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Urteil

13 U 103/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem nach dem 11.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag sind die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag aufzunehmen; eine gesonderte Belehrung nach § 360 BGB entfällt. • Eine inhaltlich vollständige Widerrufsinformation im Vertrag ersetzt die frühere separate Widerrufsbelehrung, ohne dass die Widerrufsinformation sämtliche Pflichtangaben vollständig darstellen muss. • Wenn die vertragliche Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist an die Übersendung bestimmter Pflichtangaben knüpft, beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Zugang dieser Informationen. • Kann der Darlehensgeber nicht sicher nachweisen, dass ein dem Vertrag beigefügtes Merkblatt mit den fehlenden Pflichtangaben dem Verbraucher zugegangen ist, bleibt die Widerrufserklärung rechtzeitig und der Darlehensnehmer kann bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Fristbeginn erst mit Zugang vollständiger Pflichtangaben • Bei einem nach dem 11.06.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag sind die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag aufzunehmen; eine gesonderte Belehrung nach § 360 BGB entfällt. • Eine inhaltlich vollständige Widerrufsinformation im Vertrag ersetzt die frühere separate Widerrufsbelehrung, ohne dass die Widerrufsinformation sämtliche Pflichtangaben vollständig darstellen muss. • Wenn die vertragliche Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist an die Übersendung bestimmter Pflichtangaben knüpft, beginnt die Frist erst mit dem tatsächlichen Zugang dieser Informationen. • Kann der Darlehensgeber nicht sicher nachweisen, dass ein dem Vertrag beigefügtes Merkblatt mit den fehlenden Pflichtangaben dem Verbraucher zugegangen ist, bleibt die Widerrufserklärung rechtzeitig und der Darlehensnehmer kann bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern. Der Kläger schloss 2010 mit der Beklagten einen Immobiliardarlehensvertrag mit fester Verzinsung und einer im Vertrag enthaltenen Widerrufsinformation (Ziffer 14). 2013 verkaufte der Kläger die Immobilie und zahlte im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung. Am 4.11.2013 widerrief der Kläger den ursprünglichen Darlehensvertrag und forderte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte hielt die Zahlung für gerechtfertigt und berief sich darauf, die Widerrufsbelehrung sei formell ausreichend und zudem sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen bzw. durch die Aufhebungsvereinbarung verdrängt. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberlandesgericht Köln prüfte insbesondere, ob die Widerrufsinformation den Deutlichkeitsanforderungen entsprach und ob die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde dem Kläger zugegangen war. • Anwendbares Recht: Der Vertrag wurde nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetzes geschlossen, sodass die Informationen zum Widerrufsrecht im Vertrag (§ 495 Abs.2 BGB, Art.247 EGBGB a.F.) zu finden sein müssen; eine separate Belehrung nach § 360 BGB ist nicht erforderlich. • Inhaltliche Anforderungen: Art.247 §6 Abs.2 EGBGB verlangte die Angabe der Frist und der für den Widerruf relevanten Umstände; diese Angaben waren inhaltlich vollständig im Vertrag enthalten, sodass die vertragliche Widerrufsinformation die frühere Belehrung ersetzte. • Deutlichkeitsanforderung: Auch wenn unklar bleibt, ob eine besondere optische Hervorhebung zwingend war, erfüllen die umrahmte Ziffer 14 mit Überschrift und gesonderter Bezifferung sowie die Verwendung von Ankreuzoptionen die Anforderungen an Verständlichkeit für den durchschnittlichen Verbraucher. • Beginn der Widerrufsfrist: Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die im Vertrag genannten Pflichtangaben vollständig vorliegen. Die im Vertrag beispielhaft genannte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde war zwar für Immobiliardarlehensverträge rechtlich nicht erforderlich, die Beklagte hatte jedoch in ihrer Widerrufsinformation den Fristbeginn an den Erhalt dieser Angaben geknüpft. • Nachweispflicht des Darlehensgebers: Die Beklagte konnte nicht überzeugend nachweisen, dass das Europäische Standardisierte Merkblatt mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Kläger tatsächlich vor oder zeitnah nach Vertragsschluss zugegangen ist; der Zeuge konnte sich nicht erinnern und der Klägers Empfang konnte nicht sicher festgestellt werden. • Rechtsfolgen: Mangels Zugang der genannten Pflichtangabe begann die Widerrufsfrist nicht vor dem Widerruf vom 4.11.2013, somit war der Widerruf rechtzeitig; infolgedessen ist die Beklagte zur Rückgewähr der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet (Anwendung von §§ 357, 346 BGB i.V.m. § 139 BGB). • Zins- und Kostenentscheidung: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 14.931,26 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 15.11.2013) und trug die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die vertragliche Widerrufsinformation zwar inhaltlich ausreichend war, der Beginn der Widerrufsfrist aber an den Zugang bestimmter Pflichtangaben geknüpft war, deren Zugang die Beklagte nicht beweisen konnte. Daher war der Widerruf des Klägers vom 4.11.2013 rechtzeitig und die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung ist nach den gesetzlichen Rückabwicklungsregeln zurückzuzahlen. Zinsen stehen dem Kläger aus §§ 286, 288 BGB zu.