Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 36.959,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu zahlen. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt an den Kläger kapitalisierte Zinsen bis zum 24.02.2023 in Höhe von 6.505,98 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 1 zu 64 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von bei Sportwetten im Internet verlorenen Beträgen. Die Beklagte zu 1 bot über die Internetseite # im geltend gemachten Zeitraum bis zum 04.10.2020 Online-Sportwetten und Online-Glücksspiele an. Sie verfügte über eine Lizenz aus Gibraltar. Der Kläger spielte bei der Beklagten zu 1 in dem Zeitraum vom 27.02.2013 bis zum 04.10.2020 Sportwetten sowie im geringen Umfang auch Casino-Spiele wie Black Jack und Roulette sowie Automatenspiele. Bei den Sportwetten machte der Kläger auch Livewetten auf Karten, Ecken, Kombiwetten, nächstes Ereignis, nächstes Tor, wer dieses erzielt. Er nahm in diesem Zeitraum Einzahlungen abzüglich Auszahlungen in Höhe von insgesamt 36.959,12 € vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen. Die Beklagte zu 2, ein Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1 aus der F, erhielt am 09.10.2020 eine erste Konzession für das Sportwettenangebot im Internet auf # . Mit E-Mail vom 14.10.2020 teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass ab morgen c zu c1 wird und das Konto automatisch umgestellt wird, das Guthaben bleibe automatisch erhalten. In dem Zeitraum vom 11.10.2020 bis 28.11.2022 machte der Kläger Einzahlungen abzüglich Auszahlungen auf Sportwetten bei der Beklagten zu 2 auf c1 in Höhe von 25.110,63 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 verwiesen. Mit E-Mail der Beklagten zu 2 an den Kläger vom 27.06.2022 wurde ihm mitgeteilt: Ab 01.07.2022 setzen wir Kunden ein verpflichtendes Sportwetten-Einzahlungslimit von 1.000,- € pro Monat. Dieses Limit kann niedriger sein als deine bisherigen Einzahlungen. Deshalb kann ein höheres Limit individuell nach einer erfolgreichen SCHUFA-Abfrage gewährt werden. (…) Einfach auf den untenstehenden Button "Limit auf 7.500 € setzen" klicken und du kannst dein persönliches Einzahlungslimit für Sportwetten festlegen. (..) Einen Überblick weiterer Limits findest du hier ." Der c wurde mit Bescheid vom 23.12.2022 vom Regierungspräsidium E eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet sowie zum stationären Vertrieb erteilt. Der Kläger macht geltend, das Landgericht Bochum sei international zuständig. Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1 einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 36.959,12 €, da die Spielverträge gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 unwirksam gewesen seien. Außerdem bestehe ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 sowie gem. § 826 BGB. Der Kläger macht geltend, er habe gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch aus dem Spielvertrag sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 4 GlüStV 2012 für den Zeitraum bis Juni 2021 bzw. aus dem Spielvertrag sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 4, 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 für den Zeitraum ab Juli 2021. Die Beklagte zu 2 habe gegen das Einsatzlimit von 1.000,- € je Monat gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 bis 30.06.2021 sowie gegen das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1.000,- € je Monat gem. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 ab 01.07.2021 verstoßen. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2 für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Juni 2021 Verluste, also Einzahlungen abzüglich Auszahlungen, in Höhe von 10.869,11 € sowie für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 Verluste in Höhe von 10.211,51 €, zusammen 21.080,62 €, geltend. Hilfsweise macht er für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 einen Erstattungsbetrag von 5.256,01 €, berechnet nach den das Einzahlungslimit von 1.000,- € monatlich überschießenden Beträgen, geltend. Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Beklagte zu 2 habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe über kein Einkommen verfügt, dass derart hohe Einzahlungen irgendwie rechtfertigen würde. Der Kläger habe sämtliche Ersparnisse geopfert und habe sogar Schulden. Hätte die Beklagte zu 2 das gesetzliche Limit eingerichtet und überwacht, hätte das Limit für den Kläger nicht erhöht werden dürfen, da er nicht über das nötige Einkommen verfügt habe. Der Kläger behauptet, er habe erst Ende 2022 durch Zufall von der Unzulässigkeit des Angebots der Beklagten erfahren, er habe zufällig Berichterstattungen zur Unzulässigkeit wahrgenommen. Vorher habe er davon keine Kenntnis gehabt. Aufgrund der Ausrichtung auf den deutschen Markt, der Durchführung einer Identifikation des Klägers, Feststellung des Wohnsitzes und Fehlen eines transparenten Hinweises auf die Illegalität des Glücksspiels im Internet in Deutschland liege auch keine leichtfahrlässige Unkenntnis oder ein leichtfertiges Verschließen vor der Gesetzeswidrigkeit vor. Diesbezügliche Zeitungs-, Internet- und Fernsehartikel oder Einträge in Internet-Foren seien dem Kläger nicht konkret bekannt geworden. Auch habe der Kläger Werbehinweise auf die Sondersituation in Schleswig-Holstein nicht wahrgenommen. Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 liege nicht vor. Der Kläger habe keine Kenntnis von der Erforderlichkeit einer deutschen Lizenz und von der Unzulässigkeit des Angebots gehabt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 36.959,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger bis 24.02.2023 kapitalisierte Zinsen in Höhe von 6.505,98 € zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 21.080,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024, auf den bezüglich der Begründung verwiesen wird, beantragen die Beklagten hilfsweise, das Verfahren gem. § 148 Abs. 1 ZPO (analog) auszusetzen. Die Beklagte zu 1 behauptet, der Kläger habe im Hinblick auf § 817 S. 2 BGB mit bedingten Vorsatz gehandelt bzw. sich leichtfertig verschlossen. Bei Investitionen im streitgegenständlichen Umfang sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger sich umfangreich im Internet über das von ihm ausgewählte Angebot und den Anbieter informiert habe. Dabei müsse er zwangsläufig auf die Diskussion um die Zulässigkeit des Online-Glücksspiels in Deutschland gestoßen sein. Die Thematik und (unterstellte) Illegalität des Online-Glücksspiels habe seit Jahren massiv in der öffentlichen Wahrnehmung gewesen. Sie sei allgegenwärtig in einschlägigen Spielerforen und bekannt aus Werbung, Presse, Funk und Fernsehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger den Umstand, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht zulässig gewesen sei, gekannt, aber ignoriert habe. Der Kläger sei glücksspielerfahren und habe über mehr als zwei Jahre gespielt. Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, dass ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in Bezug auf das Online-Sportwettenangebot von vorneherein ausscheide. Die Spielverträge seien nicht nach § 134 BGB unwirksam. Das im Jahr 2012 gestartete Konzessionsverfahren für Online-Sportwetten habe gegen das Transparenzgebot verstoßen und sei damit europarechtswidrig gewesen. Die fehlende Konzession der Beklagten zu 1 könne dieser daher nicht entgegengehalten werden. Zudem diene der GlüStV nicht dem Schutz des klägerischen Vermögens vor Spielverlusten. Die Interessen des Spielers gebäten es nicht, ihn durch die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB vor den wirtschaftlichen Folgen seiner Teilnahme am Glücksspiel zu schützen. Auch ein deliktischer Anspruch sei nicht gegeben. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV fehle es an der notwendigen Kausalität, einem Vermögensschaden, einer Schutzzweckverletzung und einem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem die Einsätze erbracht worden seien. Aus Ziff. 3.5 der AGB der Beklagten zu 2 ergebe sich unter anderem, dass der Spieler bei Registrierung dazu aufgefordert werden, monatliche Einzahlungslimits festzulegen. Die Eingabe eines Verlustlimits sei durch den Kläger auch getätigt worden. Die Beklagte zu 2 bestreitet die Höhe der Verluste aus den Sportwetten, aufgrund der Konzessionserteilung seien diese nicht erstattungsfähig. Zudem fehle es an einem kausal verursachten Schaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bochum ist international zuständig. Dies beurteilt sich nach Art. 18 Abs. 1 Var. 2, 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Nach Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der beiden Beklagten im Hinblick auf Sportwetten und Glücksspiel im Internet liegt vor. Dies ergibt sich aus der in deutscher Sprache gestalteten Homepage der Beklagten, auf der die Wetteinsätze durch den Kläger getätigt wurden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, in C2. Der Kläger ist auch Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Als Verbraucher ist (in verordnungsautonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag etwa über die Teilnahme am Online-Glücksspiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (so EuGH C-774/19, ECLI:EU:C:2020:1015 Rn. 33, 50 – Personal Exchange International; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023, 21 U 116/21; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 U 736/22 Rn. 19, OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, Az. 19 U 51/22). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft und plausibel geschildert, dass er studiert habe und Werkstudentenjobs gehabt habe. Demgemäß ist der Kläger Verbraucher. B. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von 36.959,12 € aus Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB. 1. Der geltend gemachte Anspruch ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit b) der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern wie hier das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Eine Ausrichtung der Tätigkeit beider Beklagten auf Deutschland liegt vor. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte zu 1 geleisteten Einzahlungen abzüglich der erhaltenen Auszahlungen der Beklagten zu 1 in Höhe von 36.959,12 € aus dem Zeitraum vom 27.02.2013 bis zum 04.10.2020 gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. a) Die Beklagte zu 1 hat diese Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, weil die den Zahlungen zugrundeliegenden Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 jeweils nichtig sind. Das vom Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum angenommene Online-Sportwettenangebot verstieß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Soweit der Kläger mit der Klageschrift ebenfalls geltend gemacht hat, dass von der Klageforderung ein Betrag von ca. 1.806,- € auf andere Glücksspiele als Sportwetten entfällt, hat die Beklagte unter Vorlage einer Übersicht über die Spielverluste des Klägers bei Casinospielen substantiiert geltend gemacht, dass der Kläger bei Casinospielen keine Verluste, sondern insgesamt 111,- € Gewinne in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten zu 1 gemacht habe. Demgegenüber hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Verluste aus der von ihm geltend gemachten Aufstellung auf Casinospiele entfallen. Demgemäß ist davon auszugehen, dass sämtliche von dem Kläger geltend gemachten, streitgegenständlichen Beträge auf Sportwetten entfallen. Die für die jeweiligen Leistungen zwischen den Parteien als möglicher Rechtsgrund getroffenen Vereinbarungen über die potenzielle Möglichkeit der Teilnahme an den von der Beklagten zu 1 betriebenen Online-Sportwetten sind gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. vom 15.12.2011 in der Fassung bis 30.06.2021 nichtig. Danach dürfen öffentliche Glücksspiele grundsätzlich nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes in Deutschland veranstaltet und vermittelt werden. Ausweislich des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 und hier insbesondere § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. war jedoch das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet in Deutschland grundsätzlich verboten. Mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein hatten alle anderen Bundesländer, insbesondere auch Nordrhein-Westfalen, den Glücksspielstaatsvertrag von 2011 mit Geltung bis zum 30.06.2021 ratifiziert, so dass grundsätzlich das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet und damit auch das Zurverfügungstellen von Online-Casinos oder sonstiger Spielmöglichkeiten im Internet verboten war. Auch Sportwetten stellen nach den Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 1 GlüStV 2012 Glücksspiele dar. Dagegen hat die Beklagte zu 1 eindeutig verstoßen, denn sie hat u.a. auch Spielern in Nordrhein-Westfalen wie dem Kläger ihr diesbezügliches Angebot an Online-Spielen gegen Geld bzw. die Spielmöglichkeiten in ihrem Online-Casino sowie Online-Sportwetten angeboten. Der diesbezügliche Verstoß der Beklagten zu 1 lag bereits darin, dass sie in Nordrhein-Westfalen potenziellen Spielern ihr Angebot öffentlich zugänglich gemacht und ihnen demnach ein Spielkonto bzw. ein Guthabenkonto für Einzahlungen zur Verfügung gestellt hat, so dass bereits mit der erfolgten Empfangnahme des Geldbetrages der diesbezügliche Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. vorlag (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2022,1280, 1282). Dieser Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. führt auch dazu, dass die diesbezüglichen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 gem. § 134 BGB als nichtig anzusehen sind, weil es sich bei diesem Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV vom 15.12.2011 um einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt, der damit gleichzeitig zur Nichtigkeit der gesamten getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 führt. Eine Befreiung von dem Verbot war für Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5, § 10 a GlüStV 2012 zwar möglich. Dazu bedurfte es jedoch einer gemäß §§ 4 a bis 4 c GlüStV 2012 zu erteilenden Konzession in Deutschland, über die die Beklagte zu 1 in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfügte. Soweit die Beklagte zu 1 eine Erlaubnis hierfür nach dem Recht von Gibraltar hatte, ist dies nicht maßgeblich. Auf eine ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis kann sich die Beklagte zu 1 nicht berufen. Nach dem Unionsrecht besteht keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, Rn. 112, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231). Soweit die Beklagte zu 1 geltend macht, dass aufgrund des nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestalteten und damit europarechtswidrigen Erlaubnisverfahrens das Fehlen einer Erlaubnis keine Untersagung der Sportwettenvermittlung begründen könne, greift dieser Einwand nicht durch. Das Veranstalten von Online-Spielwetten setzte nach dem maßgeblichen GlüStV 2012 zwingend die Erteilung einer Konzession durch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus. Solange diese nicht erteilt war, bestand das grundsätzliche Verbot fort. Das bloße Recht auf die (künftige) Erteilung einer Konzession kann im Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online-Wettspiel machen (OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023, 14 U 256/21). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist nicht die Sache der Zivilgerichte (OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231). Etwas Anderes könnte allenfalls gelten, wenn das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) und die verwaltungsrechtlichen Anforderungen zur Konzessionserteilung gegen übergeordnetes Unionsrecht verstoßen hätten, was jedoch nicht der Fall ist (BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23; OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231). Die mit dem Verbot verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ist gerechtfertigt, da sie im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke beizutragen. Im Bereich des Glücksspiels zählen hierzu die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, die Betrugsvorbeugung und der Verbraucherschutz. Den Mitgliedsstaaten steht hierbei ein weiter Spielraum zu (OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231; vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.10.2022 - 19 U 51/22; siehe weiterhin BGH, Urt. v. 22.07.2021 - I ZR 194/20 und BGH, Urt. v. 27.02.2020 - 3 StR 327/19). Der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass das Angebot eines Internet-Sportwetten-Anbieters, der die Anforderungen an die von ihm beantragte, aber (noch) nicht erteilte Konzession erfülle, als Folge eines intransparent durchgeführten Konzessionsverfahrens trotzdem nicht verboten sei (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22, zitiert nach juris und Anlage BB1; ihm vorausgehend: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2022, Anlage B3; LG Paderborn, Urteil vom 28.10.2022 – 3 O 76/22, Anlage BB2; LG Oldenburg, Urteil vom 12.09.2022 – 1 O 3919/20, Anlage BB3; LG Köln, Urteil unbekannten Datums – 5 O 66/20, Anlage BB4), ist nicht zu folgen. Mithin kommt es auch nicht darauf an, wie das von der Beklagten zu 1 betriebene Konzessionsverfahren tatsächlich verlaufen ist. Das bloße Vorliegen von eventuellen Verfahrensverstößen im Konzessionserteilungsverfahren, seien sie bei Eingehung des konkreten Wettvertrags von einem Verwaltungsgericht bereits festgestellt oder nicht, vermögen das - rechtmäßige - Verbotsgesetz nicht auszuhebeln. Daraus folgt kein Verstoß gegen die „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“, sondern allenfalls eine Verletzung des Rechts des Anbieters auf eine Befreiung von dem Verbot (OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231). Aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht folgt nichts Anderes. Hiernach darf ein Mitgliedstaat wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität zwar keine strafrechtlichen Sanktionen verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C 336/14, Rn. 63, zitiert nach beck-online). Daraus folgt entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt/Main im Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22 aber nicht, dass die Verbotsnorm keinerlei Wirkung entfaltet oder der Mitgliedstaat - über den Verzicht auf Sanktionen hinaus - verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29/18, Rn. 14, zitiert nach beck-online) (OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231). Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 4, 5 GlüStV war auch unter Gesichtspunkten des Unionsrechts rechtmäßig. Damit war es von den Marktteilnehmern zu beachten. Hierfür spricht entscheidend, dass die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Erwägungen des Spielerschutzes, die das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen, weiterhin Raum greifen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese an Bedeutung verlieren sollten, weil das Konzessionsvergabeverfahren abgebrochen wurde. Dieser Umstand war der Beklagten zu 1, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligt hatte, auch bekannt. Auch soweit deutsche Behörden das Verhalten von Sportwettenanbietern geduldet oder sogar darauf hingewiesen haben, gegen diese nicht einschreiten zu wollen, konnte die Beklagte zu 1 in Anbetracht des klaren Wortlauts der Verbotsnorm nicht billigerweise den Schluss ziehen, dass diese Norm auch zivilrechtlich unbeachtlich ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Tun oder Unterlassen einer Behörde keinen Vertrauensschutz der Beklagten zu 1 in zivilrechtlicher Hinsicht begründen konnte. Den Spielern, zu deren Lasten dieser Vertrauensschutz wirken würde, kann das entsprechende Verhalten der Behörden nicht zugerechnet werden, sodass es auch nicht zu ihren Lasten wirken kann. Der Verstoß der Beklagten gegen dieses Verbot bewirkte auch die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Nach § 134 BGB bewirkt der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich aus dem Gesetzt nicht ein anderes ergibt. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV liegt vor. Ein Ausnahmefall, in dem sich aus dem Gesetz „ein anderes“ ergibt, ist hingegen nicht gegeben. Im Rahmen der erforderlichen Auslegung ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um ein einseitiges Verbotsgesetz handelt, da es sich ausschließlich an die Beklagte richtet. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Folge des Verstoßes ist. § 4 Abs. 4 GlüStV bezweckte die Bekämpfung der Spielsucht. Die Gefahr der Entwicklung einer Spielsucht und damit verbundener Verluste ist bei Glücksspielangeboten im Internet besonders groß, da die Spieleinsätze hier jederzeit auch in der privaten Wohnung und damit ohne besonderen Aufwand - wie er mit dem Aufsuchen etwa eines realen Sportwettenanbieters verbunden ist - getätigt werden können. Dementsprechend ist von einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass es sich nicht nur um eine die Veranstalter treffende Ordnungsvorschrift handelt, sondern dass Glücksspielverträge im Internet insgesamt verboten sein sollen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2023, 21 U 116/21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 bereits 2012 eine Konzession beantragt hatte, es jedoch aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe von nicht berücksichtigten Wettbewerbern der Beklagten zu 1, die sich gegen das Konzessionsverfahren richteten, nicht zu einer Entscheidung über die Konzessionsvergabe kam. Denn jedenfalls für Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtkonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, verbleibt es bei der Nichtigkeitsfolge gem. § 134 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23). Diese Nichtigkeitsfolge widerspricht nicht der Rechtsprechung des BGH, Beschl. v. 13.09.2022, XI ZR 515/21. Danach führt der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2012, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Spieler autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung der Kreditkartenzahlung. Denn diese Rechtsprechung beruht darauf, dass sich aus dem Willen der Landesgesetzgeber ergebe, dass durch § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden solle. Ein Wille der Landesgesetzgeber, das Vorgehen gegen Glücksspielanbieter, die gegen das im GlüStV 2012 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstoßen, zu begrenzen und insbesondere nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Glücksspielanbieter und Spieler einzugreifen, ist jedoch nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23). Das Sportwettenangebot der Beklagten zu 1 wäre auch bei einem europarechtskonformen Erlaubnisverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen. Denn die Beklagte zu 1 hat entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000,- € je Monat begrenzt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger im Februar 2018 insgesamt 1.250,- €, im April 2018 insgesamt 1.420,- €, im Juni 2019 insgesamt 6.356,- € und im September 2020 insgesamt 1.420,- € jeweils in einem Monat eingezahlt hat. Die Beklagte zu 1 legt auch selbst nicht dar, dass es eine Begrenzung des Höchsteinsatzes je Spieler in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gegeben hat. Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes stellt jedoch nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für die Konzessionserteilung dar. Es handelt sich um eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes. Das Sportwettenangebot der Beklagten zu 1 war daher, unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens, aus Gründen des materiellen Glücksspielrechts nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig. Die Beklagte zu 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass in einer Konzession nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ein abweichender Höchsteinsatz festgesetzt werden könnte. Denn die Beklagte zu 1 verfügte gerade nicht über eine solche Konzession, in der die zuständige Behörde ein solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23). Es ist zudem unerheblich, dass sich der Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 nicht auf sämtliche von dem Kläger abgeschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, selbst wenn er in der überwiegenden Anzahl der geltend gemachten Monate unter der Höchsteinsatzgrenze von 1.000,- € blieb. Denn maßgeblich ist, dass das Sportwettenangebot der Beklagten zu 1 in dem streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23). b) Die Beklagte zu 1 hat unstreitig die hier geltend gemachten Beträge durch eine Leistung des Klägers erlangt, indem der Kläger die Zahlungen auf Sportwetten bei der Beklagten zu 1 erbracht hat. Eine monetäre Berücksichtigung des durch den Kläger erhaltenen Unterhaltungswerts kann nicht im Rahmen einer Saldierung erfolgen. Denn die Zahlungen durch den Kläger wurden nicht als Gegenleistung für einen Unterhaltungswert erbracht, sondern als Wetteinsatz für Sportwetten. Die Leistungen im Rahmen dieses Gegenseitigkeitsverhältnis sind aber gerade aufgrund eines gem. § 134 BGB nichtigen Vertrages, wie ausgeführt, erbracht worden. Demgemäß hat die Beklagte zu 1 die als Wetteinsatz erbrachten Zahlungen, soweit nicht ohnehin Beträge an den Kläger ausgezahlt wurden, an diesen zurückzuzahlen. c) Die Rückforderung ist auch nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen eine Verbotsvorschrift zur Last fällt. Der Empfänger der Leistung muss positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß haben oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis vom Gesetzesverstoß verschließen (OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2023, 21 U 116/21; vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 817 Rn. 8) Die Vorschrift ist grundsätzlich hier anwendbar, denn sie ist nicht in ihrem Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise im Wege der teleologischen Reduktion beschränkt (OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2023, 21 U 116/21). Die Kammer – Einzelrichterin – konnte jedoch keine Überzeugung gewinnen, dass der Kläger positiv wusste, dass er durch die Teilnahme an den Sportwetten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich dieser Erkenntnis jedenfalls leichtfertig verschlossen hat. Zwar war die Frage, ob und in welchem Umfang Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten reguliert werden sollten, Gegenstand der Berichterstattung in den Medien. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass das letztlich in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot tatsächlich in der Breite der Bevölkerung bekannt geworden ist. Nur aufgrund der Veröffentlichungen derartiger Medienberichte ergibt sich nicht die gerichtliche Überzeugung, dass der Kläger tatsächlich auch von dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgegangen ist oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 selbst geltend macht, nicht von der Verbotswidrigkeit ihres Sportwettenangebots in Deutschland ausgegangen zu sein, so dass der Kläger bessere Erkenntnisse als die Beklagte zu 1 selbst hätte haben müssen. Der Kläger hat hierzu in der persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin erklärt, dass er sich bereits im Oktober 2011 angemeldet habe und seitdem Sportwetten mache. Er habe selbst Fußball gespielt und auch Fußball geguckt, da sei ja immer schon Werbung für c auf dem Trikot gemacht worden. Freunde hätten auch Sportwetten gemacht, mit denen er zusammen geguckt habe und so habe er das auch mal ausprobiert. Das sei noch zur Schulzeit gewesen, er sei 18 / 19 Jahre alt gewesen. Er sei dann dabeigeblieben und habe immer mehr Sportwetten gemacht. Er habe sich nie Gedanken darüber gemacht, dass die Sportwetten bzw. das Online-Glücksspiel nicht legal in Deutschland sein könnten. Es habe ja auch überall Werbung und Sponsoring und bekannte Werbepartner gegeben, zum Beispiel L oder S. Er sei deswegen nie auf die Idee gekommen, dass das Glückspiel in Deutschland nicht legal wäre. Er habe auch nie wahrgenommen, dass Glücksspiel nur in Schleswig-Holstein erlaubt wäre. Er habe auch nicht mitbekommen, dass in der Öffentlichkeit, etwa im Internet oder Zeitungen oder so, diskutiert worden sei über die Legalität des Online-Glückspiels bzw. über den Glücksspiel-Staatsvertrag. Das habe er alles nicht mitbekommen. Erst im Dezember 2022 sei er durch einen Freund darauf aufmerksam gemacht worden. Aufgrund dieser plausiblen Darstellung des Klägers ist nachvollziehbar, dass der Kläger keine Veranlassung hatte, an der Legalität zu zweifeln. Er ist durch Werbung aufmerksam geworden und andere haben auch die Sportwetten gemacht. Der Kläger hat zudem jahrelang Sportwetten vorgenommen, ohne dass sich deren Verbotswidrigkeit hätte aufdrängen müssen, da sich aus seiner Sicht insoweit nichts geändert hat. Da der Kläger jahrelang einfach dabeigeblieben ist, bestand für ihn auch keine Veranlassung zu einer Überprüfung. Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, dass der Kläger aufgrund der langjährigen Sportwettenteilnahme Veröffentlichungen in den Medien hätte wahrnehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat einfach die Sportwetten weiter fortgesetzt, so dass er sich mit der Frage einer Gesetzmäßigkeit des Sportwettenangebots aus seiner Sicht nicht auseinanderzusetzen brauchte. d) Ein Ausschluss der Rückforderung gem. § 762 BGB ist nicht gegeben, da die Norm im Falle der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gem. § 134 BGB nicht anwendbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2023, 21 U 116/21). e) Auch ein Ausschluss der Rückforderung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ist nicht gegeben. § 817 S. 2 BGB schafft in Fällen wie dem vorliegenden bei beiderseitigem Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Bereicherungsschuldners, so dass das Ergebnis der Anwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022, 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.11.2023, 1 U 14/23, BeckRS 2023, 44843). 3. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Diese beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier der Kläger, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei einem Bereicherungsanspruch wie hier gehört das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu den Anspruchsvoraussetzungen. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 29.01.2008, XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729). Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Nur ausnahmsweise ist der Verjährungsbeginn hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand, sodass diese selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschl. v. 19.03.2008, III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237). Nach diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, dass demgemäß die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Geldeinsätze bei Online-Glücksspielen bereits mit den jeweiligen Zahlungen zu laufen beginnt, da zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis des Gläubigers von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen vorliegt, dass er Einzahlungen auf ein Spielerkonto einer von der Beklagten betriebenen Website zum Online-Glücksspiel getätigt hat. Da das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sei, sei eine weitergehende Kenntnis nicht erforderlich (OLG Oldenburg, Urt. v. 30.11.2023, 1 U 14/23, BeckRS 2023, 44843; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2024, BeckRS 2024, 490). Demgegenüber wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass für den Verjährungsbeginn maßgeblich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Illegalität des Glücksspielangebots der Beklagten sei (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.09.2023, 14 U 352/23; so auch OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2023, 13 U 1753/22; OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022, 19 U 51/22). Dem schließt die Kammer – Einzelrichterin – sich an. Denn erforderlich ist die Kenntnis von den Tatsachen, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts neben der Kenntnis der Einzahlung auf ein Online-Glücksspiel voraus, dass auch eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon besteht, dass dies illegal ist bzw. hierfür überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht, da ansonsten keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen gegeben ist. Gemäß den obigen Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits im Zeitraum der durchgeführten Sportwetten eine entsprechende Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Kenntnis hat der Kläger vielmehr gemäß seiner glaubhaften Darstellung in der persönlichen Anhörung im Dezember 2022 erlangt. Er hat insoweit plausibel erläutert, dass ein Freund auf ihn zugekommen sei und ihm gesagt habe, dies sei nicht legal gewesen, woraufhin er sich dann erst informiert und Kontakt zu seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgenommen habe. Insoweit ist plausibel, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem etwaigen Anspruch hatte, da er sich über die Legalität, wie ausgeführt, keine Gedanken gemacht hat. Dass der Kläger wusste, an Online-Sportwetten bzw. Online-Glücksspiel teilzunehmen, reicht für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem bestehenden Rückforderungsanspruch nicht aus. 4. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf kapitalisierte Zinsen ergibt sich aus §§ 818, 819, 291 BGB. Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1 ab Rechtshängigkeit besteht gem. § 291 BGB. Die Klage ist ihr am 16.10.2023 zugestellt worden. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus dem Spielvertrag mit der Beklagten zu 2 aufgrund einer Pflichtverletzung gem. § 280 BGB oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 4 GlüStV 2012 für den Zeitraum bis Juni 2021 bzw. gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 4, 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 für den Zeitraum ab Juli 2021 ist nicht gegeben. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 geschlossenen Spielverträge waren jeweils wirksam. Eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB bestand nicht, da die Beklagte zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten verfügte. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung aus dem Spielvertrag bzw. ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vorliegt. Selbst wenn hiervon auszugehen ist, fehlt ein hierdurch entstandener kausaler Schaden des Klägers. In dem Zeitraum bis 30.06.2021 galt § 4 GlüStV 2012. Dieser regelte: "Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1.000,- € je Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV ein abweichender Betrag festgesetzt werden. (…) Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. (…)" Zwar hat die Beklagte zu 1 mit E-Mail vom 14.10.2020 nur eine Umstellung des Kontos von c1 bei der Beklagten zu 1 auf c bei der Beklagten zu 2 mitgeteilt. Jedoch musste danach ein Einloggen bei der Beklagten zu 2 durch den Kläger auf bwin.de erfolgen. Insoweit ergab sich aus den AGB der Beklagten zu 2 zu Ziff. 3.5, dass bei Registrierung ein entsprechendes Limit festgelegt werden muss und davor keine Teilnahme erfolgen kann. Zudem bestanden bei der Beklagten zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum jederzeit verschiedene Möglichkeiten für die Spieler, also auch für den Kläger, individuelle tägliche, wöchentliche oder monatliche Limits zu setzen. Dies wurde durch den Kläger nicht konkret angegriffen. Er hat vielmehr selbst in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er zwischendurch Limits gehabt habe, er habe zwischendurch auch mal eine Sperre von einem Monat gehabt, als er sehr viel verspielt habe, ansonsten habe er keine Limits gesetzt. Demgemäß war dem Kläger bekannt, dass er