OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz(Ws) 340/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1011.1VOLLZ.WS340.18.00
3mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris).

2. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvoll-

streckungskammer – Bochum zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss einer Strafvollstreckungskammer über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung leidet u. a. dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird oder der Beschluss in seiner Begründung nicht den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenstellt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 -; Beschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16 -, jew. zit. n. juris). 2. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.2016, a.a.O.). Als „zurückliegender Zeitraum“ im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Bestimmung des Prüfungszeitraums jeweils derjenige seit dem Ende des letzten Prüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) anzusehen. Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvoll- streckungskammer – Bochum zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.07.2012. Danach ist die Vollstreckung der im selben Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Betroffene befand sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 08.05.2013 in Untersuchungshaft, seither befindet er sich in Strafhaft. Diese wurde zunächst in der JVA E vollstreckt. Am 01.10.2013 wurde der Betroffene zur Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA I verlegt, von dort am 29.10.2013 in die JVA B, wo er bis zu seiner Verlegung in die JVA C am 02.10.2014 verblieb. Am 24.03.2016 wurde er in die JVA X verlegt, inzwischen befindet er sich in der Sozialtherapeutischen Anstalt in H. Mit Verfügung vom 02.06.2015 leitete die Staatsanwaltschaft Dortmund das Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG für den – nach § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB am 01.06.2013 beginnenden und somit am 31.05.2015 endenden – ersten Überprüfungszeitraum ein. Nach Einholung einer Stellungnahme der JVA C legte sie die Akte mit Verfügung vom 15.07.2015 dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum vor. Die Strafvollstreckungskammer hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. W vom 25.07.2016 zunächst mit Beschluss vom 22.02.2017 festgestellt, „dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat“. Zugleich hat sie die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen binnen sechs Monaten eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Leiters der JVA C vom 05.04.2017, die dieser mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.06.2017 weiter begründet hat, hat die Strafvollstreckungskammer ohne erneute Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom 18.04.2018 abgeholfen und nunmehr festgestellt, „dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum eine den in § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten hat“. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Leiters der JVA C seien weitgehend unzutreffend. II. Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Der angefochtene Beschluss vom 18.04.2018 weist schwerwiegende Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führen. 1. Von einem schwerwiegenden Mangel ist u. a. auszugehen, wenn der relevante Überprüfungszeitraum völlig verkannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris). Dies trifft hier zu. Aus dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss erneut mit der Frage befasst hat, welcher Zeitraum zu überprüfen ist, sowie, wann dieser beginnt und endet. Dafür spricht schon der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der sich ohne jede weitere Konkretisierung lediglich „auf den zurückliegenden Zeitraum“ bezieht. Zwar nimmt die Strafvollstreckungskammer in den Entscheidungsgründen Bezug auf die Gründe ihres vorherigen Beschlusses vom 22.02.2017, in dem unter III. der Beginn des Überprüfungszeitraums zutreffend bezeichnet wird. Die dortige weitere Angabe, die erstmalige Prüfung gemäß § 119a StVollzG habe „zum 31.05.2015“ angestanden, legt zwar nahe, dass das Landgericht auch das Ende des Überprüfungszeitraums zutreffend erkannt hat, doch in der Zusammenschau beider Beschlüsse und des Verfahrensgangs erweist sich, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Prüfung tatsächlich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Schon das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten legt (auf S. 130) für die Beantwortung der Frage, ob ein den gesetzlichen Regelungen entsprechendes Betreuungsangebot erfolgt sei, allein die Zeit des Betroffenen in der JVA C vom 02.10.2014 bis zum 24.03.2016 zugrunde. Die Kammer hat diesen Ansatz offenbar ohne weiteres übernommen, denn sie hat im Beschluss vom 22.02.2017 keinerlei