der Beklagten zu 1) vom 15.09.2010. Auch für den Anspruch aus § 39 OBG gilt, dass bei Vorliegen einer Weisung einer übergeordneten Behörde eine Haftung der nachgeordneten Behörde ausscheidet (BGH MDR 2009, 258; OLG Düsseldorf VersR 1994, 1065). Insoweit kommt eine Haftung der Beklagten zu 2) bei dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 aus den bei einer Amtshaftung und einer gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung dargelegten Gründen nicht in Betracht. 70 II. 71 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) bezüglich der Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) (Land NRW) nicht begründet. 72 Der Beklagte zu 1) ist wegen der Ordnungsverfügung der Beklagten zu 2) vom 18.11.2010, die aufgrund der Weisung vom 15.09.2010 erlassen worden ist, gegenüber dem Kläger zu 2) nicht zum Schadensersatz verpflichtet. 73 1. 74 Ein Anspruch auf Entschädigung ergibt sich für den Kläger zu 2) nicht aus der verschuldensunabhängigen Ordnungsbehördenhaftung gem. § 39 Abs. 1 b) OBG. 75 a) 76 Die Maßnahme einer Ordnungsbehörde durch den Beklagten zu 1) liegt vor. 77 Das Verwaltungshandeln des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten ist als Maßnahme einer Ordnungsbehörde anzusehen. Zwar ist der Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010, in der dem Kläger zu 2) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C-straße #### in C untersagt wurde, durch die Beklagte zu 2) erfolgt. Allerdings liegt dem Erlass der Ordnungsverfügung die Weisung des Beklagten zu 1) vom 15.09.2010 (Az.14- 38.07.01-3.1) zu Grunde. Bei einem Handeln auf Weisung ist das Verwaltungshandeln der nachgeordneten Behörde nach außen als Handeln der anweisenden Behörde anzusehen. 78 b) 79 Die Untersagung der Betätigung des Klägers zu 2) bei der Vermittlung von Sportwetten ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. 80 Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich weder aus einem Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundgesetz. 81 aa) 82 Im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) und deren Vollziehung galt der zwischen den Bundesländern abgeschlossene Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glückspielstaatsvertrag - GlüStV), der für das Land Nordrhein-Westfalen am 22.05.2007 unterschrieben wurde und zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, in Verbindung mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30.10.2007. In § 4 Abs. 1 GlüStV war bezüglich Sportwetten eine Erlaubnispflicht wie folgt geregelt: "Öffentliche Glückspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glückspiel) ist verboten." In dem genannten Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Glückspielstaatsvertrag wird unter § 1 die Zustimmung zum Glückspielstaatsvertrag erklärt und u.a. in § 4 die Erlaubnis geregelt. Eine derartige Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten hatte der Kläger zu 2) weder beantragt noch war sie ihm erteilt worden. 83 Die Erlaubnispflicht von Sportwetten nach dem Glückspielstaatsvertrag verstößt auch nicht gegen europäisches Recht und ist damit nicht unwirksam. 84 Insoweit kommt zwar die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des im Glücksspielstaatsvertrag geregelten staatlichen Monopols hinsichtlich Sportwetten in Betracht. In § 10 GlüStV ist ein staatliches Monopol normiert, indem zur Erreichung des Ziels des § 1 GlüStV, nämlich u.a. das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen sowie das Glückspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, den Ländern die ordnungsrechtliche Aufgabe übertragen wird, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Nach § 10 Abs. 2 GlüStV können die Länder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. 85 Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigen, im Hinblick darauf, dass mit Maßnahmen, die - wie das staatliche Monopol - auf den ersten Blick als am meisten restriktivsten und wirkungsvollsten erscheinen, legitime Ziele verfolgt werden, für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahmen ihre Rechtfertigung verlieren (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-46/08, ''Carmen Media'', Rn. 63; Urteil vom 08.09.2010, C-316, 358, 359, 360, 409, 410/07, ''Markus Stoß u.a.'' Rn. 79). In diesem staatlichen Monopol liegt jedoch eine grundsätzlich nach Art. 49 EG bzw. dem jetzt geltenden Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Der Umstand, dass ein Mitgliedsstaat ein solches Monopol einem Erlaubnissystem vorzieht, nach dem privaten Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde, kann dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich einer derartigen Beschränkung genügen, soweit, unter dem Aspekt des Ziels eines hohen Verbraucherschutzniveaus, die Errichtung des Monopols mit der Einführung eines normativen Rahmens einhergeht, der dafür sorgt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, ein solches Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C 316 u.a., "Markus Stoß", Rn. 107). 