Der Angeklagte O. wird wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten O. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte H. wird wegen versuchter Strafvereitelung sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Der Angeklagte O. trägt daneben auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung des Zeugen T.. Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten O.: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 52, 53, 66 StGB, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG i. V. m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG. Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten H.: §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 53, 56 StGB, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG i. V. m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG. G r ü n d e: I. Personen 1. Angeklagter O. a) Der Angeklagte Q. O. wurde am 00.00.0000 in Z. geboren. Seine Mutter, die Zeugin S. O., und sein Vater lebten bis zum zweiten Lebensjahr des Angeklagten zusammen. Danach trennte sich die Mutter vom Vater. Dieser war als PKK-Anhänger aktiv und floh vor der Verfolgung durch türkische Behörden nach Deutschland. Sowohl die Schwester als auch der Bruder des Vaters starben im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Gruppen und dem türkischen Staat. O. selbst hat eine Halbschwester aus einer neuen Beziehung seines Vaters, welche ebenfalls in Deutschland lebt. Kontakt zu ihr besteht kaum. Am 00.00.0000 kam der damals zehnjährige Angeklagte mit seiner Mutter nach Deutschland. Dem Angeklagten zuliebe wohnten sie zunächst wieder mit dem leiblichen Vater des Angeklagten zusammen. Dieser kontrollierte die Familie jedoch stark und wurde gegenüber der Zeugin O. mehrfach gewalttätig. Nach drei Jahren zog die Zeugin mit dem Angeklagten aus. Sie fand in der Folgezeit einen neuen Partner, mit dem sie bis Ende 2018 zusammenlebte. Aus dieser Beziehung stammt der Halbbruder des Angeklagten, der im Jahr 2013 geborene R.. Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und dem Halbbruder zusammen. Kontakt zu seinem leiblichen Vater hatte er nur sporadisch. Der Angeklagte besuchte in Deutschland nach der G.-Grundschule in der Y. die F.-Gesamtschule, ebenfalls in V.. Er schloss sie im Sommer 2014 nach Klasse 10 mit dem Gesamtschulabschluss ab. Während des letzten Schuljahres fiel der Angeklagte mit aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Lehrern und Mitschülern auf. Er fühlte sich bei der Notengebung mehrfach ungerecht behandelt und regte sich vor seiner Mutter stark darüber auf, teilweise über mehrere Tage. Aus Wut bzw. in Streitsituationen mit seiner Mutter zerbrach der Angeklagte auch mal kleinere Gegenstände. In der Schule zerstörte er einen Blumenkübel und warf ein Ei gegen eine Fensterscheibe. Einen Monat vor seinem Abschluss gab es wegen seines Verhaltens eine Schulkonferenz, bei welcher ihm eine letzte Chance vor dem drohenden Schulverweis gewährt wurde. Seine Mutter brachte ihn daher zu einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, der Zeugin J.. Im Rahmen des Erstgesprächs sprach die Therapeutin nur mit der Mutter, welche ihr sowohl von den Problemen ihres Sohnes in der Schule als auch von dem damals bei dem Angeklagten bestehenden Problem des nächtlichen Bettnässens berichtete. Mit dem Angeklagten O. selbst erfolgte dann lediglich ein Gesprächstermin. Zu weiteren Terminen und zu einer therapeutischen Behandlung kam es im Folgenden nicht, da es an der Bereitschaft des Angeklagten und seiner Mutter dazu mangelte. Ab August 2014 besuchte O. für ca. zwei Jahre das N.-Berufskolleg in V. mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung. Er versuchte sich mit Praktika in mehreren Bereichen, u.a. Altenpflege, Reifenwechsel und Friseurhandwerk, fand aber nicht genug Gefallen daran. Letztlich brach er den Besuch des Berufskollegs ohne weiteren Abschluss ab und begann, als Auslieferungsfahrer für Pizzerien und Imbissbuden in V. zu arbeiten. Im Jahr 2021 arbeitete er auch kurzzeitig als Paketbote für die Firma B. in E., kündigte dort jedoch nach wenigen Monaten wieder und arbeitete bis zu seiner Inhaftierung Ende Mai 2023 wieder als Auslieferungsfahrer für Imbisse in V.. Der Angeklagte O. ist praktizierender Moslem. Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel. Er betet fünf Mal am Tag und verließ das Haus nicht ohne rituelle Waschung. Das Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, war trotz oder gerade wegen des gemeinsamen Zusammenlebens in einem Haushalt seit Jahren sehr angespannt. Die Mutter kochte für den O. und wusch seine Wäsche. O., der vor allem seine Ruhe wünschte, fühlte sich durch die Tätigkeiten seiner Mutter und den damit verbundenen Geräuschen oft in seiner Konzentration gestört. Er verachtete seine Mutter dafür, dass sie sich von seinem leiblichen Vater getrennt hatte. Außerdem kritisierte er ihren, in seinen Augen zu westlichen Lebensstil. Er warf ihr beispielsweise vor, mit vielen verschiedenen Männern zu verkehren oder sich in der Wohnung zu freizügig zu zeigen, ohne die Gardinen zuzuziehen, wodurch die Bewohner des gegenüberliegenden Hauses sie beobachten könnten. Auch dem langjährigen Lebensgefährten seiner Mutter stand er zunehmend ablehnend gegenüber, da er das Gefühl hatte, dass dieser seine Mutter nur ausnutzte. Während der Lebensgefährte arbeitslos war und sich überwiegend zuhause aufhielt, ging die Mutter des Angeklagten arbeiten und unterhielt mit ihrem Einkommen den Haushalt. Es kam häufig zu Streitereien zwischen ihm und seiner Mutter, in welchen er ihr in seinen Augen diverses Fehlverhalten vorwarf. Dabei ging es zum Teil so weit, dass O. seine Mutter schubste oder gegen eine Wand drückte. Im Laufe der Kindheit des Angeklagten wurde bei ihm noch in der Türkei das sog. Mittelmeerfieber diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine genetisch bedingte, chronische Erkrankung, die sich in wiederkehrenden Schüben mit Fieber und Bauchschmerzen äußert. Der Angeklagte bekam dagegen ein Medikament in Tablettenform verschrieben, welches er zur Vermeidung weiterer Schübe täglich einnehmen sollte, was er bis zu seinem 13. Lebensjahr auch tat. Danach verweigerte er die Einnahme der Tabletten. Seitdem erleidet er ca. alle ein bis drei Monate einen Schub, welcher über mehrere Tage schmerzhafte Bewegungseinschränkungen mit sich bringt. Andere Erkrankungen, insbesondere hirnorganische Kopfverletzungen, hat er nicht. Der Angeklagte O. ist ca. 168 cm groß. b) Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: aa) Mit Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, hat das Amtsgericht V. (Az. 604 Cs - 306 Js 830/17 - 151/17) den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. bb) Mit Urteil vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, hat ihn das Amtsgericht E. (Az. 52 Ds - 927 Js 166/22 - 56/22) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Unter Unterbrechung der Untersuchungshaft wurde diese Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollstreckt. 2. Angeklagter H. a) Der Angeklagte L. H. wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Er hat sechs Geschwister und ist selbst das zweitjüngste Kind seiner Eltern. Nachdem sein Vater bereits im Jahr 2000 als kurdischer Flüchtling nach Deutschland kam, holte er die Familie, also auch den Angeklagten, im April 2004 nach. Der Angeklagte kam in die dritte Klasse der G.-Grundschule in V.. Er absolvierte die letzten zwei Jahre der Grundschule ohne Auffälligkeiten und wechselte danach auf die F.-Gesamtschule in V.. Im Alter von 18 Jahren heiratete der Angeklagte im Jahr 2012 seine Cousine Figen H. in der Türkei und holte sie nach Deutschland. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die Tochter K., geboren 2014, und die Söhne W., geboren 2015, und I., geboren 2021. Sein Sohn I. leidet an Autismus. Nach dem Gesamtschulabschluss nach Klasse 10 begann der Angeklagte im Jahr 2013 eine Ausbildung zum Friseur, welche er erfolgreich abschließen konnte. Bereits nach einem Arbeitsjahr als angestellter Friseur machte er sich mit seiner Schwester mit einem Friseursalon selbstständig. Da die Geschäfte gut liefen, eröffnete er später einen zweiten Salon. Aufgrund von Problemen mit dem Vermieter der Räumlichkeiten schloss er das zweite Geschäft jedoch nach einigen Monaten wieder. Später eröffnete der Angeklagte einen weiteren Friseursalon, den er mit einem seiner Brüder betrieb. Kurz vor Beginn der Corona-Pandemie im März 2021 eröffnete der Angeklagte allein einen zusätzlichen Friseursalon. Aufgrund der mit der Pandemie einhergehenden Beschränkungen gelang es dem Angeklagten nicht, mit dem neuen Friseursalon Gewinn zu erwirtschaften. Er verkaufte den Salon aufgrund finanzieller Schwierigkeiten für einen geringen Preis weiter. Der Angeklagte gab seine Selbstständigkeit insgesamt auf. Den ersten Friseursalon betrieb seine Schwester nach Streitigkeiten allein weiter, einen anderen Salon übernahm einer seiner Brüder nach Unstimmigkeiten mit dem Angeklagten. In Pandemiezeiten arbeitete der Angeklagte sodann für eine Firma aus U. als bundesweit tätiger Anlagen-Mechaniker, obwohl er in diesem Bereich keine Ausbildung absolviert hatte. Als sein jüngster Sohn, I., geboren wurde und es Komplikationen um seinen Gesundheitszustand sowie den Verdacht auf Gebärmutterkrebs bei der Ehefrau des Angeklagten gab, musste dieser seine Tätigkeit aufgeben, um sich zu Hause um die Familie zu kümmern. Sowohl seine Schwester als auch einer seiner Brüder betreiben weiterhin eigenständige Friseurbetriebe. Der Angeklagte hat keine ernsthaften Erkrankungen. Er wartete lange auf eine mehrfach verschobene Operation seines rechten Armes, der ihm beim Haareschneiden schmerzte. Diese konnte kurz vor Ende der Hauptverhandlung am 00.00.0000 durchgeführt werden. Er möchte nach der Operation nunmehr in einem Friseursalon seiner Geschwister Anstellung finden. Aktuell bezieht er mit seiner Familie Bürgergeld. Mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte keine Probleme. In den letzten Jahren hat er gelegentlich einen Joint geraucht, den Konsum mittlerweile aber vollständig eingestellt. Der Angeklagte hatte aus seiner gescheiterten Selbstständigkeit Schulden in Höhe von mehreren tausend Euro. Er hat diese Schulden ausgeglichen, indem er sich den Betrag von einem guten Freund geliehen hat. Bei diesem muss er den Betrag zunächst nicht zurückzahlen. b) Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. II. Sache A. Feststellungen zur generellen Vorgeschichte 1. Feststellungen zum Verhältnis der Angeklagten zueinander Die Angeklagten kennen sich, seit O. 2006 mit seiner Mutter, wie H. schon zuvor 2004 mit seiner Familie, nach Deutschland und dort nach V. gezogen ist. Beide Familien kommen aus dem kurdisch-syrischen Grenzgebiet und haben in der Y. zeitweise in enger Nachbarschaft zueinander gewohnt. Dabei besuchten die beiden Angeklagten sowohl dieselbe Grund- als auch dieselbe Gesamtschule – allerdings in unterschiedlichen Jahrgängen. Der Angeklagte O. freundete sich mit dem Angeklagten H. und dessen Brüdern, den Zeugen A. und X. H., an; der Angeklagte H. nahm den jüngeren O. unter seine Fittiche und half ihm bei den Hausaufgaben. Als H. mit Erreichen der Volljährigkeit heiratete und eine eigene Familie gründete, sahen sich die Freunde deutlich seltener. Der Kontakt – auch der beiden Familien H. und O. zueinander – brach jedoch nie ab. Etwa im Jahr 2021 trafen sich H. und O. bei einer Wohnungsauflösung wieder und kamen erneut ins Gespräch. O. berichtete, dass er über einen größeren Geldbetrag verfüge; einen konkreten Betrag nannte er jedoch nicht. Der Angeklagte H. ging davon aus, dass O. zwischen 20.000,- und 30.000,- € angespart hätte und erhoffte sich, dass O. diesen Betrag in ein gemeinsames Geschäft einbringen würde. Die Angeklagten stellten sich zunächst gemeinsam vor, wie sie sich mit dem Geld, über das O. verfügte, mit einem eigenen Unternehmen selbstständig machen könnten. Dabei ging es darum, mit welcher Art von Geschäftsidee sich möglichst viel Geld verdienen lasse. Aus diesen Gedankenspielen folgten jedoch nie konkrete Planungen. Der O. hielt den H. über mehrere Monate mit pauschalen Zusagen bei Laune, ohne in konkrete Planungen einzusteigen. Nicht einmal das konkrete Gewerbe für die Selbstständigkeit stand zwischen den Angeklagten fest. Während H. sich eine Gebäudereinigung oder eine Autowäscherei vorstellte, träumte O. von einer eigenen Pizzeria. Dabei ging es beiden darum, jeweils als Chef in dem geplanten Gewerbe zu fungieren, um bei möglichst wenig eigener körperlicher Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen. Durch diese Gedankenspiele intensivierte sich der Kontakt zwischen den Angeklagten jedenfalls seit etwa 2021 wieder, wobei sie beinahe täglich miteinander telefonierten und sich auch häufiger trafen. Neben der Firmengründung versuchte der H., den O. auch davon zu überzeugen, sein Geld in die Kryptowährung „Bitcoins“ zu investieren, um es weiter zu vermehren. O., der tatsächlich nicht über besonders große Barmittel verfügte, vertröstete den H. ähnlich wie bei dem Gedanken an die gemeinsame Selbstständigkeit. Mit der Zeit bemerkte H., dass O. zumindest plante, sein Geld nicht nur auf legalem Wege als Pizzabote zu verdienen, sondern sein Einkommen durch die Entwendung und den Weiterverkauf von hochwertigen Pkw aufzubessern. Darauf wird unter 3. eingegangen werden. Er stellte auch fest, dass O. sich aus eher geringfügigen Anlässen in seine Wut hineinsteigerte und sich dabei zuweilen drastisch äußerte, beispielsweise derart, dass er anderen Personen den Tod wünschte. Letztendlich fand sich H. mit diesen Auffälligkeiten ab, da er – selbst in den (oben unter I.2.a)) benannten finanziellen Schwierigkeiten – hoffte, am Ende doch noch von dem Geld des O. profitieren zu können. Dabei war er bereit, sich an den nach seiner Kenntnis geplanten kriminellen Machenschaften des O. zu beteiligen, um wieder an Geld zu kommen. Er bot sich O., von dem er zu den geplanten Taten jedoch kaum nähere Informationen erhielt, mehrfach unterwürfig an und bettelte geradezu um Beteiligung an dessen kriminellen Geschäften, um seine Schulden bezahlen zu können, ohne „für irgendeinen Hund arbeiten gehen zu müssen“, wie er es selbst ausdrückte. 2. Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten O. Der Angeklagte O. verfügte über einen Führerschein und fuhr gerne und viel mit dem Auto, wobei er insbesondere hochklassige Autos als Statussymbole betrachtete. Aus seiner Sicht werden Menschen mit hochklassigen Autos von der Gesellschaft besser behandelt und mehr respektiert. Daher legte er Wert darauf, ein Fahrzeug einer angesehenen Marke im hochpreisigen Segment zu fahren. Im Jahr 2018 fuhr er einen M., für dessen Anschaffung er Geld zusammengespart hatte (hierauf wird im Folgenden unter B.1. noch eingegangen). Im Zeitraum 2022/2023 bis zu seiner Inhaftierung fuhr er einen C. mit dem Kennzeichen N01. Auch neben der Arbeit als Lieferant für Pizzerien und Dönerläden verbrachte er viel Zeit im Auto, zum Beispiel um sich mit dem Mitangeklagten H. beim Umherfahren zu unterhalten. Der Charakter des Angeklagten O. zeichnet sich durch paranoide, dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile aus. Er hat eine geringe Frustrationstoleranz, regt sich schnell über Dinge oder Personen, die ihn stören, auf und steigert sich in empfundene Ungerechtigkeiten hinein; dabei bekommt er regelrechte „Wutanfälle“. Dieser Groll lässt ihn dann nicht mehr los und er ist sehr nachtragend. Dabei reagiert er aber in Streitsituationen selbst nicht besonders impulsiv. Vielmehr nimmt er sich in der konkreten Situation eher zurück und es gelingt ihm, äußerlich betont ruhig und beherrscht aufzutreten. Zum Teil versucht er, durch ironische Kommentare seine Gelassenheit und eine gewisse Überlegenheit zu demonstrieren. Nach der unmittelbaren Konfrontation verfällt er jedoch in Rachephantasien, die ihn nicht mehr loslassen. Um das von ihm empfundene Unrecht zu rächen, malt er sich teilweise ganz konkret aus, wie er eine Person „bestrafen“ möchte. Dabei generalisiert er das selbst erlebte, ablehnende Verhalten einzelner Menschen, fällt Pauschalurteile über Menschen- und Bevölkerungsgruppen und urteilt sodann negativ über die gesamte Gruppe. So empfindet er Wut und Hass auf und Verachtung für sowohl das „deutsche Volk“, als auch auf bzw. für diverse andere Nationalitäten, beispielsweise „die Syrer“, „die Araber“ oder „die Türken“. Ein Anlass für Wut und Hassgefühle war das Fahrverhalten seiner Mitmenschen im Straßenverkehr, wobei er zum Teil geradezu pedantisch agierte. Es kam gerade mit Bezug zum Straßenverkehr mehrfach zu Streitigkeiten mit anderen Personen – nicht nur Autofahrern. Im Einzelnen konnte die Kammer folgende beispielhafte Vorkommnisse feststellen: a) Im September 2021 kam es im Rahmen der Tätigkeit des O. als Paketbote der Firma B. zu einem Zwischenfall im E.. Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte mit einem B.-Kastenwagen durch einen verkehrsberuhigten Bereich, in welchem das Haus der Eheleute und Zeugen P. liegt. Diese regten sich regelmäßig über Fahrer auf, die ihrer Einschätzung nach mit ihren Fahrzeugen zu schnell durch die „Spielstraße“ gefahren seien. Um Beweise zu sammeln, filmte der Zeuge P. auch den Angeklagten, als dieser am Haus der Zeugen vorbeifuhr. Der Angeklagte bemerkte den Vorgang, parkte den Lieferwagen am Straßenrand ab und stieg aus. Dann betrat er das Grundstück der Zeugen und machte selbst ein Foto vom Klingelschild der Familie P.. Der Zeuge P. filmte diesen Vorgang und auch die sich daran anschließende Auseinandersetzung mit dem Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei. O. reagierte auf das Filmen des Zeugen P. zunächst mit den Worten „Passiert was, sehen wir uns vor Gericht“. Im unmittelbaren Anschluss erklärte er dem Zeugen, dass dieser nach seiner Auffassung psychische Probleme habe, weil er ihn filme. Im Anschluss entwickelte sich eine Diskussion zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P. und dessen Ehefrau, der Zeugin P.. Angesprochen auf den von den Zeugen so empfundenen Verkehrsverstoß des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit regte O. selbst an, zur Klärung die Polizei zu rufen, was die Zeugin P. sodann tat. Während des Wartens auf den Streifenwagen stellte sich der Angeklagte mit demonstrativer Gelassenheit mit verschränkten Armen auf den Gehweg, unmittelbar vor die Grundstücksgrenze der Zeugen, und diskutierte weiter mit ihnen. Er äußerte gegenüber dem Zeugen P., dass dieser in die Psychiatrie gehöre. Während er äußerlich und auch stimmlich ruhig und gelassen blieb, wurde er innerlich erregt und brachte seine Wut durch Äußerungen wie: „ihr seid doch kaputt im Kopf, ihr seid doch nicht mehr normal“ zum Ausdruck. Er warf den Zeugen vor, „ausländerfeindlich“ und „AfD-Wähler“ zu sein. Als die Zeugin P., konfrontiert mit dem Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit, fragte: „Was machen wir denn?“, erklärte O.: „Eure Waffen sind in meiner Heimat – made in Germany“ und „Euer Leopard 2-Panzer ist auf meinem Heimatboden“. Als die Zeugin erwiderte, dass sie ihn als Paketboten, nicht als Türken, adressiere und sie genauso deutsche Paketboten ansprechen würde, verlagerte sich die Diskussion jedoch wieder zum Thema Straßenverkehr. Vom Aussteigen des O. bis zum Eintreffen eines Streifenwagens vergingen ca. acht Minuten, die der Zeuge P. in Bild und Ton mitfilmte. O. widersprach den Darstellungen der Zeugen und stellte einen Geschwindigkeitsverstoß seinerseits in Abrede. Er gab ironische Bemerkungen ab (z.B.: „Ich bin hier mit Lichtgeschwindigkeit hergefahren“, „ich habe das nicht in der Fahrschule gelernt, ich habe gar keinen Führerschein“). Auch wenn die Tonlage bei allen drei Beteiligten zwischendurch kurzzeitig leicht erregt wirkte, verlief die Diskussion insgesamt in einem ruhigen Tonfall. Auch die Körpersprache des Angeklagten war betont gelassen. b) Am 00.00.0000 gegen 08:51 Uhr befuhr der Angeklagte eine mehrspurige Straße. Dabei filmte er einen vor ihm fahrenden schwarzen PKW und sprach währenddessen mehrfach laut das Kennzeichen, namentlich „N02“, vor sich hin. Die Kammer ist überzeugt davon, dass er sich über das Fahrverhalten des Fahrers des benannten Pkw aufgeregt hatte und sich daher dessen Nummernschild einprägte, um gegebenenfalls gegen den Fahrer vorgehen zu können. c) Am 00.00.0000 sicherte der Angeklagte O. auf seinem Mobiltelefon WL. einen sog. Screenshot von dem sozialen Medium „Facebook“. Auf diesem sieht man mehrere Kommentare unter einem selbst nicht erkennbaren Post der Polizei V.. Der Nutzer mit dem Namen „XR.“ stellt unter diesem Post die Frage, ob die Polizei auch Taxifahrer kontrolliere, da diese in der Stadt rasen würden. Der Angeklagte, der bei „Facebook“ mit seinem Klarnamen („Q. O.“) und einem Foto von sich angemeldet war, nahm Bezug auf den Kommentar des Nutzers MQ. und schrieb dazu „Taxifahrer sind psychisch gestörte asoziale Unter Menschen“. d) Am 00.00.0000 sicherte der O. auf demselben Gerät einen weiteren Screenshot von „Facebook“. Darauf sind nur Kommentare eines selbst nicht erkennbaren Posts zu sehen. Er selbst hat dort unter seinem Klarnamen folgenden abfälligen Kommentar abgegeben: „RE MK UN CAS LUN = die fahren entweder mit erhöhter Geschwindigkeit oder sind Verkehrsbehinderung“. e) An einem nicht näher konkretisierbaren Tag vor der Tat vom 00.00.0000 ging der Angeklagte O. gemeinsam mit dem Angeklagten H. spazieren. Sie überquerten eine Straße in dem Moment, als ein mit höherer Geschwindigkeit fahrender Autofahrer sich der Stelle näherte. Der Autofahrer musste abbremsen, um eine Kollision mit den Angeklagten zu verhindern. Dabei hupte er diese an. Der Angeklagte O. regte sich heftig über das Hupen auf. Er rief laut, was denn mit dem Fahrer los sei, was es für einen Unterschied mache, ob er kurz bremsen müsse und dass er, der O., doch „Vorfahrt“ habe. Er steigerte sich in seine Wut hinein und beleidigte den Fahrer auf Türkisch mit Worten wie „Schwein“ oder „Missgeburt“. Der Autofahrer zeigte ihm im Vorbeifahren mit der Hand die „Scheibenwischer“-Geste. f) Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte gegen 15:49 Uhr die VB.-straße in V.. Es herrschte zähfließender Verkehr. Der O. fuhr eher langsam, um ein ständiges Beschleunigen und Abbremsen zu vermeiden. Als er eine sich vor ihm auftuende Lücke im Verkehr nicht sofort durch Beschleunigen schloss, wurde er von dem Fahrer eines Kastenwagens des OW. Handwerksbetriebs „VL.“ angehupt. Der Angeklagte fühlte sich zu Unrecht gemaßregelt. Er filmte während des Autofahrens den ihn überholenden Wagen, beklebt mit Reklame und der Telefonnummer der Firma, und rief sodann unter Nutzung dieser Nummer bei der Firma „VL.“ an, um sich zu beschweren. Dabei sprach er in ruhigem Ton mit einem Mitarbeiter und schilderte, dass er von einem Fahrer der Firma angehupt worden sei, weil er aus dessen Sicht zu langsam gefahren sei. Zudem habe der Fahrer ihn auch mit dem Handy aufgenommen. Er erklärte weiter, dass er nicht verstanden habe, warum der Fahrer gehupt habe. Der Mitarbeiter am Telefon versicherte ihm höflich, den Fahrer am nächsten Morgen darauf anzusprechen. Der Angeklagte bedankte sich und wies darauf hin, dass er unter seiner Nummer erreichbar sei, wenn noch etwas zu klären wäre. Ob der Fahrer den O. neben dem Hupen tatsächlich auch gefilmt hat, konnte nicht festgestellt werden. g) Am 00.00.0000 ab ca. 22:28 Uhr fuhr O. mit dem H. durch die Gegend, während sich die beiden Männer unterhielten. Während des Fahrens erblickte O. einen Streifenwagen mit einem Polizeibeamten am Steuer, der ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Er äußerte in ruhigem Tonfall zu H.: „Uh der hat Handy in der Hand, Polizist fährt Auto ... muss man in sein Kopf schießen, Bruderherz“. H. quittierte die Handlung des Polizisten mit „Missgeburt“. O. bekräftigte daraufhin seine vorherige Aussage („Wallah, muss man“). Er redete sich in Rage, wobei er im Ton allerdings leise und ernst klang: „Du wirst sehen, Bruder. Du wirst sehen ... sobald wir deren Köpfe schießen, ne, gibs Ruhe. Gibs Ruhe. Und denk nicht, dass wir erwischt werden“. Anschließend wechselten die beiden das Thema. h) Am 00.00.0000 telefonierte O. von 20:48 Uhr bis 20:51 Uhr mit H., während er mit dem Auto fuhr. Nachdem im Hintergrund zunächst ein längeres Hupen zu hören war, fragte der O. in lautem Ton, vom Mobiltelefon abgewandt, mehrmals „Was machst du da?“. Eine unbekannte männliche Stimme im Hintergrund, wohl die eines Fahrradfahrers, äußerte daraufhin in Bezug auf O. mehrmals „Autofahren mit Handy“. Dieser erwiderte daraufhin mehrmals in scharfem Tonfall „Fährst falsche Richtung ho“ zu dem Unbekannten. Der Unbekannte erwiderte mehrfach, O. solle gefälligst blinken. Der kurze Schlagabtausch, der sowohl von O. als auch von dem unbekannten Fahrradfahrer im gereizten Ton geführt wurde, endete damit, dass O. berichtete, „alles auf Handy“ zu haben. Beide warfen sich schließlich vor, dass ihr jeweiliger Verkehrsverstoß 150,- € und einen Punkt „kosten“ würde. Anschließend redete O. kurz mit H. am Telefon, sodann erhob er wieder die Stimme und rief, nicht ins Telefon, sondern wohl dem Fahrradfahrer zu: „Du bist ein Schwanz, weißt du das? Weißt du das? Du Scheiß Deutscher du“. H. lachte. Anschließend fragte er O., was bei ihm passiert sei. Dieser erzählte ihm: „Ja Bruder, Deutscher, Alter ja. Fährt falsch mit Fahrrad, verkehrte Richtung und dann guckt der mich an, dann macht er Faxen, fährt er wie LKW vor mir. Ja ne, ich schwöre Bruder, ich würd den in Kopf schießen und dann weiterfahren, Allah, Allah.“ Bei den letzten Worten überschlug sich seine Stimme. H. lachte nach dieser Schilderung nicht mehr, sondern erwiderte nur „ja“, woraufhin O. noch nachschob: „Wallah, hier wird … hier wird zu viele Leichen geben, Bruder.“ O. sprach dabei – bis auf das „Allah, Allah“ in recht ruhigem, aber ernstem und immer noch vom Streit leicht erregten Tonfall. Auch OX. „ja“ nach dem Satz mit dem Kopfschuss wirkte nicht mehr belustigt, sondern ernst und besorgt. Schließlich wechselten die Angeklagten das Thema. 3. Feststellungen zur kriminellen Vorgeschichte des Angeklagten O. Im Rahmen der Ermittlungen haben sich an diversen Stellen Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten O. ergeben. Dieser jobbte „schwarz“ als Pizzabote. O. wollte sich außerdem in den Besitz fremder hochpreisiger Luxusautos bringen und diese zu Geld machen. Er suchte beim Umherfahren nach geeigneten Fahrzeugen und plante, diese entweder zu stehlen oder diese den Haltern zu rauben, wobei er zur Anwendung von Drohungen oder Gewalt unter Anwendung von Hilfsmitteln wie Schusswaffen, Pfefferspray und Einhandmessern bereit war. Auch kurz vor seiner Festnahme führte er in seinem Mobiltelefon WL. eine Liste mit verschiedenen Fahrzeugen, wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass er sich gegen den Willen der Eigentümer in deren Besitz bringen wollte. Er hatte mehrere konkrete Pkw, darunter mindestens einen Geländewagen der Marke BT. sowie einen IQ., fälschlicherweise als „LL.“ benannt, ins Visier genommen und bereits deren Halter ausgekundschaftet. Zum hier mitabgeurteilten Raub des CP. des Zeugen TB. wird auf die nachstehenden Ausführungen unter B. verwiesen. Daneben hat der Angeklagte O. mindestens vier Mal seinen Pkw der Marke UP. aufgetankt, ohne die Tankfüllung zu bezahlen. Dabei verwendete er zum Teil gestohlene Kennzeichen. Zudem hatte der Angeklagte eine außergewöhnliche Affinität zu Schusswaffen. Konkret hat die Kammer Folgendes festgestellt: a) Im Sommer 2017 gestattete der Angeklagte O. seinem Freund, dem Zeugen X. H., dessen abgemeldeten NS. an seiner Wohnanschrift in der Tiefgarage abzustellen. Nachdem ihn seine Vermieterin darauf hingewiesen hatte, dass er keine fremden Fahrzeuge in der Tiefgarage abstellen dürfe, forderte O. den Zeugen H. mehrfach auf, seinen Pkw zu entfernen. Dem Zeugen X. H. gelang es nicht schnell genug, eine Abschleppmöglichkeit für das abgemeldete Fahrzeug zu organisieren. Aus Wut darüber, dass der Zeuge seinen Pkw nicht entfernte, begab sich der O. am 08.08.2017 zu dem Pkw in der Tiefgarage und beschädigte dieses erheblich. Er hebelte die Fahrertür auf, zerbeulte das Dach und zerkratzte den Lack am Dach, an der B-Säule an der Fahrertür, am Heck und an der Beifahrerseite. Dann schob er das Fahrzeug aus der Parkbox in Richtung der Ausfahrt. Als der Zeuge X. H. am 09.08.2017 zu seinem Pkw zurückkehrte, stellte er die Schäden fest und rief die Polizei, die ein Ermittlungsverfahren einleitete. b) Mitte September 2021 lieh sich O. von einem befreundeten Arbeitskollegen, dem Zeugen DD., dessen Pkw, einen DV.. Als DD. das Fahrzeug nach vier Tagen zurückforderte, verweigerte O. die Herausgabe. Er behauptete, er habe es in einer kostenpflichtigen Tiefgarage abstellen müssen und machte die Herausgabe von der vorherigen Zahlung von 100,- € abhängig. Der Zeuge war jedoch nicht bereit, diesen Betrag zu entrichten. O. drohte ihm daraufhin, er werde einen GPS-Sender an dessen PKW anbringen und ihn darüber finden; anschließend werde er ihn erschießen. DD. nahm diese Drohungen ernst, begab sich aus Angst um sein Leben zur Polizei und erstattet am 23.09.2021 Strafanzeige wegen Erpressung und Bedrohung. Die Zeugen PK VS. und POK VH. von der OW. Polizei suchten daraufhin die Wohnanschrift des O. auf, wo sie ihn zwar nicht antrafen aber von dessen Mutter, der Zeugin S. O., dessen Mobiltelefonnummer erhielten. Sie führten daraufhin telefonisch eine Gefährderansprache mit O. durch und befragten ihn zu den Vorwürfen. Dieser zeigte sich einsichtig, bestritt aber, die Drohungen geäußert zu haben. Im weiteren Verlauf meldete sich O. bei dem Zeugen DD. und gab ihm seinen Pkw zurück. Er zwang ihn dazu, in seiner Begleitung zur Polizei zu gehen und die Anzeige zurückzunehmen. Der weiterhin verängstigte Zeuge DD. gab dem nach und erklärte im Beisein des O. auf der Polizeiwache in der Y., er nehme seine Anzeige zurück. Die Zeugin POK´in YU. nahm den DD. zur Seite und befragte ihn nochmals in Abwesenheit des O.. DD. erklärte ihr daraufhin, dass er weiterhin auf der Strafverfolgung des O. bestehe, dieser ihn jedoch zur Rücknahme der Strafanzeige gedrängt habe. c) Der Angeklagte O. interessiert sich schon seit Jahren für das Thema Schusswaffen. Bereits auf seinem zuletzt 2015 benutzten Mobiltelefon AK. 5 hatte er neun Fotos von verschiedenen Schusswaffen gespeichert. Daneben fanden sich dort Fotos eines unbekannten jungen Mannes mit Maschinengewehr und tarnfarbener Militärkleidung, der vor einem Hubschrauber posiert. Auch auf seinem Mobiltelefon UQ. wurden diverse Schusswaffenfotos gefunden, gespeichert im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 und im März 2023. Es handelt sich um eine Anzahl von 36 Fotos, auf denen jeweils verschiedene Schusswaffen, zum Teil mit Munition, zum Teil von einer Person in der Hand gehalten, zum Teil in einem Koffer gelagert, abgebildet sind. d) Im Juni 2022 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von V. aus in die Türkei, in seine Geburtsstadt UW., und erwarb dort für ca. 3.000,- € eine funktionstüchtige Schusswaffe, nämlich eine schwarze halbautomatische Pistole, Waffenwerk HU., Typ IY., Waffen-ID-Nummer: N03, Kaliber GA. (die spätere Tatwaffe, dazu unter B. und C.) mitsamt mindestens 100 Schuss passender Munition. Hersteller der Munition ist die Firma XO. (MKE) in der Türkei, welche in Deutschland als Waffensystemlieferant bekannt ist, jedoch in Deutschland keine Munition vertreibt. Die Munition wurde 2022 hergestellt. Aufgrund der Prägung am Boden der Munition ist erkennbar, dass sie ursprünglich für eine rein militärische Nutzung durch Spezialeinsatzkräfte der türkischen Armee ausgegeben wurde. Den Waffenerwerb dokumentierte der Angeklagte in einer Ausgabenliste auf seinem Mobiltelefon in einer mit der Zahlenfolge „15350“ betitelten Notiz. Darin führte O. z.B. „600 Steuern + Versicherung“ und „200 Kader Handy“ auf. Seine Waffe, für die er 3.000,- € bezahlt hatte, führte er dort auf unter „3000 Arbeitsgerät“. Daneben findet sich die Position „Maut Österreich Griechenland 150“, möglicherweise bezogen auf Mautkosten für die Hin- und Rückfahrt in die Türkei. O. versteckte Waffe und Munition in der Motorkappe unter der Motorhaube und fuhr u.a. über Griechenland und Italien zurück nach Deutschland. In der griechischen Hafenstadt BP. (Fährverkehr nach Italien) wurde er mit seinem Pkw von mehreren Grenzbeamten kontrolliert. Die Waffe wurde jedoch nicht gefunden. Insgesamt legte der Angeklagte zur Erlangung der Waffe mit Munition eine Strecke von ca. 8.000 km zurück und wendete ca. 6.000,- € auf. Mit dieser Waffe beging der Angeklagte später die hier gegenständlichen Taten vom 00.00.0000 (dazu unter B.) und vom 00.00.0000 (dazu unter C.). Er verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz und zum Führen der Waffe, was ihm bekannt und bewusst war. e) Auch auf dem Mobiltelefon DE. des O. fanden sich mehrere Bilder des identischen Waffen-Motivs, alle gefertigt am 00.00.0000, 12:00 Uhr mittags. Darauf ist ein Schreibtisch zu sehen, auf dem neben gewöhnlichen Unterlagen mittig ca. 120 Munitionspatronen, eine schwarze Schusswaffe mit einem danebenliegenden Magazin sowie drei Autoschlüssel (darunter der Schlüssel zu dem FY. des Zeugen TB., dazu unter B.2.c)) ordentlich nebeneinander präsentiert werden. f) Wie bereits erwähnt suchte der Angeklagte nach hochwertigen Luxusautos, derer er sich bemächtigen wollte, um durch den Weiterverkauf Geld zu generieren. Er kundschaftete dazu deren Halter aus. Dabei griff er auch auf Personen zurück, gegen die er aus verschiedenen Anlässen einen Groll hegte, wobei die entsprechenden Vorfälle zum Teil viele Jahre zurücklagen. Neben dem Zeugen und Abschleppunternehmer T. (auf den Überfall auf diesen wird unter B. eingegangen) hatte der O. auch den Wagen des Abschleppunternehmers CU. aus V. im Visier. Dieser hatte 2014 einen alten ID. von O. abgeschleppt. In der am 07.02.2023 auf dem Mobiltelefon WL. des Angeklagten erstellten Notiz mit dem Titel „VT.“ finden sich hierzu folgende Einträge: „VT. Dienstag 13 Uhr Schluss und sein Pause ist um 10-11 Uhr Montag 12 Uhr Schluss Dienstag 1310 Uhr Schluss Mittwoch 15 Uhr Schluss Donnerstag 11 Uhr Schluss“ und „QE. Nach Feierabend geht er Gassi N05 LL.“ Das Kennzeichen „N05“ gehört zu einem IQ., welcher auf den CU. zugelassen ist und einen Wert von ca. 103.000,- € hat. In einer bereits am 02.01.2022 erstellten Notiz mit dem Titel „Arbeitsgerät“ findet sich weiter unten nach einigen Leerzeilen unter der Überschrift „Vermögen Erzielung“ folgende Liste: „FT. Cayenne MarkuZ VT. Flohr QE.: 1 Penner Mitarbeiter - 2 EP. LL. Irfan Alicante HL. Kahpa“ g) O. tankte mindestens vier Mal seinen Pkw auf, ohne dafür zu bezahlen: Bereits am 00.00.0000 und 00.00.0000 hatte der O. mit einem N06 UP. zwei Tankbetrügereien begangen. Er entwendete am 00.00.2018 das Kennzeichen „N07“ von einem Auto, welches in der HB.-straße, fußläufig zu seiner Wohnung in der XZ.-straße, in V. geparkt war. Mittels dieses Kennzeichens, angebracht an sein damaliges Auto, verhinderte er beim Tanken ohne zu bezahlen die Feststellung seiner Personalien. Das besagte Kennzeichen hat er im Nachgang des Raubüberfalls auf T. erneut benutzt, um nicht identifiziert werden zu können (dazu unter B.3.i)). Am 00.00.0000 filmte O. um 16:14 Uhr einen anderen jungen Mann, mutmaßlich einen Freund oder Bekannten von ihm, dabei, wie dieser an O.´ schwarzem UP. dessen Kennzeichen (N08) abschraubte und das Kennzeichen „N09“ anbrachte. Der junge Mann trug einen markanten hellgrauen Trainingsanzug der Marke NU., welcher an den Beinen seitlich schwarze Streifen aufwies. Um 16:41 Uhr am gleichen Tage filmte O., auf dem Beifahrersitz sitzend, denselben jungen Mann im grauen Trainingsanzug während der Fahrt am Steuer des UP.. Der Mann fragt O. in der Aufnahme, warum er das aufnehme. O. lacht nur und beendet die Aufnahme. Um 17:34 Uhr am gleichen Tage betankte der O. seinen schwarzen N06 UP., beschildert mit dem Kennzeichen „N09“, an der „OR.“-Tankstelle, KK.-straße, in der Y. für 124,- € und fuhr davon, ohne zu bezahlen. Bereits am 00.00.0000 hatte er an der „OR.“-Tankstelle, SO.-straße in der Y. mit seinem schwarzen N06 UP., beschildert mit dem Kennzeichnen „N09“, Treibstoff im Wert von 149,- € getankt, ohne zu bezahlen. Beide Taten wurden von der Videokamera an der jeweiligen Tankstelle aufgezeichnet. Die Tankstellen liegen ca. 1 km voneinander entfernt. Ungefähr auf halber Strecke zwischen ihnen befindet sich die Wohnanschrift des O.. B. Tat vom 00.00.0000 in V. (nur betreffend den Angeklagten O.) 1. Vorgeschichte a) Der Angeklagte O. fuhr im Jahre 2018 einen M. mit dem Kennzeichen N10, sein damaliges „Traumauto“. Er hatte es Anfang 2018 für 14.000,- € gekauft, wobei er 10.000,- € über zwei Jahre angespart und sich weitere 4.000,- € von einem Arbeitskollegen, ZY., geliehen hatte. Zur Sicherung dieses Kredits wurde der EP. zunächst auf den ZY. zugelassen. Am 00.00.0000 befuhr er mit diesem Fahrzeug nachts gegen Mitternacht den BN. in V., eine Straße, welche bekanntermaßen häufig von der OW. Raser- und Autotuner-Szene frequentiert wird. Er hatte sich zuvor zu Hause mit seinem Stiefvater gestritten und sich, wie bereits häufiger vorgekommen, über diesen aufgeregt. In einer Kurve verlor er aufgrund von Nässe und überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte frontal gegen einen Baum. Dies geschah mit einer derartigen Geschwindigkeit und Wucht, dass er nach dem Unfall das Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte und von der Feuerwehr aus dem Autowrack herausgeschnitten werden musste. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Fraktur der linken Augenhöhle sowie diverse Prellungen und Schürfwunden und musste vom 15.06. bis zum 00.00.0000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus bleiben. Hirnorganische Schäden erlitt er nicht. Der EP. erlitt einen Totalschaden. Die zur Unfallsicherung anwesende Polizei beauftragte ihr Vertragsunternehmen, das Abschleppunternehmen TB. aus V., mit der Bergung und Sicherstellung des EP.. b) Nach der Freigabe des Fahrzeugs verkaufte es der O. mit Vollmacht des QS. am 00.00.0000 noch vor Ort für den Betrag von 250,- € an das Abschleppunternehmen TB.. Als Käufer unterschrieb der Mitarbeiter „RR.“. Der Inhaber des Abschleppunternehmens, der Zeuge T., war an diesem Vorgang konkret nicht beteiligt. Jedenfalls war er an diesem Tag aber auch auf dem Abschlepphof anwesend und sah den O., sprach aber nicht mit diesem, sondern drehte sich weg und ging seinen eigenen Angelegenheiten nach. O. empfand dieses objektiv neutrale Verhalten des Zeugen TB. als Affront. Da er gerade erst aus dem Krankenhaus gekommen war, hatte er sich erhofft, dass der Zeuge ihm zumindest eine gute Besserung wünscht. Am 00.00.0000 verkaufte das Unternehmen TB. das Unfallfahrzeug in einem Bündel mit diversen anderen Fahrzeugen für insgesamt 2.150,- € an einen niederländischen Autohändler weiter. In einem solchen Fall wird bei der Firma TB. für jedes Fahrzeug ein separater Kaufvertrag erstellt, eingetragen wird jedoch der – hohe – Gesamtkaufpreis. Ob der O. im Nachgang von diesem Weiterverkauf und insbesondere dem Gesamtverkaufspreis Kenntnis erlangt hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls fühlte er sich im Nachhinein benachteiligt und betrogen. Er empfand den erzielten Verkaufspreis von 250,- € als zu gering und ärgerte sich darüber. Außerdem steigerte er sich in die kurze Begegnungssituation mit dem Zeugen TB. hinein. Er empfand es im Nachhinein so, dass der Zeuge ihn nicht gegrüßt und außerdem belächelt oder dafür ausgelacht habe, dass er seinen EP. für so wenig Geld verkaufen musste. Er zeigte sich schließlich überzeugt davon, dass der Zeuge es ihm gegönnt habe, dass er sein Auto durch den Unfall verloren habe. Daher schrieb er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Namen des Inhabers des Abschleppunternehmens mit vollem Namen – „T.“ – in sein Mobiltelefon in die Notiz „Persönliche Liste Höllenmenschen“ – eine Liste, in der er Namen, Telefonnummern und / oder Adressen von Personen sammelte, die ihn nach seiner Ansicht schlecht behandelt hatten und an denen er sich zu gegebener Zeit rächen wollte. c) In einer am 02.01.2022 erstellten, oder an diesem Tag auf seinem damals aktuellen Mobiltelefon synchronisierten Notiz mit dem Titel „meine Zitate“ schrieb O. auch einige Zeilen zu seinem Unfall: „Als erstes bedanke Ich mich an dem Polizist für die erste Hilfe An einem Unfall ist am meisten der Fahrer getroffen und wenn’s noch tote gibt dann ist sein Leben und sein Psyche im dunkeln Ich war auf dem Weg nach Hause Nässe und ein kleines Fehler hat mich schon ins schleudern gebracht das geht Blitz schnell dabei falsche Reflex schon ist Unfall Bin von MW. im Stadt los gefahren und aufm weg nach Hause Es war hauptsächlich die Neid der Armen, zornigen Menschen ich mit 21 einen M. zu besitzen macht viele grosse Augen deswegen war das Auto Schrott und habe keinen einzigen Bruch, nur Kratzer und blaue flecken Anstatt zu freuen da nur Sachschaden war wünschen die Höhlenmenschen dass ich nicht mehr laufen kann, dann in Knast sollte ich auch, Führerschein sollte lebenslang weg. Schade dass ich noch zucke zuletzt die Asozialen Kommentare“. Der Angeklagte O. fühlte sich, wie bereits dargestellt, häufiger benachteiligt oder falsch behandelt. Er reagierte dann nach außen aber nicht impulsiv, sondern blieb äußerlich eher ruhig und vermerkte sich die betroffenen Personen (z.B. in einer Notiz auf dem Mobiltelefon) für die Zukunft. Er ist mithin sehr nachtragend. Auch der aus seiner Sicht zu niedrige Ankaufspreis für den M. und das fehlende Mitgefühl des Inhabers des Abschleppunternehmens beschäftigten den O. so sehr, dass er den Zeugen T. nicht nur auf seine „Höllenmenschen“-Liste aufnahm. Er behielt ihn seit dem Vorfall im Sommer 2018 auch immer wieder im Blick, fuhr ihm von der Arbeitsstätte aus mit dem Auto hinterher, um seinen Wohnsitz zu finden und seine Gewohnheiten auszukundschaften. d) Der Zeuge TB. begann mit der Zeit, einen seiner Söhne, den Zeugen ED. TB., als Geschäftsführer und Nachfolger für ihn aufzubauen. Im Januar 2022 wurde der Zeuge T. 64 Jahre alt und wollte sich in den nächsten Jahren Schritt für Schritt aus dem Unternehmen zurückziehen. Als sein Leasingvertrag 2022 auslief, nahm er keinen neuen Leasingwagen über die Firma in Anspruch, sondern kaufte sich am Donnerstag, 00.00.0000, einen gebrauchten schwarzen CP., Baujahr 2016, für 49.000,- €. Das Kennzeichen lautete N11. Es sollte sein Pkw für den Ruhestand werden. Am Donnerstag und am Freitag benutzte er den Wagen für Besorgungen. Danach flog er mit seiner Ehefrau bis einschließlich Montag, 19.12.2022, in den Urlaub nach Spanien. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den Zeugen TB. in gewisser Regelmäßigkeit zur Durchführung seiner Rachephantasien beobachtete. Wie bereits erwähnt, erfasste O. den Zeugen T. auch unter der Überschrift „Vermögen Erzielung“ in einer weiteren Notiz auf seinem Mobiltelefon mit den Worten „FT. Cayenne“. Er bemerkte auf einer seiner „Erkundungsfahrten“ zwischen dem 00.00.0000 und dem Tattag, dem 00.00.0000, den Umstand, dass sich der Zeuge T. einen „neuen“ Pkw, den genannten CP., zugelegt hatte und fasste einen entsprechenden Plan, um ihm diesen Pkw zur Befriedigung seiner Rachegelüste und auch zur Erzielung von Geldeinkünften (durch Weiterveräußerung des Pkw), abzunehmen. Konkret plante er, den Zeugen T. beim Verlassen seines Hausgrundstücks unter einem Vorwand anzuhalten und ihm das Fahrzeug unter Einsatz seiner Schusswaffe zu rauben. 2. Die Tat a) Der Zeuge T. wohnte und wohnt mit seiner Ehefrau und zweien seiner Kinder in einem abgelegenen, freistehenden Einfamilienhaus in der LQ.-straße im Süden AQ.. Von der befestigten Straße „QG.-straße“ gelangt man nach ca. 400 m über einen schmalen geteerten Weg, die MG.-straße, zwischen Feldern und Wiesen auf eine Abzweigung der MG.-straße, die nach 200 m an der Einfahrt zum Grundstück der Familie TB. endet. Die beschriebene Abzweigung führt dabei nur zu dem Grundstück der Familie TB.. b) Am Tattag, dem 00.00.0000, begab sich der Angeklagte auf unbekannte Weise zur MG.-straße. Ob er sich öffentlichen Verkehrsmitteln zur Fahrt zu der abgelegenen Gegend bediente oder sich von einem Dritten, möglicherweise dem Mitangeklagten H., chauffieren ließ, konnte nicht festgestellt werden. Er zog sich eine gelbe Warnweste über und lief um 8:53 Uhr zu Fuß, bekleidet mit normaler Straßenkleidung und der gelben Warnweste, die MG.-straße an der Ecke zu der Straße „QG.-straße“ in Richtung des Anwesens der Familie TB. entlang. Er wurde dabei von der Überwachungskamera am Grundstück MG.-straße 503 aufgenommen. Die Ehefrau und die Kinder des Zeugen T. hatten das Haus an diesem Morgen bereits verlassen. Am Grundstück arbeiteten mehrere Gärtner, auch der Zeuge PK.. Gegen 9:15 Uhr wollte sich der Zeuge TB. auf den Weg ins Büro machen. c) Die ungefähre Zeit, zu der der Zeuge regelmäßig zur Arbeit fuhr, war dem Angeklagten aufgrund seines Auskundschaftens bekannt. Der Zeuge stieg in seinen CP. und fuhr auf die MG.-straße in Richtung „QG.-straße“. Kurz nach der ersten Abzweigung sah er am rechten Straßenrand den O. in seiner Warnweste stehen, der ihn gestikulierend zum Anhalten des Pkw brachte. Der Zeuge ließ das Fenster an der Beifahrerseite herunter und O. erklärte ihm von dieser Seite, dass er vom Forstamt sei und nach jemandem suche, der Säure an die Bäume geschüttet habe. TB. antwortete, dass er niemanden gesehen habe. Da ihm die Situation seltsam vorkam, fragte er den O., ob er dessen Ausweis sehen dürfe. O. bejahte und griff sich ruhig unter die Weste und in die schwarze Winterjacke, zog sodann aber keinen Ausweis, sondern seine schwarze Pistole der Marke BH. hervor, richtete sie sofort auf den im Pkw sitzenden TB. und lud die Waffe durch, während er auf den Kopf des Zeugen zielte, um den Zeugen einzuschüchtern und für den geplanten Raub des FY. gefügig zu machen. Um die Geste zu unterstreichen, sagte er dazu, dass die Waffe „kein Spielzeug“ sei. Er griff sodann durch das geöffnete Beifahrerfenster in den Wagen und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Diese war jedoch verriegelt. Sogleich forderte er den Zeugen unter weiterhin vorgehaltener Waffe auf, auszusteigen. Der von der Waffe erheblich beeindruckte Zeuge sah keine andere Wahl, als der Forderung nachzukommen. Er stieg aus dem Pkw, wobei er den Autoschlüssel im Schloss stecken ließ. O. ging mit schnellen Schritten um den Pkw herum auf die Fahrerseite zu dem Zeugen TB.. Dabei hielt er weiterhin seine Waffe auf den Zeugen gerichtet. Er forderte ihn sodann auf, seine Taschen zu leeren. Als TB. ihm sein Portemonnaie geben wollte, sagte er diesem, dass er es behalten dürfe. O. fragte ihn, wo der Autoschlüssel sei, worauf der Zeuge ihm sagte, dass dieser noch im Wagen stecke. TB. fragte O. während des Geschehens, worum es denn ginge und ob man die Sache nicht vernünftig regeln könne. O. sagte dazu nur „Auto“. Danach forderte O. ihn auf, sein Mobiltelefon herauszuholen und auf die Straße zu legen. Es handelte sich um ein modernes Smartphone der Marke ND. im Wert von 1.209,94 €. Der Zeuge TB. kam auch dem nach. O. gab ihm sodann auf, sich umzudrehen, weil es „splittern“ werde. Der Zeuge tat erneut wie befohlen. O. zielte auf das am Boden liegende AK., gab einen ersten Schuss darauf ab, verfehlte aber das Mobiltelefon. Der Zeuge hörte den aus seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuss. Er musste sich nach einer Schrecksekunde erst vergewissern, dass er noch lebte, da er davon ausgegangen war, dass der Angeklagte ihn töten wollte und der Schuss daher ihm galt. Er wurde erheblich traumatisiert. O. zielte nun noch einmal auf das Mobiltelefon und traf dieses im Bereich der Kameralinse. Zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss waren ca. 2 - 3 Sekunden vergangen. Sodann sagte O. nur noch in etwa: „Keine Polizei, sonst wird’s schlimmer. Ich melde mich bei dir, Herr FT.“. d) Er nahm das von der Kugel durchschlagene Mobiltelefon des Zeugen an sich, stieg in den CP., den er letztendlich verkaufen wollte, um den Erlös für sich zu behalten. Er fuhr gegen 9:30 Uhr davon. Dabei war er die gesamte Zeit über in vollem Umfang einsichts- und steuerungsfähig. 3. Tatnachgeschehen a) Der von den Geschehnissen erschütterte Zeuge T. begab sich danach zu Fuß zurück über die MG.-straße zu seinem Haus. Sein Mobiltelefon hatte der O. mitgenommen, TB. trug jedoch auch eine Smartwatch von „FO.“, die mit einer eigenen SIM-Karte passend zu der Mobiltelefonnummer des Zeugen verbunden war. Als er gerade Richtung Haus ging, rief ihn zufällig ein Mitarbeiter aus der Firma an. Der Zeuge nahm den Anruf auf seiner Smartwatch entgegen und erklärte, dass er überfallen worden sei. Er ließ sich zu seinem Sohn, dem Zeugen ED. TB., durchstellen und bat diesen, sofort nach Hause zu kommen. b) Währenddessen fuhr O. mit dem CP. und dem von einer Kugel durchschlagenen Handy des TB. über die Straße „QG.-straße“ davon. Über die Bundesstraße N12 gelangte er auf die Bundesautobahn N13 und fuhr dort in südliche Richtung (VK.). Auf Höhe der Anschlussstelle VD. warf er das Mobiltelefon des Zeugen während der Fahrt aus dem Fenster. Dieses flog durch die Luft und verfing sich in einem Gebüsch in etwa 2 m Höhe. c) Das moderne Mobiltelefon verfügte über die Funktion „AML“ (advanced EA. location). Dahinter steckt ein automatisiertes Notrufsystem, welches unabhängig vom Benutzerwunsch reagieren kann. Das System bemerkte die Beschleunigungswerte durch das Herauswerfen des Mobiltelefons aus dem Pkw. Es schickte in der „Annahme“, der Eigentümer des Mobiltelefons habe einen Unfall erlitten, eine Eingabeaufforderung auf das Display des Mobiltelefons, welche niemand mehr beantwortete, da das Mobiltelefon im Gebüsch hing. Sodann aktivierte das System die GPS-Daten und veranlasste selbstständig einen automatisierten Notruf, der bei der zuständigen Rettungsleitstelle ZR. um 9:37:N12 Uhr einging. Die Leitstelle empfing eine Bandansage mit dem sinngemäßen Inhalt, dass der Inhaber des ZT. einen Unfall gehabt habe und nicht auf die Eingabeaufforderung reagiere. Es wurden ferner der GPS-Standort des Mobiltelefons und die Mobiltelefonnummer des Zeugen TB. mitgeteilt. Der Mitarbeiter der Leitstellte rief daraufhin die angegebene Nummer des Zeugen T. an. Dieser konnte den Anruf – weiterhin auf dem Weg zurück zum Haus – über seine Smartwatch um 9:39:56 Uhr annehmen. Auf die Frage des Rettungsdienstmitarbeiters, ob er einen Unfall gehabt habe, erklärte der immer noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende Zeuge TB.: „Ja, ich darf darüber nicht sprechen, aber ich bin gerade überfallen worden“. Er erklärte im Verlauf weiter, dass er überfallen worden sei und dass auf sein Mobiltelefon zwei Schüsse abgegeben worden seien, er aber die Polizei nicht anrufen dürfe. Der Leitstellenmitarbeiter veranlasste dennoch einen entsprechenden Notruf an die Polizei. d) Während O. nach der Tat um 9:30 Uhr mit dem FY. davon fuhr, schrieb ihm der Angeklagte H. über die in dem Mobiltelefon UQ. genutzte Handynummer um 9:46 Uhr: „Salam bra, ich bin b(e)reit, Was und wo soll ich hinkommen?“. O. antwortete ihm um 9:53 Uhr, der Inhalt der Nachricht wurde jedoch gelöscht. O. schrieb H. an diesem Tag weiterhin um 10:07 Uhr, 11:21 Uhr und 11:43 Uhr, löschte den Inhalt dieser Nachrichten jedoch im Nachgang. In der Folge stellte der Angeklagte das Fahrzeug in einer Parkbox in der Umgebung eines Park & Ride-Parkplatzes am JF.-straße nahe seiner Wohnanschrift an der XZ.-straße in V. ab. e) Als der Zeuge T. an seinem Grundstück ankam, rief er dem Zeugen PK. zu, er solle das Tor öffnen. Er berichtete diesem, überfallen worden zu sein und informierte über das Mobiltelefon des PK. auch seine Ehefrau. Zeitnah erschienen dann die ersten Polizeikräfte, insbesondere die Zeugin PK´in JR., und der Zeuge ED. TB. am Wohnort. T. saß beim Eintreffen der genannten Zeugen zitternd und erheblich unter Schock stehend am Esstisch. Die Zeugin PK´in JR. alarmierte daraufhin einen Rettungswagen. Nachdem er sich etwas gesammelt hatte, berichtete der Zeuge T., was geschehen war. Gemeinsam mit den Zeugen PK´in JR. und ED. TB. ging er nochmal zum Tatort und zeigte der Polizei die genaue Stelle des Überfalls auf der MG.-straße. Er fand dabei noch einen Einkaufszettel, der ihm während der Tat beim Leeren der Taschen auf den Boden gefallen war. Im Bereich des Tatorts konnte die Polizei außerdem eine Patronenhülse des Fabrikats MKE sicherstellen. f) Da dem Täter, der den Zeugen T. bei dem Überfall mit „Herr FT.“ angesprochen hatte, der Vorname des Geschädigten bekannt war und da O. das Stichwort „Auto“ genannt hatte, ermittelte die OW. Polizei zunächst im geschäftlichen Umfeld des Abschleppunternehmens TB. – ohne Erfolg. g) Aufgrund der beim automatisierten Notruf mitgeteilten GPS-Daten konnte das Mobiltelefon des T. am 22.12.2022 in etwa 2 m Höhe in einem Gebüsch an der benannten A N13-Anschlussstelle gefunden werden. h) Durch die Firma EM. konnte der CP. zwei Tage nach der Tat, am 00.00.0000, in der Umgebung des Park & Ride-Parkplatzes am JF.-straße in V. geortet werden. Der Zeuge KHK IR. konnte das Fahrzeug am Vormittag des 00.00.0000 im nahen Umfeld des Parkplatzes rückwärts eingeparkt in einer Parkbox auffinden und sicherstellen. Der FY. wurde sodann – unter besonderer Sicherung für die noch zu erfolgende Spurensicherung – zu der Firma TB. eingeschleppt. i) Nachdem O. im weiteren Tagesverlauf bemerkt hatte, dass sich der FY. nicht mehr an seinem Parkplatz befand, wollte er herausfinden, ob dieser wieder im Besitz des Zeugen TB. war. Dafür wollte er zur Wohnanschrift des TB. in der MG.-straße zurückkehren, um nachzusehen, ob sich das Fahrzeug auf dem Hausgrundstück befand. Zudem beabsichtigte er, dieses mittels des in seinem Besitz befindlichen Schlüssels erneut an sich zu bringen. Um nicht identifiziert werden zu können, montierte er zuvor das bereits im Jahr 2018 zum Tankbetrug von ihm in der Nähe seiner Wohnung entwendete Kennzeichen „N14“ an seinen N06 UP. und fuhr sodann mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten am Vorabend des 00.00.0000 zum Grundstück der Familie TB.. Er parkte seinen Pkw in unmittelbarer Nähe des Eingangstores und stieg aus, um sich nach dem FY. umzusehen. Gegen 17:55 Uhr kam der Zeuge BS. TB., ein weiterer Sohn des T., mit seinem Pkw nach Hause zu dem Familiengrundstück. Er sah den schwarzen UP. und eine Person, die ausgestiegen war, unmittelbar vor dem Tor stehen. Als O. und seine Begleitung den Zeugen entdeckten, stieg O. schnell wieder ein und fuhr mit seinem UP. mit hoher Geschwindigkeit an dem Zeugen vorbei zurück Richtung „QG.-straße“. Der Zeuge BS. TB. versuchte sich das Kennzeichen einzuprägen, vertat sich jedoch mit dem letzten Buchstaben und notierte „N15“; die folgende Zahlenkombination konnte er sich gar nicht einprägen. j) Die OW. Ermittler holten zu der am Tatort sichergestellten Patronenhülse ein Behördengutachten des Bundeskriminalamts ein. Aus dem Gutachten vom 23.01.2023 ergibt sich, dass die gefundene Hülse den Bodenstempel „MKE 9 P 22“ trägt und von der türkischen Firma XO., Herstellungsjahr 2022, stammt. Die Hülse wies Spuren eines Verfeuerungsvorgangs in einer Selbstladepistole sowie Spuren mehrfacher Lade- und Entladevorgänge auf. Das Bundeskriminalamt vergab eine Sammlungsnummer und speicherte die Waffenspuren in seiner Sammlung. k) Der Raub unter Einsatz der Schusswaffe hat den Zeugen T. erheblich und nachhaltig traumatisiert. Unmittelbar nach der Tat stand er derart unter Schock, dass er von Sanitätern behandelt werden musste. Aufgrund der Nennung seines Vornamens durch den Täter und der Ankündigung des O. sich zu melden – auch gepaart mit den Beobachtungen des BS. TB. vom 00.00.0000 – erfasste sowohl T. als auch dessen Familie Angst und Unsicherheit im eigenen Haus. Die gesamte Familie flüchtete sich deshalb nach der Tat für einige Tage ins Ausland. Selbst in den Wochen danach schliefen die Kinder noch außerhalb, da sie sich im elterlichen Haus nicht sicher fühlten. Die Familie tauschte aufgrund des ebenfalls abhanden gekommenen Schlüsselbundes sowohl im Haus als auch im Unternehmen sämtliche Schlösser aus. T. beauftragte zudem einen privaten Sicherheitsdienst, der das Grundstücks bewachte, und stellte zeitweise eine Streifenwagen-Attrappe auf seinem Grundstück auf. Selbst zur Zeit der Hauptverhandlung im Herbst 2023 bediente sich der Zeuge T. aus Furcht immer noch des Sicherheitsdienstes. Insgesamt hat er finanzielle Aufwendung in Höhe von ca. 30.000,- € für Sicherheitsmaßnahmen investiert. Auch mental litt und leidet T. noch immer unter dem Überfall. Durch die bereits dargestellten Umstände war er in Angst über eine neuerliche Kontaktaufnahme durch den Täter. Sowohl er selbst als auch die anderen Familienmitglieder beobachteten ihre Umgebung daher stets sehr aufmerksam und ängstlich, fühlten sich schnell beobachtet oder verfolgt, zum Beispiel im Straßenverkehr. Der Zeuge TB., der als selbstbewusster Geschäftsmann sein Abschleppunternehmen geleitet hatte, veränderte durch die Todeserfahrung bei der Tat, durch das Gefühl des Ausgeliefertseins und durch die als andauernd empfundene Bedrohung sein ganzes Wesen. Er wurde zu einem selbstunsicheren, ängstlichen Menschen. Gebeutelt von Panikattacken und Schlafstörungen begab sich der Zeuge T. zur Behandlung in eine sog. Trauma-Ambulanz. Erst einige Wochen nach der Tat konnte er schrittweise wieder in die Arbeit einsteigen. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Herbst 2023 war er weiterhin in psychologischer Behandlung und litt fast ein Jahr nach der Tat und trotz der Inanspruchnahme psychologischer Hilfe weiter unter Schlafstörungen und Panikattacken. Die Tat hat daneben eine weitere einschneidende Folge für die Familie TB.: Die Familie will das Haus an der MG.-straße verkaufen, da T. das bei jedem Verlassen des Grundstücks zwingende Passieren des Tatorts auf der MG.-straße nicht ertragen kann. C. Tat vom 00.00.0000 in ZB. 1. Die Vorgeschichte a) Der im Alter von 58 Jahren Getötete PQ. UB. wohnte im QQ. Stadtteil HA. in der sogenannten VW., QY.-straße Nr. 81. Bei der VW. handelt es sich um eine Großsiedlung in der Nähe der HT.-Universität, die zu großen Teilen aus Wohnhochhäusern besteht. Die Wohnung des UB. befand sich in einem solchen Wohnhochhaus, einem großen Gebäudekomplex mit drei direkt an der Straße „QY.-straße“ liegenden Tiefgaragen. UB. arbeitete für die Kundenhotline der WV. in der VX.-straße 94 in der Y.. Er war ca. 185 cm groß und drahtig. Obwohl er körperlich gesund war, wäre er im Mai 2023 über die Regelungen zur Altersteilzeit in den vorzeitigen Ruhestand gegangen. UB. war sowohl auf der Arbeit als auch im Privatleben eine eher zurückgezogene Person ohne enge Freunde. Während der Coronazeit freundete er sich jedoch ein wenig mit einigen Mitarbeitern, u.a. dem Zeugen NW. an. Er war in seiner Art recht direkt, wirkte mitunter auch arrogant auf Außenstehende. Wenn es um seine Rechte, z.B. als Arbeitnehmer, ging, beharrte er auf seinem Standpunkt. Der an strengen Routinen festhaltende UB. fuhr stets zur selben Zeit mit seinem Pkw EP. TT, Kennzeichen N16, zur Arbeit, welche er um 9:00 Uhr begann. Er hatte immer seinen schwarzen Rucksack dabei. Auch die Pausen verbrachte er immer zur gleichen Uhrzeit und machte dementsprechend zur gleichen Zeit Feierabend. Seinen Pkw parkte er in einer der Sammelgaragen am QY.