Feststellungen zu dem Behandlungsangebot in den Voranstalten getroffen, obwohl der Betroffene dort knapp 16 Monate verbrachte. Begründet wird dies überhaupt nur für die JVA B und zwar damit, dass der Betroffene dort „nur wenige Monate“ – immerhin elf – verbracht habe und dies schon über drei Jahre zurückliege. Mit diesem Ansatz – den die Kammer auch in dem angefochtenen Beschluss nicht mehr verlässt – bleiben zwei Drittel des maßgeblichen Zeitraums gänzlich ungeprüft. Zudem begründet die Kammer ihre nunmehr geänderte Ansicht nahezu ausschließlich mit Sachverhalten, die sich nach Ende des ersten Überprüfungszeitraums ergeben haben. Diese haben aber für die hier vorzunehmende Überprüfung außer Betracht zu bleiben. Der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG umfasst grundsätzlich zwei Jahre und wird nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 Ws 190/15 –, Rn. 10, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 1 Ws 6/16 –, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 119a StVollzG, Rn. 6). Diese – auch von dem erkennenden Senat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris) zugrundgelegte – Auffassung ist zutreffend: Nach § 119a Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG hat das zuständige Gericht in festgelegten – wenn auch nach § 119a Abs. 3 StVollzG verlängerbaren – Zeitabständen das Betreuungsangebot „im zurückliegenden Zeitraum“ zu überprüfen. Mit dieser Formulierung ist indes nicht der Zeitraum vom Beginn des jeweiligen Fristlaufs bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemeint, denn das würde in Fällen wie dem vorliegenden stets zu Überschneidungen in den Überprüfungszeiträumen führen: wäre nämlich jeweils der gesamte Zeitraum vom Fristbeginn bis zu der das Überprüfungsverfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu kontrollieren, so fiele der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Entscheidung erster Instanz und der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 119a Abs. 3 S. 3 2. Halbs. StVollzG sowohl in die Zuständigkeit des dann mit der Sache befassten Rechtsmittelgerichts (bzw. des Ausgangsgerichts im Abhilfeverfahren) als auch in den nächsten Überprüfungszeitraum. Betrachtet man hingegen die Fristenregelung nicht als bloße Ordnungsvorschrift, sondern entnimmt ihr auch eine inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes, werden solche Überschneidungen vermieden. Der entgegengesetzten Gefahr, auf diese Weise der gerichtlichen Überprüfung entzogene Zeiträume zu schaffen (nämlich zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Frist), ist dadurch zu begegnen, dass als „zurückliegender Zeitraum“ derjenige seit dem Ende des letzten Überprüfungszeitraums (und nicht erst seit dem Beginn der neuen Frist) angesehen werden muss. 2. Der angefochtene Beschluss erfüllt zudem nicht die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6 S. 3, 115 Abs. 1 S. 1 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen. Nach diesen Vorschriften muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seiner Begründung den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nachgedrängt zusammenstellen. Auf die gemäß § 115 Absatz 1 S. 3 StVollzG bestehende Möglichkeit, wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke zu verweisen, hat der Gesetzgeber wegen der in § 119a Abs. 7 StVollzG angeordneten Bindungswirkung der Entscheidungen verzichtet (vgl. dazu: BT-Drs. 17/9874 S. 29). Diesen Anforderungen genügen die Beschlussgründe schon deshalb nicht, weil – aufgrund der Verkennung des zu überprüfenden Zeitraums – jegliche Angaben dazu fehlen, ob und gegebenenfalls welche Behandlungsmaßnahmen vor der Verlegung des Betroffenen in die JVA C angeboten bzw. durchgeführt worden sind, um die Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit so zu reduzieren, dass sich eine Vollstreckung der angeordneten Maßregel möglichst als entbehrlich erweisen würde. Der angefochtene Beschluss enthält zudem für diese Zeit keinerlei Begründung für die – gegenüber dem vorherigen Beschluss geänderte – Feststellung der Strafvollstreckungskammer, die Behandlung des Betroffenen habe den gesetzlichen Erfordernissen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. Die maßgeblichen Gründe für die vorgenommene Bewertung müssen aber in den Beschlussgründen mitgeteilt werden, um dem Beschwerdegericht die gebotene Überprüfung zu ermöglichen. 