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Urteil

2 StR 240/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung bleibt ohne Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung hat dagegen Erfolg. • Sicherungsverwahrung kann nicht gesondert überprüft werden, wenn das Tatgericht Strafmaß und Maßregel in einen inneren Zusammenhang stellt. • Ein Absehen von Sicherungsverwahrung wegen erwarteter Haltungsänderung durch Strafvollzug ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Erfolg resozialisierender und therapeutischer Maßnahmen vorliegen. • Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB können frühere rechtskräftige Verurteilungen einzubeziehen sein; der Tatrichter muss insoweit nachvollziehbare Feststellungen treffen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Unterbleibens der Sicherungsverwahrung bei fehlender Prognosegrundlage • Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung bleibt ohne Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung hat dagegen Erfolg. • Sicherungsverwahrung kann nicht gesondert überprüft werden, wenn das Tatgericht Strafmaß und Maßregel in einen inneren Zusammenhang stellt. • Ein Absehen von Sicherungsverwahrung wegen erwarteter Haltungsänderung durch Strafvollzug ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Erfolg resozialisierender und therapeutischer Maßnahmen vorliegen. • Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB können frühere rechtskräftige Verurteilungen einzubeziehen sein; der Tatrichter muss insoweit nachvollziehbare Feststellungen treffen. Der 23-jährige Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen exhibitionistischer Handlungen und mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieb. Der Angeklagte ist umfassend geständig; die Tatgeschehen betrafen wiederholte sexuelle Übergriffe und exhibitionistisches Verhalten gegenüber Minderjährigen sowie Eingriffe in schutzbedürftige Situationen. Vorstrafen und eine frühere Jugendstrafe mit Kontakt zu sexualstrafenrelevanten Taten liegen vor. Das Landgericht hielt den Angeklagten für gefährlich, erwartete aber zugleich eine mögliche Haltungsänderung durch Strafvollzug und sah deshalb von Sicherungsverwahrung ab. Die Staatsanwaltschaft rügte nur das Ausbleiben der Maßregel, der Angeklagte rügte das Strafmaß; beide Revisionen wurden beim BGH geprüft. • Die Sachrüge des Angeklagten brachte keinen Rechtsfehler im Strafausspruch zutage; das Strafmaß blieb innerhalb vertretbarer Grenzen. • Die staatsanwaltliche Revision hatte in der Beschwerde gegen das Nichtanordnen der Sicherungsverwahrung Erfolg, weil das Landgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Prognose zu den Wirkungen des Strafvollzugs rechtliche Fehler beging. • Rechtlich ist zu beachten, dass für § 66 Abs. 2 StGB frühere rechtskräftige Verurteilungen mit einbezogen werden können; der Tatrichter musste daher prüfen und darlegen, ob die Voraussetzungen (drei vorsätzliche Taten bzw. eine der Symptomtaten als Erwachsener) vorliegen und wie frühere Jugendstrafen in Einzelbewertungen einzuschätzen sind. • Das Landgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einen ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, indem es primär auf das Fehlen eines qualifizierten Taterfolgs in den Einzelfällen abstellte, statt die künftige Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen. • Die Annahme, Strafvollzug allein werde voraussichtlich zu einer Haltungsänderung führen, genügte nicht: es fehlten konkrete Anhaltspunkte für den zu erwartenden Erfolg resozialisierender und therapeutischer Maßnahmen; bloße Hoffnung oder denkbare positive Ansätze reichen nicht aus. • Weil Strafhöhe und Maßregelentscheidung im Urteil in innerem Zusammenhang standen, war eine getrennte Prüfung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig; die fehlerhafte Maßregelentscheidung erforderte deshalb die Aufhebung auch des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. • Der Senat sieht keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse gegen erneute Prüfung der Sicherungsverwahrung; bleibt eine positive Prognose weiterhin aus, steht die Prüfung nach § 67c StGB offen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird verworfen; die staatsanwaltschaftliche Revision hat dagegen hinsichtlich des Unterbleibens der Sicherungsverwahrung Erfolg. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und notwendige Auslagen, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung rechtliche Fehler begangen hat und es an konkreten Anhaltspunkten für den Erfolg künftiger resozialisierender und therapeutischer Maßnahmen fehlte. Da Strafmaß und Maßregelentscheidung verbunden beurteilt wurden, führt das zu einer Aufhebung auch des Strafausspruchs, weil sich die Einzel- und Gesamtstrafe bei anders geregelter Maßregelentscheidung anders hätten darstellen können. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer bzw. im aufgehobenen Umfang der Staatskasse bzw. den Beteiligten entsprechend aufzuerlegen.