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Urteil

5 O 239/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0703.5O239.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweilis zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweilis zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz eines ihm im Rahmen einer ausufernden Vereinsregistersache entstandenen Schadens. Der Kläger wurde am 20.07.2014 mit dem Namen C e. V. gegründet. Der Vereinszweck wurde in § 2 der Satzung wie folgt definiert: „(1) Der Verein ist eine Interessenvereinigung von Personen, die im Zuge von Investitionsentscheidungen erhebliche finanzielle Nachteile erlitten haben, die unter anderem deren Familienleben nachteilig beeinflussen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes auf diesem Gebiet. Der Verein versteht sich insofern als Verbraucherschutzvereinigung. Aus der Analyse der betreffenden Vorgänge sollen Erfahrungen gewonnen werden, die anschließend auch zur Bekämpfung gesetzeswidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden.“ § 3 der Satzung sieht außerdem vor, dass der Verein gemeinnützig tätig wird. Die Satzung enthält außerdem folgende Regelungen: „§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. (…) § 9 Mitgliedsbeiträge Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe sich aus der jeweils vom Vorstand festgesetzten geltenden Beitragssatz- und Gebührenordnung des Vereins ergibt. (…)“ Am 01.08.2014 wurde der Kläger unter der Registernummer VR 4573 beim Amtsgericht Bochum eingetragen. Vorstandsmitglieder waren laut Eintragung der Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender, Herr N S als stellvertretender Vorsitzender, Herr L I und Herr K F. Der Eintragung widersprach der Verein C1 e.V. wegen Namensähnlichkeit. Am 17.08.2014 schied der stellvertretende Vorstandsvorsitzende S mit Beschluss der Vorstandssitzung aus dem Vorstand aus, neuer stellvertretender Vorsitzender wurde Herr F. Das Ausscheiden wurde am 29.08.2014 im Vereinsregister eingetragen. Am 05.11.2014 fand eine weitere Vorstandssitzung statt, an der Herr I und Herr F teilnahmen. Der Beklagte zu 2) wurde als Vorstandsvorsitzender mit Alleinvertretungsbefugnis abgewählt und sollte nunmehr einfaches Vorstandsmitglied sein. Herr K w S1 wurde als neues Vorstandsmitglied und Schatzmeister ernannt. Am 21.11.2014 wurden die Änderungen im Vereinsregister eingetragen, wobei der Beklagte zu 2) vollständig aus dem Vereinsregister gelöscht wurde. Mit Schreiben vom 03.12.2014 legte der Beklagte zu 2) Widerspruch gegen die Eintragung ein und kündigte Rechtsmittel an. Am 19.12.2014 fand eine durch den Beklagten zu 2) initiierte Mitgliederversammlung statt, bei der der im Vereinsregister eingetragene Vorstand abberufen und ein neuer Vorstand benannt wurde. Der neue Vorstand wurde besetzt durch den Beklagten zu 2), Herrn G X und Herrn S2 L1. Herr F wurde durch den Beklagten zu 4) als Justiziar ersetzt. Eine entsprechende Anmeldung erfolgte beim Vereinsregister am 22.12.2014. Der Beklagte zu 2) hatte den Vereinsmitgliedern im Jahr 2014 bereits vorgeschlagen, den bereits seit seiner Gründung vorrangig mit internen Streitigkeiten befassten Verein aufzulösen. Mit Schreiben vom 06.01.2015 teilte das Vereinsregister durch die Rechtspflegerin S3 mit, dass nach ihrer Ansicht der Beklagte zu 2) weiterhin Vorstandsvorsitzender und zur Einberufung der Mitgliederversammlung am 19.12.2014 berechtigt gewesen sei. Zudem sei Herr F kein Vorstand, da er Justiziar sei und dies nach der Satzung eine Mitgliedschaft im Vorstand ausschließe. Die Rechtspflegerin teilte die Absicht mit, das Eintragungsverfahren auszusetzen. Die Aussetzung des Eintragungsverfahrens erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.01.2015. Am 15.01.2015 erhoben Herr I und Herr F Klage vor dem Landgericht Bochum, I-6 O 173/16, zur Feststellung der Besetzung des Vorstandes. Das Klageverfahren endete in zweiter Instanz durch Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2017, I-27 U 118/16. Das OLG Hamm stellte fest, dass der Beklagte zu 2) Vorstandsvorsitzender sei, Herr F und Herr I einfache Vorstandsmitglieder, und dass Herr S1 ausgeschieden und sein Posten nicht neu besetzt worden sei. Am 02.02.2018 fand sodann eine weitere Mitgliederversammlung statt, einberufen durch Herrn F und Herrn I, in der der Beklagte zu 2) als Vorstandsmitglied abgewählt wurde. Das Registergericht verweigerte die Eintragung dieser Änderung der Besetzung des Vorstandes mit der Begründung, die Einberufung der Mitgliederversammlung sei ohne Beteiligung des Beklagten zu 2) und damit unter Verstoß gegen die Satzung erfolgt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das OLG Hamm am 20.11.2018, I-27 W 95/18, statt und wies das Registergericht an, die Eintragung vorzunehmen. Das OLG Hamm wertete in seiner Entscheidung die Mitgliederversammlung als eine außerordentliche, für die andere Ladungsanforderungen gälten. Der Kläger führte ein Konto bei der H Bank und ein Konto bei der