Urteil
17 O 182/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0118.17O182.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das von den Klägern mit der Beklagten am 01.09./19.09.2005 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. ########## (Unterkonto -###) durch wirksamen Widerruf der Kläger in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.665,56 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit der am 09.11.2014 und 04.02.2015 durch die Kläger erklärten Widerrufe zweier Darlehensverträge. 3 Zwischen den Parteien wurden im Jahr 2005 zwei Darlehensverträge unter der Hauptdarlehensnummer ########## geschlossen. 4 Am 04.08.2005 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von insgesamt 160.000 €. Dieser war aufgeteilt in zwei Unterkonten, -### und -###. In dem Unterkonto -### über 120.000,00 € betrug der Nominalzinssatz 4,34 % p.a. bei einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2020, in dem Unterkonto -### über 40.000,00 € 4,06 % p.a. 5 Der Darlehensvertrag vom 04.08.2005 enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. wie folgt hieß: 6 „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ 7 Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K5, Bl. ###ff.) Bezug genommen. 8 Am 01.09./19.09.2005 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 65.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 3,80 % p.a. mit einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2015 (Unterkonto -###). Dieser Darlehensvertrag enthielt eine identische Widerrufbelehrung wie der Darlehensvertrag vom 04.08.2005. 9 Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. ##ff.) Bezug genommen. 10 Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 04.08.2005 über insgesamt 160.000,00 € trafen die Parteien am 19.08./21.08.2009 eine Änderungsvereinbarung. In dieser teilten sie das bisherige Unterkonto -### über 40.000,00 € in zwei Unterkonten auf (-### und -###). Wegen des Inhalts dieser Änderungsvereinbarung wird auf die Anlage B2 (Bl. ###f.) Bezug genommen. 11 Im Jahr 2012 beschlossen die Kläger sodann, die Darlehen bei der Beklagten vorzeitig abzulösen. Die Kläger schlossen daher unter dem 02.08./09.08.2012 mit der Beklagten eine „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“, die u.a. die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 20.640,43 € vorsah. Von dieser Summe entfallen 4.665,56 € Vorfälligkeitsentschädigung auf den Darlehensvertrag vom 01.09./19.09.2005. Die Vereinbarung enthielt zudem folgenden Passus: 12 „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ 13 Wegen des Inhalts und der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung (Anlage K2, Bl. ##) Bezug genommen. Die Kläger zahlten die geschuldeten Darlehensbeträge sowie die Vorfälligkeitsentschädigung zum 31.08.2012. 14 Mit Schreiben vom 09.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 04.08.2005. Mit Schreiben vom 04.02.2015 erklärte sodann der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 01.09./19.09.2015. Die Beklagte wies den Widerruf insgesamt zurück. 15 Die Kläger sind der Ansicht, dass ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen worden seien, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie Änderungen jedenfalls in der äußeren Form der Belehrung vorgenommen habe. Daher stünde ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen zu. 16 Die Kläger beantragen, 17 1. festzustellen, dass das von den Kläger mit der Beklagten am 01.09.2005 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. ########## durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 09.11.2014 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde, 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20.640,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 sowie weitere 1.286,57 € zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die Belehrung ordnungsgemäß sei. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Das Umstandsmoment sei insbesondere in der Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 04.08.2005 zu sehen. Der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung stehe zudem die Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsaufhebung entgegen. Diese stelle den Rechtsgrund der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Darüber hinaus enthalte die Vereinbarung eine umfassende Abgeltungsklausel, die auch eine Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf ausschließe. Die erhobene Feststellungsklage sei im Übrigen unzulässig. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. 25 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig und hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 01.09./19.09.2005 (Unterkonto -##) auch begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 26 1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Der Antrag zielt ausdrücklich auf die Klärung eines zwischen den Parteien geführten Streits über ein Rechtsverhältnis. Mit der Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, begehren die Kläger Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage. Das Feststellungsinteresse der Kläger entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage sind die Kläger nicht zu verweisen, denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses wird sich bei einer Aufrechnung der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten der Kläger ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung Rechnung tragen wird. 27 2. Das Feststellungsbegehren betreffend die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis erfasst vorliegend beide zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge. Dies ist dem von der Klägerseite gestellten Feststellungsantrag durch Auslegung zu entnehmen. 