Beschluss
11 MC 429/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
63mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Behörde durfte nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten untersagen; das Erfordernis einer niedersächsischen Erlaubnis ist auch bei ausländischer Konzession nicht ersetzt.
• Die EuGH-Rechtsprechung vom 8.9.2010 ändert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nichts an der gebotenen Interessenabwägung; verbleibende materiell-rechtliche Regelungen des GlüStV sind bei Annahme einer Teilunanwendbarkeit grundsätzlich anwendbar.
• Fehlt beim Veranstalter die materielle Erlaubnisfähigkeit (etwa wegen Internet- oder Livewetten), kann deshalb auch einem Vermittler nach § 4 Abs.5 NGlüSpG die Vermittlung untersagt werden.
• Ein aufschiebender Rechtsschutz war mangels überwiegenden Interesses des Antragstellers zu versagen; auch unter Auflagen wäre die Tätigkeit mutmaßlich rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten: Untersagung trotz ausländischer Konzession • Die Behörde durfte nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten untersagen; das Erfordernis einer niedersächsischen Erlaubnis ist auch bei ausländischer Konzession nicht ersetzt. • Die EuGH-Rechtsprechung vom 8.9.2010 ändert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nichts an der gebotenen Interessenabwägung; verbleibende materiell-rechtliche Regelungen des GlüStV sind bei Annahme einer Teilunanwendbarkeit grundsätzlich anwendbar. • Fehlt beim Veranstalter die materielle Erlaubnisfähigkeit (etwa wegen Internet- oder Livewetten), kann deshalb auch einem Vermittler nach § 4 Abs.5 NGlüSpG die Vermittlung untersagt werden. • Ein aufschiebender Rechtsschutz war mangels überwiegenden Interesses des Antragstellers zu versagen; auch unter Auflagen wäre die Tätigkeit mutmaßlich rechtswidrig. Der Antragsteller betrieb in Niedersachsen Gewerberäume zur Vermittlung von Sportwetten eines in Malta konzessionierten Anbieters (Tipico). Die Behörde erließ am 20.3.2009 eine Verfügung, die Vermittlung und Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele untersagte und Zwangsgeld androhte, gestützt auf § 22 Abs.4 Satz2 NGlüSpG. Der Antragsteller klagte und suchte einstweiligen Rechtsschutz; das VG wies die Klage ab. Nach EuGH-Urteilen vom 8.9.2010 stellte der Antragsteller einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO und beantragte aufschiebende Wirkung der Klage, hilfsweise deren Gewährung unter Auflagen (u.a. Jugendschutz, Werbebeschränkungen, Hinweis- und Kontrollpflichten). Die Aufsichtsbehörde beantragte die Ablehnung des Antrags. Das OVG prüfte, ob die neue EuGH-Rechtsprechung veränderte Umstände begründet und ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts: Nach § 3 GlüStV/§ 22 NGlüSpG sind die betreffenden Sportwetten Glücksspiel i.S.d. Regelungen; für Veranstaltung und Vermittlung ist eine in Niedersachsen wirksame Erlaubnis erforderlich. • Rechtsfolgen bei ausländischer Konzession: Die maltesische Konzession ersetzt nicht die niedersächsische Erlaubnis. Selbst bei unterstellter Unvereinbarkeit des Monopols mit Unionsrecht bleibt ein materieller Restbestand des GlüStV anwendbar (z.B. Erlaubnispflicht, Werbe- und Internetverbot, Verbot von Livewetten, Jugendschutz), der auch gegenüber ausländischen Veranstaltern zu beachten ist. • Teilunanwendbarkeit und Normenkohärenz: Eine mögliche Unanwendbarkeit einzelner Monopolvorschriften führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit; zu prüfen ist, ob ein sinnvolles Restregime erhalten bleibt und der hypothetische Wille des Gesetzgebers dies trägt. Hier bleibt ein anwendbarer Restbestand bestehen. • Materielle Erlaubnisfähigkeit: Ein Veranstalter, der Internetwetten einschließlich Livewetten anbietet, erfüllt mutmaßlich nicht die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubnis; damit ist auch die Vermittlung nach § 4 Abs.5 NGlüSpG unzulässig, da die Veranstaltererlaubnis personenbezogen und unteilbar ist. • Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz: Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn der angefochtene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die EuGH-Urteile ändern daran nichts, da sie die nationale Überprüfungspflicht betreffen und die hier relevanten materiellen Verbote (Internet, Livewetten) bestätigen. • Vertrauens- und Zuverlässigkeitsaspekte: Das Verhalten des Antragstellers (Wiederaufnahme trotz Verbots, Einsatz versiegelter Geräte) erschwert die Annahme seiner Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs.1 Nr.5 NGlüSpG. • Unzulässigkeit der Hilfsanträge: Selbst bei Einhaltung vorgeschlagener Auflagen bliebe die Vermittlung mutmaßlich rechtswidrig, solange der Veranstalter sein Internet- und Livewettenangebot für in Deutschland ansässige Kunden fortführt. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO sowie die Hilfsanträge wurden zurückgewiesen. Das OVG hält die Untersagungsverfügung des Antragsgegners für rechtmäßig, weil für die Vermittlung von Sportwetten eine in Niedersachsen wirksame Erlaubnis erforderlich ist und die ausländische Konzession diese nicht ersetzt. Soweit der EuGH Leitlinien zur unionsrechtlichen Zulässigkeit nationaler Monopole und von Internetverboten gegeben hat, ändert dies im vorläufigen Rechtsschutz nichts an der Interessenabwägung: das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, weil die materiellen Anforderungen des GlüStV (insbesondere Verbot von Internet- und Livewetten) weiterhin anwendbar sind und der hier in Rede stehende Veranstalter diese Anforderungen mutmaßlich nicht erfüllt. Deshalb besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers; auch unter den vorgeschlagenen Auflagen bliebe die Vermittlungstätigkeit voraussichtlich rechtswidrig.