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Urteil

30 U 12/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leasingverträge mit Kilometerabrechnung sind nicht ohne Weiteres als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs.1, Abs.2 BGB zu qualifizieren. • Eine analoge Anwendung von § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB für Kilometer-Leasing scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke und keine vergleichbare Interessenlage vorliegen. • Die bloße Aushändigung einer Widerrufsinformation begründet nicht zwingend ein vertragliches Widerrufsrecht; selbst ein eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht kann verfristet sein. • Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Vertragspartner die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet und weiterhin vertragliche Ansprüche geltend macht.
Entscheidungsgründe
Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometer-Leasing; Widerruf unbegründet • Leasingverträge mit Kilometerabrechnung sind nicht ohne Weiteres als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs.1, Abs.2 BGB zu qualifizieren. • Eine analoge Anwendung von § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB für Kilometer-Leasing scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke und keine vergleichbare Interessenlage vorliegen. • Die bloße Aushändigung einer Widerrufsinformation begründet nicht zwingend ein vertragliches Widerrufsrecht; selbst ein eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht kann verfristet sein. • Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Vertragspartner die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet und weiterhin vertragliche Ansprüche geltend macht. Die Klägerin schloss am 20.03.2018 mit der Beklagten einen Finanzierungsleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Gebrauchtfahrzeug über 36 Monate und leistete 12 Raten. Sie erklärte am 04.02.2019 den Widerruf mit der Begründung mangelhafter Widerrufsbelehrung und forderte Rückzahlung bereits geleisteter Raten. Die Beklagte lehnte ab; die Klägerin erhob Klage und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit weiterer Ansprüche der Beklagten sowie Rückzahlung von 6.948,00 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob bei Kilometer-Leasing ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 495, 506 BGB besteht bzw. ob § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB entsprechend anzuwenden ist. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; ein besonderes Feststellungsinteresse liegt vor, weil die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet (§ 256 Abs.1 ZPO). • Kein wirksames gesetzliches Widerrufsrecht: § 506 Abs.1, Abs.2 BGB ist auf Kilometer-Leasingverträge nicht anwendbar, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Verpflichtung zum Erwerb oder feste Restwertgarantie als 'bestimmter Wert') fehlen. • Keine analoge Anwendung: Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Die Gesetzesbegründung und die Systematik zeigen, dass der Gesetzgeber Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht dem Schutzbereich des § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB unterwerfen wollte; Unterschiede in Risikoverteilung und Interessenlage sprechen gegen Analogie. • Vertragliches Widerrufsrecht: Die übergebene Widerrufsinformation begründete aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden kein eigenständiges vertragliches Widerrufsrecht; selbst bei Annahme eines solchen Rechts wäre der Widerruf verfristet, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Fristregelung vorlagen. • Schadensersatz/Anwaltshonorare: Mangels durchsetzbarer Hauptforderung bestehen keine Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (§§ 280, 286 BGB). • Verfahrensfolgen: Die Berufung ist unbegründet; Kosten der Berufung trägt die Klägerin; Revision wird zugelassen, da divergierende obergerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in der Sache erfolglos, weil der erklärte Widerruf nicht wirksam ist. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 495, 506 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und auch keine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB. Eine aus der Aushändigung der Widerrufsinformation abgeleitete vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts ist nicht festgestellt worden; selbst ein etwa eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht wäre wegen Fristablaufs nicht mehr ausübbar gewesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wird zugelassen zur Klärung der Rechtsfrage der Anwendbarkeit von § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB auf Kilometer-Leasing.