-straße. Es handelte sich um drei nebeneinanderliegende Tiefgaragen (bezeichnet mit den Buchstaben F, G und H) für den angrenzenden Wohnblock, welche mit der Einfahrt direkt zum QY.-straße liegen. Auf dem Dach der Tiefgaragen befinden sich ebenfalls Stellplätze. Am hinteren Ende der Garagen führt eine kleinere, etwas höher gelegene Parallelstraße entlang zu dem Gebäudekomplex – parallel zum QY.-straße an der vorderen Seite der Garagen. UB. nutzte den von ihm gemieteten Stellplatz Nr. 5 unten in der mittleren Tiefgarage G. Der Stellplatz befand sich dort etwa mittig auf der rechten Seite der Tiefgarage (von der Toreinfahrt her gesehen). Das Rolltor zur Verriegelung der Einfahrt über den QY.-straße war im März 2023 bereits seit mehreren Monate defekt. Es stand zu dieser Zeit immer offen. b) Am Morgen des 00.00.0000 fuhr der UB. wie üblich gegen ca. 8:15 Uhr zur Arbeit nach V.. An der Kreuzung VX.-straße/XZ.-straße in V. begegnete er dem Angeklagten O., welcher in seinem schwarzen UP. (Kennzeichen: N01) in der Nähe seiner Wohnanschrift unterwegs war. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden, deren Anlass nicht geklärt werden konnte. UB. betätigte in Richtung des O. dabei die Lichthupe. Die Kammer hält es für wahrscheinlich, dass es Unstimmigkeiten über das Fahrverhalten im Straßenverkehr gegeben hat. O. glaubte, von UB. mit dessen Smartphone fotografiert worden zu sein. Entsprechende Fotos oder Videos konnten jedoch später nicht auf dem Mobiltelefon des UB. festgestellt werden. O. war aufgrund dieser Auseinandersetzung und des Eindrucks, fotografiert zu werden, so aufgebracht, dass er dem UB. mit dem Pkw bis zum Parkplatz am NP. in der VX.-straße folgte. Dabei fotografierte O. um 8:51 Uhr den EP. des UB. von hinten beim Befahren des öffentlich zugänglichen Bereichs des Parkplatzes an der VX.-straße. Dort befinden sich mehrere Geschäfte, u.a. ein „GT.“-Supermarkt und direkt angrenzend das Gebäude der WV. mit dahinter liegendem eigenem Mitarbeiterparkplatz mit Parkdeck. c) Während UB. durch die Schranke und auf dem Telekomgelände auf das Parkdeck fuhr, parkte O. auf dem angrenzenden öffentlichen Parkplatz vor dem Supermarkt und begab sich zu Fuß auf die Suche nach UB., um ihn zur Rede zu stellen. Vom öffentlichen Parkplatz konnte er zu Fuß über eine Treppe in den Bereich des Parkdecks der WV. gelangen. Er fertigte um 8:55:33 Uhr mit seinem Mobiltelefon mehrere Fotos vom geparkten EP. des UB. im Parkdeck. Er fand UB. sodann zu Fuß auf dem Weg vom Parkdeck zum Eingang des Telekomgebäudes wieder und sprach ihn an. Er forderte ihn dazu auf, das vermeintlich gefertigte Foto von ihm – dem Angeklagten – zu löschen. UB. ging darauf nicht ein, sondern lief weiter Richtung Gebäudeeingang. O. wiederholte immer wieder sinngemäß: „Du musst das Foto löschen“. UB. ging einfach weiter und erwiderte in etwa: „Wir können das mit der Polizei klären“. UB. sprach zwar in ruhigem Tonfall, wirkte aber auch bestimmend und etwas arrogant. Um zu seinem Recht zu kommen, wählte O. sodann mit seiner Mobilnummer N17 um 8:56 Uhr den Notruf, lief weiter hinter UB. her und redete auf ihn ein. Unmittelbar vor dem Gebäude angekommen trafen die beiden auf den Zigarette rauchenden 1,91 m großen Zeugen NW. und blieben stehen. Während der folgenden Diskussion stieß ein weiterer Telekommitarbeiter, der über 2 m große Zeuge MD., zum Geschehen dazu. Der 168 cm große O. war durch das Erscheinungsbild und das Auftreten von UB., NW. und MD., allesamt deutlich größer als er, nicht eingeschüchtert; vielmehr bestand er auf seinem vermeintlichen Recht. d) Das Gespräch während des Telefonats des O. mit dem Notruf verlief wie folgt: O. zu UB. provozierend: „Das klär ich mit dir." UB. gleichgültig: „Ja" O. zu UB. in bestimmendem Tonfall: „Das klären wir, ne?" UB. erneut gleichgültig: „Ja" Polizei: „Notruf der Polizei, wo ist der Einsatzort?" O. in ruhigem Tonfall: „Hallo, guten Tag. Mein Name ist O.." Polizei: „Wo sind Sie bitte?" O.: „Ich wurde von einem Autofahrer fotografiert." Polizei: „Ja." O.: „Und äh, der denkt sich ähm, irgendetwas, was ich falsch gemacht hab. Jetzt steht der vor mir und sagt der, er hat die Polizei gerufen..." Polizei (unterbricht): „Welche Straße denn?“ (…) Polizei: „Ok, und weshalb will er die Polizei gerufen haben?" O.: „Der steht vor mir und hat äh..." Polizei (unterbricht): „Der hat Sie fotografiert, das hab ich verstanden. Aber weshalb hat er denn jetzt die Polizei gerufen? Was ist denn jetzt das Anliegen, wo wir da helfen können als Polizei? Warum brauchen Sie uns? O. zu UB.: „Warum hast du Polizei gerufen? Ja, jetzt frag ich dich." UB. auffordernd: „Erzähl!" O. zu UB.: „Ja die Polizei fragt, warum hast du Foto von mir gemacht?" UB. ruhig, aber bestimmt: „Wer bist du?" O. zu UB.: „Wer bist du denn, dass du von mir Foto machst?" UB. nochmal monoton: „Wer bist du?" O. zu UB.: „Wer bist du denn?" UB.: „...(unverständlich) geistesgestört" O. zu UB. mit erhobener Stimme: „ICH bin geistesgestört? Du machst einfach Foto von mir..." UB.: - lacht - Zeuge MD.: „Sind Sie Mitarbeiter hier?" O.: „Der macht auf der Straße Foto von mir." Polizei: „Ja, das hab ich verstanden, Foto von Ihnen kann er ja machen. Er darf´s halt nur nicht veröffentlichen." O. zu UB.: „Ja dann lösch das." Zeuge MD. erneut: „Sind Sie Mitarbeiter hier?" O.: „Macht der Foto von mir." Zeuge MD.: „Sind Sie Mitarbeiter hier?" O. vehement: „Er macht Fotos von mir!" Polizei: „Also brauchen Sie jetzt die Polizei, ja oder nein?" O.: „Nee, nee. Ich hab Sie verstanden." Polizei: „Können Sie einmal mit mir reden, jetzt bitte." O.: „Ja." Polizei etwas ungehalten: „Ja, das ist ne Notrufleitung. Wir können jetzt hier nicht ewig plaudern. Deswegen die Frage: Brauchen Sie jetzt die Polizei, ja oder nein?" O. schweigt kurz, antwortet dann ruhig und reserviert: „Anscheinend nein, wie es aussieht…" Polizei (unterbricht): „Anscheinend nein, ok. Sonst rufen Sie nochmal an, ja? Alles klar." O.: „Danke sehr. Tschüss." Polizei: „Ja, bitte. Tschüss.“ Der Tonfall aller Beteiligten an dieser Diskussion blieb weitgehend ruhig. UB. ließ die Fragen des O. konsequent und ruhig an sich abprallen. O. selbst blieb auch ruhig, fokussierte sich aber stark auf den UB.. Keiner der beiden wollte nachgeben. O. spiegelte die arrogante Art des UB. wider und zeigte eine Art „überhebliches Lächeln“, obwohl er ersichtlich nicht das bekam, was er wollte. Auf die Fragen des Zeugen MD., ob er Mitarbeiter sei, ging der Angeklagte nicht ein. MD. beschloss zur Klärung der Situation daher, ins Gebäude zu gehen und den Pförtner zu holen. e) Auch UB. und NW. gingen, da sie ab 9:00 Uhr arbeiten mussten, anschließend in das Gebäude. Eine Verabschiedung oder förmliche Beendigung des Gespräches mit O. gab es nicht. Er wurde letztlich allein draußen stehen gelassen. NW. und UB. achteten nur darauf, dass die Tür hinter ihnen zu ging und O. nicht ins Gebäude gelangen konnte. Als der Zeuge MD. nach einer erfolglosen Suche des Pförtners nach ein paar Minuten allein wieder vor das Gebäude trat, war der Angeklagte verschwunden. UB. und NW. begaben sich jeweils zu ihren Arbeitsplätzen. Um 9:41 Uhr schrieb der Zeuge NW. dem UB. sodann eine E-Mail mit dem Betreff „Zwischenfall“ und fragte ihn, ob es „neue Erkenntnisse“ gebe. UB. antwortete um 9:55 Uhr: „Nicht wirklich. Ich bin überhaupt nur draußen geblieben, um zu hören, wie er das mit der Polizei klärt ... also wie er sich zum Casper macht. ;-)“. NW. antwortete zeitnah, er habe „Puls gehabt“ und sei bereit gewesen. UB. erwiderte: „Saubere Arbeit Kollege! ;-) Zumindest hat er gelernt, dass er keine Frage zu stellen hat. Das hoffe ich zumindest. *LOL* ;-)“. NW. teilte im Anschluss seine Einschätzung zu O., dass dieser „tatsächlich noch harmlos, nur hartnäckig“ gewesen sei. Er gab zu bedenken, dass es auch Leute gebe, die es „hätten eskalieren lassen oder schnell noch Verstärkung gerufen hätten“. UB. stimmte dieser Einschätzung zu und ergänzte „Ich bin in solchen Situationen sofort auf Spannung und ‚bereit‘“. f) Der Angeklagte O. war mit dem Ausgang der Auseinandersetzung vor dem NP. unzufrieden. Er fühlte sich – wie des Öfteren – ungerecht behandelt und – im wahren Sinne des Wortes – „stehen gelassen“. Gekränkt zog er sich zunächst von dem Gebäude zurück. Um seiner Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen, schrieb er den Spruch „Fck Btchs gt money – fck die Plz – fck das System“, also sinngemäß „Scheiß auf Frauen, ich habe Geld – Fick die Polizei – fick das System“, auf eine dreckige Heckscheibe und fertigte um 9:32:18 Uhr ein Foto davon mit seinem Mobiltelefon WL.. Die Art und Weise, wie er am Morgen des 00.00.0000 behandelt worden war, ließ den O. nicht los. Er fühlte sich nicht nur von UB., sondern auch von der deutschen Polizei nicht ernst genommen und wähnte sich als Verlierer der Auseinandersetzung mit UB., dessen Abgeklärtheit, Ruhe und „Standhaftigkeit“ er zugleich auch bewunderte bzw. beneidete. Er steigerte sich in die Situation hinein, ihn überkam das Gefühl, von der Gesellschaft insgesamt ungerecht behandelt zu werden, was ihn weiter wütend machte. Dabei kochte auch seine Wut und Verachtung für „das deutsche Volk“ wieder hoch, dem er pauschal misstraute und „nur Dunkelheit“ gönnte. Um sein Gesicht nach dieser Auseinandersetzung zu wahren und seine aufgekommenen Rachegelüste zu befriedigen, beschloss er, den UB. zu töten. Dazu wollte er seine im Sommer 2022 erworbene BH. Pistole benutzen. g) Am 00.00.0000 kaufte er in der Umsetzung seines Plans in dem Einzelhandelsgeschäft „K. EY. GmbH US-Navy-Shop“, CI.-straße 2 in V., ein Paar gebrauchte Militärhandschuhe zu einem Preis in Höhe von 19,- €. Bei diesen Fingerhandschuhen kann man die Spitze des Zeigefingers abtrennen, um so durch ein genaueres Gefühl am Zeige-/Abzugsfinger eine Schusswaffe präziser bedienen zu können. Daher werden diese Spezialhandschuhe beim Militär eingesetzt. h) Der Angeklagte O. lauerte UB. zwischen dem 02.03. (Donnerstag) und dem 00.00.0000 (Montag) mehrfach nachmittags vor dem NP. auf und versuchte, ihm bis nach Hause zu folgen. Da der UB. mit seinem EP. TT recht schnell unterwegs war, schaffte O. es erst am 00.00.0000, ihm bis zur Tiefgarage am QQ. QY.-straße zu folgen. So erfuhr er vom Parkplatz des UB. in der Tiefgarage G. An diesem Abend (00.00.0000) hatte er seine Schusswaffe jedoch nicht dabei. Er machte sich zur Umsetzung seines Tötungsplans mit den Örtlichkeiten am Wohnort des UB. in ZB. vertraut und hielt sich ab spätestens 18:26 Uhr in der Umgebung der Tiefgarage G in der VW. auf. In der Garage stehend, rief er den Angeklagten H. auf dessen Mobiltelefonnummer N18 um 19:09:21 Uhr (für 81 Sekunden) und um 19:12:10 Uhr (für N12 Sekunden) an. Dazwischen führte O. um 19:10:57 Uhr für 53 Sekunden ein Telefonat mit dem Zeugen A. H., einem Bruder des Angeklagten H.. Was O. den Gebrüdern H. aus der Tiefgarage heraus am Abend vor der Tat mitgeteilt hat, konnte die Kammer nicht im Detail feststellen. O. berichtete dem Angeklagten H. aber jedenfalls davon, dass er eine „Adresse herausgefunden“ habe und „eine Sache klären“ müsse, bevor es dann mit dem gemeinsam geplanten „Business“ losgehen könne. Dass oder inwieweit er H. über seine konkreten Pläne zur Tötung des UB. in Kenntnis setzte, ließ sich nicht feststellen. 2. Die Tat a) Am Morgen des 00.00.0000 packte O. seinem Plan entsprechend seine aufmunitionierte Schusswaffe BH. ein und fuhr mit seinem UP. N06 Modell zum QY.-straße nach ZB.. Er parkte seinen Wagen unmittelbar vor der Bushaltestelle „ZZ.-straße“ in der Nähe des Eingangs zur Tiefgarage G. Er wartete entsprechend seines Tötungsplans in der Nähe der Tiefgarage im Verborgenen auf den UB., von dem er wusste, dass er um diese Zeit zu seinem Pkw in der Tiefgarage gehen würde, um zur Arbeit nach V. zu fahren. Es kam ihm darauf an, UB. zu überraschen, um ihm keine Chance zur Flucht, zur Gegenwehr oder zum Holen von Hilfe zu lassen. b) UB. begab sich gegen 8:12 Uhr durch das offenstehende Rolltor am Vordereingang in die Tiefgarage, wobei er wie immer seinen schwarzen Rucksack dabeihatte. Er setzte sich in seinen auf Stellplatz Nr. 5 mit der Front nach vorne eingeparkten EP. TT, also mit Blick zur Wand der Garage, und startete um 08:12:52 Uhr den Motor. O. hatte sich bis dahin versteckt gehalten, um den UB. – wie bereits ausgeführt – überraschen und mit gezielten Schüssen töten zu können. Er trat in den Mittelkorridor der Tiefgarage und begann in Tötungsabsicht zielgerichtet von hinten durch die Heckscheibe des EP. TT auf den auf dem Fahrersitz sitzenden, sich keines Angriffs auf ihn versehenden UB. zu schießen. Wie geplant benutzte er die Waffe BH. GA. mit der entsprechenden Munition der Firma MKE. Ob er dabei auch die am 00.00.0000 erworbenen Militärhandschuhe – oder (ggf. darüber) ein weiteres Paar (schwarzer) Handschuhe – trug, konnte nicht sicher festgestellt werden. Während er sich in einem Halbkreis von hinten der Fahrerseite des EP. TT näherte, gab er in schneller Abfolge fünf Schüsse auf UB. ab. Vier von fünf Schüssen trafen diesen in den linken Oberkörperbereich, ein Schuss blieb in der Rücksitzlehne des EP. TT stecken. Die vier Kugeln verletzten UB. am linken seitlichen und rückwärtigen Brustkorb und am linken Oberarm. Mehrere Kugeln eröffneten dabei die linke Brustkorbhöhle; der Herzbeutel wurde an gleich drei Stellen eröffnet. Auch beide Herzkammern wurden durch die Schüsse großflächig eröffnet. UB. schaffte es noch, den Kopf nach links zum Fenster der Fahrerseite zu drehen, um reflexartig zu schauen, was passierte. O. trat sodann nah an die Fahrerseite heran, sah UB. also direkt ins Gesicht und feuerte in wiederum schneller Abfolge zwei weitere Schüsse aus kurzer Entfernung in dessen Gesicht bzw. auf den Kopfbereich ab, um sicherzustellen, dass UB. verstarb. Die Kugel des insgesamt sechsten Schusses, abgegeben aus der Nähe des Fahrerfensters, traf den rechten Hals des UB. – dieser hatte seinen Kopf wie beschrieben nach links Richtung Fenster gedreht – und zerfetzte den rechtsseitigen Kopfwendemuskel. Das Glas der Fahrertür zersplitterte und fiel zum Teil herunter. Den letzten, insgesamt siebten Schuss gab der Angeklagte aus wenigen Zentimetern Entfernung ohne Scheibe dazwischen unmittelbar in das Gesicht des UB. ab. Die Kugel schlug in der linken Unterlippe ein, brach den Unterkiefer und platzte dabei auseinander, so dass mehrere Schnittwunden im Mundbereich des UB. entstanden. c) O. traf sein Ziel, den Getöteten UB., insgesamt mit sechs von sieben abgegebenen Schüssen. UB. verstarb binnen weniger Minuten durch Verbluten nach innen. In seiner linken Brustkorbhöhle gerann mehr als ein Kilogramm Blut. Die Heckscheibe und die Beifahrerscheibe wurden beschädigt, aber blieben anders als das Glas der Fahrertür in der Fassung. Sie zersplitterten erst später und fielen zum Teil zu Boden, als Polizeibeamte den Pkw untersuchten und dabei Türen und Kofferraumklappe öffneten und wieder schlossen. Ob UB. mit dem Oberkörper nach dem letzten Schuss bereits nach rechts Richtung Beifahrersitz kippte, oder ob der Leichnam in den folgenden Stunden, etwa durch das Gewicht des geronnenen Blutes, schräg nach vorne rechts kippte, konnte nicht festgestellt werden. d) Die Schussabgaben hallten in der Tiefgarage wider. Die Schüsse wurden daher von der Zeugin CF. und dem Zeugen XM. gehört. Die Zeugin CF. wohnte im Haus QY.-straße 79, im gleichen Gebäudekomplex wie Haus Nr. 81, in dem UB. wohnte, und befand sich zur Zeit der Tat in ihrer Wohnung. Der Zeuge XM. war ebenfalls Anwohner dieses Gebäudekomplexes. Er lief zur Tatzeit auf der Parallelstraße zum QY.-straße an der Rückseite der drei Garagen vorbei zu seinem Pkw. Beide Zeugen vermuteten, dass es sich um Schussabgaben von Jägern, die im jenseits der Straße liegenden Wald jagten, oder um von Jugendlichen gezündete Knallkörper handeln würde. e) O. begab sich unmittelbar nach den letzten Schüssen aus der Tiefgarage heraus. Nach dem Mobiltelefon des UB., welches sich in seinem Rucksack auf dem Beifahrersitz befand, suchte er nicht. Auch ansonsten interessierte er sich nicht weiter für den Pkw des UB. oder für dessen Sachen. Er ging schnellen Schrittes, aber trotzdem relativ ruhig aus der Tiefgarage nach rechts auf dem QY.-straße davon. Als er an der letzten Garage vorbeiging, befand sich der Zeuge XM. auf der Parallelstraße etwa auf gleicher Höhe und konnte den O. über einen Trampelpfad, der an der Seite der linken Tiefgarage (vom QY.-straße aus gesehen) die Parallelstraße mit dem QY.-straße verbindet, aus ca. 15 m Entfernung für 2 - 3 Sekunden sehen. Obwohl er vorher die Schussgeräusche gehört hatte, kam ihm der O. in diesem Moment nicht verdächtig vor. Er wirkte auf den Zeugen lediglich wie jemand, der schnellen Schrittes zur Bushaltestelle eilt. In sicherer Entfernung vom Tatort rief der O. um 8:25:37 Uhr für 18 Sekunden den Angeklagten H. an, der bis dahin zu Hause in OP. geschlafen hatte. Er forderte ihn dazu auf, zu ihm nach ZB. zu kommen. Dazu schickte er ihm einen sog. Live-Standort über „WhatsApp“. H. machte sich sofort auf den Weg zu ihm. Ob O. in dem Telefonat die kurz zuvor begangene Tat erwähnte, konnte die Kammer nicht feststellen. Zugunsten des Angeklagten H. war davon auszugehen, dass er nicht erwartete, zu dem Tatort eines Tötungsdeliktes zu fahren, sondern dass er vielmehr erwartete, dass es nun endlich mit dem nochmals am Vorabend angekündigten „Business“ losgehen würde. Darunter verstand H., dass er – wie von ihm lange ersehnt und gegenüber O. eingefordert – bei einem illegalen Vorhaben des O., beispielsweise einem Autodiebstahl o.ä., beteiligt werde und so mit möglichst wenig Arbeitseinsatz zu möglichst viel Geld kommen würde. Die Angeklagten telefonierten noch weitere fünf Male zwischen 8:29:N12 Uhr und 8:35:39 Uhr jeweils für wenige Sekunden miteinander, wobei auch hier der Gesprächsinhalt nicht festgestellt werden konnte und es möglicherweise nur darum ging, den H. zum Standort des O. in der QQ. VW. zu lotsen. f) Gegen 8:35 Uhr kam der H. in der VW. an und fand den O. in einer Seitenstraße in der Nähe des Hustadtrings vor. O. stieg zu ihm ins Auto und berichtete erst zu diesem Zeitpunkt – hiervon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten H. aus – , dass „Scheiße passiert“ sei und er jemanden erschossen habe. H. nahm diese Schilderung ernst und zeigte sich schockiert, aber auch wütend darüber, dass es wieder nicht zur Generierung von Einnahmen für ihn kommen würde. O. bat H. nunmehr in ruhigem Tonfall darum, seinen an der Bushaltestelle in der Nähe der Tiefgarage abgestellten Pkw für ihn zu holen, da er nicht am Tatort gesehen werden wolle. Der Angeklagte H. erklärte sich dazu bereit und ging sodann allein zu Fuß zum Abstellort des Pkw des O. an der Bushaltestelle „ZZ.-straße“ am QY.-straße, von wo aus er den UP. des O. ca. 400 m weiter in die Seitenstraße, wo dieser währenddessen gewartet hatte, fuhr. Anschließend fuhr jeder der Angeklagten allein in seinem eigenen Pkw davon. Beide waren zum Zeitpunkt der Tatbegehung, aber auch ansonsten in vollem Umfang einsichts- und steuerungsfähig. 3. Tatnachgeschehen a) Feststellungen zum konkreten Tatnachgeschehen aa) Die Zeugin CF. hatte wie der UB. einen Stellplatz in der mittleren Tiefgarage G am QY.-straße gemietet. Ihr war der vierte Parkplatz auf der linken Seite, schräg gegenüber des Platzes Nr. 5 von UB. zugewiesen. Am 00.00.0000 hatte sie ihren Pkw tagsüber außerhalb der Tiefgarage geparkt. Abends zwischen 20:15 und 20:30 Uhr fuhr sie ihren Pkw an diesem Tag das erste Mal in die Tiefgarage. Sie parkte vorwärts auf dem ihr zugewiesenen Parkplatz ein. Beim Rangieren bemerkte sie im Rückspiegel, dass der Motor des EP. TT des ihr vom Sehen bekannten Nachbarn UB. lief. Sie dachte sich daher, dass er auch gerade nach Hause komme. Nach dem Parken beschäftigte sich die Zeugin noch einige Minuten im Pkw mit ihrem Mobiltelefon. Gegen 20:40 Uhr stieg sie aus und wollte die Garage verlassen. Dabei bemerkte sie, dass der Motor des EP. TT immer noch lief. Sie wunderte sich darüber, da sie sonst UB. nie länger in der Garage oder am Pkw bemerkt hatte. Sie schaute zur Fahrerseite und bemerkte, dass an der Fahrertür kein Fensterglas zu sehen war. Sie dachte daher, UB. habe die Fensterscheibe heruntergelassen und fragte sich zunächst, warum UB. bei laufendem Motor das Fenster heruntergelassen habe. Als sie näher an den EP. TT herantrat, erkannte sie jedoch, dass die Scheibe nicht heruntergelassen, sondern gesplittert und teilweise herausgefallen war. Zugleich sah sie, dass ein Mann auf dem Fahrersitz lag, in den Fußraum des Beifahrersitzes gelehnt. Sie ging nicht näher heran, sondern verließ die Tiefgarage und alarmierte um 20:49 Uhr die Polizei. bb) Die daraufhin eingetroffenen Zeugen PK’in BF. und PK EI. trafen die Zeugin CF. am Eingang zur Tiefgarage und ließen sich von ihr den EP. TT zeigen. Der Motor lief noch immer. Die Polizeibeamten begaben sich zur Fahrerseite, sahen, dass das Glas des Fensters zersplittert und zum Teil heruntergefallen war und sprachen die für sie möglicherweise lediglich bewusstlose Person im Pkw an. Nachdem diese nicht reagierte, alarmierten sie umgehend Notarzt und Rettungswagen. Die Zeugin PK´in BF. öffnete die Fahrertür, wodurch weitere Glassplitter zu Boden fielen. Sie berührte den UB. am Arm und stellte fest, dass er tot war und sich bereits eine Leichenstarre gebildet hatte. Sie alarmierte daher auch die Kriminalpolizei. Etwa zeitgleich ging der Zeuge PK EI. um den EP. TT herum zur Beifahrerseite. Die dortige Fensterscheibe war gesplittert, befand sich aber noch vollständig in der Fassung. Als er die Beifahrertür öffnete, fielen Glasscherben auf den Boden. Der Zeuge schaltete um ca. 21:06 Uhr den Motor aus und fand im Rucksack, der auf dem Beifahrersitz lag, Mobiltelefon und Portemonnaie des UB. vor. Der Motor des EP. TT war insgesamt 12 Stunden und N12 Minuten gelaufen. cc) Nach kurzer Zeit betrat die Zeugin und Notärztin VC. mitsamt Rettungswagenbesatzung die Tiefgarage. Sie konnte umgehend den Tod des UB. feststellen. Danach hielten sie und die Sanitäter einigen Abstand zum Pkw. Gemeinsam mit den Streifenbeamten entdeckten sie sechs Patronenhülsen, welche in einem Halbkreis hinter und neben dem EP. angeordnet waren. Die Sanitäter kennzeichneten diese mit Einweghandschuhen, die sie jeweils daneben platzierten. dd) Am 00.00.0000 konnte der Zeuge KHK NY. gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der eigesetzten Mordkommission unter der Leitung des Zeugen KHK EC. die siebte Patronenhülse im Bereich des Stellplatzes Nr.3, dem Platz rechts neben dem Stellplatz Nr. 5 des UB. sicherstellen. Sie befand sich im linken Bereich dieses Stellplatzes, links neben der Fahrerseite des dort geparkten PKW. b) Feststellungen zum Ermittlungsverlauf aa) Die eingesetzte Mordkommission unter Leitung des Zeugen KHK EC. ermittelte zunächst im persönlichen Umfeld des UB., konnte aber weder ein Motiv noch einen möglichen Täter ermitteln. Nachdem der Zeuge NW. sich im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 10.03.2023 an die Streitigkeit zwischen O. und UB. erinnert hatte, konnten der Notruf des O. vom 00.00.0000 und seine Mobiltelefonnummer ermittelt werden. Der Zeuge KHK NZ. stellte im Rahmen seiner Funkzellenauswertung fest, dass das Mobiltelefon des O. mit der besagten Rufnummer nicht nur zur Tatzeit am Morgen des 00.00.0000, sondern bereits am Abend davor, am 00.00.0000, in der Tatortfunkzelle eingeloggt war und dass O. aus der Tiefgarage heraus am Vorabend zwei Mal mit dem Angeklagten H. telefoniert hatte. Aufgrund der daraufhin erwirkten Beschlüsse des Amtsgerichts ZB. vom 00.00.0000, Az. 64 Gs 1358/23 und 64 Gs 1360/23, wurden die Mobiltelefone der beiden Angeklagten mit den Mobilfunknummern N17 (O.) und N18 (H.) seit dem 27.03.2023 abgehört. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ZB. vom 00.00.0000, Az. 64 Gs 1359/23, wurde außerdem der Pkw UP. N06 Kombi des O. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am 30.03.2023 mit Ortungstechnik versehen. Zudem wurden im Rahmen der Observationsmaßnahmen Videokameras rund um die Wohnanschrift des O. installiert. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts V. vom 27.04.2023, Az.: 41 AR 1/23, wurde in der zu dem Wohnhaus XZ.-straße 274 gehörenden Tiefgarage zudem Überwachungs- und Abhörtechnik verbaut. Aufgrund der durch diese Ermittlungsmaßnahmen gewonnen Erkenntnisse, auf die sogleich unter c) näher eingegangen wird, wurde der Tatverdacht gegen den O. und zumindest der Verdacht einer Mitwisserschaft des H. weiter erhärtet. bb) Am 00.00.0000 um 6:00 Uhr wurde der O. durch Kräfte eines SEK in seiner Wohnung in V. vorläufig festgenommen . Im Anschluss wurde er durch Kräfte der Fahndung dem ZPG ZB. zugeführt. Er täuschte im Gewahrsam vor, dass er bei der Festnahme am Kopf verletzt worden sei. Eine durchgeführte Untersuchung im Krankenhaus LV. in ZB. ergab jedoch, dass der Angeklagte unverletzt war. Eine Computertomographie ergab keine krankhaften Befunde des Gehirnschädels, des Mittelgesichts oder der Halswirbelsäule. Das Amtsgericht ZB. erließ am gleichen Tage Haftbefehl gegen den Angeklagten O. wegen des Verdachts der Begehung der Tat in der QQ. VW.. Am 30.06.2023 wurde dieser Haftbefehl durch einen neu erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts ZB. ersetzt, in dem auch der Verdacht der Begehung des Raubüberfalls zu Lasten des Zeugen TB. in V. vom 00.00.0000 aufgenommen wurde. cc) Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ZB. vom 05.05.2023 (Az.: 64 Gs 1980/23) wurde im Rahmen der Festnahme am 00.00.0000 die Wohnung des O., XZ.-straße 274, 44147 V., unter anderem durch den Zeugen KHK NY. durchsucht. In dem Schlafzimmer des O. lag unter dem Bett ein aufgerollter Teppich. In diesem war die Tatwaffe, die schwarze halbautomatische Pistole, Typ IY., mit der Waffen-ID-Nummer: N03, versteckt. In der Waffe war ein leeres Magazin eingeführt. Ein zweites, leeres Magazin befand sich im oberen Bereich der rechten Schrankseite seines Schreibtisches. Im unteren Bereich des Schrankes konnten 2 x 50 Schuss Munition des Typs „ MKE 9 mm “ sichergestellt werden. Zudem konnten in O. Zimmer neben der o.g. Tatwaffe und Tatmunition vier Mobiltelefone, nämlich ein WL., ein UQ., ein AK. 7 und ein AK. 5, schwarze Handschuhe und eine schwarze Schlagschutzweste, eine schwarze Reißverschlusstasche, in dieser zwei metallische Handfesseln, ein Textilklebeband, drei Reizstoffsprühgeräte und ein schwarzes Einhandmesser, sichergestellt werden. Des Weiteren konnten das am 00.00.0000 erworbene Paar Militärhandschuhe und der Porscheschlüssel des Zeugen T. sichergestellt werden. In der zum Wohnobjekt gehörenden Tiefgarage wurde der Pkw des O., ein N06 UP. Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen N01, sichergestellt. In dem Pkw wurde u.a. eine gelbe Warnweste sichergestellt. dd) Der Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 um 6:00 Uhr durch Kräfte eines SEK in seiner Wohnung in OP. vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht ZB. erließ am gleichen Tage Haftbefehl gegen ihn wegen Beihilfe zur Tat des O. in der QQ. VW.. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ZB. vom 00.00.0000 (Az.: 64 Gs 1812/23) wurde zugleich die Wohnung des H. durchsucht. Hierbei wurde der Pkw, den der Angeklagte regelmäßig nutzte, ein UP. mit dem amtlichen Kennzeichen N19, sichergestellt. Des Weiteren wurden diverse Mobiltelefone und sonstige elektronische Speichermedien sichergestellt. Weitere tatrelevante Beweismittel wurden zunächst nicht aufgefunden. Im Rahmen einer weiteren Durchsuchung des zur Wohnung gehörenden Kellers des Angeklagten H. am 03.07.2023 in der UX.-straße 346, N20 OP., wurden durch die Zeugen KHK EC. und KHK NY. eine halbautomatische Pistole des Fabrikats SS., Modell: WY., ein Einsteckmagazin sowie 23 Patronen des Kalibers 7,65 mm Browning sichergestellt. Es handelte sich ursprünglich um eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole (SRS-Pistole) der türkischen Fabrikation SS. Ud., Modelltyp WY., ursprüngliches Kaliber 9 mm P.A.K., die in eine halbautomatische Selbstladepistole im Kaliber 7,65 mm Browning durch Austausch des Gaslaufes gegen einen Waffenlauf mit Innenprofil außerhalb einer geregelten Produktion geändert worden war. H., der von den Änderungen Kenntnis hatte, hatte den Besitz dieser Waffe zuvor selbst im Rahmen seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei offenbart. Auch der H. verfügte nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis, was ihm bekannt und bewusst war. ee) Die Mordkommission holte u.a. zu den gefundenen Waffen Behördengutachten zur rechtlichen Einordnung und zur konkrete Verwendung sowie ein Schussspurengutachten zum Auffinden von Schmauchspuren an den sichergestellten Beweismitteln ein. Durch das Gutachten des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 wurden die am Tatort in ZB. gefundenen Patronenhülsen und Geschosse analysiert. Es handelte sich demnach jeweils um das Kaliber 9 mm. Der Vergleich der Hülsen ergab, dass diese in derselben Waffe gezündet und aus demselben Lauf verfeuert wurden. Die Auswertung der Systemspuren führte zu einer Pistole des Waffenwerks HU. Modell MP-BH. 446, Kaliber GA. – dem Modell, welches auch bei O. gefunden wurde – als Waffe, aus dem die Hülsen abgefeuert wurden. Beim Spurenvergleich mit den entsprechenden Tatmunitionsteilen der zentralen Tatmunitionssammlung des BKA wurde eine bereits in der Sammlung erfasste Patronenhülse gefunden, die nach den vorliegenden Waffenspuren in derselben Waffe gezündet wurde. Es handelt sich um die im Rahmen des Raubes auf den Zeugen TB. sichergestellte Patronenhülse. Bei einer anschließenden Funkzellenauswertung konnte der Zeuge KHK NZ. ermitteln, dass die Rufnummer des O. sich auch zur Tatzeit des Raubüberfalls am 00.00.0000 in V. in der entsprechenden Tatortfunkzelle befunden hatte. Die Ermittlungsverfahren wurden daraufhin zusammengeführt. Im Gutachten des BKA vom 00.00.0000 wurde schließlich festgestellt, dass sowohl die am Tatort in der QQ. Tiefgarage als auch die am Tatort des Raubüberfalls TB. in V. aufgefundenen Munitionsteile aus der Pistole Waffenwerk HU., Modell N27 BH., Waffennummer N03, also der unter O.´ Bett gefundenen Waffe verfeuert wurden. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000 fanden sich Schmauchspuren an diversen Stellen im Innenraum des EP. TT, an den Militärhandschuhen, die O. Anfang März gekauft hatte, aber auch an den schwarzen Handschuhen, die in O.´ Zimmer sichergestellt werden konnten. c) Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten und zu den sonstigen Erkenntnissen aus den sichergestellten Mobiltelefonen Aufgrund der oben benannten Beschlüsse wurde die Kommunikation der Angeklagten, insbesondere miteinander, überwacht. Es fand sich ein reger Kontakt, sowohl in Form von Telefonaten als auch Treffen, bei denen sich die Angeklagten beim Autofahren oder in der Garage am Wohnhaus des O. teilweise stundenlang unterhielten. Darin äußerten sie sich zum einen mehrfach zur Tötung des HL. UB. in der VW.; zum anderen wurde die erhebliche Wut und Verachtung des O. hinsichtlich anderer Menschen und Bevölkerungsgruppen deutlich. Auch konnten dadurch weitere Einblicke in die kriminellen Pläne der Angeklagten, insbesondere die Vermögenserzielung durch Erlangung hochwertiger Luxus-Fahrzeuge, gewonnen werden. Im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten konnten außerdem zahlreiche Notizen auf den Mobiltelefonen WL. und UQ. des O. aufgefunden werden. Dazu im Einzelnen: aa) Am 19.12.2022 sicherte O. auf seinem Mobiltelefon DE. einen Screenshot der App „Facebook“. Darauf ist ein Bericht von „JJ..de“ vom Nutzer XR. geteilt worden. Die Überschrift des Berichtes lautete: „Influencer bezeichnet V. als ‚größte Schmutzstadt‘ Deutschlands“. O. kommentierte darunter unter seinem Klarnamen: „Ich als Ausländer verfluchte selbst die ganzen Schwarzköpfe“. bb) Am 00.00.0000 spionierte der Angeklagte nachmittags mit seinem Mobiltelefon WL. aus dem geparkten Pkw heraus einen schwarzen Geländewagen der Marke BT. mit dem Kennzeichen N21 aus, den er entwenden und zu Geld machen wollte. Dazu filmte er den Pkw, dessen Abstellort an einem Wohnhaus und auch das dazugehörige Wohnhaus. cc) Am 21.04.2023 filmte sich der O. gegen 15:09:44 Uhr (UTC-0) selbst im Spiegel eines Aufzugs. Er zeigte zunächst seine Oberarmmuskulatur, streckte dann seinen rechten Arm aus und formte seine rechte Hand, als ob er darin eine Schusswaffe halten würde und auf jemanden zielt, indem er die Hand bis auf den Daumen zur Faust schloss und den Zeigefinger als einziges als Abzugsfinger gestreckt von der Faust abstehen ließ. Er simulierte sodann mehrere „Schüsse“ mit dieser imaginären Waffe, indem er den Zeigefinger mindestens sechs Mal zum „Abschuss“ zusammenkrümmte und wieder streckte. Dabei machte er auch passend zu den „Schüssen“ entsprechende Geräusche. Sein Gesichtsausdruck zeigte dabei eine große Selbstzufriedenheit. dd) Als sich H. in einem Telefonat am 00.00.0000 (ab 11:19 Uhr) bei O. bedankte, erwiderte dieser: „Ich will nicht, dass du danke sagst, wir sind nicht deutsch, hör auf damit“. Im weiteren Verlauf erklärte O. zur Tötung des UB., dass er sich ärgere und nur noch zurückschaue. H. sagte ihm dazu: „Bruder ärgere dich nicht, die Geschichte ist abgeschlossen, du hast auf jeden Fall herbe dicke Lippe riskiert“. Kurz danach äußerte O., dass sie nun „einfach Vollgas“ geben müssten. H. erwiderte: „Bruder, ich bin 100 prozentig bei dir. Ich stehe nicht hinter dir, nicht vor dir, ich stehe neben dir. Ich bin bereit mit dir über die Berge hinaus zu laufen. Du hast auf jeden Fall schon dicke Lippe riskiert mit dieser Sache. Du weißt das selber, Bruder und dieser Fehler wird uns nicht nochmal passieren, hoffentlich“. O. kommentierte unmittelbar dazu: „So behinderte Sachen mache ich, so behindert, dass ich sage … muss ich in Therapie gehen, oder was? Beruhigungstherapie!“ H. lachte daraufhin und die beiden scherzten miteinander. ee)Am 27.04.2023 telefonierte O. zwischen 10:46:40 Uhr und 11:26:37 Uhr mit H.. Darin redeten sie unter anderem über die psychiatrische LWL-Klinik in V.-XN. und die „Behinderungen“ der dortigen Patienten. Als H. auf Türkisch sinngemäß sagte „Möge Gott niemanden dorthin bringen“, erklärte O.: „Meinst du? Nur die Deutschen. Gut, dass dieses drecks piss Volk da ist“. Im Laufe des Gesprächs erzählte O. auch, dass die Polizei neue Mitarbeiter suche und auch wieder Bewerber mit Realschulabschluss akzeptiere. In diesem Zusammenhang äußerte er auch im ernsten Tonfall: „Glaub mir Bruder, wenn wir anfangen, die werden Mitarbeitermangel haben“. H. lachte zunächst nur. Sodann ergänzte auch er in ernstem Tonfall: „Kommt Zeit, werden die auch ihre Abrechnung bekommen“ und „Wir werden auf jeden Fall genug Aktionen starten, Bruder“. Später im Gespräch kam H., wie schon häufiger, auf das Thema des Investierens von Geld in „Bitcoins“ zu sprechen. Er forderte O. auf, den Moment, in dem der Kurs niedrig sei, nicht zu verpassen. O. sagte ihm dazu: „Guck mal, das machen wir so: Es gibt jemanden. Wir nehmen das Geld von ihm. Ich will nicht dieses Geld von mir … also rausnehmen.“ H. redete sodann weiter auf ihn ein, wie günstig die Gelegenheit zum Investieren sei. Er erklärte unter anderem: „Ich scheiss auf diese Reinigungsfirma, Bruder. Ich muss dringend in diese scheiss Hurensohn Bitcoins investieren. WeiI ich weiß, Bruder, dass es in ein, zwei Jahren auf jeden Fall einen Wert erreichen wird, wo wir davon träumen können“. O. äußerte daraufhin: „Bruder, es gibt eine Kakerlake (…) Ich guck mal, wenn ich ihn sehe. Ich schau mir das mal an Bruder. Ich schau mir das an. Weil, das Geld ... für mich ist es das Einfachste das Geld zu kriegen. (…) es gibt einen Parasit, ich schau mir das an. Ich überlege mir. Der hat auch Geld, der hat Haus, der hat Alles. Der ist nicht so ein Harz Vierer ... Und für mich schmeckt das am besten, genau diese ... Almani, diese Deutschen, diese Nazi-Deutschen. Das sind alle Nazis und alle Deutschen und das ist nicht irgendjemand, der nur Geld hat“. H. antwortete darauf: „Lass uns zusammen alles machen, ich habe wirklich überhaupt gar kein Problem damit“. Etwas später äußerte H. im Gesamtzusammenhang mit dem Thema Vermögenserzielung und „Anfangen“ noch: „Ich schwöre dir, Bruder. Weil die Zeit ist reif, Bruder. Sommer ist jetzt auch fast vor der Tür. Und wenn du dann noch so Sachen im Kopf zu machen, Bruder, ich bin dabei. Lass uns zusammen machen. Die Liste wird sowieso noch bearbeitet“. Im Laufe des Gesprächs berichtete O. dem H. auch von seinen Recherchen zu einem sog. Jammer, einem Störsender für Autoschlüsselsignale: „Ich hab in Google diese eine Antenne geguckt. Das ist Störsender, kostet ein bisschen teuer, 700, 800 Euro, aber kein Problem. Der hat fünfzehn Antennen und bei dem gibt's kein GPS, keine Ortung.“ Dabei hatte er bereits mehrere konkrete Pkw zum Entwenden im Sinn („Diese Bastarde die die Autos ... Bruder, der eine hat EP. LL.. So ein dickes Schiff ist das. Es gibt so viele Sachen, die ich machen kann, ich mach gar nichts. Das Einzige, was ich jetzt mache, ist nach Hause kommen, Arbeit gehen, Einkaufen“). H. erklärte daraufhin, dass es „krass“ sei, wie ruhig sie beide bleiben würden, obwohl sie so viele Möglichkeiten hätten. O. erwiderte darauf: „Ja klar. Ey, nur von Autos ... hab ich schon so viel Geld rausgeholt und da hab ich nicht mal auf schlau gemacht. Wenn ich schlau machen würde, ich hätte dann 10 Autos“. Als H. ihn dann auf mögliche Kontakte zum Weiterverkauf gestohlener Autos ansprach, berichtete O. von Problemen („Ich finde nicht jemanden, der die Autos nimmt. Das ist das Problem. Aus Polen, nach Polen, ich weiß nicht, ich hab da keine Kontakte“). H. schlug sodann vor, als Abnehmer einen schon bekannten Händler in Holland zu nehmen („Nach Holland ist doch schon Baba [=sinngemäß: ist super] dieses Schrottplatz das du meintest“). ff) In einem weiteren Telefonat mit H. vom 00.00.0000 (ab 10:06 Uhr) äußerte sich O. wieder zur Tötung des UB., übte Kritik an seiner Ausführung und zeigte auch auf, was er an UB. beneidet hat: „Die Zeit wird vergehen, Bruder. Zurzeit bin ich jetzt bei dieser Pizzeria, das tut mir sehr gut. Ich kann nicht mit Geld mir diese Ruhe holen. Und ich brauche diese behinderten Menschen. Ich brauche diese behinderten Menschen, dass ich weiß, du kannst nicht alle töten. Und wenn du schon tötest, dann machst du das leise, und nicht so wie ich, Bruder. Ehrlich, ich bin wirklich ein verrückter Irrer, Bruder. Und nur mit der Ruhe kann man die Sachen schaffen. Die Sache ist so: Ein Mensch, der sich nicht aus der Ruhe bringen lässt, der sich nicht stört, Bruder, der ist der Standhafteste, was gibt. So wie diese Deutsche, ne Bruder? Du kannst einen Deutschen nicht aus der Ruhe bringen. Aber ein Kurde kannst du mit ein Blick schon aus der Ruhe bringen“. H. äußerte während dieses Monologes immer wieder zustimmend „ja“. Er wechselte schließlich das Thema und erklärte, dass er wegen des Regenwetters „Depressionen“ habe. O. sagte daraufhin: „Nein, Bruder. Dieses deutsche Volk hat nix verdient als dunkel, dunkle Wolken. Keine Sonne. Dieses Land, dieses Volk, verdient keine Sonne. Bruder, Wut und Hass, das tut gut. Nicht Wut, nicht Aggression, Hass!“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte O. zudem: „Ich hasse Deutsche“, bekräftigend mit einem türkischen „Doppelschwur“. Er führte weiter aus, dass er lieber mit Türken als mit Deutschen leben wolle. Türken seien besser, Deutsche seien „anders schlimm“; er würde aus einem deutschen Betrieb keinen einzigen Euro für Brot nehmen. Er könne mit „so einem Volk“ nicht klarkommen. H. erwiderte nur, dass es sehr schwierig sei und man mit „denen“ nicht arbeiten könne. gg) Am 00.00.0000 trafen sich die Angeklagten um 22:46 Uhr in der Garage am Wohnhaus des O. an der XZ.-straße 274 in V. und unterhielten sich über mehrere Stunden. Darin erklärte O. dem H.: „Ich habe jetzt einen Charakter bekommen, den kann ich mit Geld nicht kaufen. Ich habe einfach Überblick, Durchblick, den kann ich mit Geld nicht kaufen. Ich mache einen Fehler, ich weiß, was dieser Fehler ist. Früher habe ich mich aufgeregt, warum es nicht geklappt hat (…) Du streitest mit jemandem. Dir fällt danach auf, hätte ich lieber so dies gemacht. Ich bin zu ruhige Mensch, das ist auch falsch. Dann explodier ich, das ist auch falsch“. Er sagte außerdem „Ich kann nicht jeden knallen“. H. erwiderte darauf, dass er auch gar nicht „jeden abknallen“ solle. O. reflektierte anschließend: „Bruder, ich bin kein normaler Mensch. Du verstehst … du siehst mich auch nicht. Ich habe bis jetzt eine weiße Gesicht zu dir gezeigt. Ich will dir auch nicht meine hässliche, nein nicht hässlich aber (…) ich habs nicht nötig, dir zu zeigen, aber wenn diese schwarze Gesicht kommt, dann kann mich niemand stoppen. Und das endet nur böse. Und ich mach das aus Freude sogar“. Sodann flüsterte der O.: „Q. … du kannst nicht jeden töten. Du darfst auch nicht jeden töten. Es gibt für alles eine Lösung, aber die Lösung, die du machst, ist übertrieben und ich bin ein übertriebener Mensch“. Im weiteren Gesprächsverlauf äußerte O. diesbezüglich außerdem: „Ich hau nicht vor diesen Sachen ab, was mich provoziert. Und das passiert oft. Dass das meine Schwäche ist, wissen wir. Muss meine Stärke werden. Es geht nur darum“. Später erklärte O. außerdem: „All die Sachen, die ich verloren habe, egal ob das jetzt … an Geld, an Freunden, immer ist meine Schuld. Das ist eine Reaktion gegenüber, die falsch ist. Ich habe eine Reaktion gemacht...eine Wutreaktion“. Zudem philosophierte O.: „Leben ist eben Hass. Ich hab richtig Aggressionen (…) Nicht Aggressionen, nicht Wut, Hass!“. Zugleich erklärte er im Gesprächsverlauf aber auch, dass er weder sich noch den H. als krank ansehe. O. erklärte dem H. im weiteren Verlauf ferner, dass diesem die Ruhe fehlen würde und dieser nicht diesen „Königskopf“ habe, sondern wie ein „Hund“ oder „Halbkrimineller“ sei. H. fiel ihm dabei ins Wort und ergänzte: „[ein Hund, Anm.], der auf einmal komplett ausrastet, ne. Aber MZ., ich bin ja nicht ein Mensch, der wirklich mit Kopf gegen Wand macht. Ich hätte auch eine zu Hause. Ich könnte ja auch Fehler machen, die dazu beitragen, dass es mein Ende ist“. Er meinte damit die Schusswaffe, die er selbst besaß. Im Verlaufe der Unterhaltung hielt H. O. wiederum vor, dass dieser ihm seit anderthalb Jahren „alles“ erzählen wolle, aber dies nicht getan habe. hh) Am 05.05.2023 führte O. in seinem Wagen ein Gespräch mit einem „WG.“. Während der Fahrt erklärte er diesem, dass er im Pkw eine Waffe mitführe. Er sei mit dem Pkw in BP. von vier oder fünf Grenzbeamten durchsucht worden. Wenn diese die Waffe gefunden hätten, wäre er dort niemals herausgekommen. Sein Gesprächspartner fragte ihn darauf hin, ob er aus der Türkei gekommen sei, O. bejahte dies. ii) Am 00.00.0000 fuhren die Angeklagten ab ca. 22.30 Uhr gemeinsam mit O.´ Pkw durch die Stadt und unterhielten sich über die vergangene Tötung des HL. UB. sowie über in der Zukunft geplante Taten. O. regte sich über eine unbekannte Person (phonetisch „Safesh“) auf und erklärte: „Ich will niemanden töten, boah das wird nur zum Auslachen sein. Ich werde einen Transporter mieten, 5 Bulgaren, 10 Bulgaren, jedem geb ich 50 €, 100 € ... steckt sein Zahn in sein Arsch rein. Die machen das. Steck deren Zahn in deren Arsch rein, in seinen Arsch rein“ (…) Diese ganze Stress ist gefährlich“. Im Anschluss wechselte H. das Thema und fragte, was es für schöne Neuigkeiten gebe. O. erklärte, er solle sich überraschen lassen. Auf die Frage OX., ob es denn zeitnah sei, erwiderte O., der den H. schon des Öfteren hingehalten hatte: „Auf jeden Fall (...) ich werde dir Datum nicht sagen, aber die Schönheit ist so schön, dass ich sage, ich muss mich erstmal hinsetzen. Weil die Schönheit kann man nicht mit Geld kaufen. Du bist auch Teil dieser Geschichte, wegen dir ist ein HL. gestorben“. H. erklärte lachend: „Wegen mir sagt der (…) Bro wir müssen nach vorne gucken, diese Sache ist jetzt irgendwie passiert“. O. darauf: „Bruder, es hat nicht mal angefangen“. H. erwiderte darauf: „Es sind noch so viele Sachen, die ich hinterfragen möchte, hab ich dir auch schon öfters gesagt. Und wenn wir dann irgendwann so weit sind, dann geht es richtig für mich los“. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung sagte H., dass er die Sache gezielt angehen wolle. Er wolle nicht, dass sie einen Fehler machten, vielmehr alles „nach Plan und Strategie“. O. stimmte ihm zu und schmückte die gemeinsame erfolgreiche Zukunft, von der die Beiden träumten, aus. Dabei nahm er erneut Bezug zur Tötung des UB.: „Wir werden Büro haben, wir werden Autos haben, wir werden Geld haben, wir werden Waffenschein haben, wir werden auf einer Ebene sein, wo uns kein Ding stoppen kann. Die einzigen, die uns stoppen können, sind, ist unsere Dummheit. Das ist mir paar Mal passiert, Bruder und nicht nur hier bei HL., ich bin paar Mal durchgedreht. Mittlerweile, Gott sei Dank, ich verliere mein Gesicht nicht, wenn ich wütend bin. Das ist das Wichtigste, weil ich verlier mein Gesicht und ich bin wütend und das darf nicht sein. Aber solange ich mein Gesicht nicht verliere, auch wenn ich wütend bin, cool bleibe, kommt dieses Ausrasten, dieses Durchdrehen … [unverständliche Passage] wofür?“. Zu den Deutschen äußerte sich O. auch in diesem Gespräch wie folgt: „Ich feier die Deutschen, ja, die Deutschen sind wirklich standhaft, Bruder, ehrlich, auch wenn die dreckig, schmutzig, dunkel und schwarz sind, diese Volk ist echt standhaft. (…) Das schöne ist, Bruder, jede Volk ist hier, nicht umsonst leben wir hier (…) Gut, dass wir in Deutschland leben“. Im Verlaufe des Gesprächs teilte O. H. immer wieder seinen Missmut über bestimmte dritte Personen mit, verbunden mit konkreten Tötungsphantasien. Über einen „Araber“, der in der Nähe des Café DA. in V. wohne, äußerte O., dass er ihm in seinen Kopf schießen und ihn „auseinandernehmen“ werde. Auch über einen asiatischen Polizisten äußerte O., dass er „in sein Kopf schießen, seinen Kopf ficken“ werde. Er erklärte H. auch, warum er sich über ihn aufgeregt habe und redete sich erneut in Rage: „Zwei Uhr nachts die verstecken sich auf GT. Parkplatz … Ihr seid doch keine Männer man, was macht ihr für nen Job im Volkswaffen, Volksuniform tragen … nichts geleistet und dann denkt ihr, ihr seid was Gutes, ihr seid Ratten, ihr seid wortwörtlich Insekten, ihr seid Parasiten. Diese Polizei, voll die Nutten“. Über einen „Bastard UP. Besitzer“, der ihn mehrfach angerempelt haben soll, sagte er: „Ich will ihn auch schießen. Ich fick ihn (…) Der geht nicht ohne Hund raus, ne (…) ich überlege, ob ich auch diesen Hund schießen soll. Mache ich, ja, weil die Deutschen fühlen sich damit auch stark, ne, die nehmen dieses Hund nicht als Liebe, sondern als Waffe. Dann nehm ich auch meine Waffe. Wenn du mit Hund kommst: ok“. H. erklärte daraufhin: „Dann zeigst du … was das für ne Waffe ist“, woraufhin O. erwidert: „Auf jeden Fall wird der … nur knallen, Bruder. Hier wird knallen, da wird knallen. Es wird knallen“. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung erklärte O. noch: „Ich kann sehr hässlich gucken, Bruder, und das ist für mich Rache, wenn ich jemand so hässlich angucke, wenn ich jemand so provoziert angucke, das tut mir sehr gut“. Als sie während des Herumfahrens an einer nicht näher bekannten Tankstelle vorbeikamen, äußerte O. zudem spontan: „Hier hab ich auch Spritdieb gemacht. Ich hab hier vorne ganz hinten getankt, da war eine türkische Frau, die hat alles mitbekommen, wie ich so tanke und abhaue“. jj) Die Angeklagten O. (Mobiltelefon UQ., Mobiltelefonnummer N22) und H. kommunizierten per „WhatsApp“ miteinander. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 bot sich H. immer wieder bei O. an, um ihn bei kriminellen Handlungen zu unterstützen. O. wiegelte jedoch immer ab und vertröstete ihn. So schrieb er H. beispielsweise am 00.00.0000, 13:08 Uhr: „Bruder ich mache allein, weil es wird groß und gefährlich, ich melde mich, wenn ich fertig bin“. H. zeigte sich unzufrieden: „Du hast es mir versprochen das du mich mitnimmst, lass mich dir helfen bitte, halte dich bitte an dein Versprechen, du wirst nicht bereuen, Sag mir wohin ich kommen soll“ (Nachrichten vom 00.00.0000, 14:36, 14:37, 14:N13 und 14:46 Uhr). O. unmittelbare Antwort auf das Betteln lautete um 14:48 Uhr: „Bruder es wird gefährlich, deswegen werde ich dich nicht in Risiko stecken. Das mit dem gps Typ mache ich nicht es wird jemand anderes sein. Wenn ich falle du bist da und bringst alles zum laufen“. H. flehte weiter: „Bruder bitte vertrau mir, Lass mich mit dir sein !! ich werde nur das machen was du sagst (…) zsm sind wir besser und Risiko werden wir vermeiden, Schmeiß nicht alle Gewicht auf deine Schulter (Nachrichten zwischen 14:50 und 14:52 Uhr). H. versuchte wortreich immer weiter, O. von seiner Beteiligung zu überzeugen. Um 15:57 Uhr, 00.00.0000, schrieb er: „Sag mir bitte wohin ich kommen soll. Wir werden es zsm zu Ende bringen und vertraue dein Bruder“. O. antwortete: „Okay Bruder wir machen das schon es wird alles kommen. Ich werde mich melden erst wenn ich ihn gepackt habe dann rufe ich dich…“ (17:04 Uhr). Was genau am 00.00.0000 geschehen ist und ob H. dabei letztlich involviert wurde, ergibt sich aus dem Chat nicht und konnte auch nicht anderweitig festgestellt werden. Im Rahmen der Unterhaltung am 00.00.0000 erklärte O., er habe angefangen und es laufe, „nur leise“, und er werde sich melden (Nachricht von 17:02 Uhr). Am 14.01.2023 ergänzte er: „Bre ich werde mich melden und es wird losgehen meine Versprechen wirst du sehen es wird gta real life“ (Nachricht von 13:55 Uhr). H. fragte im Folgenden immer wieder, wann er sich denn melden und wann es endlich losgehen werde. Am 14.01.2023 beschwichtigte O. ihn erneut: „Bre ich muss leise und still sein. Es ist alles für die Ruhe weil wenn ich die Ruhe verliere dann bin ich blind und stumm sodass auf Nase Fallen unvermeidbar ist. Ich habe dir 2 Versprechen gegeben einmal Geschäftliche Ziele und einen zusammen gta real life beides werde ich halten. Aber leider zieht sich alles in die Länge weil dass sowas wie Investition ist“ (Nachricht von 20:20 Uhr). H. bekräftigte sein Verständnis dafür, erklärte aber auch: „Ich habe nur Problem momentan wegen diese scheiß Schulden. Sonst gibt es kein Problem (…) Wenn das aber noch lange dauert muss ich wieder für irgend einen Hund arbeiten gehen damit ich die Schulden bezahlen kann. Wegen diese Mist kann ich nicht mehr schlafen (…)“ (Nachrichten von 20:23 und 20:34 Uhr). O. antwortete um 22:05 Uhr am 14.01.2023: „Bre diese kommende Woche machen wir für dich eine Sache, meine Sache werde ich umstellen. Spätestens am Donnerstag werden wir für dich in gta real life sein.“ Ob die beiden anschließend tatsächlich etwas strafrechtlich Relevantes unternommen haben, konnte nicht festgestellt werden. Im Folgenden fragte H. jedoch immer ungehaltener, was O. so tut oder wann er komme. O. vertröstete diesen ständig damit, dass er beschäftigt sei und sich melden werde. Als O. H. auf sein Bitten hin am 07.02.2023 nicht anrief, schrieb dieser wütend um 9:34 Uhr: „Warum rufst du nicht, du Arschloch“. Am 18.02.2023 schrieb O. H. um 21:57 Uhr eine längere Nachricht und entschuldigte sich bei ihm, dass er ihn enttäuscht habe. Er schrieb unter anderem: „Trotzdem habe ich so oft das selbe Fehler gemacht, jedes Mal ist nur die Ergebnis entstanden, dass ich mich ins Loch geführt habe. Sobald ich angefangen habe bist du der erste mit dem wir unser Leben zum glänzen bringen werden. Ob Druck oder Zwang beides ist falsch, es steht ein Ziel dass wird erreicht nur mit Kampf und Ruhe habe ich bis jetzt alles erreicht, ohne Ruhe wäre ich mindestens im igoumenistas Gefängnis oder ich hätte durchgedreht sodass ich alles verloren hätte. Leider habe ich von Anfang an falsch gemacht indem ich dir ein Datum versprochen habe sodass jedes Mal nicht eingehalten wurde… (…) Es tut mir leid dass ich dich enttäuscht habe und gewartet habe aber es ist nichts umsonst es gibt Dinge die muss ich so klären wie ich mir vorgenommen habe dann wird es Wort wörtlich gta reallife“. Am 23.02.2023 schickte O. H. um 07:55 Uhr ein Video. Im Selfiemodus der Kamera filmte er sich selbst in einem Hotelzimmer und berichtete, in Spanien zu sein. Am Ende filmte er auch aus dem Fenster, wobei eine Hotelanlage, Palmen und das Meer zu sehen sind. Nachdem H. ihn fragte, was er dort alleine mache, schrieb O. um 07:57 Uhr: „Es wird geknallt ich komme zu dir wenn ich fertig bin“. Auf OX. Nachfrage, ob er Hilfe brauche, beschwichtigte O., dass alles gut sei und er sich keinen Kopf machen solle. Als H. am 24.02.2023 um 08:56 Uhr erneut nachhakte: „Was machst du eigentlich alleine da? Hast du zu tun oder machst du Urlaub ohne mich?“, antwortete O. um 10:01 Uhr: „Es geht um Arbeit bre kein Urlaub wenn ich zurück bin sage ich dir alles“. kk) Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 02.01.2022 erstellte der O. auf seinem Mobiltelefon eine Notiz mit dem Titel: „Gesellschaft Genugirre“, in welcher er fortan, zuletzt am 05.01.2023, „gesellschaftliche“ Themen hineinschrieb, die ihn im negativen Sinne bewegten. Er echauffierte sich darin beispielsweise über die Polizei, die aus seiner Sicht die „richtigen Verbrecher“ nicht verfolge, sondern lieber Raser kontrolliere, (Corona)-Versammlungen behindere oder Geschwindigkeitskontrollen durchführe. So schrieb er unter anderem: „Die Polizei hat ihr Leben verwirkt bei mir, für mich sind das Unter Menschen, mehr nicht. Hoffentlich eskaliert es bald und diese werden zu Gejagten“. Zum Teil bestehen einzelne Abschnitte aus aus sozialen Medien herauskopierten Berichten oder Kommentaren anderer Benutzer, deren Meinung O. offenbar teilte. Neben der Polizei regte er sich unter anderem auch über die Stadt V. oder Politiker, aber auch über Corona-Maßnahmen auf. Es finden sich außerdem an diversen Stellen pro-kurdische und anti-türkische Parolen. Zwischendurch sind es aber auch Kleinigkeiten, welche ihn beschäftigen: „Hat V. eigentlich keinen Winterdienst? Nicht einmal die Hauptstraßen sind geräumt. Und das Wetter war angekündigt, man hätte sich vorbereiten und planen können. (Absatz) Mein Kommentar: Neeee in V. sind illegale Tuner und Raser am ersten Punkt, Schnee aufräumen bringt ja kein Geld ins Kasse sondern Gegenteil. Doofmund“. An anderer Stelle führte er aus: „Der BILD glaub ich noch nicht einmal das Datum!“. Auch über die deutsche Justiz äußert er seinen Unmut: „Pedos: Bewährung. Autos Falschparken, Geld von Papa Staat nehmen, direkt sind die da um dich hoch zu nehmen. Die haben mir fünf Anzeigen reingedrückt an einem verdammten Tag, mein Anwalt hatte daraus zwei gemacht, die sind Lachnummern wie die Politiker von Deutschland“. Ebenfalls vor dem 02.01.2022 erstellte O. die bereits erwähnte Notiz mit dem Titel „persönliche Liste Höllenmenschen FP & PD. & StVr“, welche er zuletzt am 20.05.2023, also vier Tage vor seiner Verhaftung, aktualisierte. Darin erklärt er recht zu Beginn den Zweck dieser Notiz: „Meine Liste [neue Zeile] Drecks & Schlechte Menschen [neue Zeile] Mein Ziel Schön & Sauber“. Es folgt sodann eine Auflistung von Namen, Telefonnummern, oder Adressen von Menschen, welche O. verärgert haben. Die Telefonnummern und Adressen scheinen von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Pizzabote belieferte Kunden zu sein. Manche Einträge stehen für sich, hinter anderen finden sich Schimpfworte oder Beleidigungen („ausrotten“, „Nazis“, „Schmutzjunge“, „ihr gestörten“, „Schwanzköpfe“) oder kurze Erklärungen, was O. an der Person aufregt oder missfällt. Insbesondere listet er Personen auf, von denen er sich falsch oder schlecht behandelt bzw. betrogen fühlt („unfreundlich“, „Drecks Kurden gaben kein wlan“, „Soll ich aufm Tisch essen auf die Antwort wollt ihr Teller“, „geizig neidisch“, „Verwaltungsfachangestellte Einstellungstest“, „Notaufnahme Nazi Schmutzjunge“, „Penny Hafen 50 € gegeben, als 10 € hat Sharmut eingetragen. Die Kameras über die Kassen nehmen nicht die Kassenvorgänge, weil die Kunden dürfen nicht aufgenommen werden. Poah wie HK. sagt alles Lüge und dazu sage ich alles Schmutz & Schlimm“, „Hafen Kleingarten Mimimi Opa“, „Gastronomie und Werkstätte sind die größten Betrügerei: Autohändler, Friseur und Kleidungsgeschäfte sind auch alle Betrügerei“). In der Liste finden sich auch die Namen der Abschleppunternehmer „T.“ und „QE.“, sowie die Institutionen Ordnungsamt und Polizei. Außerdem führt der O. im Rahmen dieser Notiz aus: „Ich werde kein Mensch kein Moslem kein arme Menschen helfen, den ich werde Schmutz und Schlimm Betrügerei Menschen punkten“. Ebenso vor dem 02.01.2022 erstellte O. eine weitere Notiz mit dem Titel „meine Zitate“. Darin formulierte er persönliche Ziele und beschrieb erneut Begebenheiten, die ihn erzürnten. Unter anderem schrieb er dort zu seinen Zielen: - „Ich mache Schön & Sauber in dem ich Schmutz &Schlimm Menschen jage.“ - „Ich werde mich so lange jeden Tag mobben bis ich keine Punkte habe über den ich mich selbst mobbe, denn dann bin ich ein Mann eine Löwe ein Bär. Bis dahin bin ich ein Huhn ein Katze körperlich kein Mann Kopflich naiv und dumm. Ich muss und ich werde Löwe klug schlau“ - „Ich bin schön und sauber Macher dass heisst das ich IS Moslems Reiniger bin den diese Untermenschen sorgen dass keine glänzen mehr gibt.“ - „Ich bin Höhlenmenschen Jäger, im Namen des Schön und Sauber“ Über seine Familie findet O. dort vor allem negative Worte. Er hegt auch Tötungs-, zumindest Gewaltphantasien hinsichtlich gewisser Familienmitglieder: „Wenn mein Schwester Susluman Kahi ist dann werde ich auf die Hunde Säure und wie auf dem Video im Favoriten deren Schwanz von Pitbull fressen lassen, zur ihr darf ich nichts anderes machen als reden, diese Welt werde ich in dreck versinken. Ich werde Familien Konferenz mit Punktung öffentlich machen und werde für Angst sorgen“. An anderer Stelle schrieb O. auch über die Gewalterfahrung mit seinem leiblichen Vater: „Du hat’s meine Mutter ein Mal in der Küche im Dachgeschoss RC. ein Mal hast du auf sie Aschenbecher geworfen von Wohnzimmer aus zur Küche in der dritten Etage dann ein Mal Abend hast du sie im Wohnzimmer geschlagen dann bin ich raus gerennt zur Nachbar dann auf die Strasse ohne Schuhe habe die Polizei geholt vor bus Haltestelle an Plus Seite. Und zuletzt hast du sie im Auto gewürgt deine dreckige Hass und Wut hinterlass Abdrücke mit Spuren. Ich habe laut mit Tränen geweint dass alles wegen dir du Höhlenmensch Vater.“ Auf eine nicht identifizierbare Person, möglicherweise seinen Vater, hat O. einen besonders starken Hass. Er schildert eine ganz konkrete Tötungsphantasie: „dein Ende wird am Tisch unter vier Augen gepunktet von mir, dein Ende wird mir in einem 2 stündigen Videoaufnahme dokumentiert und ich werde dir dein verdientes Gewalt, Angst zuletzt dass Anschreien von mir wobei dies nicht nur mit stimme und Mimik sein wird sondern auch mit auf deinem gestörten Art und Weise von mir dich erwürgt. Lächelnd werde ich dich erwürgen zerschlagen auseinander nehmen auslachend aus lächelnd dich punkten.