86 Art. 56 AEUV bzw. vormals Art. 49 EG ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass, wenn ein regionales staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien errichtet wurde, mit dem das Ziel verfolgt wird, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen und ein nationales Gericht sowohl feststellt, dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch, dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotential als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörde eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren, das nationale Gericht berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben kann, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, ''Carmen Media'', Rn. 112). Art. 56 AEUV, vormals Art. 49 EG, ist weiter dahingehend auszulegen, dass eine in einem Mitgliedsstaat eingeführte Regelung, nach der das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedarf, als eine in den gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr eingreifende Regelung nur dann den Anforderungen dieser Bestimmung genügen kann, wenn sie auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, ''Carmen Media'', Rn. 112). 87 Diese Vorgaben des EuGH gelten auch für die Kammer als nationales Gericht. Insoweit greift außerhalb des Ausgangsverfahrens jedenfalls eine faktische Bindungswirkung ein (''erga omnes'') (vgl. Dr. Streinz/Kruis, NJW 2010, 3745, 3749; Dr. Klöck/Dr. Klein, NVwZ 2011, 22, 23). 88 Darüber hinaus haben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, das allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-409/06 ''Winner Wetten'', Rdnrn. 53, 55). 89 Das aus dem im Glückspielstaatsvertrag u.a. geregelten staatlichen Sportwettenmonopol folgende Verbot des Veranstaltens von Sportwetten durch rein privatrechtlich organisierte Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Wetten vermittelt werden sollen sowie ein hierdurch bedingtes Verbot der Vermittlung von Wetten an derartige Veranstalter, wie hier durch die Kläger, stellt danach grundsätzlich eine Beschränkung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 49 EG / Art. 56 AEUV dar (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01, ''Gambelli u.a.'', Rn. 46, 58; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C 316 u.a., "Markus Stoß", Rn. 106, 114; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-409/06 ''Winner Wetten'', Rdnrn. 68, 69). 90 Auch kommt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV, vormals Art. 43 EG, in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2007, C 223/04 u.a., "Placanica u.a."; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C 316/07 u.a., "Markus Stoß u.a."). Dies setzt jedoch voraus, dass das in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen – hier H – in Deutschland über eine Präsenz verfügt, die sich als Zweigniederlassung bzw. Agentur darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, - C 409/06 -, "Winner Wetten", Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Kläger lediglich als Wettvermittler für die H Firma tätig sind, insoweit jedoch nicht in Form einer Agentur handeln. Im Übrigen würden aber auch bei einer insoweit vorliegenden Beschränkung die nachstehenden Ausführungen gelten. 91 Aufgrund der Regelung in § 10 GlüStV können aufgrund des staatlichen Monopols Private wie die Kläger keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten erhalten. Die Ziele des Staatsvertrages, die in § 1 GlüStV normiert sind, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Wettsucht und Begrenzung des Glückspielangebots, können durch das staatliche Monopol bezüglich der von dem Glückspielstaatsvertrag erfassten Glückspiele im Hinblick auf die vorliegend maßgeblichen, in Wettbüros veranstalteten Sportwetten nicht erreicht werden, da andererseits andere Arten von Glücksspielen hiervon nicht erfasst werden, nach den insoweit geltenden Regelungen von privaten Veranstaltern mit Erlaubnis betrieben werden dürfen und sogar trotz höheren Suchtpotenzials eine Angebotserweiterung erfolgt. 92 Denn insbesondere dürfen Pferdewetten (vgl. § 2 Abs. 1 Rennwett- und Lotteriegesetz) und das Automatenspiel (vgl. § 33 c GewO) von privaten Anbieten nach Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden. Dennoch wurde in Bezug auf Automatenspiele durch die Novellierung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung-SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 eine Angebotsausweitung und eine Steigerung der Spielattraktivität ermöglicht, obwohl solche Spiele ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als Sportwetten (VG Köln, Urteil vom 18.11.2010, - 1 K 3293/07 -, Rn. 89; VG Minden, Urteil vom 01.02.2011 - 1 K 2346/07 - Rn. 53). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits im Urteil vom 28.03.2006 (BVerfG, NJW 2006, 1261) festgestellt, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand bei weitem die meisten Spieler mit problematischen oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen. Demgegenüber liegen ständig steigende Umsätze der gewerblichen Geldspielgeräte ab 2006 vor. 93 Danach ergibt sich, dass erhebliche Bedenken bestehen, dass die angeführten Regelungen des Glückspielstaatsvertrages den Vorgaben des EuGH zum Gesamtkohärenzgebot gerecht werden, weil die Bekämpfung der Spielsucht nicht kohärent und systematisch verfolgt und umgesetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011 – 4 B 48/11 -, Rn. 54-58). 94 bb) 95 Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Das staatliche Sportwettenmonopol schränkt die Berufswahlfreiheit ein, weil es alle Grundrechtsträger von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports ausschließt. Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 27 f.). Bezüglich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt jedoch auch insoweit die Zumutbarkeit der Errichtung eines staatlichen Monopols voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient. Maßgebend ist dafür die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtvorbeugung und Suchtbekämpfung, dem der Gesetzgeber vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Dies muss in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols zum Ausdruck kommen, wofür materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich sind, die gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 35-37). Insoweit bestehen entsprechende Bedenken wie bei dem oben ausgeführten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 96 cc) 97 Selbst wenn jedoch das im Glücksspielvertrag geregelte staatliche Monopol in § 10 GlüStV gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. Art. 12 GG verstößt, was im Ergebnis offenbleiben kann, wird hiervon nicht der ebenfalls im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 GlüStV erfasst (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 – 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 – 1 S 154/10 -; Beschluss vom 14.01.2011 – 1 S 221/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2010 – 11 MC 429/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010 – 6 B 11013/10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2011 – 3 B 507/09 -). 98 Der europarechtliche Anwendungsvorrang steht der Beibehaltung eines präventiven Erlaubnisverfahrens nicht entgegen. Der Erlaubnisvorbehalt gewährleistet i.V.m. § 4 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 13/09 -, Rn. 73). Der Erlaubnisvorbehalt ist nicht allein wegen der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettenmonopol im Glücksspielstaatsvertrag unwirksam. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV stellt keinen Bezug zum Monopol her. Die Vorschrift enthält, wie auch § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW, insbesondere keine unmittelbar mit einem staatlichen Sportwettenmonopol zusammenhängende oder daran anknüpfende Anforderungen. Die Regelungssystematik durch die Regelung in verschiedenen Abschnitten des GlüStV spricht ebenfalls für eine Trennbarkeit der Regelungen (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 62-64). Auch Sinn und Zweck des Erlaubnisverfahrens bestehen nicht alleine darin, das Angebotsmonopol durchzusetzen. Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden und die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 13/09 -, Rn. 77; OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 66; OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -). Zudem ist ein entsprechender Erlaubnisvorbehalt auch in § 33 c GewO für die dort geregelten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehen (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010, - 4 B 733/10 -, Rn. 148). 99 Die aus dem Erlaubnisvorbehalt folgende Beschränkung der Vermittlungstätigkeiten verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da die hierin liegende Einschränkung der Berufsfreiheit durch eine Erlaubnispflicht zur Sicherung der mit dem GlüStV verfolgten Ziele der Suchtvorbeugung und –bekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes verhältnismäßig ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 79). Auch die hierin liegende Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 56 AEUV ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, nämlich als Präventivmaßnahme der Suchtvorbeugung und – bekämpfung sowie dem Jugend- und Spielerschutz gerechtfertigt und verhältnismäßig (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 76-78). Unanwendbar wäre der Erlaubnisvorbehalt im Falle der Europarechtswidrigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV nur insoweit, als nicht alleine der Umstand, dass ein Privater die Erlaubnis begehrt, einen Versagungsgrund darstellt (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 74). 