Beschluss
3 B 507/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an den Freistaat Sachsen zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Versagungsgründe der § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 GlüStV und §§ 4 und 14 SächsGlüStVAG bleiben anwendbar.
Entscheidungsgründe
Bei unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an den Freistaat Sachsen zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Versagungsgründe der § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 GlüStV und §§ 4 und 14 SächsGlüStVAG bleiben anwendbar.