“ Wie bereits dargestellt, fühlte sich O. häufiger schlecht behandelt oder betrogen. Er regte sich im Straßenverkehr über die Verhaltensweisen der anderen Verkehrsteilnehmer auf und entwickelte Tötungsphantasien. Diesbezüglich schrieb er in der Notiz unter anderem: - „Leben und leben lassen aber ihr seid Betrüger und Betrüger werden entweder Schüsse bekommen oder wie FT. 300k enden.“ - „In meinem Arbeitsleben Erfahrung des Strassenverkehrs Leben hat mir gezeigt dass Moslems Kopek bzw. die schlimmsten sind die Schwarzköpfe deswegen jeden Faxen Macher entweder kaputt tot schlagen oder schiessen wenn’s geht Punkten“ - „Fahrrad und Auto FAHRER, die sind meistens dreckstypen, euch werde ich schiessen.“ - „Diese Gesellschaft werde ich terrorrieseren, im 3 türer KC. werde ich als Untermensch behandelt und in der XQ. Cabrio werde ich als 4S behandelt.“ - „WW. diese deutsche Firma alt Speisefett, hat mich verarscht so wie Autohändler und Werkstätte. Ich werde euch ab Fackel schiessen denn ihr macht mich stark, wie ich sehe wie brutal ihr mich verarscht habt ihr gibt mir viel Kraft.“ - „Ich hab's erlebt dass es Klasse dicke Auto bei den keiner sich traut das Fehlverhalten zu klagen aber bei einem billig Auto sind wir alle Rambo, ich werde mit dem dicken Geländewagen die alle schiessen die zwei Gesichter wird von mir denn abRichtung bekommen“ - „Im Strassenverkehr begegne ich bei jeder Fahrt mindestens eins bis paar Hunde Höllen Menschen. Die Menschen sind nicht mehr zu verstehen“. d) Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten O. während der Untersuchungshaft Bei der Eingangsuntersuchung in der JVA ZB. nach der Festnahme wurden keine körperlichen oder geistigen Besonderheiten, auch keine Suizidgefahr, bei dem Angeklagten festgestellt. Nach einem Mandantengespräch regte die Verteidigerin, Rechtsanwältin PI., mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Prüfung der einstweiligen Unterbringung und dazu die psychiatrische Begutachtung des O. an, weil dieser ihr von Selbstgesprächen und Stimmen berichtet habe. Die Staatsanwaltschaft reagierte umgehend, beauftragte die Sachverständigen Frau Prof. Dr. VY. und Herrn Dr. UJ. mit einer entsprechenden Begutachtung und informierte auch die JVA über die Angaben der Verteidigerin. Am 00.00.0000 führten die Sachverständigen ein erstes Explorationsgespräch mit O. in der JVA. Zu Beginn betrat dieser das Zimmer und erklärte unmittelbar, ein „schwarzes Gesicht“ zu sehen und Selbstgespräche zu führen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs machte er erste Ausführungen zu beiden Taten. In ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 00.00.0000 sahen die Sachverständigen keinen Anlass, den Angeklagten aus der Untersuchungshaft in eine psychiatrische Klinik zu verlegen. Am 00.00.0000 wollten die Sachverständigen ein weiteres Explorationsgespräch führen. Dieses brachen sie aufgrund mangelnder Bereitschaft des Angeklagten nach kurzer Zeit ab. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 wandte sich die Verteidigerin erneut an die Staatsanwaltschaft und berichtete, dass O. von Suizidgedanken gesprochen habe. Daraufhin wurde dieser in ein anderes Hafthaus verlegt. Er bekam wegen Sicherheitsbedenken wegen des Tatvorwurfs und der vermuteten Suizidgefahr eine kameraüberwachte Einzelzelle, durfte nicht am Hofgang teilnehmen und auch nur nach Genehmigung mit speziellen Inhaftierten den Umschluss machen. Er saß weitgehend allein seiner Zelle. Er beantragte die Zurverfügungstellung eines Fernsehgerätes, was aber zunächst nicht erfolgte. Weiterhin beantragte er den Umschluss mit anderen Gefangenen, was ihm ebenfalls nicht gewährt wurde. Der Angeklagte fühlte sich dadurch wieder benachteiligt. Wegen dieser Behandlung und in Anbetracht des Freiheitsentzuges und einer drohenden Verurteilung entwickelte O. dadurch gewisse depressive Symptome. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, stellte er das Essen ein, bzw. er reduzierte es derart, dass er sichtbar abnahm. Insgesamt verlor der auch vorher schon als dünn zu bezeichnende Angeklagte ca. 4 kg Körpergewicht. Er wurde im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg vorgestellt. Letztendlich wurde er zunächst mit dem Neuroleptikum Risperidon, später mit einer besser verträglichen Depotspritze eines Antipsychotikums behandelt, nachdem er dem Neurologen und Psychiater Dr. BK. am 00.00.0000 vorgestellt worden war. Unter anderem, nachdem er auf seiner Zelle ein TV-Gerät erhalten hatte, nahm er nach einigen Tagen die Nahrungsaufnahme wieder auf. Es ging ihm sichtlich besser. Die Medikamente wurden mittlerweile abgesetzt. e) Haftsituation H. Den vom Amtsgericht ZB. nach der Festnahme am 00.00.0000 erlassenen Haftbefehl gegen den Angeklagten H. hat die Kammer in der Haftprüfung vom 08.08.2023 aufgehoben. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Diese Überzeugung hat sie aufgrund folgender Umstände gewonnen: A. Feststellungen zur Person Die Feststellungen unter Ziffer I zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, den Erkenntnissen aus seiner Ausländerakte, die auszugsweise verlesen wurde, und auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 11.09.2023. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten O. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben, die er selbst bei der Exploration vom 00.00.0000 gegenüber den Sachverständigen gemacht hat, sowie auf den Angaben seiner Mutter, der Zeugin S. O., den Angaben des Angeklagten H. und den Erkenntnissen aus O.‘ Ausländerakte, die ebenfalls auszugsweise verlesen wurde. Sowohl die Zeugin O. als auch der Angeklagte H. machten über die Rahmendaten der Einreise nach Deutschland und die innerfamiliären Verhältnisse übereinstimmende Angaben, die mit den Erkenntnissen aus der Ausländerakte in Einklang standen. Auch die über die - insoweit als Zeugen vernommenen - Sachverständigen eingeführten biografischen Angaben von O. selbst stimmten damit überein. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung des O. beruhen auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 11.09.2023. B. Einlassungen der Angeklagten 1. Einlassung des Angeklagten O. Der Angeklagte O. hat sich vor der Kammer zunächst nicht zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten eingelassen. Er hatte sich jedoch am 00.00.0000 bei einem ersten Explorationsgespräch – noch im Ermittlungsverfahren – nach Anregung der Prüfung einer Unterbringung nach § 126a StPO durch seine Verteidiger gegenüber den Sachverständigen Prof. Dr. VY. und Dr. UJ. knapp zu beiden Taten geäußert. Nachdem die Sachverständigen in einer ersten vorläufigen Stellungnahme von einer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des O. ausgegangen waren, lehnte dieser eine weitere Exploration zunächst ab. Nachdem ein Großteil der Beweisaufnahme durchgeführt worden war, erklärte die Verteidigung des O. am 24.10.2023 – dem 8. Hauptverhandlungstag –, dass sich der Angeklagte nunmehr doch durch die Sachverständigen explorieren lassen würde. Daraufhin führten die Sachverständigen am 00.00.0000 in der JVA ZB. ein mehrstündiges intensives Explorationsgespräch, in welchem O. sich erneut und dieses Mal ausführlich zu den vorgeworfenen Taten äußerte. In der Hauptverhandlung vor der Kammer verteidigte er sich jedoch weiterhin schweigend; er beantwortete lediglich kurz Fragen zu seiner Krankheitsgeschichte. Am letzten geplanten Tag der Beweisaufnahme (23.11.2023, 17. Hauptverhandlungstag), bevor die Sachverständigen ihre Gutachten erstatten sollten, gab der Angeklagte sodann doch noch über eine von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung, welche er sich zu eigen machte, eine Einlassung vor der Kammer ab; Nachfragen ließ er nicht zu. Außerdem äußerte er sich in seinem letzten Wort am 30.11.2023 – 20. Hauptverhandlungstag – zur Sache. Seine Einlassung ist als Teilgeständnis zu werten, worauf im Folgenden im Detail eingegangen wird. Zunächst wird die Entwicklung seiner Einlassung chronologisch dargestellt: a) Zur Tat vom 00.00.0000 stellt sich das Einlassungsverhalten des Angeklagten O. wie folgt dar: aa) Bei dem ersten Explorationsgespräch am 00.00.0000 trug O. nach entsprechender Zeugenaussage der Sachverständigen zusammenhängend vor, dass er mit seinem M. einen Autounfall gehabt habe. Der Abschleppdienst TB. habe den Wagen in die Werkstatt gebracht. Dort habe der Zeuge T. eine Checkliste gehabt und sich das Auto angeschaut. TB. habe dabei gegrinst. Der Angeklagte habe bei dieser Schilderung grimmig geblickt, so die Sachverständigen. Den EP. habe er – so der Angeklagte in seiner Einlassung weiter – sodann für 220,- € an TB. verkauft. Dann habe der Angeklagte die Waffe geholt und sei bei TB. gewesen. Dieser habe die Kreditkarte und das Handy auf den Boden legen sollen. Als er selbst auf das Handy geschossen habe, habe er fast seinen Fuß getroffen. Dann sei er zu einem Friedhof gefahren und habe eine halbe Stunde Selbstgespräche geführt, anschließend sei er nach Hause gefahren. Dies habe „das schwarze Gesicht“ ihm gesagt. Er habe drei Tage Bauchschmerzen gehabt. Das Gesicht habe ihm gesagt, er solle auf das auf dem Boden liegende Handy schießen und auch, dass der TB. sich umdrehen solle, damit ihm nichts passiere. Er habe das Handy aber nicht getroffen. Auf die Frage der Sachverständigen, wer ihm gesagt habe, dass er zu TB. fahren sollte, habe der Angeklagte im Explorationsgespräch erklärt, dass dies das Gesicht gewesen sei. Das Gesicht habe ihm gesagt, es gehe um ein Auto, das nicht gut bezahlt sei. Auf die weitere Nachfrage, welches Auto er dem TB. weggenommen habe, habe der Angeklagte geantwortet: „Einen Cayenne“. Der Angeklagte habe hinzugefügt, dass er, nachdem er weggefahren sei, das Handy auf den Seitenstreifen der Autobahn gelegt und nochmals darauf geschlossen habe. Das Handy habe plötzlich geklingelt. Das Gesicht habe gesagt: „schießen“; das habe er getan. Beim zweiten längeren Explorationsgespräch am 00.00.0000 habe O. den Sachverständigen zum Teil abweichend, zum Teil ergänzend dazu berichtet, dass der Zeuge T. nur anwesend gewesen sei, als er selbst nach dem Unfall im Juni 2018 das Autowrack in dem Abschleppunternehmen für 250,- € verkauft habe. TB. habe ihn gesehen, habe sich aber einfach umgedreht und sei, ohne ihm gute Besserung zu wünschen oder irgendwie Anteilnahme an dem Unfall und den von dem Angeklagten erlittenen Verletzungen zu zeigen, weggegangen. Von einer Checklistenbearbeitung durch TB. zur Werteinschätzung des QD. sei keine Rede mehr gewesen. Er habe sich nur umgedreht und ihm nicht einmal gute Besserung gewünscht. Der Angeklagte habe hierzu ausgeführt: „Der hat sich gefreut, dass ich den Unfall hatte. Da habe ich mit ihm, mit seinem Auto dasselbe gemacht. Mit der Waffe“. Er habe jedoch erst in der Hauptverhandlung erfahren, dass er das Auto wohl auch unter Wert verkauft habe. Er sei damals nur wütend über das empathielose Verhalten des Zeugen TB. gewesen, daher habe er ihn auf die Liste geschrieben. Er habe danach vier Jahre lang jeden Tag daran gedacht, wie er diesem schaden und sich selbst darüber so freuen könne, wie der TB. es bei ihm gemacht habe. Er habe diesen täglich vor Arbeitsbeginn und nach Feierabend beobachtet, habe ihn dann auch verfolgt und so herausgefunden, wo er gewohnt habe. Er habe außerdem erklärt, dass der M. sein Traumauto gewesen sei, welches er erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben habe. Er habe damals „schwarz“ für 1.600,- € im Monat als Pizzabote gearbeitet, sich zwei Jahre lang nichts gekauft und so insgesamt 10.000,- € angespart. Weitere 4.000,- € habe er sich von einem Arbeitskollegen geliehen. Zur Sicherheit sei der Wagen daher auch auf dessen Namen angemeldet worden. Zur konkreten Tatbegehung habe O. im Gespräch am 00.00.0000 sodann berichtet, dass er seit dem Kauf der Waffe im Juni 2022 überlegt habe, wie er den Pkw des TB. „ohne Waffe“ in seinen Besitz bringen könnte. Er habe sich das Vorgehen dann aber so ausgedacht, wie es vor Gericht geschildert worden sei. Er habe sich dabei wie in einem Spiel gefühlt und „keinen Bezug zum echten Leben gehabt“. Er habe nicht entscheiden können, ob es ein Spiel oder echt gewesen sei. Er habe das Auto allein aus Rache in seinen Besitz nehmen wollen, um Geld sei es ihm dabei nicht gegangen. Bei der Tat habe er allerdings die Waffe nicht auf den TB. oder gar auf dessen Gesicht gerichtet. Vielmehr habe er sie in seiner linken Hand gehabt und schräg nach unten gehalten. Bei den Schüssen habe er fast seinen Fuß statt das Mobiltelefon getroffen. Er habe zwei Schüsse auf das Handy abgegeben, um dem TB. Angst zu machen und das Mobiltelefon zu zerstören. Zuvor habe er nicht gesagt, dass TB. sich umdrehen, sondern bloß, dass er zur Seite gehen solle. Er habe das Mobiltelefon mit den beiden Schüssen nicht getroffen. Später habe er noch mal auf der Autobahn angehalten und einen Schuss auf das Handy abgegeben. Nach der Tat sei er erst nach SV., dann nach V. gefahren. Er habe danach drei Tage mit Bauchschmerzen im Bett gelegen. Wenn er etwas sehe, dann mache er das auch und könne sich nicht kontrollieren. Das habe alles mit seinen Wutanfällen zu tun. Erst auf die Frage der Sachverständigen, warum er danach nach SV. gefahren sei, habe O. in dem Gespräch am 00.00.0000 erstmals wieder das „schwarze Gesicht“ erwähnt, in dem er geantwortet habe, „das schwarze Gesicht“ habe ihm gesagt, er solle nach SV. fahren. Er habe zu dem „schwarzen Gesicht“ weiter ausgeführt, er habe früher auf seine Schulhefte „schwarze Gesichter“ gemalt. Das habe er immer getan, wenn er Wut gehabt habe. Ansonsten habe der Angeklagte im Gespräch am 00.00.0000 das „schwarze Gesicht“ nicht erwähnt. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, an der Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen Prof. Dr. VY. und Dr. UJ. zu den Angaben des Angeklagten ihnen gegenüber in den Explorationsgesprächen zu zweifeln. bb) In seiner Einlassung am 17. Verhandlungstag, dem 23.11.2023, ließ O. sodann durch seine Verteidigerin erklären, dass die Tat vom 00.00.0000 so geschehen sei, wie es in der Anklageschrift stehe. Er bestätigte zudem die gegenüber den Sachverständigen am 00.00.0000 gemachten Angaben zum Erwerb des M. und zu seinem Unfall im Jahr 2018. Er erklärte ferner, dass er sehr unter dem Verlust seines QD. gelitten habe und dass der Zeuge T. sich damals gefreut habe, dass er ihm das Auto für nur 250,- € habe abkaufen können. Das wisse er, weil der Zeuge ihm nicht „gute Besserung“ gewünscht habe. Am Tattag habe er dem Zeugen den FY. wegnehmen wollen, damit es diesem genauso ginge wie ihm selbst 2018, als er seinen EP. verloren habe. Er habe jedoch nicht vorgehabt, den Wagen zu verkaufen. Der Zeuge habe ihn nur nicht mehr fahren können sollen. Er habe gewusst, dass der FY. geortet und irgendwann abgeholt werden würde. Dass es ihm gerade nicht darum gegangen sei, das Auto zu verwerten, zeige sich auch daran, dass er den Pkw nach der Tat nicht ins Ausland verbracht und dort verwertet habe. Dass es ihm nicht um Geld gegangen sei, zeige sich auch daran, dass er dem Zeugen bei dem Überfall seine Geldbörse mitsamt Geld und Karten gelassen habe. b) Zur Tat vom 00.00.0000 stellt sich das Einlassungsverhalten des Angeklagten – wiederum eingeführt durch zeugenschaftliche Vernehmung der Sachverständigen – wie folgt dar: aa) Als die Sachverständigen das erste Explorationsgespräch am 00.00.0000 für beendet erklärt hätten, habe O. aus eigener Initiative noch Weiteres vorgebracht: Er habe erklärt, dass da noch „eine Sache mit dem Fernlicht“ sei. „Der Mann“ habe zu ihm gesagt: „Weg mit dir, du Flüchtling“. Er sei dann auf den Parkplatz gefahren und habe gesehen, dass der Mann ein Foto von ihm gemacht habe. Er habe daraufhin die Polizei gerufen. Die habe ihm gesagt, dass der Mann das Bild behalten, es aber nicht veröffentlichen dürfe. „Der HL. UB.“ sei dann gegenüber seiner Wohnung gewesen und an der Ampel vorbeigefahren. Der arbeite bei der WV.. Da habe UB. gesagt: „Lebst du noch?“. Beim zweiten Explorationsgespräch am 00.00.0000 habe O. den Sachverständigen auch hier zum Teil abweichend, zum Teil ergänzend zu seiner Einlassung vom 00.00.0000 berichtet. Zum Streit mit dem UB. habe er erklärt, dass er an der Ampel gestanden habe und Fußgänger habe passieren lassen. UB. sei dann ganz nah an ihn herangefahren, habe ihm die Lichthupe gegeben und behauptet, dass er die Straße blockiere. UB. habe zu ihm gesagt: „Weg mit dir, Flüchtling, wie LK.!“. Bei LK. handelt es sich um ein Opfer des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), das im Jahr 2006 in der Y. erschossen worden ist. Der Angeklagte O. habe weiter berichtet, am Tag danach habe er UB. an der Ampel gesehen, als er zu Fuß nach Hause gegangen sei. Dieser habe ihm gesagt: „Na, lebst du noch“. Außerdem habe er sein Handy hochgehalten, so dass er selbst gedacht habe, dass UB. ihn fotografiert habe. Es habe deswegen eine Diskussion gegeben. Er sei dem UB. dann zu Fuß zum WV.-Parkplatz gefolgt und habe mit ihm sprechen wollen. Die von dem Angeklagten angerufene Polizei habe ihm gesagt, dass der UB. das Foto behalten, es nur nicht veröffentlichen dürfe. Er habe jedoch Angst gehabt, dass UB. das Foto seinen Freunden zeigen würde, dass diese ihn auf der Straße erwischen würden und man ihm etwas antun würde. Nach dieser Auseinandersetzung habe er den UB. jeden Tag mit dem Pkw verfolgt. Dabei habe er vor dem WV.-Gebäude in der Nordstadt auf diesen gewartet. Erst am Tag vor der Tat sei es ihm gelungen, ihm bis zur Tiefgarage in ZB. zu folgen, weil UB. immer sehr schnell gefahren sei. An dem Tag habe er die Pistole nicht dabeigehabt. Er habe sie aber am Tattag mitgenommen, als er UB. habe zur Rede stellen wollen. Auf die Frage der Sachverständigen, was er sich vorgestellt habe, habe er erklärt: „Dass der das Foto löscht. Ich wollte, dass er Angst bekommt durch die Waffe, dass der tut, was ich will und ich dann weggehe“. Die Militärhandschuhe habe er für seinen Boxsack gekauft, sie seien nicht für die Sache mit UB. bestimmt gewesen; er habe sie bei der Tat auch gar nicht dabeigehabt. Am Tattag habe er in der Tiefgarage auf den UB. gewartet, um mit ihm zu sprechen. Er habe diesen angesprochen, ihm die Waffe gezeigt und ihn dann aufgefordert, das Foto zu löschen. UB. habe ihm gesagt „Ruf doch deine Escort-Mami“ und habe so seine Mutter beleidigen wollen. UB. sei dann in seinen Pkw gestiegen, während O. an der Fahrerseite gestanden habe. Von dort habe er dann dreimal mit geschlossenen Augen geschossen und getroffen. UB. habe noch gerufen, er werde seine – die des Angeklagten – Haut „aufschälen“. Er – der Angeklagte – sei dann weggerannt und habe von hinten von der Heckscheibe aus nochmals geschossen, wisse aber nicht mehr, wie oft. UB. habe dann wieder geschrien, er habe „Nationsschwein“ gerufen. O. sei dann noch mal zum Pkw zurückgekommen und habe nochmals zwei bis drei Schüsse von der Beifahrerseite aus abgegeben. Dann sei er weggerannt und habe den H. angerufen und gesagt, dass er ihn abholen solle. Vorher habe dieser nichts davon gewusst. Er habe ihm danach aber davon berichtet, dass er UB. erschossen habe. Dem H. sei das „vollkommen egal“ gewesen, ihm sei es nur um sein Geld gegangen. Auf Nachfrage der Sachverständigen habe O. erklärt, dass Auslöser für die Schüsse für ihn die Beleidigungen durch UB. gewesen seien. Er habe einen Wutanfall bekommen. Wenn er beleidigt werde, werde er wütend und habe keine Kontrolle über sich. Nach der Tat sei er selbst geschockt gewesen. H. und er selbst seien jeweils in den eigenen Autos weggefahren. Er habe eigentlich zu einem Rechtsanwalt gehen und sich dann stellen wollen. Um Geld für einen Rechtsanwalt zu generieren, habe er versucht, seinen Pkw über die Plattform „EA..de“ zu verkaufen. Der UP. habe einen Wert von 14.000,- €, man habe ihm aber nur 10.000,- € angeboten. Was mit UB. und TB. passiert sei, sei außerhalb seiner Kontrolle gewesen, damit habe er nicht leben können. Er habe, da er sich mit einem Rechtsanwalt bei der Polizei stellen und alles habe gestehen wollen, auch die Tatwaffe nicht weggeworfen. Auch hier hat die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, an der Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen zu den Angaben des Angeklagten ihnen gegenüber in den Explorationsgesprächen zu zweifeln. bb) In seiner Einlassung am 17. Verhandlungstag, dem 23.11.2023, ließ O. sodann von seiner Verteidigerin einleitend erklären, dass er sich gegenüber den Sachverständigen Anfang November derart umfassend geäußert habe, weil er niemandem mehr schaden möge. Er wolle verstehen, warum er so sei, wie er sei. Er fühle sich krank und möchte, dass ihm geholfen werde. Auf Anraten seiner Verteidiger wolle er noch einige Dinge ergänzen, die er gegenüber den Sachverständigen möglicherweise nicht ausreichend geschildert habe. Zudem sei ihm aufgefallen, dass die Vorgeschichte zur Tat vom 00.00.0000 von der Reihenfolge her im vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachten nicht so wiedergegeben worden sei, wie er sie in Erinnerung gehabt und auch geschildert habe. So hätten sich der vorgelagerte Streit mit UB. auf der Straße und die Auseinandersetzung am WV.-Gebäude am selben Tag ereignet. Er erinnere sich so an den Streit, dass er mit seinem Pkw von der XZ.-straße in die VX.-straße eingebogen sei. Von hinten habe der UB. zweimal die Lichthupe betätigt und sei nah an seine Stoßstange herangefahren. Er habe gar nicht gewusst, was UB. von ihm gewollt habe. Auf Höhe des „GT.“-Supermarktes und des WV.-Gebäudes an der VX.-straße habe UB. die Linksabbiegerspur genommen und dann links neben seinem eigenen Fahrzeug gestanden. Er habe seine Handykamera in seine Richtung gehalten und ihn ausgelacht. Er habe zu ihm gesagt: „Weg mit dir, du Flüchtling, sonst liegst du auch wie LK.“. Er habe das hören können, da das Beifahrerfenster bei UB. unten gewesen sei. Er - O. - sei dann ausgestiegen und habe mit seinem Handy ein Foto von UB. und seinem Kennzeichen gemacht. Dieser sei über den „GT.“-Parkplatz auf den WV.-Parkplatz gefahren. Er selbst habe auf dem „GT.“-Parkplatz geparkt. Er habe KM. Drohung ernst genommen und habe den Eindruck gehabt, dieser sei rechtsextrem. Er habe Angst vor ihm gehabt und sei schockiert gewesen. Daher habe er auf keinen Fall gewollt, dass der Mann ein Foto von ihm habe. Er habe nämlich befürchtet, dass UB. ihm etwas antun oder Fotos von ihm an „Nazis“ weitergeben würde, die wiederum ihm etwas antun würden, weil er Ausländer sei. Er habe UB. dann zur Rede gestellt, warum er ihn fotografiert habe. UB. habe gesagt, dass er kein Foto gemacht habe und dabei gelacht. UB. habe seinen Kollegen angeschaut, der auch dort gestanden habe und etwas gesagt wie: „Guck mal, der kleine Mann, wie der durchdreht, der ist ja geistesgestört“. UB. habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde und da habe er – der Angeklagte – selbst gesagt, dass er diese auch anrufen werde. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass UB. das Foto behalten dürfe, solange er es nicht veröffentliche. UB. habe gelacht und seinen Arbeitskollegen mit dem Ellenbogen angestoßen, er habe sich offenbar „cool“ gefühlt. O. habe dann an dem Tag oder ein paar Tage später einen Spruch auf eine Heckscheibe geschrieben und ein Foto davon gemacht. Dabei handele es sich um das Foto, das auch im Gerichtssaal gezeigt worden sei (dazu unter II.C.1.f)). Er sei wütend gewesen, dass UB. das Foto gemacht und behalten habe und die Polizei gemeint habe, dass er das dürfe. Einige Tage später habe er an einer Fußgängerampel an der XZ.-straße gestanden. UB. habe mit seinem Pkw an der Ampel gestanden, das Fenster an der Fahrerseite heruntergelassen und zu ihm gesagt: „Na, lebst du noch?“ Dann sei er weitergefahren. Er sei dann fast jeden Tag an seiner Haustür vorbeigefahren. O. habe Angst gehabt, dass UB. irgendwann vor seiner Tür stehe und ihn umbringe. Er habe ihn daher beobachtet und dann gewusst, wann UB. Feierabend mache. An einem Montag nach der Arbeit sei er ihm hinterhergefahren. Er sei in eine Tiefgarage gefahren. Am nächsten Morgen sei er dann morgens dorthin gefahren, sei in die Tiefgarage gegangen und habe dort auf UB. gewartet. Er habe die Waffe dabeigehabt, weil er UB. habe einschüchtern und seiner Forderung an UB., das Bild zu löschen, Nachdruck verleihen wollen. Als UB. auf dem Weg zu seinem Pkw gewesen sei, habe er ihn mit den Worten „Lösch das Foto“ angesprochen und ihm die Waffe vorgehalten. UB. habe jedoch nur gesagt: „Da ist ja der kleine Mann“ und habe ihn zur Seite geschoben. UB. habe ihn nicht ernst genommen, habe ihn ignoriert und noch gesagt: „Ruf doch deine Escort-Mami“, dann habe er sich ins Auto gesetzt und den Motor gestartet. Er habe ihn angelächelt, sich nach links gedreht und mit seiner Hand ein Zeichen für Oralverkehr gemacht. O. habe zu diesem Zeitpunkt etwa 1 m links von der Fahrerseite gestanden. Aus dieser Position habe er mehrmals auf ihn geschossen. Nach seiner Erinnerung habe er zuerst von der Fahrerseite aus mit geschlossenen Augen geschossen. Er könne sich heute gar nicht mehr erklären, warum er tatsächlich abgedrückt habe. Nach der Beleidigung habe er wohl einfach die Nerven verloren. Er habe nach den ersten Schüssen nur noch weggewollt und UB. habe etwas geschrien wie „ich schäle dir deine Haut auf“. O. habe dann noch mehrmals von hinten geschossen und, so meine er, auch durch die Beifahrerseite. Seine Verteidiger hätten ihn darauf hingewiesen, dass dies möglicherweise mit dem objektiven Spurenbild nicht zusammenpasse. Er könne dazu nur sagen, dass er es nicht mehr ganz genau wisse und dass er sehr aufgeregt gewesen sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Situation so eskaliere. Er habe gedacht, UB. würde das Foto löschen, wenn er ihm die Waffe vorhalte. Nach der Tat sei er völlig außer sich gewesen und habe am ganzen Körper gezittert. Er habe den Angeklagten H. angerufen und ihn gebeten zu kommen, weil er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, selbst Auto zu fahren. Er sei weggelaufen, habe mehrmals mit H. telefoniert und ihm Live-Standorte geschickt. Dann sei er bei H. eingestiegen und sie seien gemeinsam zu seinem in der Nähe des Tatorts abgestellten Pkw gefahren. Dort habe H. O.‘ Pkw ausgeparkt und seinen eigenen Pkw eingeparkt. Anschließend habe H. ihn mit seinem Pkw nach V. in die XZ.-straße gefahren, wo sie noch miteinander geredet hätten. O. habe H. gesagt, dass er den Mann erschossen habe, es eskaliert sei und die Tat nicht geplant gewesen sei. Heute, so ließ O. schließlich erklären, sei ihm klar, dass er sich in der Tiefgarage völlig falsch verhalten habe. Wegen solch eines Vorfalls solle niemand sterben müssen. Er sei bereit, für sein Verhalten Verantwortung übernehmen. Nachfragen gestattete der Angeklagte nicht. Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Sachverständigen, die diese auf Nachfrage bestätigt haben, überzeugt, dass sich der Angeklagte O. diesen gegenüber am 00.00.0000 dergestalt eingelassen hat, wie von diesen zeugenschaftlich bekundet. c) Zu sonstigen Themen erklärte O. sich am 00.00.0000 gegenüber den Sachverständigen nach deren Zeugenaussage wie folgt: aa) Zum Kauf der Waffe habe er erklärte, dass er für die Waffe und drei Packungen Munition 3.000,- €, mit Fahrtkosten insgesamt 6.000,- €, ausgegeben habe. Er habe sie im Juni 2022 in seiner Heimat in der Türkei gekauft, dort würde jeder „schwarz“ eine Waffe besitzen. Er sei damit über Syrien und Griechenland zurückgefahren. In Griechenland sei er dann fast erwischt worden. Er habe die Waffe unter der Motorkappe unter der Motorhaube versteckt. Gekauft habe er die Waffe, weil er als „kleiner Mensch“ damit stark sei. Er habe aber keinen Schaden damit zufügen wollen. Auch das Schießen habe er nicht geübt. bb) Zur Liste „Höllenmenschen“ in den Notizen seines Mobiltelefons habe der Angeklagte berichtet, dass er dort Menschen aus seinem Arbeitsleben oder seinem Alltag aufgeschrieben habe, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht habe und welche ihn schlecht behandelt hätten. Er habe diesen „immer das zurückmachen“ wollen, was sie mit ihm gemacht hätten. Als erstes habe er damals seine frühere Klassenlehrerin auf die Liste geschrieben, weil diese ihm die Note Vier im Sport gegeben habe, obwohl er eine Eins verdient gehabt habe. Er habe sich über sie beschweren wollen, sodass sie keine Lehrerin mehr hätte sein dürfen. Auch seinen Vater habe er auf die Liste geschrieben. Er habe diesen entführen wollen, um mit ihm eine „Familienkonferenz zu machen“ und ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe er, so der Angeklagte weiter, auch zu Hause die Sturmhaube, Handschuhe, das Klappmesser, das Klebeband und das Pfefferspray bereitliegen gehabt. Sein Vater habe seine Mutter misshandelt und auch ihn schlecht behandelt. Mit dem Wort „QE.“ in seinen Notizen sei eine weitere Abschleppfirma gemeint. Diese hätte O.´ erstes Auto, einen ID., abgeschleppt, als er 18 Jahre alt gewesen sei. cc) Auf Nachfrage zu den von ihm und H. angestellten Überlegungen, Autos nach Polen zu bringen, habe O. geäußert, dass dies kein krimineller Plan, sondern eine Geschäftsidee gewesen sei, ähnlich wie die Reinigungsfirma oder eine Autowaschanlage. dd) Zum Vorfall mit der Familie P. in E. während seiner Tätigkeit für die Firma B. habe der Angeklagte erklärt, dass dies ein „Extremfall“ gewesen sei. Er habe sich aufgeregt, weil er gefilmt worden sei und habe Angst vor einer Kündigung gehabt. Er habe den Zeugen „auf politische Art“ sagen wollen, dass es ihm nicht gut gehe. ee) Zu seinem körperlichen Befinden habe der Angeklagte den Sachverständigen erklärt, dass er von Wut und Stress Bauchschmerzen bekomme; das habe er von seinem Vater geerbt. Deshalb habe er in der JVA eine Zeit lang nicht essen und trinken können, es sei ihm schlecht gegangen und er habe Bauchkrämpfe gehabt. Befragt zu seiner Zukunft habe er erklärt, dass er sich in der JVA ohne TV etwas antun würde. Er wünsche sich, in die Forensik zu kommen. Diese kenne er aus dem Fernsehen und seine Verteidiger hätten gesagt, dass es dort gut für ihn wäre. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, an der Glaubhaftigkeit der vorstehenden zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen zu den Angaben des Angeklagten O. ihnen gegenüber in den Explorationsgesprächen zu zweifeln. d) Wie bereits dargestellt, schwieg O. überwiegend in der Hauptverhandlung, bevor seine Verteidigerin am 23.11.2023 für ihn eine Erklärung zur Sache abgab. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte O. im Rahmen der Hauptverhandlung, er sei von seiner Mutter vor 12 bis 13 Jahren einem Psychiater vorgestellt worden, weil er „verhaltensgestört“ gewesen sei. Er habe sich nicht mit seinen Mitschülern verstanden, es habe Schlägereien gegeben. Medikamente habe er jedoch nicht verschrieben bekommen. Er sei auch nur das eine Mal bei dem Psychiater gewesen. Bei einem Neurologen sei er das erste Mal im Rahmen der Untersuchungshaft gewesen. Abgesehen von der Kopfverletzung bei seinem Autounfall im Jahr 2018 sei er auch nie am Kopf behandelt worden. Er habe auch keine Medikamente genommen. Im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg habe er nur kurz 10 Minuten mit einem Arzt gesprochen. Da sei es aber um Magen-Darm-Probleme gegangen. In der JVA habe er eine Zeit lang einmal pro Monat eine Spritze mit Medikamenten bekommen, weil er von entsprechenden Tabletten frieren würde. Es handele sich um eine „Vitaminspritze“ oder Impfung. e) Im seinem letzten Wort vor der Kammer äußerte sich der Angeklagte O. stehend, unter teilweisem Ablesen von DIN-A4 großen Zetteln mit erkennbar handschriftlichen Notizen wie folgt: Er begann damit, dass er drei Punkte aus der Anklageschrift bzw. aus dem Plädoyer aufgreifen wolle, die er daraufhin kommentierte. Zu dem Thema einer Notiz, in der er 3.000,- € für ein „Arbeitsgerät“ notiert hatte, erklärte er, dass er damit die Waffe gemeint habe und auch seine Familie habe erschießen wollen. Er erklärte, dass er mit der Waffe eine „Familienkonferenz“ habe machen wollen und die Waffe für seinen leiblichen Vater und – was bis dahin noch nicht geäußert wurde – auch für den Stiefvater habe „benutzen“ wollen. Weiter führte er aus, dass er die Militärhandschuhe, die er am 00.00.0000 gekauft habe, für einen Boxsack gekauft habe, weil diese robust und waschbar seien und nicht ausleiern würden. Schließlich erklärte er noch, dass er keine Revision einlegen werde, weil das Gericht „neutral und parteilos“ gewesen sei. Er bat pauschal um Verzeihung und entschuldigte sich „beim deutschen Staat“. f) Die Einlassung des O. ist als Teilgeständnis zu werten. Zu dem Einlassungsverhalten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass die Kammer schon keinen authentischen Eindruck gewinnen konnte, da der Angeklagte nicht, wie in § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO vorgesehen, persönlich Angaben gemacht hat. Letztlich mussten seine Angaben gegenüber den Sachverständigen in den Explorationsgesprächen durch Vernehmung dieser als „Zeugen vom Hörensagen“ eingeführt werden. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung für ihn eine Erklärung abgegeben. Nachfragen konnten an den Angeklagten nicht gestellt werden. Der Beweiswert der ausgeführten Einlassungssurrogate ist gering (vgl. zur Verteidigererklärung BGH, Beschluss vom 21.12.2021, 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761). Zum Teil wurden die Angaben durch die Beweisaufnahme als wahrheitswidrige Schutzbehauptungen widerlegt. Darauf wird im Folgenden im Detail einzugehen sein. 2. Der Angeklagte H. hat sich am 7. Hauptverhandlungstag (00.00.0000) zunächst mittels einer Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen. Im Anschluss daran stellte er sich auch selbst umfassend den zahlreichen Nachfragen der anderen Verfahrensbeteiligten. a) Der Angeklagte ließ zunächst über seine Verteidiger erklären, dass er den Waffenbesitz, wie angeklagt, einräume. Es sei zutreffend, dass er bei einer Haushaltsauflösung vor gut zwei Jahren eine zu einer Schusswaffe umgebaute PTB-Waffe gefunden und seitdem wissentlich in seinem Keller aufbewahrt habe. b) Hinsichtlich der Tötung des UB. habe er von dessen Streit mit dem Angeklagten O. und von den Handlungen des O. bis zu seiner eigenen Ankunft am Tatort am Morgen des 00.00.0000 keinerlei Kenntnis gehabt. Er habe mit dem Angeklagten seit 1,5 bis 2 Jahren geplant, sich gemeinsam selbstständig zu machen. Als Tätigkeitsfeld habe man sich eine Gebäudereinigungsfirma oder, insbesondere der O., eine Pizzeria, vorstellen können. Letztendlich habe der O. ihm suggeriert, dass er das dafür benötigte Startkapital zur Verfügung stellen könne (nach Vorstellung des H. 20.000,- - 30.000,- €), ihn dann jedoch immer wieder hingehalten und vertröstet. Mal habe er gesagt, es gehe in drei Monaten los, mal am Anfang des kommenden Jahres, aber nie sei es dazu gekommen. Am 00.00.0000 habe er ihm - H. - wieder einmal zugesagt, dass sie nun mit dem „Business“ anfangen würden. In den Tagen danach habe er sich jedoch nicht mehr gemeldet. Am Abend des 00.00.0000 habe der O. ihn dann angerufen. Es habe sich um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt, welches auch kurz unterbrochen worden sei, da einer seiner Brüder, X. oder A. H., den O. zwischendurch angerufen hätte. Der O. habe ihm dann, wie so oft schon zuvor, gesagt, dass sie nun anfangen könnten. Dann sei - wie gesagt - ein Anruf eines seiner Brüder bei dem O. eingegangen und dieser habe kurz aufgelegt und ihn nach ein oder zwei Minuten zurückgerufen. Dann habe er erneut erklärt, dass er - der O. - „so Gott will, morgen fertig sei“, dass er dann sein Geld habe und sie dann anfangen könnten. Er selbst habe daraufhin nur erwidert, dass der O. ihn anrufen solle, wenn er soweit sei. Der O. habe dabei nicht gesagt, wo er sich während des Telefonats befunden habe. Er habe ihm aber während des Gespräches gesagt, dass er eine Wohnanschrift herausgefunden und noch „eine Sache zu klären“ habe. Er habe jedoch nicht weiter ausgeführt, was er damit gemeint hat. So etwas sei bei ihren Unterhaltungen öfter vorgekommen. Der O. habe dann immer ausweichend gesagt, dass sie sich später mal in Ruhe im Urlaub zusammensetzen würden und er ihm dann alles erzählen werde. Auf Nachfrage, ob das Herausfinden einer Wohnanschrift durch den O. etwas mit dem geplanten gemeinsamen Geschäft zu tun haben sollte, erklärte der Angeklagte H., dass er davon ausgegangen sei, dass der O. dort sein „Geld abholen gehen“ würde und sie dann loslegen könnten. Woher das Geld kommen sollte, habe er dabei nicht gewusst. Am nächsten Morgen, dem 00.00.0000, sei er von einem Anruf des O. geweckt worden. Der habe ihn in einem kurzen Gespräch darum gebeten, nach ZB. zu kommen. Er sei dann ins Auto gestiegen und habe von O. mehrmals sogenannte „Live-Standorte“ über WhatsApp geschickt bekommen. Er habe sich gefreut und sei davon ausgegangen, dass es jetzt mit der Geschäftsplanung losgehen werde. Er sei dann in die VW. gefahren und habe, mithilfe zwischenzeitlicher Telefonate, den O. – dieser zu Fuß – ungefähr zwei Seitenstraßen vom QY.-straße und der Tiefgarage entfernt angetroffen. Der O. sei dann zu ihm ins Auto gestiegen, er habe eigentlich ganz ruhig und gelassen gewirkt, sei aber auch „irgendwie hektisch“ gewesen. Er habe ihm gesagt, dass „Scheiße passiert“ sei und er jemanden „angeschossen“ oder „erschossen“ habe. Er selbst habe diese Aussage für einen schlechten Witz gehalten und habe das gar nicht glauben können. Er sei sowieso davon genervt gewesen, dass der O. ihn seit Jahren hingehalten habe. Er habe ihn daher nur gefragt, was das mit dem Geschäft zu tun habe und warum er ihn in die VW. gerufen habe. Der O. habe ihn dann ruhig darum gebeten, dessen Pkw, welcher auf dem QY.-straße vor der besagten Tiefgarage in der Nähe der Bushaltestelle geparkt gewesen sei, umzuparken und zu der Seitenstraße, in der sich beide befanden, zu fahren. Dies habe der H. dann auch getan. Er sei allein zu Fuß zu O.´ Pkw gegangen und habe ihn zu seinem eigenen Pkw in die Seitenstraße gefahren, wo O. gewartet habe. Es habe sich um eine Distanz von vielleicht 300 - 500 m gehandelt. Er sei dabei sehr genervt gewesen und habe nur noch weggewollt. Der O. habe schließlich sein Versprechen, dass man mit dem Geschäft beginne, wieder gebrochen. Er habe ihm nach dem Umparken seinen Autoschlüssel gegeben, sich in sein eigenes Auto gesetzt und sei allein zurück nach Hause nach OP. gefahren. Warum er den Pkw des O. habe umparken sollen, habe er selbst bis heute nicht verstanden. c) Der Angeklagte H. hat sich zum Kennenlernen des O. und zum Verhältnis zu diesem wie oben (unter II.A.1.) festgestellt eingelassen. Zu seinem Eindruck von O. und seinen Plänen ließ er sich wie folgt ein: Er habe bei den während der Telekommunikationsüberwachung gemachten Bemerkungen des O. über das „Geld rausholen aus Autos“ und den „LL.“ durchaus etwas Kriminelles vermutet. Details habe er dazu aber nie von O. erfahren. Er habe nur einmal mitbekommen, dass der O. einen VW-Passat, der an einer Seite eine Beule gehabt habe, zu einem Schrottplatz nach Holland gebracht und dort verkauft habe. Letztlich habe er dem O. „einfach nach dem Mund geredet“. Dieser habe viel erzählt und er habe nicht alles davon ernst genommen. Dies gelte z.B. auch für die Aussage des O. aus der Telekommunikationsüberwachung, die Polizei würde „Mitarbeitermangel“ kriegen, wenn die Angeklagten „anfangen“ würden. Er selbst habe damit immer nur die Geschäftsgründung gemeint. Auch auf den Vorhalt des O. in einem abgehörten Telefonat, er - H. - sei der Grund, „warum ein HL. gestorben“ sei, habe er letztlich nur lachen können. Er habe es nicht ernst genommen und habe diese Aussage des O. bis heute nicht verstanden. Dass er diesem danach gesagt habe, man solle „nach vorne schauen“, müsse man vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation sehen. Durch den Streit nach der Tat und einen kurzzeitigen Kontaktabbruch habe er sich schon von dem O. distanziert. Letztlich habe er aber trotzdem dessen Geld zur Verwirklichung seiner Geschäftsideen nehmen wollen und sei eine Art Bittsteller gewesen. Deswegen sei er ihm weiter „hinterhergerannt“ und habe ihm bekräftigend „nach dem Mund geredet“, wie man es im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung habe hören können. d) Zur Person des Angeklagten O. hat der Angeklagte H. erklärt, dass er ihn eigentlich als einen netten Menschen mit einem guten Charakter kenne. Er sei nett, höflich und hilfsbereit. Er sei Moslem und habe das Haus nie ohne die muslimische Waschung verlassen. Leider habe er in den letzten Jahren den Eindruck gehabt, dass sich die psychische Gesundheit des O. verschlechtert habe. Er sei „belastet“ gewesen und aus seiner Sicht auch „psychisch krank“. Auf die Frage, woran er dies festmache, erläuterte der Angeklagte, dass es doch „nicht normal“ sei, dass der O. ihm immer das gemeinsame Geschäft versprochen, aber sein Wort nie gehalten habe. Er sei „einfach nicht normal“ gewesen. Schließlich habe er sich Mitte 2022 getraut, ganz allein mit dem Auto in die Türkei zu fahren und dort eine Waffe zu kaufen. Dies habe er ihm davor allerdings nicht erzählt, sondern ihn nur auf dem Rückweg aus Griechenland angerufen. Er habe dabei berichtet, dass er in Griechenland kontrolliert worden sei und großes Glück gehabt habe, dass niemand die Waffe gefunden habe. Die Waffe selbst habe er - der H. - nie zu Gesicht bekommen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine 9 mm-Schusswaffe gehandelt habe. Auf seine Frage nach dem Grund für den Waffenkauf habe der O. erklärt, dass er Waffen möge und sie brauche und es ihm Freude machen würde. Auffällig sei das Verhalten des O. außerdem dahingehend gewesen, dass er schnell aggressiv geworden sei und sich in Kleinigkeiten „sinnlos vertieft“ und überreagiert habe. Er habe sich über Kleinigkeiten maßlos geärgert, über die sich ein „normaler Mensch“ kaum Gedanken machen würde. Bei Leuten, die der O. nicht gemocht habe, sei er schon durch deren Blicke wütend geworden. Es habe öfter Situationen gegeben, in denen er sich über das Verhalten fremder Leute aufgeregt habe. Einmal hätten sie beim Spazierengehen eine Straße überquert und ein Autofahrer, der habe bremsen müssen, habe sie angehupt. Der O. habe sich „total reingesteigert“, habe sich aufgeregt und lautstark ausgerufen, was es für einen Unterschied mache, ob er kurz bremsen müsse und dass er doch als Fußgänger „Vorfahrt“ habe. Er habe den Fahrer auch sinngemäß mit den Worten „Was ist los mit dir?“ angesprochen und ihn auf Türkisch mit Worten wie „Schwein“ oder „Missgeburt“ beleidigt. Der Autofahrer habe im Vorbeifahren mit der Hand nur die „Scheibenwischer“ - Geste gemacht, also sinngemäß gefragt, ob er verrückt sei. O. habe sich auch nicht nur über Deutsche, sondern auch über Araber oder Syrer aufgeregt. Er habe, wie auch in der abgespielten Telekommunikationsüberwachung zu hören, häufiger im Gespräch mit ihm - dem H. - über dritte Personen gesagt, dass diese einen Kopfschuss verdient hätten. Er habe aber nie konkret gesagt, dass er nun zu einer Person gehen und diese jetzt erschießen würde. Er - H. - habe diese Äußerungen auch nicht ernst genommen. O. habe auch eine „Konferenz“ mit seiner Familie machen wollen. Er habe dieser einen Denkzettel verpassen wollen, weil sie ihn nach seiner Ansicht in seinem Leben schlecht behandelt habe. Er habe eine Art Abrechnung machen wollen. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei trotz des gemeinsamen Wohnens sehr schlecht gewesen. Er habe sich oft über sie aufgeregt, z.B., dass sie „strohdoof“ sei und nicht mal den Führerschein machen könne. O. habe sie daher öfter zur Arbeit oder zum Einkaufen fahren müssen. Das habe ihm nicht gepasst. Auch über seinen Vater habe er sich aufgeregt, weil dieser mit einer neuen Frau weitere Kinder bekommen habe. Auch dessen Verhalten habe O. kritisiert. Die Nachfrage der Verteidigerin des Angeklagten O., ob dieser auch mal „was von Gesichtern erzählt“ habe, verneinte der Angeklagte H.. Er war jedoch ersichtlich darum bemüht, die von der Verteidigung des O. anvisierte Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB wegen einer psychischen Erkrankung des O. zu untermauern. Auf die entsprechende Frage der Verteidigerin, ob der H. Kenntnis von einer möglichen Erkrankung des Vaters des O. habe, erklärte dieser beispielsweise, dass er zwar „nicht 100 % informiert“ sei, der Vater sei aber „auch sehr dünn, raucht viel, denkt eigenartig“. e) Am 7. Verhandlungstag, als H. seine Einlassung abgegeben hat, war die Beweisaufnahme hinsichtlich des Geschehens in der Tiefgarage der QQ. VW. weitgehend abgeschlossen. Insbesondere waren die Funkzellenauswertung und die Ergebnisse aus der Telekommunikations- sowie Innenraumüberwachung der Angeklagten bereits eingeführt worden. Auch die Einlassung des H. ist als Teilgeständnis zu werten. Dies wird im Laufe der Beweiswürdigung zu erläutern sein. C. Feststellungen zur generellen Vorgeschichte 1. Die Feststellungen zum Verhältnis der Angeklagten zueinander beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten sowie auf den Erkenntnissen aus der im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführten Telekommunikations- und Innenraumüberwachung sowie dem verlesenen Chatverlauf zwischen H. und O., gefunden auf dem Mobiltelefon UQ. des O.. Der Angeklagte H. stellte das Verhältnis zwischen ihm und O. als, zumindest in den letzten beiden Jahren, sehr eng dar. Es habe beinahe täglich Kontakt, außerdem gemeinsame Treffen zum „Reden“ gegeben. Dies ergibt sich auch aus der überwachten Telekommunikation sowie aus der Innenraumüberwachung des Pkw von O. und der Tiefgarage am Wohnhaus von O.. a) Hinsichtlich des Inhalts der Gespräche zwischen den Angeklagten ist die Angabe des Angeklagten H., dass es nur um die gemeinsame Gründung eines Unternehmens, möglicherweise eine Gebäudereinigung, eine Autowäsche oder eine Pizzeria, gegangen sei, bereits nicht nachvollziehbar. Hierzu konnte der Angeklagte H. keine Angaben zur Konkretisierung dieser angeblichen Planungen machen, weder hinsichtlich der Gewerbesparte noch hinsichtlich der Organisation (Räumlichkeiten, Material, Fuhrpark, Beschäftigte). Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich um einen Vorwand zur Verschleierung der wahren, nämlich strafrechtlich relevanten Ziele der Beiden. H. hatte mit der Zeit mitbekommen, dass O. über gewisse Geldmengen verfügte, die er nicht bloß aus Schwarzarbeit als Pizzalieferant generiert haben konnte. Immerhin ging er nach eigenen Angaben von einem angesparten Betrag in Höhe von 20.000,- bis 30.000,- € aus. O. ging es um die Erzielung von Gewinn aus rechtswidrigen Geschäften, nämlich aus der Entwendung und dem Weiterverkauf hochwertiger Luxus-Fahrzeuge, insbesondere SUVs. An diesen Geschäften wollte H. unbedingt partizipieren. Aus der im Sachverhalt im Detail dargestellten Kommunikation ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Einlassung des H. – der finanzielle Druck, unter dem dieser wegen seiner Schulden stand. H. erwähnt darin mehrfach und wiederholt, wie dringend er Geld brauche und wie schlecht er sich deshalb fühle. Es ergibt sich daraus aber auch, dass die Beiden Geld gerade nicht auf legalem Wege beschaffen wollten. Dass O.` Plan, dem sich H. um jeden Preis anschließen wollte, das Entwenden und anschließende Verkaufen hochwertiger Fahrzeuge war, zeigt sich an dem Inhalt seiner Einlassungen und den damit übereinstimmenden Erkenntnissen aus der Auswertung seiner Mobiltelefone. Neben dem Raubüberfall auf den Zeugen TB. – der unter II.B. dargestellt ist und auf den noch unter III.D. eingegangen wird – hatte O. schon mehrere weitere Fahrzeuge als potenzielle Objekte gefunden und ihre Halter sowie deren Gewohnheiten konkret ausgekundschaftet. So schrieb er sich in die Notiz-App auf seinem Mobiltelefon WL. unter dem Titel „VT.“ die genauen Zeiten des Feierabends einer unbekannt gebliebenen Person auf. Ferner sammelte er dort Informationen über den OW. Abschleppunternehmer CU. („Nach Feierabend geht er Gassi“). Er hatte bereits das Kennzeichen des ca. 103.000,- € teuren IQ. des QE. herausgefunden („N23 LL.“). In einer weiteren Notiz mit dem Titel „Arbeitsgerät“ findet sich nach einigen Leerzeilen unter der „Überschrift“ „Vermögen Erzielung“ eine Liste mit gleich sieben Namen von Autoinhabern, zum Teil mit Angaben der Marke, darunter auch der Zeuge T. („FT. Cayenne“) und der besagte weitere Abschleppunternehmer CU. („QE.: 1 Penner Mitarbeiter - 2 EP. LL.“). Sämtliche auf dem Mobiltelefon WL. des O. gefundenen Notizen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt – die einzelnen türkischen und kurdischen Passagen wurden dabei ins Deutsche übersetzt und in der Hauptverhandlung verlesen. Darüber hinaus konnte auf O.‘ Handy auch ein Video eines ausspionierten schwarzen Geländewagens der Marke BT. mit dem Kennzeichen „N21“ (dazu unter II.C.3.c)cc)) gefunden werden, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. b) Auch aus den (unter II.C.3.c)jj) dargestellten) Aussagen des O. in den Gesprächen mit H. gehen die gemeinsamen kriminellen Absichten deutlich hervor. Insbesondere erklärte O. dem H.: „Nur von Autos ... hab ich schon so viel Geld rausgeholt und da hab ich nicht mal auf schlau gemacht. Wenn ich schlau machen würde, ich hätte dann 10 Autos“. Die Äußerungen beziehen sich auf die Entwendung von Pkw, wie sich aus dem dargestellten Kontext (Notizen im Mobiltelefon des O.) ergibt. Zudem berichtete O. dem H. auch von seinen Recherchen zu einem sog. Jammer, einem Störsender für Autoschlüsselsignale, ein bei Autodieben gebräuchliches Utensil. Als H. ihn auf mögliche Kontakte zum Weiterverkauf gestohlener Autos ansprach, berichtete O. von Problemen („Ich finde nicht jemanden, der die Autos nimmt. Das ist das Problem. Aus Polen, nach Polen, ich weiß nicht, ich hab da keine Kontakte“). H. schlug ihm darauf vor, als Abnehmer einen schon bekannten Händler „in Holland“ zu nehmen. Auch aus dem Verweis des Angeklagten O. auf das Computerspiel „GTA“ („Grand Theft Auto“) wird deutlich, dass der Angeklagte Geld aus Autodiebstählen und Raubüberfällen generieren wollte. Der Angeklagte H. wollte, wie bereits ausgeführt, daran mitwirken, um an den Erlösen zu partizipieren (dazu auch noch unter d)). Die Stimmen der beiden Angeklagten konnten auf allen Tonaufnahmen identifiziert und den einzelnen Personen zugeordnet werden. Dazu wurde exemplarisch ein Telefonat von O. mit einer Pizzeria abgespielt, in welchem O. sich als Fahrer bewarb und seinen vollen Namen nannte. Beide Angeklagte haben zudem unterschiedliche, prägnante Arten zu sprechen, was Aussprache, Geschwindigkeit und Tonlage betrifft. Während H. eher langsam und gedämpft spricht und regelmäßig einzelne Worte oder Sätze auf Türkisch einbaut, spricht O. mit eher schnellerer bzw. „gehetzter“ Stimme in etwas höherer Tonlage. c) O.´ Einlassung gegenüber den Sachverständigen zu den von ihm und H. aufgeworfenen Überlegungen, Autos nach Polen zu bringen, dies sei kein krimineller Plan, sondern eine Geschäftsidee gewesen, ähnlich wie der Betrieb einer Reinigungsfirma oder einer Autowaschanlage, stellt eine nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung dar. Auch O. hat zu der Planung angeblich legaler Geschäfte keine konkreteren Angaben gemacht, weder zur Herkunft der Pkw noch zu etwaigen Geschäftspartnern, zu Transportmöglichkeiten oder zur Regelung von Ausfuhrformalitäten. Zudem hatten weder O. noch H. genug Geld, um hochwertige Luxusautos käuflich zu erwerben. Selbst ein Startkapital von 20.000,- bis 30.000,- € – so die Annahme von H. – erscheint hierfür nicht ausreichend. Eine besondere Qualifikation der Angeklagten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Pkw (Verkaufserfahrung, technischer Sachverstand, Erfahrung im Prüfen von Pkw) ist zudem nicht ersichtlich. d) Die Vehemenz, mit der H. um eine Beteiligung an O.´ illegalen Geschäften bat, zeigt sich an diversen Stellen der überwachten und eingeführten Kommunikation, insbesondere in dem auf dem Mobiltelefon UQ. des O. gefundenen „WhatsApp“-Chatverlauf zwischen ihnen. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bot sich H. immer wieder bei O. an, um ihn bei kriminellen Handlungen zu unterstützen. O. wiegelte jedoch ab und vertröstete ihn. So schrieb er H. beispielsweise am 00.00.0000, 13:08 Uhr: „Bruder ich mache allein, weil es wird groß und gefährlich, ich melde mich, wenn ich fertig bin“. H. zeigte sich unzufrieden: „Du hast es mir versprochen das du mich mitnimmst, lass mich dir helfen bitte, halte dich bitte an dein Versprechen, du wirst nicht bereuen, Sag mir wohin ich kommen soll“ (Nachrichten vom 00.00.00, 14:36 Uhr - 14:46 Uhr). O. antwortete darauf um 14:48 Uhr: „Bruder es wird gefährlich, deswegen werde ich dich nicht in Risiko stecken. Das mit dem gps Typ mache ich nicht es wird jemand anderes sein. Wenn ich falle du bist da und bringst alles zum laufen“. H. flehte weiter: „Bruder bitte vertrau mir, Lass mich mit dir sein !! ich werde nur das machen was du sagst (…) zsm sind wir besser und Risiko werden wir vermeiden, Schmeiß nicht alle Gewicht auf deine Schulter (Nachrichten zwischen 14:50 Uhr und 14:52 Uhr). Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass O. den H., den er nach seiner Einlassung als geldgierig empfand, auf Distanz halten wollte, da er die Gewinne aus den illegalen Geschäften nicht teilen wollte. Andererseits wollte er ihn sich für den Fall, dass er doch noch Hilfe benötigen sollte, gewogen halten, weswegen er ihn vertröstete. 2. Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten O. ergeben sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben, den Angaben des Angeklagten H., den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung und aus der Auswertung seiner Mobiltelefone. O. selbst hat erklärt, dass er zu „Wutanfällen“ neige und dann keine Kontrolle über sich habe, insbesondere, wenn er beleidigt werde. Zum Vorfall mit der Familie P. in E. während seiner Tätigkeit für B. erklärte er, dass dies ein „Extremfall“ gewesen sei. Er habe sich aufgeregt, weil er gefilmt worden sei und habe Angst vor einer Kündigung gehabt. Auch der Angeklagte H. hat erklärt, O. sei schnell aggressiv geworden und habe sich in Kleinigkeiten „sinnlos vertieft“ und überreagiert. Er habe sich über Kleinigkeiten maßlos geärgert, über die sich ein „normaler Mensch“ kaum Gedanken machen würde. a) O. geringe Frustrationstoleranz und das Hineinsteigern in Kleinigkeiten, während es ihm gelingt, äußerlich ruhig und gelassen zu bleiben, zeigt sich exemplarisch bei der Auseinandersetzung mit der Familie P. in E. während seiner Tätigkeit als Lieferfahrer bei der Firma B. im September 2021. Das Geschehen wurde von dem Zeugen P. in Bild und Ton aufgenommen, das entsprechende Video wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, die Eheleute P. als Zeugen vernommen. Auf der Videoaufnahme erkennt und hört man den in den Feststellungen (unter II.A.2.a)) niedergelegten Ablauf. Es ist wahrzunehmen, wie sich der Angeklagte innerlich erzürnt, dennoch aber äußerlich ruhig bleibt und über ironische Kommentare Gelassenheit und Überlegenheit zu signalisieren versucht. O. wirkte in der Aufnahme äußerlich beherrscht, während er dennoch auf seinem Recht beharrte und trotz des Zeitdrucks als Paketauslieferer über acht Minuten stoisch an der Grundstücksgrenze der Zeugen P. mit verschränkten Armen auf das Eintreffen der Polizei wartete und mit den Zeugen diskutierte. Auffällig für die Kammer ist das hier zu Tage tretende Verhaltensmuster des O., sein Gegenüber – hier jedoch den Namen auf dem Klingelschild, nicht den Zeugen P. selbst – zu fotografieren, in der Absicht, sich diesen zu merken, um später ggf. eine Art Vergeltung auszuüben. b) Der Umstand, dass sich O. ständig benachteiligt und schlecht behandelt fühlt und sich sein daraus resultierender Groll hartnäckig und langwierig hält und dazu führt, dass er im Nachgang zu einer Situation Rachefantasien entwickelt und an diesen festhält, ergibt sich ebenfalls aus den umfangreichen, oben im Detail dargestellten Notizen auf seinem Handy und aus seiner Einlassung. Die Notizen zeigen, vergleichbar mit einem Tagebuch, authentische Einblicke in seine Gedankenwelt und sein Seelenleben. Er regte sich über eine Vielzahl von Menschen auf, so dass er eine lange Liste führte, welche er „persönliche Liste Höllenmenschen FP & PD. & StVR“ nannte. Wie er gegenüber den Sachverständigen angab, handelte es sich um Menschen, die ihm bei seiner Arbeit als Pizzabote („PD.“) und beim Autofahren, also im Straßenverkehr („StVr“) begegnet seien und ihn nach seinem Empfinden schlecht behandelt hätten. Er erklärte den Sachverständigen, dass er diesen „immer das zurückmachen“ wolle, was sie mit ihm „gemacht“ hätten. Als erstes habe er damals seine frühere Klassenlehrerin auf die Liste geschrieben, weil diese ihm die Note Vier im Sport gegeben habe, obwohl er eine Eins verdient gehabt habe. Mit dem Wort „QE.“ in seinen Notizen sei eine weitere Abschleppfirma gemeint. Diese hätte O.´ erstes Auto, einen ID., abgeschleppt, als er 18 Jahre alt gewesen sei. Hier zeigt sich in einer Parallele zum Fall TB., wie langanhaltend nachtragend O. war. Auf eine nicht identifizierbare Person, möglicherweise seinen leiblichen Vater, hatte O. einen so starken Hass, dass er eine besonders konkrete Tötungsphantasie entwickelte und niederschrieb: „dein Ende wird am Tisch unter vier Augen gepunktet von mir, dein Ende wird mir in einem 2 stündigen Videoaufnahme dokumentiert und ich werde dir dein verdientes Gewalt, Angst zuletzt dass Anschreien von mir wobei dies nicht nur mit stimme und Mimik sein wird sondern auch mit auf deinem gestörten Art und Weise von mir dich erwürgt. Lächelnd werde ich dich erwürgen zerschlagen auseinander nehmen auslachend aus lächelnd dich punkten“. Hier zeigt sich exemplarisch, dass O. mit der Formulierung „punkten“ sinngemäß „töten“ meinte. c) Dass O. Autos als begehrliche Statussymbole betrachtete, ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen von O. selbst, aus den Angaben von H. sowie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Notizen von dem Mobiltelefon des O.. Dort schrieb er beispielsweise: „im 3 türer KC. werde ich als Untermensch behandelt und in der XQ. Cabrio werde ich als 4S behandelt“ und „Ich hab's erlebt dass es Klasse dicke Auto bei den keiner sich traut das Fehlverhalten zu klagen aber bei einem billig Auto sind wir alle Rambo“. Darüber hinaus sparte er jeden Cent für den Kauf des M., für den er daneben auch noch ein Darlehen i.H.v. 4.000,- € aufgenommen hatte, wie er nachvollziehbar (im Gespräch mit den Sachverständigen) berichtete. d) Die Feststellungen zu dem Vorfall mit dem Ehepaar P. in E. im September 2021 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen P., die gestützt werden durch den Inhalt des (in Bild und Ton) in Augenschein genommen Videos von dem Vorfall. e) Das Filmen eines unbekannten Fahrzeugs am Morgen des 00.00.0000 gegen 08:51 Uhr, während O. sich dessen Kennzeichen „N02“ mehrmals laut aufsagte, beruht auf der Inaugenscheinnahme des entsprechenden Videos, gespeichert auf seinem Mobiltelefon WL.. Die festgestellten Äußerungen des O. in den sozialen Medien, insbesondere Facebook, beruhen auf der Inaugenscheinnahme der auf seinem Mobiltelefon WL. gefundenen Screenshots und der damit einhergehenden Verlesung der Inhalte. Der Vorfall während eines Spaziergangs mit dem Angeklagten H., als die Angeklagten von einem unbekannten Autofahrer angeghupt wurden und O. sich darüber aufregte, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H.. Die Feststellungen zum Aufeinandertreffen des O. mit Mitarbeitern des Handwerksbetriebs „VL.