100 Der Kläger zu 2) hatte keine Erlaubnis nach § 4 GlüStV und hat diese auch nicht beantragt. Unabhängig von der formal fehlenden Erlaubnis ist eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung daher jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn wie hier weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 – 4 GlüStV, § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV AG NRW offensichtlich erfüllte (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 86; OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -). Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 2) die Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu 2) war mangels Zuverlässigkeit des Veranstalters aus H nicht erlaubnisfähig. Das Geschäftsmodell der Firma H1 widerspricht insoweit den Anforderungen des GlüsStV als sie ein Internetangebot bereithält und Live-Wetten anbietet. Die Einschränkung der Vertriebswege der Sportwetten durch Ausschluss des Internetvertriebs und von Live-Wetten in §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 2 GlüStV dient dem Ziel der Suchtvorbeugung und –bekämpfung und schützt Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die mit einer Nutzung der in dieser Altersgruppe beliebten interaktiven Medien zum Glücksspiel verbunden sind, (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 41) sowie bei Live-Ereignissen. 101 Damit ist im Ergebnis mangels Vorliegens einer Erlaubnis des Klägers zu 2) sowie einer Erlaubnisfähigkeit eine Rechtswidrigkeit der Untersagung der Betätigung von Sportwetten nicht gegeben, womit für den Kläger zu 2) ein Anspruch aus der Ordnungsbehördenhaftung gem. § 39 Abs. 1 b) OBG nicht besteht. 102 2. 103 Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich für den Kläger zu 2) nicht aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 104 a) 105 Ob eine Amtspflichtverletzung von Mitarbeitern des Beklagten zu 1) wegen des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 aufgrund der Weisung vom 15.09.2010 anzunehmen ist, kann zunächst dahinstehen. 106 b) 107 Jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers zu 2) aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB nicht gegeben, da es an der Voraussetzung des Verschuldens fehlt. 108 Ein Verschulden von Mitarbeitern des Beklagten zu 1) ist nicht zu bejahen. Hinsichtlich der aufgrund der Weisung der Beklagten zu 1) aus September 2010 erlassenen Ordnungsverfügung der Beklagten zu 2) vom 18.11.2010 liegt ein Verschulden nicht vor. 109 Fahrlässig handelt ein Amtsträger, der bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seinen Amtspflicht zuwider handelt. Für den objektiven Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an, die sich der Amtsträger verschaffen muss (BGHZ 117, 240; Palandt-Sprau, a.a.O., § 839 Rn 53). Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (Beck’scher Online Kommentar § 839 Rn. 79; BGH NZM 2010, 716). Hat ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht – sei es auch unrichtigerweise – die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung bejaht, ist in der Regel ein Verschulden des Amtsträgers zu verneinen (sog. Kollegialgerichtslinie), auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist, es sei denn, wenn das Kollegialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hat bzw. eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat oder das Verhalten des Amtsträgers aus anderen Rechtsgründen als dieser Bestimmung als gerechtfertigt ansieht (Palandt-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53 m.w.N.). 110 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Verschulden nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) am 18.11.2010 sowie deren nachfolgender Vollziehung war die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -), des OVG Münster(Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 – 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -) sowie weiterer OVG, wie oben zitiert, in Urteilen und Beschlüssen der Auffassung, dass, sofern überhaupt ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Gemeinschaftsrecht oder das Grundgesetz vorliegt, hiervon jedenfalls der Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst ist. Nach den Entscheidungen des OVG Münster (Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11) durften Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen weiterhin mittels Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler vorgehen. Danach entsprach die Weisung der Beklagten zu 1) und die hierauf ergangene Unterlassungsverfügung der Beklagten zu 2) gegen den Kläger zu 2) vollständig dieser Rechtsprechung, so dass ein Verschulden des Amtsträgers nicht gegeben ist. 111 3. 