Urteil
1 O 386/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1207.1O386.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. I-1 O 386/19 Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochumim schriftlichen Verfahren am 07.12.2020durch die Richterin am Landgericht O als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach Widerruf seiner Vertragserklärung auf Rückabwicklung eines Pkw-Leasingvertrages in Anspruch. Am 12.02.2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Leasingvertrag bezüglich der Finanzierung eines VW Citroën Berlingo Multispace. Es handelte sich um einen Kilometerleasingvertrag für private Zwecke. Der Anschaffungspreis betrug 21.835,00 €, der Sollzinssatz 2,09 % und der effektive Jahreszins 2,11 %. Vorgesehen war eine Laufzeit von 48 Monaten mit einer jährlichen Fahrleistung von 40.000 km. Mehrkilometer sollten mit 6,49-9,09 Cent abgerechnet werden, Minderkilometer mit 3,89-2,88 Cent. Zu zahlen waren monatliche Raten von 304,00 €. Die Beklagte erteilte nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Widerrufsinformation: „Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. (…)“ Wegen der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Der Kläger nahm im Februar 2018 die Ratenzahlung auf. Mit Schreiben vom 24.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2019 vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Widerrufserklärung wirksam erfolgt sei. Zugleich verlangte er Rückzahlung der Anzahlung und der geleisteten Leasingraten spätestens bis zum 21.03.2019 unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug abholbereit bereitstehe. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zustehe. Denn bei dem vorliegenden Leasingvertrag handele es sich um eine widerrufliche Finanzierungshilfe für private Zwecke. Die Widerrufsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht unvollständig und unrichtig gewesen sei. Der Kläger sei deshalb zum Widerruf im Januar 2019 noch berechtigt gewesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. # ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 24.01.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Ratenzahlung gegen den Kläger zusteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8208,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroën Berlingo Multispace, Fahrzeugidentifikationsnummer: X#, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 887,03 € freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz der Marke Citroën Berlingo Multispace mit der Fahrgestellnummer X# zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht Darmstadt ausschließlich örtlich zuständig sei. Für die Rückabwicklung eines Verbrauchervertrags nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort, der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, §§ 269, 270 BGB sei für jede Schuld gesondert zu bestimmen. In der Sache ist sie der Auffassung, dass die Widerrufsvorschriften auf Kilometerleasingverträge nicht anwendbar seien. Der Anwendungsbereich des § 506 BGB sei für diese Art von Leasingverträgen nicht eröffnet. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Auch die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts scheide aus. Ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht sei ohnehin nicht fristgemäß ausgeübt worden. Bei einem vertraglichen Widerrufsrechts komme es auf die Vorgaben für das gesetzliche Widerrufsrecht nicht an. Ohnehin sei die erteilte Widerrufsinformation aber auch unter Zugrundelegung der gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Zumindest seien im Fall einer unterstellten Wirksamkeit des Widerrufs aber der vereinbarte Sollzins zu entrichten und ein Wertersatz für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen des Leasingfahrzeugs zu leisten. Insoweit erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) hat das Gericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien und Stellung eines entsprechenden Antrags seitens des Klägers zwecks Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgetrennt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum ergibt sich im Hinblick auf die noch streitgegenständlichen Klageanträge zu 1), zu 3) und zu 4) aus § 29 ZPO. Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen geleugnet werden sollen. Bei der negativen Feststellungsklage richtet sich die örtliche Zuständigkeit „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, 31 U 114/18). Die Hauptleistungspflicht des Klägers aus dem Leasingvertrag ist die Zahlung der Leasingraten. Hierbei handelt es sich um eine Geldschuld, die nach § 270 Abs. 4 i.V.m. § 269 BGB im Zweifel am Sitz des Schuldners zu erfüllen ist. Der Feststellungantrag ist auch im Übrigen zulässig. Es besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hat und sich weiter der Ansprüche aus dem Leasingvertrag berühmt. Das Landgericht ist auch für die weiteren Klageanträge zu 3) und zu 4) örtlich zuständig. Im Hinblick auf den Antrag zu 3) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt der Nebenforderung, im Hinblick auf den Antrag zu 4) daraus, dass die Pflicht zur Rückgabe des geleasten Fahrzeugs am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen wäre. Ob im Übrigen ein Feststellungsinteresse für den Antrag zu 4) im Hinblick auf die Frage einer Zug um Zug-Verurteilung (§ 348 