“ am 00.00.0000 auf der OW. B1 beruhen auf der Inaugenscheinnahme des von O. gefertigten Videos, gespeichert auf seinem Mobiltelefon WL., und des von O. getätigten Anrufs bei dem Handwerksbetrieb. Die Kammer erkennt auch hier das oben genannte Verhaltensmuster, das O. einen von ihm wahrgenommenen Kontrahenten, von dem er sich selbst gefilmt oder fotografiert fühlt, ebenfalls ablichtet. Sie geht davon aus, dass O. insoweit Rückschlüsse aus seinem eigenen Verhalten gezogen hat. Er befürchtete mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass seine Person durch das Ablichten auch Gegenstand irgendwelcher unangenehmer Folgen sein könnte. Alle angesprochenen Ton- und Videodokumente wurde im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. f) Die Äußerungen von O. und H., während sie am 00.00.0000 ab ca. 22:28 Uhr gemeinsam durch die Stadt fuhren und einen Polizisten mit Handy am Steuer sahen („... muss man in sein Kopf schießen, Bruderherz“), beruhen auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Aufnahmen der Innenraumüberwachung aus O. Pkw. Den lautstarken Streit zwischen O. und einem Fahrradfahrer am 00.00.0000, in welchem O. den unbekannten Mann als „Schwanz“ und „Scheiß Deutschen“ beschimpfte und danach gegenüber H. äußerte, dass er dem Mann in den Kopf schießen wolle, beruhen ebenfalls auf der Inaugenscheinnahme der Telekommunikationsüberwachung. 3. Die Feststellungen zur kriminellen Vorgeschichte und zu den kriminellen Absichten des Angeklagten O. beruhen auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung sowie den zahlreichen auf dem Mobiltelefon des O. gefundenen Notizen. a) Wie oben (unter 1.) bereits dargestellt, ergibt sich aus den Äußerungen und Niederschriften des O., dass er Geld durch die Versetzung hochwertiger Fahrzeuge generieren wollte. Dass er die Fahrzeuge nicht „nur“ stehlen wollte, sondern auch zur Anwendung von Drohung oder Gewalt unter Hinzuziehung von entsprechenden Werkzeugen und Hilfsmitteln gegen die Halter bereit war, ergibt sich zum einen aus der Tat zum Nachteil des Zeugen TB., bei der er seine Schusswaffe einsetzte. Zum anderen ergibt sich dies aus dem Umstand, dass in seiner Wohnung entsprechende Werkzeuge (Handschellen, Textilklebeband, Pfefferspray, Einhandmesser) neben er Schusswaffe der Marke BH. sichergestellt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass O. – wie bei dem Zeugen TB. bereits geschehen – die Werkzeuge nicht nur gegenüber seinem Vater, sondern auch zur Erlangung fremder Fahrzeuge einsetzen wollte. Wie er selbst in seinem letzten Wort erklärte hat, bezeichnete O. seine Waffe zudem als „Arbeitsgerät“. Des Weiteren zeigt die im Chat mit H. mehrfach benutzte Formulierung „gta real life“, dass er zur Anwendung von Gewalt bereit war. Denn in dem gerichtsbekannten Computerspiel „GTA- Grand Theft Auto“ geht es darum, mit Waffengewalt rechtswidrig an Autos und Geld zu kommen. b) Die Feststellungen zum Erwerb der Schusswaffe beruhen auf der eigenen, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten O., den Angaben des Angeklagten H. sowie den Erkenntnissen aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung. Zunächst wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein Telefonat zwischen den beiden Angeklagten vom 00.00.0000 durch Abspielen in Augenschein genommen, in welchem O. dem H. berichtete, dass ihn an diesem Tag ein „Ismail“ angerufen habe und ihm gesagt habe, er habe „diese Bamm Bamm, was du wolltest“. Er selbst habe dann erwidert, „ho ho Bruder, ich hab das letztes Jahr im Juni geholt hat 6000 gekostet, hat mich 8000 km gekostet“. Er ergänzte, jetzt komme Ismail sogar an „mit Munition, mit alles“. Daneben wurde ein Gespräch aus der Innenraumüberwachung zwischen O. und einem „WG.“ vom 05.05.2023 abgespielt. Aus diesem ergibt sich, dass O. dem WG. berichtete, dass er in seinem Auto eine Waffe mit sich führe und dass er und sein Pkw in BP. von Grenzbeamten durchsucht worden seien. Auf Nachfrage von „WG.“ erklärte er außerdem, dass er aus der Türkei gekommen sei. Auch der Angeklagte H. hat in seiner Einlassung davon berichtet, dass O. Mitte 2022 allein mit dem Auto in die Türkei gefahren sei und dort eine Waffe gekauft habe. O. habe ihn auf dem Rückweg aus Griechenland angerufen. Er habe dabei berichtet, dass er in Griechenland kontrolliert worden sei und großes Glück gehabt habe, dass niemand die Waffe gefunden habe. Nachdem diese Erkenntnisse in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, der Waffenerwerb somit bereits nachgewiesen war, gestand O. diesen beim zweiten Explorationsgespräch mit den Sachverständigen am 00.00.0000 ein und ergänzte das durchaus authentische Detail, dass er die Waffe unterhalb der Motorhaube unter der Motorkappe vor den Grenzbeamten erfolgreich versteckt habe. Der Erwerb in der Türkei erklärt auch plausibel die türkische Herkunft der Munition, die bei beiden Taten benutzt wurde. c) Die Feststellungen zur Sachbeschädigung des alten NS. des Zeugen X. H., Bruder des Angeklagten H., im Sommer 2017 beruhen auf der im Kernge-halt glaubhaften Aussage des Zeugen und auf dem Inhalt der Strafanzeige des Zeugen H., die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Bei der Aussage des Zeugen X. H. fiel der Kammer auf, dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an viele Details der Sachbeschädigung nicht mehr erinnern konnte oder wollte. Er behauptete, O. habe allein die Fahrertür aufgebogen, um den Wagen umsetzen zu können, weil er selbst sich nicht schnell genug darum gekümmert habe. Er sei bis heute mit dem O. befreundet, auch wenn man sich nicht mehr so häufig sehe wie früher. Die Kammer hält dies, soweit der Zeuge das Fehlverhalten des Angeklagten in Bezug auf die Sachbeschädigung relativiert hat, für eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen. Denn aus der Strafanzeige ergeben sich detailliert diverse weitere Zerbeulungen und Verkratzungen und damit weitaus umfangreichere Beschädigungen am gesamten Pkw, an beiden Seiten und auf dem Dach. Diese können nur durch die damalige, wahrheitsgemäße Schilderung des Zeugen in der Anzeige niederlegt worden sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Beschädigungen damals gegenüber der Polizei übertrieben dargestellt hätte, gibt es nicht. d) Die Feststellungen zu den Geschehnissen mit dem Zeugen DD., insbesondere die Drohung des O., er werde einen GPS-Sender an dessen PKW anbringen und ihn darüber finden, um ihn anschließend zu erschießen, ergeben sich aus der Vernehmung der mit der damaligen Anzeige des DD. befassten Polizeibeamten, der Zeugen PK VS., POK VH. und POK´in YU. sowie aus der Verlesung der objektiven Feststellungen aus der Strafanzeige bei der Polizei V.. aa) Die Zeugen PK VS. und POK VH. bestätigten die in der Strafanzeige niedergelegten Feststellungen. Der Zeuge PK VS. erklärte, dass er zwar keine genauen Erinnerungen mehr an die Verständigung mit dem Zeugen DD. habe, er aber davon ausgehe, dass er diesen jedenfalls so gut verstanden habe, dass er die Informationen über die Bedrohung und das „unterschlagene“ Fahrzeug in die Anzeige habe aufnehmen können. Wenn er einen Zeugen nicht verstehe und mit Hilfsmitteln wie der App „google translate“ arbeite, schreibe er dies in die Anzeige immer dazu. Im vorliegenden Fall habe er dies nicht dazu geschrieben, so dass er davon ausgehe, dass er sich ohne Hilfsmittel habe verständigen können. Da er den Satz mit dem GPS-Sender so detailliert aufgeschrieben habe, werde der Zeuge DD. ihn damals so geäußert haben, anders könne er sich die Niederschrift nicht erklären. Die Zeugin POK´in YU. hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung erklärt, dass sie keine detaillierten Erinnerungen mehr habe, sie aber ihren Bericht zur Auffrischung des Gedächtnisses erneut durchgelesen habe. Der Zeuge DD. sei abends in Begleitung von O. auf der Wache erschienen und habe erklärt, dass er sein Auto soeben von dem O. zurückerhalte habe und die Strafanzeige zurückziehen wolle. Sie erinnere sich noch, dass sie den Zeugen DD. damals von O. räumlich getrennt und nach draußen gebeten habe, um allein mit ihm sprechen zu können. Dort habe DD. ihr sodann berichtet, dass er doch auf einer Strafverfolgung bestehe. Er sei von O. überredet worden, die Anzeige zurückzuziehen, wolle sie jedoch aufrechterhalten. Daraufhin habe sie nach ihrer Erinnerung nur die Sachfahndung nach dem Auto gelöscht und nicht etwa auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hingewirkt. Die Angaben der polizeilichen Zeugin waren glaubhaft. Für die Richtigkeit spricht auch das objektive Kriterium, dass sie nach dem Erscheinen des Zeugen DD. auf der Wache keinen Vermerk zur Einstellung des Verfahrens gefasst hatte, sondern lediglich die Fahndung nach dem Fahrzeug gelöscht hatte. bb) Anders verhielt es sich mit der Aussage des Zeugen DD. selbst. Dieser wirkte vor der Kammer verängstigt und war ersichtlich darum bemüht, den Vorfall mit dem O. zu relativieren, ihn geradezu „unter den Teppich zu kehren“. Er hat ausgesagt, er sei mit dem Angeklagten O., einem früheren Arbeitskollegen, befreundet gewesen. O. habe sich im September 2021 einmal seinen Pkw, einen DV., ausgeliehen. Als er ihm das Auto habe zurückgeben sollen, habe O. im Gegenzug dafür den Betrag von 100,- € von ihm gefordert. Begründet habe O. dies damit, dass er das Auto für diesen Betrag in einer Tiefgarage habe parken müssen. Da er - DD. - nicht bereit gewesen sei, das Geld zu entrichten, habe der O. ihm sein Auto vorenthalten. Er sei daher schließlich zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Am Ende habe O. ihm sein Auto dann doch noch zurückgegeben und er habe die Anzeige im Beisein des O. bei der Polizei zurückgezogen. Seitdem habe er zu dem Angeklagten keinen Kontakt mehr gehabt. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge weiter, dass der O. sich bei ihm gemeldet und erklärt habe, dass alles „nur ein Scherz“ gewesen sei und er ihm das Auto zurückgeben würde. Auf die Nachfrage, ob der O. ihm auch angedroht habe, einen Peilsender an seinem Auto zu befestigen, ihn zu finden und zu erschießen, erklärte der Zeuge zunächst, dass der O. so etwas nicht gesagt habe. Er habe ihm auch nicht gedroht. Er, der Zeuge, sei ohne Dolmetscher bei der Polizei gewesen und sein Deutsch sei nicht besonders gut. Er sei wahrscheinlich missverstanden worden, mutmaßte der Zeuge weiter. Die Nachfrage, ob er Angst vor dem O. habe, verneinte der Zeuge DD.. Schließlich räumte der Zeuge ein, es könne sein, dass er damals bei der Polizei behauptet habe, O. habe ihm gedroht. Nach erneutem Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge räumte er schließlich ein, dass der O. ihn bei der Rücknahme der Anzeige zur Polizei begleitet und dass er sich damals von diesem unter Druck gesetzt gefühlt habe, die Anzeige zurückzunehmen. Der O. habe aber „nichts Besonderes“ dabei gesagt, außer dass er die Anzeige zurücknehmen solle. Auf Nachfrage räumte er jedoch ein, dass er Angst gehabt habe, O. würde ihm etwas antun. Er habe schon gemerkt, dass O. „nicht glücklich“ darüber gewesen sei, dass er, der Zeuge, zur Polizei gegangen sei. Auf weitere Nachfrage, was O. zu ihm gesagt habe, als er ihm das Auto zurückgegeben habe, erklärte der Zeuge dann wiederum, sie hätten freundlich miteinander gesprochen, „wie zwei Freunde sich unterhalten“. Auf die Nachfrage, ob man unter Freunden denn Angst voreinander habe, zeigte sich der Zeuge verwundert. Auf Erklärung, dass er dies gerade gesagt habe, dass er Angst vor dem O. gehabt habe, kam der Zeuge nun ersichtlich in Erklärungsnot. Er relativierte, dass er es nicht mehr so genau wisse, vielleicht habe er Angst gehabt, vielleicht sei er auch sauer gewesen auf den O.; er sei vorher auch im Krankenhaus gewesen und habe Medikamente nehmen müssen. Auf Vorhalt, dass er nach der Anzeigenrücknahme allein zu einer Polizeibeamtin, der Zeugin POK´in YU., gesagt haben soll, dass er die Anzeige doch nicht zurücknehmen wolle, vielmehr wünsche, dass der O. bestraft werde, erklärte der Zeuge, dass er das nur gesagt habe, weil er sauer gewesen sei, dass es zu dieser gesamten Situation gekommen sei. Auf erneute Nachfrage, ob O. gedroht habe, ihn mittels Peilsender zu verfolgen und zu erschießen, erklärte der Zeuge sodann abweichend zur ersten Angabe, dass er daran keine Erinnerung mehr habe. Er erklärte weiter, er sei sauer gewesen über die Gesamtsituation, er habe „irgendetwas“ gesagt. Vielleicht habe er selbst das mit dem Erschießen bei der Polizei gesagt, vielleicht habe er es auch nicht gesagt, er sei sauer und traurig gewesen. Er bitte um Verzeihung, wenn er etwas Falsches gesagt habe. O. habe das mit dem Erschießen zu ihm jedenfalls nicht gesagt. Gegen Ende der Vernehmung wurde der Zeuge von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft gefragt, ob er wisse, warum O. vor Gericht stehe. Dies verneinte der Zeuge. Nachdem ihn der Staatsanwalt darauf hinwies, dass O. vorgeworfen werde, jemanden erschossen zu haben, erklärte der Zeuge, dass er das nicht gewusst habe und dass ihm dies leid tue. Wenn er jetzt so darüber nachdenke, könnte es schon sein, dass O. auch zu ihm etwas von „erschießen“ gesagt habe. Er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, aber wenn er das bei der Polizei gesagt habe, könne es sein, dass es die Wahrheit gewesen sei. Eine explizite Bedrohung durch O. (Anbringen eines Peilsenders und Erschießen) wollte der Zeuge DD. nicht bestätigen. Dabei wand er sich ersichtlich unter den Nachfragen, fand immer wieder andere Erklärungen und setzte sich mehrfach in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass O. damals die Drohung wie festgestellt - und in der Strafanzeige der Polizei niedergeschrieben - getätigt hat. DD. schien bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zum einen noch Angst vor O. zu haben, zum anderen nicht als „Verräter“ eines alten Freundes gelten zu wollen. e) Die Feststellungen zur Waffenaffinität des O. beruhen auf der Inaugenscheinnahme der auf seinen Mobiltelefonen AK. 5, UQ. und WL. gefundenen, Waffen zeigenden Lichtbilder. Insoweit wird auf die Beschreibungen der Lichtbilder in den Feststellungen Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1712 - 1713 der Akte (AK. 5), Bl. 2074 - 2092 der Akte (UQ.) und Bl. 3094 – 3097 der Akte (WL.) Bezug genommen. Auch der Angeklagte H. berichtete nachvollziehbar, dass O. ihm nach seinem Waffenerwerb im Juni 2022 erklärt habe, dass er Waffen möge, sie brauche und sie ihm „Freude machen“ würden. Gegenüber den Sachverständigen äußerte schließlich auch O. selbst, dass er sich eine Schusswaffe zugelegt habe, weil er als „kleiner Mensch“ damit stark sei. f) Die Feststellungen zum Tankbetrug des O. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 beruhen auf den auf dem Mobiltelefon UQ. des O. gefundenen und in Augenschein genommenen zwei Videos vom 00.00.0000, dem verlesenen Vermerk des Zeugen KHK IR. und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Überwachungskameras der betroffenen Tankstellen auf der KK.-straße und 153 in der Y.. Auf dem ersten Video vom Mobiltelefon des O. ist am 00.00.0000 um 16:14 Uhr ein junger Mann, zu sehen, wie er an O.´ schwarzem UP. dessen Kennzeichen (N08) abschraubte und das Kennzeichen „N09“ anbrachte. Der muskulöse junge Mann trug einen markanten grauen Trainingsanzug der Marke NU., welcher an den Beinen seitlich schwarze Streifen aufwies. Mit dem Video vom selben Tage um 16:41 Uhr filmte O., auf dem Beifahrersitz sitzend, denselben jungen Mann im grauen Trainingsanzug während der Fahrt am Steuer eines UP.. Man erkennt das markante breite Kreuz des Mannes; er hat hellbraune Haare. Nach der Inaugenscheinnahme der Videos in der Hauptverhandlung bat die Kammer den im Ermittlungsverfahren in Sachen TB. tätigen Zeugen KHK IR. von der Polizei V., Ermittlungen zu dem in dem Video vom 00.00.0000, 16:14 Uhr zu sehenden Kennzeichen „N09“ einzuholen. Dieser konnte herausfinden, dass das Kennzeichen auf einen „OB.“ zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 angemeldet war. Es wurde nicht gestohlen gemeldet, findet sich jedoch im polizeilichen System unter dem Stichwort „missbräuchliche Verwendung“ für zwei Tankbetrugstaten: Am 00.00.0000 um 17:34 Uhr wurde ein schwarzer N06 UP., beschildert mit dem Kennzeichen „N25“, an der OR. Tankstelle, KK.-straße in V., für 124,- € betankt, ohne zu bezahlen. Am 00.00.0000 hatte an der OR.-Tankstelle, SO.-straße in V., jemand seinen schwarzen N06 UP., beschildert mit dem Kennzeichnen „N25“, mit Treibstoff im Wert von 149,- € betankt, ohne zu bezahlen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich in beiden Fällen um den Angeklagten O. gehandelt hat. Nach den Ermittlungen des Zeugen KHK IR. liegen die Tankstellen einen Kilometer voneinander entfernt in der Y., ungefähr auf halber Strecke zwischen ihnen befindet sich die Wohnanschrift des O.. KHK IR. übermittelte daneben außerdem sieben Lichtbilder. Es handelt sich um Screenshots von den Überwachungskameras der beiden Tankstellen, die das Fahrzeug (in beiden Fällen ein schwarzer UP. N06 Touring) und die Person zeigen, die mit dem Kennzeichen „N09“ jeweils getankt hat, ohne zu bezahlen. Die Person ist auf allen Bildern dieselbe; sie trägt auch auf allen Bildern eine Corona-Maske. An einem Tag trägt sie eine graue Jeans, am anderen Tag eine schwarze Jogginghose. Es handelt sich um einen schlanken jungen Mann mit schwarzen, kurzen Haaren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 3894 - 3900 der Akte Bezug genommen. Die magere Statur, die Körpergröße und die erkennbaren Teile des Gesichts bzw. des Kopfes der Person stimmen mit den Merkmalen des Angeklagten O. überein. Dass es der unbekannte Mann mit dem breiten Kreuz und dem am 00.00.0000 getragenen auffälligen hellgrauen Jogginganzug ist, kann bei der erkennbar dünnen Statur und der Dunkelheit der Haare auf den Fotos ausgeschlossen werden. Zudem konnte die Kammer O.´ Stimme sowie das Kennzeichen seines Autos (N08) auf den oben beschriebenen Videos erkennen. Diese entstanden an einem der Tattage und nur eine gute Stunde vor der Begehung einer der Tankbetrugstaten. Die Kammer ist bei dieser Sachlage überzeugt, dass der O. der Täter beider Tankbetrugstaten ist. Die Feststellungen zu den Tankbetrugstaten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 mit dem Kennzeichen „N14“ – welches O. auch im Nachgang zum Raubgeschehen TB. eingesetzt hat – ergeben sich aus den polizeilichen Ermittlungen, über welche der Zeuge KHK IR. aus V. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung berichtet hat, sowie der Aussage des Zeugen BS. TB. – worauf in der Beweiswürdigung zum Raubgeschehen bzw. dem Nachtatverhalten (dazu unter D.) genauer eingegangen wird. Daraus ergibt sich, dass O. das Kennzeichen „N14“ zwischen dem 00.00. und 00.00.0000 in der HB.-straße in V. von einem UP. N06 Modell entwendet hat. Mit diesem Kennzeichen wurden am 00.00.0000 in der VJ.-straße und am 00.00.0000 in der IX.-straße in V. zwei Tankbetrugstaten begangen. Der Ort des Diebstahls des Kennzeichens, die HB.-straße, liegt fußläufig von der Wohnanschrift des O. in V. entfernt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass es O. war, der auch diese Tankbetrugstaten begangen hat. Es war eine „Geschäftsidee“ des O., wie in den Videos oben dokumentiert, mit falschen Kennzeichen sein eigenes Auto kostengünstig zu betanken. Die Umstände, dass das hier entwendete Kennzeichen ausgerechnet in der Nähe der Wohnung des O. gestohlen wurde und dass es zu den Tankbetrugstaten ebenfalls in der Nähe der Wohnung gekommen ist, stellen weitere überzeugende Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten O. dar. Letztendlich berichtete O. außerdem selbst dem Angeklagten H., dass er schon mehrmals („hier auch“) einen Tankbetrug begangen habe, wie oben bereits ausgeführt wurde („Spritdieb gemacht, s. dazu unter II.C.3.c)ii)). D. Feststellungen zu der Tat vom 00.00.0000 in V. (nur bezüglich O.) 1. Feststellungen zur Vorgeschichte a) Die Feststellungen zum Erwerb und zur Finanzierung des M. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten O., die diesbezüglich glaubhaft erscheinen und mit dem objektiven Ergebnis der Beweisaufnahme (Zulassung des EP. auf den darlehensgebenden Arbeitskollegen QS.) in Einklang stehen. Die Zulassung auf den QS. ergibt sich aus der verlesenen Sicherstellungsbescheinigung der Polizei V. vom Unfalltag. Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 00.00.0000, zum Unfallhergang und zu den Schäden am M. beruhen auf der Einlassung des O., seinen dazu gefertigten und verlesenen Notizen („Ich war auf dem Weg nach Hause Nässe und ein kleines Fehler hat mich schon ins Schleudern gebracht das geht Blitz schnell dabei falsche Reflex schon ist Unfall“, „Es war hauptsächlich die Neid der Armen, zornigen Menschen ich mit 21 einen M. zu besitzen macht viele grosse Augen deswegen war das Auto Schrott und habe keinen einzigen Bruch, nur Kratzer und blaue flecken“) und der Verlesung der genannten Sicherstellungsbescheinigung und der Freigabebescheinigung der Polizei V.. Von den aufgrund des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen des O. berichteten überzeugend die Sachverständigen Prof. Dr. VY. und Dr. UJ., welche die ärztliche Dokumentation der OW. Unfallklinik, Klinik für Unfall-, Hand und Wiederherstellungschirurgie, beigezogen und ausgewertet hatten. Demnach erlitt O. eine Gehirnerschütterung, eine Fraktur der linken Augenhöhle sowie diverse Prellungen und Schürfwunden und war vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. b) Die objektiven Feststellungen zum Ankauf des verunfallten M. und zu dem Weiterverkauf des Fahrzeugs durch das Abschleppunternehmen TB. beruhen auf der Verlesung des Ankaufvertrags vom 00.00.0000, des Weiterverkaufvertrags vom 00.00.0000 und der Abhol- und Abmeldevollmachten des QS. für den O. vom 28.06. und 00.00.0000. Demnach verkaufte QS., vertreten durch den O., das Unfallfahrzeug für 250,- € an die Bergungs- und Abschleppdienst TB. GmbH. Den Vertrag unterschrieb der Mitarbeiter „RR.“ sowie der O. in Vertretung des QS.. Der Abschleppdienst verkaufte das Wrack im Bündel mit weiteren Fahrzeugen für insgesamt 2.150,- € an den niederländischen Händler „WS.“. Dass es sich bei dem auffällig hohen Preis um einen Gesamtpreis für mehrere Fahrzeuge handelt, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T.. Dieser erklärte den hohen Preis mit dem Bündel an Fahrzeugen, wobei für jedes ein separater Kaufvertrag, eingetragen jedoch der Gesamtpreis, gefertigt werde, damit alles seine Ordnung habe. Die Feststellungen, wonach der Zeuge T. am Verkaufstag anwesend war und den Angeklagten O. (lediglich) mit einem kurzen Blick würdigte, sich dann aber weiter seiner Arbeit widmete, beruhen neben der Verlesung des Ankaufvertrags auf O.´ Einlassung, der allerdings nur eingeschränkt gefolgt werden kann. Der Einlassung des Angeklagten O. kommt - wie bereits ausgeführt -, da er sie nicht persönlich in der Hauptverhandlung abgegeben hat, ein erheblich verminderter Beweiswert zu. Soweit der Angeklagte sich zwischenzeitlich dahingehend eingelassen hat, der Zeuge TB. habe selbst den Ankaufvertrag mit ihm abgeschlossen, folgt dem die Kammer nicht. Zum einen hat O. an dieser Darstellung in der über seine Verteidigerin abgegebenen Einlassung nicht mehr festgehalten. Zum anderen ist der Vertrag von „RR.“ – nach dem Dafürhalten der Kammer einem Angestellten des Abschleppunternehmens – unterschrieben worden. Zudem konnte sich der Zeuge TB. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, auf die sogleich eingegangen wird, auch nicht daran erinnern, das Geschäft mit dem Angeklagten abgewickelt zu haben. Es ist auch eher fernliegend, dass der Geschäftsführer eines – wie hier – großen Abschleppunternehmens ein wirtschaftlich derart unbedeutendes Geschäft, nämlich den Ankauf eines Unfallwagens für 250,- €, selbst regeln würde. Festzustellen ist, dass O. bei der Schilderung der Reaktion des Zeugen TB. nicht nur ein simples Wegdrehen, sondern auch ein nach den Umständen fernliegendes Äußern von Schadenfreude durch den Zeugen geschildert hat. So erklärte O. im ersten Explorationsgespräch am00.00.0000 noch, dass der Zeuge TB. eine Checkliste gehabt und sich das Auto angeschaut und dabei gegrinst habe. Im zweiten Explorationsgespräch am 00.00.0000 erklärte O. sodann, der Zeuge TB. habe ihn gesehen und habe sich dann einfach umgedreht und sei weggegangen. Er habe ihm nicht einmal gute Besserung gewünscht. Der Angeklagte führte weiter aus: „Der hat sich gefreut, dass ich den Unfall hatte. Da habe ich mit ihm, mit seinem Auto dasselbe gemacht. Mit der Waffe“. In seiner Einlassung am 17. Verhandlungstag, ließ O. sodann erklären, dass er sehr unter dem Verlust seines Autos gelitten habe und dass der Zeuge T. sich damals gefreut habe, dass er ihm das Auto für nur 250,- € habe abkaufen können. Das wisse er, weil der Zeuge ihm nicht „gute Besserung“ gewünscht habe. Für die Kammer ist ein solches Äußern von Schadenfreude, da es für den Zeugen TB. nur um ein beiläufig bemerktes Routinegeschäft, welches wirtschaftlich nicht bedeutend war, fernliegend. Da der Zeuge an dem Abschluss des Ankaufvertrages nicht beteiligt war, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass er den O. in welcher Form auch immer belächelt oder missgünstig angegrinst haben sollte. Der Zeuge machte in der Hauptverhandlung vielmehr dein Eindruck eines seriösen Geschäftsmannes. Da er den Ankauf nicht begleitet hat, kann er auch nicht von dem vermeintlich niedrigen Preis gewusst haben und hätte gar keinen Grund, O. zu verspotten. In den Schilderungen des Angeklagten zeigt sich erneut sein Persönlichkeitszug, wonach er sich aus empfundener Ungerechtigkeit (Verlust des teuer erkauften Statussymbols EP. A 6) in die erlebte Situation immer mehr hineinsteigert und anderen Personen böse Absichten (Übervorteilen des Angeklagten, Schadenfreude) unterstellt. Es zeigen sich hier paranoide und narzisstische Persönlichkeitsanteile. c) Die Feststellungen zur Motivation für den Raubüberfall auf den Zeugen T. und zu der Vorbereitung der Tat, einschließlich dem Auskundschaften des Wohnortes des Zeugen, beruhen auf dem Inhalt der oben genannten Urkunden und der Notizen vom Mobiltelefon des Angeklagten sowie eingeschränkt auf seiner Einlassung dazu. Die Kammer ist demnach überzeugt davon, dass sich die Wut des O. auf den Zeugen zum einen aus dem Gefühl des „Unter-Wert-Verkaufens“ des Unfallfahrzeugs und zum anderen aus dem von O. missbilligten Verhalten des Zeugen am Verkaufstag ergeben hat. Daher schrieb er ihn auf die „Höllenmenschen“-Liste und nahm sich vor, ihm den Verlust seines Pkw zu vergelten und sich an ihm zu rächen. Um diesen Plan in die Tat umzusetzen, fuhr er dem Zeugen mehrfach vom Abschleppunternehmen hinterher, um seinen Wohnort und seine Gewohnheiten und Arbeitszeiten auszukundschaften. Er ließ ihn jahrelang nicht aus den Augen, sondern beobachtete ihn regelmäßig, wenn auch nicht täglich. Dabei hatte er die ganze Zeit über den Willen, dem Zeugen, wenn es sich ergibt, eine Lektion zu erteilen. Daneben verfolgte er seinen Plan, Geld durch das Entwenden und Verkaufen von Luxusautos zu generieren, weiter. Auf diese Motivation wird noch unter 2.e) eingegangen werden. d) Die Feststellungen zur Anschaffung und nur kurzen Nutzung des CP. durch den Zeugen TB. – Kauf am 00.00.0000 für 49.00,- €, danach kurzer Spanienurlaub – beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T., die auch seine Söhne, die Zeugen ED. und BS. TB. bestätigt haben. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 00.00.0000 beruhen insbesondere auf der teilgeständigen Einlassung des O., soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf den Angaben des Zeugen T.. a) Der Einlassung des O. konnte auch hierzu nicht in vollem Umfang gefolgt werden, da sie hinsichtlich der konkreten Tatbegehung erheblich variierte. Bei dem ersten Explorationsgespräch am 00.00.0000 trug O. noch vor, er sei nach der Tat zu einem Friedhof gefahren und habe eine halbe Stunde Selbstgespräche geführt, anschließend sei er nach Hause gefahren. Dies habe „das schwarze Gesicht“ ihm gesagt. Er erwähnte das „schwarze Gesicht“ noch mehrfach: Dieses habe ihm gesagt, er solle auf das auf dem Boden liegende Handy schießen und auch, dass der Zeuge TB. sich umdrehen solle, damit ihm nichts passiere. Auch habe das Gesicht ihm, als nach der Wegfahrt vom Tatort das Handy plötzlich geklingelt habe, gesagt: „Schießen“. Zur konkreten Tatbegehung berichtete O. im Gespräch am 00.00.0000 sodann, dass er seit dem Kauf der Waffe im Juni 2022 überlegt habe, wie er das Auto des TB. „ohne Waffe“ in seinen Besitz bringen könnte. Er habe sich das Vorgehen dann aber so ausgedacht, wie es vor Gericht geschildert worden sei. Er habe sich dabei wie in einem Spiel gefühlt und „keinen Bezug zum echten Leben gehabt“. Er habe nicht entscheiden können, ob es ein Spiel oder echt gewesen sei. Abweichend zu seinen vorherigen Angaben erklärte er, nach der Tat sei er erst nach SV., dann nach V. gefahren. Erst auf die Frage der Sachverständigen, warum er danach nach SV. gefahren sei, erwähnte O. erstmals wieder das „schwarze Gesicht“, indem er antwortete, das Gesicht habe ihm gesagt, nach SV. zu fahren. An anderer Stelle tauchte das „schwarze Gesicht“ in der Einlassung des Angeklagten am 00.00.0000 hingegen nicht auf. In seiner Einlassung am 17. Verhandlungstag ließ O. sodann erklären, dass die Tat vom 00.00.0000 so geschehen sei, wie es in der Anklageschrift stehe. Zur Motivlage äußerte er sich wie oben (unter B.1.a)bb)) ausgeführt. Auch hier zeigt sich das taktische Einlassungsverhalten des Angeklagten O.. Angepasst an die aktuelle Beweislage gesteht er, was nicht mehr abzustreiten ist. Nachdem er festgestellt hatte, dass er die Sachverständigen nicht von seiner Schilderung einer Halluzination des schwarzen Gesichtes überzeugen konnte, ließ er diesen Erzählstrang am 00.00.0000 fast komplett weg. Nachdem Chats mit H. über seine Träumereien hinsichtlich „GTA real life“ verlesen wurden, führte er aus, er habe sich bei der Tat „wie in einem Spiel“ gefühlt und „keinen Bezug zum echten Leben gehabt“. Beides erscheint vorgeschoben und nicht erlebnisbasiert. Auf das geschilderte Sehen des „schwarzen Gesichtes“ wird im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit (unter G.) noch im Detail einzugehen sein. b) Das Geständnis der objektiven Tatumstände, mit Ausnahme der Angaben zum Halten der Waffe, ist insoweit glaubhaft, da es insbesondere durch die Angaben des Zeugen T. bestätigt wurde. O.´ Anwesenheit am Tatort ergibt sich insoweit auch aus der Feststellung seiner Rufnummer (N26) in der Tatortfunkzelle, wie sie vom Zeugen KHK NZ. glaubhaft und nachvollziehbar erläutert wurde. Daneben wurden die Lichtbilder zum Ausstrahlungswinkel des dortigen Funkmasts im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Darüber hinaus konnte am Tatort eine Patronenhülse gefunden werden, welche ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 aus der der Pistole Waffenwerk HU., Modell N27 BH., Waffennummer N03, also der bei O. sichergestellten Waffe, verfeuert wurde. Auch wurden im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung in O.´ Zimmer der Pkw-Schlüssel für den CP. des Zeugen TB. und in O.´ Pkw eine gelbe Warnweste gefunden. Das Auffinden der Pistole und der weiteren Gegenstände ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK NY. sowie aus der Verlesung des Vermerks „Auffindesituation Schusswaffe und Munition“, des Durchsuchungsberichts und des Spurensicherungsberichts sowie aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wohnungsdurchsuchung. Demnach lag unter dem Bett des Angeklagten ein aufgerollter Teppich. In diesem war die Schusswaffe versteckt. Zudem konnten 2 x 50 Schuss der türkischen Munition 9 mm MKE gefunden werden (s.o. unter II.C.3.c)bb)). Dieser Munitionsart entspricht nach dem vorgenannten Behördengutachten auch die aufgefundene Patronenhülse am Tatort zu der Raubtat zum Nachteil des Zeugen TB.. Der Schlüssel zum CP. des Zeugen T. befand sich ebenfalls im Zimmer des O., in einem kleinen Schrank rechts neben dem Kleiderschrank. Die entsprechenden Lichtbilder zu der Wohnungsdurchsuchung (mitsamt Durchsuchung von Kellerräumen und des Pkw) des O. wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Bl. 1487 - 1540 der Akte Bezug genommen. Ein weiteres belastendes Indiz für die Täterschaft des O. ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera das Hauses MG.-straße 503 in V.. Man sieht dort um 8:53:08 Uhr am Tattag einen dünnen Mann mit dunklen Haaren oder dunkler Mütze und gelber Warnweste auf der MG.-straße in Richtung des Grundstücks des Zeugen TB. laufen. Die schlanke Statur passt ohne weiteres zu der des O.. Auf der Aufnahme von 9:30:36 Uhr sieht man einen schwarzes CP. aus Richtung des Grundstücks der Familie TB. mit zügiger Geschwindigkeit davonfahren. c) Soweit der Angeklagte O. angegeben hat, er habe die Schusswaffe nicht auf den TB. gerichtet, sondern sie schräg nach unten gehalten, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung. Die oben (unter II.B.2.) getroffenen Feststellungen zum konkreten Ablauf der Tat, insbesondere zu dem Vorhalten der Waffe in Richtung des Gesichtes des Zeugen und zu dem Durchladen beruhen auf der glaubhaften und konstanten Aussage des Zeugen T.. aa) Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht: Er sei am Tattag wie gewohnt nach dem Frühstück zur Arbeit losgefahren. Seine Frau habe ein paar Minuten vor ihm bereits das Haus verlassen. Er sei auf dem ländlichen Weg von seinem Haus in Richtung der „Haupt“-Straße erst um eine Kurve und dann wenige hundert Meter gefahren, als er jemanden am Straßenrand habe stehen sehen. Es habe an dem Tag geregnet, und die Person habe eine Mütze und einen Schal sowie eine auffällige Warnweste getragen. Es habe sich um einen jungen, schlanken Mann gehandelt, welcher in seine Richtung gestikuliert und ihn zum Anhalten aufgefordert habe. Er sei dann mit seinem FY. auch stehen geblieben, habe das Fenster an der Beifahrerseite ein Stück heruntergelassen und gefragt, wie er helfen könne. Der Mann habe erklärt, dass er vom Umweltschutz- oder Forstamt sei und nach Personen suche, die Säure an Bäume geschüttet hätten. Er habe den Mann dann gefragt, ob er sich ausweisen könne. Der Mann habe dies bejaht und seine Hand in seine Jacke gesteckt, so als ob er nach einem Ausweis suche. Er habe dann aber eine schwarze Schusswaffe hervorgezogen und diese unmittelbar auf das Gesicht des Zeugen gerichtet. Dabei habe er die Waffe auch durchgeladen. Er - der Zeuge - habe direkt in die Mündung geschaut. Die Waffe habe ungefähr so ausgesehen, wie die Dienstwaffen der Polizeibeamten; das habe er später vergleichen können. Der Mann habe dabei gesagt, dass die Waffe „kein Spielzeug“ sei und dass er - der Zeuge - aussteigen solle. Er habe auch durch das Fenster an die Beifahrertür gegriffen und versucht, diese zu öffnen. Aufgrund des noch eingelegten Ganges, so vermutete es der Zeuge, sei der Wagen jedoch verriegelt gewesen. Der Zeuge erklärte weiter, dass er für einen kurzen Moment überlegt habe, was er machen solle. Letztendlich sei er durch die auf sein Gesicht gerichtete und durchgeladene Waffe jedoch derart beeindruckt gewesen, dass er keinerlei andere Möglichkeit gesehen habe, als der Forderung des Täters zu folgen und aus dem Wagen auszusteigen. Kurz danach sei der Täter schon mit schnellen Schritten um das Auto herumgegangen und habe neben ihm an der Fahrerseite gestanden. Die Waffe habe er weiterhin in der Hand gehalten und damit auf ihn - den Zeugen - gezielt. Der Täter habe ihn dann dazu aufgefordert, die Taschen zu leeren. Als er sein Portemonnaie aus der Hosentasche hervorgeholt habe, aus dem einige EC-Karten herausgeragt hätten, habe der Täter ihm aber gesagt, dass er das Portemonnaie behalten könne. Der Täter habe ihn dann gefragt, wo der Autoschlüssel sei. Der Zeuge habe wahrheitsgemäß geantwortet, dass dieser noch im Schloss des Wagens stecke. Sodann habe er sein Mobiltelefon herausholen und auf den Boden legen sollen. Der Mann habe ihm dann in etwa gesagt: „Dreh dich um, das splittert“. Anschließend seien zwei Schüsse gefallen. Diese seien nicht unmittelbar hintereinander, sondern mit geschätzt 2 - 3 Sekunden Abstand erfolgt. Als er den ersten Schuss gehört habe, habe er gedacht, dass der Mann auf ihn schieße. Er habe sich gefragt, ob er nun sterben würde und erst nach einer Schrecksekunde begriffen, dass er nicht getroffen und noch am Leben war. Er habe den Mann während des Geschehens gefragt, worum es denn gehe, ob man die Sache nicht vernünftig regeln könne. Er - der Zeuge - habe schließlich gar nicht gewusst, warum er überfallen werde. Der Täter habe nur „Auto“ gesagt und mit einer Formulierung wie „wir schreiben“ sinngemäß gesagt, dass er sich nochmal melden wolle. Dabei habe er ihn mit „Herr FT.“ angesprochen, also seinen Vornamen gekannt. Er habe außerdem gesagt, dass er keine Polizei rufen dürfe, sonst werde es schlimmer. Danach sei der Mann in den FY. gestiegen und davongefahren. Sein Mobiltelefon habe zu der Zeit nicht mehr auf dem Boden gelegen. Er habe es seitdem nicht wiedergesehen. Er sei dann zu Fuß die wenigen Meter Richtung Haus zurückgelaufen. Da sei auf seiner Smart Watch von „FO.“, die über eine eigene SIM-Karte zu seiner Handynummer verfüge, zufällig ein Anruf aus der Firma eingegangen. Er habe berichtete, dass er überfallen worden sei. Der Mitarbeiter habe zunächst gedacht, es sei ein Scherz. Dann habe er das Gespräch aber zu seinem Sohn ED. TB. weitergeleitet. Er habe seinen Sohn von dem Überfall in Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, schnell nach Hause zu kommen. Kurz danach habe ihn auch die Leistelle der Feuerwehr aus ZR. auf der Smart Watch angerufen. Diese sei wohl irgendwie über sein Mobiltelefon informiert worden. Er wisse dann noch, dass er am Tor zum Grundstück angekommen sei und den Gärtnern zugerufen habe, dass sie aufmachen sollten. Er habe sich von ihnen ein Mobiltelefon geliehen und in der Zahnarztpraxis angerufen, in der seine Frau an dem Morgen einen Termin gehabt habe. Dann seien irgendwann auch relativ schnell sein Sohn ED. und die Polizei bei ihm gewesen. Hier könne er sich nicht mehr so genau an alle Abläufe erinnern. Er habe den Polizeibeamten mit seinem Sohn zusammen jedenfalls die Stelle gezeigt, an der der Überfall passiert sei. Sie hätten dort dann auch noch einen Einkaufszettel aus seiner Hosentasche gefunden. Das Mobiltelefon habe man dort aber auch nach erneuter Suche nicht auffinden können. Zwei Tage nach der Tat habe der FY. geortet und zu ihm zurückgebracht werden können. Er habe den CP., Baujahr 2016, erst wenige Tage vor dem Überfall für 49.000,- € gebraucht gekauft. Er habe den Wagen an einem Donnerstag vom Händler abgeholt und damit ein paar Besorgungen gemacht. Am Freitag sei er noch einmal damit gefahren und anschließend mit seiner Frau bis Montag nach Spanien geflogen. Am Dienstagmorgen auf der Fahrt zur Arbeit sei er dann schon überfallen worden. Woher der Täter von dem Wagen gewusst habe, sei ihm ein Rätsel. Befragt zu den Folgen der Tat erklärte der Zeuge, dass es ihm danach sehr schlecht ergangen sei und er sich auch heute noch nicht davon erholt habe. Er sei am Tattag zu Hause von Sanitätern behandelt worden, sei aber nicht mit ins Krankenhaus gefahren. Seine gesamte Familie habe nach der Tat, auch aufgrund der Andeutung, dass der Täter sich nochmals melden würde, große Angst um ihre Sicherheit gehabt. Kurz nach der Tat sei die Familie daher für einige Tage ins Ausland geflüchtet. In den Wochen danach hätten seine Kinder auch noch außerhalb übernachtet, weil sie sich im elterlichen Haus nicht sicher gefühlt hätten. Er selbst habe, da mit dem Autoschlüssel auch sein Schlüsselbund abhandengekommen sei, sämtliche Schlüssel, zu Hause und in der Firma, austauschen lassen. Zeitweise habe er eine Streifenwagen-Attrappe auf dem Grundstück aufgestellt. Er habe außerdem einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt, der auch aktuell immer noch für ihn arbeite. Die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheitsmaßnahmen könne er mit ca. 30.000,- € beziffern. Auch die Ungewissheit über das Motiv für den Überfall und die Frage, woher der Täter das Wissen über ihn erlangt habe, hätten ihm große Sorgen bereitet. Er habe damit gerechnet, dass sich der Täter nochmal, vielleicht mit einer Geldforderung oder ähnlichem, melden werde. Daher hätten sie stets alles sehr aufmerksam beobachtet und bei verdächtigen Beobachtungen immer sofort die Polizei informiert. Zeitweise habe die Familie „hinter jedem Busch jemanden gesehen“. Der Zeuge erklärte sodann den Tränen nahe, dass sie dort auch nicht mehr wohnen wollten. Er wolle wegziehen, weil er dort jeden Tag auf Hin- und Rückweg zur Arbeit am Tatort vorbeifahren müsse. Er selbst habe sich nach einiger Zeit in der Trauma-Ambulanz, einer QQ. Tagesklinik, psychologische Unterstützung geholt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei er privat weiterhin in V. in psychologischer Behandlung. Er habe nach der Tat erst nach einigen Wochen wieder langsam anfangen können zu arbeiten. Er habe sowohl in der Zeit unmittelbar nach der Tat als auch noch heute Panikattacken und Schlafstörungen erlitten. Die Angaben des Zeugen T. waren glaubhaft. Sie stimmten mit den anderweitigen Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln überein. Der 65-jährige Zeuge schilderte sachlich und in ruhigem Ton, ohne jegliche übermäßige Belastungstendenz, was ihm geschehen war. Dabei war ihm deutlich anzumerken, was für eine starke psychische und auch körperliche Belastung diese Aussage, wohl auch in Anwesenheit der Angeklagten, für ihn darstellte. Er ließ sich bereits vor dem Termin eine psychosoziale Prozessbegleitung beiordnen. Diese setzte sich mit ihm an den Zeugentisch, und zwar so, dass sie zwischen den Angeklagten und dem Zeugen saß. Zu Beginn der Vernehmung zeigte sich der Zeuge hochemotional und aufgelöst und war zunächst nicht in der Lage zu sprechen. Er hatte Tränen in den Augen und war einer Atemnot nahe. Er japste förmlich nach Luft, sein Brustkorb senkte und hob sich stark sichtbar bei jedem Atemzug. Er hatte schwitzige Hände und wischte sich permanent unruhig-zittrig mit den Händen über die Oberschenkel. Die ihm von der Kammer sofort angebotene Pause lehnte er jedoch ab. Er fasste sich wieder und konnte anschließend seine Aussage machen. Während der gesamten Aussage schaute der Zeuge zur Kammer und – aus seiner Sicht – leicht nach links, zur Seite der Staatsanwaltschaft. Die andere Bankseite mit den Angeklagten und Verteidigern beachtete er nicht. Auf die vorsichtige Frage der Kammer, ob ihm einer der Angeklagten bekannt vorkomme, verneinte er unmittelbar, ohne den Blick zu den Angeklagten zu wenden. Es schien ihm vor Angst nicht möglich zu sein, diese anzuschauen. bb) Für die Zuverlässigkeit seiner Aussage spricht auch deren Konstanz. Die Zeugin PK´in JR., eine der ersten Polizisten am Tatort, hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, sie haben mit ihrem Kollegen die Strafanzeige aufgenommen und den Geschädigten und seinen Sohn vor Ort angetroffen. Den Geschädigten T. habe sie zitternd am Esstisch sitzend angetroffen. Er sei ziemlich aufgelöst gewesen und man habe ihm zunächst ein paar Minuten gegeben, um sich zu sammeln. Zeitgleich habe man einen Rettungswagen angefordert, da es ihm wirklich nicht gut gegangen sei. Irgendwann habe er jedoch erzählen können, was ihm passiert sei. Er habe berichtet, dass er mit dem FY. von seinem Grundstück um die erste Kurve auf den geteerten Weg gefahren sei. Nach wenigen hundert Metern sei ihm ein Mann in gelber oder orangener Warnweste entgegengekommen und habe ihm ein Handzeichen gegeben, dass er anhalten solle. Er habe das Beifahrerfenster einen Spalt heruntergelassen, um zu fragen, was es gebe. Der Mann habe ihm dann erzählt, dass jemand Bäume besprüht habe. Er – der Zeuge – habe ihn daraufhin nach einem Ausweis gefragt, da ihm die Sache komisch vorgekommen sei. Daraufhin habe der Täter eine Schusswaffe hervorgezogen und den Geschädigten dazu gezwungen, auszusteigen. Er habe die Waffe dabei, so habe es der Geschädigte berichtet, auf Kopfhöhe des Geschädigten gehalten. Der Täter habe ihn gefragt, wo sein Handy sei. Dies habe im Auto gelegen, und der Geschädigte habe es herausholen sollen. Er habe es sodann auf dem Grünstreifen neben dem Weg ablegen müssen. Anschließend habe der Täter dem Zeugen gesagt, dass er sich umdrehen solle, damit er keine Splitter abbekomme. Er habe sich umgedreht und habe sodann zwei Schüsse vernommen. Anschließend habe sich der Täter in den FY. gesetzt und sei damit davongefahren. Er – der Zeuge – habe sich dann auf den Weg zurück zum Haus gemacht. Sie – die Zeugin PK´in JR. – sei mit dem Geschädigten und dessen Sohn im Anschluss auch zum Tatort zurückgekehrt und habe sich die genaue Stelle zeigen lassen. Man habe dort nach dem Mobiltelefon gesucht, es aber nicht gefunden. Der Geschädigte habe ihr außerdem mitgeteilt, dass der Täter ihn mit den Worten „Herr FT.“ angesprochen habe. Er habe ihnen als jungen, schlanken Mann mit schwarzen Haaren beschrieben, der Schal und Mütze getragen habe. Der Zeuge KHK IR. schilderte dazu, dass er den Zeugen T. am Nachmittag des 00.00.0000 vernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er immer noch relativ aufgewühlt und mitgenommen gewesen. Er habe ihm berichtet, dass kurz vor ihm seine Frau das Haus verlassen, jedoch nichts Auffälliges mitbekommen habe. Dabei sei sie in dieser Zeit besonders aufmerksam gewesen, da sich einige Zeit zuvor jemand an der Straße erhängt habe und dies ein Schockmoment für sie gewesen sei. Er selbst sei am Morgen auf dem Weg zur Arbeit von seinem Grundstück und um die erste Ecke gefahren. Da habe er bereits jemanden auf der Straße mit einer auffälligen gelben Warnweste stehen sehen, welcher ihm Anhaltezeichen gegeben habe. Er sei dann rechts herangefahren und habe das Beifahrerfenster heruntergelassen. Der Mann habe sich als Mitarbeiter einer Umweltbehörde ausgegeben und ihn gefragt, ob er jemanden gesehen habe, der Salzsäure an Bäume geschüttet habe. Da er es komisch gefunden habe, habe der TB. nach einem Ausweis gefragt. Der Mann habe bejaht und sich in den Bereich des Hosenbundes gegriffen. Von dort habe er jedoch keinen Ausweis, sondern nach Aussage des Zeugen eine Schusswaffe hervorgeholt, diese direkt auf den Zeugen gerichtet und durchgeladen. Er – der Zeuge TB. – habe direkt in den Lauf geschaut. Der Zeuge TB. habe ihm sodann berichtet, dass er sein Mobiltelefon auf den Boden habe legen müssen und gefragt worden sei, wo der Autoschlüssel sei. TB. habe geantwortet, dass der Schlüssel noch stecke. Der Mann habe ihn sodann aufgefordert, sich wegzudrehen, da es spritze oder splittere. Anschließend habe der Mann zweimal auf das am Boden liegende Mobiltelefon geschossen. Der Zeuge TB. sei von der Situation stark beeindruckt gewesen. Er habe irgendwann auch versucht, die Situation zu deeskalieren und den Unbekannten gefragt, worum es denn gehe und wie sie die Situation regeln könnten. Der Täter habe dem Zeugen jedoch nur das Stichwort „Auto“ genannt und ihn mit „Herr FT.“, also seinem Vornamen angesprochen. Er habe ihm am Ende noch aufgetragen, dass er keine Polizei rufen solle, da es sonst schlimmer würde. Der Zeuge TB. sei dann zu Fuß zurück zu seinem Haus gegangen. Er habe auf dem Weg erst einen Anruf, wohl zufällig von der Firma, auf seiner „FO.“-Watch bekommen. Danach habe er den Rückruf von der Feuerwehrleitstelle ZR. über seine „FO.“-Watch angenommen. Der Zeuge KHK IR. erklärte weiterhin, dass der Zeuge TB. glaubhaft angegeben habe, keine Idee zu haben, wer der Täter gewesen sei. Dies habe dem Zeugen ersichtlich zu schaffen gemacht. Er habe erklärt, dass er versuchen könne, etwas zu regeln, wenn er wisse, worum es gehe. Mit dieser Ungewissheit sei es für den TB. jedoch schwer gewesen. Den Täter habe er als jüngeren Mann an die 30 Jahre mit südländischem oder nordafrikanischem Aussehen, dunklen Haaren und als eher schmächtig beschrieben. Der Täter habe dem Zeugen im Laufe des Überfalls auch in Aussicht gestellt, sich nochmals bei ihm zu melden. Die Angaben der glaubhaften Zeugen PK´in JR. und KHK IR. erfolgten in neutralem und sachlichen Ton. Beide gaben an, wenn sie etwas nicht mehr sicher wussten. Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben gab es nicht. cc) Die Angaben des Zeugen T. werden auch durch den Rückruf der Feuerwehrleitstelle ZR. nach dem automatisierten Notruf durch das Mobiltelefon AK. des Zeugen um 9:39 Uhr dokumentiert. Der Notruf wurde im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielt. Auf die Frage des Rettungsdienstmitarbeiters, ob er einen Unfall gehabt habe, erklärte der – an der Stimmlage erkennbar – noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende Zeuge TB.: „Ja, ich darf darüber nicht sprechen, aber ich bin gerade überfallen worden“. Er erklärte im Verlauf, dass er überfallen und auf sein Handy zwei Schüsse abgegeben worden seien, er aber nicht die Polizei anrufen dürfe. dd) Auch der Zeuge PK. bestätigte die Abgabe von zwei Schüssen. Er erklärte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, dass er am Morgen des 00.00.0000 als Gärtner auf dem Grundstück der Familie TB. gearbeitet habe. Der Zeuge T. sei gegen 9:15 Uhr vom Hof gefahren. Nach ein paar Minuten habe er zwei Schüsse gehört und sich nichts dabei gedacht, weil er am Tag zuvor Jäger in der ländlichen Gegend gesehen habe. Die Schüsse seien nicht direkt hintereinander, sondern mit einem Abstand von einigen Sekunden erfolgt. Nach einer Zeit sei T. dann wieder zu Fuß am Tor erschienen. Er habe sehr erschrocken und durcheinander gewirkt und berichtet, dass er überfallen worden sei. d) Nach alledem sind die von der Schilderung des Tatgeschehens durch den Zeugen T. abweichenden Angaben des Angeklagten O. für die Kammer nicht glaubhaft. Die Angaben sind schon insoweit widersprüchlich, als dieser in seiner ersten Einlassung noch gesagt hat, „das Gesicht“ habe ihm gesagt, den Zeugen zum Umdrehen vor dem Schuss aufzufordern, dann aber später angegeben hat, er habe dem Zeugen nicht etwa gesagt, er solle sich umdrehen, sondern er solle „zur Seite gehen“. Auch die behauptete dritte Schussabgabe auf das Mobiltelefon des Zeugen auf der Autobahn erscheint lebensfremd. Es ist bereits lebensfremd, dass im Ballungsraum Ruhrgebiet an einem Mittwoch gegen 9:N13 Uhr jemand auf der Autobahn rechts an den Rand fährt und mit einer Pistole auf ein Mobiltelefon schießt, da dann ein hohes Risiko besteht, dass dies einem anderen Autofahrer auffällt und dieser die Polizei alarmiert. Es erscheint nach dem Wesen des O. vielmehr nachvollziehbar, dass dieser bei der Tatbegehung derart ruhig und kontrolliert blieb, dass er nach dem ersten Schuss auf das Mobiltelefon, welcher danebenging, nochmals neu ansetzte, genauer zielte und dann mit dem zweiten Schuss das Mobiltelefon auf Höhe der Kamera traf. Die Schussfolge – mit kurzer Verzögerung – ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von T. und PK.. Der Angeklagte hat mithin nicht „einfach darauf losgeballert“ wie in einem Videospiel, weil er – seinen Angaben folgend – nicht zwischen Spiel und Realität unterscheiden könnte, sondern kühl, ruhig und gezielt das Mobiltelefon anvisiert und letztlich getroffen. Der Durchschuss auf Höhe der Kamera ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des beschädigten Mobiltelefons, welches die Polizei fertigte, nachdem sie es in einem Gebüsch am Rande der Autobahn gefunden hatte. Darauf erkennt man ein Mobiltelefon mit dunkler Hülle, welches auf Höhe der Kamera ein ca. 5-Cent-Stück großes, rundes Loch aufweist, durch das man komplett hindurchblicken kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 108 und Bl. 110 des Sonderbands Fallakte 1 Bezug genommen. e) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen neben den bereits benannten Beweismitteln auf einem Rückschluss von dem objektiven Geschehensablauf. Der Angeklagte O. nahm dem Zeugen TB. seine CP. ab, um sich an diesem zu rächen, und um durch eine spätere Veräußerung des Pkw Gewinn zu erzielen. Der Rückschluss auf die Absicht der Wegnahme des CP., um sich diesen rechtswidrig zuzueignen und den Zeugen TB. dauerhaft zu enteignen, liegt schon angesichts der Erkenntnisse aus den Notizen des O. („Vermögen Erzielung“, „FT. Cayenne“) nahe. O. erklärte am 00.00.0000 zu seiner Motivlage zunächst auf die Frage, wer ihm gesagt habe, dass er zu TB. fahren sollte, dass dies „das schwarze Gesicht“ gewesen sei. „Das Gesicht“ habe ihm gesagt, es gehe um ein Auto, das nicht gut bezahlt sei. Hier berief er sich also auf rein finanzielle Gründe. Bei dem zweiten Explorationsgespräch am 00.00.0000 verhielt es sich jedoch anders: O. führte nunmehr allein die vermeintliche Schlechtbehandlung durch den Zeugen als Grund für die Tatbegehung an, verneinte sogar zu wissen, dass er das Auto unter Wert verkauft habe: „Der hat sich gefreut, dass ich den Unfall hatte. Da habe ich mit ihm, mit seinem Auto dasselbe gemacht. Mit der Waffe“. Er habe erst in der Hauptverhandlung erfahren, dass er das Auto wohl auch unter Wert verkauft habe. Er sei damals nur wütend über das Verhalten des Zeugen TB. gewesen, daher habe er ihn auf die Liste geschrieben. Er habe danach vier Jahre lang jeden Tag daran gedacht, wie er diesem schaden könne und wie er selbst sich dann so über den Schaden des Zeugen freuen könne, wie der Zeuge TB. es bei ihm gemacht habe. In diesem Zusammenhang hat er eingeräumt, er habe den Zeugen täglich vor Schichtbeginn und nach Feierabend beobachtet. Nach Feierabend habe er ihn dann verfolgt und so herausgefunden, wo er gewohnt habe. Er habe den Pkw des Zeugen allein aus Rache in seinen Besitz nehmen wollen, um Geld sei es ihm nicht gegangen. In seiner Einlassung am Ende der Beweisaufnahme hat er diese Motivlage wiederholt: Er habe dem Zeugen den FY. am Tattag wegnehmen wollen, damit es diesem genauso ginge, wie ihm selbst 2018, als er sein Auto verloren habe. Er habe jedoch nicht vorgehabt, den Wagen zu verkaufen. Der Zeuge habe ihn nur nicht mehr fahren können sollen. Er habe gewusst, dass der FY. geortet und irgendwann abgeholt werden würde. Dass es ihm gerade nicht darum gegangen sei, das Auto zu verwerten, zeige sich auch daran, dass er das Auto nach der Tat nicht ins Ausland verbracht habe, um es dort zu verwerten. Auch der Umstand, dass er dem Zeugen während des Überfalls seine Geldbörse mitsamt Geld und Karten gelassen habe, zeige, dass er keine finanziellen Interessen gehabt habe. Die dargestellte Einlassung des Angeklagten ist widersprüchlich und nach Überzeugung der Kammer taktisch motiviert, um letztlich eine Zueignungsabsicht im Sinne des Raubtatbestandes in Abrede zu stellen. Da er bereits am 00.00.0000 von einem schlecht bezahlten Auto sprach, machen die späteren Aussagen, er habe erst in der Hauptverhandlung erfahren, dass er den Pkw unter Wert verkauft habe, und es sei nicht um Geld gegangen, keinen Sinn. Dass er dem TB. beim Überfall das Portemonnaie überließ, mag einer gönnerhaften, narzisstischen Laune geschuldet sein. Jedenfalls war es, wie sich aus den Notizen und der überwachten Kommunikation ergibt, die Geschäftsidee des O., Luxusautos zu entwenden und weiterzuverkaufen. So erfasste er den CP. des Zeugen TB. auch unter der Überschrift „Vermögen Erzielung“ mit den Worten „FT. Cayenne“ in einer Notiz auf seinem Mobiltelefon. Dies zeigt deutlich die auch finanziellen Beweggründe des Angeklagten. Dem steht auch nicht entgegen, dass er den FY. des Zeugen nicht sofort ins Ausland verbrachte und verwertete. Zum einen wurde der FY. bereits 48 Stunden nach der Tat sichergestellt, so dass ihm möglicherweise gar keine Zeit verblieb, um einen Abnehmer zu suchen und einen Übergabetermin zu vereinbaren. Zum anderen Stand der FY. ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen in der Umgebung eines Park & Ride-Parkplatzes in der Nähe der Wohnung des Angeklagten, während er den Schlüssel in seiner Wohnung hatte. Diese Situation spricht – anders als Situationen, in denen jemand einen Pkw wegnimmt und ihn anschließend mit Schlüssel und leicht auffindbar, möglicherweise noch besonders auffällig, im Straßenraum abstellt – für das von der Kammer festgestellte Motiv, den FY. zu verwerten. Wenn der Angeklagte den Pkw habe „zur Ortung und Findung“ freigeben wollen, stellt sich die Frage, warum er es nicht auffällig an einer öffentlichen Stelle, möglicherweise im Parkverbot, positioniert hat. Wenn er es, wie seine Verteidigung auch im Plädoyer zu suggerieren versuchte, quasi preisgeben wollte, stellt sich die Frage, warum er dann den Autoschlüssel nicht direkt stecken lassen hat. Dass es dem Angeklagten gerade darum ging, das Fahrzeug noch weiter für seine Zwecke zu nutzen, es sich also mindestens vorübergehend anzueignen und den verhassten TB. dauerhaft zu enteignen, zeigt die Tatsache, dass er den Pkw verschlossen und den Autoschlüssel in sein eigenes Zimmer verbracht hat. Dabei spielt es für die Zueignungsabsicht keine Rolle, dass er den Pkw nicht etwa direkt in der Tiefgarage des Hauses geparkt hat. Denn es ergibt sich erstens aus dem Vorfall mit dem NS. des Zeugen X. H., dass O. dort neben seinem eigenen Auto keinen weiteren Stellplatz belegen durfte. Zweitens ist O. nach Überzeugung der Kammer klug genug, den Pkw für den Fall der Ortung nicht direkt bei sich am Haus abzustellen. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass O. nach der Sicherstellung des FY. noch am 00.00.0000 am Grundstück der Familie TB. auftauchte, dass er nach dem FY. suchte, weil er ihn selbst besitzen und sicherstellen wollte, dass der TB. ihn nicht zurückbekommt und behält, weil er ihn darüber hinaus wieder an sich nehmen wollte. Dieses Motiv hat ihn so sehr angetrieben, dass er selbst das große Risiko eingegangen ist, als Täter zum Tatort zurückzukehren. Zur Minimierung des Risikos schraubte er zuvor das 2018 entwendete Kennzeihen „N07“ an seinen UP. und nahm einen unbekannt gebliebenen Freund zur Verstärkung (und als zusätzlichen Fahrer für die geplante erneute Entwendung des FY.) mit. Letztendlich ist die Kammer – wie bereits ausgeführt – überzeugt davon, dass der Angeklagte O. Abnehmer finden und den FY. veräußern wollte. Die Kammer geht daher von dem oben beschriebenen Motivbündel (Rache und Gewinnerzielung) aus. 3. Feststellungen zum Tatnachgeschehen a) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatnachgeschehen beim Zeugen TB. und zu den Nachwirkungen der Tat für ihn und seine Familie beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die oben bereits im Zusammenhang dargestellt wurden. Anhaltspunkte, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, gab es nicht. Das Leiden des Zeugen war selbst ein knappes Jahr nach der Tat während der Zeugenvernehmung vor der Kammer noch authentisch zu erleben. Seine Angaben wurden auch durch seine beiden Söhne ED. und BS. TB. bestätigt. Der Zeuge ED. TB. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, habe er seinen Vater nach der Tat am Wohnhaus „vollkommen unter Schock“ angetroffen. Er habe zunächst gar nicht viel erzählen können und habe nur auf einem Stuhl am Esstisch gesessen. Als erstes habe er dann gesagt: „Er hat geschossen“. Er selbst habe dann sofort die Polizei informiert. Danach habe sein Vater hinzugefügt: „Das Auto ist auch weg“. Er – der Zeuge – habe seinem Vater erklärt, dass das jetzt egal sein. Da der Täter nicht nur das Auto, sondern auch den Schlüsselbund mitgenommen habe, habe man im Anschluss sofort die Schlösser im gesamten Haus austauschen lassen. Der Vorfall sei für die gesamte Familie ein einprägsames Erlebnis, der Schock sei noch lange da gewesen. Sein Vater habe danach auch einen Sicherheitsdienst engagiert. Er habe auch ein Auto, beklebt wie ein Streifenwagen der Polizei NRW, in den Tagen nach der Tat im Hof positioniert. Sein Vater habe darüber hinaus psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Zu den Folgen der Tat befragt erklärte der Zeuge BS. TB., dass dieser Vorfall für seine gesamte Familie, besonders natürlich für seinen Vater, sehr prägend gewesen sei. Dieser sei psychisch „sehr, sehr belastet“ gewesen und habe Angstzustände gehabt. Er habe nachts nicht schlafen können und auch auf dem Weg zur Arbeit im Pkw ständig Angst gehabt, dass etwas vor ihm oder hinter ihm passieren könnte. Er habe ständig in den Rückspiegel geschaut. Er selbst habe sich nach dem Vorfall im Elternhaus, wo er selbst auch gewohnt habe, nicht mehr sicher gefühlt und habe einige Tage woanders übernachtet. Sein Vater sei wegen dieser Sache auch nach wie vor in psychologischer Behandlung. Er habe danach diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Anlass, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, gab es nicht. b) Die Feststellungen zum automatisierten Notrufsystem am Mobiltelefon AK. des Zeugen TB. und dem Auffinden des ZT. in einem 2 m hohen Gebüsch an der Autobahnanschlussstelle VD. beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK IR., der Verlesung seines damals gefertigten Vermerks „Auffindung AK.“ sowie dem Abspielen des automatisierten Notrufs vom 00.00.0000, 9:37:N12 Uhr. c) Die Feststellungen zum Chatverkehr zwischen den Angeklagten am 00.00.0000 beruhen auf der Verlesung des „WhatsApp“-Chatverlaufs, gefunden auf dem Mobiltelefon UQ. des O., im Rahmen der Hauptverhandlung. d) Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Ermittlungen, insbesondere zu der Sicherstellung des CP. und zu den Beobachtungen des Zeugen BS. TB. bzw. der Rückkehr des O. zum Tatort beruhen auf glaubhaften Ausführungen der Zeugen BS. TB. und KHK IR.. aa) Der Zeuge BS. TB. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, dass er selbst von dem Raubtatgeschehen zu Lasten seines Vaters, des Zeugen T., vom 00.00.0000 nichts mitbekommen habe. Er habe jedoch zwei Tage später, am 00.00.0000, also an dem Tag, an dem morgens der FY. wieder aufgetaucht sei, bei seiner Rückkehr zur elterlichen Wohnung, gegen 18:00 Uhr, eine verdächtige Beobachtung gemacht. Er sei mit seinem Auto auf die Grundstückszufahrt des elterlichen Hauses zugefahren und habe dabei unmittelbar vor dem Tor zum Grundstück einen schwarzen UP. Kombi, 3er oder N06 Modell, stehen sehen. Da sich sein Elternhaus in ländlicher Umgebung am Ende einer kleinen Zufahrtsstraße befinde, seien Autos an dieser Stelle nur äußerst selten anzutreffen. Er habe daher sofort gedacht, dass ein Zusammenhang mit dem Überfall auf seinen Vater bestehen könne. Die Beifahrertür des UP. sei geöffnet gewesen und ein Mann habe draußen gestanden. Durch die geöffnete Tür sei das Innenlicht eingeschaltet gewesen und er habe auch den Fahrer erkennen können. Er habe kurze dunkle Haare und einen leichten Bartansatz gehabt. Als er selbst von den Personen gesehen worden sei, sei die zweite Person schnell wieder auf der Beifahrerseite eingestiegen und der UP. sei mit hoher Geschwindigkeit an ihm vorbei zurück zur Hauptstraße gefahren. Er habe noch versucht, seinen Wagen zu wenden und hinterherzufahren, der UP. sei jedoch derart schnell gefahren, dass er dieses Vorhaben wieder aufgegeben habe. Vom Nummernschild habe er sich die Buchstabenkombination „N15“, jedoch nicht die anschließenden Zahlen, merken können. Um nichts zu vergessen, hab er sich nach dem Vorfall eine Notiz in sein Handy eingespeichert. Der entsprechende Screenshot wurde im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen. Sein Inhalt stimmte mit der mündlich gemachten Aussage des Zeugen überein. Der Zeuge BS. TB. berichtete sachlich und ohne übermäßige Belastungstendenz. Er kennzeichnete die Stellen offen, an denen er sich nicht mehr genau erinnern konnte. Seine Angaben waren daher für die Kammer glaubhaft. bb) Der Zeuge KHK IR. stellte den Ermittlungsverlauf sachlich und nachvollziehbar dar und erklärte, dass die mit FY. kooperierende Firma „EM.“ das Fahrzeug des TB. am 00.00.0000 in der Umgebung eines Park & Ride-Parkplatzes am JF.-straße nahe der XZ.-straße in V. geortet habe. Er habe es sodann am Vormittag des 00.00.0000 im nahen Umfeld des Parkplatzes rückwärts eingeparkt in einer Parkbox auffinden und sicherstellen können. Am Nachmittag des gleichen Tages habe dann einer der Söhne des Zeugen T., der Zeuge BS. TB. bei der Anfahrt zum elterlichen Grundstück eine auffällige Beobachtung gemacht. Er habe auf der kleinen Zufahrtsstraße vor dem Tor zum Grundstück einen dunklen UP. Kombi, 3er oder N06-Modell, mit zwei südländisch aussehenden Personen bemerkt. Eine Recherche nach dunklen UP.-Fahrzeugen mit dem von dem Zeugen mitgeteilten Kennzeichenfragment „N15“ sei zunächst ohne Erfolg verlaufen. Als jedoch der Angeklagte O. im Ermittlungsverfahren wegen der Tötung des UB. festgenommen worden sei und man die Übereinstimmung der benutzten Munition festgestellt habe, habe man auch festgestellt, dass der O. gerade einen solchen schwarzen UP. des N06 Modells gefahren habe. Er habe nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft dann eine erneute Überprüfung der Kennzeichen durchgeführt und diesmal den letzten Buchstaben weggelassen, also nur nach dem Fragment „HX-X“ recherchiert. Dabei habe er folgenden Treffer vorgefunden: Am 00.00.- 00.00.0000 sei in der HB.-straße in V. von einem UP. N06 Modell das Kennzeichen „N14“ entwendet worden. Mit diesem Kennzeichen seien am 00.00.0000 in der VJ.-straße und am 00.00.0000 in der IX.-straße in V. zwei Tankbetrugstaten begangen worden. Der Ort des Diebstahls des Kennzeichens, die HB.-straße, liege fußläufig von der Wohnanschrift des O. in V. entfernt, so der Zeuge KHK IR. weiter. Die Angaben des Zeugen KHK IR., der über Wahrnehmungen aus seiner beruflichen Tätigkeit berichtet hat, beruhen auf seiner eigenen freien Erinnerung. Die Schilderungen waren detailliert und gut nachvollziehbar, in sich schlüssig und plausibel und daher für die Kammer glaubhaft. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es der Angeklagte O., auf den die Personenbeschreibung des Zeugen BS. TB. zutrifft, mit einem unbekannt gebliebenen Dritten war, der am 00.00.0000 nach dem FY. Ausschau hielt und sich diesen nach Möglichkeit zurückholen wollte. Die von dem Zeugen KHK IR. recherchierten Kennzeichen weisen – wie auch der von dem Zeugen BS. TB. beschriebene UP. - auf den Angeklagten – auch im Zusammenhang mit den dargestellten Tankbetrugstaten – hin (dazu bereits unter C.3.f)). Es passt zu seinem Charakter und seiner eigenen Aussage, dass er dem TB. sein Auto habe nehmen wollen, wie ihm selbst der M. genommen worden sei. Eine andere Person, die ausgerechnet nach der Raubtat und am Tag der Sicherstellung des geraubten CP. an der einsam gelegenen Zufahrt zum Grundstück der Familie TB. gestanden haben soll, ist lediglich theoretisch denkbar. E. Feststellungen zu der Tat vom 00.00.0000 in ZB. 1. Feststellungen zur Vorgeschichte a) Die einleitenden Feststellungen zur Person des Getöteten HL. UB. beruhen auf den Angaben des Zeugen NW. und der Zeugin CF.. aa) Der Zeuge NW. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass er mit dem Geschädigten UB. zusammen bei der WV. in der VX.-straße der Y. gearbeitet habe. Man habe sich in der Corona-Zeit ein wenig angefreundet und habe später den gleichen Schützenverein in NL. besucht. Zur Person des UB. erklärte der Zeuge, dieser sei eher zurückgezogen und für sich gewesen sei. Er habe keine wirklichen Freunde auf der Arbeit gehabt und nur wenig aus seinem Privatleben preisgegeben. Seit er mit dem UB. und zwei anderen Arbeitskollegen in der Corona-Zeit allein im Büro gearbeitet habe, habe er sich mit dem UB. etwas besser verstanden; dieser habe sich ein wenig geöffnet. Man habe festgestellt, dass sie beide bei der Bundeswehr gedient hätten. Seitdem habe man sich von Zeit zu Zeit unterhalten und ein paar Späße gemacht. Aus seinem Privatleben habe der UB. höchstens mal von Urlauben oder von seinen Motorradfahrten berichtet. Über Partnerschaften habe er nie geredet. Generell habe er schnell zu verstehen gegeben, wenn jemand zu nah an ihn herangetreten sei. Er sei dann nicht aggressiv, aber doch sehr direkt und sehr bestimmend gewesen. Auf der Arbeit sei der UB. eher rechthaberisch und auf seine eigenen Arbeitnehmerrechte bedacht gewesen. Er habe sich oft beim Betriebsrat informiert und genau gewusst, was die Vorgesetzten verlangen durften und was gerade nicht. Dementsprechend sei er auch schon mal angeeckt. Im Mai 2023 hätte er in Rente gehen sollen. Generell sei der UB. in seinem Leben sehr strukturiert und routiniert gewesen. Er sei immer zur selben Zeit zur Arbeit gekommen, habe immer seinen schwarzen Rucksack dabeigehabt, morgens zuerst Tee gemacht und zu denselben Uhrzeiten Pause bzw. Feierabend gemacht. Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Darstellung gab es nicht. Der Zeuge NW. berichtete ruhig und sachlich und stellte es klar, wenn er sich an Details nicht mehr erinnern konnte. Er wirkte nicht so, als ob er den Charakter oder die Verhaltensweisen des Verstorbenen habe beschönigen wollen; vielmehr berichtete der Zeuge aufrichtig und ehrlich. Auf die weitergehende Aussage zu seinen Beobachtungen am 00.00.0000 wird noch einzugehen sein. bb) Die Zeugin CF., eine Nachbarin des UB., berichtete im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung, der Geschädigte sei nach ihrer Ansicht ein Einzelgänger gewesen. Sie habe ihn stets nur allein angetroffen. Man habe froh sein können, wenn er überhaupt gegrüßt habe. Er sei sehr ruhig gewesen und habe immer ein bisschen „grummelig“ gewirkt. Er sei stets sehr ordentlich gekleidet gewesen und habe einen EP. TT gefahren. Für diesen habe er einen Stellplatz in der gleichen Tiefgarage wie sie, der Garage G, der mittleren von drei Garagen am QY.-straße, gemietet. Sein Stellplatz, Nr. 5, habe sich auf der rechten Seite schräg gegenüber von ihrem Stellplatz befunden. UB. sei in ihren Augen ein wenig arrogant erschienen, als habe er sich als etwas Besseres gefühlt als die übrigen Bewohner der VW.. Er habe die Tiefgarage stets durch das Rolltor vorne betreten und verlassen und nicht durch die Notausgänge im hinteren Teil, da der Weg vorne herum deutlich kürzer zu seiner Haustür gewesen sei. Das Tor habe seit über einem Jahr immer offen gestanden, es sei kaputt gewesen und erst nach der Tat repariert worden. Anhaltspunkte, an diesen nachvollziehbaren Angaben der Zeugin zu zweifeln, sah die Kammer nicht. Die Beschreibung des UB. fügt sich in das vom Zeugen NW. gezeichnete Bild ein. Auf die weiteren Angaben der Zeugin wird im Rahmen der Würdigung des Tatgeschehens zurückzukommen sein. b) Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 00.00.0000 beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des O., soweit ihr hier gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Vorgeschichte ab dem 00.00.0000 wie festgestellt ereignet hat. aa) Dass O. – wie von ihm erklärt – selbst auch Fotos von KM. EP. TT machte, konnte ihm geglaubt werden, da entsprechende Lichtbilder auf seinem Mobiltelefon WL. mit dem Erstellungszeitraum 00.00.0000, 8:51 Uhr bis 8:55 Uhr gefunden wurden. Um 8:51:37 Uhr fotografierte er den EP. TT von hinten, als UB. gerade auf den Parkplatz vor den Geschäften fuhr, über den er zum Telekomparkplatz gelangte. Um 8:55:33 Uhr fotografierte O. den geparkten EP. TT zudem im Parkdeck der WV.. KM. Kennzeichen „N16“ ist auf den Lichtbildern zu erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 3091 - 3093 der Akte Bezug genommen. Der Angeklagte O. hat ein Aufeinandertreffen und die anschließende Auseinandersetzung mit UB. am 00.00.0000 zwar eingeräumt, hat die Geschehnisse und Abläufe aber immer wieder abgewandelt und insgesamt nicht überzeugend dargestellt. So hat er im zweiten Explorationsgespräch am 00.00.0000 das Aufeinandertreffen mit UB. und die Auseinandersetzung mit diesem am WV.-Gebäude auf zwei verschiedene Tage gelegt, während er im ersten Explorationsgespräch und in seiner Verteidigererklärung Aufeinandertreffen und Auseinandersetzung auf denselben Tag, den 00.00.0000 gelegt hat. Zwar hat er – in der Verteidigererklärung – noch versucht zu erklären, die Sachverständigen hätten ihn insoweit missverstanden. Dieser Erklärungsversuch war letztlich aber nicht überzeugend, da die Sachverständigen glaubhaft wiedergegeben haben, dass O. im zweiten Explorationsgespräch von zwei verschiedenen Tagen gesprochen hat. Zudem hat er im zweiten Explorationsgespräch – wiederum anders als sonst – erklärt, er sei UB. zu Fuß zur WV. gefolgt. Soweit O. behauptet hat, UB. habe ihn mit der Erinnerung an „LK.“ und damit an ein Opfer des NSU konfrontiert, ist dies für die Kammer fernliegend. Zum einen passt eine derart drastische Provokation nicht zur Persönlichkeit des UB., der eher reserviert und überlegen – wie auch sein Verhalten bei der Auseinandersetzung am WV.-Gebäude zeigt – auf Distanz ging und zuweilen arrogant wirkte. Zum anderen dürfte „LK.“ zwar innerhalb der migrantisch geprägten Community in der Y. ein Begriff sein, nicht aber bei dem in ZB. wohnenden UB.. O.´ Schilderung ist auch an dieser Stelle nach Überzeugung der Kammer darüber hinaus erkennbar taktisch motiviert und nicht erlebnisbasiert. Es fällt eine gewisse Vermehrungstendenz auf; bei jeder neuen Einlassung finden sich neue Details in der Schilderung. Bei einer wahrheitsgemäßen Aussage wäre dagegen ein Abnehmen des Detailreichtums mit zunehmendem Zeitablauf zu erwarten. Exemplarisch zeigt sich diese Vermehrungstendenz an der dem UB. in den Mund gelegten Aussage „Weg mit dir, du Flüchtling“. Diese behauptete er in dem ersten Gespräch mit den Sachverständigen, ohne den Namen „LK.“ zu erwähnen. Nach den Angaben in dem zweiten Explorationsgespräch ca. vier Monate später soll UB. dann schon „Weg mit dir, Flüchtling, wie LK.“ gesagt haben. Hieraus wurde in der Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung der angeblich von UB. gesagte Satz: „Weg mit dir, du Flüchtling, sonst liegst du auch wie LK.“. Hierdurch wurde die zunächst behauptete eher diffuse Bedrohungslage durch den UB. zu einer sogar konkret lebensbedrohenden Lage gesteigert („sonst liegst du“). Ebenso wurde das behauptete vorwerfbare Verhalten des UB. in jeder Einlassung gesteigert bis zu der Behauptung, UB. sei jeden Tag an O.´ Haustür vorbeigefahren, um diesen einzuschüchtern. Es stellt sich die Frage, warum O. dieses bedrückende und wichtige Detail nicht schon im ersten oder zweiten Explorationsgespräch geschildert hat bzw. warum er die Bedrohung nicht bei seinem Notruf, auf den sogleich eingegangen wird, erwähnt hat. bb) Die Überzeugung der Kammer, dass sich das Tatvorgeschehen wie festgestellt ereignet hat, gründet sich zunächst auf die Angaben des Zeugen NW.. Dieser berichtete, in der Woche vor der Tat habe er am Donnerstag, dem 00.00.0000, auf der Arbeit einen Streit des UB. mit einem anderen, fremden Mann mitbekommen. Seine Arbeitszeit beginne um 9:00 Uhr und er habe an diesem Tag gegen 8:N13 - 8:50 Uhr vor dem Hinterausgang des WV.-Gebäudes gestanden und geraucht. Aus Richtung des Parkdecks, wo UB. meistens geparkt habe, sei zuerst der UB., dann ein fremder Mann um die Ecke gebogen. Der Mann sei dünn gewesen, vielleicht 170 cm groß, er habe einen Bart und ein südländisches Aussehen gehabt. Beide Männer seien zu Fuß aus Richtung des Parkdecks gekommen. Dieses erreiche man mit dem Pkw nur mittels Durchfahrens der Schranke am Eingang des Telekomgeländes. Direkt vor dem Firmengelände gebe es jedoch einen großen öffentlichen Parkplatz und ein Lebensmittel- und ein Drogeriegeschäft. Von dort aus könne man über eine Rampe zu Fuß zu dem WV.-Parkdeck gelangen. Die beiden Männer hätten miteinander diskutiert. Der fremde Mann habe immer wieder sinngemäß gesagt: „Du musst das Foto löschen“. UB. habe mehrfach erwidert: „Wir können das mit der Polizei klären“. Daraufhin habe der fremde Mann gesagt, er habe die Polizei schon am Telefon und habe sein Handy vorgezeigt. Es sei wohl ein Polizeibeamter dran gewesen. Der Beamte habe dem Mann wohl erklärt, dass man ein Foto machen, aber es nicht veröffentlichen dürfe. UB. und der Fremde hätten dabei ca. 3 – 5 m voneinander entfernt gestanden. Mit der Zeit sei auch ein weiterer Arbeitskollege, der Zeuge MD., dazugekommen und habe mehrfach gefragt, ob der fremde Mann bei der WV. arbeiten würde. Dieser habe dem Zeugen jedoch nicht geantwortet. Der MD. sei daraufhin im Gebäude verschwunden und habe wohl versucht, den Pförtner dazuzuholen. Letztlich sei es dann kurz vor 9:00 Uhr gewesen und er sei mit dem UB. zusammen ins Gebäude gegangen, um die Arbeit pünktlich zu beginnen. Sie hätten noch darauf geachtet, dass die Tür ins Schloss gefallen sei, damit der Fremde nicht ins Gebäude gelangen könne. Man sei dann einfach reingegangen und habe sich nicht mehr umgedreht und nicht geschaut, was der fremde Mann gemacht habe. Verabschiedet habe man sich auch nicht. Das Streitgespräch sei quasi ohne adäquate Lösung abgebrochen worden. Als er selbst dann von seinem Arbeitsplatz aus nochmal aus dem Fenster geschaut habe, habe er den fremden Mann nicht mehr gesehen. Bei dem Streitgespräch zwischen dem UB. und dem Unbekannten sei das beherrschende Thema gewesen, dass UB. ein Foto des Unbekannten gemacht habe, was gelöscht werden sollte. Er habe den UB. nach dem Streit im Gebäude gefragt, worum es denn gegangen sei. Dieser habe angegeben, dass es einen Streit im Straßenverkehr an einer naheliegenden Kreuzung gegeben habe. Der andere Mann habe wohl die Kreuzung blockiert oder irgendetwas getan, was dem UB. nicht gepasst habe. Er gehe davon aus, dass es sich um die Kreuzung VX.-straße / XZ.-straße in der Nähe des WV.-Gebäudes gehandelt habe. Ob der UB. tatsächlich ein Foto gemacht habe, könne er nicht sagen. Der UB. habe ihm von einem Foto nichts Weiteres erzählt und ihm auch kein Foto gezeigt. Danach sei das Thema eigentlich für Beide erledigt gewesen. Während des Streitgesprächs draußen sei der UB. zwar nicht sonderlich laut, aber sehr bestimmt aufgetreten. Er habe immer wieder gesagt, dass sie das mit der Polizei klären würden. Er habe dabei eine leicht arrogante Art gehabt. So habe der UB. sich häufiger verhalten, wenn man ihm zu nahe getreten sei. Er habe damit gezeigt: „Bis hierhin und nicht weiter“; dabei habe er auch stets die linke Augenbraue hochgezogen. Er - der Zeuge - habe dann immer gewusst, dass man den UB. jetzt in Ruhe lassen sollte. Letztendlich würde er das Verhalten des UB. bei dem Streit als eine Mischung aus „Arroganz und Selbstschutz bzw. Abgrenzung“ beschreiben, so der Zeuge weiter. Sein Kontrahent, der unbekannte Mann, sei ebenfalls nicht laut geworden, sondern habe sehr gefasst und ruhig, aber ebenfalls sehr bestimmt gewirkt. Er habe sich sehr auf den UB. fokussiert. Der Zeuge erklärte weiter, der Unbekannte habe dabei eine Art Lächeln auf den Lippen gehabt, welches ihm ein ungutes Gefühl gegeben habe. Es sei von der Art her ein arrogantes Lächeln gewesen, eine ähnliche Arroganz, wie der UB. sie auch gezeigt habe. Das habe für ihn - den Zeugen - ausgesagt, dass das Thema für den Mann noch nicht erledigt gewesen sei, auch wenn er den UB. in diesem Moment nicht zum Löschen des (vermeintlichen) Fotos habe zwingen können. Das Lächeln habe letztendlich auch zu der Ruhe des Mannes gepasst, die er gezeigt habe, obwohl die Situation für ihn ersichtlich unbefriedigend gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge weiter, es habe in der Situation von keiner Seite Beleidigungen, Drohungen oder Schreie gegeben. Er - der Zeuge - , sei 191 cm groß, UB. sei vielleicht ein wenig kleiner gewesen. Der Zeuge MD., unter den Mitarbeitern „der Lange“ genannt, sei über 2 m groß. Der fremde Mann sei in dieser Runde mit Abstand der Kleinste gewesen; davon habe dieser sich jedoch unbeeindruckt gezeigt. Er würde die Situation zwischen UB. und O. als spannungsgeladen beschreiben. Es hätten sich zwei Leute gegenübergestanden, die beide sehr bestimmt gewesen seien. Keiner der beiden habe dabei in seinem Anliegen nachgelassen, keiner habe nachgeben wollen. Er selbst habe zunächst die Befürchtung gehabt, dass die Situation eskalieren und der Unbekannte möglicherweise Gewalt anwenden würde, in diese Richtung sei es dann aber in keiner Weise gegangen. Man habe jedoch bemerkt, dass die Auskunft der Polizei für den Fremden nicht zufriedenstellend gewesen sei. Die Angaben des Zeugen NW. waren glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Er schilderte die Situation vom 00.00.0000, aber auch die Zusammenarbeit mit UB. bei der WV. detailliert und machte kenntlich, wenn er sich nicht mehr genau an etwas erinnern konnte. Obwohl der Zeuge zwischenzeitlich selbst – aus heutiger Sicht zu Unrecht – als Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts geführt worden und sein Telefon kurzzeitig überwacht worden war, zeigte sich der Zeuge weder den Ermittlungsbehörden gegenüber nachtragend noch den Angeklagten gegenüber übermäßig belastend. Mit Geduld stellte er sich den zahlreichen Rückfragen aller Prozessbeteiligter; dabei wirkte er stets aufrichtig und ruhig. Er hielt Augenkontakt und berichtete in sachlichem Ton. Unsicherheiten, Nervosität, Anzeichen für Lügen oder innere Widersprüche fanden sich an keiner Stelle. cc) Seine Aussage deckt sich im Übrigen mit den weiteren erhobenen Beweisen. In Anwesenheit des Zeugen NW. wurde sowohl die Verschriftlichung des Notrufprotokolls vom 00.00.0000 verlesen als auch die gesicherte Tonaufnahme des Notrufs des Angeklagten O. durch Abspielen in Augenschein genommen. Diese hatte den festgestellten Inhalt. Von einem recht kurzen Satz des UB. ist nur das Wort „geistesgestört“ akustisch zu verstehen. Davor äußerte UB. ca. drei unverständliche Worte. Aus der unmittelbaren Antwort des O. mit erhobener Stimme und Betonung auf dem Wort „ich“ ( „ ICH bin geistesgestört? Du machst einfach Foto von mir (...)) ergibt sich zweifelsfrei, dass UB. den Angeklagten als „geistesgestört“ bezeichnet hat. Der Zeuge NW. erklärte nach dem Abspielen des Notrufs, dass es sich bei der Person mit der tiefen Stimme und mit der Frage „Sind Sie Mitarbeiter?“ um den Zeugen MD. handele. Die andere Stimme im Hintergrund sei die Stimme des UB. gewesen. An dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass die Einlassung des O., er habe UB. für einen Nazi gehalten und habe sich von ihm bedroht gefühlt und Angst vor ihm gehabt, nicht der Wahrheit entspricht. Denn wäre O. von UB. tatsächlich ausländerfeindlich bedroht worden und so schockiert und verängstigt gewesen, wie behauptet, hätte sich das im Rahmen des Notrufs widergespiegelt. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Stimme des O. nicht ängstlich angehört hat, sondern den üblichen, recht leisen, etwas „hektischen“ Ton hatte. Darüber hinaus hat O. als Grund für seinen Notruf einzig und allein „Ich wurde von einem Autofahrer fotografiert“ angegeben. Er sagte gerade nicht, dass er fotografiert und bedroht oder ausländerfeindlich beleidigt worden sei. Außerdem wurde O. am Ende des Gesprächs nochmals ausdrücklich gefragt, ob es sonst noch etwas gebe, wofür er die Polizei brauche. Er schwieg kurz, antwortete dann ruhig und reserviert: „ Anscheinend nein, wie es aussieht… ". Im unmittelbaren Anschluss bedankte sich O. sogar noch bei der Polizei und verabschiedete sich freundlich. Den Eindruck einer verängstigten, bedrohten oder unter Druck stehenden Person vermittelte er nicht. Zudem hätte es, wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte, nahegelegen, zumindest in Abwesenheit des UB. die Polizei zu verständigen. Scheu davor, sich hilfesuchend an die Polizei zu wenden, hatte der Angeklagte O., wie der Notruf am 00.00.0000 zeigt, nicht. Nachdem außerdem der E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen NW. und dem UB. vom 00.00.0000 verlesen worden war, erklärte der Zeuge NW. weiter, dass es diese Konversation zwischen ihnen tatsächlich gegeben habe, er diese bei seiner bisherigen Aussage aber schlicht vergessen habe. Der E-Mail-Verkehr ist oben (unter II.C.1.e)) wiedergegeben. NW. teilte im Anschluss seine Einschätzung zu O., dass dieser „tatsächlich noch harmlos, nur hartnäckig“ gewesen sei. Er gab zu bedenken, dass es auch Leute gebe, die es „hätten eskalieren lassen oder schnell noch Verstärkung gerufen hätten“. UB. stimmte dieser Einschätzung zu und ergänzte „Ich bin in solchen Situationen sofort auf Spannung und bereit". Auch durch die Verlesung der Mailkorrespondenz zeigt sich, dass NW. und UB. die Situation eher als belustigend als, als sonderlich bedrohlich empfunden haben, wie es der NW. auch in seiner Zeugenaussage beschrieben hat. O. wird als harmlos, aber hartnäckig charakterisiert. Diese Prädikate hätte man ihm auch auf dem Video zum Vorfall mit den Zeugen P. in E. zuschreiben können. Es zeigt sich das oben bereits mehrfach beschriebene, übliche Bild des O. in Streitsituationen, in denen er sich inhaltlich zwar aufzuregen vermag, äußerlich aber weitgehend ruhig bleibt, jedoch auf seinen Standunkt pocht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung des O. in der Verteidigererklärung, UB. habe ihn mit den Worten „Guck mal, der kleine Mann, wie der durchdreht, der ist ja geistesgestört“ provoziert, habe gelacht und seinen Arbeitskollegen mit dem Ellenbogen angestoßen, er habe sich offenbar „cool“ gefühlt, als wahrheitswidrige Übertreibung widerlegt. Tatsächlich äußert UB. auf dem Mitschnitt des Notrufs hörbar das Wort „geistesgestört“ und lacht einmal. Von „Guck mal, der kleine Mann, wie der durchdreht“, ist davor jedoch nicht die Rede. So viele unverständliche Worte sind auf der Tonaufnahme vor dem verständlichen „geistesgestört“ auch nicht zu hören; es war nur ein kurzer Satz mit ca. drei Worten. Der behauptete lange Satz kann daher nicht gefallen sein. Von einem Verhöhnen des O. zusammen mit NW. kann zudem auch keine Rede sein. Den Zeugen NW. hört man auf dem gesamten Notruf nicht sprechen, auch nicht lachen oder Ähnliches. Dass der distanzierte, schnell Grenzen aufzeigende UB. seinem Arbeitskollegen mit dem Ellenbogen „cool“ in die Seite stößt und O. gemeinsam mit dem Kollegen auslacht, erscheint vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des UB. lebensfremd und auch NW. gegenüber grenzüberschreitend. Nach der Beschreibung des UB. ist auszuschließen, dass dieser seinem Arbeitskollegen körperlich derart nahe gekommen wäre. Darüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugen NW. und MD. dieses Verhalten (Auslachen, in die Seite stoßen) sonst wahrheitsgemäß geschildert hätten, wenn es passiert wäre. Auch die von O. behauptete ausgeprägte Ausländerfeindlichkeit des UB. findet sich in der E-Mail-Korrespondenz zwischen UB. und NW. nicht wieder. O. wird von UB. lapidar als „Caspar“ betitelt. Dies ist eine belustigte Äußerung ohne Anknüpfung an jedwede Nationalität. Im Übrigen wird auch an dieser Stelle den „Leuten, die Verstärkung rufen würden“ keine bestimmte Nationalität oder pauschale Gruppenzugehörigkeit zugeschrieben. Von einer ausgeprägten Ausländerfeindlichkeit – wie von O. mit der UB. zugeschriebenen Äußerung in Bezug auf „Flüchtling“ und „LK.“ behauptet – ist in der Korrespondenz nichts zu lesen. Dabei fühlten sich die beiden Arbeitskollegen durchaus unbeobachtet bei ihren Unterhaltungen über die dienstliche Mailadresse. Sie schrieben frei und unbekümmert über dienstfremde Themen und scherzten an anderer Stelle offen und albern über „Aliens“ oder witzelten über Verschwörungen am Finanzmarkt. dd) Auch der Zeuge MD. bestätigte die Angaben des Zeugen NW. über das Streitgespräch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Er erklärte, dass er am 00.00.0000 unter dem Parkdeck geparkt und in Richtung des Hintereingangs des WV.-Gebäudes gegangen sei. Aus den Augenwinkeln habe er drei Männer diskutieren sehen. Er habe Sätze gehört wie „Lösch das Foto“. Von den drei Männern habe er namentlich nur den Zeugen NW. gekannt; den UB. habe er als einen WV.-Mitarbeiter vom Sehen wiedererkannt. Der dritte Mann sei ihm unbekannt gewesen. Er sei deutlich kleiner als er selbst, der über 2 m groß sei, gewesen. Er sei eher schlank gewesen, habe kurze Haare gehabt und vermutlich Migrationshintergrund. Er selbst sei dann auf die Gruppe zugegangen. Da er sich als Führungskraft verantwortlich gefühlt habe, habe er diesen Mann angesprochen und ihn direkt gefragt, ob er Mitarbeiter sei. Der Mann habe ihn daraufhin sehr genau angeschaut und er habe den Eindruck gehabt, dass er ihn verstanden habe. Er habe ihm jedoch nicht geantwortet. Daraufhin habe er seine Frage mehrfach wiederholt, aber nie eine Antwort erhalten. Sein Gefühl sei es gewesen, dass der Mann ihm schlicht keine Antwort habe geben wollen. Der Mann habe zwar nicht gerade entspannt gewirkt, sondern eher wütend oder „angefressen“. Dennoch habe er zu keiner Zeit gedacht, dass die Situation eskalieren würde. Da er keine Antwort bekommen habe und die Situation habe klären wollen, sei er dann ins Gebäude gegangen, um einen Pförtner zur Hilfe zu holen. Dieser sei nicht an seinem Platz gewesen und er habe ihn sodann an verschiedenen Stellen im Gebäude gesucht, aber nicht gefunden. Als er dann nach einigen Minuten allein wieder zum Hinterausgang nach draußen gegangen sei, sei niemand mehr dort gewesen. Die Situation habe sich anscheinend aufgelöst. Dass der Unbekannte zwischenzeitlich mit der Polizei telefoniert habe, habe er gar nicht mitbekommen. Der Zeuge MD. berichtete in ruhigem Ton ohne jede übermäßige Belastung. Seine Aussage stimmt mit den anderen dargestellten Ergebnissen der Beweisaufnahme zu diesem Punkt überein. Insbesondere konnte seine prägnante tiefe Stimme auf dem Notruf wiedererkannt werden. Anhaltspunkte, an der Aussage zu zweifeln, sah die Kammer nicht. Vielmehr bestätigt der Zeuge MD. die beschriebene Atmosphäre. Beleidigungen oder Verhöhnungen der einen oder anderen Streitpartei, wie von O. behauptet, beschrieb auch er nicht. ee) Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen KHK EC. und KHK NZ. konnte auf dem sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefon des UB. kein Lichtbild oder Video von O. gefunden werden. Dies ergab sich auch aus dem verlesenen Vermerk des Regierungsbeschäftigten NX. vom 00.00.0000. c) Die Feststellungen zur Fassung des Tötungsentschlusses durch den Angeklagten O. nach dieser Auseinandersetzung, zu der bei ihm bestehenden Motivationslage und zum Verhalten des O. bis zur Ausführung dieses Entschlusses am Morgen des 00.00.0000 beruhen nur in Grundzügen auf der Einlassung des O., welcher diesbezüglich nur ansatzweise gefolgt werden konnte. Soweit diese Einlassung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei widerlegt. Bei den Angaben zu den vorgenannten Aspekten kann dem Angeklagten allein geglaubt werden, dass er nach der Auskunft der Polizei und dem für ihn unbefriedigenden Ende der Auseinandersetzung am WV.-Gebäude wütend war, seiner Wut in dem Schriftzug im Staub auf einer Heckscheibe Ausdruck verlieh und dem UB. in den Tagen darauf mehrfach mit dem Pkw an der WV. auflauerte und versuchte - am 00.00.0000 letztlich erfolgreich - ihm bis zu seiner Wohnanschrift zu folgen. aa) In Übereinstimmung mit der Aussage des O. fanden sich auf seinem Mobiltelefon WL. ein Foto und ein kurzes Video (sog. „Live-Foto“) einer staubigen Heckscheibe, beides gefertigt am 00.00.0000, 09:32 Uhr, auf die der (oben unter II.C.1.f)) genannte Spruch in den Staub geschrieben worden war. Beide Inhalte wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Der gleiche Spruch findet sich wortgleich auch in den Notizen auf dem Mobiltelefon WL. wieder, welche insgesamt im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. Der Spruch gibt einen deutlichen Einblick in den Gemütszustand des Angeklagten unmittelbar nach der Streitsituation (9:00 Uhr: Arbeitsbeginn bei der WV., UB. und NW. betreten das Gebäude, 09:32 Uhr: Spruch). O. war, wie NW. und MD. übereinstimmend schilderten, sichtbar unzufrieden mit dem Ergebnis des Notrufs und der Konfrontation mit UB.. Wie es für ihn typisch war, fühlte er sich von dem Beamten in der Notrufleitung und dem UB. schlecht behandelt. Wie üblich steigerte er sich in seine Wut hinein und generalisierte dieses Verhalten eines einzelnen umgehend pauschal auf eine ganze Gruppe. Er echauffierte sich daher nicht nur über den einzelnen Polizisten in der Notrufleitung, sondern über die gesamte Polizei, sogar das gesamte „System“. Sein eigenes Verhalten interpretierte er als Niederlage, während er für UB., der überlegen wirkte, Bewunderung empfand. So schwärmte er gegenüber H. noch am 00.00.0000 (Telefonat ab 10:06 Uhr) über UB.: „Ein Mensch, der sich nicht aus der Ruhe bringen lässt, der sich nicht stört, Bruder, der ist der Standhafteste, was gibt. So wie diese Deutsche, ne Bruder? Du kannst einen Deutschen nicht aus der Ruhe bringen. Aber ein Kurde kannst du mit ein Blick schon aus der Ruhe bringen“. Unmittelbar zuvor war das Gesprächsthema die neu gewonnene „Ruhe“ des O. gewesen, welches ihn an UB. und dessen lautstarke Tötung in der hallenden Tiefgarage erinnerte („…dass ich weiß, du kannst nicht alle töten. Und wenn du schon tötest, dann machst du das leise, und nicht so wie ich, Bruder“). In dieser Sequenz zeigt sich erneut, dass UB. den O. nicht wie von diesem behauptet angegangen ist, geschweige denn ihn bedroht oder an seiner Haustür aufgelauert hat, entsprechender Vortrag des O. also eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Anderenfalls hätte O. nämlich nicht derart positive Worte über UB. gewählt. Vielmehr hätte er ihn beleidigt oder ihn zumindest mit dem Begriff „Nazi“ betitelt, den er im Übrigen für deutsche Staatsbürger in den Gesprächen mit H. häufiger gewählt hatte. Seine Tatmotivation offenbart sich auch in der Unterhaltung der beiden Angeklagten vom 00.00.0000, in welcher O. auf die Tatbegehung durchaus kritisch zurückblickt: „Die einzigen, die uns stoppen können, sind, ist unsere Dummheit. Das ist mir paar Mal passiert, Bruder und nicht nur hier bei HL., ich bin paar Mal durchgedreht. Mittlerweile, Gott sei Dank, ich verliere mein Gesicht nicht, wenn ich wütend bin. Das ist das Wichtigste, weil ich verlier mein Gesicht und ich bin wütend und das darf nicht sein. Aber solange ich mein Gesicht nicht verliere, auch wenn ich wütend bin, cool bleibe, kommt dieses Ausrasten, dieses Durchdrehen (unverständliche Passage) wofür?“. O. hatte demnach in seiner Betrachtung der Auseinandersetzung mit UB. sein Gesicht verloren und beschloss daher, UB. zu töten. Zudem steigerte er sich in seine Wut auf UB. hinein. Dabei projizierte er auch seine Wut auf die Allgemeinheit – auf „das System“ – auf UB. und wollte sie stellvertretend an diesem herauslassen. Dabei spielte zumindest untergeordnet auch die deutsche Staatsangehörigkeit des UB. eine Rolle. Denn O. hegte eine pauschale, tiefgreifende Wut und Verachtung gegen „das deutsche Volk“, die nach dem Vorfall am 00.00.0000 erneut hochkochte. Diese Wut und Verachtung ergeben sich aus der umfangreichen Kommunikation mit H.. Im besagten Telefonat mit H. am 00.00.0000 erklärte er mit fester Stimme: „Dieses deutsche Volk hat nix verdient als dunkel, dunkle Wolken. Keine Sonne. Dieses Land, dieses Volk, verdient keine Sonne. Bruder, Wut und Hass, das tut gut. Nicht Wut, nicht Aggression, Hass!“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte O. zudem: „Ich hasse Deutsche“, bekräftigend mit einem türkischen „Doppelschwur“. Er führte weiter aus, dass er lieber mit Türken als mit Deutschen leben wolle. Türken seien besser, Deutsche seien „anders schlimm“; er würde aus einem deutschen Betrieb keinen einzigen Euro für Brot nehmen. Er könne mit so einem Volk nicht klarkommen. In einem weiteren Telefonat am 27.04.2023 redete er mit H. u.a. über die LWL-Klinik in V.-XN.. Als H. auf Türkisch sinngemäß sagte: „Möge Gott niemanden dorthin bringen“, erklärte O.: „Meinst du? Nur die Deutschen. Gut, dass dieses drecks piss Volk da ist“. Im weiteren Verlauf dieses Telefonates berichtete O. H. von einem wohlhabenden Deutschen, den er als potenzielles Opfer einer Vermögensstraftat ins Auge gefasst hatte. In abwertenden Worten betitelte er diesen als „Kakerlake“ und „Parasiten“, der Haus und Geld habe und gerade kein Hartz-4-Empfänger sei. Er erklärte weiter: „Und für mich schmeckt das am besten, genau diese ... Almani, diese Deutschen, diese Nazi-Deutschen. Das sind alle Nazis und alle Deutschen und das ist nicht irgendjemand, der nur Geld hat“. Hier wird erneut die pauschale Vorverurteilung aller deutscher Staatsangehöriger als „Nazis“ deutlich. Vor dem Hintergrund dieser Ausdrucksweise erscheint die Betitelung KM. als „standhaften Deutschen“ als umso größeres Kompliment. Dies zeigt, wie bereits ausgeführt, dass O. von UB. gerade nicht ausländerfeindlich behandelt wurde. bb) Der Umstand, dass O. bereits im Laufe des 00.00.0000, spätestens aber am Tag danach, dem 00.00.0000, den Plan zur Tötung KM. gefasst hatte, ergibt sich zudem aus dem Kauf von Militärhandschuhen am 00.00.0000. Dadurch rüstete sich O. professionell für die Tötung des UB., wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er diese Handschuhe letztlich bei der Begehung der Tat auch nutzte; möglicherweise hat er sich später auch umentschieden und die Militärhandschuhe nicht angezogen. Der Kauf der gebrauchten Handschuhe für 19,- € in einem US-Navy-Shop in V. ergibt sich aus den verlesenen Daten über die Kartenzahlung des O. sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeuge KHK DP., der über die Finanzermittlungen Auskunft gegeben hat. Er berichtete nachvollziehbar, dass er den Navy-Shop nach der Entdeckung der Kartenzahlung aufgesucht und die besagten Militärhandschuhe mit einem Preis von 19,- € gefunden habe. Das von dem Zeugen KHK DP. gefertigte Foto des Verkaufsständers wurde im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Demnach handelte es sich um tarnfarbene, gebrauchte als „Bundeswehrkampfhandschuhe“ bezeichnete Handschuhe, die für 19,- € mit dem Zusatz „geb.“ (für gebraucht) offeriert wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild auf Bl. 949 der Akte Bezug genommen. Nach Auskunft des Mitarbeiters des Navy-Shops sei dies der einzige Artikel, der zu der Zeit für diesen Preis angeboten worden sei. Anhaltspunkte, an den sachlichen Ausführungen des Zeugen KHK DP. zu zweifeln, bestanden nicht. Schließlich gestand O. den Kauf der Handschuhe in seiner Verteidigererklärung auch ein. Er behauptete jedoch, er habe sie für das Training mit seinem Boxsack gekauft. Ein Boxsack konnte auf den Lichtbildern oder in den Berichten von der Wohnungsdurchsuchung jedoch nicht im Besitz des O. festgestellt werden. Zudem würde man dafür wohl die gerade für dieses Training entwickelten, dickeren sog. „Boxhandschuhe“ benutzen. Nachdem Staatsanwalt OC. in seinem Plädoyer auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht hatte, bekräftigte O. in seinem letzten Wort nochmals, dass er die Militärhandschuhe für einen Boxsack gekauft habe, weil diese „robust und waschbar“ seien und „nicht ausleiern“ würden. Die Kammer vermochte dieser Argumentation aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. cc) Nach alledem stand für O. spätestens ab dem 00.00.0000 fest, dass er UB. töten wollte. Es ging ihm als erstes um die Wahrung seines Gesichts nach der „Niederlage“ am 00.00.0000 und um das Ablassen der in ihm aufgestauten Wut gegen UB., gespeist aus dem (vermeintlichen) Fertigen eines Fotos von dem Angeklagten und dem „Stehenlassen“ nach dem Gespräch am WV.-Gebäude. Daneben handelte er auch aus Wut auf die Allgemeinheit (das „System“) und aus einem diffusen Deutschenhass – wie oben beschrieben. Daher verfolgte er UB. in den folgenden Tagen, um dessen Wohnanschrift herauszufinden. dd) Seine eigene Einlassung, er habe Angst vor UB. und der Weitergabe des vermeintlichen Fotos von ihm gehabt, entspricht nach Überzeugung der Kammer nicht der Wahrheit. Ansonsten wäre das von O. gezeigte Verhalten auch lebensfremd. Denn wenn man – wie von O. in Bezug auf UB. behauptet – jemanden fürchtet, hält man sich von diesem gerade fern und geht ihm aus dem Weg, anstatt ihm aufzulauern und ihn auch noch zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn man – wie von O. behauptet – Angst um sein Leben hat. Es ging O. bei dem Entschluss, den UB. zu töten, auch nicht darum, das Foto aus dem Verkehr zu ziehen. Es gefiel ihm allerdings durchaus nicht, dass UB. vermeintlich ein Foto von ihm besaß. Er hatte sich, wie oben dargestellt, mehrmals von fremden Leuten im Rahmen von Streitigkeiten fotografiert gewähnt und darüber beschwert. Die von der Kammer festgestellten Motive (an erster Stelle der Gesichtsverlust und die Wut auf UB., dann die Wut auf das „System“, nachrangig der Deutschenhass) ergeben sich neben dem oben Gesagten auch aus der folgenden Kontrollüberlegung: Wenn es O. um die Löschung des Fotos zur Vermeidung eines Angriffs durch „Nazis“ gegangen wäre, hätte er nicht fünf Tage gewartet, bis er UB. wieder auf die Löschung angesprochen hätte. Nach seiner Einlassung war UB. seit dem 00.00.0000 im Besitz eines Fotos von O., er hätte dieses also jeden Tag an einen „Nazi“-Schlägertrupp weiterleiten können. O. lässt aber nach dem Donnerstag, 00.00.0000, noch das komplette Wochenende verstreichen, ohne etwas zur Löschung des Fotos zu unternehmen. Wenn es ihm auf die Löschung angekommen wäre, hätte er UB. am Freitag oder am Montag auf der Arbeit darauf ansprechen können. Zudem hätte er – wie bereits ausgeführt – die Polizei um Hilfe rufen können. Abgesehen davon, dass sich aus der Einlassung des O. kein Grund ergibt, warum er nicht diesen Weg gegangen ist, zeigt sein Anruf bei der Polizei am 00.00.0000, dass er keine Scheu hatte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Notruf, der für den Angeklagten unbefriedigend verlaufen ist, hatte er die Angst vor „Nazi“-Übergriffen wie auch die angeblich von UB. zuvor getätigten ausländerfeindlichen und bedrohlichen Äußerungen nicht thematisiert. Schließlich ergibt sich aus den glaubhaften Zeugenaussagen der zuerst am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten, dass O. sich nach der Tötung des UB. nicht weiter für dessen Mobiltelefon und eine etwaige Durchsicht auf ein entsprechendes Foto interessierte. ee) Die Zeugin PK´in BF. berichtete unter anderem, sie habe mit ihrem Kollegen zunächst die Tür an der Beifahrerseite geöffnet. Diese sei gesplittert gewesen sei, beim Öffnen der Tür seien dann Scherben heruntergefallen. Der Zeuge PK EI. berichtete in seiner Zeugenvernehmung diesbezüglich, er und seine Kollegin BF. seien zunächst zur Fahrerseite gegangen und hätten gesehen, dass diese Scheibe kaputt sei und schon Teile des Glases aus der Fassung herausgefallen seien. Er selbst sei dann auf die Beifahrerseite gegangen, weil er den Rucksack auf dem Beifahrersitz gesehen habe. Er habe die Beifahrertür geöffnet, wodurch erstmals einige Scheiben vom ebenfalls gesplitterten Fenster der Beifahrertür heruntergefallen seien. Im Rucksack habe er neben einem Mobiltelefon dann ein Portemonnaie und darin einen Ausweis mit den Personalien des Opfers feststellen können. Bei diesem Mobiltelefon handelte es sich um das von UB. genutzte Gerät, welches somit nach der Spurenlage von O. gar nicht beachtet worden ist. Beide Polizeibeamte berichteten glaubhaft in sachlichem Ton von den Wahrnehmungen während ihrer beruflichen Tätigkeit. Bis auf die Reihenfolge der Öffnung von Fahrer- und Beifahrertür stimmen ihre Aussagen inhaltlich überein, ohne dass es den Eindruck erweckte, sie hätten sich abgesprochen. Überdies hat O. auch in seiner Einlassung nicht etwa behauptet, dass er am 00.00.0000 noch nach dem Mobiltelefon und dem Foto geschaut hätte. Folglich erschoss O. den UB. und verließ dann, ohne sich noch um das im Rucksack befindliche Mobiltelefon oder das vermeintliche Foto von ihm zu kümmern, den Tatort. Denn er hatte sein Anliegen – die Tötung des UB., um sein Gesicht zu wahren und seine Wut zu entladen – bereits erreicht. Nach Überzeugung der Kammer kam es ihm von Vornherein auf die Tötung des UB. an; er wollte ihn nicht etwa, wie von O. behauptet, zunächst auf das Foto ansprechen. ff) Die von den Feststellungen der Kammer abweichenden weiteren Ausführungen des Angeklagten O. stellen nach Überzeugung der Kammer auch deshalb wahrheitswidrige Schutzbehauptungen dar, da das taktische Einlassungsverhalten des Angeklagten von dem Bestreben geprägt war, eine strafrechtliche Verantwortung für die Tötung des UB. möglichst zu negieren oder zumindest zu minimieren. O. setzte zunächst auf die Erzählung vom „schwarzen Gesicht“, um sich als psychisch beeinträchtigt und möglichst – im Ergebnis – schuldunfähig darzustellen. Nachdem dieser Versuch bei den Sachverständigen scheiterte, indem sie in ihrem schriftlichen Kurzgutachten vom 00.00.0000 ausführten, von einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung des Angeklagten sei nicht auszugehen, konstruierte O. eine Geschichte, in welcher er provoziert worden sei und dem argwöhnischen UB. zunächst von vorne Schüsse versetzt habe. Diese – zum Teil in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben stehende – Version stellt ersichtlich den Versuch dar, das Mordmerkmal der Heimtücke auszuschließen. Zum anderen versuchte die Verteidigung auch, den Zustand einer mindestens erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch Beschreibung einer Affektsituation zu kreieren. Daher wurde auch das behauptete Verhalten des UB. vor dessen Tötung in den einzelnen Einlassungen immer drastischer dargestellt. Diesen Versionen hat die Kammer aufgrund der oben dargestellten Umstände keinen Glauben geschenkt. d) Die Feststellungen zu dem Umstand, dass sich das Mobiltelefon des O. am Abend des 00.00.0000 in der Tatortfunkzelle befand, und zu den von dort getätigten Anrufen an den Angeklagten L. H. und seinen Bruder A. H. ergeben sich aus der Zeugenvernehmung des KHK NZ. sowie aus der Verlesung der von ihm ausgewerteten entsprechenden Funkzellendaten. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, wie er anhand der vom Netzbetreiber bereitgestellten Daten ermitteln konnte, dass sich O.´ Mobiltelefon am 00.00.0000 ab spätestens 18:26 Uhr in der Umgebung der Tiefgarage G in der VW. eingeloggt habe. Von dort aus sei mit dem Handy die Mobiltelefonnummer des Angeklagten H. (N18) um 19:09:21 Uhr (für 81 Sekunden) und um 19:12:10 Uhr (für N12 Sekunden) angerufen worden. Dazwischen habe O.´ Mobiltelefon um 19:10:57 Uhr für 53 Sekunden eine Verbindung mit der Nummer des Zeugen A. H. hergestellt. Anhaltspunkte dafür, an diesen technisch nachprüfbaren, anhand der Auswertungsberichte belegten und daher glaubhaften Daten zu zweifeln, gab es nicht. Die Telefonate an sich wurden auch durch den Angeklagten H. eingeräumt. Die wenigen Feststellungen zum Inhalt der Telefongespräche beruhen mangels anderer Beweisinhalte hierzu allein auf den Angaben des Angeklagten H.. Der Zeuge A. H. machte von seinem, ihm als Bruder des Angeklagten H. zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Kammer konnte nicht positiv feststellen, dass O. den Angeklagten H. in den Gesprächen in seinen Plan zur Tötung des UB. eingeweiht hat. O. selbst hat dazu keine Angaben gemacht. 2. Feststellungen zur Tat a) Die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Tat beruhen nur rudimentär auf der Einlassung des Angeklagten O.. Soweit seine Einlassung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage der Zeugen XM., CF., PK´in BF. und PK EI. und durch das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Dr. GQ., zweifelsfrei widerlegt. Dazu im Einzelnen: aa) Die Kammer stützt sich zunächst auf die Schilderung der Tat von O. selbst, wie sie oben bereits dargestellt wurde. Von den Schilderungen des Angeklagten zum Tatablauf entsprechen lediglich die Angaben, dass O. mit der Waffe nach ZB. gefahren ist und in der Tiefgarage mehrmals auf den UB. geschossen hat, der Wahrheit. Die übrigen Angaben, insbesondere zu einem der Tat vorangegangenen Gespräch mit UB. und dessen Beleidigungen gegen O. stehen im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme. (1) In dem oben (unter III. B.1.b)) dargestellten Einlassungsverhalten des Angeklagten O. findet sich erneut die Tendenz, immer mehr neue Details hinzuzufügen. So hat O. im Explorationsgespräch am 00.00.0000 angegeben, UB. habe ihn mit den Worten „Ruf doch deine Escort-Mami“ gereizt. In der Hauptverhandlung einige Tage später hat er diese Angaben nachgebessert und hat nunmehr angegeben, dass UB. ihn außerdem mit „Da ist ja der kleine Mann“ begrüßt und später eine Geste für Oralverkehr gemacht habe. Die Kammer ist überzeugt, dass O. sich diese Beleidigungen ausgedacht hat, weil die konkrete Wortwahl ersichtlich aus seinem eigenen Gedankengebäude stammt. So hat O. selbst gegenüber den Sachverständigen erklärt, er habe die Waffe damals gekauft, weil er als „kleiner Mensch“ damit stark sei. Dazu passt es, dass er bei potenziellen Beleidigungen gegen sich selbst an seine – geringe – Körpergröße gedacht hat und es so zu der Behauptung kam, UB. habe ihn mit den Worten „Da ist ja der kleine Mann“ begrüßt habe. (2) Die angeblichen Beleidigungen der Mutter des O. mit deutlich sexueller Konnotation sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass – wie sich aus der Aussage seiner Mutter, der Zeugin S. O., ergibt – O. diese u.a. dafür kritisiert hat, dass sie sich zu freizügig am Fenster zeige. So hat diese angegeben, ihr Sohn habe ihr mehrmals vorgeworfen, eine „unehrenhafte und ekelhafte“ Frau zu sein und mit vielen Männern „ins Bett zu steigen“. Zu diesem Bild des O. von seiner Mutter passt die angeblich von UB. ausgesprochene Beleidigung als „Escort-Mami“. Diese Beleidigung passt hingegen nicht zu der von der Kammer festgestellten Persönlichkeit des UB., der distanziert und überlegen, teilweise arrogant, aber nicht derart plump beleidigend erschien. Zudem ist es fernliegend, dass UB. von den Vorbehalten des O. gegenüber seiner Mutter wusste. Der Wortlaut dieser Beleidigung (“Escort-Mami“) entspringt zur Überzeugung der Kammer der Wahrnehmung des O. selbst von seiner Mutter, die sich am Fenster anderen Männern anbietet. Dass UB. daher eine genau zu diesen Vorbehalten passende Beleidigung wählen würde, erscheint als letztlich zu kurioser Zufall. (3) Dass UB. von hinten erschossen worden ist, spricht im Übrigen gegen ein vorheriges Streitgespräch. Wenn der Angeklagte ihm drohend gegenübergetreten wäre, hätte UB. diesem sicher nicht den Rücken zugewendet und sich ins Fahrzeug gesetzt, ohne diesen zu beobachten. Es wäre auch ein anderes Verletzungsbild mit anderen Schusskanälen im Körper des UB. zu erwarten, da dieser beim Anblick der Pistole im Fußraum des Pkws Schutz gesucht hätte. (4) Im Übrigen ist O.´ Erzählung zum Verhalten des UB. nicht stringent: Wenn UB. rund um die Geschehnisse am 00.00.0000 derart ausländerfeindlich auf O. eingewirkt hätte („Flüchtling“, „wie LK.“), ist davon auszugehen, dass er ihn auch bei einem erneuten Aufeinandertreffen am 00.00.0000 wegen seiner Nationalität, nicht aber plötzlich wegen seiner Mutter oder seiner Körpergröße, beleidigt hätte. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass UB. keine der von O. behaupteten Aussagen, weder am 00.00.0000 noch am 00.00.0000, tatsächlich getroffen hat. (5) Die (unter (2)) vorgenannten Angaben der Zeugin S. O. erschienen der Kammer in dem dargestellten Punkt glaubhaft, denn auch der Angeklagte H. äußerte sich in diese Richtung. Er berichtete, dass O. ein gläubiger Moslem sei, der das Haus nie ohne die rituelle Waschung verlassen habe. Er habe seine Mutter oft kritisiert und ihr u.a. vorgeworfen, „strohdoof“ zu sein. Auf die weiteren Angaben der Zeugin S. O. wird noch im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit (unter G.) eingegangen. bb) Der festgestellte Tatablauf mit den sieben Schüssen, beginnend von schräg hinten, bis zu den zwei letzten Schüssen ins Gesicht des UB. beruht vor allem auf dem objektiven Spurenbild am Tatort und dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. GQ.. (1) Zur Schussabfolge stützt sich die Kammer zunächst auf die Angaben des Zeugen XM. und der Zeugin CF.. Der Zeuge XM. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass er zur Tatzeit im gleichen Gebäudekomplex wie der Geschädigte gewohnt habe. Er sei am Morgen des 00.00.0000 kurz nach 8:00 Uhr morgens aus dem Haus und über den Parallelweg zum QY.-straße, der an der Rückseite der Tiefgaragen entlangführt, zu seinem Pkw gegangen. Dabei sei er an den drei Parkdecks auf den Dächern der dortigen Tiefgaragen vorbeigegangen. Als er ungefähr auf Höhe des mittleren Parkdecks oberhalb von Garage G gewesen sei, habe er mehrere laute Knallgeräusche vernommen. Es seien erst vier bis fünf Geräusche kurz hintereinander gewesen, anschließend habe es nach einer kurzen Pause weitere zwei bis drei Geräusche in schneller Abfolge gegeben. Als der Zeuge die zeitliche Abfolge der Schüsse konkretisieren sollte, sprach er von vier bis fünf Geräuschen direkt hintereinander, einer Pause von ca. einer Sekunde und zwei weiteren schnell hintereinander folgenden Geräuschen. Er habe sich zwar gewundert, sei aber weiter in Richtung seines Pkw gegangen. Nach den Knallgeräuschen habe er keine weiteren auffälligen Geräusche wie Schreie, quietschende Reifen o. ä. gehört. Er habe gedacht, dass irgendwelche Jugendlichen vielleicht Böller gezündet hätten. Nach der dritten Tiefgarage befinde sich links zwischen dem von ihm gewählten Parallelweg und dem QY.-straße ein kleiner Grünstreifen mit einem Fußweg, der den Parallelweg mit dem QY.-straße verbinde. Als er dort angekommen nach links in Richtung QY.-straße geschaut habe, habe er einen jungen Mann gesehen, der auf dem QY.-straße in dieselbe Richtung wie er, also von den Tiefgaragen weg, gegangen bzw. „leicht gejoggt“ sei. Er habe diese Person ca. zwei bis drei Sekunden über eine Entfernung von ca. 15 m sehen können. Den zeitlichen Abstand von den Knallgeräuschen zum Erblicken der Person würde er zwischen fünf und 20 Sekunden schätzen . Er sei nach dem Hören der Schüsse vielleicht noch 10 - 20 Schritte gegangen, bevor er den Mann gesehen habe. Es sei ein junger Mann von 20-30 Jahren mit dunklen kurzen Haaren und einem Bart gewesen. Er sei eher dünn, kleiner als er selbst (mit 180 cm Körpergröße) und möglicherweise türkischer Herkunft gewesen. Der Mann sei ihm nicht besonders aufgeregt, verdächtig oder sonst „komisch“ vorgekommen. Er habe vielmehr gewirkt wie jemand, der sich beeilt habe, zur Bushaltestelle zu kommen, weil der Bus bald komme. Später habe er bei der Polizei ein Phantombild des Mannes erstellt. (2) Die Zeugin CF. hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe am Tattag zunächst am Morgen, gegen 8:20 Uhr laute Schussgeräusche gehört, als sie mit ihrem Sohn im Schlafzimmer ihrer Wohnung am QY.-straße gesessen habe. Es seien vier oder fünf Schussgeräusche schnell hintereinander gewesen, dann nach einer Pause von geschätzt zwei bis drei Sekunden nochmals zwei Schussgeräusche in schneller Abfolge. Sie habe sich zunächst nichts dabei gedacht, da sich in der Nähe ein Waldgebiet befinde und es Schüsse eines Jägers gewesen sein könnten. Nach ein paar Minuten habe sie aus dem Fenster geschaut, habe aber nichts Auffälliges an den Garagen oder am QY.-straße gesehen. Von ihrem Schlafzimmerfenster aus könne sie sowohl den Wald, den QY.