112 Für den Kläger zu 2) ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung (i.V.m. § 839 BGB, Art 34 GG). 113 a) 114 Es kann offenbleiben, ob in dem Verwaltungshandeln des Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gesehen werden kann. Ein Verstoß wäre nur dann anzunehmen, wenn das behördliche Verhalten im Zusammenhang mit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.11.2010 mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Hierbei ist von den von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten, oben dargestellten Grundsätzen auszugehen (EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C 316/07 u.a., "Markus Stoß", NVwZ 2010, 1409; EuGH Urteil vom 08.09.2010 – C 46/08 "Carmen Media", NVwZ 2010, 1422; EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C 409/06 "Winner Wetten", NVwZ 2010, 1419). Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann jedoch letztlich dahinstehen. 115 b) 116 Denn jedenfalls ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß durch den Beklagten zu 1) ist nicht gegeben. 117 Zur Begründung einer Haftung aus einem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist erforderlich, dass es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß handelt. Dies ist zu bejahen, wenn bei der Wahrnehmung der Befugnisse die Grenzen, die der Ausübung der Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten werden (EuGH NJW 1999,1267; EuGH NJW 1996, 3141). Hiervon ist auszugehen, wenn die verletzte Norm in ihrer Rechtsfolge das gebotene Verhalten so eindeutig aufgibt, dass kein vernünftiger Zweifel über das erlaubte und unerlaubte mitgliederstaatliche Verhaltensspektrum mehr besteht. Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm und der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Norm der nationalen Behörde belässt (vgl. LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279). 118 Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einem qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht auszugehen. Ein offenkundiger und erheblicher Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit bzw. Niederlassungsfreiheit kommt ersichtlich nicht in Betracht. Es bestand keine eindeutige europäische Regelung über das Glücksspielrecht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei den Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum für Wertungsmöglichkeiten offen steht. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausgestaltung des nationalen Glücksspielrechts (vgl. EuGH NJW 1994, 213; EuGH Urteile vom 08.09.2010, a.a.O.; LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279). Aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums waren hinreichend klare Vorgaben für die konkrete Beurteilung der nationalen Rechtslage zur Frage der Sportwetten nicht ersichtlich (LG Köln, Urteil vom 12.04.2011, Az. 5 O 575/09; LG München ZfWG 2009, 279). 119 Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügungen und deren Vollziehung nach der bereits zuvor dargestellten Rechtsprechung des BVerwG, des OVG Münster und weiterer OVG die Regelung des Erlaubnisvorbehalts im GlüStV und dem AG NRW auch auf der Grundlage eines etwaigen Gemeinschaftsrechtsverstoßes des Sportwettenmonopols als hiervon unabhängig und wirksam angesehen worden ist. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Amtsträger das Gemeinschaftsrecht unmittelbar zu beachten hatte, kann es danach nicht als qualifizierter Verstoß gewertet werden, wenn der Amtsträger in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung handelt und die Untersagungsverfügungen gegen die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis und deren Vollziehung als nicht gemeinschaftsrechtswidrig ansieht. 120 Mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht seitens des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Untersagung der Betätigung von Sportwetten steht dem Kläger zu 2) ein Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung nicht zu. 121 III. 122 Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. 123 Die Klägerin zu 1) hat gegenüber dem beklagten Land wegen der Ordnungsverfügung der Beklagten zu 2) vom 12.9.2006 im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens keine Ansprüche auf Schadensersatz. 124 1. 