3. Die aufgezeigten Mängel führen vorliegend ausnahmsweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Zwar hat nicht jeder Darlegungs- oder Erörterungsmangel die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und die Zurückverweisung der Sache zur Folge. Denn das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Es ist nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; OLG Celle, Beschl. v. 09.09.2015 - 1 Ws 353/15 (StrVollz), BeckRS 2015, 19041; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 126). Zudem handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers „um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis, auf die zunächst die besonderen Bestimmungen nach Absatz 6 und erst ergänzend gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG-E die Vorschriften der StPO zur Anwendung kommen“ (BT-Drs. 17/9874 S. 29). Im Verwaltungsprozessrecht hat das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz und ist nicht auf eine Nachprüfung im Hinblick auf Ermessensfehler beschränkt, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Celle a.a.O. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung aber derart unzulänglich, dass von einer den maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigenden und den relevanten Verfahrensgegenstand betreffenden Sachentscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, so stellt dies einen derart gravierenden Mangel dar, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache durch die Strafvollstreckungskammer neu zu behandeln und zu entscheiden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob festgestellte Mängel derart schwerwiegend sind, dass sie zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, gelten vergleichbare Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung zur Frage der Zurückverweisungsmöglichkeit im strafprozessualen Beschwerdeverfahren aufgestellt wurden. Auch dort kann ein schwerer Verfahrensmangel eine Zurückverweisung der Sache an Stelle der an sich gebotenen eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015 - III- 1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15 - m.w.N., juris). Ein gravierender Mangel wird z.B. dann angenommen, wenn eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt, wenn also nur formal entschieden worden ist (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 426). Eine solche Entscheidung ist vergleichbar einer Nichtentscheidung über den Verfahrensgegenstand und es würde eine Missachtung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges darstellen, wenn der Senat nunmehr erstmals eine Entscheidung in der Sache treffen würde (Senatsbeschluss a.a.O.). Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier gegeben. Der angefochtene Beschluss verkennt den maßgeblichen Überprüfungszeitraum und lässt zudem zwei Drittel des zweijährigen Überprüfungszeitraums von vornherein völlig unberücksichtigt. Soweit die Kammer eine Überprüfung überhaupt durchgeführt hat (also bezüglich der Zeit in Bochum), hat sie zur Begründung der Bewertung ganz überwiegend Behandlungsmaßnahmen und Ereignisse herangezogen, die nach dem Ende des Überprüfungszeitraums eintraten, so dass auch der Teil des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA C, der noch in den Überprüfungszeitraum fiel, keine eigenständige Prüfung erfahren hat. Damit ist die Überprüfung nicht nur unvollständig, sondern hat in Wahrheit für den maßgeblichen Zeitraum gar nicht stattgefunden. Der angefochtene Beschluss erfüllt damit nicht ansatzweise die Voraussetzungen einer Kontrolluntersuchung nach § 119a Abs. 1 StVollzG. Sinn der Überprüfung ist, für einen bestimmten festgelegten Zeitabschnitt des Strafvollzugs die Betreuung und Behandlung des Strafgefangenen insgesamt und abschließend qualitativ zu prüfen und zu bewerten, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden. Dieser Zweck ist hier nicht ansatzweise erfüllt, weil der angefochtene Beschluss im Ergebnis die gebotene Bearbeitung und Behandlung des eigentlichen Verfahrensgegenstandes vermissen lässt. III. Die zulässige Beschwerde des Leiters der JVA C hat ebenfalls – zumindest vorläufig – Erfolg. Dass es aufgrund der Aufhebung des Beschlusses vom 18.04.2018 nunmehr an einer Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer fehlt, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde, weil die Durchführung des Abhilfeverfahrens keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ist (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 306, Rn. 10 m.w.N.). Die Ausführungen unter II. gelten entsprechend auch für den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.02.2017. Wie bereits ausgeführt hat die Kammer schon bei diesem ersten Beschluss den Prüfungszeitraum verkannt, mit der Folge, dass die Zeit vor der Verlegung des Betroffenen gar nicht und die Zeit von der Verlegung bis zum 31.05.2015 unter fehlerhafter Heranziehung des späteren Behandlungsangebots in der JVA C überprüft wurde. Die gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG ist daher insgesamt unzureichend und vollständig zu wiederholen. IV. Eine Entscheidung über die beantragte Entpflichtung des bisher beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen noch im Beschwerdeverfahren war aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst und kann im weiteren Verfahren von der Strafvollstreckungskammer getroffen werden.