-straße, als auch alle drei Garagen und die angrenzenden Wohngebäude überblicken. Sie habe einen Stellplatz in der mittleren Tiefgarage, vierter Parkplatz auf der linken Seite. An diesem Tag sei sie jedoch erst abends das erste Mal in der Tiefgarage gewesen, da ihr Pkw tagsüber draußen auf der Straße geparkt gewesen sei. Die Zeugin beschrieb, wie sie beim Parken in der Tiefgarage am Abend auf den mit laufendem Motor abgestellten EP. TT des UB. aufmerksam geworden ist. Auch insoweit ist die Kammer in ihren Feststellungen (unter II.C.1.a)) den Angaben der Zeugin gefolgt. Daher wird hinsichtlich der Angaben der Zeugin CF. auf die Ausführungen unter II.C.1.a) verwiesen. Die Angaben der beiden vorgenannten Zeugen zur ungefähren Uhrzeit sowie zur Anzahl und Abfolge der Schüsse stimmten weitgehend überein. Beide Zeugen waren sich zwar unsicher, ob sie sechs oder sieben Schüsse gehört haben, konnten aber sicher sagen, dass es zunächst mehrere (vier bis fünf) Schüsse in schneller Abfolge und sodann, nach einer kurzen Pause, genau zwei weitere Schüsse in schneller Abfolge waren. Anhaltspunkte, an diesem Ablauf zu zweifeln, hat die Kammer demnach nicht. Beide Zeugen machten einen aufrichtigen Eindruck. Sie kannten sich nicht, wohnten in verschiedenen Gebäuden des anonymen Wohnkomplexes und hatten keinen Anlass oder Gelegenheit, ihre Aussagen abzusprechen. Beide berichteten daher unabhängig voneinander und nachdenklich davon, woran sie sich erinnern konnten und gaben Gedächtnislücken und Unsicherheiten offen zu, ohne dass dies aber ihre Angaben zweifelhaft erschienen ließ. (3) Der Umstand, dass es genau sieben Schüsse waren, was mit den Aussagen der Zeugen in Einklang steht, ergibt sich aus den am Tatort aufgefundenen sieben Patronenhülsen und insgesamt drei Projektilen. Ausweislich des verlesenen Behördengutachtens des Bundeskriminalamts vom 00.00.0000 wurden fünf der insgesamt sieben Patronenhülsen sowie zwei Geschosse vom Tatort in der VW. analysiert. Es handelte sich demnach um Patronenhülsen des Kalibers 9 mm und Geschosse des Kalibers 9 mm. Ausweislich der Aussagen aller polizeilichen Zeugen und der entsprechenden verlesenen Berichte fanden sich am Tatort insgesamt genau sieben Patronenhülsen, davon sechs im „Halbkreis“ um Stellplatz Nr. 5, die siebte rechts in einer Rille, worauf sogleich näher eingegangen wird. (4) Der Vergleich der Patronenhülsen beim BKA ergab, dass diese in derselben Waffe gezündet und aus demselben Lauf verfeuert wurden. Aufgrund der mikroskopisch festgestellten Systemspuren seien die Hülsen mit großer Wahrscheinlichkeit in einer Pistole des Waffenwerks HU. Modell MP-BH. 446, Kaliber GA. – das Modell, welches später auch bei O. gefunden wurde – gezündet worden. Im ebenfalls verlesenen Gutachten des BKA vom 00.00.0000 wurde schließlich festgestellt, dass sowohl die am Tatort in der QQ. Tiefgarage als auch die am Tatort des Raubüberfalls TB. in V. aufgefundenen Munitionsteile aus der Pistole Waffenwerk HU., Modell N27 BH., Waffennummer N03, also der konkret bei O. gefundenen Waffe verfeuert wurden. Die Kammer ist den anhand des Spurenbildes belegten und überzeugenden Feststellungen in den vorgenannten Gutachten gefolgt. (5) Vom Fund der Patronenhülsen und ihrer Anordnung, nämlich in einem Halbkreis links am EP. entlang Richtung Fahrerseite, berichteten übereinstimmend die polizeilichen Zeugen PK´in BF. und PK EI.. Die Zeugin PK in BF. hat im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung erklärt, sie sei mit ihrem Kollegen PK EI. zu diesem Einsatz gerufen worden. Der Einsatzgrund habe auf verdächtige Feststellungen in einem Auto gelautet, Scheiben seien eingeschlagen, der Motor laufe. Angekommen an der Tiefgarage in der VW. hätten sie vor der Garage die Mitteilerin CF. angetroffen. Sie seien dann in die Tiefgarage gegangen und hätten auf Parkplatz Nummer 5 mit laufendem Motor den EP. TT des UB. festgestellt. Die Heckscheibe sei gesplittert bzw. gesprungen gewesen und man habe darin ein Loch erkennen können. Auf dem Fahrersitz habe man eine leblose Person gesehen, welche mit dem Kopf nach vorn und dem Oberkörper nach rechts gebeugt gewesen sei. Das Gesicht habe sie so nicht erkennen können. Die Person habe auf Ansprache nicht reagiert. Sie habe dann mit dem Kollegen zunächst die Tür an der Beifahrerseite geöffnet. Da auch diese gesplittert gewesen sei, seien die Scherben der Scheibe beim Öffnen der Tür heruntergefallen. Auf nochmaliges Ansprechen habe die Person wieder nicht reagiert. Dann habe man sofort Krankenwagen und Notarzt verständigt. Sie habe sich dann auf die Fahrerseite begeben und dort die ebenfalls gesplitterte Tür geöffnet. Erneut seien weitere Scherben heruntergefallen. Als sie den Oberarm der Person angefasst habe, habe sie bereits festgestellt, dass die Leichenstarre eingetreten sei. Am linken Oberarm habe sie an der Jacke mehrere Löcher, womöglich Einschusslöcher, festgestellt. Daraufhin habe sie auch die Kriminalpolizei verständigt. Der Zeuge PK EI. habe auf dem Beifahrersitz den Rucksack des Geschädigten geöffnet und seinen Führerschein gefunden. Sie selbst habe dann mit der Zeugin CF. vor der Garage gesprochen und von dieser erfahren, dass sie am Morgen mehrere Schussgeräusche gehört habe. Im Anschluss seien die Notärztin und ein Rettungswagen eingetroffen und hätten den Tod des UB. festgestellt. Währenddessen habe sie mit dem Zeugen PK EI. auf dem Boden die Patronenhülsen entdeckt. Diese seien dann von den Rettungssanitätern mit Einweghandschuhen gekennzeichnet worden. Es seien insgesamt sechs Hülsen gewesen. Sie könne nicht sagen, ob jemand bis dahin die Positionen einzelner Patronen verändert habe, gehe jedoch nicht davon aus, da sie dies nach ihrer Ansicht bemerkt hätte. Der Zeuge PK EI. berichtete, dass er mit seiner Kollegin PK´in BF. von der Leitstelle den Einsatz „verdächtige Feststellungen, Pkw mit laufendem Motor, Scheiben kaputt, Person sitze darin“ erhalten habe. Vor der Tiefgarage habe man die Zeugin CF., die Mitteilerin, angetroffen. Er sei dann mit seiner Kollegin zu dem EP. TT in der Tiefgarage gegangen und habe festgestellt, dass der Motor noch gelaufen und die Heckscheibe kaputt gewesen sei, nämlich mit einem kleinen Loch darin. Sie seien dann zunächst zur Fahrerseite gegangen und hätten gesehen, dass auch diese Scheibe kaputt gewesen sei und schon Teile des Glases aus der Fassung rausgefallen seien. Auf dem Fahrersitz hätten sie auch die augenscheinlich leblose Person, leicht nach rechts hin gebeugt, sitzen gesehen. Die Person sei augenscheinlich leblos gewesen und habe selbst auf Anschreien nicht reagiert. Man habe dann sofort über Funk den Notarzt und auch die Kriminalpolizei alarmiert. Er selbst sei dann auf die Beifahrerseite gegangen, weil er den Rucksack auf dem Beifahrersitz gesehen habe. Er habe die Beifahrertür geöffnet, wodurch erstmals einige Scheiben vom ebenfalls zersplitterten Fenster der Beifahrertür heruntergefallen seien. Im Rucksack habe er neben einem Mobiltelefon ein Portemonnaie und darin einen Ausweis mit den Personalien des Opfers feststellen können. Er sei es auch gewesen, der durch Drücken des „Start-Stop-Knopfes“ den Motor des Wagens ausgeschaltet habe. Seine Kollegin habe ihn dann darauf hingewiesen, dass die leblose Person schon eine Leichenstarre entwickelt habe, nachdem sie diese mit den Handschuhen am Oberarm berührt habe. Sodann seien zeitnah Rettungswagen und Notärztin eingetroffen. Die Notärztin habe den Verdacht geäußert, dass die kleinen Löcher in der Jacke am linken Oberarm des Geschädigten Einschusslöcher sein könnten. Er habe bis dahin gedacht, es seien bloß Mottenlöcher. Erst dann habe man auf dem Boden nach Patronenhülsen gesucht und insgesamt sechs Stück gefunden. Er könne nicht sicher sagen, ob er oder seine Kollegin die Position der Patronenhülsen beim Betreten des Tatorts verändert hätten, aufgrund seiner Erfahrungen vom regelmäßigen Schießtraining meine er jedoch, dass er die Patronen nicht berührt habe. Die Rettungssanitäter hätten die Fundorte mit Plastikhandschuhen markiert. Dann habe man den Tatort spurenschonend gesichert und verlassen. Beide Zeugen haben glaubhaft von ihren dienstlichen Wahrnehmungen berichtet. Die ebenfalls als Zeugin vernommenen Notärztin Dr. VC. bestätigte nachvollziehbar diesen Geschehensablauf ab ihrem Eintreffen. Auch wenn die Patronenhülsen nicht unmittelbar, sondern mit zeitlichen Verzug nach dem Eintreffen mehrerer Personen am Tatort bemerkt und in ihrer jeweiligen Position gesichert wurden, geht die Kammer davon aus, dass nur insgesamt drei Hülsen bewegt, nämlich leicht verschoben, wurden – dazu sogleich – und sich daher weiterhin ein authentisches Bild ihrer Verfeuerung ergibt. (6) Die siebte Patronenhülse wurde am 00.00.0000 von dem Zeugen KHK JE. und weiteren Mitgliedern der Mordkommission auf dem Stellplatz rechts neben dem EP. des UB. gefunden und sichergestellt. Der Zeuge KHK JE. berichtete bei seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er sowohl am 00.00.0000 zur Spurensicherung als auch nochmals am 00.00.0000 am Tatort anwesend gewesen sei. Er habe die zunächst sechs Patronenhülsen jeweils neben einem Einweghandschuh vor Ort liegen gesehen. Sie seien von den Kollegen zusätzlich mit Kreisen gekennzeichnet worden. Die siebte Patronenhülse habe man am 00.00.0000 im Spalt auf dem Boden zwischen Stellplatz 3 und 5 (dem Stellplatz von UB.), mit Laub bedeckt, finden können. Die entsprechenden Lichtbilder vom Fund der letzten Patronen sind in der Hauptverhandlung dazu in Augenschein genommen worden und belegen, was der Zeuge beschrieben hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 375 - 378 der Akten Bezug genommen. Der Zeuge gab außerdem an, dass er im Wagen im Fußraum des Beifahrersitzes vorne zwei Projektile gefunden habe, der Zeuge LR. habe später bei der genaueren Untersuchung des Wagens ein weiteres Projektil aus der Rücksitzlehne herauspräpariert. Dies bestätigte der ebenfalls vernommene Regierungsbeschäftige LR. als Zeuge in der Hautverhandlung. Er sei dabei gewesen, als der EP. TT nach der Sicherstellung untersucht worden sei. Die Scheiben der rechten und linken Seite seien teilweise herausgefallen gewesen. Die Heckscheibe sei in der Fassung, jedoch gesplittert und mit einem kleinen Durchschlagsloch versehen gewesen. In der Rücksitzlehne habe sich ein Projektil befunden, welches dort von hinten eingedrungen und stecken geblieben sei. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachvollziehbaren Angaben der polizeilichen Zeugen KHK JE. und LR. begründet hätten, gab es nicht. Beide Zeugen berichteten übereinstimmend von den spurensicherungstechnischen Maßnahmen, die sie im Rahmen der Mordkommission übernommen hatten, und den Feststellungen, die sie dabei getroffen haben. Die Positionen der Patronenteile sind auch auf den Lichtbildern vom Tatort, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, zu erkennen. Auf dem Übersichtsbild von Bl. 381 der Akten (auf das ergänzend Bezug genommen wird) sieht man den rechten Teil der Stellplätze in Garage G, insbesondere die Plätze 9, 7, 5 und 3 von links betrachtet direkt nebeneinander. Nur auf Stellplatz 9 steht noch ein grünes Auto, auf Nr. 7 das mit einer Plane überdeckte Motorrad des UB.. Der Stellplatz Nr. 5, auf dem der EP. TT des UB. zur Tatzeit stand, ist wie Nr. 3 leer. Die Garage ist aus Betonteilen gegossen. Zwischen Nr. 3 und Nr. 5 befindet sich eine Säule. Auf dem Boden zwischen Nr. 3 und Nr. 5 verläuft eine Art Spalt im 90-Grad-Winkel von der Wand bis zur anderen Seite der Garage. Auf dem Boden sind sechs gelbe Kreise zu erkennen, in deren Mitte die ersten sechs Patronenhülsen gefunden wurden. Sie sind handschriftlich mit Kugelschreiber auf dem Lichtbild mit den Nummern der asservierten Patronenhülsen beschriftet worden. Die Kreise sind nach ihrer Nähe zu Stellplatz 5, dem konkreten Tatort, aufsteigend nummeriert worden. Es ergibt sich das Bild eines Halbkreises, wobei Kreis Nr. 3 (Ass. Nr. 1.3) und Kreis Nr. 6 (Ass. Nr. 1.6) etwas aus der Kreislinie ausgebrochen liegen. Die Kammer geht daher davon aus, dass die in diesen Kreisen liegenden Patronenhülsen - wahrscheinlich beim Betreten des Tatorts durch die ersten Zeugen - etwas verschoben worden sind. Die Kreise Nrn. 2 bis 6 befinden sich noch außerhalb der Parkflächen auf dem Mittelgang der Garage und umgrenzen quasi Parkfläche Nr. 5. Kreis Nr. 1 liegt auf der Parkfläche Nr. 7, links neben der Parkfläche Nr. 5 des EP. TT. In der beschriebenen Rille rechts neben Parkfläche 5, also links von Parkfläche 3, ist auf dem Bild nachträglich kurz hinter dem Stützpfeiler ein schwarzer Kreis eingezeichnet und handschriftlich die Asservatennummer der siebten Patronenhülse, Ass. Nr. 1.15, ergänzt worden. Die erkennbare Lage der siebten Hülse entspricht dem von dem Zeugen KHK JE. beschriebenen Fundort. Auch diese Hülse muss verschoben worden sein, da sich aus der Untersuchung des EP. TT kein Schuss von rechts ergibt, die Hülse aber in der Rille rechts neben dem EP. nachträglich gefunden worden war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 381 sowie auf Bl. 13 - 15 und 28 - 43 der Akte sowie auf Bl. 34 - 53 des Sonderbands KTU I Bezug genommen. Wenn man die ersten sechs Patronenhülsen miteinander in einer Linie verbindet, ergibt sich das Gangbild des O., wie dieser sich im Halbkreis von hinten der linken Seite des EP. TT und dem Fahrerfenster nähert und dabei Schüsse abgibt. Dies passt auch dazu, dass ein Projektil von hinten in der Rücksitzlehne festgesteckt hat. Aufgrund des beschriebenen Spurenbildes ist die Kammer überzeugt davon, dass O. den UB. mit den fünf von hinter dem EP. TT abgegebenen Schüssen vier Mal von hinten in den linken Oberkörperbereich getroffen hat, wobei eine Kugel im Rücksitz stecken blieb. Die kurze Pause, die die Zeugen CF. und XM. unabhängig voneinander und aus unterschiedlichen Standorten vernehmen konnten, ergibt sich daraus, dass O. nach den fünf Schüssen und dem Annähern an die linke Fahrzeugseite pausierte und noch näher an die Fahrertür herangetreten war. Anschließend feuerte er die beiden letzten Patronen, also den sechsten und siebten Schuss, aus unmittelbarer Nähe gezielt in das Gesicht des UB. ab, der seinen Kopf nach den ersten fünf Schüssen noch nach links zum Fenster gedreht hatte. (7) Dieser Geschehensablauf und die Feststellungen zu den Schussverletzungen und zum Versterben des UB. ergeben sich zudem aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. GQ., die das Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung mit erläuternden Bildaufnahmen verständlich und nachvollziehbar erstattet hat. Die Sachverständige hat erklärt, dass sie spätabends am 00.00.0000 vom Leiter der Mordkommission zum Tatort in die Tiefgarage gerufen worden sei. Der Verstorbene habe noch auf dem Fahrersitz gesessen, als sie eingetroffen sei. Die Leiche habe noch wegdrückbare Totenflecken gezeigt, die Totenstarre sei bereits eingetreten gewesen. Nachdem sie die Umgebungstemperatur in der Tiefgarage und im Fahrzeug des Toten, sowie dessen Rektaltemperatur gemessen habe, komme sie nach der Berechnung mit dem sogenannten Henßge-Nomogramm zur Schätzung eines Todeszeitintervalls von 3:22 Uhr bis 8:58 Uhr am 00.00.0000. Diese Schätzung sei jedoch sehr unsicher, da die Anknüpfungstemperaturen durch mehrere Kleidungsschichten sowie beispielsweise bedingt durch das wärmende Sitzpolster des Pkw oder das geöffnete Garagentor und damit einhergehende Temperatureinflüsse schwer zu kalkulieren seien. Das Ergebnis der am 00.00.0000 durchgeführten Obduktion des Leichnams hat die Sachverständige mit multiplen Schussverletzungen mit Herzdurchschuss und einem todesursächlichen Verbluten nach innen zusammengefasst. Insgesamt hätten sich 18 Schussdefekte über den Leichnam verteilt finden lassen. Neben einzelnen Defekten im Gesichts- und Halsbereich habe sich die Vielzahl der Defekte im linken Oberkörperbereich befunden. Im Kopfbereich sei der rechte Kopfwendemuskel zerfetzt worden. Eine Kugel sei zudem in die linke Unterlippe eingeschlagen, habe den Unterkiefer gebrochen und sei dabei auseinandergeplatzt, wodurch es zu mehreren Schnittwunden im Mundbereich des UB. gekommen sei. Die linke Brustkorbhöhle sei von mehreren Schüssen eröffnet worden. Es hätten sich sowohl Luft als auch ca. 1.050 g koaguliertes Blut in der linken Brustkorbhöhle feststellen lassen. Der Geschädigte sei an diesem Verbluten nach innen binnen weniger Minuten verstorben. Der Herzbeutel sei an drei Stellen eröffnet worden. Darüber hinaus seien beide Herzkammern – jeweils für sich aber auch insgesamt – großflächig eröffnet worden. Nach Einschätzung der Sachverständigen dürften vier Defekte am linken seitlichen und rückwärtigen Brustkorb und am linken Oberarm, ein Defekt an der linken Oberlippe und ein Defekt am rechten Hals als Einschussdefekte einzuordnen sein. Insgesamt gehe sie daher von sechs Schüssen aus, die den Körper des UB. getroffen hätten. Die Vielzahl der festgestellten Defekte (18) ergebe sich zum einen aus den Ein- und Austrittswunden, also mindestens zwei Defekten pro Schuss. Zum anderen seien mehrere Defekte, wie sie anhand ihrer Struktur erkennen könne, durch Abplatzungen der verschossenen Munition verursacht worden. Insgesamt vier Defekte lägen zudem auf einer gedachten Linie, sodass ihre Entstehung im Rahmen eines Schusses plausibel erscheine. Der Defekt an der linken Oberlippe sei als sog. relativer Nahschuss einzuordnen. Es handele sich um einen Schuss aus wenigen, max. 30 Zentimetern Entfernung, bei dem die Waffe jedoch – anders als bei einem absoluten Nahschuss – nicht auf das Gesicht aufgesetzt worden sei. Man erkenne den Nahschuss an dem im Mundbereich bei dem UB. gefundenen Projektil- und Pulvereinsprengungen. Die Kammer hat sich nach der gebotenen kritischen Prüfung den überzeugenden Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen der Sachverständigen haben die Prozessbeteiligten die Lichtbilder der Obduktion und der von dem UB. am Tattag getragenen Kleidungsstücke in Augenschein genommen. Die an dem Körper und an der Oberbekleidung ersichtlichen Defekte ließen sich ohne Weiteres mit den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und dem angenommenen Schussbild in Einklang bringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 315 - 352 und Bl. 376 -3 99 Sonderband KTU II Bezug genommen. (8) Demnach ergibt sich das Bild der zunächst fünf Schüsse von schräg hinten – pausiert durch das nähere Herantreten an die Fahrseite – mit anschließenden zwei Schüssen direkt durch das Fahrerfenster. Aus der Lage der Eintrittswunden der Schüsse ins Gesicht – linke Oberlippe und rechter Halsbereich – ergibt sich, dass UB. den Kopf nach links zum Fenster gedreht haben muss. Eine Schussabgabe von rechts des EP. TT konnte anhand der unterschiedlichen Zustände des Fensterglases links und rechts ausgeschlossen werden, worauf sogleich noch einmal eingegangen wird. Nach dem ersten Schuss von der Fahrerseite aus fielen bereits einige Scherben aus dem zersplitterten Fenster, so dass der letzte, siebte Schuss, der relative Nahschuss war, der – ohne das Fensterglas zwischen Pistole und Gesicht – die Projektil- und Pulvereinsprengungen am Mundbereich des UB. verursacht hat. (9) Die den vorstehenden Feststellungen entgegenstehende Schilderung des O. ist angesichts dieses objektiven Beweisbildes widerlegt. Sie ist bereits in sich unlogisch und nicht verständlich. O. will zunächst mit geschlossenen Augen drei Mal von der Fahrerseite aus ins Wageninnere geschossen haben. UB. habe danach gerufen, er werde O. Haut „aufschälen“. Allein dieser Ablauf ist mit den festgestellten Schussverletzungen im Gesicht des UB. ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass UB. wohl nicht mehr in der Lage war zu sprechen, nachdem er Schussverletzungen an Hals und Lippe mitsamt Kieferbruch erlitten hatte, ist die Annahme, er würde den Aggressor noch weiter beleidigen und provozieren, lebensfremd. O. sei dann nach eigenen Angaben weggerannt und habe von der Heckscheibe aus erneut geschossen. Auch danach soll UB. ihn noch mit „Nationsschwein“ provoziert haben. Aus den oben genannten Erwägungen vermag die Kammer auch dies nicht nachzuvollziehen. Daraufhin sei O. erneut nähergekommen und habe noch mehrere Schüsse von der Beifahrerseite abgegeben. Auch dafür sind keine Hinweise ersichtlich. Zum einen haben sich keine Einschusslöcher auf der rechten Seite der Karosserie des EP. befunden, zum anderen gab es ausweislich der gefundenen Patronen und der von den Zeugen vernommenen Schussgeräusche „nur“ sieben Schüsse. Anhand der Lage der Patronenhülsen wurden diese überwiegend von hinten links auf das Fahrzeug und die Fahrerseite abgegeben. Dass die beiden näheren Schüsse ins Gesicht von links, nicht von rechts des EP. TT abgefeuert wurden, ergibt sich auch aus dem Spurenbild. Denn zum einen wurden genau zwei Projektile im Fußraum des Beifahrerplatzes gefunden, also wohl nur zwei Schüsse ins Wageninnere abgegeben. Zum anderen müssen diese aufgrund der unterschiedlichen Zustände der Autofenster beim Eintreffen der Polizei von links abgegeben worden sein. Denn nur das Fenster der Fahrerseite war bereits vor dem Öffnen der Türen durch die Zeugen PK´in BF. und PK EI. herausgesplittert und heruntergefallen. So berichtete es auch die Zeugin CF.. Sie erklärte, sie habe zunächst gedacht, das Fenster an der Fahrerseite sei heruntergelassen. Das Fenster rechts an der Beifahrerseite war hingegen bloß gesplittert, befand sich aber noch in der Fassung. Erst beim ersten Öffnen der Beifahrertür durch die Zeugen PK´in BF. und PK EI. fielen Teile davon herunter. Mit Fensterglas in der Beifahrertür hätte UB. aber keine Projektil- und Pulvereinsprengungen am Mundbereich durch den letzten sog. relativen Nahschuss erhalten können; Projektilteile und Pulverbestandteile wären von der Scheibe abgehalten worden. Somit muss der Nahschuss von links, nicht von rechts des Fahrzeugs gekommen sein. Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass bei einer von O. beschriebenen quasi „blinden“ Schussabgabe – O. versuchte insoweit glauben zu machen, er habe bei der Schussabgabe zunächst nicht hingesehen – sechs von sieben abgegebenen Schüssen das Opfer getroffen haben. (10) Ob O. bei der Tatausführung die am 00.00.0000 zu diesem Zweck erworbenen Militärhandschuhe getragen hat oder ob er sich am Ende doch für ein anderes Paar Handschuhe oder eine Tatbegehung ganz ohne Handschuhe entschieden hat, konnte die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000 fanden sich zwar Schmauchspuren an den gebrauchten Militärhandschuhen („mehrere“), aber auch an anderen, in seinem Zimmer gefundenen schwarzen Handschuhen („viele“). Eine abschließende Beurteilung war damit nicht möglich. (11) Die Angaben des O. zum Streit mit UB. sind insgesamt vorgeschoben, da O. UB. nach Überzeugung der Kammer vor Abgabe der Schüsse nicht angesprochen hat, sich im Gegenteil sogar versteckt gehalten hat, gerade um UB. zu überraschen. Dies passt auch zum Charakter des O.. Er blieb in Streitsituationen – wie am 00.00.0000 – ruhig, fühlte sich danach aber als Verlierer und sann nachträglich auf Rache. Die „gerechte Strafe“ für die „Schlechtbehandlung“ durch UB. bestand nach seiner Auffassung darin, UB. mittels Kopfschuss, also quasi in einer gezielten Hinrichtung zu töten. Dies ergibt sich zum einen deutlich aus der überwachten Kommunikation zwischen O. und H.. Darin erwähnt O. im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und seiner Verhaftung am 00.00.0000 allein vier Mal, dass er einer Person, dessen Verhalten ihm missfiel, in den Kopf schießen wolle, wie in dem oben dargestellten Gespräch vom 00.00.0000, als er darüber sprach, einem Polizisten, einem Araber und einen asiatischen Polizisten in den Kopf schießen zu wollen. Die gleiche Äußerung tätigte er am 00.00.0000 am Telefon gegenüber H., nachdem er sich, wie oben dargestellt, mit einem Radfahrer gestritten hatte. Dort äußerte er insbesondere: „ich schwöre Bruder, ich würd den in Kopf schießen und dann weiterfahren, Allah, Allah.“ H. erwiderte nur „ja“, woraufhin O. noch nachschob: „Wallah, hier wird…hier wird zu viele Leichen geben, Bruder.“ Ton und Zusammenhang wirkten dabei stets ernst und nicht wie ein bloßer Spruch oder Scherz. Zum anderen kündigte O. in seinen Notizen außerdem an: „Fahrrad und Auto FAHRER, die sind meistens dreckstypen, euch werde ich schiessen“ und „WW. diese deutsche Firma alt Speisefett, hat mich verarscht so wie Autohändler und Werkstätte. Ich werde euch ab Fackel schiessen (…)“ sowie „In meinem Arbeitsleben Erfahrung des Strassenverkehrs Leben hat mir gezeigt dass Moslems Kopek bzw. die schlimmsten sind die Schwarzköpfe deswegen jeden Faxen Macher entweder kaputt tot schlagen oder schiessen wenn’s geht Punkten“ b) Die Feststellung, dass UB. am Morgen des 00.00.0000 um 08:12:52 Uhr den Motor seines EP. TT startete, den der Zeuge PK EI. erst nach 12 Stunden und N12 Minuten um ca. 21:06 Uhr ausschaltete, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auslesung der Motordaten sowie ergänzend aus der Aussage des Zeugen PK EI.. c) O.´ Einlassung, dass er zur Tatzeit am Tatort anwesend war und dass er den Mitangeklagten H. erst nach der Tat dazu gerufen hat, wird durch die Auswertung der Funkzellendaten bestätigt. Der Zeuge KHK NZ. hat diese im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargestellt. Er erklärte dazu, dass der Tatort in der VW. technisch vermessen worden und alle dort hineinstrahlenden Funkmasten erfasst worden seien. Anschließend habe man die Provider um die entsprechenden Daten gebeten und habe so die Anwesenheit des O. am Abend des 00.00.0000 und am Morgen des 00.00.0000, nach 08:30 Uhr ebenfalls die des H., feststellen können. Ferner habe man die in den Feststellungen näher erläuterten Telefonate des O. erkennen können. Die konkreten Daten zu den Telefonaten mit H. ab 08:25 Uhr ergeben sich neben den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK NZ. und den Angaben des H. auch aus der Verlesung der vom Zeugen KHK NZ. ausgewerteten entsprechenden Funkzellendaten. Gestützt werden die Feststellungen durch die Angaben des Zeugen XM.. Dieser, der kurz nach Schussabgabe eine männliche Person sich von den Garagen entfernend gesehen hatte, beschrieb die Person wie oben (unter a) bb)(1)) ausgeführt. Die Angaben des Zeugen waren detailliert und nachvollziehbar, von keinerlei Belastungstendenz geprägt und daher glaubhaft. Die Beschreibung durch den Zeugen passt ohne weiteres auf den 168 cm großen, schlanken Angeklagten O.. In Anwesenheit des Zeugen XM. haben die Prozessbeteiligten außerdem das nach Angaben des Zeugen gefertigte Phantombild in Augenschein genommen. Es zeigt einen südländisch wirkenden jungen Mann mit schwarzen Haaren, dunklen Augen und einem ausgeprägten „Dreitagebart“. Insoweit wird auf das Bild Bl. 271 der Akte Bezug genommen. Das Phantombild weist eine erhebliche Ähnlichkeit mit O. auf. d) Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten am konkreten Tatort in der Tiefgarage sowie zu der Umgebung am QY.-straße beruhen auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder sowie den ergänzenden Beschreibungen der Zeugen KHK EC., XM. und CF.. In Anwesenheit des Zeugen XM. haben die Prozessbeteiligten die von dem Zeugen gezeichnete Skizze über die Örtlichkeit und seinen Laufweg sowie die Lichtbildmappe zu seinem Laufweg in Augenschein genommen und sich dies von dem Zeugen erläutern lassen. Der Vorsitzende hat die Beschriftungen dazu jeweils verlesen. Die Skizze sowie die Erläuterungen des Zeugen stimmten mit den auf den Lichtbildern erkennbaren Örtlichkeiten überein, wie sie in den Feststellungen niedergelegt wurden. Es waren sowohl die Aufteilung der Tiefgarage als auch die Position des EP. TT, die gesplitterten, zum Teil heruntergefallenen Scheiben, als auch die Umgebung und der parallel zur Straße „QY.-straße“ verlaufende kleine Weg mit den am Rand geparkten Fahrzeugen auf den jeweiligen Lichtbildern zu erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 258, 276 - 283 der Akte Bezug genommen. e) Auch die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar nach der Erschießung des UB. beruhen nur rudimentär auf der Einlassung des O., vielmehr auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. aa) Zu den Momenten unmittelbar nach der Tatbegehung hat O. im Explorationsgespräch am 00.00.0000 noch erklärt, der von ihm zuvor angerufene H. und er selbst seien jeweils in den eigenen Pkw vom Tatort weggefahren. Im Rahmen seiner Verteidigererklärung hingegen schilderte er, dass er nach der Tat völlig außer sich gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe. Er habe den Angeklagten H. angerufen und ihn gebeten zu kommen, weil er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, selbst Auto zu fahren. Er sei weggelaufen, habe mehrmals mit H. telefoniert und ihm Live-Standorte geschickt. Dann sei er bei H. eingestiegen und sie seien gemeinsam zu seinem Auto gefahren. Dort habe H. O.‘ Auto ausgeparkt und sein eigenes Auto eingeparkt. Anschließend seien sie gemeinsam in die XZ.-straße nach V. gefahren und hätten dort gesprochen. O. habe H. gesagt, dass er den Mann erschossen habe, es eskaliert sei und nicht geplant gewesen sei. Auch hier zeigt sich eine deutliche „Nachbesserungstendenz“ im Einlassungsverhalten des O.. Erst in seiner letzten Äußerung in der Hauptverhandlung berichtete er, er sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, Auto zu fahren. Daher habe H. ihn mit seinem, O., Auto vom Tatort nach V. gefahren. Erst da habe er H. erzählt, dass er jemanden erschossen habe. Ursprünglich hat er noch erklärt, er habe H. bereits am Tatort von der Tat berichtet. Auch diese Angaben des O. sind in Anbetracht der Inkonstanz des Einlassungsverhaltens nicht glaubhaft und zudem widerlegt. Denn der Angeklagte H. gestand – zeitlich vor den vorgenannten Angaben des Angeklagten O. – in der Hauptverhandlung, sich selbst belastend, ein, dass er bereits vor dem Umparken des Fahrzeugs von O. erfahren habe, es sei „Scheiße passiert“ und O. habe jemanden „angeschossen“ oder „erschossen“. Er habe auf Bitten des O. dessen Pkw umgeparkt, habe sich in seinen eigenen Pkw gesetzt und sei allein zurück nach Hause nach OP. gefahren. Auch auf Vorhalt der danach gemachten Angaben des O. zum (gemeinsamen) Entfernen vom Tatort hat der Angeklagte H. an seiner Darstellung festgehalten. Diese war in diesem Punkt, da sie weder besondere Entlastungstendenzen zu seinen Gunsten zeigt noch besondere Belastungstendenzen zu Lasten von O., glaubhaft. Zudem blieben die Angaben des H. hierzu – im Gegensatz zu denen des O. – konstant. bb) Die weiteren Angaben des Angeklagten H. sind mit den Ergebnissen der Funkzellenauswertung durch den Zeugen KHK NZ. in Einklang zu bringen. Sie sind weitgehend glaubhaft, zeigen jedoch auch Entlastungstendenzen zugunsten der eigenen Person. So gab H. an, er sei sich nicht mehr sicher, ob O. gesagt habe, er habe jemanden „angeschossen“ oder „erschossen“. Die Kammer geht nach dem Eindruck von der Ausdrucksweise des O. in der umfangreichen Kommunikationsüberwachung (s.o. unter II.A.2., 3., II.B.3.c)) davon aus, dass dieser dem H. mit deutlichen Worten signalisiert hat, dass er einen Menschen mit Schüssen ums Leben gebracht, also ihn zumindest „erschossen“ hat. Auch liegt es angesichts des Umstandes, dass der O. den UB. mit sechs Schüssen, davon einem Nahschuss, in einer Art Hinrichtung getroffen hat, fern, dass O. nicht sicher gewesen wäre, ob er den UB. tödlich getroffen hat. Nur dann aber wäre die Äußerung, er habe UB. „angeschossen“, plausibel. Auch der Einlassung OX., er habe diese Angaben für einen schlechten Witz gehalten und gar nicht ernst genommen, kann vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Kommunikation zwischen den Angeklagten, in der O. mehrmals in ernstem Ton von Kopfschüssen sprach, nicht geglaubt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H. nach seiner Ankunft in der Seitenstraße nahe des Tatorts von O. wahrheitsgemäß über die Erschießung des UB. informiert und gebeten wurde, das Auto umzuparken. In voller Kenntnis der Bedeutung seiner Handlung entfernte H. sodann O.´ UP. vom Tatort, um seine Überführung und Festnahme zu erschweren bzw. zu verhindern. Der Zeuge XM. sah den O. nach eigener Schätzung „5 - 20 Sekunden“ bzw. „10 - 20 Schritte“ nach den Schüssen und empfand ihn als nicht besonders verdächtige Person. Er ging demnach etwas schneller, als ob er die letzten Meter zur Bushaltestelle joggen würden, wirkte aber nicht wie eine Person, die vom Tatort flüchtet oder etwas zu verbergen hat. Auch bei dem Überfall auf den Zeugen TB. zeigte O. bereits, dass er in solchen fordernden Situationen einen kühlen Kopf bewahren kann. Demnach ist auch aus diesem Grund der Teil seiner Einlassung, wonach er nach der Tat unter Schock gestanden habe, als Schutzbehauptung widerlegt. 3. Feststellungen zum Tatnachgeschehen a) Die Feststellungen zum weiteren Tatnachgeschehen rund um den Leichenfund sowie den nachträglichen Fund der siebten Patronenhülse beruhen auf den bereits dargestellten, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen CF., PK´in BF., PK EI., KHK EC. und KHK JE.. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird diesbezüglich nach oben (2.a)bb) (5) und (6)) verwiesen. b) Die Feststellungen zum Ermittlungsverlauf, der Ermittlung des Angeklagten O. als Tatverdächtigem und der Verbindung zum Überfall auf den Zeugen TB. beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen KHK EC., der als Leiter der Mordkommission den Verlauf seiner Ermittlungsarbeit vor der Kammer aufzeigte. Die Feststellungen zu den Festnahmen und zu den Wohnungsdurchsuchungen beruhen ebenfalls auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen KHK EC. und KHK NY. sowie auf der ergänzenden Verlesung der jeweiligen Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichte und der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder. Demnach fand sich im Zimmer des Angeklagten O. nicht nur die Tatwaffe der Marke BH. sowie 2 x 50 Schuss Munition, sondern auch der AP.-schlüssel zum Wagen des Zeugen TB. sowie u.a. eine schwarze Schlagschutzweste und eine schwarze Reißverschlusstasche gefüllt mit zwei metallischen Handfesseln, einem Textilklebeband, drei Reizstoffsprühgeräten und einem schwarzen Einhandmesser. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1487 - 1540 der Akte Bezug genommen. Zum letztgenannten „Entführungs-Kit“ erklärte O. am 00.00.0000 gegenüber den Sachverständigen, er habe auch seinen Vater auf die „Höllenmenschen-Liste“ geschrieben. Er habe diesen entführen wollen, um mit ihm eine Familienkonferenz zu durchzuführen und ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe er auch zu Hause die Sturmhaube, Handschuhe, das Klappmesser, das Klebeband und das Pfefferspray beisammengehabt. Sein Vater habe seine Mutter misshandelt und sie beide schlecht behandelt. Die Kammer geht – wie bereits erörtert – davon aus, dass er daneben auch bereit war, diese Werkzeuge für die Erlangung von hochwertigen Fahrzeugen einzusetzen, ähnlich wie in dem Computerspiel „Grand Theft Auto (GTA)“. c) Die Feststellungen zur Kommunikation der Angeklagten nach dem 00.00.0000 beruhen auf der Inaugenscheinnahme der bereits mehrfach angesprochenen Gespräche aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung. Die Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten O. beruhen auf der entsprechenden Inaugenscheinnahme und Verlesung der dargestellten Inhalte, insbesondere Videos, Screenshots und Chatverläufe. O. stellte auch nicht in Abrede, dass die auf seinem Mobiltelefon WL. gefundenen Notizen von ihm verfasst wurden. Vielmehr erklärte er zur Liste „Höllenmenschen“ in den Notizen seines Mobiltelefons, dass er dort Menschen aus seinem Arbeitsleben oder seinem Alltag aufgeschrieben habe, mit denen er schlechte Erfahrungen gemacht habe und welche ihn schlecht behandelt hätten. d) Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten O. während der Untersuchungshaft beruhen zum Teil auf seinen eigenen Angaben und den Angaben seiner Verteidiger, zum anderen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu dieser Frage. aa) Die hierzu zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. VY. und Dr. UJ. erklärten, der Angeklagte O. habe sich ihnen gegenüber auch zu seinem Gesundheitszustand geäußert. So habe er zu seinem körperlichen Befinden erklärt, dass er von Wut und Stress Bauchschmerzen bekomme, das habe er von seinem Vater geerbt. Deshalb habe er in der JVA eine Zeitlang nicht essen und trinken können, es sei ihm schlecht geworden und er habe Bauchkrämpfe gehabt. Befragt zu seiner Zukunft habe er erklärt, dass er sich in der JVA ohne Fernseher etwas antun würde. Er wünsche sich, in die Forensik zu kommen. Diese kenne er aus dem Fernsehen und seine Verteidiger hätten gesagt, dass es dort gut für ihn wäre. Auch diese Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen sind für die Kammer glaubhaft. bb) Zu seinem Gesundheitszustand erklärte O. im Rahmen der Hauptverhandlung auf gezielte Nachfragen weiter, er sei von seiner Mutter vor 12 - 13 Jahren einem Psychiater vorgestellt worden, weil er „verhaltensgestört“ gewesen sei. Er habe sich nicht mit seinen Mitschülern verstanden, es habe Schlägereien gegeben. Medikamente habe er jedoch nicht verschrieben bekommen. Er sei auch nur das eine Mal bei dem Psychiater gewesen. Bei einem Neurologen sei er das erste Mal im Rahmen der Untersuchungshaft gewesen. Abgesehen von der Kopfverletzung bei seinem Allein-Autounfall im Jahr 2018 sei er auch nie am Kopf behandelt worden. Er habe auch keine Medikamente genommen. Im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg habe er nur kurz zehn Minuten mit einem Arzt gesprochen. Da sei es aber um Magen-Darm-Probleme gegangen. In der JVA habe er eine Zeit lang einmal pro Monat eine Spritze mit Medikamenten bekommen, weil er von entsprechenden Tabletten frieren würde. Es handele sich um eine „Vitaminspritze“ oder Impfung. Ergänzend dazu wurden die beiden Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten O., Rechtsanwältin PI., an die Staatsanwaltschaft vom 00.00.0000 und 00.00.0000 verlesen. In ihrem Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die Verteidigerin, O. nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er mental erkrankt und vermindert schuldfähig sei. Er habe ihr gegenüber geschildert, dass er „Selbstgespräche mit Menschen“ führe, in extremen Situationen ihm auch jemand sage, was er tun solle. Es würde ihn jemand von außen betrachten. Mit seiner Mutter, mit der er zusammengelebt habe, habe er seit Jahren kaum noch gesprochen, auch gemeinsame Mahlzeiten hätten nicht mehr stattgefunden, weil die Besteckgeräusche und Essgeräusche ihn so sehr gestört hätten und es dann immer zu Streit gekommen sei. Im weiteren Schreiben vom 00.00.0000 berichtete Rechtsanwältin PI., sie sei bei dem Angeklagten gewesen und mache sich große Sorgen um seinen psychischen Zustand Er habe sich immer wieder von ihr abgewendet, geweint und gesagt, er sehe seine Mutter, wenn er in ihre – die der Verteidigerin – Richtung schaue. Er habe gesagt, er verliere den Verstand und wolle so nicht mehr leben. Sie bitte daher dringend, die Frage der Haftfähigkeit zu überprüfen. cc) Der von dem Angeklagten O. von seiner Schweigepflicht entbundene sachverständige Zeuge Dr. BK. machte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 folgende Angaben: Er sei Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und arbeite seit 30 Jahren als freier Konsiliararzt, dabei auch für die JVA ZB.. Auf Überweisung des Anstaltsarztes der JVA ZB. habe er den Angeklagten O. am 00.00.0000 zum ersten Mal untersucht. Als Grund für seine Einschaltung habe man ihm nur die Fragestellung „psychisch auffällig?“ mitgeteilt. Weitere Informationen, auch zum Grund der Inhaftierung, habe er nicht erhalten. Bei diesem ersten, ca. zehnminütigen Gespräch Mitte Juli habe der Angeklagte ihm berichtet, dass er ein „schwarzes Gesicht“ gesehen habe, welches „böse Sachen“ zu ihm sage und ihn auslache. Er habe berichtet, dass er Angst vor diesem Gesicht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der O. bereits seit dem 00.00.0000 in niedriger Dosierung Risperdan, ein Antipsychotikum, bekommen. Er habe den Angeklagten kurz gefragt, warum er inhaftiert sei. Dieser habe ihm unverständlich davon berichtet, dass er ein Auto gestohlen habe und die Sache etwas mit dem Aufprall auf einen Baum zu tun gehabt habe, und dass das Gesicht ihm etwas dazu gesagt habe. Er habe da nicht weiter nachgefragt, weil er sich mit den juristischen Fragestellungen grundsätzlich nicht beschäftige. Das von dem Angeklagten behauptete Gesicht habe dieser nicht näher beschreiben können. Er habe ihm mitgeteilt, dass er das Gesicht jeden Tag sehe und deshalb nicht schlafen könne. Die Frage, welche „bösen Sachen“ das Gesicht denn zu ihm sagen würde, habe der Angeklagte ebenfalls nicht beantwortet. Er habe nur wiederholt, dass es „böse Sachen“ zu ihm sage. Abgesehen von den wirren Angaben zum Tatvorwurf und der Schilderung des Gesichtes sei ihm der Angeklagte hinsichtlich Orientierung und Bewusstsein unauffällig vorgekommen. Der Angeklagte habe in diesem Termin allerdings ein wenig an den Fragen vorbeigeredet. Oft habe er zu Einzelheiten keine konkreteren Ausführungen machen wollen oder können. Auf Nachfrage der Kammer, ob eine Äußerung des Angeklagten gegenüber Dritten, dass er sinngemäß ein „schwarzes Gesicht“ habe, so zu verstehen sein könnte, dass er eine dunkle Seite habe, erklärte Dr. BK., dass das gut möglich sei und der Angeklagte sozusagen vor seiner dunklen Seite erschrecken könnte. Er habe den O. dann noch zu vier weiteren Terminen für jeweils ca. fünf Minuten gesprochen. Beim zweiten Termin am 00.00.0000 habe der Angeklagte sehr verlangsamt gewirkt. Er habe zu diesem Zeitpunkt seine erste Depotspritze mit einem weiteren Antipsychotikum erhalten. Da er sehr gedämpft und verlangsamt gewirkt habe, habe er sich dafür entschieden, das Risperdan neben der Depotspritze abzusetzen. Risperdan habe insbesondere bei jungen Männern oft einen sehr gedämpften, depressiven Zustand zur Folge. Die Depotspritze hingegen sei sehr gut verträglich und habe wenige Nebenwirkungen. An diesem Tag habe der O. nicht mehr davon berichtet, Stimmen zu hören, er habe keine psychotischen Symptome gezeigt. Er sei insgesamt weniger auskunftsbereit gewesen. Beim dritten Termin am 00.00.0000 habe der Angeklagte deutlich offener gewirkt und freier Auskunft gegeben. Er habe ihm davon berichtet, dass er Spritzen bekommen habe und nun auch einen Fernseher auf der Zelle habe. Er habe außerdem den Wunsch geäußert, arbeiten zu gehen. An diesem Tag habe er einen normalen, offenen Eindruck von O. gehabt. Er habe mehr Antrieb gehabt und sei kommunikationsfähiger gewesen. Nach seiner Ansicht sei diese positive Veränderung auf das Absetzen des Risperdan zurückzuführen. Der vierte Termin mit O. habe am 00.00.0000 stattgefunden. O. habe sich bei ihm über die strengen Sicherheitsmaßnahmen in der JVA beschwert. Es habe ihn gestört, dass er allein auf der Zelle habe sitzen müssen. Er habe von einer gewissen Autophonie berichtet, nämlich davon, dass er sein eigenes Schmatzen beim Essen höre. Er habe außerdem erklärt, dass ihm die Spritzen guttäten. Zuletzt habe er den Angeklagten am 00.00.0000 getroffen. Dieser habe erneut Unverständnis über die strengen Sicherungsmaßnahmen geäußert. Insgesamt sei er in den letzten drei Gesprächen deutlich kommunikations- und aufnahmefähiger gewesen, er habe auf Fragen mit passenden Antworten reagieren können. Aus psychiatrischer Sicht habe es bereits ab dem zweiten Termin keine Auffälligkeiten mehr gegeben. Er habe den Angeklagten auch bei jedem Termin danach gefragt, ob er Stimmen höre. Dies habe der O., abgesehen von den Schilderungen zu dem „schwarzen Gesicht“ am ersten Termin, stets verneint. Er habe seit dem ersten Termin als sogenannte Verdachtsdiagnose sowohl eine Schizophrenie als auch die Differenzialdiagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und des zielgerichteten Verhaltens angegeben. Auch im Rahmen einer schweren Depression könnten gewisse Halluzinationen auftreten. Man müsse zudem auch den Kulturkreis des Angeklagten berücksichtigen. Patienten aus dem türkischen Raum würden beispielsweise häufiger davon berichten, dass bei ihnen nachts die Toten ans Fenster klopfen würden. Dies sei oft eine Ausgestaltung deren depressiven Erlebens. Die Schilderung des Gesichts sei bei dem Angeklagten unter der antipsychotischen Behandlung auch schnell in den Hintergrund getreten, so der Zeuge weiter. Daneben sei auch eine weitere Differenzialdiagnose, nämlich eine akute Belastungsreaktion aufgrund der erstmaligen Untersuchungshaft und aufgrund des erhobenen Tatvorwurfs des Mordes und der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe gut denkbar. Viele Menschen, die das erste Mal in Untersuchungshaft seien, zeigten darauf depressiven Reaktionen. Er habe alle in den Berichten erwähnten Diagnosen bewusst als „Verdachtsdiagnosen“ in den weiteren Berichten aufgeführt, da er sich auf eine gefestigte Diagnose nicht habe festlegen können. Er habe es vielmehr bewusst offengelassen. Mit der Aufnahme mehrerer Verdachtsdiagnosen habe er zeigen wollen, dass er sich dabei „sehr unsicher“ gewesen sei. Anlässlich der Zeugenladung, so Dr. BK. weiter, habe er noch einmal über den Fall nachgedacht und denke mittlerweile, dass die Kriterien für eine schizophrene Psychose vorliegend nicht erfüllt seien. Aus dem Längsschnitt heraus könne er die Diagnose der Schizophrenie heute nicht bestätigen. Er gehe vielmehr am ehesten davon aus, dass der O. bei dem ersten Termin unter einer schweren depressiven Episode aufgrund der Haftsituation gelitten habe, die im Verlauf der Behandlung mit den Depotspritzen deutlich besser geworden sei. Dazu passe es auch, dass von Vollzugsbeamten keine Besonderheiten im Verhalten des O. beobachtet worden seien. Auch die zu Beginn der Haft verweigerte Nahrungsaufnahme sei ein Anzeichen einer schweren Depression. Stand heute würde er sogar darüber nachdenken, das Antipsychotikum gänzlich abzusetzen. Es sei schon „relativ auffällig“, so der Zeuge wörtlich, dass der Angeklagte so schnell symptomfrei geworden sei. Es verwundere ihn auch, dass andere Personen, wie JVA-Beamte, die ihn beobachtet hätten, keine Symptome beobachtet hätten. Auf Fragen der Verteidigung erklärte Dr. BK., ein Antipsychotikum sei ein unspezifisches Medikament, welches auf Personen, die keine Psychose hätten, einfach beruhigend und dämpfend wirke. Das System würde „etwas heruntergefahren“. Es sei auch nützlich bei Stress. Das eigene Schmatzen zu hören, was ihm der O. einmalig berichtet habe, sei „nichts Psychotisches“, sondern ein Phänomen, das allgemein bei Isolation einer Person auftreten könne. Das Sehen eines Gesichts sei kein Wahn, sondern eine Halluzination. Einen Wahn habe der Angeklagte aber nie gehabt, so die Einschätzung des sachverständigen Zeugen. Der sachkundige Zeuge berichtete ruhig von den Beobachtungen, die er mit dem Angeklagten O. gemacht hatte, sowie von seinen Gedanken und ärztlichen Einschätzungen diesbezüglich. Er schilderte das Verhalten des Angeklagten aus seiner eigenen Erinnerung, ergänzend hatte er seine Notizen mitgebracht. Eine Belastungstendenz war in keiner Weise erkennbar. Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschaussage gab es ebenfalls nicht. Vielmehr überzeugte der ärztliche Zeuge dadurch, dass er gerade nicht krampfhaft versuchte, seine ursprünglichen Diagnosen zu verteidigen, sondern offen über den gesamten Behandlungsverlauf des O. berichtete, darüber reflektierte und sich im Hinblick auf die Verdachtsdiagnose der Schizophrenie letztlich transparent und offen selbst korrigierte. Dabei erklärte er auch nachvollziehbar, warum er seine Einschätzung geändert hatte. Seine Angaben wurden auch durch die weiteren Zeugen aus dem Umfeld der JVA ZB. bestätigt. dd) Der Zeuge und Anstaltsarzt FN. – ebenfalls von seiner Schweigepflicht entbunden – erklärte bei seiner Vernehmung am 07.11.2023, in der Woche nach der Zeugenaussage von Dr. BK., dass es beim Aufnahmegespräch mit dem O. zunächst keine wesentlichen Auffälligkeiten gegeben habe. Er sei auch nicht als suizidal eingeordnet worden, habe keine Sicherungsmaßnahmen erhalten. Irgendwann habe sich sein Verhalten dann geändert. Es habe eine Phase gegeben, da habe O. Nahrung und Flüssigkeit verweigert. Das sei ca. Ende Juli, Anfang August 2023 gewesen. Er habe ihm dann Risperdan, ein Antipsychotikum, verschrieben, ihn an Dr. BK. überwiesen und ihn im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg vorgestellt. Zwischenzeitlich habe O. dann ein Depotmedikament von Dr. BK. verschieben und einmal monatlich als Spitze verabreicht bekommen, die letzte am 00.00.0000. Nach seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer habe Dr. BK. sich entschieden, die Depotmedikation abzusetzen. Der Zeuge FN. erklärte weiter, O. sei damals einfach schwer zugänglich gewesen und habe immer sehr leise gesprochen. Für ihn - den Zeugen - sei kein Grund ersichtlich gewesen, warum er sich so verhalten habe. Nach seiner Erinnerung habe es auch etwas mit einem Fernsehgerät zu tun gehabt, das er gewollt habe. Das Problem habe sich dann irgendwann erledigt, weil er mit der Zeit wieder mehr gegessen und getrunken habe. Er meine, O. habe irgendwann auch einen Fernseher auf die Zelle bekommen, danach sei es ihm bessergegangen. Aus seinen Unterlagen könne er erkennen, dass O. bei der Eingangsuntersuchung in der JVA 58 kg bei 168 cm gewogen habe, später im Verlauf jedoch nur noch N12,7 kg auf die Waage gebracht habe. Ihm selbst gegenüber habe O. nie von einem „schwarzen Gesicht“ gesprochen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge FN. weiter, er verschreibe einem Inhaftierten Risperdan, wenn er das Gefühl habe, derjenige ziehe sich zurück. Er habe keine 100%-ige Erinnerung mehr an die Situation bei dem Angeklagten O., gehe aber davon aus, dass es bei ihm einfach „die Gesamtsituation“ gewesen sei, er habe sich zurückgezogen und habe den Eindruck erweckt, er wolle nicht mehr am Leben teilnehmen. ee) Auch die von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbundene Zeugin Dr. DR. aus der JVA ZB. bestätigte diesen Verlauf. Sie habe dem O. am 00.00.0000 einmal seine Depotspritze verabreicht und ihn auch am 00.00.0000 gesehen, um ihm mitzuteilen, dass die Spritzen nun abgesetzt würden. Sie habe keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten an ihm bemerkt. Er habe ihr am 00.00.0000 berichtet, dass die Spitze ihm guttue. Am 00.00.0000 habe sie sich auch danach erkundigt, wie es ihm gehe und ihm erklärt, dass er nach der Entscheidung von Dr. BK. keine weitere Spritze mehr bekomme. O. habe ganz gelassen reagiert und auch nicht weiter nach einer Spritze verlangt. Auf die Frage der Kammer, wer Risperdan im Regelfall verschrieben bekomme, erklärte die Zeugin, dass dies in der JVA gar nicht so selten geschehe. Es werde bei psychischer Aufgewühltheit oder Schreikrämpfen verschrieben. Wenn Inhaftierte aufgewühlt seien und z.B. vor die Wand treten würden, würde sie ihnen dieses Medikament zur Beruhigung anbieten. Solche Verhaltensweisen, aber auch Zurückgezogenheit oder latente Aggressionen würden bei ihnen unter dem Sammelbegriff „psychisch auffällig“ gemeldet und bei Dr. BK. vorgestellt. ff) Auch die Anstaltspsychologin und Zeugin JD. hatte im Rahmen von zwei Gesprächen Kontakt zu O. und berichtete davon in ihrer Zeugenvernehmung. Das erste Gespräch habe am 00.00.0000 stattgefunden, nachdem O. einen Antrag gestellt habe. Darin habe er geschrieben, dass er ein „schwarzes Gesicht“ sehe und Selbstgespräche führe. Er habe in dem Antrag die Verlegung auf eine Gemeinschaftsunterkunft begehrt, aber sie habe in dieser Hinsicht zunächst nichts für ihn tun können. Denn nach einem Anruf der Staatsanwaltschaft nach einer Mitteilung der Verteidigung habe die Anstaltsleitung erhöhte Sicherungsmaßnahmen getroffen und den O. auf eine kameraüberwachte Einzelzelle verlegt. Zu Beginn des Gesprächs habe O. wiederholt geschildert, ein „schwarzes Gesicht“ zu sehen. Auf konkrete Anfrage nach dem Gesprächsanliegen habe er ihr den Wunsch offenbart, in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht zu werden, da er allein auf dem Haftraum in Selbstgespräche verfalle. Er habe zwar leise, aber verständlich gesprochen. Die Fähigkeit zur passgenauen Antworten schien vorhanden gewesen zu sein. Bei ihrem zweiten Gespräch am 00.00.0000 sei es um die im Raum stehende Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gegangen. O. habe ihr berichtet, dass es ihm deutlich bessergehe und er wieder regelmäßig esse. Er habe auch bekräftigt, keine Suizidgedanken zu haben. An diesem Tag habe er das „schwarze Gesicht“ nicht erwähnt. Er habe auch von keinen anderen psychischen Problemen berichtet, sei vielmehr unauffällig gewesen. In dem verlesenen Eintrag der Zeugin zum Gespräch vom 00.00.0000 notierte diese: „O. zeigte sich selbstfürsorgend und bedürfnisorientiert bis manipulativ. Er erschien formalgedanklich geordnet, eine zielgerichtete Gesprächsführung war ihm ohne Probleme möglich. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich über das Ausbleiben der Medikationsverweigerung nunmehr eine Symptomreduktion herstellen ließ, sein Verhalten mutet in der Gesamtschau jedoch taktierend an. Es machte vielmehr den Eindruck, als habe er die Strategie zur Erreichung seiner Ziele bei vorhandener Steuerungsfähigkeit angepasst.“ Auf Nachfrage erläuterte die Zeugin, sie habe den Eindruck gehabt, dass die von dem Angeklagten geäußerten Wahnvorstellungen immer mit einer gewissen Forderung, einem gewissen Anliegen zielführend formuliert worden seien. Nach diesem Termin am 00.00.0000 seien die Sicherheitsmaßnahmen dann aufgehoben und O. in ein anderes Hafthaus außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches verlegt worden. gg) In Anwesenheit der Zeugin JD. wurden aus der Gefangenenpersonalakte der JVA ZB. zudem die diversen Anträge verlesen, die O. zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 an die JVA gestellt hatte. In seinem Antrag vom 00.00.0000 schrieb er: „Hiermit beantrage ich mit dem Psychologen reden zu dürfen. Der Grund dafür ist das ich mein schwarzes Gesicht sehe und ich habe keine Suizidgedanken. Dazu ich habe keine Gewalt angewendet. Im Haus drei durfte ich Umschluss machen und mir haben die Freunde geholfen. Aus diesem Grund möchte ich um die Erlaubnis mit dem Psychologen reden dürfen damit ich in die Haus drei gehen darf. Ich mache Selbstgespräche und sehe mein schwarzes Gesicht“. Im Antrag vom 00.00.0000 schrieb er: „Hiermit beantrage ich mit dem Psychologe/Pathologe sprechen zu dürfen, der Gesprächsgrund ist das ich Selbstgespräche führe und schwarzes Gesicht sehe. Ich ekele mich vor Essen und Mahlzeit wenn ich esse sehe ich mein Gesicht in schwarz und höre auf zu essen. Ich brauche Spritze damit ich essen kann und ich darf mit mir nicht alleine den ganzen Tag verbringen somit muss ich arbeiten. Ohne Arbeit führe ich ganzen Tag Selbstgespräche“. Die 27-jährige Zeugin erklärte dazu, dass sie keinen Grund gesehen habe, bei O. zum „schwarzen Gesicht“ weiter nachzufragen, weil dieser sich psychopathologisch unauffällig verhalten habe. In den weiteren verlesenen Anträgen fordert O. in vernünftigen Worten ordentliches Geschirr anstelle von Plastikgeschirr oder die Teilnahme am Umschluss, den Zugang zum Gemeinschaftsraum bzw. mehrfach auch die Zuteilung einer Arbeitsstelle. Anhaltspunkte, an den sachlichen Ausführungen der Zeugen FN., Dr. DR. und JD. zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Alle drei berichteten nachvollziehbar von den Wahrnehmungen während ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihre Angaben deckten sich mit denen in der Gefangenenpersonalakte gemachten Notizen. Dabei räumten alle Zeugen jeweils ein, wenn sie sich in Detailfragen unsicher waren. Ihre Eindrücke decken sich zudem auch mit dem nicht-medizinischen Personal in der JVA. hh) So berichtete die Zeugin FR., Justizvollzugsbeamtin, dass der Angeklagte O. für ein paar Wochen in ihrem Hafthaus unter besonderen Sicherungsmaßnahmen verbracht habe. Sie habe am 00.00.0000 einen Vermerk dazu geschrieben, welcher zur Vervollständigung ihrer Aussage am Ende verlesen wurde. O. habe sich zurückgezogen und das Essen reduziert. Er sei deswegen auch beim Arzt vorgestellt worden. Irgendwann, sie meine, es sei Mitte/Ende August 2023 gewesen, habe er wieder angefangen zu essen und aktiv zu werden, zu sprechen und mit Anträge diverse Anliegen zu kommunizieren. Er habe sich von einem Tag auf den anderen geändert, für sie sei kein Grund dafür erkennbar geworden. ii) Dazu ergänzend erklärte die Zeugin OL., Justizobersekretärin, sie habe O. ganz zu Beginn der Inhaftierung kennengelernt und nach einer Unterbrechung während seiner Zeit unter besonderer Beobachtung in einem anderen Hafthaus wiedergesehen. In den ersten ca. anderthalb Monaten sei er zurückhaltend gewesen, habe keine große Konversation gemacht. Ihr sei aufgefallen, dass sein Blick sehr starr gewesen sei. Er habe nie gelacht und sei distanziert gewesen. Nach seiner Rückkehr von der Sicherungsstation auf die normale Station am 00.00.0000 habe sie ihn auch mal lachen sehen. Er frage Sachen nach, die er nicht verstanden habe und trete in Konversation. O. habe Umschluss weiter nur nach Einzelfallprüfung. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er darunter leide, so isoliert zu sein. Sie habe nur gehört, dass er während der Zeit in dem anderen Hafthaus etwas von einem „schwarzen Gesicht“ gesagt habe. Ihr gegenüber habe er nur einmal gesagt, dass er nicht mit seiner Mutter am Tisch essen könne, weil ihr Verhältnis nicht gut gewesen sei. Die beiden Zeuginnen verfügten über gute Erinnerungen und berichteten neutral von ihren dienstlichen Erlebnissen mit dem Angeklagten. Auch hier gab es keine Anhaltspunkte, an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. e) Nach alledem ergibt sich für die Kammer das festgestellte Bild, dass sich O. zunächst unauffällig verhielt, dann jedoch aufgrund der Äußerungen u.a. gegenüber seiner Verteidigerin und deren Intervention in eine andere Abteilung mit strengeren Sicherheitsvorkehrungen verlegt und somit isoliert wurde, was zu einer depressiven Verstimmung geführt hat. Nach dem Erhalt eines Fernsehers und der Rückverlegung auf eine „normale“ Zelle besserte sich sein Zustand dann wieder und er war bereit, wieder zu essen und am JVA-Alltag teilzunehmen. Auf die Schilderung des „schwarzen Gesichts“ wird sogleich im Rahmen der Schuldfähigkeit im Detail eingegangen werden. F. Feststellungen zu den Waffendelikten 1. Die Feststellungen zum Erwerb der halbautomatischen Pistole, Waffenwerk HU., Typ IY., Waffen-ID-Nummer: N03, Kaliber 9 mm in der Türkei durch den Angeklagten O. sowie dessen Einsatz im Rahmen der Taten von 00.00.0000 und 00.00.0000 sind oben bereits ausführlich begründet worden. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss vom objektiven Geschehensablauf. O., der sich für Waffen interessierte und diverse Modelle fotografisch auf seinem Handy sammelte, wusste, dass er eine waffenrechtliche Erlaubnis brauchte, die er nicht hatte. 2. Die Feststellungen zum Besitz der halbautomatischen Pistole des Fabrikats SS., Modell WY. mitsamt 23 Patronen des Kalibers 7,65 mm Browning durch den Angeklagten H. beruhen neben seiner geständigen Einlassung auf den glaubhaften Schilderungen der Zeugen KHK EC. und KHK NY., welche den Angeklagten zwei Mal polizeilich vernommen und im Anschluss an die zweite Vernehmung, der Offenbarung des Waffenbesitzes, auch den Keller in dessen Wohnhaus durchsucht haben. Daneben wurden im Rahmen der Hauptverhandlung die Lichtbilder von der Durchsuchung des Kellers und der gefundenen Waffe in Augenschein genommen. Diese zeigten die gefundene Schusswaffe in einer weißen Tasche mit gelben Nähten, wie es die Zeugen zuvor beschrieben hatten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 3192 - 3194 der Akte Bezug genommen. Die waffenrechtliche Einordnung der zur scharfen Schusswaffe umgebauten ursprünglichen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole (SRS-Pistole) ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamts NRW vom 00.00.0000. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss vom objektiven Geschehensablauf. H. wusste, dass er nicht über die erforderliche Waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. G. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten 1. Angeklagter O. Der Angeklagte O. ist für seine Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Nach intensiver Prüfung ist die Kammer in Übereinstimmung mit den Wertungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. UJ. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dipl.