125 Für die Klägerin zu 1) ergibt sich kein Anspruch auf Entschädigung aus der Ordnungsbehördenhaftung gem. § 39 Abs. 1 b) OBG. 126 a) 127 Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 39 OBG für die Klägerin zu 1) bereits aufgrund der unterlassenen Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ordnungsverfügung vom 31.03.2006 zu verneinen ist. 128 Auch für den Anspruch aus § 39 OBG wird bei der unterlassenen Einlegung von Rechtsmitteln wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes ein Ausschluss der Ersatzpflicht angenommen (Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2009, Rn. 277). Zur Begründung wird angeführt, dass in § 40 Abs. 4 OBG die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Betroffenen bestimmt ist und die Rechtsmittelklausel des § 839 Abs. 3 BGB als ein besonders ausgestalteter Fall des Mitverschuldens anzusehen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995,13). 129 Allerdings könnte vorliegend fraglich sein, ob die unterlassene Rechtsmitteleinlegung kausal für den Schaden der Klägerin zu 1) im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung geworden ist. 130 Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da bereits die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 39 OBG nicht gegeben sind. 131 b) 132 Zwar ist das Verwaltungshandeln des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten durch den Erlass vom 31.03.2006 und der daraufhin aufgrund Weisung erfolgten Ordnungsverfügung durch die Beklagte zu 2) vom 12.09.2006 als Maßnahme einer Ordnungsbehörde anzusehen. 133 c) 134 Zwar verstieß das Sportwettenmonopol nach § 1 SportwettenG gegen Gemeinschaftsrecht und die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG. 135 aa) 136 Im Land Nordrhein-Westfalen galt zunächst das Sportwettengesetz NRW vom 03.05.1955. Nach § 1 Abs. 1 SportwettenG konnte die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. In § 2 SportwettenG war geregelt, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 14.12.1999 trat zum 30.12.1999 eine Änderung des § 1 Abs. 1 S. 2 SportwettenG in Kraft, wonach Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts mit überwiegenden Anteilen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein konnte. Bis zur Entscheidung durch das BVerfG vom 28.03.2006 ist die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland von der Verfassungs - und Europarechtskonformität der mit dem Staatsmonopol auf Wetten zugrunde liegenden Regelungen ausgegangen (LG München ZfWG 2009, 279). 137 Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 28.03.2006, dass das im bayrischen Staatslotteriegesetz geregelte staatliche Wettmonopol in Bayern hinsichtlich des Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG unvereinbar ist, indem es ein Monopol vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zu materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten (BVerfG NJW 2006, 1261 ff.). Für das Land Nordrhein-Westfalen und das dort geltende Sportwettengesetz NRW wurde durch das BVerfG entsprechend durch Beschluss vom 02.08.2006 festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 17). Das Land NRW sei verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28.03.2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 18). 138 bb) 139 Darüber hinaus ist nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen zur Vereinbarkeit eines Sportwettenmonopols mit Gemeinschaftsrecht davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG und die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG – bei Betrieb einer entsprechenden Agentur - vorliegt. Stellt danach nämlich ein nationales Gericht fest, dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines staatlichen Sportwettenmonopols für andere Arten von Glücksspielen darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und zur Einnahmenmaximierung zur Spielteilnahme zu stimulieren, andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern mit Erlaubnis betrieben werden dürfen und zudem bezüglich anderer Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und ein höheres Suchtpotential als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung zur Einnahmenmaximierung betreiben oder dulden, so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C ### u.a., "N T u.a.", Rn. 107). Gemäß der dargestellten Ausführungen des BVerfG zum Verstoße gegen Art. 12 GG ist auch bezüglich einer Beschränkung von Rechten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit davon auszugehen, dass ein staatliches Sportwettenmonopol geschaffen wurde, ohne hinreichende Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der damit zu erreichenden Ziele zu schaffen (OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -, Rn. 26 f.). 