Limits setzen konnte. Danach ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger, selbst wenn die Beklagte zu 2 ihn zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass ein Höchsteinsatz von 1.000,- € besteht und er abweichende Limits festsetzen kann, er dennoch nicht weniger Geld eingesetzt hätte. Denn dem Kläger war gerade bewusst, dass er Limits setzen konnte, hat dies aber dennoch nicht gemacht. Demgemäß kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger in diesem Fall dieselben Verluste, die er durch die Spielteilnahme erlitten hat, nicht ebenfalls verursacht worden wären, so dass ein kausaler Schaden nicht entstanden ist. In dem Zeitraum ab 01.07.2021 galt § 6c GlüStV 2021, in dem u.a. in Abs. 1 geregelt ist: "Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. (…) Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen." In Abs. 2 ist geregelt: "Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits einzurichten. (…)" Der Beklagte zu 2 hat die Möglichkeit zur Festlegung von Einzahlungslimits eingeräumt. Eine Mitteilung erfolgte zwar erst mit E-Mail vom 14.06.2022 zum 01.07.2022. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass ein höheres Limit individuell nach einer erfolgreichen Schufa-Abfrage gewährt werden kann. Zwar wird auf einen Button "Limit auf 7.500 € setzen" verwiesen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nur die Vereinbarung dieses Limits möglich ist. Vielmehr findet sich direkt darunter der Hinweis "Einen Überblick weiterer Limits findest du hier ", woraus sich ergibt, dass auch andere Limits durch den Kläger hätten vereinbart werden können. Davon abgesehen war auch bereits vor dem 01.07.2022 die Vereinbarung anderer Limits möglich. Insoweit hat die Beklagte zu 2 unwidersprochen dargelegt, dass der Kläger in Gesprächen mit dem Kundenservice auf der Plattform c am 02.03.2022 selbst dargelegt habe, sich ein Verlustlimit gegeben zu haben. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergibt sich, wie ausgeführt, dass ihm bekannt war, dass er Limits setzen kann und dies teilweise auch wahrgenommen hat. Auf Anfrage vom 27.06.2022 hat der Kläger auch einer Schufa-Abfrage zur Anpassung des Limits zugestimmt. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer früheren Nachfrage der Beklagten zu 2 nach einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit der Kläger in einem geringeren Umfang Verluste erlitten hätte. Der Kläger hat nach seiner persönlichen Anhörung nur ganz am Anfang auch bei U gespielt, also nicht parallel zu den Spielteilnahmen bei der Beklagten zu 2. Die Einzahlungen des Klägers bei der Beklagten zu 2. in dem Zeitraum ab Juli 2021 lagen je Monat nur im Juli, September und Oktober 2021 sowie im Januar, Februar und März 2022 über 1.000,- €, ansonsten darunter. Demgemäß ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle eines früheren konkreten erneuten Hinweises ein anderes Limit gesetzt und dadurch weniger Einzahlungen geleistet hätte. Zwar ist eine Zustimmung des Klägers zu einer Schufa-Abfrage durch die Beklagte zu 2 erst am 27.06.2022 angefragt worden. Jedoch hat der Kläger demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass er bei einer früheren Abfrage ihm kein höheres Limit gewährt worden wäre. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass er über kein so hohes Einkommen verfügt habe, dass derart hohe Einzahlungen rechtfertigen würde. Der Kläger habe sämtliche Ersparnisse geopfert und sogar Schulden gemacht. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger ausgeführt, dass das ganze Geld in Online-Glücksspiele geflossen sei, er habe ansonsten sparsam gelebt. Er habe immer Werkstudentenjobs gehabt. Er habe später sogar seinen Bausparvertrag aufgelöst, weil er finanziell nicht zurechtgekommen sei. Insoweit ist jedoch keine substantiierte Darlegung des Klägers dazu erfolgt, in welchen Zeiträumen er welche Einnahmen konkret zur Verfügung hatte und welche konkreten Schulden er hatte, die einer Schufa-Abfrage im Hinblick auf das von ihm in Anspruch genommene Limit entgegengestanden hätten. Wenn dem Kläger jedoch ein entsprechendes Limit eingeräumt werden konnte, so hätte er ohnehin die gleichen Einzahlungen geleistet und mithin die gleichen Verluste erlitten, so dass der diesbezüglich durch den Kläger geltend gemachte Schaden nicht durch eine etwaige Vertragspflichtverletzung der Beklagten zu 2 oder einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz kausal verursacht wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. C. Das Verfahren war auch nicht gemäß Antrag der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 auszusetzen. Zweifel an der Konformität des GlüStV 2012 mit den einschlägigen Regelungen des Europarechts bestehen nicht. Zudem betreffen die Vorlagefragen nicht die Regelungen zu Sportwetten (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2024, I ZR 88/23). Darüber hinaus erscheint nach Gesamtabwägung die gebotene Prozessförderung durch Nichtaussetzung vorzugwürdig (vgl. Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 148 ZPO Rn. 7). Bezüglich der Beklagten zu 2 kommt es hierauf aufgrund der Klageabweisung ohnehin nicht an.