-Psychologe) und Professor Dr. VY. (Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie) zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten im Sinne der §§ 20, 21 StGB weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Die Sachverständigen haben in ihren in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB zu bejahen sei. a) Es liege zunächst keine krankhafte seelische Störung bei O. vor. Für eine akute Intoxikationspsychose aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum gebe es keine Anhaltspunkte. Auch eine sogenannte exogene Psychose, also eine Störung mit einer hirnorganischen Ursache, könne hier ausgeschlossen werden, so die Sachverständigen weiter. Sowohl bei seinem Autounfall im Jahr 2018 als auch nach seiner Festnahme im Mai 2023 seien jeweils computertomographische Aufnahmen seines Gehirns angefertigt und eine neurologische Diagnostik durchgeführt worden. Daraus hätten sich weder klinische noch radiologische Hinweise auf eine hirnorganische Störung ergeben. Schließlich liege bei O. auch keine endogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie vor. Er sei bei der Eingangsuntersuchung nach seiner Festnahme sowie in den ersten Tagen in der JVA bis zur Intervention seiner Verteidigung als unauffällig beschrieben worden. Der Angeklagte habe bei den Explorationen im Detail berichten können und sei zu allen Qualitäten orientiert und bei Zwischenfragen umstellungsfähig gewesen. Er habe allerdings, insbesondere bei der ersten Exploration im Juli 2023 schon beim Betreten des Raumes geäußert, dass er ein „schwarzes Gesicht“ sehe, welches ihn auslache und ihm gewisse Dinge aufgegeben habe. Einen zweiten Explorationstermin am 00.00.0000 hätten sie abgebrochen, da O. an diesem Tag nicht gesprächsbereit gewesen sei. Es sei die Phase gewesen, in welcher er nach der Intervention seiner Verteidigung wegen Suizidgefahr unter ständiger Kamerabeobachtung in einer Einzelzelle gesessen habe. An diesem Tag, dem 00.00.0000, habe er mit gesenktem Blick und langsamem Schritt den Raum betreten und „schwarzes Gesicht“ und „möchte sterben“ geflüstert. Er habe auf Nachfrage erklärt, er sehe ein „schwarzes Gesicht“, welches ihn auslache. Nachdem er auf weitere Ansprachen gar nicht mehr reagiert habe, habe man die Exploration für diesen Tag abgebrochen. Auf dem Rückweg in die Zelle, den die Sachverständigen hinter dem O. hergegangen seien, habe er örtlich orientiert gewirkt und den Weg zu seiner Zelle gekannt. Als sie ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass seine Hose unter das Gesäß zu rutschen drohe, habe er die Hose umgehend hochgezogen und festgehalten. Das auffällige Gesprächsverhalten sei nach ihrer Einschätzung vor dem Hintergrund der Vorbefunde und des gesamten Verhaltens des Angeklagten nicht Symptom einer psychotischen Störung, so die Sachverständigen. Nach ihren Ausführungen handele es sich auch bei der Schilderung des „schwarzen Gesichtes“ und den sonstigen Auffälligkeiten nicht um die Ausprägung eines psychotischen Wahnerlebens. Die Schilderung des „schwarzen Gesichtes“ könne mit einer Simulation zur Erreichung einer Einstufung als „verrückt“ bzw. vermindert schuldfähig / schuldunfähig oder mit einer lebhaften metaphorischen Ausdrucksweise vor dem soziokulturellen Hintergrund des Angeklagten erklärt werden, das verweigernde Verhalten am 00.00.0000 mit einer Simulation oder einer Erlebnisreaktion auf die kameraüberwachte Einzelhaft. Zunächst stellte der Sachverständige Dr. UJ. heraus, dass tatsächlich psychotisch Erlebende ein Gespräch grundsätzlich nicht mit einer Spontanäußerung ihrer psychotischen Symptombelastung eröffneten, wie O. es bei ihnen getan habe. Ein tatsächlich Psychotisches Erlebender sei durch seine Symptome derart verängstigt, verunsichert und misstrauisch, dass er zunächst versuchen würde, seine Symptome nicht nach außen dringen zu lassen. Auch der Einwand der Verteidigerin Rechtsanwältin PI., sie habe den Angeklagten vor der Exploration aufgefordert, den Sachverständigen „das zu erzählen, was er ihr auch erzählt habe“, ändere nichts an dieser Einordnung. Bei einer hier in Rede stehenden schweren psychotischen Erkrankung sei der Betreffende rational nicht steuerbar, könne also gar nicht dazu angehalten werden, von sich aus seine Symptomatik darzustellen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass O. im Polizeigewahrsam und von den Anstaltsärzten zunächst als unauffällig eingestuft worden sei. Dies decke sich im Übrigen mit der Wahrnehmung des Inhaftierten durch das Anstaltspersonal. Ein schizophren Erkrankter hätte bei ärztlichen Untersuchungen zwar nicht von sich aus von seinem Wahnerleben berichtet, er wäre aber dennoch durch formale und inhaltliche Denkstörungen sowie dem Verkennen von Personen und Situationen aufgefallen. Unter einer schweren schizophrenen Erkrankung könne der Betroffene nicht mehr zusammenhängend denken, es komme zu einer wahnhaften Verarbeitung der Wahrnehmung. In diesem Zustand sei ein Betroffener selbst zu einfachen Dingen wie dem Autofahren oder einem geordneten Gespräch nicht mehr in der Lage. Daneben seien die für ein psychotisches Erleben typischen Halluzinationen nach einer klinischen Faustregel regelmäßig akustischer Art, zeigten sich also im Hören von Stimmen. Optische bzw. szenische Halluzinationen, wie sie die der O. beschrieben habe, träten bei schizophrenen Psychosen grundsätzlich nicht auf. Solches spreche eher für eine hirnorganische Störung, welche der Sachverständige nach Berücksichtigung der computertomografischen Untersuchungen des Gehirns des O. jedoch ausschließen könne. Das von O. behauptete Sehen eines Gesichts werde typischerweise von Laien mit psychischen Störungen assoziiert und daher häufiger zum vermeintlichen Beweis einer solchen Störung vorgetragen. Auch die Tatsache, dass O. auf die Frage, wo er das „schwarze Gesicht“ sehe, auf sein linkes Auge gezeigt habe, spreche gegen ein tatsächliches authentisches Erleben. Denn optische Halluzinationen würden grundsätzlich außerhalb des Körpers verortet und gerade deshalb von dem Halluzinierenden für real gehalten. Dadurch fühlten sich die Betroffenen gestört und regelrecht gequält. Diese pathologische Qual spüre man, wenn ein Betroffener von seinem Wahnerleben berichte. Bei O. habe man jedoch keine Qual, nicht mal ein Störgefühl bei seinen Schilderungen antreffen können. Die einer möglichen Simulation zugrundeliegenden kognitiven Fähigkeiten, nämlich das Aufstellen einer Hypothese, was ein anderer für „verrückt“ halte, und die Produktion dieser Symptome, seien so komplex und anspruchsvoll, dass sie bei einer tatsächlichen psychotischen Störung nicht mehr abrufbar wären. Die Überlegungen dahingehend, der Angeklagte könnte eine Symptomatik simuliert haben, seien – so die ergänzende Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. UJ. – jedoch nicht von zentraler Bedeutung für die psychiatrische Diagnostik. Es gehe vielmehr darum, den tatsächlichen Geisteszustand des Angeklagten zu den relevanten Tatzeitpunkten zu ermitteln. Ob die Schilderung des „schwarzen Gesichts“ im Explorationsgespräch nun simuliert gewesen oder Ausdruck einer kulturell bedingten „blumigen“ Ausdrucksweise und Vorstellungskraft des Angeklagten gewesen sei, sei daher nur von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls sei das „schwarze Gesicht“ für den O. auch eine Art Metapher für seine schlechte Verfassung. Er habe – wie er in den in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung selbst zum Ausdruck gebracht habe – auch ein „weißes Gesicht“, was er als sein „gutes Gesicht“, die gute Seite seiner Persönlichkeit, ansehe. Es falle zudem auf, dass O. bei der ersten Exploration am 00.00.0000 noch behauptete habe, das „schwarze Gesicht“ habe ihm bei der Tat vom 00.00.0000 befohlen, auf das Mobiltelefon des Zeugen TB. zu schießen. Bei der Exploration am 00.00.0000 habe er das jedoch nicht wiederholt. Vielmehr habe er dort nur noch in einem Zusammenhang überhaupt das „schwarze Gesicht“ erwähnt; dieses habe ihm nach der Tat vom 00.00.0000 gesagt, er solle mit dem FY. nach SV. fahren. Bei der konkreten Tatbegehung vom 00.00.0000 sowie im gesamten Kontext mit der Tötung des UB. am 00.00.0000 habe das „schwarze Gesicht“ nach den Angaben des O. in der Verteidigererklärung gar keine Rolle gespielt. Das „schwarze Gesicht“ entspringe bei dem Angeklagten O. daher nicht seiner Wahrnehmung, sondern seiner Vorstellung. Die Neigung des Angeklagten, durch „merkwürdiges“, also vermeintlich „verrücktes“ Verhalten in der Exploration aufzufallen, habe sich auch in einer weiteren Situation deutlich gezeigt. Er sei beim ersten Termin am 00.00.0000 aufgefordert worden, die Zahlenfolge „5 ,7“ rückwärts nachzusprechen. Darauf habe er einsilbig mit „S“ geantwortet und auf Nachfrage von selbst erklärt, dass die fünf „wie ein umgekehrtes S“ aussehe. Diese Antwort setze, so der Sachverständige Dr. UJ. weiter, eine von Psychologen als „mentale Rotation“ bezeichnete Operation voraus. Die Ziffer 5 müsse dazu in der räumlichen Vorstellung um 180 Grad gedreht werden, um als der Buchstabe S imaginiert zu werden. Dies sei eine sehr anspruchsvolle kognitive Leistung, die z. B. bei hirnorganischen Störungen nicht verfügbar sei. Es habe vielmehr so gewirkt, als wenn sich O. besonders viel Mühe mit dieser bizarren Antwort gegeben habe. Die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, ein „Facharzt für Biochemie aus der Türkei“ habe ihnen berichtet, dass die Erkrankung mit dem bei dem Angeklagten diagnostizierten Mittelmeerfieber unbehandelt zu „Schizophrenie-Attacken“ durch Eiweißablagerungen im Gehirn führen könne, belegten die Sachverständigen nachvollziehbar als falsch. Der Sachverständige Dr. UJ. erklärte dazu auf Nachfrage nach Einräumung einer Vorbereitungszeit, dass er sich diesbezüglich in der Fachliteratur kundig gemacht habe und nunmehr sagen könne, dass diese Krankheit zwar unbehandelt zu Eiweißablagerungen führen könne. Diese würden sich aber im Wesentlichen in der Niere manifestieren und seien nicht geeignet, die Hirnschranke zu überwinden. Ablagerungen im Gehirn, wie sie beispielweise bei Alzheimerpatienten vorlägen, entstünden direkt im Gehirn selbst. Anderweitige Eiweißablagerungen könnten dagegen gar nicht dorthin gelangen. Letztlich sind die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass O. bisher in seinem Leben nicht unter einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten habe und es auch keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung oder degenerative Erkrankung des Gehirns, also insgesamt keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten – weder zu den Tatzeitpunkten noch insgesamt – gebe. b) Der Sachverständige Dr. UJ. hat ausgeführt, das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei aus psychiatrischer Sicht bei den Anlassdelikten bereits aus deren langem Ablauf sowie der jeweiligen Vorgeschichte nicht erkennbar. Auch wenn man der Einlassung des O. folge, ergebe sich daraus keine Änderung, so Dr. UJ. auf Nachfrage der Verteidigung. Einzelne Provokationen des UB. reichten für eine Labilisierung nicht aus. Es fehle an jeglichem pathischen Erleben des O., beispielsweise der Schilderung von Schlafstörungen und hohem Leidensdruck. Die empfundene Frustration über die Auskunft der Polizei bei dem Notruf am 00.00.0000 reiche dafür nicht aus, denn O. habe danach weiter seinem normalen Leben nachgehen, auch den UB. nach Feierabend beobachten und ihm hinterherfahren können. Diese Tätigkeiten könne ein Labilisierter gar nicht mehr ausüben. c) Auch das Vorliegen einer Intelligenzminderung konnte der Sachverständige bei den sprachlichen und lebenspraktischen Fähigkeiten und der schulischen Laufbahn des O. ausschließen. d) Schließlich liege hier auch keine schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Zwar seien bei dem O. kombinierte Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10: F61.0 festzustellen. Diese erreichten jedoch nicht den für Bejahung der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit erforderlichen Schweregrad. Im Detail führten beide Sachverständigen aus, dass der Angeklagte O. eine Person sei, die sehr misstrauisch sei und das Verhalten anderer Menschen als feindlich und gegen sich gerichtet empfinde. Dabei übertreibe er oft und generalisiere maximal, indem er annehme, dass alle Menschen immer neidisch auf ihn seien und sich immer wünschten, dass es ihm schlecht gehe. Er habe sein Leben lang eine Vielzahl von Frustrationen erlebt. Der Höhepunkt dessen sei der Unfall und damit einhergehende Verlust des hart ersparten M. im Jahr 2018 gewesen. Seitdem hätten sich die familiären Konflikte gehäuft, die aber vorher bereits vorhanden gewesen wären. Der Angeklagte suche Gründe für seine Frustration und Enttäuschung in der Außenwelt, ohne eigene Anteile an der Situation zu erkennen. In Kompensation der tatsächlichen und vermeintlichen Zurücksetzungen und Kränkungen habe er narzisstische Fantasien entwickelt, beispielsweise, dass er etwas darstellen möchte, dass er anerkannt sein möchte, ein besonderes Auto fahren möchte und von Mitmenschen respektiert werden möchte. Daneben reagiere er auf alle möglichen zwischenmenschlichen Konflikten mit eigener Aggression und Provokation, könne diese nicht beiseiteschieben, sondern sinne auf Rache. Er steigere sich dann in diese Rachephantasien hinein, beobachte die Leute und spioniere sie aus. Sein Groll halte sich dabei über sehr lange Zeit. Gemessen an den allgemeinen diagnostischen Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 seien alle Zustandsbilder bei dem Angeklagten O. erfüllt. Insbesondere seien die beschriebenen auffälligen Verhaltensmuster andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden begrenzt, außerdem in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Auffälligkeiten hätten bei ihm auch bereits in der Kindheit bzw. Jugend begonnen, sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert und seien mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit des Angeklagten sowie einem nachteiligen Einfluss auf die soziale Umwelt verbunden. So sei O. bereits in der Schule mit Wutausbrüchen und nachtragendem Verhalten Lehrern gegenüber aufgefallen. Auch als Erwachsener habe er nach eigenem Bekunden oft den Job gewechselt, da er mit seinen Vorgesetzten aneinandergeraten sei. Es ließen sich nach Angaben der Sachverständigen drei Akzentuierungen seiner Persönlichkeit besonders hervorheben: Zunächst zeige O. paranoide Persönlichkeitsanteile, indem er auf Rückschläge und Zurücksetzung übertrieben empfindlich reagiere, einen andauernden Groll hege und Verletzungen oder Missachtung durch Andere nicht verzeihen könne. Er tendiere dabei zu einem stark überhöhten Selbstwertgefühl, welches sich in ständiger Selbstbezogenheit zeige. Daneben zeige er dissoziale Anteile, weil er unbeteiligt und rücksichtslos sowie empathielos gegenüber anderen agiere, Regeln und Gesetze missachte, die eigenen Anteile an problematischen Situationen verkenne und vielmehr deren Ursachen externalisiere. Schließlich sei auch ein narzisstischer Persönlichkeitsanteil erkennbar, da O. beruflichen Erfolg und Macht phantasiere und davon überzeugt sei, von jedermann beneidet zu werden. Er sei ich-zentriert und fühle sich von anderen nicht angemessen respektiert und unter seinen wahren Möglichkeiten bewertet. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung erreiche nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. UJ. nicht den für die §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad. Dabei orientierte er sich an dem psychopathologischen Referenzsystem nach Saß. Eine Persönlichkeitsstörung müsse demnach in mehreren Lebensbereichen und bei Begehung der Taten zu einer Symptombelastung geführt haben, die einer schizophrenen Psychose entspreche. Diese Symptombelastung bestehe in Verkennungen von Situationen und Personen, in Wahrnehmungsstörungen und Wahnphänomenen. Eine derartig starke Symptombelastung sei bei dem Angeklagten O. in seinem ganzen Leben nicht, insbesondere nicht bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, festzustellen. Sie ergebe sich insbesondere auch nicht aus seinen Angaben. e) Der Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach der gebotenen kritischen Überprüfung nach ihrem Eindruck von der Person des Angeklagten in der Hauptverhandlung aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Qualifikation der Sachverständigen bestehen nicht. Beide Sachverständige sind der Kammer als forensisch erfahren und fachlich qualifiziert und renommiert bekannt. Sie hatten umfassende und stets aktualisierte Akteneinsicht und nahmen ganz überwiegend beide an jedem Tag der Hauptverhandlung teil; nur in wenigen terminlichen Ausnahmefällen wohnte nur einer der Beiden der Sitzung bei, dieser machte sich dann jedoch Notizen und informierte den jeweils Anderen. Beide führten auch zusammen zwei Explorationen des Angeklagten am 00.00.0000 und am 00.00.0000 in der JVA ZB. durch. Die Sachverständigen erstatteten ihre Gutachten jeweils in sachlich-neutralem Ton und erörterten ihre Einschätzungen intensiv mit den Verfahrensbeteiligten. Dabei waren sie ohne jegliche Einschränkung in der Lage, kritische Rückfragen zu ihrem Gutachten zu beantworten. Anhaltspunkte für fehlerhafte sachliche Grundlagen oder versehentliche oder absichtliche Fehlannahmen oder Schlüsse gab es in keiner Weise. Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung der Sachverständigen zu den Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten. Die Kammer ist auch überzeugt, dass diese Störungen keinen für die Schuldfähigkeit relevanten Schweregrad erreichen. Die von den Sachverständigen beschriebenen Wesenszüge traten in der überwachten Kommunikation zwischen den Angeklagten sowie in den Notizen auf dem Mobiltelefon des O., die einen offenen und ehrlichen Blick in seine Gedankenwelt gewähren, deutlich zutage. Gleichzeitig wurde durch diese Beweismittel aber auch klar, dass der Angeklagte zu „normalen“ Gedankengängen und deren Artikulation fähig ist und überaus planerisch und zielgerichtet denken und handeln kann, wozu ein psychisch erheblich beeinträchtigter Mensch nicht imstande wäre. f) Es kann damit ausgeschlossen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war oder diese gar aufgehoben waren. Denn O. zeigte bei beiden Taten trotz seiner Persönlichkeitsstörungen erhebliches planerisches Denkvermögen und interagierte in einer Weise, zu der ein psychotisch Erkrankter, wie die Sachverständigen nachvollziehbar und ausführlich dargelegt haben, nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Beim Raub des CP. schmiedete er den Plan, den Zeugen TB. verkleidet als Forstmitarbeiter anzuhalten und unter vorgehaltener Waffe zum Aussteigen zu bewegen. Es gelang ihm auch mit nur zwei Versuchen, das am Boden liegende Handy mit der Pistole zu treffen. Darüber hinaus schraubte er sich gestohlene Kennzeichen an seinen Pkw, bevor er am Abend des 00.00.0000 erneut zum Grundstück des Zeugen TB. fuhr, nachdem er das Fehlen des FY. bemerkt hatte. Er war zu dem cleveren Gedankengang fähig, Vorkehrungen gegen eine Identifizierung zu treffen. Bei der Tötung des UB. konnte er sich den am Vorabend erfahrenen Weg merken und die Tiefgarage in der VW. am nächsten Tag wiederfinden. Er nahm, anders als am 00.00.0000, zielgerichtet seine Schusswaffe mit und lauerte UB. hinterrücks auf. Bereits am 00.00.0000 zeigte er durch das Telefonat und die Interaktion mit UB. und NW., dass er zu einer geordneten Gesprächsführung ohne weiteres in der Lage war. g) Zwar nahm der Angeklagte überwiegend schweigend an der Hauptverhandlung teil, registrierte aber, wie an seiner Gestik und Mimik zu erkennen war, Zeugen, das Vorspielen von Videos und das Anzeigen von Lichtbildern auf einer Großleinwand im Saal sowie das Abspielen von Tondokumenten. Auch registrierte er, wenn er angesprochen und z.B. gefragt wurde, ob er zu einem bestimmten Punkt eine Einlassung abgeben wollte, was sich daran zeigte, dass er in solchen Fällen zu einer Erklärung ansetzte. Auch in seinem letzten Wort reagierte O. auf die vorangegangenen Plädoyers, griff einzelne Argumentationspunkte der Staatsanwaltschaft auf und setzte sich mit diesen auseinander (Stichwort „Boxsack“). Er zeigte damit erneut, dass er intellektuell folgen und mithalten kann und ihn die bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen davon in keiner Form abhalten. h) Die Argumente und Erläuterungen des Sachverständigen dazu, dass die Schilderung der Wahrnehmung des „schwarzen Gesichtes“ nicht realbasiert ist, sondern von O. simuliert, sind nachvollziehbar und sowohl einzeln für sich als auch in der Gesamtschau überzeugend. Es fällt auf, dass O. bei dem zweiten ausführlichen Explorationsgespräch am 00.00.0000 den Einfluss des „schwarzen Gesichts“ auf sein Handeln als wesentlich geringer dargestellt und nur noch an einer letztlich irrelevanten Stelle (Fahrt mit dem FY. nach SV. nach der Raubtat) erwähnt hat. Der Annahme einer Simulation steht auch nicht die Beweisaufnahme entgegen, die ergeben hat, dass O. durchaus häufiger von „Schwarzköpfen“ redete und zu H. in der Garage an seinem Wohnhaus am 00.00.0000 äußerte, er habe ihm sein „schwarzes Gesicht“ noch nicht gezeigt. Denn bei beidem handelt es sich um normaltypische Aussagen bzw. Redewendungen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage während des Gesprächs am 00.00.0000 folgt bereits, dass O. den Begriff „schwarzes Gesicht“ als Sinnbild für seine „hässliche Seite“ benutzt. Den Begriff „Schwarzköpfe“ verwendet O. zudem umgangssprachlich für türkische oder arabische Migranten, so z.B. auch, als er auf einen Bericht auf Facebook „Influencer bezeichnet V. als größte Schmutzstadt Deutschlands“ kommentierte, dass er als Ausländer selbst „die ganzen Schwarzköpfe“ verfluche. Der entsprechende Screenshot wurde verlesen und in Augenschein genommen. Bei dem Versuch, eine Erklärung für die von dem Angeklagten geschilderte Wahrnehmung eines „schwarzen Gesichts“ zu finden, dürfe, so die Sachverständigen, nach dem üblichen psychiatrischen und psychologischen Vorgehen nicht vorschnell auf eine Halluzination geschlossen werden. Vielmehr müsse beleuchtet werden, ob es andere Erklärungen, hier beispielsweise eine blumige, metaphorische Sprache vor dem soziokulturellen Hintergrund des Angeklagten gebe. Dies überzeugt die Kammer. Bei Personen aus dem Kulturkreis des Angeklagten ist es auch nach Erfahrung der Kammer durchaus üblich, dass die metaphorische Beschreibung negativer Gefühle und Eigenschaften durch dunkle Bilder zum Ausdruck gebracht wird. i) Die Einschätzung der Sachverständigen steht darüber hinaus im Einklang mit den Wahrnehmungen und der ärztlichen Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. BK.. Dieser führte zusammengefasst aus, dass O. weder das „schwarze Gesicht“ selbst noch die „bösen Sachen“, die das Gesicht zu ihm sagen würde, hätte näher beschreiben oder erklären können. Abgesehen von den wirren Angaben zum Tatvorwurf und der Schilderung des Gesichtes sei ihm der Angeklagte hinsichtlich Orientierung und Bewusstsein unauffällig vorgekommen. Auf Nachfrage der Kammer, ob eine Äußerung des Angeklagten gegenüber Dritten, dass er sinngemäß ein „schwarzes Gesicht“ habe, so zu verstehen sein könnte, dass er eine dunkle Seite habe, erklärte Dr. BK., dass das gut möglich sei und der Angeklagte sozusagen vor seiner dunklen Seite erschrecken könnte. Insgesamt sei O. in den letzten drei Gesprächen deutlich kommunikations- und aufnahmefähiger gewesen, er habe auf Fragen mit passenden Antworten reagieren können. Aus psychiatrischer Sicht habe es bereits ab dem zweiten Termin keine Auffälligkeiten mehr gegeben. Er habe den Angeklagten auch bei jedem Termin danach gefragt, ob er Stimmen höre. Dies habe der O., abgesehen von den Schilderungen des „schwarzen Gesichts“ im ersten Termin, stets verneint. Dr. BK. nahm vor der Kammer Bezug auf seine beruflichen Erfahrungen und erklärte, dass man den Kulturkreis des Angeklagten berücksichtigen müsse. Patienten aus dem türkischen Raum würden beispielsweise häufiger davon berichten, dass bei ihnen nachts die Toten ans Fenster klopfen würden. Dies sei eine Ausgestaltung deren depressiven Erlebens. Die Schilderung des „schwarzen Gesichts“ sei bei dem Angeklagten unter der antipsychotischen Behandlung auch schnell in den Hintergrund getreten, so der sachverständige Zeuge weiter. Er habe alle in den Berichten erwähnten Diagnosen bewusst als „Verdachtsdiagnosen“ in den weiteren Berichten aufgeführt, da er sich auf eine gefestigte Diagnose nicht habe festlegen können. Er habe es vielmehr bewusst offengelassen. Anlässlich der Ladung habe er noch einmal über den Fall nachgedacht und denke mittlerweile, dass die Kriterien für eine schizophrene Psychose vorliegend nicht erfüllt seien. Aus dem Längsschnitt heraus könne er die Diagnose der Schizophrenie heute nicht bestätigen. Er gehe vielmehr am ehesten davon aus, dass der O. bei dem ersten Termin unter einer schweren depressiven Episode aufgrund der Haftsituation gelitten habe, die im Verlauf der Behandlung mit den Depotspritzen deutlich besser geworden sei. Auch Dr. BK. warf, wenn auch nicht ganz ausdrücklich, die These einer Simulation durch den Angeklagten auf. Er führte aus, dass es schon „relativ auffällig“ sei, dass der Angeklagte so schnell symptomfrei geworden sei. Es verwundere ihn auch, dass andere Personen, wie JVA-Beamte, die ihn beobachtet hätten, keine Symptome beobachtet hätten. Anhaltspunkte, an seinen Beobachtungen oder Einschätzungen zu zweifeln, sah die Kammer, wie oben bereits ausgeführt, nicht. j) Auch die Kammer erlangte im Verlaufe der Hauptverhandlung den Eindruck, dass der Angeklagte sich – neben seiner ebenso vorhandenen bildlichen Ausdrucksweise – bemühte, eine psychische Disposition zur – zumindest – Verringerung des Strafrahmens zu simulieren. Er bewegte sich stets betont langsam und sprach sehr leise. Während der Verhandlung saß er immer leicht nach vorn gebeugt, den Kopf leicht zur linken Seite geneigt und zur Kammer gedreht auf seinem Stuhl. Sein Gesichtsausdruck war dabei stets der gleiche: O. sah unbeteiligt nach vorne zur Kammer. Er schaute den Mitgliedern der Kammer dennoch nicht in die Augen, sondern schaute durch sie hindurch „ins Leere“. Er schien den Eindruck erwecken zu wollen, der Verhandlung nicht zu folgen oder nicht folgen zu können. Wenn man ihn ansprach, reagierte er jedoch umgehend und setzte teilweise zu einer Erklärung an und gab, wenn die Verteidiger eine Beantwortung zuließen, adäquate Antworten. Wenn man O. zudem an bedeutenden Stellen der Beweisführung beobachtete, bemerkte man, dass er nicht so unbeteiligt war, wie er vorgab. Vielmehr passte er, wenn es relevant wurde, ganz genau auf. Man konnte geradezu sehen, dass er „die Ohren gespitzt“ hatte und äußerst konzentriert zuhörte. So wendete er auch den Blick, wenn auf der Leinwand an der Rückwand des Saales Beweismittel in Augenschein genommen wurden. Ihn belastende Zeugen beäugte er zum Teil intensiv und mit kritischem, fast „bösem“ Blick. Wenn er jedoch bemerkte, dass man ihn beobachtete, oder er direkt angesprochen wurde, bemühte er sich sodann, wieder seine gleichgültige Miene aufzusetzen. Ganz konkret trat dies beispielsweise nach dem Abspielen des Videos von seinem Mobiltelefon DE. vom 00.00.0000, 15:50 Uhr (UTC 0) zu Tage. Darin filmte O. einen schwarzen Geländewagen der Marke BT. mit dem Kennzeichen N21 vor einem Wohnhaus und spionierte diesen und seine Parksituation aus. Die Berichterstatterin gab im Anschluss bekannt, dass der Wagen nach den Angaben der Polizei ZB. auf eine Person namens „GZ.“ angemeldet sein soll. Auf die Frage, ob der Angeklagte diesen kenne, möglicherweise mit ihm befreundet sei – was ein Filmen vor dem Wohnhaus, ggf. hätte erklären können – erwiderte der Angeklagte, dass er ihn nicht kenne, sondern nur das Auto fotografiert habe. Auf die Folgefrage, warum er das getan habe, lächelte der Angeklagte kurz süffisant, bevor er wieder zu einem unbeteiligten Gesichtsausdruck zurück wechselte und erklärte dabei: „weil es ein schönes Auto ist“. Die Kammer kann ausschließen, dass das beschriebene Verhalten des Angeklagten auf eine Medikation zurückzuführen ist, da sich das Verhalten durchgängig, und zwar auch nach dem Absetzen der Medikation (Depotspritze wäre Anfang November 2023 wieder fällig gewesen, wurde aber nicht mehr verabreicht), gezeigt hat. Auf Nachfrage erklärten die Sachverständigen, dass O. dieses auffällige Verhalten aus der Hauptverhandlung bei der Exploration am 00.00.0000 nicht gezeigt habe, sondern das Gespräch angemessen geführt habe und auch Blick und Körperhaltung vollkommen unauffällig gewesen seien. Dies untermauert die Überzeugung der Kammer von der Simulation. Hinzu kommt, dass das prozessuale Verhalten des Angeklagten durchaus manipulative Züge trägt. So hat er zunächst gegenüber den Sachverständigen von einem „schwarzen Gesicht“ gesprochen, diese Schilderung dann, nachdem diese in ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 die Annahme einer relevanten psychischen Beeinträchtigung bei dem Angeklagten aber zurückgewiesen haben, nicht weiterverfolgt. Er hat, was sein Recht ist, eine weitere Zusammenarbeit mit den Sachverständigen abgelehnt, um sich dann gegen Ende der Hauptverhandlung doch noch zu entschließen, den Sachverständigen – wie oben dargestellt – ausführlich seine Version von den Geschehensabläufen zu berichten. Im Nachgang war er noch bestrebt, hierzu per Verteidigererklärung nachzubessern und Missverständnisse zu behaupten, die es nach der überzeugenden Darstellung der hierzu zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen nicht gegeben hat. Nachfragen der Kammer stand er aber letztlich nicht zur Verfügung. Letztendlich kann offenbleiben, aus welchen Beweggründen O. von einem „schwarzen Gesicht“ gesprochen hat oder sich – wie beschrieben – im Verfahren auffällig benommen hat. Jedenfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass damit sicher keine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit, etwa durch ein wahnhaftes bzw. psychotisches Erleben zu den Tatzeitpunkten, einhergeht. k) Dem gefundenen Ergebnis stehen auch nicht die Einlassung des Angeklagten H. und die Aussage der Zeugin S. O. entgegen, denn beide haben sich vergeblich darum bemüht, die These einer psychischen Erkrankung des Angeklagten O. zu bekräftigen. aa) Soweit der Angeklagte H. zur Person des Angeklagten O. ausgeführt hat, dass er „psychisch krank“ sei, weil er nicht normal reagiere, ihn ständig hingehalten habe und sich in gewisse Situationen hineinsteigere, kann keiner der von H. angegebenen Gründe bei objektiver Betrachtung eine psychische Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nahelegen. Es ist für die Kammer schon nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein wie von H. beschriebenes Hinhalten und Vertrösten und aus welchem Grund das durchaus zeit- und kostenintensive und riskante Besorgen einer Schusswaffe auf eine psychische Erkrankung schließen lassen soll. Im Übrigen zeigen die von H. geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des O. vielmehr schlicht die dissozialen und narzisstischen Charakterprägungen des O.. Schließlich räumte H. auf Nachfrage der Verteidigerin des O., Rechtsanwältin PI., ein, dass dieser ihm noch nie „etwas von Gesichtern“ erzählt habe. Dabei hatte er die Aussage des O., er habe H. sein „hässliches, schwarzes Gesicht“ noch nicht gezeigt, augenscheinlich vergessen. H. war insgesamt ersichtlich darum bemüht, die von der Verteidigung des O. in Betracht gezogene Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB wegen einer psychischen Erkrankung des O. zu untermauern. Auf die entsprechende Frage der Verteidigerin, ob der H. Kenntnis von einer möglichen Erkrankung des Vaters des O. habe, erklärte dieser beispielsweise, dass er zwar „nicht 100 % informiert“ sei, der Vater aber auch sehr dünn sei, viel rauche und „eigenartig denke“. Auch diese Angabe vermag die Kammer vor dem Hintergrund der vorherigen – sachverständig gestützten – Feststellungen nicht zu einer anderen Bewertung der Schuldfähigkeit des O. zu bewegen. bb) Die Mutter des Angeklagten, die Zeugin S. O., machte im Rahmen ihrer ausführlichen Vernehmung über zwei Tage der Hauptverhandlung, begleitet von einem Dolmetscher, zum Gesundheitszustand ihres Sohnes folgende Angaben: Wegen seines aggressiven Verhaltens habe sie ihren Sohn während der Schulzeit damals zu zwei Sitzungen zu einer „Ärztin“ gebracht. Darüber hat die Zeugin O. eine Bescheinigung der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin und Zeugin J. vom 00.00.0000 eingereicht, welche im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Zeugin J. ist – worauf noch eingegangen wird – später auch vernommen worden. Die Zeugin J. führte in der Bescheinigung aus, es hätten vor mindestens zehn Jahren zwei Gesprächstermine stattgefunden. Sie teilte darin die Verdachtsdiagnosen auf F 98.01 (Enuresis Diurna) und F 91 (Störung im Sozialverhalten) mit. Eine weitere Diagnostik und Behandlung habe aufgrund fehlender Compliance nicht stattgefunden. Die Zeugin J. selbst hat in der Hauptverhandlung berichtet, dass der Erstkontakt mit der Mutter des Angeklagten vor 10 bis 12 Jahren stattgefunden haben müsse. Es sei um Schwierigkeiten des Angeklagten mit seinen Mitmenschen und um nächtliches (nicht tägliches, wie bei Angabe „diurna“ zu vermuten) Einnässen gegangen. Sie habe sich in der Bescheinigung mit dem lateinischen Ausdruck für das tägliche Einnässen vertan, es sei sicher um nächtliches Einnässen gegangen. Sie könne sich noch grob daran erinnern, habe jedoch keine schriftlichen Unterlagen mehr. Im ersten Gespräch habe sie nur mit der Mutter gesprochen, bei einem zweiten Termin dann auch den Angeklagten kennengelernt. Es habe jedoch keine Bereitschaft gegeben, zu weiteren Gesprächen zu erscheinen. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, die mit denen der Mutter übereinstimmten, zu zweifeln, gab es nicht. Die Zeugin S. O. hat weiter berichtet, aufgrund des Bettnässens habe sich ihr Sohn sehr geschämt und geweigert, weiter zur Behandlung zu gehen. Die Zeugin hat die von ihr behaupteten psychischen Probleme in der Jugend des Angeklagten wie folgt umschrieben: „Mit seiner Psyche war etwas nicht in Ordnung, er machte nachts ins Bett, er verstand uns falsch und kritisierte uns, man konnte ihn nicht zufrieden stellen“. Er habe ferner ständig mit ihr diskutiert und sei ständig unzufrieden gewesen. Irgendwann nach der Schulzeit sei es mit dem Diskutieren aber etwas besser geworden und er habe ihr auch mal zugehört. Generell sei es bei ihm jedoch so, dass er sich bei Diskussionen im Kreis drehen würde; er komme immer wieder auf sein Anfangsargument zurück, auch wenn sein Gegenüber ihm etwas Anderes gesagt habe. Er habe sich ihr gegenüber auch sehr oft über Lehrer oder Mitschüler aufgeregt. Er habe sich z.B. häufig bei der Notenvergabe benachteiligt und ungerecht behandelt gefühlt. Solche Themen hätten sich dann tagelang in seinem Kopf befunden, und er habe immer wieder damit angefangen, dass er eine bessere Note verdient gehabt hätte. Kurz vor seinem Abschluss habe es wegen seines Benehmens sogar eine Schulkonferenz gegeben; man habe ihm aber eine letzte Chance gewährt und ihn nicht von der Schule verwiesen. In diesem Zusammenhang sei dann der Besuch bei der Zeugin J. erfolgt. Befragt zu sonstigen Erkrankungen des Sohnes erklärte die Zeugin weiter, ihr Sohn leide am sog. Mittelmeerfieber, welches in Deutschland weitgehend unbekannt sei. Es handele sich um eine chronische, genetisch bedingte Erkrankung, die sich in wiederkehrenden Schüben mit Fieber und Schmerzen im Bauchbereich äußere. Die Diagnose stamme aus Kindertagen in der Türkei. Von dort habe sie auch nach dem Umzug nach Deutschland von ihrem Schwager, der Arzt sei, das erforderliche, schubverhindernde Medikament bekommen. Ungefähr seit seinem 13. Lebensjahr weigere sich ihr Sohn jedoch, diese Tabletten zu nehmen, obwohl ihr Schwager mit ihrem Sohn am Telefon darüber gesprochen habe. Er habe ihm erklärt, dass er das Medikament nehmen und auf seine Ernährung – viel Gemüse, wenig Fettiges und wenig Teigwaren – achten solle. Dennoch habe ihr Sohn ab dem 13. Lebensjahr die Einnahme des Medikaments mit der Begründung verweigert, die Tabletten würden ihn noch kränker machen. Manchmal habe er ihr auch vorgeworfen, dass sie ihn mit ihren Kochküsten krankmachen würde. Dabei habe er vor allem Schübe erlitten, wenn er müde, gestresst oder wütend gewesen sei. Dann, während eines Schubs, habe er ihr Essen manchmal als Grund für seine Erkrankung angeführt. Auf mehrfaches und konkretes Nachfragen, was O. ihr hinsichtlich der Essenzubereitung genau vorgeworfen habe, erklärte die Zeugin am ersten Tag ihrer Vernehmung, dass er ihr vorgeworfen habe, dass das Essen zu fettig oder zu salzig sei oder dass die Zeugin zu wenig gekocht habe und ihn hungern ließe. Auf die konkrete Frage, ob ihr Sohn sich schon mal beklagt habe, dass sie ihm etwas ins Essen gemischt habe, erklärte die Zeugin nur, er habe sich beschwert, dass sie das Essen „nicht richtig“, sondern „zu fettig oder zu salzig“ gemacht habe. Als es im Rahmen der Fortsetzung ihrer Zeugenvernehmung an einem nachfolgenden Verhandlungstag wieder zu diesem Thema kam, ergänzte die Zeugin plötzlich zum ersten Mal, dass O. ihr beim Kochen auch vorgeworfen habe, „du packst was rein, was mich krank macht“. Diesen Vorwurf habe sie, trotz der zahlreichen intensiven Nachfragen im Rahmen der ersten Vernehmung, beim letzten Mal vergessen. Sie nehme auch Beruhigungstabletten und sei dadurch vergesslich geworden. Auf die konkrete Frage, ob er auch geäußert habe, sie würde sein Essen vergiften, verneinte die Zeugin sodann. Die Zeugin berichtete ferner, sie könne sich noch an das Unfallgeschehen aus dem Jahr 2018 erinnern. Ihr Sohn sei genauso wie sie und ihr Partner zunächst zu Hause gewesen. Als sie ihm gegen 22:30 Uhr etwas in sein Zimmer habe bringen wollen, habe sie feststellen müssen, dass er weggewesen sei. Sie habe vermutet, dass er sich mit einem Freund treffen wolle und habe immer wieder nachgeschaut, er sei jedoch in dieser Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Am Morgen habe ihr eine Freundin erzählt, dass ihr Sohn einen Unfall gehabt habe. Er habe auch im Krankenhaus behandelt werden müssen. Als es ihm wieder bessergegangen sei, habe sie ihn Monate nach dem Unfall gefragt, wie es dazu gekommen sei. Er habe ihr berichtet, dass er sich über sie und ihren Partner, insbesondere dessen Arbeitsplatzaufgabe, aufgeregt habe, während er Auto gefahren sei. Es sei dann „in seinem Gehirn etwas Schwarzes gekommen und wieder gegangen“, ihm sei also „schwarz vor Augen geworden“, – der Dolmetscher übersetzte beide in Anführungszeichen gesetzten Formulierungen wörtlich – er habe die Kontrolle über den EP. verloren und sei in einer Kurve vor einen Baum gefahren. Auch im Zeitraum vor dem Unfall 2018, als ihr Sohn bereits erwachsen gewesen sei, habe es ständig Streitigkeiten und Diskussionen zwischen ihnen gegeben. Ihr Sohn habe sowohl sie selbst als auch ihren Partner, der mit in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe, „merkwürdig“ kritisiert. So hab er nicht verstehen können, warum ihr Partner seine Arbeit aufgegeben habe und zu Hause geblieben war. Er habe ihn öfter gefragt, warum er zu Hause herumsitze. Er habe bereits vor dem besagten Unfall „psychologische Probleme“ gehabt, so die Ansicht der Zeugin. Nach dem Unfall habe sie diese Probleme aber „ganz klar sehen“ können. Diese hätten sich in einer Verhaltensänderung ihres Sohnes, ihr selbst und insbesondere auch ihrem Partner gegenüber, gezeigt. Ihr Sohn habe nicht mehr mit ihnen gemeinsam essen wollen. Er habe angefangen, sich negativ und feindselig über ihren Partner, mit dem er sich vorher gut verstanden habe, zu äußern. So habe er ihm vorgeworfen, dass er die Zeugin nur ausnutze, sich von dieser bekochen und versorgen ließe. Letztlich sei ihr Partner, auch wegen dieses Verhaltens ihres Sohnes, Ende 2018 ausgezogen. Auch der Zeugin selbst gegenüber sei O. mehr und mehr feindlich gesonnen gewesen. Er habe ihr mehrmals vorgeworfen, eine „unehrenhafte und ekelhafte“ Frau zu sein und mit vielen Männern „ins Bett zu steigen“. Er habe sie nicht mehr „Mama“ genannt und auch gesagt, dass sie aussehe „wie der Teufel“. Das habe sie sehr getroffen. Diese Vorwürfe seien häufiger vorgekommen. Wenn ihr Sohn ihr beispielsweise in der Wohnung entgegengekommen sei, habe er sich wie ein Roboter vor sie gestellt, ihr in die Augen geschaut, das Gesicht ohne Mimik und „sehr hart“, und habe ihr die genannten Vorwürfe gemacht. Je mehr Fragen die Kammer stellte, desto mehr und desto drastischere Auffälligkeiten schilderte die Zeugin, die nach dem Dafürhalten der Kammer den Eindruck hatte, dass ihre bisherigen Angaben noch nicht genügten. Ihr Sohn habe außerdem „Stimmen“, so die ursprüngliche Übersetzung des Dolmetschers ins Deutsche, gehört. Sie erinnere sich an eine Situation; sie habe gegen 21:30 Uhr im Erker nahe der Küche gesessen und eigentlich nichts getan. Da sei O. in den Raum gekommen und habe sie unvermittelt verbal und körperlich angegriffen. Er habe sie dann an den Schultern gepackt, gegen die Wand gedrückt und sogar an den Hals gepackt, so dass sie danach rote Flecke gehabt habe. Dabei habe er ihr vorgeworfen, dass er wegen ihr und der „Stimmen, die sie produziere“, nicht einschlafen könne. Auf Nachfrage der Kammer an den Dolmetscher, ob die Zeugin genau das Wort „Stimmen“ benutzt habe, oder man das Wort auch mit „Geräuschen“ übersetzen könne, erklärte der Dolmetscher, dass das türkische Wort, welches die Zeugin benutzt habe, sowohl „Geräusche“ als auch „Stimmen“ bedeuten könne. Der Dolmetscher fragte sie daraufhin nochmals genauer und erklärte dann weiter, dass die Zeugin „Geräusche“ und nicht „Stimmen“, sagen wolle. Die Zeugin führte weiter aus, dieses Verhalten habe sie merkwürdig gefunden, da sie nur dagesessen habe und gar keine Geräusche gemacht habe. Je mehr die Kammer nachfragte, desto mehr schmückte die Zeugin solche Situationen aus. Es sei auch häufiger vorgekommen, dass ihr Sohn sie wie gerade beschrieben in der Küche angegriffen habe. Allein 2023 sei dies bestimmt vier Mal vorgekommen. Es sei so häufig vorgekommen, dass sie sich fast schon daran gewöhnt habe. Die Verletzungen habe niemand anderes gesehen, sie sei auch nicht damit zum Arzt gegangen. Sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt. Einmal habe sie gefaltete Wäsche in das Zimmer ihres jüngeren Sohnes (R.) bringen wollen. Dabei habe sie in der Wohnung zwei Türen öffnen und Räume durchqueren müssen. O. sei aus seinem Zimmer gekommen, habe sie im Flur am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt und gesagt: „Es reicht, es reicht, du machst zu viele Geräusche“. Dann sei er einfach wieder in sein Zimmer gegangen. Je mehr die Kammer auch hier nachfragte, desto mehr Vorfälle fielen der Zeugin nunmehr wieder ein. Ihr Sohn habe sie auch manchmal in der Wohnung, wenn sie zufällig aneinander vorbei gegangen seien einfach mit dem Worten „Geh mir aus dem Weg“ weggeschubst. Er hab dann gesagt „Du bist wie ein Teufel“ oder „Dein Gesicht sieht aus wie das Gesicht des Teufels“. Das sei ständig vorgekommen, sogar mehrere Male pro Tag, so die Zeugin auf weitere Nachfrage. Auf die Frage der Kammer, ob O. sonst noch etwas geäußert habe, was ihr komisch vorgekommen sei, was sie bisher noch nicht berichtet habe, verschaffte sich die Zeugin erkennbar Zeit zum Nachdenken. Sie nickte, und äußerte ein verständliches „evet“ (zu Deutsch „ja“) auf die Übersetzung der Frage durch den Dolmetscher. Danach bat sie den Dolmetscher jedoch um erneute Stellung der Frage. Nach der wiederholten Übersetzung gab sie an, die Frage nun verstanden zu haben. Auf Nachfrage der Kammer, was sie denn beim ersten Mal nicht verstanden habe, zeigte sich die Zeugin ertappt. Sie kam ins Stocken, wirkte plötzlich nervöser und verwickelte sich in Widersprüche, indem sie behauptete, sie sei „mit den Zeiträumen“ durcheinandergekommen. Auf den Vorhalt, dass in der Frage nicht von Zeiträumen die Rede war, konnte die Zeugin keine plausible Antwort geben. Sie berief sich erneut darauf, dass sie Beruhigungstabletten nehme. Schließlich berichtete sie in der Sache weiter, dass ihr Sohn auch mehrfach geäußert habe, dass in der Wohnung neben ihnen selbst noch weitere „Lebewesen“ wohnen würden. Er ärgere sich, dass seine Sachen nicht mehr an dem Ort seien, an dem er sie abgelegt habe. Er hänge sein Handtuch auf und „sie“ würden es auf den Boden werfen. Er habe von „Feen, bösen Geistern“, sog. „Gins“ und „Schwarzköpfen“ gesprochen. Einmal habe sie bei offenem Küchenfester gekocht; direkt nebenan befinde sich ein hohes Wohngebäude. O. sei in die Küche gekommen und habe mit ihr gestritten und gefragt, warum sie nicht den Vorhang vor das Fenster ziehe, wenn es offen sei. Er habe gesagt, dass die „ganzen Schwarzköpfe auf der 4. Etage“ sie, die Zeugin, so angucken könnten und hab ihr vorgeworfen, dass ihr das wohl gefiele und sie sich gerne diesen Männern zeige. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, sie habe zunächst gedacht, er würde dunkelhäutige Männer meinen, aber er habe wohl mit dem Begriff „Schwarzkopf“ türkische Männer gemeint. Manchmal habe sie es abends nicht mehr geschafft, die Essensreste wegzupacken. Wenn ihr Sohn das am nächsten Morgen gesehen habe, habe er auch deshalb mit ihr gestritten. Er habe ihr vorgeworfen, dass die „bösen Geister“ kommen und die Sachen essen würden, wenn sie diese nachts draußen stehen lassen würde. Im Anschluss erörterte die Kammer mit dem Dolmetscher zunächst den türkischen Begriff für „Schwarzkopf“, danach auch den Begriff für „schwarzes Gesicht“. Es handelt sich um zwei verschiedene Begriffe, auch das Wort für „schwarz“ ist in beiden Wortschöpfungen im Türkischen nicht identisch. Während der Erörterung nickte die Zeugin bei der Erwähnung der türkischen Begriffe durch den Dolmetscher. Als die Kammer die Zeugin sodann fragte, ob ihr Sohn auch von einem „schwarzen Gesicht“ berichtet habe, zeigte sich die Zeugin irritiert. Sie erklärte aufgeregt, dass sie die ganze Zeit „schwarzes Gesicht“ und nicht „Schwarzkopf“ gemeint habe, beispielsweise, als sie von dem Vorfall am offenen Küchenfenster berichtet habe. Sie habe die Begriffe möglicherweise in der Aufregung verwechselt. Nachdem sich die Kammer zu einer Beratungspause zurückgezogen hatte, ergriff der Dolmetscher das Wort und berichtete, dass die Zeugin O. ihm während der Pause erklärt habe, dass die beiden Ausdrücke – „Schwarzkopf“ und „schwarzes Gesicht“ – für sie dasselbe bedeuten würden. Der von der Kammer bei der Vernehmung der Zeugin S. O. zur Hilfe genommene Dolmetscher Herr CT. ist der Kammer als zuverlässiger und genau arbeitender Dolmetscher bekannt. So hat er sich auch in diesem Fall darauf beschränkt, die Äußerungen der Prozessbeteiligten einer- und der Zeugin andererseits wortgetreu zu übersetzen. Er hat Komplikationen, mögliche Missverständnisse, Stockungen und ggf. von ihm gestellte Widerholungsfragen erläutert. Die Aussage der Zeugin O. war nach Auffassung der Kammer an vielen Stellen unglaubhaft. Die Zeugin war erkennbar darum bemüht, ihren Sohn als psychisch krank darzustellen – möglicherweise auch um sich selbst von dem Gedanken zu entlasten, einen Menschen, der einen Mord begangen hat, großgezogen zu haben. Sie wirkte bei ihrer Aussage nervös und vermied zumeist den Augenkontakt zur Kammer. Die Zeugin, die nach Einschätzung der Kammer intellektuell über eher unterdurchschnittliche Fähigkeiten verfügte, ist dabei mehrmals nach dem gleichen Muster vorgegangen. Sie hat über eine für sich genommen nicht außergewöhnliche Streitigkeit berichtet und diese dann mehr und mehr mit „merkwürdigen“ Einzelheiten ausgeschmückt, welche nach ihrer Einschätzung auf eine psychische Erkrankung hindeuten müssten. Dies galt erst recht bei Nachfragen seitens der Kammer. Angesichts dieses auffälligen Aussageverhaltens und dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die übertriebenen Schilderungen der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen. Insbesondere ist auch nicht von einem „Vergiftungswahn“ des O. auszugehen. Von einem solchen hat der Angeklagte O. selbst auch mit keinem Wort berichtet. Die Kammer hat, auch durch die Aussage des Angeklagten H. zum innerfamiliären Verhältnis der Familie O. und den Aussagen des O. im Rahmen seiner Notizen auf dem Mobiltelefon und aufgrund der überwachten Kommunikation feststellen können, dass dieser seine Familie verabscheute und verachtete. Dafür hatte er jedoch belegbare, auf wahren Begebenheiten beruhende Gründe, die nichts mit einer besonderen mentalen Disposition zu tun haben. Aufgrund seiner religiösen Überzeugungen kritisierte er die Trennung seiner Mutter von seinem leiblichen Vater und warf ihr einen promiskuitiven Lebenswandel vor. So mag es auch so gewesen sein, dass er ihr beim Kochen am offenen Fenster vorgeworfen hat, sie wolle von Männern aus dem Nachbarhaus gesehen werden. Gut denkbar ist auch, dass er ihr vorgeworfen hat, das Essen zu versalzen. Den Ausdruck „Schwarzköpfe“ für insbesondere türkische, oder arabische Ausländer benutzte O. auch, wie bereits dargestellt, in den sozialen Medien. Er mag sich, stets um Konzentration und (innere) „Ruhe“ und Ausgeglichenheit bemüht, auch über zu laute Geräusche seiner Mutter aufgeregt haben, möglicherweise auch darüber, dass sie Geschirr und Essensreste nicht schnell genug wegräumte. Dies ist im menschlichen Zusammenleben jedoch durchaus üblich und kein Ausfluss einer psychischen Erkrankung. Dass sich ein Haushaltsgegenstand wie ein Handtuch plötzlich nicht mehr dort befindet, wo man ihn zuletzt vermutet hatte, hat wohl jedermann schon einmal erlebt. Nicht selten äußert man dann Spaßeshalber, „jemand anderes“ müsse in der Wohnung gewesen sein und den Gegenstand verlegt haben. In diese Richtung muss auch die Aussage der Zeugin über entsprechende Äußerungen ihres Sohnes verstanden werden. All dies stellen jedoch nachvollziehbare, mental „unauffällige“ Verhaltensweisen dar. Die darüberhinausgehenden Ausschmückungen der Zeugin sind als wahrheitswidrige „Nachbesserungen“ der an sich wahren Geschehnisse einzuordnen. Auch die Darstellungen zum Verhalten des O. während seiner Jugend bilden gewöhnliche, pubertätsbedingte Phänomene ab. Bereits in seiner Jugend zeigte O. demnach aber auch erste leicht paranoide und narzisstische Persönlichkeitszüge, als er dachte, die Lehrer benoteten ihn unter seinen wahren Fähigkeiten. Insgesamt ist auch erneut die soziokulturell bedingte „blumige“ Ausdrucksweise der Zeugin zu berücksichtigen, die nah am Wortlaut ins Deutsche übersetzt oft etwas „theatralisch“ wirkte. Für das „Schwarz vor Augen“ ihres Sohnes vor dem Unfall im Jahr 2018 wählte die Zeugin beispielsweise die Worte, „in seinem Gehirn sei etwas Schwarzes gekommen und wieder gegangen“. Nach alledem ist die Kammer überzeugt von den sachverständigen Einschätzungen und der Einordnung des O. als voll schuldfähig und schließt sich dieser Wertung an. 2. Angeklagter H. Gründe, die die Voraussetzung einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei Tatbegehung erfüllen würden, sind bei dem Angeklagten H. in der gesamten 21-tägigen Hauptverhandlung in keiner Weise erkennbar geworden. Der Angeklagte hat einen Schulabschluss erlangt und einige Jahre als selbständiger Friseur gearbeitet. Er hat der Hauptverhandlung stets aufmerksam gefolgt und sich bei Bedarf geäußert. Relevante Krankheiten oder Rauschmittelmissbrauch sind nicht gegeben. IV. Rechtliche Würdigung A. Tat vom 00.00.0000 in ZB. 1. Der Angeklagte O. hat sich des heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 1, 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var.1 StGB schuldig gemacht, indem er den UB. mit sechs Schüssen aus seiner halbautomatischen Pistole BH. tötete. a) Der Angeklagte handelte bei der Schussabgabe mit Tötungsabsicht, dem dolus directus ersten Grades. Die Absicht wird definiert als ein zielgerichtetes Wollen, bei dem der Erfolgseintritt gerade Motivationsgrund für den Täter ist (Fischer, Kommentar zum StGB, 70. Auflage 2023, § 211 StGB, § 15 StGB, Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, Kommentar zum StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 StGB, Rn. 66). Demnach hat der Angeklagte O. mit Tötungsabsicht gehandelt. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtschau der oben dargestellten Tatumstände. Wenn es ihm um eine verbale Klärung der Angelegenheit gegangen wäre, hätte er den UB. in V. an seinem Arbeitsplatz – und zudem ohne mitgeführte scharfe Schusswaffe – zur Rede stellen können. O. ging es aber vielmehr, wie bereits ausgeführt, insbesondere darum, sein Gesicht nach der demütigenden Erfahrung vom 00.00.0000 zu wahren und den UB. für sein „arrogantes“ Verhalten zu bestrafen. Dass es ihm nicht nur um einen „Denkzettel“, z.B. in Form einer Körperverletzung ging, sondern gezielt um das Ausschalten des UB., zeigt sich auch in der Wahl seiner Waffe: O. nahm die scharfe halbautomatische Schusswaffe Typ BH., geladen mit entsprechender Munition mit und gab sofort und in kurzer zeitlicher Abfolge zielgerichtet fünf Schüsse auf den Oberkörper- und Kopfbereich des im Pkw sitzenden UB. ab, von denen auch gleich vier Schüsse ihr Ziel erreichten. Dass ihm die Verletzung des UB. nicht genug war, sondern O. dessen endgültigen Tod erstrebte, zeigt sich außerdem daran, dass er nach den fünf Schüssen noch an das Fenster der Fahrerseite trat und zur endgültigen Auslöschung seines Opfers weitere zwei Schüsse aus naher Distanz in das Gesicht des UB. abgab. Das Tatverhalten hat Hinrichtungscharakter und zeigt die unverhohlene Tötungsabsicht des Angeklagten. b) O. tötete heimtückisch im Sinne des § 211 StGB. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Dabei ist das Opfer arglos, wenn es sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 211 StGB, Rn. 35 m.w.N.). Wehrlos ist, wer infolge dieser Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Der Getötete HL. UB. war im Sinne dieser Definitionen arg- und wehrlos. Er ging am Morgen des 00.00.0000 nach den getroffenen Feststellungen wie jeden Tag aus seiner Wohnung in die Tiefgarage und setzte sich in seinen EP. TT, um zur Arbeit zu fahren. Den O. sah er zuvor nicht, da dieser sich vor ihm versteckt hielt. Anhaltspunkte für irgendeine Auseinandersetzung gab es für ihn nicht. UB. hatte den Motor schon gestartet, als er von schräg hinten von O.´ ersten Schüssen getroffen wurde. Im Moment der ersten Schussabgabe war UB. demnach vollkommen unbedarft und rechnete in keiner Weise mit einem irgendwie gearteten Angriff auf sich. Infolgedessen war er auch wehrlos und konnte sich gegen die Schüsse in keiner Weise verteidigen. Der Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit des UB. auch bewusst und zielgerichtet zur Tötung ausgenutzt. Dafür genügt es, dass der Täter die Situation in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2014, 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30; BGH, Beschluss vom 16.05.2018, 1 StR 123/18, BeckRS 2018, 17402 m.w.N.). Dies kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, da dessen gedankliche Erfassung durch den O. auf der Hand liegt. Vorliegend hat er die hilflose Lage seines Opfers nicht nur ausgenutzt, sondern diese durch das Auflauern fünf Tage nach der eigentlichen Auseinandersetzung selbst herbeigeführt, den UB. zielgerichtet und geplant überrascht. c) Darüber hinaus handelte O. bei der Tötung des UB. aus niedrigen Beweggründen. Niedrig sind Antriebe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 11.11.2020, 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, 227). Es muss ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung festzustellen sein (BGH, Urteil vom 20.05.2021, 6 StR 142/20, NStZ 2021, 734, 735). Die Beurteilung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Motivation, Täterpersönlichkeit und Tatumständen (BGH, Urteil vom 08.03.2012, 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Vorgeschichte und die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit (BGH, Urteil vom 13.02.2007, 5 StR 508/06, NStZ 2007, 330, 331). Es ist anhand der Täter-Opfer-Beziehung , mit Blick auf die Handlungsalternativen und die konkreten Konfliktursachen zu prüfen, ob das Handlungsmotiv tendenziell menschlich nachvollziehbar erscheint oder nicht. In den Fällen der Tötung aufgrund eines Motivbündels muss das niedrige Motiv dominieren und der Tat ihr Gepräge geben, damit im Ganzen von niedrigen Beweggründen gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 01.03. 2012, 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692; BeckOK StGB/Eschelbach, 58. Aufl. 01.08.2023, StGB § 211, Rn. 31). Kommen jedoch nur niedrige Beweggründe in Betracht, so kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welcher tatsächlich vorherrschend war (BGH, Urteil vom 12.08.1997, 1 StR 348/97, NStZ-RR 1998, 133; Lackner/Kühl/Heger/Heger, Kommentar zum StGB, 30. Aufl. 2023, StGB § 211, Rn. 5c). Vorliegend ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass O. die Art und Weise, wie er am Morgen des 00.00.0000 behandelt wurde, nicht losgelassen hat. Da er sich als Verlierer der Auseinandersetzung empfand, der gegenüber dem ruhig gebliebenen, überheblich wirkenden UB. sein Gesicht verloren hat, entschloss er sich, den UB. zu töten. Dabei handelte er aus Wut auf UB., daneben aber auch aus Wut auf die Allgemeinheit. Dabei spielte es aus Sicht der Kammer zwar auch, aber nur eine untergeordnete Rolle, dass UB. deutscher Staatsbürger war und O. das deutsche Volk insgesamt ablehnte und zutiefst verachtete. Auch das dem UB. zu Unrecht unterstellte Fotografieren des O. während des vorangegangenen Aufeinandertreffens der beiden im Straßenverkehr hat neben der Behandlung des O. durch UB. vor dem NP. zur Wut des O. auf UB. beigetragen. Dennoch war das aus dem Verkehr-Ziehen des vermeintlichen Fotos selbst kein Antrieb, den UB. am 00.00.0000 aufzusuchen und zu töten. Die soeben beschriebene Motivlage steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und ist als besonders verachtenswert einzuordnen. Das vorherrschende Motiv war der empfundene Gesichtsverlust, verbunden mit einer auf den UB. empfundenen Wut. Das Missverhältnis zwischen dem Anlass – letztlich einer Verkehrsstreitigkeit mit anschließender, recht ruhiger, verbaler Diskussion – und der konkreten Tötungshandlung – sieben Schüsse aus dem Hinterhalt mit Hinrichtungscharakter – ist mehr als krass, so dass das Handlungsmotiv menschlich nicht mehr nachvollziehbar ist. Auch die hinrichtungsähnliche Tatausführung und die Tötungsabsicht zeigen, dass es O. darum ging, seine Wut über den „Gesichtsverlust“ in einer Bestrafung des UB. abzureagieren. Auch wenn O. durch die Bezeichnung als „geisteskrank“ durch UB. eine gewisse Kränkung von einer fremden Person erfahren hat, ist die Tötung des UB. als Reaktion darauf dennoch menschlich in keiner Weise verständlich. Unter Betrachtung der Täter-Opfer-Beziehung, wonach UB. und O. Fremde waren sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese veranlasst durch eine bagatellhafte Verkehrsstreitigkeit eine flüchtige Auseinandersetzung hatten, bei der sich O. durch das arrogant anmutende Auftreten des UB. in seiner Ehre gekränkt sah, erscheint die Tat in negativ herausragender Weise verachtenswert. Daneben stellte die Tötung des UB. am 00.00.0000 auch ein Ventil für den O. dar, um dessen Wut über ständig empfundene Benachteiligungen und schlechte Behandlungen durch seine Mitmenschen bzw. „das System“ herauszulassen. In Fällen, in denen das Opfer aus Rücksichtslosigkeit zum bloßen Objekt des Tötungsgeschehens gemacht wird, etwa um Aggressionen abzureagieren, ist ein niedriger Beweggrund zu bejahen (BGH, Urteil vom 22.10.2014, 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737 = BGHSt 60, 52, 55 ff.; BGH, Urteil vom 15.09.2015, 5 StR 222/15, NStZ 2015, 690, 691). Die Tötung des UB. – isoliert betrachtet aus Wut auf die Allgemeinheit – lässt den Getöteten als bloßes Objekt, das stellvertretend für die Allgemeinheit „büßen“ muss, erscheinen. Auch dieser Gesichtspunkt begründet einen niedrigen Beweggrund. Auch wenn man als weiteren Anlass für die Wut des Angeklagten und somit für die Tat das (vermeintliche) Fotografieren des O. durch UB. betrachtet, stellt die Tötung KM. wegen der irrtümlichen Annahme, dieser habe O. fotografiert, für sich genommen ebenfalls einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB dar. Das Missverhältnis zwischen dem Anlass „Foto“ und der Reaktion „Tötung“ ist eklatant und steht völlig außerhalb jedes menschlich nachvollziehbaren Verhältnisses. Ein reines Fotografieren ohne Veröffentlichung wäre von UB. ein rechtlich zulässiges, nicht zu beanstandendes Verhalten gewesen; ihm deshalb das Lebensrecht abzusprechen und sein Leben zu beenden, ist im besonderen Maße verachtenswert. Schließlich stellt sich das – vorliegend allerdings nur hintergründige – Motiv des Rassenhasses auf das deutsche Volk bzw. der Deutschenfeindlichkeit (als Äquivalent zur Ausländerfeindlichkeit) für sich genommen auch als nach allgemeiner sittlicher Auffassung besonders verwerflich dar (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 58. Aufl. 01.08.2023, StGB § 211 Rn. 30.2). Zusammenfassend stellen die Tötung aus einem empfundenen Gesichtsverlust und aus Wut wegen der (vermeintlichen) ungewollten Fertigung eines Fotos und über eine harmlose Auseinandersetzung, begleitet von einer Wut über die pauschal empfundene Schlechtbehandlung durch die Allgemeinheit und die Tötung wegen des Hasses auf das deutsche Volk jeweils einzeln für sich einen niedrigen Beweggrund dar. Auch in der Gesamtschau und nach einer Gesamtabwägung der Motivlage, der Umstände der Tatbegehung und der Entstehungsgeschichte des Konflikts sowie der Persönlichkeit des O. ist die vorliegende Tat derart außerhalb jeglichen ansatzweise menschlich nachvollziehbaren Verhaltens angesiedelt, dass sie von der Kammer als niedrig im Sinne des Mordmerkmals eingestuft wurde. d) Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Der Angeklagte H. hat sich der versuchten Strafvereitelung nach §§ 258 Abs. 1, 4 22, 23 StGB schuldig gemacht, indem er den UP. des O. von der Haltestelle vor der Tiefgarage einige Meter in eine Seitenstraße umsetzte, damit dieser nicht am Tatort gesehen wird. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 258 Abs. 4 StGB. Eine Vollendung des Tatbestands scheitert vorliegend an der Kausalität, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ohne das Umparken des UP. durch den H. die Bestrafung des O. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit insgesamt oder geraume Zeit eher erfolgt wäre (siehe Schönke/Schröder/Hecker, Kommentar zum StGB, 30. Aufl. 2019, StGB § 258 Rn.18). Vorliegend wurde der UB. erst am Abend des 00.00.0000 gefunden und insoweit die Polizei eingeschaltet. Auch der Zeuge XM., welcher den O. nach der Tat gesehen hatte, hatte keinerlei Verdacht geschöpft. O. hätte seinen UP. auch selber vom Tatort entfernen können, ohne dass das Ermittlungsverfahren ansatzweise anders verlaufen oder er selbst schneller überführt worden wäre. O. wurde durch die Handlung des H. im Hinblick auf die Strafverfolgung demnach in keiner Weise bessergestellt. H. hatte jedoch Tatentschluss hinsichtlich der absichtlichen Vereitelung der Bestrafung des O. für das Erschießen des UB.. Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Strafvereitelung hat er unmittelbar angesetzt und seinen Versuch auch beendet. Er wurde von O. nach der Tat im Auto eingeweiht und wusste, dass sein Freund eine gravierende rechtswidrige Tat begangen hat, wegen der er nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden würde. Damit O. nicht vor der Tiefgarage, also in unmittelbarer Nähe zum Tatort, von möglichen Zeugen beim Wegfahren gesehen wird, holte H. sein Auto und fuhr es in eine Seitenstraße. Er hat damit aus seiner Sicht alles getan, damit O. nicht am Tatort mit der Tat in Verbindung gebracht werden konnte. Er ist auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten. Der Versuch war aus seiner Sicht beendet, da er alles getan hat, worum O. ihn gebeten hatte und dieser sich, ohne noch mal am Tatort erscheinen zu müssen, insgesamt vom Tatort und aus ZB. entfernen konnte. H. hätte demnach die Vollendung der Strafvereitelung durch eigene, freiwillige Tätigkeiten verhindern müssen. Dies hat er vorliegend nicht getan. Weder am 00.00.0000 noch in den Tagen oder Wochen danach ist er tätig geworden, um den O. bei der Polizei anzuzeigen. Dass er diesen letztlich im Sommer 2023 bei seinen Vernehmungen bei der Polizei konkret belastet hat, führt nicht zu einem strafbefreienden Rücktritt, da H. dort nicht mehr freiwillig im Sinn des § 24 StGB gehandelt hat. Für die Freiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist; sie ist deshalb zu bejahen, wenn der Täter weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden. Dabei sind Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (BGH, Beschluss vom 27. 2. 2003, 4 StR 59/02, NStZ-RR 2003, 199). An der Freiwilligkeit mangelt es jedoch bei Tätigwerden aufgrund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen oder wenn den Täter aus seiner Sicht nunmehr eine äußerst ungünstige Risikoerhöhung zum Verhindern der Tatvollendung treibt. So liegt der Fall hier. Denn H. ging nicht etwa aufgrund eines eigenen Entschlusses zur Polizei und belastete seinen Freund. Vielmehr wurde er selbst vom SEK festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, seine Wohnung wurde durchsucht. Es ergab sich für ihn mithin eine derart ungünstige Risikoerhöhung, bei der ein weiteres Inschutznehmen seines „Bruders“ O. ein nunmehr unvertretbar hohes Wagnis bedeutete. Er hat nur die Wahrheit gesagt und O. damit belastet, weil er für sich und seine Familie vernünftigerweise nicht mehr hinnehmbare Nachteile abwenden und selbst aus der Untersuchungshaft freikommen wollte. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. B. Tat vom 00.00.0000 in V. (nur betreffend den Angeklagten O.) Der Angeklagte O. hat sich des besonders schweren Raubes zum Nachteil des Zeugen T. schuldig gemacht, indem er diesem unter Einsatz der Pistole als Drohmittel dessen CP. weggenommen hat, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Durch das Durchladen der scharfen Schusswaffe, das Zielen auf den Kopf des Zeugen, die Warnung, die Waffe sei kein Spielzeug und konkludent auch durch die Abgabe der beiden Schüsse auf das Mobiltelefon des Zeugen hat der O. eine erhebliche Drohung mit einer gegenwärtigen Lebensgefahr für den Zeugen getätigt. Nach dem – zur Abgrenzung vom Delikt der räuberischen Erpressung maßgeblichen – äußeren Erscheinungsbild der Tat hat O. den Wagen weggenommen, da selbst der Schlüssel schon steckte und nicht übergeben werden musste. Der Finalzusammenhang zwischen der Bedrohung des Zeugen und der Wegnahme seines Pkw ist gegeben, da O. die Drohung als Nötigungsmittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen und den Zeugen ängstlich und gefügig zu machen. Er handelte vorsätzlich mit dolus directus ersten Grades (Absicht) sowie mit Zueignungsabsicht. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Zueignungsabsicht in der Beweiswürdigung (III.B.3.) Bezug genommen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. C. Waffendelikte 1. Beide Angeklagte haben sich unabhängig voneinander jeweils des vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG schuldig gemacht, indem sie erlaubnispflichtige, halbautomatische Waffen im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 zum WaffG zum Verschießen von Patronenmunition nach Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen, der O. zudem auch bei beiden Taten geführt, haben. Sowohl die von O. im Juni 2022 erworbene, seitdem besessene und bei den Taten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 geführte Pistole Waffenwerk HU., Typ IY., Waffen-ID-Nummer: N03, Kaliber GA., als auch die von H. besessene Pistole des Fabrikats SS., Modell WY., in der umgebauten Form zu Kaliber 7,65 mm Browning durch Austausch des Gaslaufes gegen einen Waffenlauf mit Innenprofil, stellen jeweils eine halbautomatische Selbstladepistole dar, welche die technischen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Waffengesetzes erfüllt. Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 des WaffG. Automatische Schusswaffen sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten), Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 des WaffG. Die jeweilige Erlaubnispflicht dieser Selbstlade-Pistolen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG. Beide Waffen waren ausweislich der Gutachten des BKA vom 00.00.0000 (Waffe BH., O.) und vom 00.00.0000 (Waffe Zoraki, H.) zum Verschießen von Patronenmunition geeignete halbautomatische Schusswaffen. Der Angeklagte O. hat seine Waffe wissentlich geführt und besessen, der Angeklagte H. seine Waffe wissentlich besessen. Weder O. noch H. verfügten über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis, was beiden jeweils bekannt und bewusst war. 2. Der Angeklagte H. hat das Waffendelikt als Dauerdelikt in Tatmehrheit zur versuchten Strafvereitelung, § 53 StGB, begangen. Der Angeklagte O. hat sowohl den Mord vom 00.00.0000 als auch den besonders schweren Raub vom 00.00.0000 jeweils in Tateinheit mit dem Waffendelikt begangen, § 52 StGB. Nach der neueren Rechtsprechung erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten Waffenbesitzes materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe fasst, wie O. es hier getan hat. Das Dauerdelikt vor und nach der neuen Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (BGH, Urteil vom 15.04.1998 ,2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8). V. Strafzumessung 1. Angeklagter O. a) Bei der Strafzumessung für den Mord an HL. UB. in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe hat die Kammer eine lebenslange Freiheitsstrafe festgelegt. Diese Strafe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 211 StGB entnommen, der sie für Mord zwingend vorsieht. Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes war diese Strafe nicht zu mildern. Eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung kam ferner nicht im Wege der Rechtsfolgenlösung in Betracht, da diese für den Fall des Heimtückemordes nur bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände anzunehmen ist, für die hier nichts ersichtlich war. b) Bei der Strafzumessung für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, mithin Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren zugrunde gelegt. Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, insbesondere der schweren Folgen der Tat für den Zeugen TB. und des Umstandes, dass der Angeklagte seine Drohung dadurch bekräftigt hat, dass er zwei Schüsse abgegeben hat, was den Zeugen zusätzlich verängstigt hat, wich nach Auffassung der Kammer das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich zu den Tatvorwürfen (teil-)geständig eingelassen hat. Einschränkend hinsichtlich des Geständnisses ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine taktisch motivierte Einlassung am Ende der Beweisaufnahme handelte und dass der Angeklagte gerade die Zueignungsabsicht nicht gestanden hat. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass er durch die außergerichtliche Einziehung, insbesondere seines UP. N06 Modells einen geschätzten Wertverlust in Höhe von 14.000,- € erlitten hat. Die Kammer ist insoweit der Angabe des Angeklagten zum Zeitwert seines Pkw, der in Anbetracht des Alters und der Fahrleistung realistisch erschien, gefolgt. Schließlich hat sich der Angeklagte in seinem letzten Wort allgemein und nur „beim deutschen Staat“ entschuldigt. Zu Lasten des Angeklagten musste sich jedoch die hohe kriminelle Energie, List und Hartnäckigkeit, die sich in der Tat, sowie dem Vor- und Nachtatverhalten gezeigt haben, auswirken. Der Zeuge TB. wurde jahrelang beobachtet und ausgekundschaftet. Die Tat war zielgerichtet geplant und ausgeführt und zeigt die kaltblütige Entschlossenheit des O., sich im Wege der Selbstjustiz für subjektiv erfahrene Schlechtbehandlung zu rächen. Zur Erlangung des CP. des Zeugen TB. schmiedete der Angeklagte einen ausführlichen Plan bis hin zur eigenen „Verkleidung“ als Forstamtsmitarbeiter mit Warnweste. Bereits seit dem Verkauf seines Unfallfahrzeugs im Sommer 2018 beobachtete er TB. regelmäßig, fuhr ihm von der Arbeitsstätte hinterher und fand so mit der Zeit dessen Wohnort und dessen Gewohnheiten wie das Zeitfenster für das morgendliche Losfahren zur Arbeit heraus. Die Observation des Zeugen muss – selbst viereinhalb Jahre nach dem Ankauf des QD. – derart engmaschig gewesen sein, dass er den Neuerwerb des CP. (am 00.00.0000) nach maximal sechs Tagen bemerkt und bis zur Tatbegehung am 00.00.0000 den Plan hatte ausarbeiten können. Nicht unerwähnt bleiben darf auch der hohe Wert von ca. 49.000,- € des erbeuteten Fahrzeugs, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass der Zeuge den Pkw wiedererlangt hat. Darüber hinaus hat die Kammer die einschneidenden negativen Folgen für den Zeugen TB. erheblich strafschärfend berücksichtigt. Dieser wurde durch das Vorhalten und Durchladen der Waffe sowie die beiden Schüsse auf das Mobiltelefon in Verbindung mit der Nennung beim Vornamen und dem erneuten Auftauchen des O. am Wohnhaus am 00.00.0000 erheblich und nachhaltig traumatisiert. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei der Schussabgabe hinter seinem Rücken davon ausging, erschossen zu werden. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Herbst 2023 war er weiterhin in psychologischer Behandlung und litt fast ein Jahr nach der Tat und trotz der Inanspruchnahme psychologischer Hilfe weiter unter Schlafstörungen und Panikattacken. Sein Eindruck im Rahmen der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung unterstrich dieses Bild eines gebrochenen Mannes, der den Tränen und der Atemnot nahe aussagte und berichtete, dass er sogar sein Anwesen verkaufe wolle, da er es dort nicht mehr aushalte. Im Übrigen ist der Angeklagte bereits vorbestraft, auch wenn es sich um nicht einschlägige Kleinkriminalität handelt. Er hat zudem tateinheitlich das beschriebene Waffendelikt verwirklicht. Insoweit lag insgesamt kein minderschwerer Fall vor. c) Innerhalb des ausgeführten Strafrahmens (für den Raub) hat sich die Kammer bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten O. von den oben genannten Erwägungen leiten lassen. Die Kammer hat ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat wie ausgeführt gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Waffendelikt hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren erkannt. d) Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § N12 Abs. 1 S. 1 StGB war auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, da die erste Einzelstrafe eine solche war. 2. Angeklagter H. a) Die Kammer hat für die von dem Angeklagten H. begangenen Straftaten folgende Strafrahmen zugrunde gelegt: aa) Bei der Strafzumessung für die versuchte Strafvereitelung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Den Strafrahmen hat die Kammer gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten gemildert, da vorliegend nur ein Versuch der Strafvereitelung vorliegt. Nach einer Gesamtabwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hielt die Kammer eine Strafrahmenverschiebung für angemessen. bb) Bei der Strafzumessung für den Verstoß gegen das WaffenG ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG, mithin Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, wich nach Auffassung der Kammer das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geboten erschien. Zwar ist der Angeklagte H. nicht vorbestraft und geständig. Er hat den Besitz der Waffe bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung eingestanden und dessen Lagerungsort offenbart. Dennoch ist zu beachten, dass er den Besitz der Waffe unter erheblichem Druck während seiner Inhaftierung in der Untersuchungshaft offenbarte, und dies auch erst bei der zweiten polizeilichen Vernehmung. Bei der ersten mehrstündigen Vernehmung hat er auf Nachfrage der Vernehmungsbeamten noch behauptet, keine Waffe zu besitzen, wie diese (KHK EC., KHK NY.) als Zeugen vor der Kammer angaben. Aufgrund der konkreten Nachfragen und Vorhalte aus der Telekommunikationsüberwachung (Aussage OX. im Garagengespräch am 00.00.0000: „Ich hätte auch eine zu Hause. Ich könnte ja auch Fehler machen, die dazu beitragen, dass es mein Ende ist“) hat der Angeklagte bemerkt, dass der Besitz einer Schusswaffe der Polizei bereits bekannt war. Aus taktischen Erwägungen hat er diese dann bei der zweiten Vernehmung offenbart mit der nicht überzeugenden Begründung, er habe vergessen, dass er sie besitze. Erschwerend kommt hinzu, dass er nicht nur unerlaubt die Schusswaffe, sondern daneben auch ebenfalls unerlaubt 23 Patronen Munition des Kalibers 7,65 mm Browning besessen hat und dass er gegenüber dem Angeklagten O. angedeutet hat, bereit zu sein, sie auch zu benutzen. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung liegt der vorliegende Fall zumindest im mittleren Bereich der durchschnittlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Schusswaffenbesitzes. Ein minder schwerer Fall kommt aus Sicht der Kammer danach nicht in Betracht. b) Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten alle Taten betreffend von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Für ihn sprach auch, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren (teil-)geständig eingelassen und letztlich aus eigener Initiative den Besitz der Schusswaffe offenbart hat. Zulasten des Angeklagten musste sich jedoch auswirken, dass er versuchte, die Bestrafung des O. wegen der Tötung eines anderen Menschen, mithin eines der schwersten Verbrechen im Strafgesetzbuch, zu vereiteln. Überdies ist er durch zwei tatmehrheitliche Taten straffällig geworden. Im Tatnachverhalten, welches durch eine ausführliche Telekommunikations- und Innenraumüberwachung dokumentiert wurde, zeigt sich H. ohne jegliche Reue oder Mitgefühl für das Opfer und zudem hinsichtlich zukünftiger Straftaten bereits nah am Straftatbestand der Verbrechensverabredung bzw. der psychischen Beihilfe. H. unterstützte O. in all seinen kriminellen Vorhaben, insbesondere der Generierung von Startkapital für die eigene Firma durch die Gewinnung und den Weiterverkauf luxuriöser Kraftfahrzeuge. Er bot O. fortlaufend und bekräftigend jegliche Hilfe und Unterstützung an und forderte sogar vehement seine Beteiligung an O.‘ Straftaten ein. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der jeweiligen Tat gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie bei der Bestimmung der Strafrahmen soeben erörtert wurden, nochmals gegeneinander abgewogen. Dementsprechend hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Für die versuchte Strafvereitelung: Freiheitsstrafe von einem Jahr. Hier fiel strafmildernd das Teilgeständnis ins Gewicht. Strafschärfend musste sich jedoch das kriminelle Nachtatverhalten in Kooperation mit O. auswirken. Für den Verstoß gegen das WaffenG: Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diesbezüglich ist der Angeklagte als voll geständig anzusehen. Er hatte jedoch nicht nur unerlaubt eine Waffe in seinem Haus, sondern auch 23 Schuss passende Munition. Gegenüber O. hat er außerdem angedeutet, diese auch benutzen und „einen Fehler begehen“ zu können. c) Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § N12 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe von einem Jahr als Einsatzstrafe hat die Kammer gemäß § N12 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt, wobei sie nochmals sämtliche bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebenden Umstände berücksichtigt hat. Dabei ist insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass es sich (teil-)geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist und die Waffe offenbart hat. Zu Lasten des Angeklagten sind noch einmal die Mehrzahl von Straftaten und das Nachtatverhalten in die Abwägung eingestellt worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. d) Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zunächst zu erwarten, dass der Angeklagte H. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten besteht nach dem von der Kammer gewonnenen persönlichen Eindruck eine günstige Sozialprognose. Die Erwartung gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass der Angeklagte eingesehen hat, dass seine Unterstützung der illegalen Machenschaften des O. falsch war und dass er sich davon distanziert hat. Ferner hat die Kammer bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und sichtlich durch die erlittene Untersuchungshaft sowie die Hauptverhandlung beeindruckt worden ist. Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Derartige Umstände liegen hier insbesondere darin, dass er die Taten eingeräumt hat und sich von diesen distanziert hat. Der Angeklagte ist sozial innerhalb seiner Familie integriert und kann nach der nunmehr durchgeführten Operation seines Arms in absehbarer Zeit wieder als Friseur oder in einem anderen Beruf arbeiten. Der Hauptgrund für seine Straffälligkeit waren finanzielle Probleme. Diese dürfte er mit einer angestrebten Anstellung im Friseursalon seiner Geschwister in den Griff bekommen. Aus diesen Gründen gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung auch nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. VI. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten O. Aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist festzustellen, dass die Schuld des Angeklagten O. besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Kammer hat sich zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Ausnahme von der Regel darstellt. Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.01.2014, 2 StR 637/13, juris Rn. 6 m. w. N.). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder durch eine Handlung mehrere Menschen ermordet hat oder sich die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände und Motive auszeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993,4 StR 560/92, juris Rn. 8 = BGHSt 39, 121). Indes führt auch das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Den danach erforderlichen Abwägungsvorgang hat die Kammer in entsprechender Anwendung des § 46 StGB vorgenommen. Zugunsten des Angeklagten hat sie auch hier berücksichtigt, dass er sich zumindest teilweise geständig eingelassen hat und der außergerichtlichen Einziehung seines UP. N06 Modells zugestimmt und dadurch einen nicht unerheblichen Wert von 14.000,- € eingebüßt hat. Diesen Umständen hat die Kammer jedoch nur geringes Gewicht beigemessen. Der Angeklagte hätte seine Täterschaft im Fall UB. aufgrund der – wie unter III. dargestellt – erdrückenden Beweislage ohnehin nicht erfolgversprechend leugnen können. Seine tatsächliche Motivation sowie die konkrete, heimtückische Art der Tötung hat er dagegen bis zuletzt abgestritten, was als zulässiges Verteidigungsverhalten nicht nachteilig berücksichtigt wurde. Gegen O. sprach das Gewicht der Tat zum Nachteil UB.. Diese ist von hoher krimineller Energie, intensiver Planung und mehrtägiger Tatvorbereitung sowie einer kaltgültigen Begehungsweise geprägt. Die Kammer verkennt nicht, dass eine besondere Verwerflichkeit eines Tatmotivs, die eine Tat als niedrig im Sinne von § 211 StGB qualifiziert, als solche isoliert nicht geeignet ist, die besondere Schwere der Schuld zu begründen. Vielmehr ist eine qualitative oder quantitative Steigerung der Schuld erforderlich. Demnach dürfen als schuldsteigernd nicht solche Merkmale herangezogen werden, die überhaupt erst die Mordqualifikation ergeben und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe begründen (BGH, Beschluss vom 20.08.1996, 4 StR 361/96, NJW 1996, 3425). Allerdings wird der Unrechtsgehalt der Tötung des UB. vorliegend nicht allein von den Mordmerkmalen geprägt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nicht nur ein, sondern zwei Mordmerkmale gegeben sind, welche sich – anders als beim Raubmord (Habgier und Ermöglichungsabsicht) nicht zwangsweise bedingen, sondern in § 211 StGB in unterschiedlichen Gruppen angeordnet sind und unterschiedliche Anlässe und Zielrichtungen haben, so dass ihrem Zusammentreffen eine schulderhöhende Wirkung zukommt. Während die niedrigen Beweggründe als Teil der ersten Gruppe der Mordmerkmale auf subjektive Beweggründe des Täters abzielen (Verwerflichkeit des Beweggrundes), stellt die Heimtücke als Mordmerkmal der zweiten Gruppe ein objektives Merkmal dar, welches auf eine besonders gefährliche und verwerfliche Art der Ausführung der Tötung abzielt. Die vorliegende Tötung des UB. weicht nach den Feststellungen der Kammer in ihrem Gesamtbild derart von den „gewöhnlich“ vorkommenden Mordfällen ab, dass eine Strafaussetzung nach bereits 15 Jahren unangemessen erscheint. Die vorliegende Tötung ist nicht nur in objektiver Hinsicht, bezogen auf die gefährliche und verwerfliche Art der Tötung, sondern auch in subjektiver Hinsicht, bezogen auf die Tätermotivation, in negativer Weise als von den „gewöhnlichen“ Mordfällen herausragend zu sehen. O. erschoss den UB. wie oben festgestellt heimtückisch von hinten um 8:12 Uhr in der öffentlich zugänglichen Tiefgarage am QY.-straße 81 mit sieben abgegebenen Schüssen. Er mordete an einem öffentlich zugänglichen Ort zu einer für Berufspendler stark frequentierten Uhrzeit. In der Tiefgarage G am QY.-straße ist Platz für insgesamt 24 Fahrzeuge. Die Plätze werden von den Mietern des umliegenden Wohnkomplexes genutzt. Es hätte jederzeit ein unbeteiligter Dritter eintreten und zu der Tatsituation hinzukommen können. Wie O. in dieser Situation reagiert hätte, kann nicht sicher bestimmt werden. Eine Eskalation im Sinne einer weiteren Schussabgabe und einer weiteren Tötung ist jedoch denkbar, zumindest die Gefahr dafür bestand vorliegend. Daneben ist auch die konkrete Art der Tatausführung neben dem Element der Heimtücke besonders verwerflich und von gesteigerter Schuld geprägt. Die hinrichtungsähnliche Tatausführung imponiert besonders kaltblütig. Auch in subjektiver Hinsicht sticht die Tat besonders negativ hervor. Die oben näher dargestellten Beweggründe des O. erfüllen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Dabei sind mehrere Beweggründe zu unterscheiden, die jeweils für sich genommen ausgereicht hätten, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu erfüllen (s.o. unter IV.A.1.c)): der empfundene Gesichtsverlust und die Wut auf UB., die Wut über die allgemeine Schlechtbehandlung seiner Person, gesteigert in eine Wut auf die Allgemeinheit, die Wut über das irrtümlich angenommene Fotografiert-Werden sowie im Hintergrund mitschwingend der Hass auf deutsche Staatsbürger. Durch die Fülle an – für sich genommen – niedrigen Beweggründen und darüber hinaus durch die die herausstechende Art der Tatbegehung (Hinrichtungscharakter der Tat) liegt hier eine sowohl quantitative als auch qualitative Steigerung der Schuld des O. vor. In ihrer zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer auch die Täterpersönlichkeit berücksichtigt. Diese zeichnet sich bei dem Angeklagten O. durch seine dissozialen, paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsanteile aus. Er fühlt sich ständig von Anderen schlecht behandelt, nicht genug wertgeschätzt, überträgt dies praktisch auf die gesamte Bevölkerung und verliert sich in einem tiefen, dauerhaften und festverwurzelten Groll und Hass gegen nahezu alle Menschen. Obwohl er selbst nach eigenen Angaben rassistische Erfahrungen gemacht hat, reduziert er in seinem Denken und Handeln selbst andere Menschen auf ihre Zugehörigkeit zu Bevölkerungsgruppen oder Staatsangehörigkeiten und schreibt allen Mitgliedern einer Gruppe pauschal die gleichen Eigenschaften zu. Obwohl er selbst nach eigenem Gefühl falsch behandelt wurde, hält er sich selbst nicht an Regeln, sondern agiert weitgehend dissozial und verstößt häufig gegen Strafgesetze. Er hat sich in den letzten Jahren massiv kriminalisiert und seine Straftaten von Sachbeschädigung, Schwarzarbeit, Bedrohung und Tankbetrügereien zu besonders schwerem Raub und letztlich Mord gesteigert. Einen Großteil seiner Zeit und Energie wandte er in den letzten Monaten vor seiner Festnahme für die intensive Planung weiterer massiver Straftaten, insbesondere von Diebstahls- und Raubdelikten, auf, indem er die Inhaber von Luxus-SUVs beobachtete, auskundschaftete und sich über die Anschaffung eines sog. Jammers zur Unterdrückung von Schließ- und GPS-Signalen von Kraftfahrzeugen informierte. Außerdem stellte er sich weiterhin die Tötung mehrerer Menschen mittels Kopfschusses vor. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuld des Angeklagten O. in jeglicher Hinsicht, von der Täterpersönlichkeit, seiner Gesinnung und Motivation bis hin zur das Normalmaß einer Tötung deutlich übersteigende Maß der Tatbegehung (Hinrichtungscharakter) und des Vor- und Nachtatverhaltens derart von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die besondere Schwere der Schuld festzustellen war. VII. Anordnung der Sicherungsverwahrung Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe war bei dem Angeklagten O. nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die Kammer die Sicherungsverwahrung anzuordnen. 1. Die formellen Voraussetzungen für eine fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB vor. Der Angeklagte O. hat zwei selbstständige Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) und b) StGB begangen, nämlich den Mord an HL. UB. (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB) sowie den besonders schweren Raub zulasten des Zeugen TB. (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB). Die Raubtatbestände findet sich im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; der besonders schwere Raub nach § 250 Abs. 2 StGB ist im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe über zehn Jahren, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht. Beide Taten waren hier materiell-rechtlich selbstständig und stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. O. hat wegen jeder einzelnen Tat eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verwirkt. Die Mindeststrafhöhe von zwei Jahren bezieht sich auf die verhängten Einzelstrafen , die Höhe der Gesamtstrafe ist ohne Belang. Vorliegend hat die Kammer für den Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe und für den besonders schweren Raub eine Freiheitsstrafe von neun Jahren angesetzt. Insgesamt ist O. von der Kammer zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren, nämlich einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung sind gegeben. a) Bei dem Angeklagten besteht ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Hang beschreibt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach, wer dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Diese Ursachen des Hangs können in bewussten Entscheidungen liegen („Berufsverbrecher“), in charakterlich verfestigten dissozialen oder rechtsfeindlichen Einstellungen, auch in innerer Haltlosigkeit und Willensschwäche, aufgrund derer der Täter Versuchungen immer wieder nachgibt, in überdauernden inneren Eigenschaften, aber auch in psychischen Dispositionen (Fischer, a.a.O., § 66 StGB, Rn. 49). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH, Beschluss vom 15. 10. 2008, 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11 m.w.N.). Der Hang muss aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 31.07.2019, 2 StR 132/19, BeckRS 2019, 26937). Er ist als Rechtsbegriff einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, 4 StR 87/11, BeckRS 2011, 16119). Das Tatgericht hat das Vorliegen oder die Wahrscheinlichkeit eines Hanges – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 09.05.2019, 4 StR 511/18, NStZ-RR 2020, 10). Nach den dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. VY. und Dr. UJ. im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung zur Persönlichkeit des Angeklagten, denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen hat, liegt bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F61.0 vor. O. zeigt sowohl paranoide als auch narzisstische und insbesondere auch dissoziale Persönlichkeitsanteile. Die Sachverständige Prof. VY. erklärten zu seiner Dissozialität weiter, O. sei unbeteiligt und rücksichtslos gegenüber den Gefühlen anderer und zeige keine Empathie gegenüber seinen Opfern. Er missachte Regeln und Gesetze, könne eigene Anteile an problematischen Situationen nicht erkennen, sondern externalisiere die Ursachen. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer auch hier an. Nach Überzeugung der Kammer ist O. dauernd zu schwerwiegenden Straftaten entschlossen und begeht daneben auf niedrigem Niveau auch praktisch dauerhaft Straftaten. Er arbeitete, wie er selbst einräumte, „schwarz“ bei mehreren Lieferdiensten. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hat er außerdem mindestens viermal sein Auto aufgetankt, ohne dafür zu bezahlen. Sein Hang bezieht sich jedoch gerade nicht nur auf die sog. Kleinkriminalität. Wie sich aus der Kommunikation zwischen den Angeklagten und der Auswertung des Mobiltelefons des O. ergeben hat, ist dieser ernsthaft dazu entschlossen, seinen Lebensunterhalt dauerhaft mit der Entwendung und dem Weiterverkauf luxuriöser Kraftfahrzeuge zu finanzieren (Notiz „Vermögenserzielung“) Dabei nannte er seine Waffe Arbeitsgerät. Er scheut, wie in dem Computerspiel „Grand Theft Auto“ (GTA), auch nicht den Einsatz von Waffengewalt, wie auch der Überfall auf den Zeugen TB. deutlich gezeigt hat. Dabei zeigt sein Verhalten, dass er die Taten intensiv plant. O. hat diverse Halter hochwertige Luxusfahrzeuge beobachtet und deren Gewohnheiten ausspioniert. Er hat sich bereits über den Erwerb eines sogenannten Jammers zur Unterdrückung von GPS-Signalen von Fahrzeugen informiert. Auch über den Weiterverkauf hat sich O. Gedanken gemacht und festgestellt, dass er noch einen Abnehmer, z.B. in Polen, benötige. Die kriminogene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zeigt sich neben diesem abgeklärten Plan zur Vermögenserzielung jedoch noch in einem zusätzlichen erheblichen Aspekt, nämlich in O.´ Planungen zur Rache an diversen Personen. O. führte in seinen Notizen eine Liste mit „Höllenmenschen“, von denen er sich schlecht oder falsch behandelt fühlte. Bei nicht wenigen Personen ist O. davon überzeugt, dass die verdiente Strafe für deren Fehlverhalten in der Hinrichtung mittels eines Kopfschusses liege. Seinen Vater und möglicherweise noch weitere Familienmitglieder wollte er entführen, mit ihm im Rahmen einer „Familienkonferenz abrechnen“ und diesen schließlich töten. Dafür hatte er bereits eine Art „Entführungs-Kit“, eine schwarze Reißverschlusstasche mit Handschellen, Pfefferspray, Einhandmesser und Textilklebeband, fertiggepackt in seinem Zimmer liegen. Dass er dieses bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Set – nach Überzeugung der Kammer „auch“ – zur Entführung seines Vaters zusammengestellt hatte, hat O. gegenüber den Sachverständigen am 00.00.0000 selbst erklärt. Dass es sich bei den Äußerungen zu den Kopfschüssen, die Leute in seinen Augen verdient hätten, nicht nur um leere Worte handelt, zeigt sich zum einen an der Durchführung der Tat zu Lasten des UB. – eine Realität gewordenen Rachephantasie – sowie generell an der Anschaffung der scharfen Schusswaffe mitsamt mindestens 100 Schuss Munition. O. war es derart wichtig, sich in den Besitz einer Schusswaffe zu bringen, dass er dafür mit seinem Auto eine Wegstrecke von insgesamt 8.000 km in die Türkei und zurück nach V. auf sich nahm und einen finanziellen Aufwand von insgesamt 6.000,- €, 3.000 € allein für den Kauf der Waffe und der Munition, investierte. b) Es steht auch zu erwarten, dass O. aufgrund seines Hangs weitere gleichartige – mithin schwere – rechtswidrige Taten begehen wird und er für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 StGB). aa) Gemeint sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich oder in besonders schwerwiegender Weise stören (BGH, Beschluss vom 05.11.2002, 4 StR 435/02, NStZ-RR 2003, 73). Es kann kein genereller Maßstab angelegt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den – auch nur potenziell bzw. typischerweise eintretenden – Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteil von 16.06.2020, 1 StR 502/19, BeckRS 2020, 17186). Sowohl die von O. geplanten Vermögensstraftaten mit Luxusfahrzeugen als auch die persönlichen Rachetaten stören den Rechtsfrieden in der Bevölkerung in erheblicher Art und Weise. Eine Person, welcher eine scharfe Schusswaffe vorgehalten und sogar durchgeladen wird, wird typischerweise erheblich seelisch erschüttert und traumatisiert. Diese Folge zeigte sich gerade bei dem Zeugen T., welcher – als ansonsten gestandener Geschäftsmann – selbst ein knappes Jahr nach der Tat bei seiner Zeugenaussage mit Atemnot und Tränen kämpfte und einem Nervenzusammenbruch nahestand. Er befand sich immer noch in psychologischer Behandlung und berichtete von anhaltenden Schlafproblemen und Angststörungen. Das Vorhalten einer Schusswaffe hinterlässt die Opfer regelmäßig traumatisiert, da sie sich in der Überfallsituation durch die Schusswaffe machtlos und dem Täter ausgeliefert fühlen. Dass daneben auch die hinrichtungsähnliche Tötung eines Menschen mittels „Kopfschusses“ den Rechtsfrieden erheblich stört, bedarf keiner weiteren Ausführung. bb) Die vorzunehmende, hier bejahte Gefährlichkeitsprognose verlangt eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Die bloße Feststellung einer statistischen Wahrscheinlichkeit genügt nicht; andererseits braucht eine extrem hohe Wiederholungsgefahr aber nicht gegeben zu sein (BGH, Urteil vom 25.09.2012, 1 StR 160/12, NStZ 2013, 225). Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelmäßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, zwingend ist dies jedoch nicht (BGH, Urteil vom 28.04.2015, 1 StR 594/14, BeckRS 2015, 10528). Anderes kann etwa dann gelten, wenn zwischen der letzten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten entfallen lassen (BGH, Urteil vom 25.09.2012, 1 StR 160/12, NStZ 2007, 464). Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Täters, die sich beispielsweise in folgenden Umständen zeigt: Geringe Frustrationstoleranz, Unfähigkeit zur Verinnerlichung sozialer Normen, zum Aufschub von Bedürfnisbefriedigung sowie zur Übernahme von Verantwortung, hohe Rückfallgeschwindigkeit, kontinuierliche Steigerung von Intensität und Gefährlichkeit begangener Taten, wiederholte Rückkehr in kriminogenes Milieu, Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, Einsichtslosigkeit (Fischer, a.a.O., Rn. 70). Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. VY. seien im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung am Ende der Hauptverhandlung ausschließlich ungünstige prognostische Faktoren bezüglich des Angeklagten O. festzustellen. Dies zeige sich bereits bei den beiden Anlasstaten. Es handele sich zwar um verschiedene Delikte, Mord und Raub; diese seien jedoch aus einer vergleichbaren Dynamik heraus entstanden. Es handele sich dabei um die „Auge um Auge“- Einstellung des O., welche er, wie sich auch aus der „Höllenmenschen“-Liste ergebe, häufig gezeigt habe. Weder zu UB. noch zu TB. habe eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung bestanden. O. habe die situativen Konstellationen für seine Taten dabei vielmehr selbst geschaffen. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit liege für einen Raub zwischen 10 und 25 %, für eine Tötung zwar nur bei 0 - 3 %; die konkrete Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Tötung liege bei O. jedoch aus ihrer Sicht höher als nach der Gruppenstatistik, so die Sachverständige Prof. Dr. VY. weiter. So habe O. ihr gegenüber bei der Exploration am 00.00.0000 trotz vorangegangener Belehrung aus eigenem Antrieb offenbart, dass er konkrete Pläne gehabt habe, auch seinen Vater zu töten. Prognostisch ungünstig seien außerdem die deliktfördernden Ansichten und Einstellungen des Angeklagten, welche sich in der Kommunikation mit dem Mitangeklagten H. und den Notizen in seinem Mobiltelefon offenbart hätten. O. zeige darüber hinaus einen erheblichen Mangel an Empathie sowie dissoziale Einstellungen. Obwohl er geäußert habe, einzusehen, dass er etwas gegen seine Wut und seine Aggressionen tun müsse, sehe er trotzdem hinsichtlich seines Verhaltens keine eigenen Anteile, sondern externalisiere die Verantwortung. Seine sozialen Kompetenzen seien durch seine rigide Haltung und seine Einstellungen zudem eingeschränkt. Prognostisch ungünstig sei überdies die Tatsache, dass O. keine tiefgreifende Distanzierung von seinen Taten gezeigt habe. Vielmehr habe er bei der Exploration Anfang November weiterhin davon berichtet, dass er vorgehabt habe, anderen Personen wie seiner Lehrerin oder seinem Vater etwas anzutun, ohne dass er sich davon distanziert habe. Während er davon berichtet habe, habe er keinerlei emotionale Beteiligung gezeigt, so Prof. Dr. VY. weiter. Auch einige der Kriterien nach Habermeyer und Saß seien bei dem Angeklagten erfüllt. O. habe sich nur wenig kritisch zu seinen Taten geäußert (eher zustimmende-syntone Haltung zur Delinquenz). Er legitimiere seine Taten und sehe diese ausgelöst durch das vorherige Verhalten der Geschädigten (Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse). Es lägen keine tatsächlichen psychosozialen Auslösefaktoren vor, vielmehr seien die Konfliktkonstellationen vor den Taten allgemeiner sozialer Natur und hätten nur aufgrund des persönlichen Erlebens des Angeklagten für diesen eine Relevanz erhalten. Zudem sei eine progrediente Rückfallneigung insofern festzustellen, dass der Angeklagte den Zeugen TB. noch „bestrafte“, indem er ihm unter Benutzung einer Waffe das Fahrzeug wegnahm, während er den UB. jedoch wegen des Konflikts mit dieser Waffe tötete. Ferner habe O. die Tatumstände jeweils aktiv gestaltet. In eine kriminelle Subkultur als weiteres Kriterium nach Habermeyer und Saß sei der Angeklagte allerdings nicht integriert; er zeige auch keine sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung. Auch erreiche er nicht den Wert eines Psychopathen nach Hare. Dies liege jedoch vorwiegend daran, dass die Skala nach Hare großen Wert auf Vorverurteilungen und vielfältige Delinquenz lege. Dafür fänden sich bei dem Angeklagten antisoziale Denkstile, welche kriminelle Verhaltensweisen legitim erscheinen ließen, da er keine tiefergehende Verantwortung übernehme und die Gründe für seine Taten wie beschrieben externalisiere. Dieser Gefahrenprognose der forensisch erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Charakterzüge sowie seiner Haltung und Einstellungen in gleich zwei Hinsichten eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellt: Zum einen ergibt sich die große Gefahr der Begehung weiterer schwerer, die Opfer traumatisierender Raubtaten unter Schusswaffeneinsatz. Diesbezüglich zeigte O. kein Unrechtsbewusstsein und keine Empathie. Es handelt sich für ihn eine emotionslose Angelegenheit, eine kühl-berechnende Form der Vermögenserzielung, welche ihm legitim erscheint. Zum anderen besteht eine erhebliche Gefahr für „jedermann“, sich wegen einer Nichtigkeit auf der Liste des Angeklagten wiederzufinden und von diesem mittels Kopfschüssen zur Strafe getötet zu werden. Der Geschädigte UB. wurde zur Zielscheibe, nachdem er im Straßenverkehr die Lichthupe betätigte und sich in der darauffolgenden Diskussion dem ihm fremden O. gegenüber abweisend zeigte. Dieses Verhalten, welches wohl jeder Mensch in ähnlicher Form schon einmal erlebt oder selbst an den Tag gelegt hat, war für UB. ein Todesurteil, welches O. – letztlich im Wege der Selbstjustiz – vollstreckt hat. Er zeigt damit, dass er sich als Narzisst selbst als „höchste Instanz“ zur Beurteilung anderer Menschen sieht und selbst völlig fremde Leute für ihn zur Zielscheibe werden können. Diese Gesinnung offenbarte er auch in seinen Notizen, die zeigen, dass die Tötung des UB. kein Einzelfall war, sondern eine reale Gefahr weiterer Morde besteht. Dort schrieb er unter anderem: - „Ich mache Schön & Sauber in dem ich Schmutz &Schlimm Menschen jage“ - „Ich bin schön und sauber Macher dass heisst das ich IS Moslems Reiniger bin den diese Untermenschen sorgen dass keine glänzen mehr gibt.“ - „Ich bin Höhlenmenschen Jäger, im Namen des Schön und Sauber“ Hier zeigt sich deutlich, dass die Tat zu Lasten des UB. keine Ausnahme oder ein Einzelfall war, sondern dem selbst gewählten Lebensweg bzw. „Motto“ des O. entsprang. Außerhalb der Haft scheint eine Wiederholung dieser Tat jederzeit denkbar und möglich. Daneben zeigt sich bei einer Gesamtwürdigung seiner Charakterzüge, seines Verhaltens und der vorliegenden Taten eine kontinuierliche und am Ende deutliche Steigerung von Intensität und Gefährlichkeit im Verhalten des Angeklagten. Während er vor ca. fünf Jahren eher Bagatellen wie Tankbetrug, Schwarzarbeit oder die Sachbeschädigung am Pkw des Zeugen X. H. beging, zeigte er mit der Zeit immer gewalttätigere Verhaltensweisen. Schon gegenüber dem Zeugen DD. entwickelte O. Tötungsphantasien und drohte ihm an, einen Peilsender an seinem Auto anzubringen und ihn zu erschießen – eine ähnliche Phantasie machte er Jahre später bei UB. wahr. Der Erwerb einer halbautomatischen Schusswaffe im Sommer 2022 stellt einen weiteren gravierenden Einschnitt und eine deutliche Erhöhung seiner Gefährlichkeit dar. Er professionalisierte und perfektionierte sein kriminelles Verhalten stetig. Dabei zeigt sich in der immensen Hartnäckigkeit, Kaltblütigkeit, seinem lang anhaltenden Groll und seiner Unversöhnlichkeit gegenüber Kleinigkeiten sein „Eskalationspotenzial“ und die besondere Gefahr, die von dem Angeklagten permanent ausgeht. Im letzten Jahr vor seiner Inhaftierung hat sich O. schließlich vom besonders schweren Raub bis hin zum vollendeten Mord gesteigert. Gerade die Umstände um die Tötung des UB. unterstreichen seine geringe Frustrationstoleranz. Es ist auch davon auszugehen, dass er zur Verbesserung seiner Fähigkeiten an der Waffe professionelles Schießtraining genossen hat. Gerade die insoweit als professionell anzusehenden polizeilichen Zeugen zeigten sich erschrocken und beeindruckt hinsichtlich der Trefferquote und Treffergenauigkeit des O.. Dieser hatte beim Annähern an den EP. TT von fünf Schüssen viermal sein Ziel, den UB., in den Oberkörper getroffen. Der Leiter der Mordkommission, der Zeuge KHK EC., hatte im Rahmen seiner Zeugenaussage auf das „herausragende Schussbild“ hingewiesen. Er - selbst Schusswaffenausbilder - erklärte, dass man hier bedenken müsse, dass O. aus der Bewegung durch Karosserie und Glas hindurchgeschossen habe. Gerade Schüsse durch Glasscheiben folgten bestimmten Gesetzmäßigkeiten, Kugeln verliefen nicht gradlinig durch eine Scheibe, sondern in einem bestimmten Winkel. So seien sie in der Mordkommission von einem Täter ausgegangen, der bereits Erfahrung mit dem Töten von Menschen habe. Dies hätten sie nicht nur aus dem Schussbild, sondern auch aus den nachgelegten zwei Schüssen ins Gesicht des UB. geschlussfolgert. Es sei erstaunlich, dass den Täter fünf Schüsse derart kalt gelassen hätten, dass er noch näher herangetreten sei und zwei weitere Schüsse in das Gesicht des Opfers abgeben habe. Sie hätten in der Mordkommission daher zunächst jemanden aus dem militärischen Bereich vermutet und intensiv im Schützenverein des UB. ermittelt, um jemanden mit solchen Fähigkeiten zu finden. Auch nach dem kriminellen „Höhepunkt“, der Tötung des UB., zeigte sich bei O. keine Verhaltensänderung. Aus der Kommunikation mit H. geht klar hervor, dass er mit seinem kriminellen Verhalten weitermachen, sich weiter steigern und verbessern wollte. Nach seiner Ansage an H. am 00.00.0000, dieser sei auch „Teil der Geschichte“, wegen ihm sei „ein HL. gestorben“, erklärte H., dass sie nach vorne schauen müssten und die Sache irgendwie passiert sei. Daraufhin entgegnete O.: „Bruder, es hat nicht mal angefangen“. Er entwickelte Ideen, wie er das Töten mittels Schusswaffe noch verbessern könnte: „Und wenn du schon tötest, dann machst du das leise, und nicht so wie ich, Bruder“. Auch hinsichtlich der Vermögensdelikte war keine Verhaltensänderung erkennbar, vielmehr eine weitere Steigerung der Professionalität von O. angedacht: „Ich hab in Google diese eine Antenne geguckt. Das ist Störsender, kostet ein bisschen teuer, 700, 800 Euro, aber kein Problem. Der hat fünfzehn Antennen und bei dem gibt's kein GPS, keine Ortung.“ Hier zeigt sich anschaulich, dass er aus dem Verlust des CP. nach der Tat zu Lasten MS. gelernt hat. Seine „persönliche Liste Höllenmenschen“ in seinem Handy bearbeitete er auch weiterhin, die letzte Änderung an der Notiz fand noch am 20.05.2023, vier Tage vor seiner Festnahme, statt. Es sind zudem auch bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung keine Umstände bekannt geworden, die für eine positive Änderung des Verhaltens des Angeklagten und gegen die Bereitschaft zu weiteren schweren Straftaten sprechen. Ein tiefgreifendes Umdenken bzw. eine Motivation zur Verhaltensänderung des Angeklagten sind nicht erkennbar geworden. Vielmehr bekräftigte O. in seinem letzten Wort nochmals, dass er auch seinen Vater und Stiefvater habe umbringen wollen. Bereits bei den Sachverständigen hatte er erklärt, dass er seinen leiblichen Vater habe entführen und töten wollen. In seinem letzten Wort „ergänzte“ er zu diesem Thema, dass er die Waffe nicht nur für seinen leiblichen Vater, sondern im Rahmen einer Familienkonferenz auch für seinen Stiefvater habe – so wörtlich – „benutzen“ wollen. Eine Distanzierung von seinen Gedanken oder Plänen hat nicht stattgefunden. Vielmehr führte O. diese in seinem letzten Wort weiter aus. 3. Hinreichende Gründe, nach denen es der Kammer in Ausübung des ihr in § 66 Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessens möglich gewesen wäre, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, waren nicht ersichtlich. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003, 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438). Die Kammer musste daher bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen auf den Angeklagten haben werden. Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des Ermessens aber nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2020, 1 StR 538/19, NStZ-RR 2020, 308). Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen (BGH, Urteil vom 26.05.2020, 1 StR 538/19, NStZ-RR 2020, 308). Vielmehr bedarf es zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (BGH, Urteil vom 15.10.2014, 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510; BGH, Beschluss vom 14.06.2017, 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zum Schutz der Allgemeinheit nach Überzeugung der Kammer hier nicht gerechtfertigt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Haltungsänderung bei dem Angeklagten bereits eingetreten ist oder erfahrungsgemäß eintreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.04. 2009, 2 StR 43/09, NStZ 2010, 272), fehlen hier. Die kriminellen, dissozialen Einstellungen sowie Verhaltensweisen des Angeklagten O. haben sich in den letzten Jahren wie ausgeführt gesteigert und verfestigt. Angesichts der kriminellen Energie, der Hartnäckigkeit und Akribie, mit der der Angeklagte seine Pläne verfolgt und seinen „Opfern“ nachgestellt hat, sowie angesichts seiner Persönlichkeit ist nicht zu erwarten, dass ein langjähriger Strafvollzug für sich genommen geeignet ist, den Angeklagten O. in Zukunft von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten. Es besteht zudem keine hinreichend sichere Erwartung, dass der Angeklagte seine Persönlichkeitsdefizite im Rahmen einer Therapie im Strafvollzug erfolgreich aufarbeiten kann und wird. Eine ernst gemeinte, aufrichtige Therapiebereitschaft vermochte die Kammer bei dem Angeklagten nicht zu erkennen. Die bloße, auf dem Papier bestehende, Möglichkeit einer künftigen Besserung kann die immense Gefährlichkeit des Angeklagten O. nicht ausräumen. Da zudem die von dem Angeklagten begangenen Taten keine gesteigerten körperlichen Kraftanstrengungen erforderten, ist auch nach Vollverbüßung und dem dann erreichten Alter des Angeklagten (27 Jahre bei Urteilsverkündung, 47 Jahre nach 20 Jahren Haft) mit der Begehung ähnlicher Straftaten zu rechnen. Das Verfolgen einer Person mit dem Pkw und das Abfeuern einer Schusswaffe sind einem 47-jährigen Erwachsenen ohne Weiteres zuzumuten. bzw. zuzutrauen. 4. Angesichts der von dem Angeklagten ausgehenden beträchtlichen Gefahren und insbesondere der in Zukunft von dem Angeklagten zu erwartenden, gravierenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig (§ 62 StGB). Die Kammer verkennt nicht, dass bis zur Haftentlassung nach der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld eine erhebliche Zeitspanne, in der Regel mindestens 20 Jahre, vergehen werden. Sie ist dennoch der festen Überzeugung, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben dieser Strafe verhältnismäßig und insbesondere dringend erforderlich ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich auch neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, auch mit Feststellung der besonderen Schuldschwere, möglich ist (BGH, Urteil vom 28.06.2017, 2 StR 178/16, NStZ 2018, 32). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch eine intensive, einzelfallbezogene Prüfung angezeigt, ob für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Bedarf besteht. So sind die zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Vollzugs und des fortgeschrittenen Lebensalters mit den damit erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen, wie soeben bereits angesprochen, zu berücksichtigen. Vorliegend stellt das zu erwartende Lebensalter des Angeklagten von 47 Jahren bei möglicher Haftentlassung zur Bewährung keine erkennbare Hürde zu Begehung weiterer ähnlicher Straftaten dar. Angesichts der ausgeprägten narzisstischen und dissozialen sowie paranoiden Persönlichkeitszüge des O. ist nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten, dass dieser sich ernsthaft auf eine Therapie im Rahmen der Haftzeit einlassen wird. Möglicherweise wird er eine Therapie besuchen, um den Eindruck einer Verhaltensänderung zu erwecken. Denn der analytisch denkende Angeklagte tut nichts ohne Hintergedanken und ist sehr reflektiert und zudem – wie bereits ausgeführt – manipulativ. An seiner enormen Gefährlichkeit vermag der Justizvollzug nach Auffassung der Kammer keine tiefgreifenden Änderungen vorzunehmen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt für den Angeklagten auch keine unzumutbare zusätzliche Belastung neben der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe dar. Denn angesichts des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs würde im Falle der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig zugleich auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgesetzt. Bei gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung würde in diesem Fall jedoch Führungsaufsicht eintreten. Der Angeklagte könnte also engmaschiger und intensiver überwacht werden als bei reiner Bewährungsaufsicht. Dies ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall angesichts der enormen Gefährlichkeit des Angeklagten angezeigt. Auch nach einem Zeitablauf von 20 Jahren kann der vehemente Groll und der beständige Hass des Angeklagten gegenüber diversen Personen aus seinem Umfeld, zum Teil sogar gegenüber Fremden, immer noch vorherrschend sein. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass O. dem Zeugen TB. das bloße Wegdrehen ohne die Äußerung von Genesungswünschen allein vier Jahre lang nachgetragen hat. Noch überdauernder stellen sich die Vergeltungsabsichten des O. gegenüber seiner früheren Klasselehrerin und dem Abschleppunternehmer QE. dar. Letztgenannter hatte O. Weg im Alter von 18 Jahren, mithin vor knapp 10 Jahren, gekreuzt und fand sich selbst im Jahr 2023 noch auf O.´ „Höllenmenschen-Liste“. Bei dem Angeklagten bleibt es auch nicht bei einem bloßen gedanklichen Nachtragen. O. hat den Zeugen über Jahre hinweg regelmäßig beobachtet und zwischen Arbeitsstätte und Wohnhaus verfolgt. Vier Jahre und vier Monate nach dem Verkauf des verunfallten M. bemerkte O. innerhalb von sechs Tagen , dass TB. sich einen CP. zugelegt hat, so engmaschig observierte er ihn fortwährend. Er beließ es auch nicht bei dieser bloßen Beobachtung, sondern schmiedete umgehend einen minutiösen Plan, ihm den Wagen aus finanziellen Gründen und aus Rachegesichtspunkten abzunehmen. Angesichts dieser eklatanten, menschlich kaum nachvollziehbaren Diskrepanz zwischen Anlass – dem Verhalten des Zeugen – und Reaktion des Angeklagten – besonders schwerer Raub mit vorgehaltener und durchgeladener Schusswaffe sowie zwei Schüsse auf das Mobiltelefon mitten am Tag – ist auch nach 20 Jahren noch von einer enormen Gefährlichkeit des weiterhin von Rachegelüsten angetriebenen Angeklagten auszugehen. Auch dass er seine Einstellung zur Vermögenserzielung mittels schwerer Raubstraftaten ändert, ist nicht zu erwarten, denn diese dissoziale Einstellung und die Unfähigkeit zur Verinnerlichung sozialer Normen sind tief in seinem Wesen verankert. Die Gefahr ergibt sich auch aus seiner tiefgreifenden Ablehnung der restlichen Bevölkerung, welche sich seit der Schulzeit immer weiter manifestiert hat. Es ist darüber hinaus auch das krasse Missverhältnis zwischen Anlass und Tat bei der Tötung des UB. zu berücksichtigen. Wer eine andere Person nach einem oberflächlichen Streit im Straßenverkehr mit einer Hinrichtung mittels sieben Schüssen das Leben nimmt, der hat das starrsinnige Nachtragendsein derart tief in seiner Persönlichkeit verankert, dass sich dieses Empfinden und diese Einstellung wahrscheinlich nicht mehr wesentlich verändern. O. ist bereits 27 Jahre alt und erwachsen. Sein Charakter hat sich wie dargestellt geformt. Die antisozialen Wesenszüge haben sich mit der Zeit weiter herausgebildet, möglicherweise auch infolge von Ablehnung, die er aus der Bevölkerung erfahren hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine mehrjährige Haftstrafe sein Wesen zum Positiven verändert und ihn zu einem nicht mehr gefährlichen Menschen macht. Auch mit 47 Jahren wird O. allein im Bereich des Straßenverkehrs täglich in Kontakt zu anderen Menschen kommen, mit dessen Verhalten er nicht einverstanden sein wird. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe hat vielmehr auch positive Effekte. Straftäter, gegen welche die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, habe nämlich bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe einen gerichtlich effektiv durchsetzbaren Anspruch auf intensive Behandlung. Dieser hat nach überwiegender Auffassung auch Auswirkungen auf die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen. In der Gesamtschau überwiegt daher die Erwartung, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch in ganz erheblichem und bedrohlichen Maße fortbestehen wird, so dass die Kammer in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, um die Bevölkerung zu schützen. VIII. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO, bei dem Angeklagten O. zusätzlich auf § 406g Abs. 3 StPO (Auslagen für die psychosoziale Prozessbegleitung).