140 d) 141 Jedoch war auch im Sportwettengesetz gem. § 1 Abs. 1, § 2 SportwettenG die Erlaubnispflichtigkeit von Sportwetten vorgesehen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Wirksamkeit wird auf die obigen Ausführungen zum GlüStV Bezug genommen. Zwar enthielt das Sportwettengesetz nicht wie später der GlüStV nebst AG ausführlichere Regelungen zur Erteilung der Erlaubnis, sondern diese war nur von § 2 SportwettenG erfasst. Ob deswegen, anders als beim GlüStV, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme trotz fehlender Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit nicht entfällt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es dann an einer Kausalität zwischen einem rechtswidrigen Verhalten und dem behaupteten Schaden. 142 Die Kausalität ist zu verneinen, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Sofern bei der Behörde ein Spielraum gesetzmäßigen Handelns mit zwei Handlungsmöglichkeiten verbleibt und der geltend gemachte Schaden sich bei der einen Handlungsmöglichkeit realisiert hätte, aber nicht auch bei der anderen Handlungsmöglichkeit, so muss feststehen, dass die Behörde die den Schaden bringende Möglichkeit realisiert hätte (LG München ZfWG 2009,279; LG Essen, a.a.O.; Münchener Kommentar, BGB, § 839 Rn. 278). 143 Die Klägerin zu 1) hat nicht hinreichend dargelegt, dass für den Fall, dass keine Ordnungsverfügung gegen sie erlassen worden wäre, der behauptete Schaden nicht eingetreten wäre. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin zu 1) ansonsten zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt gewesen wäre. Hiervon ist jedoch nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage nicht auszugehen. Ein Anspruch auf Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ergab sich für die Klägerin zu 1) aufgrund der einfach-gesetzlichen Rechtslage nicht. In § 1 Abs. 1, § 2 SportwettenG NRW war grundsätzlich eine Erlaubnispflichtigkeit von Sportwetten vorgesehen. Die danach erforderliche Erlaubnis war der Klägerin zu 1) nicht erteilt und von ihr auch nicht beantragt worden. 144 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Verfassungswidrigkeit oder Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols. Auch wenn eine Rechtslage mit der Verfassung oder dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, folgt daraus noch nicht, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne eine solche Erlaubnis möglich ist (BGH NJW 2004, 2158; LG München ZfWG 2009,279). Daraus ist abzuleiten, dass eine rechtswidrige Untersagung nicht dazu führt, dass das Veranstalten von Glückspielen deswegen ohne behördliche Erlaubnis zulässig wäre (VGH München BayVBl. 2005, 241; BGH 2004, 2158; BGH NJW 2002, 2175; LG Essen a.a.O.; LG München ZfWG 2009, 279). Dies wird damit begründet, dass die staatliche Kompetenzordnung und das System der Gewaltenteilung es nicht zulassen, dass die Verwaltung über die Zulassung einer grundsätzlich unerwünschten Tätigkeit entscheidet, wenn eine Regelungslücke besteht. Vielmehr sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich zu regeln (BVerfG NJW 2006, 1261; LG München ZfWG 2009, 279). 145 Danach wäre die Klägerin zu 1) nicht ohne Weiteres berechtigt gewesen, die Vermittlung von Sportwetten zu betreiben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer entsprechenden Antragstellung durch die Klägerin zu 1) die Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zu einer Erteilung der Erlaubnis geführt hätte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit bei der Tätigkeit der Vermittlung von Wetten, wobei der Umstand der Weiterleitung der Wettaufträge an eine Firma in H zu berücksichtigen war. Dass insoweit die Zuverlässigkeit der Firma J in H gegeben war und auch Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bot, ist nach der durch die Klägerin zu 1) erfolgten Darlegung nicht ersichtlich. Die Darlegung der Erteilung einer Erlaubnis in H reicht hierzu nicht aus. Insoweit ist nicht dargelegt, wie die Firma in H im Einzelnen aufgebaut und strukturiert ist und dass sich hieraus ergibt, dass die Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz hätte erteilt werden müssen. 146 Damit ist im Ergebnis für die Klägerin zu 1) ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG nicht gegeben. 147 2. 148 Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich für die Klägerin zu 1) auch nicht aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 149 a) 150 Bei der Weisung des Beklagten zu 1) vom 31.03.2006 und dem nachfolgenden Erlass der Ordnungsverfügung vom 12.09.2006 durch die Beklagte zu 2), in der der Klägerin zu 1) die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebstätte C-straße #### in C untersagt wurde, handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. 151 b) 152 Jedoch ist ein Anspruch der Klägerin zu 1) aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht gegeben, da es jedenfalls an einem Verschulden fehlt. 