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Urteil

9 O 72/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit Übersendung des Versicherungsscheins erteilter Versicherungsschein nebst Vertragsunterlagen und Belehrung über das Widerspruchsrecht erfüllt die Anforderungen des alten § 5a VVG und des Policenmodells. • Ein verspätet ausgeübtes Widerspruchsrecht führt nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags, wenn die 14-Tage-Frist nach Zugang der Unterlagen abgelaufen ist. • Ansprüche auf Rückabwicklung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen sind nur bei substantiiertem Vortrag prüfbar und unterliegen nach § 12 VVG a.F. der Verjährung. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist die Übertragbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH nicht ohne weiteres gegeben; ein Interessenkonflikt wie bei Direktvermittlung von Wertpapieren liegt nicht zwangsläufig vor.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung mit Policenmodell und fehlender Rückabwicklung bei verspätetem Widerspruch • Ein mit Übersendung des Versicherungsscheins erteilter Versicherungsschein nebst Vertragsunterlagen und Belehrung über das Widerspruchsrecht erfüllt die Anforderungen des alten § 5a VVG und des Policenmodells. • Ein verspätet ausgeübtes Widerspruchsrecht führt nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags, wenn die 14-Tage-Frist nach Zugang der Unterlagen abgelaufen ist. • Ansprüche auf Rückabwicklung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen sind nur bei substantiiertem Vortrag prüfbar und unterliegen nach § 12 VVG a.F. der Verjährung. • Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist die Übertragbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH nicht ohne weiteres gegeben; ein Interessenkonflikt wie bei Direktvermittlung von Wertpapieren liegt nicht zwangsläufig vor. Der Kläger hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Auf Antrag übersandte die Beklagte dem Kläger Versicherungsschein, Vertragsunterlagen und Belehrung über ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Der Kläger übte das Widerspruchsrecht jedoch nicht innerhalb der Frist aus, sondern erklärte erst 2010 Widerspruch und hilfsweise Kündigung. Die Beklagte zahlte den Rückkaufswert aus; der Kläger forderte hierauf die Verzinsung und Rückzahlung der Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert. Er rügte fehlende Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F., eine unzureichende Widerspruchsbelehrung (§ 5a VVG a.F.) und berief sich subsidiär auf Rückabwicklung wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-Back). Die Beklagte hielt die Belehrung und das Policenmodell für rechtskonform und rief Verjährung ins Feld. • Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen; dem Kläger wurden Versicherungsschein, Vertragsunterlagen und die Widerspruchsbelehrung zugeleitet, sodass die 14-Tage-Frist zu laufen begann (§ 5a VVG a.F.). • Die im Versicherungsschein verwendete drucktechnische Hervorhebung genügt den Anforderungen an eine deutliche Belehrung; die Anknüpfung des Fristbeginns an das Vorliegen der Unterlagen ist hinreichend bestimmt. • Das Policenmodell und die Fristenregelung des § 5a VVG a.F. sind nach Auffassung der Kammer europarechtskonform; deshalb bestand kein Anlass zur Vorlage an den EuGH. • Ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (c.i.c.) wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen ist nur bei konkretem, substantiiertem Vortrag zu prüfen; der Kläger hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen vorgetragen. • Selbst bei Bestehen eines solchen Anspruchs wäre dieser nach § 12 VVG a.F. (Fünfjahresfrist) verjährt, da der maßgebliche Fristbeginn spätestens Ende 1998 lag. • Die Übertragbarkeit der BGH-Kick-Back-Rechtsprechung auf fondsgebundene Lebensversicherungen ist fraglich, weil ein klassischer Interessenkonflikt wie bei Direktvermittlung von Wertpapieren fehlt. • Mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs bestehen keine zusätzlichen Zins- oder Schadensersatzansprüche; daher auch kein Erstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann die Rückzahlung und Verzinsung der eingezahlten Beiträge nicht durchsetzen, weil der Vertrag wirksam zustande kam und ein Widerspruch erst 2010 erklärt wurde, nachdem die 14-Tage-Frist bereits verstrichen war. Die Belehrung im Versicherungsschein sowie die Übersendung der Vertragsunterlagen erfüllen die Anforderungen des alten Rechts (§ 5a VVG a.F.; § 10a VAG a.F.), weshalb kein unbefristetes Widerspruchsrecht besteht. Ansprüche aus unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen sind nicht substantiiert vorgetragen und insoweit jedenfalls nach § 12 VVG a.F. verjährt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.