OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 507/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

53mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an den Freistaat Sachsen zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Versagungsgründe der § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 GlüStV und §§ 4 und 14 SächsGlüStVAG bleiben anwendbar.
Entscheidungsgründe
Bei unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an den Freistaat Sachsen zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Versagungsgründe der § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 GlüStV und §§ 4 und 14 SächsGlüStVAG bleiben anwendbar.