153 Ein Verschulden des Beklagten zu 1) bei der Weisung vom 31.03.2006 und dem daraufhin erfolgten Erlass der Ordnungsverfügung vom 12.09.2006 ist nicht zu bejahen. Gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten zu 1) kann aufgrund der damals bestehenden unklaren Rechtslage bezüglich der Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. 154 Soweit das BVerfG in der oben dargestellten Entscheidung vom 28.03.2006 von dem Verstoß des Bayrischen Staatslotteriegesetzes gegen Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen ist, hat es gleichzeitig eine Übergangsfrist zur Gesetzesänderung bis zum 31.12.2007 eingeräumt. Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts wurde bei einem Verstoß einer nationalen Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich §§ 43, 49 EG, zwar nachfolgend durch Urteil des EuGH vom 08.09.2010 – C 409/06 – "Winner Wetten" entschieden, dass diese nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden kann. Im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung gegen die Klägerin zu 1) war diese Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht bekannt. Der Beklagten zu 1) ist danach kein Verschulden anzulasten, wenn sie der für sie geltenden Rechtsprechung des BVerfG mit ihrer Weisung gefolgt ist. 155 Für das Land NRW hat das BVerfG mit Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 17, ebenfalls die Unvereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit At. 12 Abs. 1 GG entschieden. Dabei ist aufgrund der Bezugnahme auf das Urteil vom 28.03.2006 davon auszugehen, dass die für das Land Bayern angenommene Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 auch für das im Land Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettengesetz anzunehmen ist (LG Essen, Urteil vom 14.04.2011, Az. 4 O 429/10). 156 Das OVG Münster hat auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 28.03.2006 entschieden, dass diese Rechtsprechung zwar auf NRW übertragbar sei, jedoch die Anforderungen, die das BVerfG für die Übergangszeit verlangt hat, dass ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen herzustellen sei, in Nordrhein-Westfalen erfüllt seien (OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -, Rn. 10-19). Auch widerspreche das SportwettenG in derselben Weise der durch Art. 43, 49 EG gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, jedoch sei das Gesetz auch insoweit zunächst im Hinblick auf eine ansonsten eintretende Regelungslosigkeit weiter anwendbar (OVG Münster, a.a.O., Rn. 26 f., 42-44). 157 Danach liegt kein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hinsichtlich der weiteren Anwendung des SportwettenG im Hinblick auf die Weisung und der hierauf ergangenen Untersagungsverfügung aufgrund der dies deckenden Rechtsprechung des BVerfG und des OVG Münster, insoweit nach Maßgabe der Kollegialgerichtslinie, vor. 158 3. 159 Für die Klägerin zu 1) ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz auch nicht aus dem Rechtsinstitut der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung (i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG). 160 a) 161 Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem Verwaltungshandeln des Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt. Es kann dahinstehen, ob eine Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols die Erforderlichkeit einer Erlaubnis erfasst. 162 b) 163 Jedenfalls lässt sich ein hinreichend qualifizierter Verstoß, der für den Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung, wie oben ausgeführt, erforderlich ist, durch den Beklagten zu 1) nicht bejahen. 164 Denn nach der zuvor angeführten Rechtsprechung des BVerfG mit Beschlüssen vom 28.03.2006 und vom 02.08.2006 sowie der Entscheidung des OVG Münster vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 - durfte die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Weisung vom 31.03.2006 bzw. der durch die Beklagte zu 2) daraufhin veranlassten Untersagungsverfügung vom 12.09.2006 nebst deren Vollziehung davon ausgehen, dass ihr Handeln der nationalen Rechtsprechung und insbesondere auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprach. Wenn das in NRW maßgebliche OVG Münster ausdrücklich ausführt (Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -), dass die durch Art. 43, 49 EG gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit derzeit einer Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im europäischen Ausland nicht entgegenstehe, so liegt kein qualifizierter Verstoß der Beklagten zu 1) darin, wenn sie entsprechend handelt und wie hier gegen die Klägerin zu 1) gegen private Wettvermittler vorgeht. 165 Ohne das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht kann zu Gunsten der Klägerin zu 1) ein Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung nicht begründet werden. 166 IV. 167 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 168 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.