28 Die im Antrag angegebene Darlehensnummer ########## erfasst sowohl den Darlehensvertrag vom 01.09./19.09.2005 (Unterkonto -###) über 65.000,00 € als auch den bereits am 04.08.2005 geschlossenen Darlehensvertrag mit den damaligen Unterkonten -### und -### über insgesamt 160.000,00 €. Die Kläger haben mit eigenem Schreiben den Darlehensvertrag vom 04.08.2005 und ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 04.02.2015 den Darlehensvertrag aus September 2005 widerrufen. Die mit dem Antrag zu 2) zurückgeforderte Vorfälligkeitsentschädigung erfasst ebenfalls beide Darlehensverträge. Davon, dass beide Darlehensverträge erfasst sind, ist auch die Beklagte selbst ausgegangen, deren Sachvortrag ebenfalls beide Darlehensverträge erfasst. 29 3. Die Kläger haben hinsichtlich des am 01.09./19.09.2005 geschlossenen Darlehensvertrages mit der Unterkontonummer -### einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Darlehensvertrag hat sich aufgrund des von den Klägern am 09.11.2014 wirksam erklärten Widerrufs gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. 30 Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht erloschen ist. 31 Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). 32 Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11). 33 Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). 34 Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12- BeckRS 2013, 04235). 35 Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. 36 Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“ , „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ . Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden Urteil v. 11.06.2015, 8 U 1760/15; BGH Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). 37 Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die in der Anlage zum Darlehensantrag enthaltenen Widerrufsbelehrung entfallen. 38 Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. 39 Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Motivlage: BGH NJW 1986, 1679, 1681; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.). Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009 - 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756). Dieser wird durch die anzuwendenden Rückabwicklungsvorschriften vor unbilligen Nachteilen geschützt und kann sein Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung bzw. einer entsprechenden Nachbelehrung begrenzen und beherrschen (ebenso: LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2014 – 12 O 293/14 Rz. 82 - zitiert nach juris). 40 Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend im Hinblick auf den Vertrag vom 01.09./19.09.2005 nicht gegeben. 41 Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass. Zwar liegt mit der vorzeitigen Vertragsaufhebung im Jahr 2012 ein Umstandsmoment vor, doch liegen zwischen diesem und dem erklärten Widerruf nur etwas mehr als zwei Jahre. Diese Zeitspanne führt noch nicht zur Annahme des ebenfalls erforderlichen Zeitmoments. Die Kammer orientiert sich insoweit an der dreijährigen Verjährungsfrist. 42 4. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 04.08.2005 (ursprüngliche Unterkonten -### und -###) hat der Feststellungsantrag jedoch keinen Erfolg. 43 Zwar stand den Klägern im Hinblick auf diesen Darlehensvertrag ebenfalls grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495, Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 09.11.2014 noch nicht abgelaufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu der identischen Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 01.09./19.09.2005 unter Ziff. I.3 Bezug genommen. 44 Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs jedoch verwirkt. 45 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung wird auf die soeben getätigten Ausführungen zum Vertrag vom 04.08.2005 verwiesen. 46 Vorliegend sind sowohl das sog. Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. 47 Bereits mit Vereinbarung vom 19.08./21.08.2009 und damit rund fünf Jahre vor dem Widerruf haben die Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Tilgungsvereinbarung zu ändern und zudem ein weiteres Unterkonto in den Vertrag aufgenommen. Dies setzt im Gegensatz zu den monatlichen Tilgungsleistungen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiert, dass sich die Kläger an den Vertrag gebunden fühlten. Hierdurch ist auf Seiten der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. 48 In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass seit Vertragsschluss im Jahr 2005 ungefähr neun Jahre bis zum Widerruf am 09.11.2014 vergangen sind und die Änderung der Tilgungsvereinbarung im fünf Jahre vor dem Widerruf erfolgte. 49 Dabei orientiert sich die Kammer in zeitlicher Hinsicht an der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren. 50 Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche - Fortbestehen des Widerrufsrechts nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2007, V ZR 190/06). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu lässt, dass er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 20.05.2003, XI ZR 248/02). Hier liegt der Fall jedoch anders: In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wurde gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, während die Beklagte hier zumindest eine - wenn auch fehlerhafte - Widerrufsbelehrung erteilt hat. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG Köln a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953; LG Bonn, Urt. v. 08.05.2015, 3 O 368/14). Vorliegend konnte der Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen. 51 Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, a.a.O.). 52 II. Mit ihrem Klageantrag zu 2) begehren die Kläger die Rückzahlung der gesamten an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Auch insoweit ist die Klage nur zum Teil – nämlich hinsichtlich des auf den Darlehensvertrag vom 01.09./19.09.2005 entfallenden Anteils der Vorfälligkeitsentschädigung – begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 53 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.665,56 € aus § 812 Abs. 1 S. 2, S. 1 1. Alt. BGB. 54 Diese Leistung an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 01.09./19.09.2005 wirksam widerrufen. 55 Der Rechtsgrund der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung liegt in dem ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, nicht jedoch in der getroffenen Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung. 56 Die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsauflösung enthält zwar insbesondere eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Dies beinhaltet jedoch keine eigenständige Regelung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach; dieser Anspruch wurzelt in den Bestimmungen des konkreten Darlehensvertrags in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Regelung des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB (LG Saarbrücken, Urteil v. 28.08.2015, 1 O 220/14; anders OLG Köln, Beschl. v. 08.12.2014, 13 U 103/14). Die Einigung der Parteien im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung beruht auf dieser Regelung und setzt damit einen Rechtsgrund für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung voraus, beinhaltet diesen Rechtsgrund gerade nicht selbst (LG Saarbrücken, a.a.O.). 57 Selbst wenn der Rechtsgrund für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nicht im ursprünglichen Darlehensvertrag sondern in der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung zu sehen wäre, wäre auch dieser Rechtsgrund entfallen. Insoweit sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzuwenden. 58 Der Rückforderung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung steht auch der Passus der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung, dass mit der Zahlung der vorgenannten Beträge alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten seien, nicht entgegen. Hierin ist gerade kein Verzicht der Kläger auf mögliche bereicherungsrechtliche Ansprüche enthalten (so aber OLG München, Vfg. v. 20.01.2015, 19 U 3795/14, vorgehend ebenso: LG München, Urt. v. 20.08.2014, 35 O 6642/14). Denn die Aufhebungsvereinbarung bezieht sich allein auf die wechselseitigen Ansprüche bezüglich der geschuldeten Darlehensbeträge, nicht auf Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, wie ihn die Vorfälligkeitsentschädigung darstellt. Weiterhin zielt die Aufhebungsvereinbarung lediglich darauf ab, vertragliche Verpflichtungen zu ändern und nicht dazu, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender Gestaltungsrechte aufzuheben (vgl. LG Bonn, Urt. v. 02.03.2015, 3 O 352/14). 59 2. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung der weiteren Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.974,87 € steht den Klägern hingegen nicht zu. Es fehlt an einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages vom 04.08.2005. 60 3. Den Kläger steht im Hinblick auf die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von 4.665,65 € ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Dieser ergibt sich aus § 346 Abs. 1 BGB. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Zins- oder Tilgungsleistung sondern um eine anderweitige Zahlung aufgrund des Darlehensvertrages, nämlich einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die aus einer solchen Zahlung – die nicht Zins- oder Tilgungsleistung aufgrund des Darlehensvertrages ist – gezogenen Nutzungen sind in jedem Fall nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Jedenfalls insoweit greift auch die tatsächliche Vermutung, dass Banken Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses ziehen (zu dieser Vermutung BGH, Urt. v. 12.05.1998, XI ZR 79/97, BGH, Urt. v. 24.04.2007, XI ZR 17/06). Die Kläger zahlten die Vorfälligkeitsentschädigung zum 31.08.2012. 61 III. Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 62 Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Denn der Darlehensvertrag vom 01.09./19.09.2005 – hinsichtlich dessen allein die Klage begründet ist – wurde erst durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 04.02.2015 widerrufen. Die hierdurch entstandenen Kosten stellen mithin keine Verzugsfolge dar. 63 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 64 Streitwert : 20.640,43 € 65 Rechtsbehelfsbelehrung: 66 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.