Q. Im Januar 2015 verlangten sowohl der Beklagte zu 2) als auch Herr F die Auszahlung des Guthabens des Klägers von der H Bank. Mit Schreiben vom 26.01.2015 kündigte die H Bank das Vereinskonto des Klägers und löschte die Kontovollmacht des Herrn I. Mit Schreiben vom 20.02.2015 kündigte die Q das Vereinskonto des Klägers. Die H Bank stellte einen Antrag auf Hinterlegung des Guthabens i.H.v. 63.048,50 €. Die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des AG Bochum erfolgte im Mai 2015. Die Auszahlung erfolgte am 20.02.2019 nach Feststellung der Vertretungsverhältnisse durch den Beschluss des OLG Hamm vom 20.11.2018. Am 11.12.2014 wurde in Berlin der E e.V. (E e.V.) durch den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 4) gegründet. Gegen den Beklagten zu 2) ist durch den Kläger am 29.12.2018 ein Mahnbescheid über die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Forderung beantragt und durch das Amtsgericht Hagen, Az. 18-2692164-2-3, am 03.01.2019 erlassen worden. Der Mahnbescheid ist am 09.01.2019 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2) hat am 17.01.2019 Widerspruch eingelegt, was dem Kläger unter dem 18.01.2019 mitgeteilt worden ist. Über das Vermögen des Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.10.2017 – 36h IK 4863/17 - das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch nicht beendet ist. Das Amtsgericht Hagen hat dem Kläger deswegen mit Schreiben gemäß Verfügung vom 04.02.2019 mitgeteilt, dass das Mahnverfahren wegen fehlender passiver Prozessführungsbefugnis des Beklagten zu 2) unzulässig sei und der Vorgang deswegen weggelegt werde. Das Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 2) ist deswegen nicht an das Landgericht Bochum abgegeben worden. Der Kläger behauptet, das Vereinsregister habe durch die Weigerung, Eintragungen vorzunehmen, den Verein handlungsunfähig gemacht. Das Schreiben der Rechtspflegerin S2 vom 06.01.2015 sei außerdem durch den Beklagten zu 2) für den Versuch genutzt worden, von der H Bank die Auszahlung des Vereinsvermögens zu erlangen. Der Kläger ist der Ansicht, die Hinterlegungsstelle hätte das Geld von der H Bank nicht annehmen dürfen und jedenfalls auf Aufforderung an den Kläger auszahlen müssen. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3) habe den Beklagten zu 2) bei der Vernichtung des Klägers anwaltlich unterstützt und beraten, er habe zudem namens des Klägers ohne dessen Bevollmächtigung Klagen initiiert. Er habe außerdem ein Anderkonto für den Kläger eröffnet und die Auszahlung des Vereinsvermögens an sich verlangt haben. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3) habe ein Schreiben vom 11.02.2016 an die T mit falschen Behauptungen gerichtet, so dass diese das dortige Konto gekündigt habe. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 4) habe mit dem Beklagten zu 2) das Protokoll der Mitgliederversammlung am 19.12.2014 gefälscht und beim Vereinsregister eingereicht. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 4) sei bis heute der Justiziar des E e.V. Er behauptet, der E e.V. habe eine identische Satzung und an die Mitglieder des Klägers Abwerbeschreiben gesandt. Der Kläger behauptet, er habe am 06.01.2015 525 Mitglieder gehabt. Am 15.12.2016 seien es nur noch 34 Mitglieder gewesen, davon 25 Karteileichen. Seit 2017 habe der Verein nur noch neun Mitglieder. Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag betrage 179,10 €. Der Kläger behauptet, ihm sei der folgende Schaden entstanden: Verzugszinsen für den hinterlegten Betrag Ausfall Mitgliedsbeiträge 2016-2019: 369.796,90 € zusätzlicher Arbeitsaufwand für Herrn C und Herrn F 2015-2018: 131.700 € Vergütung Rechtsanwalt E1: 1.820,70 € Sachverständigenkosten (schriftvergleichendes Gutachten): 571,20 € Der Kläger machte im Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch in Höhe von 565.736,40 € geltend. Mit Schriftsatz vom 15.07.2019 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 63.048,50 € für erledigt. Der Beklagte zu eins schloss sich der Erledigterklärung nicht an. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 63.048,50 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis zum 13. März 2019, mithin insgesamt 9.891,14 EUR, zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 502.687,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, das „Herausdrängen“ des Beklagten zu 2) als Vorstandsvorsitzender durch Herrn I und Herrn Fr habe die Grundlage für die folgenden Auseinandersetzungen gelegt. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Aussetzung des Eintragungsverfahrens und die Hinterlegung der Vereinsgelder seien nicht rechtswidrig gewesen, da keine übereinstimmenden Auszahlungsanträge der Prätendenten oder eine diese ersetzende gerichtliche Entscheidung vorgelegen hätten und die Vertretungsverhältnisse des Klägers nicht eindeutig gewesen seien. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die von der Rechtspflegerin S2 in dem Schreiben vom 06.01.2015 geäußerte Rechtsauffassung, Herr F könne als Justiziar nicht Mitglied des Vorstandes sein, sei von dem Wortlaut der Satzung gedeckt und daher objektiv vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 1) erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 3) behauptet, der Vorstand des Klägers sei seit seiner Gründung im März 2014 zerstritten gewesen, es sei nie zu einer ordnungsgemäßen Vereinsarbeit gekommen. Die Vereinsmitglieder seien genauso schnell wieder davongelaufen, wie diese vormals gewonnen worden seien, bereits im Januar 2015 sei der Verein faktisch ohne Mitglieder gewesen. Der Beklagte zu 3) behauptet, er habe sich, als er die Kündigung der Vereinskonten ausgesprochen hatte, auf die glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2) zu der Liquidation des Vereins verlassen. Er sei von dem Kläger selbst, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Beklagten zu 2), beauftragt gewesen, die befürchtete zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens durch den aktuellen Vorstand des Klägers zu verhindern. Der Beklagte zu 3) rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum. Der Beklagte zu 4) behauptet, für den Kläger nicht anwaltlich tätig geworden zu sein, mit Ausnahme des Stellens eines Antrages nach § 926 Abs. 2 ZPO in dem Verfahren LG Berlin, 2 O 314/14. Dieses Verfahren habe sich gegen den C1 e.V. gerichtet. Der Beklagte zu 4) behauptet, er sei an dem Zustandekommen des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 19.12.2014 nicht beteiligt gewesen. Der Beklagte zu 4) behauptet, er sei zu keinem Zeitpunkt Vorstandsmitglied des E e.V. gewesen, und nur für einen Zeitraum von weniger als einem Monat Vereinsmitglied und Justiziar. Er sei mit dem E e.V. im Übrigen lediglich mit einem Rahmenberatungsvertrag verbunden, wonach er die Unterrichtung des Vereins über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung in Kapitalmarkt und anlegerschutzrechtliche Fragen übernehme. Die Begründung des Rahmenberatungs-vertrages sei erst nach Beendigung der Tätigkeit des Beklagten zu 4) für den Kläger erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unzulässig. Nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnte die Klage bei dem Landgericht Bochum nicht anhängig gemacht werden, da das Mahnverfahren noch beim Amtsgericht Hagen anhängig ist. Das Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 2) ist durch den Kläger beim Amtsgericht Hagen eingeleitet worden und es ist ein Mahnbescheid ergangen. Es wurde nach Widerspruch des Beklagten zu 2) aber nicht an das Landgericht Bochum abgegeben. Auf das Schreiben des Amtsgerichts Hagen mit Verfügung vom 04.02.2019, dass der Vorgang weggelegt werde, hat der Kläger nicht reagiert. Im Übrigen befindet sich der Beklagte zu 2), wie auch bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens und Anspruchsbegründung im vorliegenden Verfahren im Insolvenzverfahren, sodass Forderungen gegen ihn nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 InsO geltend gemacht werden können. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte zu 2) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gem. § 80 Abs. 1 InsO verloren, so dass seine passive Prozessführungsbefugnis sich nur noch auf die ihm nach Insolvenzeröffnung verbleibenden Rechte erstreckt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.07.2011, 5 U 116/11). Eine gegen ihn gerichtete Klage ist danach unzulässig. Die Klage im Übrigen ist zulässig. Die Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung nach §§ 59 ff. ZPO liegen vor. Die Beklagten sind Streitgenossen nach § 59 ZPO, sie bilden im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als Gesamtschuldner eine Rechtsgemeinschaft. Der Begriff der Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Streitgegenstand ist weit zu fassen und umfasst unter anderem auch Gesamtschuldner (vergleiche Dressler in BeckOK ZPO § 59 Rn. 12, OLG Hamm Beschluss vom 01.12.2016, Az. 32 SA 43/16). Auch die Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO im Hinblick auf den Beklagten zu 1) liegen vor. Sowohl für den im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Haftungsanspruch als auch für den Schadensersatzanspruch, der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird, ist die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum begründet. Das Landgericht Bochum ist auch im Hinblick auf die Klage gegen den die örtliche Zuständigkeit rügenden Beklagten zu 3) – ebenso wie für die Beklagten zu 1) und zu 2) - örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 3) Ansprüche nach § 823 BGB geltend, weil dieser den Kläger gegenüber dem Vereinsregister, der Hinterlegungsstelle, der Q, der H Bank und der T anwaltlich vertreten hat. Handlungsort der behaupteten unerlaubten Handlung ist jedenfalls auch Bochum. Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist zudem der Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgut eingetreten ist (vgl. BGH vom 28.06.2007, Az. I ZR 49 / 04), also der Erfolgsort. Der Kläger macht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend. Der Sitz des Klägers und damit auch die Belegenheit des möglichen Gewerbebetriebes ist in Bochum. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.048,50 € für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis zum 13.03.2019, die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist auch nicht i.H.v. 63.048,50 € erledigt. Außerdem hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 502.687,90 €. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.048,50 € für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis zum 13.03.2019. Einem Anspruch des Klägers auf Verzinsung des hinterlegten Betrages i.H.v. 63.048,50 € stehen die Regelungen des Hinterlegungsgesetzes NRW in der anwendbaren Fassung vom 15.03.2014 entgegen. Nach § 12 Hinterlegungsgesetz NRW (Fassung vom 15.03.2014) wird hinterlegtes Geld nicht verzinst. Eine Ausnahme für Fälle, in denen kein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung vorgelegen hat, oder in denen Verzug im Hinblick auf die Auszahlung des hinterlegten Betrages eingetreten ist, ist nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch Auslegung geschlossen werden muss, sieht die Kammer nicht. Ein Zinsanspruch besteht auch nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Amtspflicht. Es fehlt bereits an einer Amtspflichtsverletzung. Die Annahme des Betrages i.H.v. 63.048,50 zur Hinterlegung war nicht rechtswidrig, die Voraussetzungen für eine Annahme des hinterlegten Betrages lagen vor. Auch hätte die Hinterlegungsstelle den Betrag nicht früher auszahlen müssen. Nach § 7 Nr. 1 Hinterlegungsgesetz NRW erfolgt die Annahme zur Hinterlegung durch Verfügung der Hinterlegungsstelle, wenn der Hinterleger dies beantragt und wenn er Tatsachen angibt, die die Hinterlegung rechtfertigen. Nach § 372 S. 2 BGB kann der Schuldner Geld hinterlegen, wenn er aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers liegt auch vor, wenn Ungewissheit über die Person des Empfangsberechtigten besteht (vergleiche Ulrici in: BeckOGK § 372 Rn. 63). Die H Bank kannte zwar den Gläubiger des Auszahlungsanspruches, nämlich den Kläger, allerdings war dessen Vertretung im Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der H Bank und dem Kläger ungeklärt. Der Bank lagen sowohl ein Auszahlungsantrag des Beklagten zu 2) als auch ein Auszahlungsantrag des Herrn F vor, jeweils auf ein Konto, das nicht dem Kläger zuzurechnen war. Die Vertretungsverhältnisse des Kläger waren unter den Beteiligten höchst umstritten und bereits Gegenstand eines Klageverfahrens. Der H Bank war es unter diesen Umständen nicht zumutbar und auch nicht möglich festzustellen, welcher Auszahlungsantrag berechtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 28, 32 BGB. Nach §§ 28, 32 BGB fasst der Vorstand eines Vereins seine Beschlüsse durch Mehrheitsentscheidung. Unabhängig davon, dass bereits die Besetzung des Vorstandes streitig war, sodass gar nicht festgestellt werden konnte, ob tatsächlich ein Mehrheitsbeschluss vorlag, der auch den formellen Erfordernissen, insbesondere einer ordnungsgemäßen Ladung zur Vorstandssitzung, entsprach, wäre ein solcher Mehrheitsbeschluss zwar intern für die Beteiligten bindend gewesen, hätte jedoch die Alleinvertretungsberechtigung des Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 S. 2 der klägerischen Satzung nicht berührt. Nach §§ 21, 22 Hinterlegungsgesetz NRW erfolgt die Herausgabe des hinterlegten Betrages durch Verfügung der Hinterlegungsstelle auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben oder wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Diese Voraussetzungen lagen erst vor, als die Abberufung des Beklagten zu 2) am 13.12.2018 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Zwar war die Zusammensetzung des Vorstandes bereits mit Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2017 festgestellt, es fehlte jedoch an einer übereinstimmenden Einwilligung in die Auszahlung. Es verblieb dabei, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch Herr Eichler die Auszahlung des hinterlegten Betrages für den Kläger verlangten. Einen Prätendentenstreit haben die Beteiligten nicht geführt, so dass der hinterlegte Betrag auch nicht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berechtigung des Empfängers auszuzahlen war. Darüber hinaus ist ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Kläger gegen die Hinterlegungsanordnung kein Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt bei einer Amtspflichtverletzung eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger hätte gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 Hinterlegungsgesetz NRW Beschwerde einlegen bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Hinterlegungsgesetz NRW einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können, dies hat der Kläger nicht getan. Der Kläger handelte auch zumindest fahrlässig, er verfügte über den Justiziar, Herrn F, über entsprechende Rechtserkenntnis oder hätte diese zumindest erlangen können. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Feststellung, dass hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 63.048,50 € Erledigung eingetreten ist. Es liegt kein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit vor. Zwar wurde der Mahnbescheid am 03.01.2019 erlassen und die Auszahlung der hinterlegten Gelder erfolgte erst am 17.02.2019. Rechtshängigkeit ist nach § 261 ZPO allerdings erst mit Eingang der Akten beim Prozessgericht am 19.06.2019 eingetreten. Die Voraussetzungen einer Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 696 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine solche Rückbeziehung kann nur dann erfolgen, wenn eine Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt. Dabei ist in der Regel vom Antragsteller zu erwarten, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren eingezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Vgl. Dorndorfer in: BeckOK. ZPO § 696 Rn. 5). Vorliegend hat der Beklagte zu 1) nach erfolgter Zustellung des Mahnbescheids an den richtigen Vertreter zuletzt am 07.02.2019 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, das Mahnverfahren ist aber nach Antragstellung des Klägers und Zahlung der Kosten erst am 04.06.2019 an das Landgericht abgegeben worden. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 502.687,90 € gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht nicht. Es fehlt bereits an eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1). Durch die Annahme des von der H Bank hinterlegten Betrages durch die Hinterlegungsstelle hat der Beklagte zu 1) keine Amtspflicht verletzt. Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht in dem streitgegenständlichen Schreiben der Rechtspflegerin S2 vom 06.01.2015 oder der Aussetzung des Eintragungsverfahrens mit Beschluss vom 28.01.2015. Grundsätzlich können Rechtspfleger „Beamte“ im haftungsrechtlichen Sinne sein. Für sie gilt auch nicht der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG, da sie keine Richter im Sinne des Verfassungsrechts sind. Gemäß § 9 RPflG ist der Rechtspfleger jedoch in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen diesem Umstand Rechnung tragen. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Rechtspflegers kann deshalb nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH vom 16.10.2014, Az. IX ZR 190 / 13). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtspflegerin S2 hat in ihrem Schreiben vom 06.01.2015 keine objektiv unvertretbare Rechtsauffassung vertreten. Die Rechtspflegerin S2 hat zum einen die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 2) weiterhin Vorstandsvorsitzender des Klägers war. Diese Auffassung wurde durch das Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2017 bestätigt. Nicht bestätigt wurde zwar die Auffassung der Rechtspflegerin S2, der Justiziar, Herr F, könne aufgrund der Regelungen der Satzung nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Diese Auffassung ist jedoch nicht objektiv unvertretbar. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung unterstützt der Vereinsjustiziar den Vorstand und erteilt ihm Empfehlungen. Der Wortlaut kann jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt werden, dass der Justiziar außerhalb des Vorstandes steht, mit der Folge, dass er kein Vorstandsmitglied sein kann. Dass das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 29.09.2016 trotz dieses Wortlautes den Willen der Gründungsversammlung vom 20.03.2014, nach dem Herr F Mitglied des Vorstands sein sollte, als maßgeblich ansah, macht die Rechtsansicht, die sich an dem Wortlaut der Satzung orientiert, nicht unvertretbar. Eine Amtspflichtverletzung hat der Beklagte zu 1) auch nicht dadurch begangen, dass während der Anhängigkeit der Feststellungsklage das Eintragungsverfahren gemäß §§ 381, 21 FamFG ausgesetzt wurde. Das Registerverfahren ist ein formelles Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, materielle Rechtsfragen sind dort nicht zu klären. Zwischen den Parteien war jedoch höchst streitig, wie der Vorstand zusammengesetzt war. Im Ergebnis folgten weder das LG Bochum noch das OLG Hamm der Ansicht einer Partei vollständig. Es fehlt im Übrigen an einer Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzungen für den behaupteten Schaden. Der Kläger behauptet, durch den Entzug des Vereinsvermögens, den Stillstand des Registerverfahrens und die Vielzahl zivilrechtlicher Prozesse sei er quasi handlungsunfähig gewesen. Er macht zum einen entgangene Mitgliederbeiträge als Schaden geltend, zum anderen den Mehraufwand, den Herr I und Herr F wegen der Verfahren gehabt hätten, schließlich Kosten für seinen Rechtsanwalt in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und Kosten eines schriftvergleichenden Gutachtens. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der behauptete Verlust seiner Mitglieder, der behauptete Stillstand der Vereinstätigkeit sowie der Umstand, dass keine neuen Mitglieder geworben wurden, darauf zurückzuführen ist, dass die Hinterlegungsstelle das Vereinsvermögen als Hinterlegungsbetrag angenommen hat. Insbesondere fehlt ein Vortrag des Klägers dazu, wann welche Mitglieder ausgetreten sind, und welchen Grund sie hierfür hatten. Die pauschale Behauptung, die Vereinsarbeit habe wegen der anderweitigen Beanspruchung brach gelegen, reicht nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung, der Kläger hätte im maßgeblichen Zeitraum neue Mitglieder geworben und deren Beiträge vereinnahmt. Auch hier fehlen substantiierte Ausführungen dazu, mit welchen Mitteln die Mitglieder geworben werden sollten und inwiefern die Mitgliederwerbung aufgrund der behaupteten Amtspflichtverletzung nicht erfolgt ist oder nicht erfolgreich war. Auch war das Schreiben der Rechtspflegerin S2 vom 06.01.2015, insbesondere im Hinblick auf die Auffassung, dass Herr F als Justiziar kein Vorstandsmitglied war, nicht kausal für die Hinterlegung des Vereinsvermögens durch die H Bank. Grund für die Hinterlegung war, dass es widerstreitende Anträge im Hinblick auf die Auszahlung des Vereinsvermögens gab. Diese widerstreitenden Anträge haben ihren Grund aber in den vereinsinternen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Schließlich war der Beschluss des Registergerichts vom 28.01.2015 über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens nicht kausal für den von dem Kläger behaupteten Schaden. Auch hier fehlt es an einer substantiierten Darlegung. Im Übrigen hätte es dem Kläger offen gestanden, den Beschluss durch das Rechtsmittel der Beschwerde anzugreifen. Dies hat er zwar getan, jedoch war die Beschwerde verfristet. Im Hinblick auf die nicht rechtzeitig erhobene Beschwerde ist eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen einer Amtspflichtverletzung durch Aussetzung des Eintragungsverfahrens auch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. 4. Schließlich wäre ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis zum 31.12.2015 verjährt. Die Verjährung des Anspruchs für den vorgenannten Zeitraum wäre nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten. Zwar hat der Kläger bereits am 29.12.2018 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten zu 1) gestellt, der dann am 03.01.2019 erlassen wurde. Allerdings entfaltet der Mahnbescheid im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche keine verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, denn der Mahnbescheid war nicht hinreichend bestimmt. Die Forderungen aus den Klageanträge zu 1. und zu 2, waren zu einer Hauptforderung zusammengefasst und bezeichnet mit „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Aufstellung vom 06.01.2015“. Eine Aufstellung vom 06.01.2015 hat der Kläger nicht vorgelegt und insbesondere nicht dargelegt, dass eine solche dem Beklagten zu 1) bekannt war. Das Datum 06.01.2015 bezieht sich zudem offenbar auf das Schreiben der Rechtspflegerin S2 und keine Schadensaufstellung. Eine Zuordnung des Gesamtbetrages i.H.v. 565.736,40 € zu einem bestimmten Lebenssachverhalt war aufgrund der Bezeichnung nicht möglich. 5. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Kläger verfügte bereits nicht über einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es fehlt bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach den Regelungen in der Satzung ist der Verein gemeinnützig tätig. Er handelt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Kläger ist auch nicht einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gleichzustellen (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.05.1981, 6 W 41 / 81). Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Verein in einer quasi wirtschaftlichen Betätigung nach außen auftritt. Im Übrigen fehlt es auch an einem rechtswidrigen Eingriff des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) hat den Kläger auf Veranlassung des Beklagten zu 2) gegenüber dem Vereinsregister, der Hinterlegungsstelle, der Q, der H Bank und der T vertreten. Der Beklagte zu 3) war hierzu auch ordnungsgemäß mandatiert. Der Beklagte zu 2) war, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 19.10.2017 festgestellt hat, Vorstandsvorsitzender des Klägers. Als Vorstandsvorsitzender wurde er erst in der Mitgliederversammlung im Februar 2018 abgewählt. Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Klägers war der Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender allein vertretungsberechtigt. Damit konnte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) ordnungsgemäß damit beauftragen, für den Kläger tätig zu werden. Mögliche Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mandatierung durch den Beklagten zu 2) unerheblich. Zwar ist es zutreffend, dass im Vereinsvorstand jede Stimme das gleiche Gewicht besitzt. Dies betrifft allerdings die interne Beschlussfassung des Vereins und damit das Innenverhältnis des Klägers, nicht jedoch die Vertretungsbefugnis nach außen. Nach außen war der Beklagte zu 2) alleinvertretungsberechtigter Vereinsvorsitzender. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beklagten zu 3) aufgrund der Mandatierung durch den Beklagten zu 2) liegt auch kein rechtswidriger Eingriff vor. Der Beklagte zu 3) handelte im Auftrag und auf Grundlage der Informationen des Beklagten zu 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) wissentlich den Kläger schädigen wollte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr der Beklagte zu 3) vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe ihn darüber informiert, dass Herr I und Herr F geplant hätten, die Mitgliedsbeiträge über Vergütungen und Entschädigungen und Spesen an sich selbst und nahestehende Personen auszuzahlen. Dies habe der Beklagte zu 2) als unanständig angesehen und deswegen die Selbstauflösung des Vereins angestrebt. Aus diesem Grund sei es zu dem Streit innerhalb des Vorstandes und zu einer Vielzahl von Austritten von Vereinsmitgliedern gekommen. Der Beklagte zu 3) gibt an, keinen Anlass gehabt zu haben, hieran zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) einen Vernichtungswillen des Beklagten zu 2) kannte oder gar unterstützte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Das Mandat wurde dem Beklagten zu 3) durch den Beklagten zu 2) erteilt. Dieser war alleinvertretungsberechtigt. Soweit der Kläger in der Folgezeit das Mandant durch Schreiben von Herrn I und Herrn F wieder entzogen hat, durfte der Beklagte zu 3) aufgrund der von ihm vertretenen Rechtserfassung davon ausgehen, dass dieser Entzug nicht wirksam war. Zum einen war der Beklagte zu 3) der vertretbaren Auffassung, dass Herr F als Justiziar kein Vorstandsmitglied war. Damit war das Schreiben aber nur von Herrn I unterzeichnet. Aufgrund der Satzung war Herr Im als einfaches Vorstandsmitglied aber nicht alleinvertretungsberechtigt. Zudem durfte der Beklagte zu 3) nach der von ihm vertretenen Rechtansicht davon ausgehen, dass kein Vorstandsbeschluss vorlag, der eine solche Beendigung des Mandatsverhältnisses deckte. Denn nach der Auffassung des Beklagten zu 3) bestand der Vorstand lediglich aus dem Beklagten zu 2) und Herrn I. Ein Beschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen. Dem Beklagten zu 3) war bekannt, dass der Beklagte zu 2) das Mandat fortführen wollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) besteht auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem StGB. Durch das Verlangen des Beklagten zu 3) gegenüber der Hinterlegungsstelle, das hinterlegte Vereinsvermögen auf sein Geschäftskonto zu überweisen, hat der Beklagte zu 3) nicht gegen berufsrechtliche Rechtsanwaltspflichten, insbesondere nicht gegen §§ 43 Abs. 5 S. 2 BRAO, 4 BORA verstoßen. Die Regelungen sehen vor, dass ein Rechtsanwalt Fremdgelder unverzüglich auszukehren hat. Sollte es nicht möglich sein, die Fremdgelder unverzüglich auszukehren, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, diese gesondert auf einem Anderkonto zu verwahren. Weder § 43 Abs. 5 S. 2 BRAO noch § 4 BORA enthalten ein Verbot, Fremdgelder zunächst einmal auf dem Geschäftskonto einzuziehen. Das Auszahlungsverlangen vom 15.01.2018 stellt auch keinen versuchten Betrug gem. § 263 StGB dar. Der Beklagte zu 3) spiegelte der Hinterlegungsstelle nicht vor, er sei entsprechend mandatiert und zum Geldempfang befugt, er war es durch den Vorstandsvorsitzenden, den Beklagten zu 2. Schließlich liegt auch kein Betrugsversuch in dem Schreiben des Beklagten zu 3) vom 07.05.2018, mit dem dieser wiederum Auszahlung des Vereinsvermögens forderte. Der Beklagte zu 3) durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass er durch den Beklagten zu 2) noch immer mandatiert war. Zwar ist der Beklagte zu 2) in einer Mitgliederversammlung im Februar 2018, die von Herrn F und Herrn I initiiert wurde, als Vorstandsmitglied abgewählt worden. Das Registergericht verweigerte jedoch die Eintragung unter Verweis auf die Satzung. Erst mit Beschluss des OLG Hamm vom 20.11.2018 stand fest, dass der Beklagte zu 2) im Februar 2018 wirksam als Vorstandsvorsitzender abgewählt wurde. Dass der Beklagte zu 3) bereits vor dem Beschluss des OLG Hamm vom 20.11.2018 davon ausging, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom Februar 2018 wirksam war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich fehlt es an einer Kausalität der behaupteten rechtswidrigen Handlungen für den behaupteten Schaden. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann welche Mitglieder mit welcher Begründung ausgetreten sind. Damit lässt sich der behauptete Mitgliederschwund nicht auf einzelne Handlungen des Beklagten zu 3) zurückführen. Im Übrigen war der Mitgliederschwund zum 01.01.2016 mit 34 verbliebenen Mitgliedern nahezu vollständig abgeschlossen, sodass Handlungen danach für das Entfallen der Mitglieder nicht mehr kausal gewesen sein können. Soweit der Kläger einen Schaden dadurch behauptet, dass er keine neuen Mitglieder hätte werben können, fehlt auch hier konkreter Vortrag dazu, welche Handlungen des Beklagten zu 3) den Kläger daran gehindert haben, weitere Mitglieder zu werben. Zwar kann angenommen werden, dass es für den Kläger schwerer war, weitere Mitglieder zu werben, weil er nicht auf sein Vermögen zugreifen konnte. An den Auseinandersetzungen mit der H Bank, den übrigen Banken und der Hinterlegungsstelle war der Beklagte zu 3) als Vertreter, der von dem Beklagten zu 2) für den Kläger mandatiert wurde, beteiligt, jedoch fehlt Klägervortrag dazu, wie der Kläger das Vereinsvermögen zur Mitgliederwerbung hätte einsetzen wollen und wie hierdurch Mitglieder gewonnen worden wären. Auch im Hinblick auf die Kosten des schriftvergleichenden Gutachtens ist eine Kausalität nicht erkennbar. Der Beklagte zu 3) war an der maßgeblichen Mitgliederversammlung gar nicht beteiligt. Schließlich hat der Kläger den behaupteten Schaden nicht hinreichend konkretisiert. Die ursprünglich behauptete Anzahl der Vereinsmitglieder, nämlich 525, wurde von den Beklagten bestritten und vom Kläger nicht bewiesen. Ebenso hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, welches Vereinsmitglied wann den Verein verlassen hat. Die vom Kläger der Schadensberechnung zugrunde gelegte Planung im Hinblick auf die Entwicklung der Mitgliederzahlen ist nicht begründet. Es fehlt eine Darlegung, mit welchen Mitteln welche Mitglieder mit welchem Erfolg geworben werden sollten. Auch die Höhe des zugrunde gelegten „durchschnittlichen Vereinsmitgliedsbeitrag“ ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Vergütung der Mehrarbeit von Herrn I und Herrn F fehlt eine Darlegung des tatsächlich entstandenen Mehraufwands und dessen Erforderlichkeit. Grundsätzlich werden die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig. Eine Vergütung ist auch in der Satzung des Klägers nicht vorgesehen. Zudem wurde der Verein zusätzlich rechtsanwaltlich vertreten. Allein der Vortrag von notwendigen Besprechungen und die Zugrundelegung eines pauschalen Aufwandes reichen nicht aus. 5. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 4) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 4) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es fehlt, wie ausgeführt, bereits an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Daneben liegt auch kein rechtswidriger Eingriff des Beklagten zu 4) vor. Selbst wenn der Beklagte zu 4) an der Mitgliederversammlung im Dezember 2014 teilgenommen hätte, fehlt jedenfalls konkreter Vortrag dazu, welchen Beitrag der Beklagte zu 4) im Hinblick auf das gemäß Darstellung des Klägers mit nicht nachzuvollziehenden Unterschriften versehene Protokoll geleistet hatte. Hinsichtlich der Frage, wer das Protokoll beim Registergericht eingereicht hat, ist bereits der Vortrag des Klägers widersprüchlich. Mal behauptet er, lediglich der Beklagte zu 2) habe das Protokoll vorgelegt, mal behauptet er, der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 4) hätten dies getan. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 4) ergibt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StGB. Der Beklagte zu 4) hat sich nicht nach § 356 StGB wegen Parteiverrats strafbar gemacht, indem er Justiziar des Klägers und zeitgleich Vorstandsmitglied und Rechtsbeistand des E e.V. gewesen ist. Der Beklagte zu 4) war nicht Justiziar des Klägers, auch nicht nach den Ausführungen des Klägers, der sich selbst auf die Unwirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 19.12.2014 beruft. Der Vortrag dazu, dass der Beklagte zu 4) den Kläger rechtlich und prozessual vertreten hat, beschränkt sich auf die Benennung von drei Verfahren vor dem LG Berlin. Dem Vortrag des Beklagten zu 4), dass es sich bei diesem Verfahren nicht um Verfahren des Klägers handelte, ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Daneben fehlt Vortrag des Klägers dazu, dass der Beklagte den Kläger und den E e.V. in seiner Eigenschaft als Anwalt in einer Sache vertreten hat und hier widerstreitende Interessen vorlagen. Zwar räumt der Beklagte zu 4) selbst ein, er sei für einen Zeitraum von weniger als einem Monat Justiziar des E e.V. gewesen. Dies allein stellt aber kein nach § 356 StGB strafbares Verhalten dar. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit der behauptete Verstoß nach § 356 StGB und der behauptete Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kausal für den behaupteten Schaden geworden ist. Auch der Schaden ist, wie ausgeführt, nicht schlüssig dargelegt. Der von dem Kläger angeführte Vernichtungswille, wie er vom OLG Hamm in seinem Berufungsurteil vom 19.10.2017 gegenüber dem Beklagten zu 2) erwähnt wurde, mag beim Beklagten zu 2) vorgelegen haben. Die gegen ihn gerichtete Klage ist jedoch unzulässig. Für den Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 4) lassen sich aus dem Vortrag des Klägers keine Handlungen feststellen, in denen sich ein solcher Vernichtungswille manifestiert. 6. Mangels einer Hauptforderung besteht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 7. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.