ZPO) besteht, kann dahinstehen. Denn auch ohne Feststellunginteresse kann der Klagantrag als unbegründet abgewiesen werden. Das Feststellungsinteresse ist nur dann Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn der Klage stattgegeben werden soll (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7 a; BGHZ 12, 308). II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Ihm stand zunächst kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Ein gesetzliches Widerruf könnte sich allein aus § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt noch analog anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2020, 30 U 44/20; Urteile vom 04.09.2020,30 U 12/20 und 30 U 32/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18; OLG München, Hinweisbeschluss vom 20.08.2019, 32 U 3419/19). Die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Bei dem geschlossenen Kilometerleasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1 BGB. Denn der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, noch kann die Beklagte von dem Kläger den Erwerb verlangen, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Vielmehr ist der Erwerb des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit durch die AGB der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen. Auch § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages gerade nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen, wie dies beim sogenannten Restwertleasing der Fall ist. Zwar hat der Kläger über die für das gewählte Leasingmodell übliche Abrechnung von Mehrkilometern am Ende der Vertragslaufzeit für Mehrkilometer und Beschädigungen (Minderwert) einzustehen. Es ist insoweit aber kein bestimmter Wert anhand einer festen Zahl vereinbart. Vielmehr ist bei Vertragsschluss offen, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Ausgleich zum Ende der Vertragslaufzeit vorzunehmen ist. Gleiches gilt für die vertraglich vereinbarte Pflicht zum Minderwertausgleich. Dieser richtet sich nicht nur nach dem dann bestehenden Zustand des Wagens, sondern in erheblichem Maße auch nach den Gegebenheiten des Marktes. Die sich aus diesem Aspekt ergebenden Risiken für den Werterhalt trägt die Beklagte, ebenso wie das Risiko ihrer eigenen Kalkulation der Leasingraten und eines verbleibenden Fahrzeugwertes. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag auch nicht analog anwendbar. Nach dem oben Gesagten fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der maßgeblichen Umstände, die zu dem Schluss berechtigt, der Gesetzgeber hätte für den Leasingvertrag ohne Restwertgarantie ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen wollen. Zwar ist auch der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung auf Vollamortisation gerichtet. Ob der Leasinggeber dieser Ziel erreicht, hängt nach dem oben Gesagten aber zum Teil auch von Faktoren ab, für deren Eintritt der Leasinggeber das Risiko trägt. Der Leasingnehmer geht (nur) eine Verpflichtung über monatliche Zahlungen in bestimmter Höhe ein. Die Belastung sind für ihn ohne Weiteres erkennbar und abschätzbar. Die Vertragsgestaltung ist damit dem Mietvertrag deutlich näher als dem Darlehensvertrag. Aber jedenfalls fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber, der sich mit der Vorschrift des § 506 BGB zuletzt im Jahr 2017 befasst hat, die Frage eines Widerrufsrechtes für die seit vielen Jahren übliche und verbreitete Form des sogenannten Kilometerleasings nicht bedacht hätte. Im Gegenteil lassen die Erwägungen, die sich in der Bundestagsdrucksache 848/08 auf Seite 146 finden, darauf schließen, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Erstreckung des Widerrufsrecht gerade nur auf Leasingverträge mit Restwertgarantie erreichen wollte. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unterworfen hat (OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2020,30 U 44/20). Der Kläger kann sich auch nicht auf einen wirksamen Widerruf auf Grundlage eines vertraglichen Widerrufsrechts berufen. Denn zwischen den Parteien ist schon kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019, XI ZR 372/18). Aus den hier verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass der Leasinggeber lediglich seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen will. Zwar findet sich in der Überschrift „Widerrufsrecht“ und im ersten Satz der Widerrufsinformation keine wirkliche Eingrenzung auf ein gesetzliches Widerrufsrecht. Jedoch wird schon im nachfolgenden Satz für den Beginn der Frist auf die „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ und damit eindeutig auf die gesetzliche Regelung abgestellt. Selbst wenn man aber von einem vertraglichen Widerrufsrecht ausgehen würde, wäre ein Widerruf der von Seiten des Klägers abgegebenen Willenserklärung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich gewesen. Dass die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB für den Fristbeginn auch bei einem vertraglichen Widerrufsrecht eingehalten werden müssen und damit im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen die Frist später bzw. gar nicht zu laufen beginnt, ist nicht anzunehmen (OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2020,30 U 44/20). Damit stehen dem Kläger auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Auch über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.